Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17* November 1949 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte verurteilt ist, an die Klägerin nicht mehr als BM 4 7^1•— Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Tatbestand Mit Auftragsehein vom 24* Februar 1948 hat die Beklagte bei der Klägerin Schneidwaren (Haushaltscheren und, Rasier "Obiger Export-Auftrag hat die Kr. NRW 1929 und wurde am 3o* August 1947 von der JOINT EXPORT IMPORT Die Klägerin hat den Auftrag mit Schreiben vom 4« März 1948 (Bl# 11 G.A.) angenommen. Der Auftrag kann erst dann ausgeliefert werden, wenn die erforderlichen Bezugsrechte bezw. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 13* April > ihr Kunde besitze bis zu dem Augenblick noch keine Ein sei Material und Bezugsrechte an, soweit sie noch nicht gestellt waren, und bemerkte, es stehe auch noch immer der Bescheid der Beklagten über die Einfuhrlizenz nach Schweden aus. Kit Brief vom 9* Juli 1943 teilte die Klägerin der Beklagten mit, der Auftrag werde voraus- Die Klägerin hat der Beklagten die Ware seit August 1943 vergeblich zur Abnahme angeboten. Außerdem sei Bedingung oder Geschäftsgrundlage gewesen, daß der Kunde der Beklagten die Einfuhrgenehmigung nach die Beklagte die Frage gestellt, ob denn der schwedische Abnehmer bereits die Einfuhrlizenz nach Schwaden besitze, da doch ohne diese Lizenz nicht an die Ausführung des Auftrags zu denken sei* Infolge Riehterteilung der Importlizenz sei der Vertrag hinfällig. Auch sei durch die Währunggumste 1 lung cine völlig ver nderte Sachlage cingetreten, de oine Aus-fuhr der Ware zu den Preisen in Beutscher Kark ausgeschlossen und ihr Absatz im Inlande verboten sei. Bas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß, jedoch unter Ermäßigung der Zinsen auf 5 v» H* seit r. Bic Klägerin hat in der Revisionsin-st&nz angezeigt, daß sie mit Zustimmung der Beklagten 5° Dutzend Rasiermesser zu dem Preis von BM 2 100.- anderweit veräußert habe. Der Auffassung der Revisionsbeklagten, daß die Revision infolge der Verminderung des Klangeanträges in der Revisionsinstanz unzulässig geworden sei, kann nicht bei getreten werden. schaffe, insbesondere den unfruchtbaren Streit darüber vermeide, ob und 5.n welchem Umfange der Rechtsmittelklä-ger durch einseitige Handlungen des Gegners wirklich be-schwerdelos gestellt sowie ob sonstwie die Sache ganz oder teilweise erledigt worden sei. Denn dieser hat mit der zulässigen Einlegung des Rechtsmittels eine prozessuale Rechtstellunf’, erlangt, die ihm nicht ohne sein . maßgebliches Zutun entzogen werden darf.In Anerkennung dieser Interessenlage hat das Reichsgericht schon vor dem Beschluß des Großen Zivilsenats vom lo. die nachträgliche Verminderung des Beschwerdegegenstandes unter Abweichung von der Regel dann für unerheblich crach* tet, wenn sie durch einen Verzicht oder ein Anerkenntn des Rechtsmittelbeklagten herbeigeführt worden ist. Hiernach ist die von der Klägerin vorgenommene Einschränkung des Klageantrages für die Zulässigkeit der Der Klägerin kann auch nicht, darin gefolgt werden, daß die Revision auch vom Standpunkt des Beschlusses des Großen Zivilse- gegenständes heigetragen habe« Die vom Großen Zivilsenat für notwendig erachtete einzige Ausnahme betrifft nur den - hier nicht gegebenen - Pall, daß der Rechts-oittelkläger seinen Antrag aus eigener Entschließung be-schränkt, Tagegon sollte die Zulässigkeit des Rechtsmittels gerade nicht mehr von dem Stroit darüber beeinflußt 3cin, ob der Rechtsstreit ganz oder teilweise erledigt ist. II, In der Sj,che selbst ist die Revision zu dem Teil unbegründet, Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß zwischen den Parteien ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustand©gekommen sei, dessen Wirksamkeit nicht durch die Erteilung einer ausländischen Exportlizenz bedingt gewesen sei, Ben von der Beklagten mit Schreiben vom 1, Bie Revision meint zu Unrecht, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen damals gültige Bewirtechaftungsbe-stInnungen nichtig, Werden über bewirtschaftete Ware Li :=.fe rungs vertrage geschlossen, ohne daß die Bezugsbe-rechtigungen bei Vertragsabschluß vorliegen, so berührt dies die Gültigkeit der Verträge nur dann, wenn nach Lage des Falles die Parteien die Durchführung des Abkommens auch ohne Beachtung der einschlägigen Vorschriften, also unter Gesetzesverstoß, gewollt hiben. Falle hat die Klägerin in der Auftragsbestätigung vom 2/t. Februar 1946 eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß die Ausführung des Auftrages von der Beschaffung der notwendigen Materialien oder Bezugsrochte abhängig ist. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, daß sie sich dauernd um die Beschaffung der notwendigen Kontingente bemüht habe. Die von der Revision in Bezug genommene Bemerkung der Klägerin im Schriftsatz vom 7* Februar 1949» "die Beklag te v/ürde es sicherlich begrüßt haben, wenn sie diese Waren ohne Bezugsrechte erhalten hätte", konnte hierfür nicht ausreicher), da damit nichts anderes als eine Ver- Auch die Parteien haben den Abschluß, wie insbesondere die Vertragsurl£ünden ergeben, nur für den Fall gewollt, daß der Vertrag ohne Gesetzesverstoß durchgeführt werden könnte. Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlnag, Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe erhoben* Damit ist der Vertrag vollwirksam geworden, gleichgültig, ob die Beklagte bereits sämtliche früher erforderlichen Bezugsberechtigungen beschafft hatte oder nicht. 2. Zur Frage der rechtlichen Bedeutung des Umstandes, daß die bestellten Waren zu dem Export bestimmt waren, hat das Be rufungsgerieht ausgeführts Aus dem Schriftwechsel der Parteien gehe hervor, daß die Wirksamkeit des Vertrages nicht von der Erteilung einer Importlizenz nach Schweden abhängig sein sollte. Zwar habe die Klägerin die Beklagte in den Briefen vom 25* März und 15. Daraus folge aber noch nicht, daß die Klägerin die Wirksamkeit des Vertrages von der Erteilung dieser Einfuhrerlaubnis habe abhängig machen wollen. Auch dem Willen der Beklagten habe dies nicht entsprochen. Denn diese habe mit Schreiben vom 15• April 1948 der Klägerin ausdrücklich nahe gelegt, den Auftrag in Arbeit zu nehmen, obwohl die Importerlaubnis nach Schweden noch nicht erteilt gewesen sei Die uch trotz Fehlens der Importerlaubnis einen erheblichen Teil der Be Stellungsgesetz und die veränderte allgemeine TJirtschafts läge berufen, von einer Unwirksamkeit des Vertrages mangels Erteilung der Importerlaubnis dagegen nichts gesagt. Das Berufungsgericht hätte schon auf Grund des Wortlautes von Auftrag und Auftragsbestätigung den insoweit bedingungs-freien Vertragsabschluß feststellen können. «.lie Wirksamkeit des Auftrags cd von abhängig sei, daß der Export tatsächlich durchjy fährt 'werden könnte, ist in den Urkunden nichts ge>~.~gi. Den Vortrag c.er Beklagten, die Klägerin habe bei einer mündlichen Besprechung vom 11. März 1948 zu dem Ausdruck gebracht, daß ohne die Importlizenz an die Ausführun des Auftrages nicht zu denken sei, hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich behandelt, es brauchte ihm aber auch keine Bedeutung b izu demessen, t eil es die schriftliche Niederlegung der Vertragsbedingungen als die maßgebliche betrachten durfte. Ungerechtfertigt ist auch der weitere Revisionsangriff, daß der Hinweis des Berufungsgerichts, die Fragen der Klä gerin nach der Importlizenz in den Schreiben vom 25. März und 15* Juni 1948 erklärten sich aus einem Interesse der Klägerin an dem Devisenbonus auf einer durch nichts ge- Es mag sein, daß cg an einer tatsächlichen Unterlage für die vom Berufungsgericht angenommene Veranlassung zu den Fragen der Klägerin nach der Importlizenz fehlt; die Ge- samtwürdigung des Vertragsverhältnisses durch das Ebrufungs gericht läßt aber erkennen, daß dieser Gesichtspunkt für seine Auslegung nicht entscheidend war, das Urteil also tw uf dieser Anrahme nicht beruht. Hierbei hat dss Be» rufüngsgoricht ersichtlich das entscheidende Gericht nicht dem Umstand beigclegt, daß die Beklagte überhaupt den Rück tritt erklärt«.. dern es hat aus dem Inhalt, insbesondere aus dem Hinweis auf die Veränderung der Wirtschaftslage und dem Schwelgen der Beklagten über die fehlende I-,vx>rt 11 nz, geschlossen, daß dio Beklagte damals den-Vertrag nicht als durch die Erteilun Behauptung der Beklagten, die Were rühre aus einer strafbaren Hortung der Klägerin her, geeignet sein kennte, die Beklagte von der Pflicht zur Vertragserfüllung zu befreien* Das behauptet aber die Beklagte selbst nicht; sie beruft sich nur darauf, dass zu den Preisen, die sie ange legen müssen, die War Einlcaufsprei zu Grunde Ausland mehr absetzbar gewesen sei Die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung der Beklagten war also ue 3ine andere Frage ist es, ob unter der Voraussetzung, dass der Be klagten die Erfüllung des Vertrages nur unter erheblichen Verlu Unterstellt man aber» dass der Beklagten ein Export seit der Währungsumstellung nicht mehr zu demutbar gewesen wäre» so wäre sie gleichwohl damit von ihrer Abnahmeverpflichtung noch nicht befreit worden» denn spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung war infolge des Wegfalles der Bewirtachaftungsbestimmungen für die Beklagte auch der Zwang zu dem Export fortgefallen. nicht mehr als eine dem Ver trag entsprechende gelten kann (RGZ. In den meisten Fäll in denen unter die sem Gesichtspunkt eine Leistungsbefreiung angenommen wurde, hrn-delte es sich jedoch, worauf der Oberste Gerichtshof für die Bri tische Zone in OG"Z. • % digen Lieferung nur unter dem Gesichtspunkt ein Interesse.haben, dass sie nicht infolge zwischenzeitlicher Preisveränderungen bei der Veiterveräusserun;.; Die von der Klägerin verlangte Vertragserfüllung ist daher such jetzt noch dem Vertrag entsprechend. Es kommt hinzu, dass die Beklagte des Risiko der Exportmöglichkeit bew usst' übernommen hat, denn sie wusste von Anfang an, dass die Ware exportiert werden musste, und sie hrt gleichwohl noch in einem Zeitpunkt, in den der zunächst in Aussicht genommene Ex- port nach Schweden.sich als nicht durchführbar erwies, die Aus der Kl' gerin empfohlen. . Umständen die Beklagte sich jetzt vom Vertrage lösen will, ~cil inzwischen ein Export auf der bisherigen Preisbasin- nicht mehr möglich ist (vgl. soweit abschliessend geregelt worden ist, als es sich um:die La-ge des Käufers von karen handelt. Die Klägerin hat jedoch in der Revisionsinstanz ihren Sachen* trag nur noch in Höhe on DH 4*761.-- gcrücknahme daretellt, kann nicht ohne weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht getroffen werden* Denn sie hängt davon ab, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass die 50 Dutzend Ra* siermesser mit Zustimmung der Beklagten zu dem Preise von Dia 2 100**« veräussert worden sind* Zur Prüfung und Entscheidung dieser Präge war deher der Rechtsstreit unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils an dar Berufungsgericht zurückzuweisen, während im übrigen die Revision der Beklagten zurückgewiesen
.» I ZR 7/5o Verkündet an 19- Dezember I95o gez.Mp Justiztekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! In Sachen der Firma Gehr. aus Arn türm t Beklagten, Töerufungsk-lägerin u. Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtivter: Rechtsanwalt gegen die Firma Karl Sch Sohn EG in tr. Klägerin, Berufungsbeklagte u. Revisionsbsklagte 1 Pro z eßbevo1lmächt i gter t Rechtsanwalt hat der I* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe * auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 195o unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof. Br. Lindenmaier als Vor » _ ___________ sitzenden und der Bundesrichter Br. Heidenhain, Wilde, Br. Haidinger und Br. Fischer für Recht erkanntt « Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17* November 1949 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte verurteilt ist, an die Klägerin nicht mehr als BM 4 7^1•— - i. B. Viertausendsiebenhunderteinundsechzig Deutsche Mark h nebst 5 Zinsen seit dem 13* Dezember 1946 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Lieferung von 4 Dtzd. Haushaltscheren 7M> lange Augen 3/4 vernickelt (Nr. 803/7”) je Dtzd. DM 41*40 5 Dtzd. Haushaltscheren 6”, polsche Halme normale Augen - 3/4 vernickelt (Nr.822/6”) je DtzdJDM 29*40 o 30 Dtzd. Rasiermesser - l/l hohl ~ dopp. Ansatz - runder Kopf - Celions dialen (Kr. 63 5/öM) je Dtzd, DM 63.- Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Mit Auftragsehein vom 24* Februar 1948 hat die Beklagte bei der Klägerin Schneidwaren (Haushaltscheren und, Rasier * messer) bestellt und dabei bemerkt 1 . "Obiger Export-Auftrag hat die Kr. NRW 1929 und wurde am 3o* August 1947 von der JOINT EXPORT IMPORT AGENCY Land Nordrhein-Westfalen genehmigt.” * • • " Die Klägerin hat den Auftrag mit Schreiben vom 4« März 1948 (Bl# 11 G.A.) angenommen. In der Auftragsbestätigung heißt es u. a.t « ■ . "Hierfür haben wir die Eisenbezugsrechte über 285 hg verbucht. Unsere Anforderung über wei-tere Materialien anliegend. Der Auftrag kann erst dann ausgeliefert werden, wenn die erforderlichen Bezugsrechte bezw. Anrechtscheine bei uns vorliegen. Lieferzeit! Nach Erhalt der erforderlichen Bezugsrechte und Anrechtscheine in etwa drei Monaten beginnend und Auslieferung in etwa fünf Mo nat en.M 7 I 4 Mit Schreiben vom 25. Mürz 1948 bat die Klägerin die Beklagte, doch der Ordnung halber noch einmal nachzupriifen, m ob ihrem Kunden die Importlizenz nach Schweden erteilt % Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 13* April > ihr Kunde besitze bis zu dem Augenblick noch keine Ein sei 1943 fuhrlizenz, er hoffe aber, im negativen Falle den Export der Ware nach Südamerika durchführen zu können. Sie t die Beklagte schlag vor t den Auftrag doch in Arbeit zu neh men. Mit Schreiben vom 15* Juni 1948 mahnte die Klägerin bei ö Material und Bezugsrechte an, soweit sie noch nicht gestellt waren, und bemerkte, es stehe auch noch immer der Bescheid der Beklagten über die Einfuhrlizenz nach Schweden aus. Kit Brief vom 9* Juli 1943 teilte die Klägerin der Beklagten mit, der Auftrag werde voraus- chtlich im Laufe komr 4> ertiggestellt. Mit Schreiben vom lo. Juli 1948, das der Klägerin erst am 12. Juli 1948 zuging, erklärte die Beklagte unter Berufung auf R > 20 G den Rücktritt von allen Aufträgen. Die Klägerin hat der Beklagten die Ware seit August 1943 vergeblich zur Abnahme angeboten. Sie klagt auf Erfüllung des Kaufvertrages und hat beantragt« die Beklagte zu verurteilen, an sie 6. S6l.-- DM nebst 6 $ Zinsen seit dem 1. Juli 1948 zu zahlen, Zug um Zug gegen Lieferung von näher bezeichneten Waren (wie in Auftragsschreiben angegeben). . Die Beklagte hat un Abweisung der Klage gebeten. Sie hat geltend gemacht, der Vertrag sei unter der Bedin- ■ gung geschlossen worden, daß sic das von der Klägerin verlangte Material beschaffe. Bas sei ihr nicht möglich gewesen. Außerdem sei Bedingung oder Geschäftsgrundlage gewesen, daß der Kunde der Beklagten die Einfuhrgenehmigung nach » Schweden erhalte. Bei einer Besprechung vom 24* März 1948 habe die Klägerin ar. die Beklagte die Frage gestellt, ob denn der schwedische Abnehmer bereits die Einfuhrlizenz nach Schwaden besitze, da doch ohne diese Lizenz nicht an die Ausführung des Auftrags zu denken sei* Infolge Riehterteilung der Importlizenz sei der Vertrag hinfällig. Auch sei durch die Währunggumste 1 lung cine völlig ver nderte Sachlage cingetreten, de oine Aus-fuhr der Ware zu den Preisen in Beutscher Kark ausgeschlossen und ihr Absatz im Inlande verboten sei. Bas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß, jedoch unter Ermäßigung der Zinsen auf 5 v» H* seit r. 1 ageerhebung, verurteilt. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Bic Klägerin hat in der Revisionsin-st&nz angezeigt, daß sie mit Zustimmung der Beklagten 5° Dutzend Rasiermesser zu dem Preis von BM 2 100.- anderweit veräußert habe. Sie hat beantragt, den Rechtsstreit wegen DM 2 100.- nebst Zinsen seit dem 1. Januar 1950 und wegen $0 Dutzend Rasiermesser für erledigt zu erklären, * . im übrigen die Revision als unzulässig zu verwerfen, ■ hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Die Beklagte ■ hat ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag in vol*- <‘i ■ lern Umfange aufrechterhalten. Entscheidungsgrunde: I. Der Auffassung der Revisionsbeklagten, daß die Revision infolge der Verminderung des Klangeanträges in der Revisionsinstanz unzulässig geworden sei, kann nicht bei getreten werden. Die Revision IS t nach v 54S ZPO in ver mögensrochtlichen Streitigkeiten statthaft, venn der Wert des Beschwerdegegenstandes DM 6 000.- übersteigt. Dieser war Im Zeitpunkt der Einlegung der Revision DM 6. 86l.~, da die Beklagte in dieser Hoho verurteilt worden ist. Der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels 30II aber nach m . « neuerer Rechtssprechung: de.*? Reichs,Berichts für die Zuläs- sigkeit der Revision auch, dann maßgebend bleiben, wenn spä ter eine Verminderung dos Beschwerdogegenstandes eingetreten ist. Eine Ausnahme soll nur gelton, wenn die Vermin- « derung des Beschwerdegegenstandes auf willkürlicher Be- schränkung des Rechtsmittels durch den Rechtsraittelklä-ger beruht (Beschluß des Größten Zivilsenats von lo. De- n zember 1941 - RGZ Bd. 168 S. 555 -)• Damit hat das Reichs gorioht seine längere Zeit hindurch festgehaltone Recht-sprechung, wonach - von gewi ssen Ausnahmen abgesehen - die letzte feindliche Verhandlung der für die Zulässigkeit da«. Rechtsmittels maßgebliche Zeitpunkt ist (RG J¥ 193$ S. 29°9)» aufgegeben und ist zu der älteren Praxis zurückge- kehrt (RGZ Bd. 18 S. 420; Bd. 20 S. 43l). Für den Wechsel . der Stellungnahme war, wie aus dem Beschluß von lo. Dezem- * “ % ber 1941 hervorgeht, der Gedanke entscheidend, daß die m neue Auffassung den praktischen Bedürfnissen am besten ■ gerecht werde, weil sic für die ZulHssigkoit des Rechts- mittels, soweit diese vom Wert des Boschwerdegege_istandes ■ abh&nge, von vornherein klare und feste Verhältnisse ♦ schaffe, insbesondere den unfruchtbaren Streit darüber vermeide, ob und 5.n welchem Umfange der Rechtsmittelklä-ger durch einseitige Handlungen des Gegners wirklich be-schwerdelos gestellt sowie ob sonstwie die Sache ganz oder teilweise erledigt worden sei. An dieser Auffassung ■ ■ ist auch gegenüber den im Schrifttum erhobenen Einwenduri- * gen (Rheinberger in ZZP Bd. 63 S. 130 9 Bett ermann' in HJW 1940 S. 447 fl) festzuhalten. Vom Standpunkt der Gogen- jTioinung aus würde* .jeder Rechtsmittelkläger die Gefahr laufen, daß soin Rechtsmittel nachträglich ohne sein Zu 6 tun unzulässig wird. Diese-r unbefriedigende Zustand kann nicht durch den Hinweis darauf gerechtfertigt Y/erden, ■ daß der Absicht des Gesetzgebers Rechnung getragen wer den müsse, die oberen Instanzen, durch die Einführung der Rechtsmittelsuiamen. zu entlasten. Sind die Voraus- Einlegung Setzungen, unter denen der Gesetzgeber die « eines Rechtsmittels zugelassen hat, im Zeitpunkt Einlegung erfüllt und ist damit das Rechtsmittelgeriebt O einer lit der 5;*che befaßt worden, so muß der allgemeine Ge- • _ danke der Entlastung der Gerichte vor dem Interesse des Rechtsmittelklägers zurücktreten. Denn dieser hat mit der zulässigen Einlegung des Rechtsmittels eine prozessuale Rechtstellunf’, erlangt, die ihm nicht ohne sein . maßgebliches Zutun entzogen werden darf. In Anerkennung dieser Interessenlage hat das Reichsgericht schon vor dem Beschluß des Großen Zivilsenats vom lo. Dezember 1941 . die nachträgliche Verminderung des Beschwerdegegenstandes unter Abweichung von der Regel dann für unerheblich crach* tet, wenn sie durch einen Verzicht oder ein Anerkenntn des Rechtsmittelbeklagten herbeigeführt worden ist. Es wurde dabei als “unerträglich" bezeichnet, wenn der Geg ner dem Rochtsmittelkläger sein Rechtsmittel durch o ol che Handlungen “aus der Hand schlagen" könne (RGZ Bd. 165 <r vS. 05. ff). Unzuträglichkeiten dieser Art werden aber vom Standpunkt des Beschlusses des Großen Zivilsenats aus von vornherein vermieden. Hiernach ist die von der Klägerin vorgenommene Einschränkung des Klageantrages für die Zulässigkeit der w Revision der Beklagten ohne Bedeutung. Der Klägerin kann auch nicht, darin gefolgt werden, daß die Revision auch vom Standpunkt des Beschlusses des Großen Zivilse- » natsaus deshalb unzulässig gev/orden sei, weil die Ver- • f äußerung der 50 Dutzend'Rasiermesser reit Zustimmung der Iso deren eigene Beklagten staitgefunden habe, daA a freie Entschließung zur Verminderung des Bot.c'iwerde- * gegenständes heigetragen habe« Die vom Großen Zivilsenat für notwendig erachtete einzige Ausnahme betrifft nur den - hier nicht gegebenen - Pall, daß der Rechts-oittelkläger seinen Antrag aus eigener Entschließung be-schränkt, Tagegon sollte die Zulässigkeit des Rechtsmittels gerade nicht mehr von dem Stroit darüber beeinflußt 3cin, ob der Rechtsstreit ganz oder teilweise erledigt ist. ■ ■ II, In der Sj,che selbst ist die Revision zu dem Teil unbegründet, Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß zwischen den Parteien ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustand©gekommen sei, dessen Wirksamkeit nicht durch die Erteilung einer ausländischen Exportlizenz bedingt gewesen sei, Ben von der Beklagten mit Schreiben vom * 1C, Juli 194Ö erklärten Rücktritt hält das Berufungsgericht für unbeachtlich, da er der Beklagten verspätet t zugegar.gen sei, Ber Auffassung des Berufungsgerichtes iöt beisutreten, 1, Bie Revision meint zu Unrecht, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen damals gültige Bewirtechaftungsbe-stInnungen nichtig, Werden über bewirtschaftete Ware Li :=.fe rungs vertrage geschlossen, ohne daß die Bezugsbe-rechtigungen bei Vertragsabschluß vorliegen, so berührt dies die Gültigkeit der Verträge nur dann, wenn nach Lage des Falles die Parteien die Durchführung des Abkommens auch ohne Beachtung der einschlägigen Vorschriften, also unter Gesetzesverstoß, gewollt hiben. Ist dagegen « die nachträgliche Beschaffung der Berochtigung^unterlagen nach beiderseitigem Willun vorgesehen, so können gegen die Gültigkeit der schuldrochtliehen Vereinbarun- 8 gen keine Bedenken erhoben werden (§§ 134, 306 Abs, 1 3GB.; RGZ. Bd. 138 3. 55; OGJIZ. Bd. 3 S. 275 /2777>393 vorliegenden r\ * <rO ?7)- i ^3957 5 I<ange NJTf 1949 S. 201 Falle hat die Klägerin in der Auftragsbestätigung vom 2/t. Februar 1946 eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß die Ausführung des Auftrages von der Beschaffung der notwendigen Materialien oder Bezugsrochte abhängig ist. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, daß sie sich dauernd um die Beschaffung der notwendigen Kontingente bemüht habe. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht mangels anderweiten Tc tsachenvortrages der Parteien keine Veran- lassung, auf die Frag der etwaigen Nichtigkeit des Ver träges weiter einzugehen (vergl. OGHZ. Bd. 4 S. 1 '56). Die von der Revision in Bezug genommene Bemerkung der Klägerin im Schriftsatz vom 7* Februar 1949» "die Beklag te v/ürde es sicherlich begrüßt haben, wenn sie diese Waren ohne Bezugsrechte erhalten hätte", konnte hierfür nicht ausreicher), da damit nichts anderes als eine Ver- mutung der Klägerin über die innere Einstellung der Be klagten zur Kontingentsfrage geäußert war. Bei’ Vertrag ist hiernach gültig zustandegekommen, war aber in seiner Wirksamkeit von der Erteilung bestimmter behördlicher Genehmigungen abhängig. Auch die Parteien haben den Abschluß, wie insbesondere die Vertragsurl£ünden ergeben, nur für den Fall gewollt, daß der Vertrag ohne Gesetzesverstoß durchgeführt werden könnte. Die Genehmigungspflicht ist inzwischen fortgefallen, und zwar nach . den Feststellungen des Berufungsgericht es spätestens iE ■ m Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlnag, Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe erhoben* Damit ist der Vertrag vollwirksam geworden, gleichgültig, ob die Beklagte bereits sämtliche früher erforderlichen Bezugsberechtigungen beschafft hatte oder nicht. 2. Zur Frage der rechtlichen Bedeutung des Umstandes, daß die bestellten Waren zu dem Export bestimmt waren, hat das Be rufungsgerieht ausgeführts Aus dem Schriftwechsel der Parteien gehe hervor, daß die Wirksamkeit des Vertrages nicht von der Erteilung einer Importlizenz nach Schweden abhängig sein sollte. Zwar habe die Klägerin die Beklagte in den Briefen vom 25* März und 15. Juni 1948 um Auskunft ge- beten, ob die Importlizenz nach Schweden erteilt sei t da sie wegen des Devisenbonus oder aus anderen Gründen hieran interessiert gewesen sei. Daraus folge aber noch nicht, daß die Klägerin die Wirksamkeit des Vertrages von der Erteilung dieser Einfuhrerlaubnis habe abhängig machen wollen. p Auch dem Willen der Beklagten habe dies nicht entsprochen. Denn diese habe mit Schreiben vom 15• April 1948 der Klägerin ausdrücklich nahe gelegt, den Auftrag in Arbeit zu p nehmen, obwohl die Importerlaubnis nach Schweden noch nicht erteilt gewesen sei Die uch trotz Fehlens der Importerlaubnis einen erheblichen Teil der Be » t zugsrechte, nämlich für Eisen, Stahl, Nickel und Messing, beschafft, und schließlich habe sie sich im Brief vom lo. Juli 1948 zur Begründung ihres Rücktritts nur auf das Um- ■ Stellungsgesetz und die veränderte allgemeine TJirtschafts läge berufen, von einer Unwirksamkeit des Vertrages mangels Erteilung der Importerlaubnis dagegen nichts gesagt. Die Revision greift diese Auslegung mit dem Vortrag an, . daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Vertragsabreden wesentlichen Prozeßstoff außer Acht gelassen habe % (§ 286 ZPO.). Die Revisionsangriffe gehen jedoch fehl. Das Berufungsgericht hätte schon auf Grund des Wortlautes von Auftrag und Auftragsbestätigung den insoweit bedingungs-freien Vertragsabschluß feststellen können. Der Text der Vertragsurschrift besagt lediglicn, daß es sich um einen Exportauftrag handele, der von der zuständigen alliierten 1 lo - Io - Exportbehörde genehmigt c •*» i. Davon aber, daß etwa. «.lie Wirksamkeit des Auftrags cd von abhängig sei, daß der Export tatsächlich durchjy fährt 'werden könnte, ist in den Urkunden nichts ge>~.~gi. Es konnte sich daher nur fra :en 9 oh der Schriftwechsel der Parteien Anhaltspunkte da für ergibt, daß die Parteien später anderen Sinnes gewor den sind oder daß die Abmachungen ungeachtet des abweichen den "Wortlautes der schristlichen Vereinbarung von vornherein einen anderen Sinn haben sollten. Das Berufungsge-rieht hat diese Frage in rechtlich einwandfreier Weise verneint. Den Vortrag c.er Beklagten, die Klägerin habe bei einer mündlichen Besprechung vom 11. März 1948 zu dem Ausdruck gebracht, daß ohne die Importlizenz an die Ausführun des Auftrages nicht zu denken sei, hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich behandelt, es brauchte ihm aber auch keine Bedeutung b izu demessen, t eil es die schriftliche Niederlegung der Vertragsbedingungen als die maßgebliche betrachten durfte. Ungerechtfertigt ist auch der weitere Revisionsangriff, daß der Hinweis des Berufungsgerichts, die Fragen der Klä gerin nach der Importlizenz in den Schreiben vom 25. März und 15* Juni 1948 erklärten sich aus einem Interesse der Klägerin an dem Devisenbonus auf einer durch nichts ge- rechtfertigten Vermutung beruhe. Es mag sein, daß cg an einer tatsächlichen Unterlage für die vom Berufungsgericht angenommene Veranlassung zu den Fragen der Klägerin nach der Importlizenz fehlt; die Ge- » samtwürdigung des Vertragsverhältnisses durch das Ebrufungs gericht läßt aber erkennen, daß dieser Gesichtspunkt für seine Auslegung nicht entscheidend war, das Urteil also tw uf dieser Anrahme nicht beruht. V.ssentlich war für dos 11 - 11 3e tu ftwjgg erlebt vor allum des Verhalten der Beklagten, ■ * insbesondere der TJmsta.nd, daß sie der Klägerin ungeach» •- te$ dea Fehlens der Importlizenz schriftlich nahegelegt ■ den Auftrag in Arbeit zu nehmen, daß sie -außerdem alte # einen erheblichen Teil der Bezugsrechte .schon damals zur * Vet?stellte und daß eie schließlich durch das Rück- tritt sochrel 2o. Juli 1948 die Wirk it d< Vor 0 ~ m traces stillschweigend anerkannt hat. Hierbei hat dss Be» rufüngsgoricht ersichtlich das entscheidende Gericht nicht dem Umstand beigclegt, daß die Beklagte überhaupt den Rück tritt erklärt«.. was bedenklich wäre, da die Beklagte auch von einem auf 8 cli i eh end bedingten Vertrage gemäß § 2o «Jms tG. bis zu dem 2o. Jxili 1948 hätte zurucktreten müssen f son- dern es hat aus dem Inhalt, insbesondere aus dem Hinweis auf die Veränderung der Wirtschaftslage und u c» dem Schwelgen der Beklagten über die fehlende I-,vx>rt 11 *T_ r* nz, geschlossen, daß dio Beklagte damals den-Vertrag nicht als durch die Erteilun U der Importlizenz bedingt an i.i£ f> eher hat. Eine solche Vortragsauelegung ist möglich und * aus Recht srriincen nicht zu beanstanden. 3« Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die m Behauptung der Beklagten, die Were rühre aus einer strafbaren Hortung der Klägerin her, geeignet sein kennte, die Beklagte von der Pflicht zur Vertragserfüllung zu befreien* a *■ • ■ Die einschlägigen StrafbeStimmungen bezwecken, einer Zurück ltuag von Wa: abor zur Lief-~ r entgegen zu wirken. t verpflichtet und w lit der Klage die Ausführung des Li e f e rung ege s ch-’f t es erzwingen. Selbst .wenn * • * . . . sich die Klägerin wegen einer etwaigen früheren Zuruckhal» tung der W.^rc etrafbn fullunr eines Verträge emacht haben sollte, so kann die Er t der gerade der Enthortung *ior Ware 12 I I I 4 dienen soll, nicht wegen Verstosses gegen das Verbot *der Hortung t von Haren nichtig sein und ebensowenig kann sich dsr Käufer durch die Abnahme einer solchen früher vielleicht einmal gehorteten Ware strafbar machen. • < 4 Die Revision will schliesslich aus Umstande« dass die beige brachten Bezugsberechtigungen nur für 4 Herstellung den Ver • 4 kauf Exportwaren berechtigten, folgern, dass die Beklagte von • • der Verpflichtung zur Abnahme der Wp.re deshalb freigev/orden sei weil seit Währungsreform ein Export des hohen DM-Preises nicht mehr durchführbar gewesen sei. eine Abnahme der Ware zu an • • deren als Exportzwecken aber gegen die Bewirtschaftungsbcstimnun- . ■ gen verstossen hätte. Der Revision kann auch hierin nicht gefolgt * . ' . werden. Unterstellt man die Richtigkeit des Vo‘rtra'*eü der Revi- sion, dass die Ware nur zu verwendet durfte so folgt daraus noch nicht, dass auch die blosse Abnahme der Ware • » ■ durch die Beklagte als gegen ein Gesetz verstossend "unmöglich*' war Das käme allenfalls dann in Frage, wenn ein Export der Waren . überhaupt nicht mehr ausführbar gewesen \/ re. Das behauptet aber die Beklagte selbst nicht; sie beruft sich nur darauf, dass zu den Preisen, die sie ange legen müssen, die War Einlcaufsprei zu Grunde Ausland mehr absetzbar gewesen sei Die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung der Beklagten war also ue * • der rechtlich noch tatsächlich unmöglich. 3ine andere Frage ist es, ob unter der Voraussetzung, dass der Be klagten die Erfüllung des Vertrages nur unter erheblichen Verlu . # - # 8ten möglich gewesen wäre, ein Fall der sogenannten wirtschaft- lichen Unmöglichkeit gegeben ist. Unter diesen Gesichtspunkt wäre die Beklagte gemäss § 275 DGB. von ihrer Vertragspflicht nur dann ■ a endgültig frei geworden, wenn die damalige wirtschaftliche Un- . möglichkeit der Vertragserfüllung einer dauernden gleichzusetzen 15 wäre, iter Tatrichter h^t über die näheren Umstände, insbesondere darüb ei*, unter welchen Opfern die Beklagte den Export hätte durch * führen können« keine FestStellungen getroffen. Unterstellt man aber» dass der Beklagten ein Export seit der Währungsumstellung nicht mehr zu demutbar gewesen wäre» so wäre sie gleichwohl damit von ihrer Abnahmeverpflichtung noch nicht befreit worden» denn spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung war infolge des Wegfalles der Bewirtachaftungsbestimmungen für die Beklagte auch der Zwang zu dem Export fortgefallen. Die (unterstellte) Unmöglichkeit der Vertragserfüllung war also in jedem Pall nur eine vorübergehende. Die Rechtsprechung hat die vorüber- gehende Unmöglichkeit der dauernden in U issen Fällen gleich setzt, wenn nämlich infolge der vorübergehenden Unmöglichkeit die noch mögliche (zukünftige ü nicht mehr als eine dem Ver trag entsprechende gelten kann (RGZ. Bd. 146, S.60 /V,6_7; ItGR. Komm. Ann 3 zu o 275) In den meisten Fäll in denen unter die sem Gesichtspunkt eine Leistungsbefreiung angenommen wurde, hrn-delte es sich jedoch, worauf der Oberste Gerichtshof für die Bri tische Zone in OG"Z. Bd. 3 93 (397). zutreffend hinweist um Br.uerrechtsverhäl tni sse (Bienst-, iet und Pachtverhältnisse;z B. RGZ. 3d.105 S.387, Bd.146 S.60 RGtfarn. 1927 Fr. 48) oder um Fälle, in denen bei Erlass des Urteils die Beseitigung des in dernisses noch nicht zu übersehen wer (acz. Bd.88 S.71 /"74_7 RGWarn. 19I8 87, 88). Solche Umstände liegen hier nicht vor Im ö kann immer nur die besondere Lage des Einzelfalles ent scheiden, wobei der Grundsatz des § 242 BGB. die . 11 gen ei ne Rieht schnür bilden muss. Die Klägerin hatte auf Veranlassung der Beklagten die Ware bergen teilt; sie, die Klägerin, hätte allen- * falls ein Interesse daran gehabt, dass die Abnahme nicht über Ge bühr verzögert wurde. Die Beklagte konnte an der elsbal • % digen Lieferung nur unter dem Gesichtspunkt ein Interesse.haben, dass sie nicht infolge zwischenzeitlicher Preisveränderungen bei der Veiterveräusserun;.; der Ware Verluste erleidet. Konjunk turSchwankungen allein können aber nicht genügen, um die vorüber Leistunjssrfüllung der Beklagten einer sehende Unmöglichkeit der dauernden Unmöglichkeit gleichzusetzen. Denn drs wirtschaftli che Risiko, das der üändl Einkauf eingoht, liegt grundsätzlich ausserhalb derjenigen Umstände, die das Vertrags Verhältnis zwischen Lieferant und Händler nach Treu und Glauben ■ beeinflussen können. Die von der Klägerin verlangte Vertragserfüllung ist daher such jetzt noch dem Vertrag entsprechend. Es kommt hinzu, dass die Beklagte des Risiko der Exportmöglichkeit bew usst' übernommen hat, denn sie wusste von Anfang an, dass die Ware exportiert werden musste, und sie hrt gleichwohl noch in einem Zeitpunkt, in den der zunächst in Aussicht genommene Ex- » • port nach Schweden.sich als nicht durchführbar erwies, die Aus der Kl' gerin empfohlen. Es widerspricht führunr: des Au a ■** t tp re n iJ durchaus der. Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn unter solchen . Umständen die Beklagte sich jetzt vom Vertrage lösen will, ~cil inzwischen ein Export auf der bisherigen Preisbasin- nicht mehr möglich ist (vgl. RGZ. 3d.107, S. 156 /j58_7). 5» Eeh1 geht auch der Rinweis der Revision auf den angeblichen . 7egfrll der Geschäftsgrundlage. Dem Berufungsgericht ist £arin * * zuzüstimmen, dass die Einwirkung» der Währungsumütellung auf eohwe . beride Vertragsverhältnisse im Umetellungsgesetz jedenfalls in- t m * soweit abschliessend geregelt worden ist, als es sich um:die La-ge des Käufers von karen handelt. Ihm hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, etwaige -Schwierigkeiten, die ihm aus der Erfüllung von früher geschlossenen Verträgen erwachsen könnten, * dadurch auszuräumen, dass er gemäss § 20 UmstG-* fristgemäss vom Vertrage zurücktritt. Da die Beklagte die rechtzeitige Geltend- 15 15 *• / machung dieses Rechtsbehelfs verabsäumt hat, sind ihr weitere w i Einsendungen aus dem Gesichtspunkt des Einflusses der Uöhrungs Umstellung auf d>s Vertragsverhältnis verschlossen» m m Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte sur 9 Vertragserfüllung verpflichtet ist, erweist sich nach alledem als zutreffend* III. Die Klägerin hat jedoch in der Revisionsinstanz ihren Sachen* trag nur noch in Höhe on DH 4*761.-- nebst Zinsen aufrechter* halten* Ihrem Anträge, den Rechtsstreit im übrigen in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hat sich die Beklagte nicht angeechlossen, vielmehr ist sie bei ihrem uneingeschränkten Ab* ueisungsantrage verblieben* Die Entscheidung der für die Kosten* Verteilung bedeutsamen Frage, ob sich die Hauptsache in Höhe von Dii 2 100*— erledigt hat oder ob die Einschränkung des Klagean* träges eine * mangels Zustimmung der Beklagten * unzulässige Ela- » gcrücknahme daretellt, kann nicht ohne weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht getroffen werden* Denn sie hängt davon ab, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass die 50 Dutzend Ra* * siermesser mit Zustimmung der Beklagten zu dem Preise von Dia 2 100**« veräussert worden sind* Zur Prüfung und Entscheidung dieser Präge war deher der Rechtsstreit unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils an dar Berufungsgericht zurückzuweisen, während im übrigen die Revision der Beklagten zurückgewiesen I 16 !$ werden musste. Die Ent sch'idling über die Kosten der Revision .1 ■ * war dein Berufungsgericht zu überlassen. Lindenmaier gez m [eidenhain gez.\7ilde gcz.Dr.Hatdinger 4 Br.Pischer. Beglaubigti \! al o ^retär __ * ' ürkunfrsbeamter der Geschäftsstelle des * i Bunde s ge ficht shd fs 4