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BGH · I ZR 7/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 7/08

Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. November 2007 wird dahingehend berichtigt, dass der erste Absatz des Tenors lautet: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 7/08
vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher,
 Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
 beschlossen:
1. Das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 2007 wird dahingehend berichtigt, dass der erste Absatz des Tenors lautet:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Mai 2007 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Nr. 1 des landgerichtlichen Tenors hinter "wird verurteilt," die Worte "es zu unterlassen" eingefügt werden. Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Ver letzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 112.500 €
Bornkamm
 Pokrant
Büscher
 Bergmann
Kirchhoff
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.05.2007 - 38 O 273/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2007 -1-20 U 110/07 -