Mit ihrem Plan für die Errichtung eines Hotelneubaus auf dem genannten Eckgrundstück, hatten die Kläger unter 49 Vorschlägen den ersten Preis eines vom Land Berlin - im Rahmen des von Bund und Ländern geförderten Hotelbauförderungsprogramms - ausgerichteten Architektenwettbewerbs gewonnen. Auf der Grundlage ihres Wettbewerbkonzeptes arbeiteten die Kläger später im Aufträge einer Hotelbaugruppe einen Vorentwurf aus und reichten eine Bauvoranfrage ein. Als Bauträger wurde neben der Beklagten ein Unternehmen gewonnen, das im Anschluß an die vorhandene Bebauung der Straße (Hotel "Sch^PBMi Hof") und der K^MMi tpBBstraße (Statistisches Landesamt) Wohnhäuser errichtete. Die Baufluchtlinie (Bauaußenkante) dieses Wohn- und Geschäftshauskomplexes ist zu demindest nahezu identisch mit der von den Klägern in ihrem Entwurf vorgesehenen Baufluchtlinie. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, das von der Beklagten verwirklichte Bauvorhaben stelle eine unfreie Benutzung ihres Wettbewerbsbeitrags und Vorentwurfs dar. Als Schadensersatz haben die Kläger eine angemessene Lizenzgebühr beansprucht, die sie zuletzt mit 180.000,— DM beziffert haben (= 60 % der für einen Vorentwurf zu entrichtenden Gebühr), sowie eine Entschädigung für das Unterbleiben der Urheberbenennung in der Vergangenheit von 30.000,— DM. Sie hat eine Urheberrechtsverletzung in Abrede gestellt und ausgeführt: Der Entwurf der Kläger sei zwar ein dem Urheberrechtsschutz zugängliches Werk. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 180.000,— DM nebst Zinsen sowie weiter dazu verurteilt, bei jedem öffentlichen Hinweis auf ihren Bau die Urheberbezeichnung der Kläger zu verwenden ("in Anlehnung an einen Vorentwurf der Architekten ... Das Berufungsgericht hat eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten bejaht und dazu ausgeführt: Der Wettbewerbs-, und Vorentwurf der Kläger sei als urheberrechtsschutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu beurteilen. Der Gesamteindruck werde wesentlich durch den äußeren Gebäudeverlauf geprägt, und zwar durch die Art und Weise wie der - an sich gemeinfreie - Rundbogen der Baufluchtlinie in die vorhandene Stadtlandschaft eingefügt worden sei. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das von der Beklagten errichtete Geschäftshaus stelle eine unfreie Bearbeitung (§ 23 UrhG) des Wettbewerbsund Vorentwurfs der Kläger dar, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das von der Beklagten errichtete Geschäftshaus stelle eine unfreie Bearbeitung (§ 23 UrhG) des Wettbewerbsund Vorentwurfs der Kläger dar, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme, bei der von den Klägern gestalteten Bauaußenkante (Baufluchtlinie) handele es sich um ein schutzfähiges Teil eines Werkes der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Sie beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme, bei der von den Klägern gestalteten Bauaußenkante (Baufluchtlinie) handele es sich um ein schutzfähiges Teil eines Werkes der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können zwar auch Werkteile Urheberrechtsschutz genießen, sofern sie als solche den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen, wie dies z.B. bei der Fassadengestaltung eines Bauwerks der Fall sein kann (BGHZ 61, 88, 94 - Wählamt; RGZ 82, 333, 336 - Fassadengestaltung). 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können zwar auch Werkteile Urheberrechtsschutz genießen, sofern sie als solche den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen, wie dies z.B. bei der Fassadengestaltung eines Bauwerks der Fall sein kann (BGHZ 61, 88, 94 - Wählamt; RGZ 82, 333, 336 - Fassadengestaltung). Es ist nicht von vorneherein auszuschließen, daß im Einzelfall auch die sich aus dem Erdgeschoßgrundriß ergebende Bauaußenkante für sich eine zur Zubilligung des Urheberrechtsschutzes hinreichende schöpferische Gestaltungskraft aufweisen kann. Es ist nicht von vorneherein auszuschließen, daß im Einzelfall auch die sich aus dem Erdgeschoßgrundriß ergebende Bauaußenkante für sich eine zur Zubilligung des Urheberrechtsschutzes hinreichende schöpferische Gestaltungskraft aufweisen kann. in einer für die Zubilligung des Urheberrechtsschutzes ausreichenden Weise mit entscheidend durch den kreissegmentförmigen Rundbogen der Bauaußenkante geprägt wird, läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Kläger nicht hinreichend entnehmen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Rundbogen als Gestaltungselement vorbekannt ist, und zwar auch als Abschluß zweier im spitzen Winkel aufeinander zulaufender Straßenzüge. Davon ist zwar auch das Berufungsgericht ausgegangen, indem es darauf abgestellt hat, in welcher Art und Weise die Kläger den Rundbogen in die vorhandene Stadtlandschaft eingeplant haben. Es fehlt jedoch an näheren Feststellungen dazu, daß durch die Gestaltung der Bauaußenkante als Rundbogen im Entwurf der Kläger eine andere ästhetische Wirkung erreicht wird als diejenige, die mit jeder - zu dem vorbekannten Formenschatz gehörenden und auch in anderen Wettbewerbsentwürfen vorgeschlagenen - Rundbebauung als Abschluß zweier im spitzen Winkel aufeinander zulaufender Straßenzüge erzielt wird. Das Berufungsgericht durfte danach auch den Einwand der Beklagten, der Wettbewerbsentwurf mit der Kennziffer 013 weise "praktisch dieselbe Rundung auf" wie der Entwurf der Kläger, nicht mit der Begründung übergehen, dieser Entwurf 013 zeige eine völlig andere Gestaltung des Straßenlandes, da ' dort die B^lld Straße abgeknickt werde. haus durch das weite Hineinragen in den Kreuzungsbereich gewinne, durch einen reizvollen Innen-Außenraum-Bezug mit der Aufnahme der Bauflucht der Straße als Motiv, durch eine gute Passadengliederung, durch eine sehr gute und räumlich reizvolle Grundrißgestaltung des Eingangsbereichs sowie den geistreich und urban empfundenen Vorschlag, Elefanten auf langen Beinen aus dem Zoo die Stadt betreten zu sehen. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, der auf die lediglich einen Schriftwerkschutz gewährende Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 LUG zurückgeht, sowie dem Wesen und Inhalt der Darstellungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG .im Blick auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG; denn wenn diese Darstellungen den Charakter von Bauplänen und -Zeichnungen erhalten, sind sie als Elemente für Bauwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG auch gegen Nachbau geschützt (vgl. Die Revision der Beklagten hat nach alledem Erfolg und führt zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ___________: nein
UrhG S 2 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 7
- Bauaußenkante -
Zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit einer als Rundbogen gestalteten Bauaußenkante (Baufluchtlinie) eines Erdgeschoßgrundrisses für einen Hotelbau.
BGH, Urt. v. 19. Januar 1989 - I ZR 6/87 - Kammergericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 6/87
URTEIL
Verkündet am: 19. Januar 1989
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Kommanditgesellschaft in Firma GmbH & Co,
diese vertreten durch die Gl diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer, den Bankkaufmann Hans-Wilhelm BMHS und den Kaufmann Klaus G
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr. Ni
gegen
1. Dipl.-Ing. Dietrich
2. Dipl.-Ing. Bernd J
3. Dipl.-Ing. Stefan 4.. Dipl.-Ing. Axel Sch sämtlich
und
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Mees und Dr. Ullmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. September 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 5. März 1985 wird auch im übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz haben die Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die Kläger, eine Architektengemeinschaft, fertigten im Jahre 1978/79 einen Entwurf für den Neubau eines Hotels auf dem Eckgrundstück BdMMI Straße tHMf/KMSWMv Straße (HRMI in an. Auf dem Grundstück er-
richtete die Beklagte später ein Geschäftshaus, ein anderer Bauträger Wohnhäuser. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dabei den Entwurf der Kläger in unzulässiger Weise verwendet hat.
Mit ihrem Plan für die Errichtung eines Hotelneubaus auf dem genannten Eckgrundstück, hatten die Kläger unter 49 Vorschlägen den ersten Preis eines vom Land Berlin - im Rahmen des von Bund und Ländern geförderten Hotelbauförderungsprogramms - ausgerichteten Architektenwettbewerbs gewonnen. Auf der Grundlage ihres Wettbewerbkonzeptes arbeiteten die Kläger später im Aufträge einer Hotelbaugruppe einen Vorentwurf aus und reichten eine Bauvoranfrage ein.
In der Folgezeit unterblieb der geplante Hotelneubau, da Bund und Länder die Förderung derartiger Bauvorhaben einstellten. Das Land Berlin entschloß sich daraufhin, das Grundstück zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses zu verwenden. Als Bauträger wurde neben der Beklagten ein Unternehmen gewonnen, das im Anschluß an die vorhandene Bebauung der Straße (Hotel "Sch^PBMi Hof") und der K^MMi
tpBBstraße (Statistisches Landesamt) Wohnhäuser errichtete. Die Beklagte erstellte den als Hauptverwaltungsgebäude für
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die Grundkreditbank dienenden Rundbau, der die Lücke zwischen den beiden der Straßenfluchtlinie folgenden Wohnhäusern schließt.
Die Baufluchtlinie (Bauaußenkante) dieses Wohn- und Geschäftshauskomplexes ist zu demindest nahezu identisch mit der von den Klägern in ihrem Entwurf vorgesehenen Baufluchtlinie. Abweichend vom Entwurf der Kläger ist jedoch kein Durchgang und Durchblick in Richtung der Achse Straße/
vorhanden. Auch wird der Kreisbogen des Rundbaus nicht im Innenhof fortgesetzt. Unterschiede bestehen auch in der Gebäudehöhe, der Gestaltung und Strukturierung der Fassade.
Die Kläger haben die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von zuletzt 210.000,— DM in Anspruch genommen; außerdem haben sie Verurteilung der Beklagten begehrt, bei jedem öffentlichen Hinweis auf ihr Bauvorhaben die Urheberbezeichnung der Kläger anzubringen ("nach einer Idee der Architekten ...").
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, das von der Beklagten verwirklichte Bauvorhaben stelle eine unfreie Benutzung ihres Wettbewerbsbeitrags und Vorentwurfs dar. Die Außenkante des Wohn- und Geschäftshauses stimme zentimetergenau mit der von ihnen konzipierten Baufluchtlinie überein, die sich der jeweiligen Baufluchtlinie der anschließenden Gebäude des Hotels "Sch®B^p Hof" und des Statistischen Landesamtes anpasse und im Kreuzungsbereich einen Rundbogen bilde. Darin sei das entscheidende Gestaltungselement ihres Entwurfs zu sehen, das ihnen den Gewinn des Wettbewerbs gesi-
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chert habe. Ein Rundbogen stelle zwar abstrakt gesehen eine gemeinfreie Form dar, aber die konkrete Verwendung dieses Gestaltungselements an dieser Stelle, in dem hier durch die vorhandenen Straßen und Baulichkeiten vorgegebenen Gestaltungsrahmen und für diesen bestimmten Baukörper sei nicht schon vorher bekannt gewesen und trage individuelle Züge.
Als Schadensersatz haben die Kläger eine angemessene Lizenzgebühr beansprucht, die sie zuletzt mit 180.000,— DM beziffert haben (= 60 % der für einen Vorentwurf zu entrichtenden Gebühr), sowie eine Entschädigung für das Unterbleiben der Urheberbenennung in der Vergangenheit von 30.000,— DM.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Urheberrechtsverletzung in Abrede gestellt und ausgeführt: Der Entwurf der Kläger sei zwar ein dem Urheberrechtsschutz zugängliches Werk. Der maßgebende Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Werke sei jedoch ein völlig verschiedener. Das einzige Element, das in beiden Fällen ähnlich sei, sei die Bauaußenkante, also die Baufluchtlinie. Einem solchen Gestaltungselement komme jedoch kein eigenständiger Urheber-techtsschutz zu. Dies gelte umso mehr, als die Rundbebauung von Eckgrundstücken in BW häufig vorgefunden werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 180.000,— DM nebst Zinsen sowie weiter dazu verurteilt, bei jedem öffentlichen Hinweis auf ihren Bau die Urheberbezeichnung der Kläger zu verwenden ("in Anlehnung an einen Vorentwurf der Architekten ... für ein Hotel"); wegen des weitergehenden Zahlungsantrages hat es die Berufung als unzulässig verworfen.
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Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe;
I. Das Berufungsgericht hat eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten bejaht und dazu ausgeführt: Der Wettbewerbs-, und Vorentwurf der Kläger sei als urheberrechtsschutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu beurteilen. Der Gesamteindruck werde wesentlich durch den äußeren Gebäudeverlauf geprägt, und zwar durch die Art und Weise wie der - an sich gemeinfreie - Rundbogen der Baufluchtlinie in die vorhandene Stadtlandschaft eingefügt worden sei. Der auf die runde Baufluchtlinie zurückzuführende Rundbau wirke in seinem sich von der Straße bietenden Gesamteindruck - wie
die Mitglieder des Senats aufgrund eigener Sachkunde feststellen könnten - elegant und ansprechend. Die unveränderte Übernahme dieses wesentlichen Gestaltungselementes des Ent-. wurfs der Kläger durch die Beklagte stelle eine unfreie Bearbeitung des Werkes der Kläger dar. Dem stehe nicht entgegen, daß die sich gegenüberstehenden Werke im übrigen erhebliche Unterschiede aufwiesen. So würde die im Entwurf der Kläger vorgesehene Wiederholung des Kreisbogens im Innenhof ebenso wie der Durchgang und Durchblick in Richtung der in ihrer gedachten Verlängerung das Gebäude durchschneidenden Nürnberger Straße fehlen. Auch auf die wesentlichen Abweichungen in der äußeren Fassadengestaltung und der Bauwerkshöhe käme es nicht
an.
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II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, das von der Beklagten errichtete Geschäftshaus stelle eine unfreie Bearbeitung (§ 23 UrhG) des Wettbewerbsund Vorentwurfs der Kläger dar, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme, bei der von den Klägern gestalteten Bauaußenkante (Baufluchtlinie) handele es sich um ein schutzfähiges Teil eines Werkes der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können zwar auch Werkteile Urheberrechtsschutz genießen, sofern sie als solche den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen, wie dies z.B. bei der Fassadengestaltung eines Bauwerks der Fall sein kann (BGHZ 61, 88, 94 - Wählamt; RGZ 82, 333, 336 - Fassadengestaltung). Dies gilt auch - anders als die Revision meint - für die Gestaltung des Erdgeschoßgrundrisses; vorausgesetzt, sie läßt die Raumform des Bauwerks erkennen, z.B. die Baukörperform, die Raumzuordnung, die Tür- und Fensteranordnung sowie die Lichtführung und die Blickrichtungen (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 534 - Vorentwurf II). Es ist nicht von vorneherein auszuschließen, daß im Einzelfall auch die sich aus dem Erdgeschoßgrundriß ergebende Bauaußenkante für sich eine zur Zubilligung des Urheberrechtsschutzes hinreichende schöpferische Gestaltungskraft aufweisen kann. Im Streitfall reichen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen für eine derartige Annahme nicht aus.
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II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, das von der Beklagten errichtete Geschäftshaus stelle eine unfreie Bearbeitung (§ 23 UrhG) des Wettbewerbsund Vorentwurfs der Kläger dar, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme, bei der von den Klägern gestalteten Bauaußenkante (Baufluchtlinie) handele es sich um ein schutzfähiges Teil eines Werkes der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können zwar auch Werkteile Urheberrechtsschutz genießen, sofern sie als solche den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen, wie dies z.B. bei der Fassadengestaltung eines Bauwerks der Fall sein kann (BGHZ 61, 88, 94 - Wählamt; RGZ 82, 333, 336 - Fassadengestaltung). Dies gilt auch - anders als die Revision meint - für die Gestaltung des Erdgeschoßgrundrisses; vorausgesetzt, sie läßt die Raumform des Bauwerks erkennen, z.B. die Baukörperform, die Raumzuordnung, die Tür- und Fensteranordnung sowie die Lichtführung und die Blickrichtungen (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 534 - Vorentwurf II). Es ist nicht von vorneherein auszuschließen, daß im Einzelfall auch die sich aus dem Erdgeschoßgrundriß ergebende Bauaußenkante für sich eine zur Zubilligung des Urheberrechtsschutzes hinreichende schöpferische Gestaltungskraft aufweisen kann. Im Streitfall reichen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen für eine derartige Annahme nicht aus.
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in einer für die Zubilligung des Urheberrechtsschutzes ausreichenden Weise mit entscheidend durch den kreissegmentförmigen Rundbogen der Bauaußenkante geprägt wird, läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Kläger nicht hinreichend entnehmen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Rundbogen als Gestaltungselement vorbekannt ist, und zwar auch als Abschluß zweier im spitzen Winkel aufeinander zulaufender Straßenzüge. Die Vorbekannt-heit zeigt sich schon darin, daß von den in der Endausscheidung verbliebenen 16 Wettbewerbsarbeiten fünf weitere Entwürfe neben demjenigen der Kläger eine Rundbebauung vorsahen. Allerdings kann auch die Verwendung allgemeinbekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente urheberrechtsschutzfähig sein, wenn dadurch eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1988 - I ZR 99/86, GRUR 1988, 690, 692 - Kristallfiguren). Dabei kann auch die Anpassung an die unmittelbar umgebende Landschaft von Bedeutung sein (vgl. BGHZ 24, 55, 66 f - Ledigenheim). Davon ist zwar auch das Berufungsgericht ausgegangen, indem es darauf abgestellt hat, in welcher Art und Weise die Kläger den Rundbogen in die vorhandene Stadtlandschaft eingeplant haben. Es fehlt jedoch an näheren Feststellungen dazu, daß durch die Gestaltung der Bauaußenkante als Rundbogen im Entwurf der Kläger eine andere ästhetische Wirkung erreicht wird als diejenige, die mit jeder - zu dem vorbekannten Formenschatz gehörenden und auch in anderen Wettbewerbsentwürfen vorgeschlagenen - Rundbebauung als Abschluß zweier im spitzen Winkel aufeinander zulaufender Straßenzüge erzielt wird. Die Anpassung an die vorhandene Stadtlandschaft allein reicht nicht aus. Soweit das Berufungsgericht maßgebend auf die städteräumliche Idee der Kläger, den Rundbau in
den vorhandenen Straßenraum am Ende der Straße
hineinzuschieben, und die dadurch erzielten Auswirkungen auf den Straßenverlauf abgestellt hat, hat es übersehen, daß derartige Wirkungen, die die Festlegung der Bauaußenkante in städtebaulicher und verkehrstechnischer Beziehung hat, bei der Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit des Rundbaus als Bauwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG außer Betracht zu bleiben haben. Solche Planungen sind einem Urheberrechtsschutz lediglich als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG zugänglich. Insoweit bestehen Parallelen zu dem Bebauungsplan, der nach städtebaulichen Gesichtspunkten ausgestaltet ist, indem er die Anschlüsse an die schon vorhandene Bebauung, die genaue Straßenführung u.ä. darstellt (vgl. dazu BGHZ 18, 319, 323 - Bebauungsplan) .
Das Berufungsgericht durfte danach auch den Einwand der Beklagten, der Wettbewerbsentwurf mit der Kennziffer 013 weise "praktisch dieselbe Rundung auf" wie der Entwurf der Kläger, nicht mit der Begründung übergehen, dieser Entwurf 013 zeige eine völlig andere Gestaltung des Straßenlandes, da ' dort die B^lld Straße abgeknickt werde.
Schließlich lassen sich auch der vom Berufungsgericht angeführten Beurteilung des Preisgerichts keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß allein der festgelegte Rundbogen bereits zu einer eigenschöpferischen Wirkung des geplanten Bauwerks geführt hätte. Das Preisgericht hebt hervor, die Arbeit der Kläger zeichne sich aus durch das überzeugende stadträumliche Konzept (mit einer Verkleinerung des Kreuzungsbereichs), durch die gute Nähe, die das Hotel zu AjmBMI nnd E4BQ-HflR-
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haus durch das weite Hineinragen in den Kreuzungsbereich gewinne, durch einen reizvollen Innen-Außenraum-Bezug mit der Aufnahme der Bauflucht der Straße als Motiv, durch
eine gute Passadengliederung, durch eine sehr gute und räumlich reizvolle Grundrißgestaltung des Eingangsbereichs sowie den geistreich und urban empfundenen Vorschlag, Elefanten auf langen Beinen aus dem Zoo die Stadt betreten zu sehen. Die Gestaltung der Bauaußenkante als Rundbogen wird in dieser Beurteilung nicht besonders erwähnt.
3. Danach kommt ein Urheberrechtsschutz zwar nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, wohl aber nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG in Betracht. Es kann jedoch dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG im Streitfälle erfüllt sind. Denn diese Regelung gewährt - anders als § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG - keinen Schutz gegen Nachbau (BGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 85/82, GRUR 1985, 129, 131 - Elektrodenfabrik). Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, der auf die lediglich einen Schriftwerkschutz gewährende Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 LUG zurückgeht, sowie dem Wesen und Inhalt der Darstellungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG .im Blick auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG; denn wenn diese Darstellungen den Charakter von Bauplänen und -Zeichnungen erhalten, sind sie als Elemente für Bauwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG auch gegen Nachbau geschützt (vgl. v. Gamm, Baurecht 1982, 97, 100; auch E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 140).
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III. Die Revision der Beklagten hat nach alledem Erfolg und führt zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
v. Gamm
Piper
Erdmann
Mees
Ullmann