GüterkraftverkehrsG (GüKG) §§ 84, 22 Abs.3; BGB § 242 Cd Ein Auftraggeber im Güternahverkehr, der Transporte nur deshalb nicht mit eigenen Kraftfahrzeugen durchführen läßt, weil er dem Transportunternehmer auf dessen Vorstellungen wirtschaftlich ent ge genkommen will, und dies unter der dem Unternehmer erkennbaren und von diesem nicht beanstandeten Voraussetzung tut, dieser werde die Transporte auch in Zukunft zu dem bisher vereinbarten tarifwidrigen Entgelt durchführen, kann dem Nachforderungsanspruch des Unternehmers den Einwand der Arglist entgegenhalten. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Der Kläger führte für die Beklagte von November 1956 bis November 1963 Kiestransporte mit seinem Lastkraftwagen ohne Anhänger durch. Der Kläger hat vorgetragen, er habe nicht tarifgerecht abgerechnet, weil die Beklagte trotz mehrmaliger Gegenvorstellungen nicht bereit gewesen sei, seinen Fahrten den Tarif zugrunde zu legen, und ihm gedroht habe, ihn nicht mehr zu beschäftigen, falls er auf Tarifent-lohnung bestehe. Dazu hat sie vorgetragen, nach § 26 der "Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen" (AGNB) verjährten alle Ansprüche aus Beförderungsverträgen in sechs Monaten. In der Berufungsinstanz hat der Kläger unter Darlegung der nach seiner Auffassung bestehenden Nachforderungen beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 134.743,65 DM sowie 7 % Zinsen aus 50.000,— DM seit dem 3. Die Rechtfer igung des mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruchs dem Grunde nach (§ 304 ZPO) sieht das Berufungsgericht in den Vorschriften der §§ 84, 22 Abs.3 GüKG, 13 Abs. 1 GNT, 1, 2, 4 LVO (Landesverord-nung über einen Tarif für die Beförderung von Gütern im allgemeinen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen - GVB1 Rhld.-Pfalz 2. a) Nach den insoweit auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien ihrer Abrechnung nicht die hier allein in Betracht kommenden Vorschriften der LVO zugrunde gelegt, sondern die einzelnen Fahrten nach einem Modus abgerechnet, der ein geringeres Entgelt vorsah, als bei Anwendung der §§ 1, 2, 4 LVO zu berechnen war. b) Der Anspruch des Klägers ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts nach §§ 1, 2, 4 LVO dem Grunde nach gerechtfertigt, wobei es annimmt, die Kies-Transporte seien unter zu demindest stillschweigend vereinbarter Verwendung von Lastkraftwagen ohne Anhänger durchgeführt worden (§4 LVO). Maßgeblich ist daher, ob der Kläger den Zuschlag nach § 4 LVO für sich in Anspruch nehmen kann. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht in seiner Begründung gefolgt werden, die Parteien hätten die Verwendung von Lastkraftwagen ohne Anhänger zu demindest stillschweigend vereinbart. Eine Vereinbarung über den Einsatz von Lastkraftwagen ohne Anhänger wird der Auftraggeber .jedoch nur dann treffen, wenn der Auftrag aus besonderen Gründen nicht mittels eines Es kann daher nicht schon der Umstand, daß der Transportunternehmer nur einen Lastkraftwagen ohne Anhänger besitzt, dazu führen, ihm den Zuschlag nach § 4 LVO zuzubilligen. Da das Berufungsgericht diese Voraussetzungen des § 4 LVO nicht beachtet, vielmehr als genügend angesehen hat, daß der Kläger die Transporte mit einem Lastkraftwagen ohne Anhänger durchführte, die Beklagte dies wußte und keine Einwendungen dagegen erhob, konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben und war aufzuheben. Das Berufungsgericht wird sich in der erneuten Verhandlung unter Anwendung der dargelegten Grundsätze mit dem Vortrag des Klägers auseinanderzusetzen haben, er habe auf Weisung der Beklagten seinen Anhänger nicht einsetzen dürfen, vielmehr die Transporte mit Lastkraftwagen ohne Anhänger durchführen müssen (Schriftsätze vom 19. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger handele aus Rachsucht wegen seiner Entlassung, weil er bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen geäußert habe, sie, die Beklagte, werde die Kündigung noch bereuen, lasse eher darauf schließen, daß er den Entschluß zur Nachforderung aus Verärgerung über den Abbruch der Geschäftsbeziehungen und nicht entsprechend einer vorher schon gefaßten Absicht gefaßt habe. 2. a) Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist der Gesichtspunkt der Tarifsicherung auch im Güternahverkehr von maßgeblicher Bedeutung; das ergibt sich aus den Aufsichtsund Kontrollbefugnissen der Erlaubnisbehörde (§§ 87, 55 GüKG) und den Maßnahmemöglich- Denn würde in einem solchen Falle dem Nachforderungsanspruch die Einrede der Arglist entgegengesetzt werden können, dann wäre einer TarifUnterbietung - jedenfalls im zivilrechtlichen Bereich - Tür und Tor geöffnet, da im Güternahverkehr die Vorschrift des § 23 GüKG keine Anwendung findet (BGH LM GüKG Nr, 24 und 34), Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch angenommen, der Kläger habe die Kenntnis der Tarif be Stimmungen bei der Beklagten voraussetzen können. Die Revision beanstandet zu Recht, das Berufungsgericht habe sich mit diesem Vortrag nicht bei der Prüfung des Arglisteinwandes auseinandergesetzt. Wenn der Vortrag der Beklagten zutrifft, wenn sie also die Fahrten mit eigenen Fahrzeugen hätte durchführen können und das nur deshalb nicht getan hat, um dem Kläger wirtschaftlich entgegenzukommen, und zwar unter der für diesen erkennbaren Voraussetzung, daß das bisherige Entgelt auch in Zukunft maßgeblich sei, dann würde die sich auf etwa 30 v.H. belaufende Nachforderung des Klägers wegen des darin liegenden Verstoßes gegen die Redlichkeit im Geschäftsverkehr a'bgewiesen werden müssen. Die Beklagte könnte sich jedoch nicht darauf berufen, sie hätte statt des Klägers einen anderen Transportunternehmer fahren lassen, der mit dem vereinbarten Entgelt einverstanden gewesen wäre. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind die aus Transporten der Jahre 1961, 1962 und 1963 stammenden Nachforderungen nicht verjährt. 1. Das Berufungsgericht führt aus, im Gegensatz zur Annahme des Landgerichts seien die "Allgemeinen B örde-rungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen” (AGNB) im Verhältnis der Parteien zuein- Im übrigen hat in einem Fall ein Berufungsgericht unter Billigung des erkennenden Senats festgestellt, die AGNB seien für einen bestimmten Bereich örtlicher Handelsbrauch (BGH VersR 1966, 180). Bei einer solchen Sachlage richten sich die von dem Kaufmann übernommenen Pflichten, auch die Begrenzung seiner Rechte, nach der Handelsübung seines Geschäftszweiges; demgemäß sind die getroffenen Vereinbarungen zugunsten des Nichtkaufmanns gemäß dieser Handelsübung Wenn, wie das Landgericht annimmt, aus wirtschaftlichen Gründen eine Abrechnung nach Tarif allgemein unterbleibt, und sich aus diesem Grund keine Übung hinsichtlich einer kurzen Ver jährung in Bezug auf Nachforderungsansprüche bilden kann, dann wird zu prüfen sein, ob sich eine Übung bezüglich der gegen den Transportunternehmer gerichteten Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche gebildet hat. Zur Klarstellung sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Anwendung der AGNB, auch wenn sie nicht im ganzen oder teilweise Handelsbrauch sind oder nicht einer allgemeinen Brancheübung entsprechen, in jeder Weise vereinbart werden kann; etwas anderes sollte auch in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1965 (insoweit in LM GüKG Nr. 21 = MDR 1964, 827 und LM § 164 BGB Nr. 26 = MDR 1966, 213 nicht abgedruckt) nicht gesagt werden, wo es heißt, die Anwendung der AGNB komme nur in Betracht, wenn sie ausdrücklich zu dem Vertragsbestandteil geworden seien. 1. Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die AGNB nicht Handelsbrauch sind oder eine verkürzte Verjährungsfrist von sechs Monaten keine allgemeine Übung des Güternahverkehrs ist, dann ist die weitere Frage, ob die Forderungen des Klägers nach § 196 Abs. 1 Nr. 3 ganz oder teilweise verjährt sind. Hinsichtlich der Forderungen aus 1961 führt das Berufungsgericht aus, die Unterbrechung der Verjährung sei insoweit durch den Zahlungsbefehl vom 31 • Dezember 1963 herbeigeführt worden. Daran ändert nichts, daß nicht die Einzeltransporte und die Höhe der daraus hergeleiteten Einzelforderungen bezeichnet waren, das konnte vielmehr der später erfolgten Substantiierung überlassen bleiben; denn der Beklagten waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Nachforderungen bereits angedroht; sie war, wie das Berufungsgericht feststellt (BU 15), daher bereits bei Erlaß des Zahlungsbefehls in der Lage, zu dem Klagebegehren Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der Forderungen für 1962 und 1963 ist die Verjährung durch den die Klage auf die Forderungen aus diesen Jahren erweiternden Schriftsatz des Klägers vom 28.
Nachschlagewerki BGHZ: ja nein 2016 019 GüterkraftverkehrsG (GüKG) §§ 84, 22 Abs. 3; BGB § 242 Cd Ein Auftraggeber im Güternahverkehr, der Transporte nur deshalb nicht mit eigenen Kraftfahrzeugen durchführen läßt, weil er dem Transportunternehmer auf dessen Vorstellungen wirtschaftlich ent ge genkommen will, und dies unter der dem Unternehmer erkennbaren und von diesem nicht beanstandeten Voraussetzung tut, dieser werde die Transporte auch in Zukunft zu dem bisher vereinbarten tarifwidrigen Entgelt durchführen, kann dem Nachforderungsanspruch des Unternehmers den Einwand der Arglist entgegenhalten. Allg. Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) Zur Anwendung der AGNB bezüglich der Verjährung von Nachforderungsansprüchen des Transportunternehmers im Güternahverkehr. BGH, Urt. v. 28. November 1969 - I ZR 6/68 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 28. November I969 Zug, Justizangestellter als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 6/68 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma Richard und Sandgeschäft, Inh. Anna Vi Straße fl. Kies- Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Transportunternehmer Hermann K ^•weg#, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Alff, Dr. Simon und Dr. Girisch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25* Oktober 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entseheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt ein Kies- und Sandwerk in S^ff^. Der Kläger führte für die Beklagte von November 1956 bis November 1963 Kiestransporte mit seinem Lastkraftwagen ohne Anhänger durch. Er erteilte der Beklagten über diese Transporte halbmonatlich Abrechnungen. Die Entgelte lagen unter Tarif. Der Kläger verlangt den Unterschiedsbetrag zwischen dem tariflichen und dem vereinbarten Entgelt. Mit Zahlungsbefehl vom 31. Dezember 1963, der Beklagten am 3. Januar 1964 zugestellt, hat er einen Betrag von 50.000,— DM als ”Teilforderung aus Beforderungsvertrag” geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1964 hat er seine Forderung näher aufgegliedert und zunächst auf 176.833,79 DM erhöht. Der Kläger hat vorgetragen, er habe nicht tarifgerecht abgerechnet, weil die Beklagte trotz mehrmaliger Gegenvorstellungen nicht bereit gewesen sei, seinen Fahrten den Tarif zugrunde zu legen, und ihm gedroht habe, ihn nicht mehr zu beschäftigen, falls er auf Tarifent-lohnung bestehe. Er habe angesichts der nicht günstigen Beschäftigungslage nicht auf die Aufträge verzichten können. Die Differenz für die Jahre 1961, 1962, 1963 betrage 176.833,79 DM. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 176.833,79 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 1. Januar 1964 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger habe niemals eine tarifgerechte Entlohnung gefordert. Von 1936 - 1963 habe er den Abrechnungsmodus ohne Widerspruch hingenommen. Die nunmehr vom Kläger seiner Abrechnung zugrunde gelegte uLandesOrdnung über einen Tarif für die Beförderung von Gütern im allgemeinen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen" - VORh.-Pf. TS Nr. 1/61 - vom 30. Januar 1961 (GVB1 1961, 13) - LVO sei nichtig, da sie nur Tarife, aber keine Beförderungsbedingungen enthalte. Die Beklagte erhebt im übrigen die Einrede der Verjährung. Dazu hat sie vorgetragen, nach § 26 der "Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen" (AGNB) verjährten alle Ansprüche aus Beförderungsverträgen in sechs Monaten. Die AGNB seien Handelsbrauch und daher im Verhältnis der Parteien anzuwenden. Durch den Zahlungsbefehl sei keine Unterbrechung der Verjährung eingetreten, da dieser nicht hinreichend substantiiert gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Forderungen seien überwiegend nach § 26 AGNB verjährt, im übrigen verstoße die Nachforderung gegen Treu und Glauben und sei deshalb unzulässig. In der Berufungsinstanz hat der Kläger unter Darlegung der nach seiner Auffassung bestehenden Nachforderungen beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 134.743,65 DM sowie 7 % Zinsen aus 50.000,— DM seit dem 3. Januar 1964 -und aus 104.245,65 DM seit dem 27. April 1965 zu zahlen. - 3 “ Das Oberlandesgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag aus dem zweiten Rechtszug, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen, Entsckeidungsgründe: 1. 1. Die Rechtfer igung des mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruchs dem Grunde nach (§ 304 ZPO) sieht das Berufungsgericht in den Vorschriften der §§ 84, 22 Abs. 3 GüKG, 13 Abs. 1 GNT, 1, 2, 4 LVO (Landesverord-nung über einen Tarif für die Beförderung von Gütern im allgemeinen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen - GVB1 Rhld.-Pfalz 1961, 13). 2. a) Nach den insoweit auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien ihrer Abrechnung nicht die hier allein in Betracht kommenden Vorschriften der LVO zugrunde gelegt, sondern die einzelnen Fahrten nach einem Modus abgerechnet, der ein geringeres Entgelt vorsah, als bei Anwendung der §§ 1, 2, 4 LVO zu berechnen war. Tarifwidrige Abreden sind auch im Güternahverkehr unzulässig (§§ 84 Abs. 1 Satz 3, 22 Abs. 2 GüKG); die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages wird jedoch durch tarifwidrige Abreden nicht berührt, es tritt vielmehr an die Stelle der tarifwidrigen Abreden der maßgebliche Tarif (§§ 84 Abs. 1 Satz 3, 22 Abs. 3 GüKG). Maßgeblicher Tarif ist im Streitfall die LVO, die wirksam zustande gekommen ist und nach §15 Abs. 1 GNT für ihren Bereich an die Stelle der Tarifsätze des GNT tritt. Entgegen den in den Vorinstanzen erhobenen Bedenken bedurfte die LVO zu ihrer Wirksamkeit keiner Festsetzung von Beförderungsbedingungen, die bisher im Güternahverkehr noch allgemein fehlen und deren Festsetzung nicht vorgeschrieben ist (vgl. BGHZ 49, 221, 225), mit deren Erlaß der Bundesgesetzgeber auch wohl nicht in absehbarer Zeit rechnet (vgl. Neufassung des § 85 Abs. 1 GüKG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 19. Juni 1969 - BGBl S. 557, Art. 1 Nr. 37). b) Der Anspruch des Klägers ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts nach §§ 1, 2, 4 LVO dem Grunde nach gerechtfertigt, wobei es annimmt, die Kies-Transporte seien unter zu demindest stillschweigend vereinbarter Verwendung von Lastkraftwagen ohne Anhänger durchgeführt worden (§4 LVO). Das Berufungsgericht entnimmt die Rechtfertigung für den Erlaß des Grundurteils der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im Termin vom 11. Oktober 1967, wonach dem Kläger für jede einzelne Fahrt eine höhere Vergütung als die bisher gezahlte zustünde, wenn man ausgehend von der Berechnung der Beklagten einen 30 %igen Zuschlag für Fahrten ohne Anhänger hinzunimmt. Maßgeblich ist daher, ob der Kläger den Zuschlag nach § 4 LVO für sich in Anspruch nehmen kann. c) Die Revision vertritt die Auffassung, § 4 LVO sei nicht ein gesetzlich vorgeschriebener Mindesttarifsatz; sonst wäre das durch eine Bezugnahme auf § 2 7 Abs. 3 LVO zu dem Ausdruck gekommen. Außerdem sei die Anwendung des § 4 LVO von einer ParteiVereinbarung abhängig. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht das Bestehen einer solchen Vereinbarung angenommen. d) Dem zuerst genannten Angriff kann nicht gefolgt werden. Nach § 1 LVO gilt die LVO für bestimmte (in Anlage A der LVO) aufgeführte Güter: Steine und Erden, Kies. Nach § 2 Abs. 1 LVO gelten die Tarifsätze der Anlage B; die Sätze der Anlage B werden nach § 4 LVO um 30 % erhöht, wennndie Verwendung von Lastkraftwagen ohne Anhänger vereinbart wird”. Die Tarifsätze der Anlage B sind nach § 2 Abs. 3 LVO Mindestsätze. Das bedeutet, daß auch die Zuschläge nach § 4 LVO Mindestsätze sind. Die von der Revision vermißte Bezugnahme auf § 2 Abs. 3 LVO ergibt sich daraus, daß § 4 die Sätze der Anlage B erhöht, § 2 Abs. 3 LVO aber allgemein auf die Sätze der Anlage B Bezug nimmt. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht in seiner Begründung gefolgt werden, die Parteien hätten die Verwendung von Lastkraftwagen ohne Anhänger zu demindest stillschweigend vereinbart. Sinn und Zweck des § 4 LVO sind klar erkennbar: Die Betriebskosten sind bei einer Verwendung von Lastkraftwagen ohne Anhänger höher als bei einem Einsatz von Lastzügen. Das rechtfertigt den Zuschlag. Andererseits soll es nicht im Belieben des Unternehmers stehen, die Aufträge kostenmäßig dadurch stärker zu belasten, daß er Lastkraftwagen ohne Anhänger einsetzt. Eine Vereinbarung über den Einsatz von Lastkraftwagen ohne Anhänger wird der Auftraggeber .jedoch nur dann treffen, wenn der Auftrag aus besonderen Gründen nicht mittels eines 8 Lastzuges durchgeführt werden kann. Es kann daher nicht schon der Umstand, daß der Transportunternehmer nur einen Lastkraftwagen ohne Anhänger besitzt, dazu führen, ihm den Zuschlag nach § 4 LVO zuzubilligen. Denn eine Alternative dahin, entweder mit oder ohne Anhänger zu fahren, besteht dann nicht und damit auch nicht eine die Betriebskosten beeinflussende Kalkulation des Unternehmers. Eine andere Auffassung würde schließlich den Auftraggeber im Interesse der Kostenersparnis nötigen, an solche Kleinun-temehmer keine Aufträge zu vergeben,und im Ergebnis zu dem Nachteil dieser Unternehmer ausschlagen. Eine Vereinbarung nach § 4 LVO setzt demnach voraus, daß der Einsatz eines Lastzugs an sich möglich gewesen wäre, der Kläger aber auf Weisung der Beklagten davon Abstand nahm. Da das Berufungsgericht diese Voraussetzungen des § 4 LVO nicht beachtet, vielmehr als genügend angesehen hat, daß der Kläger die Transporte mit einem Lastkraftwagen ohne Anhänger durchführte, die Beklagte dies wußte und keine Einwendungen dagegen erhob, konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben und war aufzuheben. Das Berufungsgericht wird sich in der erneuten Verhandlung unter Anwendung der dargelegten Grundsätze mit dem Vortrag des Klägers auseinanderzusetzen haben, er habe auf Weisung der Beklagten seinen Anhänger nicht einsetzen dürfen, vielmehr die Transporte mit Lastkraftwagen ohne Anhänger durchführen müssen (Schriftsätze vom 19. Mai und 1. Juni 1967). II. 1. Kommt das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, dem Kläger stehe ein Nach- ~ 9 - forderungsanspruch nach §§ 1, 2, 4 LVO zu, dann wird es den von der Beklagten erhobenen Einwand der Arglist erneut zu prüfen haben. Es seien, so führt das Berufungsgericht aus, keine besonderen Umstände ersichtlich, aus denen ausnahmsweise der Beklagten dieser Einwand zustehen könnte. Der Kläger habe die Kenntnis der Tarif be Stimmungen auf seiten der Beklagten voraussetzen können. Ob ein Arglisteinwand zu bejahen wäre, wenn der Kläger während der ganzen Zeit der Geschäftsbeziehungen über die untertarifliche Bezahlung geschwiegen und sich insgeheim eine spätere Nachf * *•-derung Vorbehalten hätte, möge dahinstehen. Von einem sülchen Sachverhalt, den die Beklagte zu beweisen hätte, sei nicht auszugehen. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger handele aus Rachsucht wegen seiner Entlassung, weil er bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen geäußert habe, sie, die Beklagte, werde die Kündigung noch bereuen, lasse eher darauf schließen, daß er den Entschluß zur Nachforderung aus Verärgerung über den Abbruch der Geschäftsbeziehungen und nicht entsprechend einer vorher schon gefaßten Absicht gefaßt habe. Daß die Beklagte jetzt nicht mehr in der Lage sei, Nachzahlungen auf ihre Kunden abzuwälzen, stehe der Klageforderung gleichfalls nicht entgegen. Der Arglisteinwand könnte deswegen allenfalls begründet sein, wenn der Kläger seine Nachforderungen bewußt so lange hinausgezögert hätte, um der Beklagten zu schaden. Dafür sei nichts vorgetragen. 2. a) Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist der Gesichtspunkt der Tarifsicherung auch im Güternahverkehr von maßgeblicher Bedeutung; das ergibt sich aus den Aufsichtsund Kontrollbefugnissen der Erlaubnisbehörde (§§ 87, 55 GüKG) und den Maßnahmemöglich- 10 - keiten nach den §§ 88, 98 ff GüKG. Der Einwand der Arglist gegenüber dem Nachforderungsanspruch des Unternehmers ist daher in der Regel dann ausgeschlossen, wenn beide Teile das tarifwidrige Entgelt in Kenntnis der Tarifwidrigkeit vereinbart haben. Denn würde in einem solchen Falle dem Nachforderungsanspruch die Einrede der Arglist entgegengesetzt werden können, dann wäre einer TarifUnterbietung - jedenfalls im zivilrechtlichen Bereich - Tür und Tor geöffnet, da im Güternahverkehr die Vorschrift des § 23 GüKG keine Anwendung findet (BGH LM GüKG Nr, 24 und 34), Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch angenommen, der Kläger habe die Kenntnis der Tarif be Stimmungen bei der Beklagten voraussetzen können. Ein Auftraggeber, der ständig Transporte im Güternahverkehr vergibt, muß sich in jedem Falle so behandeln lassen, als ob er die Tarife gekannt hätte (BGH NJW I960, 1230; NJW 1968, 1136, 1137; LM GüKG Nr. 34). b) Anders als im Güterfernverkehr sind jedoch im Güternahverkehr die Besonderheiten des Einzelfalles stärker zu berücksichtigen, eine Folge, die sich aus der Nichtanwendbarkeit des § 23 GüKG auf den Güternahverkehr ergibt. Insbesondere kann eine Fallgestaltung gegeben sein, die es rechtfertigt, trotz des auch hier geltenden Grundsatzes der Tarifsicherung angesichts des Verhaltens des Unternehmers den Einwand der Arglist durchgreifen zu lassen. Im Streitfall hat die Beklagte vorgetragen, sie habe im Jahre 1961 nur auf dringende Bitten des Klägers davon abgesehen, ein eigenes Fahrzeug einzusetzen. Das sei für den Kläger erkennbar im Vertrauen darauf geschehen, der Kläger werde seine Fahrten weiterhin zu den bis- her berechneten und von ihm nie beanstandeten Tarifen durchführen. Wäre der Kläger damals mit dem Ansinnen hervorgetreten, er werde Nachforderungen nach § 4 LVO stellen, so hätte sie eigene Fahrzeuge eingesetzt, um rentabel arbeiten zu können. Die Revision beanstandet zu Recht, das Berufungsgericht habe sich mit diesem Vortrag nicht bei der Prüfung des Arglisteinwandes auseinandergesetzt. Wenn der Vortrag der Beklagten zutrifft, wenn sie also die Fahrten mit eigenen Fahrzeugen hätte durchführen können und das nur deshalb nicht getan hat, um dem Kläger wirtschaftlich entgegenzukommen, und zwar unter der für diesen erkennbaren Voraussetzung, daß das bisherige Entgelt auch in Zukunft maßgeblich sei, dann würde die sich auf etwa 30 v.H. belaufende Nachforderung des Klägers wegen des darin liegenden Verstoßes gegen die Redlichkeit im Geschäftsverkehr a'bgewiesen werden müssen. Die Beklagte könnte sich jedoch nicht darauf berufen, sie hätte statt des Klägers einen anderen Transportunternehmer fahren lassen, der mit dem vereinbarten Entgelt einverstanden gewesen wäre. III. Schließlich können in der erneuten Verhandlung auch Fragen der Verjährung zur Erörterung stehen. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind die aus Transporten der Jahre 1961, 1962 und 1963 stammenden Nachforderungen nicht verjährt. 1. Das Berufungsgericht führt aus, im Gegensatz zur Annahme des Landgerichts seien die "Allgemeinen B örde-rungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen” (AGNB) im Verhältnis der Parteien zuein- 12 - ander nicht anwendbar; infolgedessen komme die sechsmonatige Verjährungsfrist (§26 AGNB) nicht in Betracht, Nach herrschender Rechtsprechung komme den AGNB nicht die Bedeutung von Handelsbräuchen zu. Ihre Anwendung sei zwischen den Parteien nicht vereinbart. Im übrigen könnte ein Handelsbrauch im Streitfall auch deshalb keine Anwendung finden, weil zu demindest die Beklagte im Zeitpunkt der geschäftlichen Beziehungen nicht Kaufmann sondern Urproduzent gewesen sei. Es könne deshalb dahinstehen, ob nicht wenigstens Teile der AGNB als Handelsbrauch, möglicherweise nur als regional begrenzter Handelsbrauch zu gelten hätten. 2. Auch diese Ausführungen sind nicht bedenkenfrei. Die Feststellung des Bestehens von Handelsbräuchen obliegt dem Tatrichter; es kann daher insoweit nicht auf eine herrschende Rechtsprechung des Revisionsgerichts verwiesen werden. Im übrigen hat in einem Fall ein Berufungsgericht unter Billigung des erkennenden Senats festgestellt, die AGNB seien für einen bestimmten Bereich örtlicher Handelsbrauch (BGH VersR 1966, 180). Der Handelsbrauch gilt grundsätzlich nur unter Kaufleuten (§ 346 HGB). Ausnahmsweise können aber Handelsbräuche auch unter Nichtkaufleuten von Bedeutung sein. Das wird dann der Fall sein, wenn ein Nichtkaufmann ein Geschäft in einem Handelszweige mit einem Kaufmann tätigt und es in der Weise abschließt, wie es in diesem Geschäftsbereich üblich ist. Bei einer solchen Sachlage richten sich die von dem Kaufmann übernommenen Pflichten, auch die Begrenzung seiner Rechte, nach der Handelsübung seines Geschäftszweiges; demgemäß sind die getroffenen Vereinbarungen zugunsten des Nichtkaufmanns gemäß dieser Handelsübung -13- auszulegen und zu ergänzen (RG JW 1914, 673 > 674; BGH NJY 1952, 257; RGRK HGB 2. Aufl. Anm. 11 zu § 346). Diese Grundsätze sind auch auf den Streitfall anzuwenden. Dem Auftraggeber, der ständig mit Unternehmern des Güterkraftverkehrs abschließt, wird, wie bereits dargelegt, die Kenntnis der maßgeblichen Tarife und deren Unabdingbarkeit zugerechnet. Diese Bindung im maßgeblichen Teil der Verträge rechtfertigt aber andererseits, zu seinen Gunsten im Güternahverkehr als Handelsbrauch geltende verkürzte Verjährungsfristen auch dann anzuwenden, wenn er selbst Nichtkaufmann ist. Wenn, wie das Landgericht annimmt, aus wirtschaftlichen Gründen eine Abrechnung nach Tarif allgemein unterbleibt, und sich aus diesem Grund keine Übung hinsichtlich einer kurzen Ver jährung in Bezug auf Nachforderungsansprüche bilden kann, dann wird zu prüfen sein, ob sich eine Übung bezüglich der gegen den Transportunternehmer gerichteten Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche gebildet hat. Eine solche zugunsten des Unternehmers bestehende Übung wäre dann auch für die von ihm geltendgemachten Nachforderungsansprüche zu seinen Lasten anzuwenden. Zur Klarstellung sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Anwendung der AGNB, auch wenn sie nicht im ganzen oder teilweise Handelsbrauch sind oder nicht einer allgemeinen Brancheübung entsprechen, in jeder Weise vereinbart werden kann; etwas anderes sollte auch in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 12. Juni 1964 und 1. Dezember 1965 (insoweit in LM GüKG Nr. 21 = MDR 1964, 827 und LM § 164 BGB Nr. 26 = MDR 1966, 213 nicht abgedruckt) nicht gesagt werden, wo es heißt, die Anwendung der AGNB komme nur in Betracht, wenn sie ausdrücklich zu dem Vertragsbestandteil geworden seien. IV. 1. Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die AGNB nicht Handelsbrauch sind oder eine verkürzte Verjährungsfrist von sechs Monaten keine allgemeine Übung des Güternahverkehrs ist, dann ist die weitere Frage, ob die Forderungen des Klägers nach § 196 Abs. 1 Nr. 3 ganz oder teilweise verjährt sind. 2. Das Berufungsgericht verneint eine Verjährung hinsichtlich aller, d,h. der Forderungen aus den Jahren 1961, 1962 und 1963. Hinsichtlich der Forderungen aus 1961 führt das Berufungsgericht aus, die Unterbrechung der Verjährung sei insoweit durch den Zahlungsbefehl vom 31 • Dezember 1963 herbeigeführt worden. Die Bezeichnung in dem Zahlungsbefehl ”Teilforderung aus Beforderungsvertrag” genüge bei Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze (BGH VersR 1967, 855, 856 = NJW 1967, 2210; VersR 1967, 997 = NJW 1967, 2354) in Verbindung mit dem eigenen Vortrag der Beklagten, die Nachforderungen seien ihr bereits angedroht gewesen (BU 15), den gesetzlichen Anforderungen; die Beklagte sei in der Lage gewesen, zu dem Begehren Stellung zu nehmen. Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe damit die noch vertretbaren Grenzen der Substantiierungspflicht überschritten, kann nicht gefolgt werden. Zur Unterbrechung der Verjährung genügt die Angabe eines Sachverhalts, aus dem sich die begehrte Rechtsfolge ergeben kann; ein mangelhafter, insbesondere nicht genügend substantiierter, Sachvortrag steht der Wirksamkeit der Klage bzw. des Zahlungsbefehls nicht entgegen. Der Beklagten war mit der Ankündigung "Teilforderung aus Beförderungsvertrag" erkennbar gemacht, aus welcher Rechts- grundlage die Forderung hergeleitet werden sollte. Daran ändert nichts, daß nicht die Einzeltransporte und die Höhe der daraus hergeleiteten Einzelforderungen bezeichnet waren, das konnte vielmehr der später erfolgten Substantiierung überlassen bleiben; denn der Beklagten waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Nachforderungen bereits angedroht; sie war, wie das Berufungsgericht feststellt (BU 15), daher bereits bei Erlaß des Zahlungsbefehls in der Lage, zu dem Klagebegehren Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der Forderungen für 1962 und 1963 ist die Verjährung durch den die Klage auf die Forderungen aus diesen Jahren erweiternden Schriftsatz des Klägers vom 28. Oktober 1964 unterbrochen worden, dessen Empfang der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten laut Niederschrift vom 30. Oktober 1964 bestätigt hat. Mängel der Zustellung sind, wie auch das Berufungsgericht annimmt, geheilt (§ 187 ZPO). V. Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidlang nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen an das Be- rufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. Pehle Sprenkmann Alff Simon Girisch