Die Parteien streiten über die Höhe des Frachtent gelts, das die Beklagte der Klägerin für den Transport von Milch zu zahlen.hat0 Beklagte hat insgesamt 133»121,19 DM bezahlt; die Zahlung des Isotherm- und des Schnellieferzuschlags hat sie insgesamt verweigert, als Zuschlag für Sonderaufbauten hat sie 5 i° bezahlte Ben Unterschiedsbetrag von 81»705,81 DM verlangt die Klägerin mit der Klage» Sie meint, daß ihr wegen der besonderen Isolierung der Tankfahrzeuge nach Nr» 20 der Vorschriften für die Prachtberechnung des RKT ein Isothermzuschlag in Höhe von 10 $ der Pracht zustehe und daß sie daneben einen Anspruch auf einen Zuschlag von mindestens 10 nach Nr» XI des Nebengebührentarifs des RKT wegen der Sonderausstattung ihrer Fahrzeuge mit fest montierten Aluminiumtanks habe» Die Beklagte sei ferner zur Zahlung eines Schneilieferzuschlag von 50 (ß> verpflichtet; die Vereinbarung einer verkürzten Lieferfrist bis auf 12 Stunden ergebe sich aus dem Vertrag zwischen der Beklagten und der Molkerei und aus dem Vermerk auf den Frachtbriefen» 2o a) Las Berufungsgericht hat ausgeführt, die angeführten Vorschriften über den Schneilieferzuschlag seien abgestellt auf die Fälle, in denen der Frachtführer an sich die normale Lieferfrist (im Streitfalls von 24 Stunden, beginnend um 18 Uhr) ausnützen könnte, in denen er aber durch den Auftrag des Absenders, eine Ware schneller abzuliefern, um die Möglichkeit gebracht werde, Waren von verschiedenen Absendern gemäß einem auf-gostellten Plan in einem Fahrzeug und in einer Fahrt zu verschiedenen Empfängern zu bringen,, In solchen Fällen sei der Schneilieferzuschlag ein Ausgleich dafür, daß der Organisationsplan des Frachtführers wegen des Sonderwunsches eines Kunden nicht eingehalten werden könne0 Liese Gesichtspunkte schieden aber bei den hier in Rede stehenden Milchtransporten aus; da Milch, um nicht zu verderben, so schnell wie möglich befördert werden müsse, sei die "Schnellbeförderung" bei Milch die normale; Iransportleistung, für die nach dem Sinne der TarifVorschriften kein besonderer Zuschlag zuzubilligen seio Ler ’Örgani-sationsplan" der Klägerin sei hier durch die Schnellbeförderung nicht "durcheinander gebracht" worden; er sei vielmehr entsprechend den technischen Notwendigkeiten bei der Milchbeförderung von vornherein und immer darauf abgestellt gewesen, die Milch bis 10 Uhr bei der Beklagten fern o Me Unanwendbarkeit der Bestimmungen über den Schneilieferzuschlag folge schließlich auch daraus, daß eine bestimmte Ablieferungsstunde und eine Verkürzung der Lieferzeit um mehr als 50 voH0 nicht vereinbart werden dürfteh; Milch müsse aber in einer noch kürzeren Zeit als 12 Stunden befördert v;erden0 Nach allem paßten die genannten Vorschriften auf regelmäßige Milchtransporte , wie sie die Klägerin ausgeführt habe, nicht und seien daher unanwendbar0 § 2 Ur0 11 a der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15o Mai 1931 (RGBl I, 150) ioä0F0 vom 19o Dezember 1959 (BGBl I, 742) ist in den Begriffsbestimmungen für pasteurisierte Milch und sterilisierte Milch eine Prist von 22 Stunden zwischen Melken und Erhitzen vorgesehen so ergibt sich doch schon aus den Vorschriften über die Einhaltung bestimmter Temperaturen beim Verarbeiten von Milch, daß die Transporte schnell vor sich gehen müssen, wenn die Milch in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Qualität erhalten bleiben solle Dann aber ist es nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht diesen schnellen Transport als die für die Be~ förderung von Milch normale Puhrleistung ansieht, auf die sich der Unternehmer von vornherein einzustellen hat und die deshalb für sich allein nicht zur Forderung des Zuschlags berechtigte Das hat nichts mit der von der Revision in diesem Zusammenhang angesprochenen Frage der Ausstattung der Fahrzeuge zu tun; denn dieser Ausstattung kann durch andere Zuschläge (Isothermzuschlag oder Zuschlag für Sonderaufbauten) Rechnung getragen werden0 Die Klägerin hat denn auch in der mündlichen Revisionsver- b) Dias Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Klägerin bis zu dem 10 Juli 1963 keinen Schneilieferzuschlag verlangt hat; denn es hebt hervor, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 4o Juli 1963 > in dem sie anlclindigte, daß in Zukunft Frachtbriefe für die Milch-transporte ausgestellt würden, mit keinem Wort erwähnt habe, sie verlange jetzt auch den Schneilieferzuschlag0 Bei dieser Sachlage, so führt das angefoehtene Urteil weiter aus, könne im Streitfall dem auf den Frachtbriefen aufgedruckten Vermerk “Schnellieferzuschlag nach § 26 KVO wegen vertraglich vereinbarter Verkürzung der Lieferfrist bis auf 12 Stunden“ nicht entnommen werden, daß die Parteien eine Vereinbarung über eine verkürzte Lieferfrist getroffen hätten0 Denn das FrachtbriefFormular sei von der Klägerin gestellt und ausgefüllt v/orden; diese Formulare seien zwar von Angestellten der Beklagten in der Zeit vom lo Juli bis 17o Juli 1963 unterschrieben worden, danach habe jedoch die Beklagte eben wegen dieses Vermerks die Unterschrift verweigerte Durch die Unterzeichnung in der angeführten Zeit sei eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen; denn die unterzeichnenden Angestellten hätten keine Vollmacht gehabt, ihr Einverständnis mit der aufgedruckten Klausel rechtsverbindlich für die Beklagte zu erklären, da darin eine Änderung der bisher zwischen den Parteien geltenden Vertragsbedingungen gelegen hätte0 Die Beklagte habe, da das Frachtentgelt und die von der Klägerin verlangten Zuschläge erst am Ende eines jeden Monats in die Frachtbriefe eingetragen und diese der Beklagten mit einer GeSamtrechnung übersandt worden seien, erst später erfahren, daß die Klägerin aus dem Vermerk auf den Frachtbriefen rechtliche Folgerungen ziehen wolle; darauf habe sie .sofort durch die Verweigerung der Unterschrift widersprochene Das genüge im vorliegenden Palle, weil die Klägerin angesichts der seit langer Zeit bestehenden Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien verpflichtet gewesen wäre, darauf hinzuweisen, daß sie nunmehr mit der Einführung der Prachtbriefe auch den Schneilieferzuschlag verlangen wolle, Diese Darlegungen bekämpft die Revision im wesentlichen mit der Erwägung, die Parteien seien mindestens stillschweigend, nach der Lebenserfahrung aber durch Rücksprache bei Beginn der Geschäftsbeziehungen darüber einig geworden, daß die morgens bis 10 Uhr verladene Milch jeweils bis 17 Uhr desselben Tages bei der Molkerei eintreffen sollte. Dieser Überlegung der Revision steht - abgesehen von den Darlegungen unter 2 - entgegen, daß die Vertragsbeziehungen der Parteien seit dem Jahre 1961 bestanden, daß die Klägerin aber erst seit dem 1, Juli 1963 mit der Einführung der Prachtbriefe die Verkürzung der Lieferfrist geltend gemacht und als Polge hiervon die Entrichtung des Schneilieferzuschlages verlangt hat. klagten nicht gebilligte Aufnahme des Vermerks im Frachtbrief keine Vereinbarung einer verkürzten Lieferfrist im Sinne der Uro 21 der Vorschriften für die Frachtberechnung darstellte, hat das angefochtene Urteil ohne Rechtsirrtum dargelegt» Danach bedarf der - in anderem Zusammenhang schon gewürdigte - Umstand keiner Erörterung mehr, daß selbst die Verkürzung der Lieferfrist auf die geringst mögliche Dauer von 12 Stunden den tatsächlichen Gegebenheiten der Milchtransporte nicht gerecht geworden wäre; denn dann hätte die zwölfständige I’r.ist, wenn die Milch im Laufe des Vormittags übernommen wurde, um 18 Uhr desselben Tages begonnen und wäre am nächsten Tag um 6 Uhr morgens abgelaufen, also lange nach der zwischen der Klägerin und Alings vereinbarten Ablieferungszeit um 17 Uhr desselben Tages0 Es bedarf ferner keiner Prüfung, welche Folgerungen daraus zu ziehen wären, daß für die Berechnung des Schneilieferzuschlags die Vereinbarung einer bestimmten Ablieferungsstunde unzulässig ist (Nr« 21 Abs« 2 Satz 2 der Vorschriften für die Frachtberechnung)0 c) Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, daß die Vereinbarung einer verkürzten Lieferfrist nicht aus den schriftlichen Verträgen zwischen der Klägerin und der Molkerei A^|^ vom 7° August 1958 und zwischen der Beklagten und A^jjj^ vom 1* Januar 1961 hergeleitet werden könne, denn die jeweiligen Abmachungen der Parteien mit A^f^ könnten die nach § 26 Abs» 1 KVO erforderliche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht ersetzen,, auch deshalb nichts für die Vereinbarung einer verkürzten Lieferfrist im Sinne des § 26 KVO zwischen den Parteien ergeben, weil im Vertrag zv/ischen der Klägerin und auf den im anderen Vertrag Bezug genommen ist, davon ausgegangen wird (§ 8 Nr» 3)? 20 Las Berufungsgericht hat im Streitfall die Höhe des Zuschlags für Sonderaufbauten mit 10 v0H0 als angemessen bewertet angesehen; es hat als Vergleichsmaßstab den Isothermzuschlag gemäß Nr0 20 der Vorschriften für die PrachtBerechnung herangezogen, wonach für die Beförderung von Lebensmitteln in Isothermfahrzeugen die Pracht um 10 v0H0 erhöht wird; dabei ist in Nr» 20 AbSo 4 aaO im einzelnen festgelegt, welche technischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Fahrzeug als Isu therrafahrzeug gelten kann. Diese im wesentlichen tatrichterlichen Erwägungen greift die -Revision vergeblich mit dem Hinweis an, ein Blick auf das Dichtbild des von der Klägerin eingesetzten Tankzuges zeige, in welchem Maß dessen Ausstattung über die eines einfachen Pritschenfahrzeugs mit darauf befestigtem Tank hinausgehe; das Berufungsgericht habe ferner unberücksichtigt gelassen, daß die Tanks aus Aluminium bestünden und mit einer 50 mm starken Schicht Glaswolle umkleidet seien, die wiederum mit wasserdicht verschweißten Aluminiumblechen abgedeckt sei, daß ferner die Gestaltung der Fahrzeuge ihre Verwendung zu anderen als Milchtransporten ausschließe* Alle diese Umstände hat aber das Berufungsgericht damit berücksichtigt, daß es der Klägerin einen Zuschlag in Höhe des tariflich festgesetzten Isothermzuschlags zugebilligt hat, obwohl die technische Ausrüstung ihrer Fahrzeuge nach dem Gutachten nicht ganz der erforderlichen Ausstattung von Isothermfahrzeugen entspricht; so ist für Isothermfahrzeuge ZoBo eine Isolierwandstärke von 100 mm vorgeschrieben, während die Klägerin sich nur darauf beruft, daß ihre Fahrzeuge eine Isolierwandstärke von 50 mm hätten0 Der weitere Hinweis der Revision, daß die Klägerin für
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1_URTEIL Verkündet am 27o November 1968 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dein Rechtsstreit der Firma Milchhof KG-, vertreten durch den persön- lich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Rudolf Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt gegen die Molkerei hf haftenden Gosel KG, vertreten schuft er Pr0 Rl durch den persönlich Beklagte und Revisionsbeklagte, ** Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* 2 Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23„ Oktober 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr„ Krüger-Nieland und der Bundesrichter Behle, Br„ Mösl, Alff und Dr» Simon für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 180 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7o November 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgowiesen 0 Von Rechts wegen t a.£d i. Die Parteien streiten über die Höhe des Frachtent gelts, das die Beklagte der Klägerin für den Transport von Milch zu zahlen.hat0 Von 1961 bis zu dem Februar 1966 beförderte die Klägerin mehrmals in der Woche Frischmilch von der beklagten Molkerei zu der Abnahmemolkerei A^p^ in Gelsenkirchen-Buer0 In einem zwischen der Klägerin und der Molkerei A^m^ geschlossenen notariellen Vertrag vom J0 August 1958 war darüber in § 2 bestimmt; "Den Transport der täglich anfallenden gesamten Fernmilch übernimmt ausschließlich die Firma Milchhof B^l^o Die Parteien (d0h0 die Klägerin und APP^) sind darüber einig, daß entsprechende Transportverträge mit den Fernrailchmolkereien vereinbart werden i Der Transport wird ausschließlich mit Lastkraftwagen mit isolierten Tanks durchgef ührt * o o Die Parteien sind darüber einig, daß die täglichen Abholungsraengen rechtzeitig mitgeteilt werden, 00°, und die Milch im Regelfall bis 17 Uhr bei der Firma A^pP bei rechtzeitiger Bestellung angefahren wird<, o.o" In einem schriftlichen Vertrag zwischen der Beklagten und der Molkerei A^^^P vom 1» Januar 1961 über die Lieferung von Trinkmilch heißt es dazu in § 41 "Der Abruf der benötigten Milchmenge durch die Abnehraermolkerei erfolgt tunlichst jeweils am Vortage bis 17°00 Uhr0 Der Transport der Milch v/ird unter Beachtung des Vertrages zwischen der Molkerei A^pB und Milchhof Bppp KG- „ ° ° zu dem jeweils gültigen Ausnahraetarif (z0 Zeit D 5 bzv/o D 10) zu Lasten der Liefermolkerei ausgeführt» oo«" Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestehen keine schriftlichen Vereinbarungen<> Die Klägerin führte die Milchtransporte in Spezialtankwagen durch, und zwar ststs in der Zeit von etwa 10 bis 17 Uhr<? Vom 1« Juli 1963 ab stellte sie für jeden Transport einen Frachtbrief aus und teilte dazu mit Schreiben vom 4« Juli 1963 der Beklagten mit: "Auf Grund einer stattgefundenen Buchprüfung sind wir gehalten, für unseren täglichen Milchtransport Frachtbriefe zu verwenden«" ~ 4 - fi In den Frachtbriefen wurde die beförderte Milchmenge in Litern angegeben; daneben enthielten die Frachtbrief-Formulare den Vermerk: ’’Schneilieferzuschlag gern» § 26 KVO wegen vertraglich vereinbarter Verkürzung der Lieferzeit bis auf 12 Stunden»” Bis zu dem 17o Juli 1963 wurden die Frachtbriefe von Angestellten der Beklagten an der für den ’’Absender” vorgesehenen Stelle unterschrieben und mit einem Firmenstempel versehen; danach wurde die Unterschrift, wie der Fahrzcug-führer der Klägerin jeweils vermerkte, verweigert.» Ob den Angestellten der Beklagten bei jeder Sendung ein Stück des Frachtbriefes ausgehändigt worden ist, ist streitig0 Zum Ende eines jeden Monats wurden in die einzelnen Frachtbriefe das frachtpflichtige Gewicht in kg, die '.Tarifklasse, der Frachtsatz und die Gesamtfracht eingesetzt sowie entsprechende Beträge in die Spalten ’’Isotherm-zuschlag”, ’’Hebengebühren Ziff» XI” (Zuschlag für Sonderaufbauten) und u5Qfi Schneilieferzuschlag” eingetragen0 Die so ausgefüllten Frachtbriefe eines Monats wurden der Beklagten mit einer Gesamtrechnung übersandt0 Für Milchtransporte in der Zeit vom 10 Juli 1963 bis zu dem 30o April 1965 hat die Klägerin der Beklagten insgesamt 214°927,00 DM berechnet» Dabei hat sie bei einer Entfernung von 149 larifkilometern die Frachtsätze der Klassen D 5? D 10 und F 5 des Reichskraftwagentarifs (RKf) zugrunde gelegt, was einen Frachtpreis von 126o359990 DM ergibt» Außerdem hat sie je 10 $ Isothermzuschlag und Zuschlag für Sonderaufbauten (je 12»638,00 DM) und 50 $ Schnellieferzuschlag (63»191,10 DM) berechnet» Die Beklagte hat insgesamt 133»121,19 DM bezahlt; die Zahlung des Isotherm- und des Schnellieferzuschlags hat sie insgesamt verweigert, als Zuschlag für Sonderaufbauten hat sie 5 i° bezahlte Ben Unterschiedsbetrag von 81»705,81 DM verlangt die Klägerin mit der Klage» Sie meint, daß ihr wegen der besonderen Isolierung der Tankfahrzeuge nach Nr» 20 der Vorschriften für die Prachtberechnung des RKT ein Isothermzuschlag in Höhe von 10 $ der Pracht zustehe und daß sie daneben einen Anspruch auf einen Zuschlag von mindestens 10 nach Nr» XI des Nebengebührentarifs des RKT wegen der Sonderausstattung ihrer Fahrzeuge mit fest montierten Aluminiumtanks habe» Die Beklagte sei ferner zur Zahlung eines Schneilieferzuschlag von 50 (ß> verpflichtet; die Vereinbarung einer verkürzten Lieferfrist bis auf 12 Stunden ergebe sich aus dem Vertrag zwischen der Beklagten und der Molkerei und aus dem Vermerk auf den Frachtbriefen» Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie wendet ein, daß die' von der Klägerin eingesetzten Fahrzeuge keine Isothermfahrzeuge seien» Die Erhebung der übrigen Zuschläge scheitere daran, daß keine entsprechenden Abreden zwischen den Parteien getroffen worden seien» Das Landgericht hat der Klägerin einen Zuschlag von 20 t für Sonderaufbauten zugesprochen und hat die Beklagte zur Zahlung von 18»599>91 DM verurteilt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen und hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Beklagte zur Zahlung von 5o874?70 DM nebst 5 i* Zinsen - gestaffelt nach verschiedenen Zeitpunkten - verurteilt wird; die weitergehende Klage hat es abgewiesen« Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 75«831,11 DM nebst 5 cp Zinsen, gestaffelt nach verschiedenen Zeitpunkteno . Entsche i dungsgründ ej_ Io Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schneilieferzuschlags zu dem tariflichen Entgelt ohne RechtsIrrtum verneint« lo Unstreitig hat die Klägerin die Milchtransporte zur Molkerei A^U^ im Güterfernverkehr ausgeführt, so daß nach den §§ 22? 20 a, 106 GüKG der Erachtlohn entsprechend den Vorschriften des RKT zu berechnen ist; insbesondere kommen für den Streitfall die Kraftverkehrs-Ordnung - KVO - (RKT Teil I), die Vorschriften für die Erachtberechnung (RKT Teil II/l) und der Nebengebührentarif (RKT Teil II/5) in Betrachte Nach § 26 (l) Abs0 1 und 2 KVO beträgt die Lieferfrist für je angefangene 300 km 24 Stunden; sie beginnt für die vom Unternehmer bis um 12 Uhr übernommenen Güter um 18 Uhr, für die nachmittags übernommenen Güter um Mitternachto Nach Nr«. 21 der Vorschriften für die Erachtberechnung werden bei vereinbarter - im Erachtbrief vermerkter - verkürzter Lieferfrist besondere Zuschläge er- l hoben; dabei darf keine Verkürzung der Lieferfrist vereinbart werden, die mehr als 50 v0H0 beträgt; die Vereinbarung einer bestimmten Ablieferungsstunde ist unzulässig o Die Zuschläge betragen für je angefangene 300 km bei einer vereinbarten Verkürzung der Lieferfrist bis auf 18 Stunden 25 v0H0, bei einer Verkürzung bis auf 12 Stunden 50 v0Ho der tarifmäßigen Frachtv 2o a) Las Berufungsgericht hat ausgeführt, die angeführten Vorschriften über den Schneilieferzuschlag seien abgestellt auf die Fälle, in denen der Frachtführer an sich die normale Lieferfrist (im Streitfalls von 24 Stunden, beginnend um 18 Uhr) ausnützen könnte, in denen er aber durch den Auftrag des Absenders, eine Ware schneller abzuliefern, um die Möglichkeit gebracht werde, Waren von verschiedenen Absendern gemäß einem auf-gostellten Plan in einem Fahrzeug und in einer Fahrt zu verschiedenen Empfängern zu bringen,, In solchen Fällen sei der Schneilieferzuschlag ein Ausgleich dafür, daß der Organisationsplan des Frachtführers wegen des Sonderwunsches eines Kunden nicht eingehalten werden könne0 Liese Gesichtspunkte schieden aber bei den hier in Rede stehenden Milchtransporten aus; da Milch, um nicht zu verderben, so schnell wie möglich befördert werden müsse, sei die "Schnellbeförderung" bei Milch die normale; Iransportleistung, für die nach dem Sinne der TarifVorschriften kein besonderer Zuschlag zuzubilligen seio Ler ’Örgani-sationsplan" der Klägerin sei hier durch die Schnellbeförderung nicht "durcheinander gebracht" worden; er sei vielmehr entsprechend den technischen Notwendigkeiten bei der Milchbeförderung von vornherein und immer darauf abgestellt gewesen, die Milch bis 10 Uhr bei der Beklagten i abzuholen und bis 17 Uhr bei der Molkerei abzulie- fern o Me Unanwendbarkeit der Bestimmungen über den Schneilieferzuschlag folge schließlich auch daraus, daß eine bestimmte Ablieferungsstunde und eine Verkürzung der Lieferzeit um mehr als 50 voH0 nicht vereinbart werden dürfteh; Milch müsse aber in einer noch kürzeren Zeit als 12 Stunden befördert v;erden0 Nach allem paßten die genannten Vorschriften auf regelmäßige Milchtransporte , wie sie die Klägerin ausgeführt habe, nicht und seien daher unanwendbar0 b) Biese Barlegungen greift die Revision vergeblich als rechtsirrig an«, Bas Oberlandesgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, daß die Tarifsätze des RKT auf die normale unternehmerische Leistung des Frachtführers zugeschnitten sind; für zusätzliche, über den normalen Transport hinausgehende Leistungen sind die verschiedenen Zuschläge nach den Vorschriften für die Frachtberechnung und nach dem Nebengebührentarif vorgesehene Baß diese Vorschriften für Milchtransporte im Regelfall nicht passen, hat das Berufungsgericht richtig gesehene Bas mag damit Zusammenhängen, daß Milch nach der Lebenserfahrung im allgemeinen nicht im Güterfernverkehr transportiert wird, sondern in der Regel im Güternahverkehr oder, wenn es sich um größere Entfernungen handelt, im Werkfernverkehr; der Verordnungsgeber mag also aus diesem Grund davon abgesehen haben, für Milchtransporte im Güterfernverkehr besondere Tarifvorschriften zu schaffeno Jedenfalls liegt es in der Natur der Sache, daß die Regeln über die Lieferfristen nicht für Milchtransporte passen; das wird im Streitfall deutlich, wo die gesetzliche Lieferfrist, da die Milch am Vormittag verladen wird, erst um 18 Uhr des nächsten Tages enden würde und selbst die höchstzulässig, um 50 v0H0 verkürzte Lieferfrist sich bis um 6 Uhr morgens des nächsten Tages erstrecken würde«, Die Ausnutzung dieser Lieferfristen kommt für Milchtransporte praktisch nicht in Betrachto Wenn sich auch im Milchgesetz und in den dazu erlassenen RechtsVerordnungen kaum Vorschriften über den für den Transport der Milch vorgesehenen Zeitraum finden - lediglich in § 1 Abs«, 5 2 b und in § 2 Ur0 11 a der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15o Mai 1931 (RGBl I, 150) ioä0F0 vom 19o Dezember 1959 (BGBl I, 742) ist in den Begriffsbestimmungen für pasteurisierte Milch und sterilisierte Milch eine Prist von 22 Stunden zwischen Melken und Erhitzen vorgesehen so ergibt sich doch schon aus den Vorschriften über die Einhaltung bestimmter Temperaturen beim Verarbeiten von Milch, daß die Transporte schnell vor sich gehen müssen, wenn die Milch in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Qualität erhalten bleiben solle Dann aber ist es nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht diesen schnellen Transport als die für die Be~ förderung von Milch normale Puhrleistung ansieht, auf die sich der Unternehmer von vornherein einzustellen hat und die deshalb für sich allein nicht zur Forderung des Zuschlags berechtigte Das hat nichts mit der von der Revision in diesem Zusammenhang angesprochenen Frage der Ausstattung der Fahrzeuge zu tun; denn dieser Ausstattung kann durch andere Zuschläge (Isothermzuschlag oder Zuschlag für Sonderaufbauten) Rechnung getragen werden0 Die Klägerin hat denn auch in der mündlichen Revisionsver- J 10 - A handlung eingeräumt, daß, folgte man ihrer Auffassung, für jeden Milchtransport im Güterfernverkehr der Schnellieferzuschlag zu entrichten wäre; diese Folgerung spricht deutlich für die Ansicht des Berufungsgerichts, daß hei Milchtransporten eine Lieferzeit, wie sie im Streitfall in Rede steht, die normale Fuhrlei-s.tung ist,- für die keiyi Schnellieferzuschlag verlangt v^erden kann0 hamit ist nicht ausgeschlossen, daß auch hei Milch« transporter Fallgestaltungen denkbar wären, die eine andere Beurteilung ermöglichen; es mögen Vereinbarungen getroffen werden können, die so sehr von den für Milchtransporte gewöhnlichen Verhältnissen ahweichen, daß sie die Erhebung eines besonderen Zuschlags rechtfertigen0 Liese Frage bedarf aber im Streitfall keiner Entscheidung, da nicht ersichtlich ist, daß die Klägerin Leistungen erbracht hätte, die für Milchtransporte außergewöhnlich sind; sie muß aber vor allem deshalb nicht erörtert werden, weil das-Berufungsgericht ohne Rechtsirrtura ausgeführt hat, daß die Parteien schon keine verkürzte Lieferfrist im Sinne des § 26 KVO vereinbart habenD 5o a) Der Schneilieferzuschlag kann nicht in jedem Falle erhoben werden, in dem der Fuhrunternehmer das Gut in kürzerer Zeit als der in der KVO vorgesehenen Lieferfrist abliefert; der Unternehmer wird ohnehin in den meisten Fällen die reichlich bemessene gesetzliche Lieferfrist auch nicht annähernd ausnützen (Muth/Lehmann, KVO, § 26 So 124)o Es bedarf vielmehr, um den Schnelllieferzuschlag fällig v/erden zu lassen, einer ausdrücklich vereinbarten, im Frachtbrief vermerkten Verkürzung der Lieferfrist (§ 11 AbSo 2 Buchst« c KVO; Muth/Lehmann aaO; Guelde, KVO, § 11 Anm0 10)0 11 - b) Dias Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Klägerin bis zu dem 10 Juli 1963 keinen Schneilieferzuschlag verlangt hat; denn es hebt hervor, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 4o Juli 1963 > in dem sie anlclindigte, daß in Zukunft Frachtbriefe für die Milch-transporte ausgestellt würden, mit keinem Wort erwähnt habe, sie verlange jetzt auch den Schneilieferzuschlag0 Bei dieser Sachlage, so führt das angefoehtene Urteil weiter aus, könne im Streitfall dem auf den Frachtbriefen aufgedruckten Vermerk “Schnellieferzuschlag nach § 26 KVO wegen vertraglich vereinbarter Verkürzung der Lieferfrist bis auf 12 Stunden“ nicht entnommen werden, daß die Parteien eine Vereinbarung über eine verkürzte Lieferfrist getroffen hätten0 Denn das FrachtbriefFormular sei von der Klägerin gestellt und ausgefüllt v/orden; diese Formulare seien zwar von Angestellten der Beklagten in der Zeit vom lo Juli bis 17o Juli 1963 unterschrieben worden, danach habe jedoch die Beklagte eben wegen dieses Vermerks die Unterschrift verweigerte Durch die Unterzeichnung in der angeführten Zeit sei eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen; denn die unterzeichnenden Angestellten hätten keine Vollmacht gehabt, ihr Einverständnis mit der aufgedruckten Klausel rechtsverbindlich für die Beklagte zu erklären, da darin eine Änderung der bisher zwischen den Parteien geltenden Vertragsbedingungen gelegen hätte0 Die Beklagte habe, da das Frachtentgelt und die von der Klägerin verlangten Zuschläge erst am Ende eines jeden Monats in die Frachtbriefe eingetragen und diese der Beklagten mit einer GeSamtrechnung übersandt worden seien, erst später erfahren, daß die Klägerin aus dem Vermerk auf den Frachtbriefen rechtliche Folgerungen ziehen wolle; 12 - / i f\? i darauf habe sie .sofort durch die Verweigerung der Unterschrift widersprochene Das genüge im vorliegenden Palle, weil die Klägerin angesichts der seit langer Zeit bestehenden Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien verpflichtet gewesen wäre, darauf hinzuweisen, daß sie nunmehr mit der Einführung der Prachtbriefe auch den Schneilieferzuschlag verlangen wolle, Diese Darlegungen bekämpft die Revision im wesentlichen mit der Erwägung, die Parteien seien mindestens stillschweigend, nach der Lebenserfahrung aber durch Rücksprache bei Beginn der Geschäftsbeziehungen darüber einig geworden, daß die morgens bis 10 Uhr verladene Milch jeweils bis 17 Uhr desselben Tages bei der Molkerei eintreffen sollte. Damit sei rechtsgeschäft- lich eine Verkürzung der Lieferfrist vereinbart worden; von dieser objektiv über das Formale hinausgehenden Transportleistung hänge aber allein die Gewährung des Schnelllieferzuschlags ab. Dieser Überlegung der Revision steht - abgesehen von den Darlegungen unter 2 - entgegen, daß die Vertragsbeziehungen der Parteien seit dem Jahre 1961 bestanden, daß die Klägerin aber erst seit dem 1, Juli 1963 mit der Einführung der Prachtbriefe die Verkürzung der Lieferfrist geltend gemacht und als Polge hiervon die Entrichtung des Schneilieferzuschlages verlangt hat. Dieses Verlangen kam also, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, einer Abänderung der bis dahin bestehenden Vertragsbeziehungen gleich, ohne daß die sachlichen Voraussetzungen und der tatsächliche Ablauf der Transporte sich geändert hätten. Daß bei dieser Sachlage die von der Klägerin einseitig vorgenommene und von der Be- klagten nicht gebilligte Aufnahme des Vermerks im Frachtbrief keine Vereinbarung einer verkürzten Lieferfrist im Sinne der Uro 21 der Vorschriften für die Frachtberechnung darstellte, hat das angefochtene Urteil ohne Rechtsirrtum dargelegt» Danach bedarf der - in anderem Zusammenhang schon gewürdigte - Umstand keiner Erörterung mehr, daß selbst die Verkürzung der Lieferfrist auf die geringst mögliche Dauer von 12 Stunden den tatsächlichen Gegebenheiten der Milchtransporte nicht gerecht geworden wäre; denn dann hätte die zwölfständige I’r.ist, wenn die Milch im Laufe des Vormittags übernommen wurde, um 18 Uhr desselben Tages begonnen und wäre am nächsten Tag um 6 Uhr morgens abgelaufen, also lange nach der zwischen der Klägerin und Alings vereinbarten Ablieferungszeit um 17 Uhr desselben Tages0 Es bedarf ferner keiner Prüfung, welche Folgerungen daraus zu ziehen wären, daß für die Berechnung des Schneilieferzuschlags die Vereinbarung einer bestimmten Ablieferungsstunde unzulässig ist (Nr« 21 Abs« 2 Satz 2 der Vorschriften für die Frachtberechnung)0 c) Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, daß die Vereinbarung einer verkürzten Lieferfrist nicht aus den schriftlichen Verträgen zwischen der Klägerin und der Molkerei A^|^ vom 7° August 1958 und zwischen der Beklagten und A^jjj^ vom 1* Januar 1961 hergeleitet werden könne, denn die jeweiligen Abmachungen der Parteien mit A^f^ könnten die nach § 26 Abs» 1 KVO erforderliche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht ersetzen,, Diese Ausführungen greift die Revision nicht gesondert an. Im übrigen könnten die genannten Verträge auch deshalb nichts für die Vereinbarung einer verkürzten Lieferfrist im Sinne des § 26 KVO zwischen den Parteien ergeben, weil im Vertrag zv/ischen der Klägerin und auf den im anderen Vertrag Bezug genommen ist, davon ausgegangen wird (§ 8 Nr» 3)? daß die Klägerin die Transporte im Werkfernverkehr ausführt, für den die Tarifvorschriften über den Zuschlag nicht gelten0 IIo Lie Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Zuschlag für Sonderaufbauten nur in Höhe von 10 v„H0 und nicht, wie von der Klägerin verlangt und vom Landgericht zugesprochen, in Höhe von 20 v0H0 zugebilligt hate lo Nach Nr0 XI des Nebengebührentarifs (RKT Teil II/5) können für die Beförderung in Sonderfahrzeugen (Tank-, Kühl-, Kastenfahrzeugen u0 dglß), die dem Unternehmer gehören .*«, besondere zusätzliche Gebühren erhoben werden«, Lie Höhe des Zuschlags ist in dieser Vorschrift nicht festgesetzte 20 Las Berufungsgericht hat im Streitfall die Höhe des Zuschlags für Sonderaufbauten mit 10 v0H0 als angemessen bewertet angesehen; es hat als Vergleichsmaßstab den Isothermzuschlag gemäß Nr0 20 der Vorschriften für die PrachtBerechnung herangezogen, wonach für die Beförderung von Lebensmitteln in Isothermfahrzeugen die Pracht um 10 v0H0 erhöht wird; dabei ist in Nr» 20 AbSo 4 aaO im einzelnen festgelegt, welche technischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Fahrzeug als Isu therrafahrzeug gelten kann. Das angefochtene Urteil stellt dazu fest, daß die Fahrzeuge der Klägerin nach einem Gutachten des Technischen Überwachungsvereins zwar nicht die für ein Isothermfahrzeug erforderlichen Werte aufwiesen, daß aber die Isolierung ihrer Tanks fast ’'Isothermeigenschaft” erreiche; da der Klägerin über die isolierten Tankaufbauten hinaus besondere Mehrkosten für die Ausstattung ihrer Fahrzeuge nicht entstanden seien, sei der für Isothermfahrzeuge vorgesehene Zuschlag für ihre Sonder-* aufbauten angemessen, aber auch ausreichend0 Diese im wesentlichen tatrichterlichen Erwägungen greift die -Revision vergeblich mit dem Hinweis an, ein Blick auf das Dichtbild des von der Klägerin eingesetzten Tankzuges zeige, in welchem Maß dessen Ausstattung über die eines einfachen Pritschenfahrzeugs mit darauf befestigtem Tank hinausgehe; das Berufungsgericht habe ferner unberücksichtigt gelassen, daß die Tanks aus Aluminium bestünden und mit einer 50 mm starken Schicht Glaswolle umkleidet seien, die wiederum mit wasserdicht verschweißten Aluminiumblechen abgedeckt sei, daß ferner die Gestaltung der Fahrzeuge ihre Verwendung zu anderen als Milchtransporten ausschließe* Alle diese Umstände hat aber das Berufungsgericht damit berücksichtigt, daß es der Klägerin einen Zuschlag in Höhe des tariflich festgesetzten Isothermzuschlags zugebilligt hat, obwohl die technische Ausrüstung ihrer Fahrzeuge nach dem Gutachten nicht ganz der erforderlichen Ausstattung von Isothermfahrzeugen entspricht; so ist für Isothermfahrzeuge ZoBo eine Isolierwandstärke von 100 mm vorgeschrieben, während die Klägerin sich nur darauf beruft, daß ihre Fahrzeuge eine Isolierwandstärke von 50 mm hätten0 Der weitere Hinweis der Revision, daß die Klägerin für die Tankfahrzeuge eine besonders hohe Versicherungsprämie zu entrichten habe, verfinge in diesem Zusammenhang nur dann., wenn die Revision gleichzeitig dargetan hätte, daß eine solche Prämie für Isothermfahrzeuge nicht zu entrichten wäre» Danach verstoßen die Darlegungen des Berufungsrichters zur Höhe des Zuschlags für Sonderaufbauten weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung oder gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze* IIIo Die Revision der Klägerin war nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs0 1 ZPO als unbegründet zurüc Iczuwe i s en „ Krüge r-Nieland Pehle Mösl Alff Simon