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BGH · I m 6/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I m 6/59

Das Erzeugnis der Beklagten kam, nachdem die anfänglich verwendete Bezeichnung "Aromatique" durch "Aperitif" ersetzt worden war, mit einem Etikett in den Handel, auf dem Auszeichnungsmedaillen von Ausstellungen aus den Jahren 1862 bis 1900 unter Beifügung des jeweiligen Ausstellungsortes und Jahres in Golddruck um ein blaues Oval gruppiert waren, das die Worte "PpB Aperitif CpBIP*1 "Le~ Die Klägerin ist der Auffassung, daß das von der Beklagten irreführend und seine Verwendung deshalb unzulässig sei. Allenfalls könne dieses Erzeugnis mit den Medaillen ausgestattet werden - was übrigens nicht einmal in Frankreich geschehe jedoch nicht der erst 1952 in das Fertigungsprogramm aufgenommene Aperitif, der sich nach Herstellungsart und Geschmack wesentlich von dem "Amer unterscheide, einen weit geringeren Al- Die Beklagte hat sich demgegenüber in erster Linie auf den Zeichenschutz der Firma berufen, von der sie ihr Recht zur Benutzung des Zeichens ableite. a) bei dem Vertrieb des Aperitifs Eiaschenetiketten und bei der Werbung für diesen Aperitif die Abbildung von solchen Etiketten zu verwenden, auf denen sich ein als Blickfang wirkender Kranz von Ausstellungsmedaillen aus den Jahren 1862 bis 190C befindet, der die Inschrift Aperitif 0^1^ oder Aromatique 0umschließt oder in dessen Mitte neben der Ortsangabe die Firmenbezeichnung & Cie11 in der Wei- Die Beklagte wird ferner verurteilt, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils alle an den Groß- und Einzelhandel zu dem Zwecke des Weiterverkaufs an Letztverbraucher gelieferten Aperitif-Flaschen aus dem Verkehr zu ziehen, soweit das Etikett der vorliegenden Entscheidung widerspricht und ihr die Verfügung Uber die Flaschen noch zusteht. Das Berufungsgericht hat zur Frage der Zulässigkeit des von der Klägerin erhobenen Unterlassungsanspruchs die Auffassung vertreten, die Klägerin sei entgegen der Meinung der Beklagten nicht genötigt gewesen, eine Klage aus § 11 Abs. 1 Ziff.3 WZG auf Entziehung des Zeichenschutzes gegen die Firma als Inhaberin der internationalen Mar- schrift regele nur, unter welchen Voraussetzungen einer internationalen Marke der zeichenrechtliche Schutz in den Verbandsländern versagt oder ein fälschlich gewährter Schutz wieder entzogen werden könne» Bine Vorzugsstellung gegenüber dem inländischen Warenzeichen des Inhaltes, daß gegen den Inhaber oder den Benutzer der intei'national registrierten Marke Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche aus anderen als zeichenrechtlichen Gesichtspunkten nicht erhoben werden könnten, ist damit nicht eingeräumt (vgl» BGHZ 18, 1, 12)» Schließlich hat das Berufungsgericht mit Hecht auch den Binwand der Beklagten für unbegründet erachtet, der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch dürfe sich nicht auf ein Verbot einzelner Zeichenelemente beschränken, sondern müsse auf ein Verbot des Zeichens im ganzen abzielen» Nach Bejahung der sonstigen Voraussetzungen des § 3 UWG geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die in den Etiketten in Wort und Bild erscheinenden Angaben über verliehene Auszeichnungen richtig oder unrichtig sind, davon aus, daß es einmal darauf ankomme, ob die abgebildeten Medaillen tatsächlich der Firma auf ^en angegebenen Ausstellungen und zu den angegebenen Zeiten verliehen worden seien und ob es sich bei ihnen um echte, von hierzu berufenen Stellen erteilte Anerkennungen für Die notarielle Erklärung, mit der sich das Deutsche Patentamt habe begnügen können, reiche für das Streitverfahren zu dem Nachweis der rechtmäßigen Verleihung der Medaillen nicht‘aus; aus den mit Bezug auf die Medaille des Jahres 1895 von den Parteien überreichten Unterlagen sei nicht einmal für diese Auszeichnung ein eindeutiges Bild zu gewinnen. Auch wenn man die rechtmäßige Verleihung der Auszeichnungen unterstelle, sei die Verwendung des Medaillenkranzes auf den Etiketten der Beklagten - sowohl in ihrer ursprünglichen wie in der abgeänderten Ausführung - als irreführend anzusehen. Bei einem nicht unbeträchtlichen Teile der in Präge kommenden Verkehrskreise könne nämlich der falsche Eindruck entstehen, als bezögen sich die Auszeichnungen auf den Aperitif und eis sei dieser demnach ein seit mehreren Menschenaltern hergestelltes, altbewährtes und wegen seiner Güte vielfach prämiiertes französisches Erzeugnis. Diese Auffassung liege, so führt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch aus, für den mit den französischen Aperitifsorten und den Herstellungsstätten wenig vertrauten deutschen Abnehmer besonders nahe, wenn das Etikett im Inneren des Medaillenkranzes die Inschrift rtPf||^ Aperitif C0|0L" oder "P^Bt Aromatique zeige; der Einwand der Beklagten, in dieser Inschrift wirke nur das Wort als Firmenname, während die beiden anderen Worte bloße Beschaffenheitsangaben seien, gehe fehl. Die bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Abnehmer gegebene Vorstellung sei aber, so legt das Berufungsgericht weiter dar, unrichtig, denn es treffe weder zu, daß der Aperitif ein seit vielen Jahrzehnten im Handel befindliches Erzeugnis der Firma sei, noch, daß gerade für dieses Erzeugnis die abgebildeten Ausstellungsmedaillen verliehen worden seien. Selbst wenn man auch in dieser Frage zugunsten der Beklagten letzteres unterstelle, sei die Verwendung des Medaillenkranzes in der beanstandeten Ausführung irreführend, weil sie nicht deutlich mache, daß sich die Auszeichnungen nur im allgemeinen auf früher gute Leistungen der Herstellerin und nicht auf das. mit dem Etikett versehene Erzeugnis bezögen, und weil sie nicht erkennen lasse, daß es sich bei dem Aperitif um ein neues Erzeugnis handele, das zur Zeit der Verleihung der Auszeichnungen noch nicht zu dem Herstellungsprogramm der Firma Pfl^ gehörte. Im Anschluß hieran pflichtet das Berufungsgericht der vom Landgericht vertretenen Auffassung bei, daß die Verwendung früher verliehener Auszeichnungen bei der Werbung für neu aufgenommene Erzeugnisse zwar nicht in jedem Palle irreführend sei. Hier jedenfalls sei die Zeitspanne so groß und die innere Beziehung des im Jahre 1952 auf den Markt gebrachten Aperitifs zu dem Herstellungpprggramm der Firma in den Jahren 1862 bis 1900 so gering, daß die Verwendung der alten Auszeichnungen beim Vertrieb des neuen Erzeugnisses als grob irreführend angesehen werden müsse. Die beiden von der Beklagten erwähnten Gegenbeispiele seien insofern wesentlich anders gelagert, als bei ihnen eine weit engere innere Beziehung zwischen dem früheren und dem neuen Erzeugnis bestehe» Bär neu aufgenommene "Vermouth-Sec" der Firma unterscheide sich nämlich von dem früheren Erzeugnis nur dadurch, daß er nicht wie dieses aus Botwein, sondern aus Weißwein hergestellt werde, und die Toilettenseife der Marke 4711 habe mit dem Haupterzeugnis der Herstellerin, dem Kölnisch Wasser, das wesentlichste Merkmal, nämlich die Eigenart seines Buftes, Schließlich setzt sich das Berufungsgericht noch mit der Behauptung der Beklagten auseinander, der Aperitif der Firma P^B^ sei aus dem von dieser im Jahre 1931 auf den Markt gebrachten Erzeugnis WPentwik-kelt worden« Auch dies könne, so legt das Berufungsgericht dar, zu keiner anderen Beurteilung führen, denn auch die Zeitspanne zwischen der Verleihung der Medaillen und dem Jahre 1931 sei so groß,, daß die Verwendung der Auszeichnungen für das Erzeugnis und den angeb- fen, um den hier geltenden Bestimmungen über Wermut-Weine zu entsprechen, so sei das ein weiterer deutlicher Hinweis auf die Gefahr einer Irreführung; denn über diese für die Beurteilung des Verbrauchers wesentliche Tatsache täusche das beanstandete Etikett hinweg, indem es bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Abnehmer den falschen Eindruck erwecken könne, als handle es sich bei dem Aperitif um ein auf dem französischen Markt bewährtes und beliebtes, jetzt auch in Deutschland erhältliches Erzeugnis. 549 ZPO rügt, geht im Ergebnis dahin, das Berufungsgericht habe bei der Bildung seiner Überzeugung, die Verwendung des Medaillenkranzes wirke bei einem nicht unbeträchtlichen feil der in Präge kommenden Verkehrskreise irreführend, die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen nicht verv/crten dürfen, weil bei dieser Beweisaufnahme prozessuale Vorschriften verletzt worden seien« Diese Büge hat im wesentlichen folgendes Vorbringen zu dem Gegenstands Die Revision macht geltend, der Vorsitzende des Berufungsgerichtes habe die im Termin vom 2, Oktober 1958 vernommenen Zeugen unter Verletzung des .§ 272 b ZPO von Amts wegen geladen* obwohl sich die Parteien in den vorbereitenden Schriftsätzen auf keinen der vernommenen Zeugen be-zogen hätten« Aus den Gerichtsakten sei nicht ersichtlich, wann und auf welche Weise eine Verfügung des Gerichtes ergangen sei,, zu demal auch keine Zustellungsurkunden über die Ladung der Zeugen vorhanden seien« Nur hinsichtlich des Zeugen Rechtsanwalt Dr. soi bekannt, daß er, nachdem das Gericht seine Anwesenheit im Sitzungssaal bemerkt hatte, zur Aussage als Zeuge veranlaßt worden sei« und K^p vor dem Termin rechtzeitig benachrichtigt worden seien, lasse sich ebenfalls aus den Gerichtsakten nicht feststellen« Die Beklagte habe, so macht die Revision weiter geltend, gegen die nach ihrer Auffassung nicht ordnungsgemäße Beweisaufnahme Widerspruch erhoben. rufungsgericht habe jedoch den Widerspruchinicht beachtet und sich damit auf eine nicht prozeßordnungsgemäß zustande gekommene Beweisaufnahme gestützt, die zur Meinungsbildung nicht hätte verwertet werden düi*fen; denn die Vernehmung von Amts wegen geladener Zeugen- auf die sich der Vorschrift des § 212 b ZPO gemäß nicht wenigstens eine Partei bezogen habe, widerspreche dem Grundsatz der Parteiherrschaft. b) Die Revision rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen zur Verkehrsauffassung nicht aufgrund eigenen Wissens und der Beweisaufnahme treffen dürfen, insoweit sei vielmehr eine Verkehr sbefragung oder die Einholung einer Auskunft der Industrie- und Handelskammern erforderlich gewesen. Falls bei dem Berufungsgericht wegen der Unvollständigkeit des Protokolls die Erinnerung an den gestellten Beweisantrag verlorengegangen sei, habe das Berufungsgericht, so macht die Revision weiter geltend, § 139 ZPO verletzt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die verspätete Abfassung eines Urteils mit der Polge, daß eine Tatbestands-' berichtigung nicht mehr zu erwirken ist, als Gesetzesverletzung im Sinne des § 549 ZPO angesehen werden kann. Auch wenn man diese Präge bejaht, kann dies nicht zur Aufhebung, des angefochtenen Urteils führen, weil nämlich auch ein entsprechend dem Vortrag der Beklagten berichtigter Tatbestand zu einer Entscheidung zugunsten der Beklagten keinen Anlaß geben würde (vgl. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen nicht verwerten dürfen, weil bei dieser Beweisaufnahme prozessuale Vorschriften verletzt worden seien, könnte sich zunächst die Präge stellen, ob es sich bei der hier durchgeführten Beweisaufnahme überhaupt um einen Zeugenbeweis gehandelt hat. Sachverständigenbeweis hätte u.a. eine freiere Stellung des Vorsitzenden insofern zur Folge, als es bei der vorbereitenden Ladung von Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden gemäß § 272 b Abs. 2 Ziff.5 ZPO der für die Ladung von Zeugen in § 272 b Abs. 2 Ziff.4 ZPO vorausgesetzten Bezugnahme einer Partei auf die zu ladende Person nicht bedarf.Auch ist das Gericht hinsichtlich der Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen Beschränkungen nicht unterworfen (§ 404 ZPO). Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, daß die Parteien von der Ladung der Zeugen gemäß § 272 b Abs.4 Satz 1 ZPO benachrichtigt worden sind. 16 ff), die ausschließlich auf eigenen Erwägungen des Berufungsgerichtes beruhen, lassen erkennen, daß das Gericht die Angaben der von ihm vernommenen Personen nicht als für seine Meinungsbildung unentbehrlich, sondern nur als Bestätigung seiner eigenen, auf der Lebenserfahrung beruhenden Sachkunde angesehen und insoweit lediglich eine zusätzliche Begründung gegeben hat. Die auf Grund der eigenen Sachkunde getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes aber halten einer Nachprüfung auch dann stand und sind für sich allein geeignet, das angefochtene Urteil zu tragen, wenn die Zeugenaussagen wegen der von der Bevision geltend gemachten Verstöße gegen die Prozeßordnung vom Berufungsgericht nicht hätten verwertet werden dürfen. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, die beanstandete Ausgestaltung des Etiketts erwecke zu demindest bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs die Vorstellung, bei dem vom Medaillenkranz umgebenen Erzeugnis handele es sich um ein wegen seiner Qualität vielfach prämiiertes, seit* mehreren Menschenaltern hergestelltes und in Frankreich altbewährtes Erzeugnis, ist im angefochtenen Urteil - unabhängig von der Heranziehung der Zeugenaussagen - überzeugend begründet. Auch der erkennende Senat pflichtet auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkunde der Auffassung des Berufungsgerichtes bei, daß die Gefahr der Irreführung in dem gekennzeichneten Sinne zu demindest bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise besteht. Entgegen der Auffassung der Revision sind, auch keine Bedenken daraus herzuleiten, daß das Berufungsgericht auf Grund eigener Sachkunde entschieden und von der Einholung einer Auskunft der Industrie- und Handelskammern oder von der Einholung eines sogenannten demoskopisehen Gutachtens abgesehen hat. Bin Anlaß hierfür bestand für das Berufungsgericht um so weniger, als seine Auffassung mit der Meinung der erstinstanzlichen Handelsrichter in Einklang stand* Entgegen der Annahme der Revision ergeben auch die Gründe des angefochtenen Urteils keinen Anhalt dafür, daß dem Berufungsgericht die Fähigkeit gemangelt habe, sich aus eigenen^Sachkunde ein selbständiges Urteil über die Vorstellung der Abnehmer zu bilden* Nicht anders als bei der Frage der Erhebung eines beantragten Sachverständigenbeweises (vgl. Damit»;>ist nicht nur die auf § 159 ZPO gestützte Rüge gegenstandslos, sondern es erweist sich auch die Rüge gemäß § 549 ZPO selbst dann als unbegründet, wenn man in der verspäteten Abfassung des Urteils mit der Folge des Ausschlusses der Tatbeetandsberichtigung eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 549 ZPO sieht. In saehlichrechtlicher Hinsicht rügt die Revision* das Berufungsgericht habe bei seiner EntScheidung völlig außer acht gelassen, daß es für die Frage der wettbewerbsrecht-lichen Zulässigkeit des Gebrauches von Auszeichnungen einzig und allein auf den Inhalt der Verleihungsurkunde ankomme. Aus diesen Bescheinigungen und den vorher bereits zu den Akten gegebenen Unterlagen über die Verleihung eines Diplomes auf der internationalen Ausstellung in Bordeaux im Jahre 1895 aber ergebe sich, daß die Medaillen der Firma P^^ & Cie. verliehen worden seien. Die Revision führt zwar mit Recht aus, daß es für die Frage, oh und in welcher Weise eine auf einer Ausstellung erworbene Auszeichnung zur Reklame benutzt werden darf, auf Y/ort-laut und Sinn der Verleihungsurkunde ankommt (vgl. Im angefochtenen Urteil ist auch nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, die Auffassung vertreten worden, daß mit einer Ausstellungsauszeichnung stets bestimmte Erzeugnisse des ausstellenden Unternehmens prämiiert würden. Das Berufungsgericht hat bei seinen Erörterungen vielmehr zugunsten der -^Beklagten unterstellt, daß die zu dem Medaillenkranz vereinigten Medaillen des Etiketts der Firma P^|k erteilt worden seien, und zwar allgemein für die gewerblichen Leistungen dieser Firma im Zeitpunkt der Verleihung. Der Revision kann jedoch nicht darin beigestimmt werden, daß es für die Präge der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung mit einer Ausstellungsauszeichnung einzig und allein auf den Inhalt der Verleihungsurkunde ankomme« Ebenso wie zu dem Beispiel die Benutzung eines Warenzeichens im Hinblick auf die konkrete Art der Benutzung wettbewerbsrechtlich unlauter sein kann, kann dies auch bei einer nach Wortlaut und Sinn der Verleihungsurkunde an sich nicht zu beanstandenden BerÜhmung mit einer Ausstellungsauszeichnung wegen der Art und Weise der reklamemäßigen Herausstellung der Auszeichnung der Pall sein. Nach den, wie oben erörtert, ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erweckt die beanstandete Ausgestaltung des Etiketts zu demindest bei einem rechtlich als erheblich in Betracht kommenden Teil der angesprochenen Kreise den Eindruck, bei dem Erzeugnis, dessen Markenbezeichnung von einem Medaillenkranz umgeben wird, handle es sich um ein wegen seiner Qualität vielfach prämiiertes, seit mehreren Menschenalt ern hergestelltes und in Frankreich altbewährtes Produkt. Denn es trifft nach jenen Feststellungen des Berufungsgerichts weder zu, daß der von der Beklagten unter dem angegriffenen Etikett vertriebene Aperitif ein seit vielen Jahren im Handel befindliches Erzeugnis ist, noch daß gerade für dieses Erzeugnis die abgebildeten Ausstellungsmedaillen verliehen worden sind. Ob die Vorstellung der Verbraucherkreise als richtig angesehen werden könnte, wenn es sich bei dem Aperitif um ein Erzeugnis handeln würde, das aus einem im Zeitpunkt der Verleihung der Medaillen von dem prämiierten Unternehmen hergestellten Erzeugnis entwickelt worden ist, und das die wesentlichsten Merkmale des Ursprungserzeugnisses aufweist, kann auf sich beruhen. Darauf, ob das Angebot aus anderen Gründen ebenso günstig ist, wie wenn die unrichtige Angabe zuträfe, kommt es nicht an; denn auch für eine gute Ware darf nicht mit unrichtigen Angaben anlockend geworben werden (BGH GRUR 1955, 412, 413 - Werbetext; Urteil des Senats vom 31. Es brauchte insbesondere auch nicht rechtsgrundsätzlich auf die von dem Berufungsgericht erörterte Präge eingegwgen zu werden, unter welchen Voraussetzungen früher verliehene Auszeichnungen bei der Werbung für neu auf genommene Erzeugnisse ohne Verstoß gegen § 3 UWG verwendet werden können.

Zitierte Normen: § 295 ZPO § 3 UWG § 139 ZPO § 3 UWG § 97 ZPO
ErzeugnisFirmaAuszeichnungBerufungsgerichtEtikettZPOAperitifRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s	j a
Amtliche Sammlungt nein
2118 034
Für die Frage, oh und in welcher Weise auf Ausstellungen erworbene Auszeichnungen zur Beklame für Erzeugnisse des Unternehmens benutzt werden dürfen, kommt es auf Wortlaut und Sinn der Verleihungsurkunden an. Ein demnach an sich nicht zu beanstandender Hinweis auf die Verleihung einer solchen Auszeichnung (Medaille) zu Werbezwecken kann jedoch wegen der Art des Hinweises im Einzelfall unlauter sein. Bas ist der Fall, wenn vor Jahrzehnten verliehene Medaillen bei der Werbung für ein neu aufgenommenee Erzeugnis in einer Weise verwendet werden, daß der irrige. Eindruck erweckt wird, es handle sich um ein vielfach prämiiertes, seit langem hergestelltes, altbewährtes Erzeugnis.
B&H, Urt. v. l. Dezember I960 - I m 6/59
OI&	Fraiücfurt (Main)
2&* Frankfurt (Main)
I ZB 6/59
Verkündet am 1. Dezember I960 G-runau, Justizhaupt Sekretär, als Urkund&beamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma	Co»,	Sektkellerei,	Wi
 Allee ID*
Beklagte und RevisionsklägerinK
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Br
 gegen
die Firma E^0^GmbH, vertreten durch ihre Geschäfteführer Julius W und Heinz HflHU. beide wohnhaft in
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiß,
 Dr. Spreng, Dr. Löscher und Jungbluth
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 27. November 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurUckgewie&en.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Klägerin importiert und vertreibt als Generalvertreter in der französischen Herstellerfirma I. V^BP den Aperitif "BYRRH". Die Beklagte vertreibt den Aperitif •’Picon Cordial'S den die Firma pBB (&» A. P.) Society Anonyme Des Anciens Etablissements Amer pBB» LfPB - pBIIB’ eine Rechtsnachfolgerin der im Jahre 1857 gegründeten Firma pBB & Cie», - im folgenden ''Firma P^B genannt - seit 1952 vorwiegend für den deutschen Markt herstellt.
Das Erzeugnis der Beklagten kam, nachdem die anfänglich verwendete Bezeichnung "Aromatique" durch "Aperitif" ersetzt worden war, mit einem Etikett in den Handel, auf dem Auszeichnungsmedaillen von Ausstellungen aus den Jahren 1862 bis 1900 unter Beifügung des jeweiligen Ausstellungsortes und Jahres in Golddruck um ein blaues Oval gruppiert waren, das die Worte "PpB Aperitif CpBIP*1	"Le~
valloia PBB & Cie. PppA trug. Für ein ähnliches Etikett, das denselben Kranz von Ausstellungsmedaillen aufweist, hat die Firma pBB am 24» April 1952 in Frankreich Zeichenschutz erlangt und am 3« Juli 1952 die internationale Registrierung der Marke Er. 162 591 erwirkt.
Das Zeichen wurde vom Deutschen Patentamt gemäß Art» 5 des Madrider Markenabkommens überprüft. Das Deutsche Patentamt hat die Schutzfähigkeit bejaht, nachdem die Zeicheninhaberin zu dem Nachweis des Gründungs jahres und des Besitzes der Auszeichnungen eine Bescheinigung des Notars Francis R^BB aus Marseille vom 22. September 1953 vorgelegt hatte.
1
 
Die Klägerin ist der Auffassung, daß das von der Beklagten
 irreführend und seine Verwendung deshalb unzulässig sei. Sie hat Klage erhoben mit dem Antrags I. die Beklagte zu verurteilen.
11 und bei der Werbung für diesen Aperi-tif eine Ausstattung, insbesondere auf Etiketten zu verwenden, bei der Auszeichnungsmedaillen aus den Jahren 1862 bis 1900 zu der Markenbezeichnung in Beziehung gebracht werden, vornehmlich dergestalt, daß diese Medaillen entweder in unmittelbare Nähe der Markenbezeichnung gerückt oder insbesondere in Form eines Kranzes um ein blaues Oval gruppiert werden, das seinerseits das Wort "P^^" als augenfälligen Aufdruck trägt oder mit diesem Worte sonstwie augenfällig in Verbindung steht,
b) weitere mit der besagten. Ausstattung etikettierte P^^-C^P^-Flaschen, sei es von eigenen Lagern, sei es von den der Beklagten zur Verfügung stehenden Außenlägern, in den Verkehr zu bringen,
2. unverzüglich sämtliche, an den Groß- und Einzelhandel zu dem Zwecke des Weiterverkaufs an den Letztverbraucher gelieferte Aperitif-Flaschen aus dem Verkauf zu ziehen, die mit einem gemäß Ziff. 1a) ausgestatteten Etikett versehen sind«.
für den Aperitif MP
11 benutzte Flaschenetikett
1. es zu unterlassen,
a) bei dem Vertrieb des Aperitifs rtP
n
 
■x
Mit den weiteren Anträgen II, III und IV hat die Klägerin um Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Zuerkennung der Befugnis zur Bekanntmachung des Urteils gebeten.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie bestreite die Verleihung der auf dem beanstandeten Etikett dargestellten, angeblich auf Ausstellungen der Jahre 1862 bis 1900 erworbenen Auszeichnungen. Wenn überhaupt, seien sie der Firma	nur	für ihre damaligen
 gewerblichen Leistungen, also in der Hauptsache für ihren seit langem unter dem Hamen nAmer	bekannten	Bitter-
likör verliehen worden. Allenfalls könne dieses Erzeugnis mit den Medaillen ausgestattet werden - was übrigens nicht einmal in Frankreich geschehe jedoch nicht der erst 1952 in das Fertigungsprogramm aufgenommene Aperitif, der sich nach Herstellungsart und Geschmack wesentlich von dem "Amer	unterscheide,	einen	weit geringeren Al-
koholgehalt besitze und zu erheblich höherem Preis ange-boten werde. Durch die Verwendung des Medaillenkranzes in der ersten wie in der veränderten Gestaltung des Etiketts werde der falsche Eindruck erweckt, daß der Aperitif ein sehr altes und vielfach prämiiertes Erzeugnis der Firma P^pl sei. Die Beklagte, die mit der irreführenden Ausstattung den deutschen Markt für sich erschließen wolle, habe zu demindest grob fahrlässig gehandelt, und ihr, der Klägerin, einen empfindlichen Schaden zugefügt.
Die Beklagte hat sich demgegenüber in erster Linie auf den Zeichenschutz der Firma	berufen,	von	der	sie
 ihr Recht zur Benutzung des Zeichens ableite. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne, solange die internationale Marke in der Bundesrepublik Schutz genieße,
 
keine Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche erheben, sondern höchstens gegen die Zeicheninhaberin auf Entziehung des Zeichenschutzes klagen. Y/eiterhin stehe der Klage entgegen, daß sie eine^nur teilweise Unterlassung der Zeichenbenutzung anstrebe, obwohl sich die Unterlassungs-ebenso wie die Löschungsklage auf das gesamte Zeichen beziehen müsse. Ferner hat die Beklagte geltend gemacht, das Etikett sei nicht irreführend. Die rechtmäßige Verleihung der Auszeichnungen könne jederzeit nachgewiesen werden.
Sie seien der Firma	allgemein	für ihre?guten gewerb-
lichen Leistungen gewährt worden. Baß das Publikum glaube, die Medaillen bezögen sich auf das einzelne Erzeugnis, sei nicht anzunehmen, zu demal durch die räumliche Anordnung des Namens r,P^|^n und der Beschaffenheitsangabe "Aperitif im Mittelfeld des Etiketts deutlich gemacht werde, daß	der Firmenname des Herstellers sei. Die
 Verwendung früher verliehener Auszeichnungen für neu aufgenommene Erzeugnisse entspreche im übrigen, wie verschiedene Beispiele zeigten, einem allgemeinen Gebrauch und sei im Streitfälle um so weniger bedenklich, als der Aperitif
 von der gleichen Güte sei wie der Likör "Amer	Der Unterschied im Alkoholgehalt und im
 Preise spiele hierbei keine Rolle.
Das Landgericht hat durch feilurteil den auf Unterlassung und Beseitigung gerichteten Klageanträgen 11a) und b) sowie I 2 stattgegeben, den auf Zuerkennung der Bekanntmachungsbefugnis gerichteten Klageantrag XV dagegen abgewiesen. Die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Auskunftserteilung gerichteten Klageanträge II und III hat es nicht für entscheidungsreif erachtet.
 
Mit ihrer Berufung begehrte die Beklagte Aufhebung dieses Teilurteils und Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragte Zurückweisung der Berufung»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten auf deren Kosten zurückgewiesen, den Urteilsausspruch des Landgerichts jedoch zwecks genauer Erfassung der Verletzungstatbestände in dem die Beklagte«* verurteilenden Teile wie folgt abgeändert:
es
 Die Beklagte wird verurteilt$ zu unterlassen.
a)	bei dem Vertrieb des Aperitifs
 Eiaschenetiketten und bei der Werbung für diesen Aperitif die Abbildung von solchen Etiketten zu verwenden, auf denen sich ein als Blickfang wirkender Kranz von Ausstellungsmedaillen aus den Jahren 1862 bis 190C befindet, der die Inschrift	Aperitif	0^1^	oder
 Aromatique 0umschließt oder in dessen Mitte neben der Ortsangabe
 die Firmenbezeichnung	&	Cie11	in	der	Wei-
se angebracht ist, daß der Bestandteil "& Cie“ in geringerer Schriftgröße als der Käme erscheint,
b)	weitere mit solchen Etiketten ausgestattete
P^||^-C^0BL~P3.aschenf sei es von eigenen
 Lagern, sei es von den der Beklagten zur Ver-
ü:
fügung stehenden Außenlaggrn,in Verkehr zu bringen»
Die Beklagte wird ferner verurteilt,
 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils alle an den Groß- und Einzelhandel zu dem
 Zwecke des Weiterverkaufs an Letztverbraucher gelieferten Aperitif-Flaschen aus dem Verkehr zu ziehen, soweit das Etikett der vorliegenden Entscheidung widerspricht und ihr die Verfügung Uber die Flaschen noch zusteht.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte Aufhebung des
 Berufungsurteils und Abweisung der Klage.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat zur Frage der Zulässigkeit des von der Klägerin erhobenen Unterlassungsanspruchs die Auffassung vertreten, die Klägerin sei entgegen der Meinung der Beklagten nicht genötigt gewesen, eine Klage aus § 11 Abs. 1 Ziff. 3 WZG auf Entziehung des Zeichenschutzes gegen die Firma	als Inhaberin der internationalen Mar-
ke Nr. 162 591 zu erheben; es habe vielmehr im Belieben der Klägerin gestanden, die Beklagte statt dessen aus Wettbewerber echt liehen Gesichtspunkten auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Mit dieser Auffassung befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der in Rechtslehre und Rechtsprechung seit langem einhellig vertretenen, vom erkennenden Senat geteilten Rechtsmeinung (vgl. u.a.
 BGH GRUR 1955, 251 - Silberal). Das Berufungsgericht ist auch zutreffend den Schlußfolgerungen entgegengetreten, die die Beklagte an die Bestimmungen des Art. 6 der Pariser Verbandsübereinkunft zu dem Schutze des gewerblichen Eigentums in der Fassung vom 2. Juni 1934 geknüpft hat. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, die genannte Vor-
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schrift regele nur, unter welchen Voraussetzungen einer internationalen Marke der zeichenrechtliche Schutz in den Verbandsländern versagt oder ein fälschlich gewährter Schutz wieder entzogen werden könne» Bine Vorzugsstellung gegenüber dem inländischen Warenzeichen des Inhaltes, daß gegen den Inhaber oder den Benutzer der intei'national registrierten Marke Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche aus anderen als zeichenrechtlichen Gesichtspunkten nicht erhoben werden könnten, ist damit nicht eingeräumt (vgl» BGHZ 18, 1, 12)» Schließlich hat das Berufungsgericht mit Hecht auch den Binwand der Beklagten für unbegründet erachtet, der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch dürfe sich nicht auf ein Verbot einzelner Zeichenelemente beschränken, sondern müsse auf ein Verbot des Zeichens im ganzen abzielen»
Die fievision hat gegen die Zulässigkeit der Klage auch keine Bedenken erhoben»
II. In sachlicher Hinsicht erachtet das Berufungsgericht die Klageansprüche, die im Teilurteil des Landgerichts zur Verurteilung der Beklagten geführt haben, unter dem Gesichtspunkt des § 5 UWG für begründet»
Nach Bejahung der sonstigen Voraussetzungen des § 3 UWG geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die in den Etiketten in Wort und Bild erscheinenden Angaben über verliehene Auszeichnungen richtig oder unrichtig sind, davon aus, daß es einmal darauf ankomme, ob die abgebildeten Medaillen tatsächlich der Firma	auf	^en
 angegebenen Ausstellungen und zu den angegebenen Zeiten verliehen worden seien und ob es sich bei ihnen um echte, von hierzu berufenen Stellen erteilte Anerkennungen für
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besondere gewerbliche Leistungen handele, und zu dem anderen darauf, ob die Beklagte von den Auszeichnungen in einer Weise Gebrauch mache, die ihrer Bedeutung und Tragweite entspreche und nicht geeignet sei, bei den in Betracht kommenden V erkehrskreisen irrtümliche Vorstellungen hervorzurufen. Die erste dieser Prägen könne, so führt das Berufungsgericht im Anschluß hieran aus, nicht ohne weitere Erhebungen beantwortet werden. Die notarielle Erklärung, mit der sich das Deutsche Patentamt habe begnügen können, reiche für das Streitverfahren zu dem Nachweis der rechtmäßigen Verleihung der Medaillen nicht‘aus; aus den mit Bezug auf die Medaille des Jahres 1895 von den Parteien überreichten Unterlagen sei nicht einmal für diese Auszeichnung ein eindeutiges Bild zu gewinnen. Einer weiteren Aufklärung in dieser Hinsicht bedürfe es jedoch nicht. Auch wenn man die rechtmäßige Verleihung der Auszeichnungen unterstelle, sei die Verwendung des Medaillenkranzes auf den Etiketten der Beklagten - sowohl in ihrer ursprünglichen wie in der abgeänderten Ausführung - als irreführend anzusehen. Bei einem nicht unbeträchtlichen Teile der in Präge kommenden Verkehrskreise könne nämlich der falsche Eindruck entstehen, als bezögen sich die Auszeichnungen auf den Aperitif	und	eis	sei dieser demnach ein seit
 mehreren Menschenaltern hergestelltes, altbewährtes und wegen seiner Güte vielfach prämiiertes französisches Erzeugnis. Daß diese Beurteilung des Medaillenkranzes nahe liege, könnten die an der Entscheidung beteiligten Mitglieder des Senats bereits aus eigenem Wissen feststellen und sei im übrigen - unabhängig hiervon - durch die in der Sitzung vom 2. Oktober 1958 durchgeführte Beweisaufnahme eindeutig'bestätigt worden.
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Bei der näheren Begründung seiner Auffassung geht das Berufungsgericht davon aus, ein nicht unbeträchtlicher feil der Abnehmerkreise beziehe den Medaillenkranz nicht auf die Herstellerfirma, sondern auf das mit dem Etikett versehene Erzeugnis» Bei der blickfangartigen Anordnung und Ausführung und der dadurch gegebenen besonderen Hervorhebung des Medaillenkranzes sei auch anzunehmen, daß diese Abnehmendem Medaillenkranz besondere Aufmerksamkeit schenkten, sich dann auch für Einzelheiten interessierten und feststeilten, daß es sich um Auszeichnungen aus lange zurückliegender Zeit handele. Daraus entstehe zwangsläufig die Vorstellung, daß der ApSritif	ein
 altbewährtes und vor vielen Jahrzehnten häufig mit Auszeichnungen bedachtes französisches Erzeugnis sei. Diese Auffassung liege, so führt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch aus, für den mit den französischen Aperitifsorten und den Herstellungsstätten wenig vertrauten deutschen Abnehmer besonders nahe, wenn das Etikett im Inneren des Medaillenkranzes die Inschrift rtPf||^ Aperitif C0|0L" oder "P^Bt Aromatique	zeige;	der
 Einwand der Beklagten, in dieser Inschrift wirke nur das Wort	als Firmenname, während die beiden anderen
 Worte bloße Beschaffenheitsangaben seien, gehe fehl. Der deutsche Käufer, der die inhaltliche Bedeutung des Wortes in der Regel nicht kenne, werde vielmehr die - auch im obersten Feld des Etiketts gemeinsam erscheinenden - Worte	gewöhnlich zusammenfassen und
 nicht als Firmennamen in Verbindung mit einer Beschaffenheitsangabe, sondern als eine Warenbezeichnung anseben, die das mit dem Etikett versehene Erzeugnis kennzeichnen solle. Schließlich stellt das Berufungsgericht noch fest, es werde auch bei der abgeändeirten Ausführungsform, bei der das blaue Mittelfeld die Worte 111^0Hfe	& Cie*1
trägt, nicht selten zu jener Vorstellung kommen, jedenfalls
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solange der auf ein Gesellschaftsverhältnis und damit auf einen Firmennamen hindeutende Zusatz "& Cieu in kleineren Buchstaben erscheine als das durch Schriftgröße und Anordnung besonders hervorgehobene Wort	,	so	daß es in-
folgedessen von dem flüchtigen Beschauer leicht übersehen werden könne»
Die bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Abnehmer gegebene Vorstellung sei aber, so legt das Berufungsgericht weiter dar, unrichtig, denn es treffe weder zu, daß der Aperitif	ein	seit	vielen Jahrzehnten im
 Handel befindliches Erzeugnis der Firma	sei,	noch,
 daß gerade für dieses Erzeugnis die abgebildeten Ausstellungsmedaillen verliehen worden seien. Hierbei spiele es keine entscheidende Holle, ob die Auszeichnungen der Firma für bestimmte seinerzeit von ihr hergestellte Erzeugnisse, etwa für den unstreitig seit langem gut eingeführten Bitterlikör "Amer P^^11 verliehen worden seien, oder allgemein für ihre gewerblichen Leistungen im Zeitpunkt der Verleihung. Selbst wenn man auch in dieser Frage zugunsten der Beklagten letzteres unterstelle, sei die Verwendung des Medaillenkranzes in der beanstandeten Ausführung irreführend, weil sie nicht deutlich mache, daß sich die Auszeichnungen nur im allgemeinen auf früher gute Leistungen der Herstellerin und nicht auf das. mit dem Etikett versehene Erzeugnis bezögen, und weil sie nicht erkennen lasse, daß es sich bei dem Aperitif um ein neues Erzeugnis handele, das zur Zeit der Verleihung der Auszeichnungen noch nicht zu dem Herstellungsprogramm der Firma Pfl^ gehörte.
Im Anschluß hieran pflichtet das Berufungsgericht der vom Landgericht vertretenen Auffassung bei, daß die Verwendung
 früher verliehener Auszeichnungen bei der Werbung für neu aufgenommene Erzeugnisse zwar nicht in jedem Palle irreführend sei. Sie werde beispielsweise dann zugelassen werden können, wenn zwischen der Verleihung und der Aufnahme des Artikels nur eine kurze Zeitspanne liege und die neue Ware eine Weiterentwicklung bereits früher vertriebener Erzeugnisse darstelle. Im Interesse der Wahrheit der Werbung müßten einer solchen Verwendung alter Auszeichnungen für später aufgenommene Erzeugnisse jedoch, so meint das Berufungsgericht weiter, angemessene Grenzen gesetzt werden. Zu einer grundsätzlichen Behandlung der Frage, wie weit diese Grenzen zu ziehen seien, insbesondere welche Zeitspanne im äußersten Falle zwischen der Verleihung der Auszeichnungen und der Einführung des neuen Erzeugnisses liegen dürfe, und welcher innere Zusammenhang zwischen den früheren Produkten des Werbungtreibenden und der neu eingeführten Ware bestehen müsse, gebe der hier vorliegende Fall keinen Anlaß. Hier jedenfalls sei die Zeitspanne so groß und die innere Beziehung des im Jahre 1952 auf den Markt gebrachten Aperitifs zu dem Herstellungpprggramm der Firma in den Jahren 1862 bis 1900 so gering, daß die Verwendung der alten Auszeichnungen beim Vertrieb des neuen Erzeugnisses als grob irreführend angesehen werden müsse. Die beiden von der Beklagten erwähnten Gegenbeispiele seien insofern wesentlich anders gelagert, als bei ihnen eine weit engere innere Beziehung zwischen dem früheren und dem neuen Erzeugnis bestehe» Bär neu aufgenommene "Vermouth-Sec" der Firma	unterscheide	sich nämlich
 von dem früheren Erzeugnis nur dadurch, daß er nicht wie dieses aus Botwein, sondern aus Weißwein hergestellt werde, und die Toilettenseife der Marke 4711 habe mit dem Haupterzeugnis der Herstellerin, dem Kölnisch Wasser, das wesentlichste Merkmal, nämlich die Eigenart seines Buftes,
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gerneinsam. Ob in diesen beiden Fällen die Verwendung der alben Auszeichnungen für neue Erzeugnisse als zulässig erachtet werden könne, sei im übrigen hier nicht zu entscheiden. Schließlich setzt sich das Berufungsgericht noch mit der Behauptung der Beklagten auseinander, der Aperitif der Firma P^B^ sei aus dem von dieser im Jahre 1931 auf den Markt gebrachten Erzeugnis WPentwik-kelt worden« Auch dies könne, so legt das Berufungsgericht dar, zu keiner anderen Beurteilung führen, denn auch die Zeitspanne zwischen der Verleihung der Medaillen und dem Jahre 1931 sei so groß,, daß die Verwendung der Auszeichnungen für das Erzeugnis	und	den	angeb-
lieh daraus entwickelten Aperitif nicht gerechtfertigt werden könne. Außerdem seien nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zwischen "Pi^BB” und	C^Pn	sowohl
 hinsichtlich des Alkoholgehaltes als auch hinsichtlich ihrer sonstigen Beschaffenheit sehr erhebliche Unterschie-de gegeben. Wenn die Beklagte weiter darlege, so führt das Berufungsgericht abschließend aus, die Firma	habe
 den	eigens	für	den	deutschen	Markt	geschaf-
fen, um den hier geltenden Bestimmungen über Wermut-Weine zu entsprechen, so sei das ein weiterer deutlicher Hinweis auf die Gefahr einer Irreführung; denn über diese für die Beurteilung des Verbrauchers wesentliche Tatsache täusche das beanstandete Etikett hinweg, indem es bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Abnehmer den falschen Eindruck erwecken könne, als handle es sich bei dem Aperitif um ein auf dem französischen Markt bewährtes und beliebtes, jetzt auch in Deutschland erhältliches Erzeugnis.
III. Die Revision erhebt gegen dies© Ausführungen des Berufungsgerichtes verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Rügen.
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a) Der in erster Linie erhobene verfahrensrechtliche Angriff der Revision, mit dem sie Verletzung der §§ 272 b, 286,
549 ZPO rügt, geht im Ergebnis dahin, das Berufungsgericht habe bei der Bildung seiner Überzeugung, die Verwendung des Medaillenkranzes wirke bei einem nicht unbeträchtlichen feil der in Präge kommenden Verkehrskreise irreführend, die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen nicht verv/crten dürfen, weil bei dieser Beweisaufnahme prozessuale Vorschriften verletzt worden seien« Diese Büge hat im wesentlichen folgendes Vorbringen zu dem Gegenstands
 Die Revision macht geltend, der Vorsitzende des Berufungsgerichtes habe die im Termin vom 2, Oktober 1958 vernommenen Zeugen unter Verletzung des .§ 272 b ZPO von Amts wegen geladen* obwohl sich die Parteien in den vorbereitenden Schriftsätzen auf keinen der vernommenen Zeugen be-zogen hätten« Aus den Gerichtsakten sei nicht ersichtlich, wann und auf welche Weise eine Verfügung des Gerichtes ergangen sei,, zu demal auch keine Zustellungsurkunden über die Ladung der Zeugen vorhanden seien« Nur hinsichtlich des Zeugen Rechtsanwalt Dr.	soi	bekannt, daß er,
 nachdem das Gericht seine Anwesenheit im Sitzungssaal bemerkt hatte, zur Aussage als Zeuge veranlaßt worden sei«
Ob die Parteien von der Ladung der Zeugen	B^|^^-
und K^p vor dem Termin rechtzeitig benachrichtigt worden seien, lasse sich ebenfalls aus den Gerichtsakten nicht feststellen« Die Beklagte habe, so macht die Revision weiter geltend, gegen die nach ihrer Auffassung nicht ordnungsgemäße Beweisaufnahme Widerspruch erhoben.
Der Vertreter der Beklagten habe nicht nur die im Protokoll vermerkte Ansicht geäußert, daß er eine weitere Durchführung der Beweisaufnahme für überflüssig halte, weil eine Beweiserhebung von seinem Rechtsstandpunkte aus entbehrlich
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sei, er habe vielmehr, soweit er sich jetzt noch daran erinnern könne, schon in bzw. unmittelbar nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß er die Zeugenvernehmung - abgesehen von der Vernehmung dos Zeugen Rechtsanwalt Br«	“	nicht	billige.	Bas	Be-
rufungsgericht habe jedoch den Widerspruchinicht beachtet und sich damit auf eine nicht prozeßordnungsgemäß zustande gekommene Beweisaufnahme gestützt, die zur Meinungsbildung nicht hätte verwertet werden düi*fen; denn die Vernehmung von Amts wegen geladener Zeugen- auf die sich der Vorschrift des § 212 b ZPO gemäß nicht wenigstens eine Partei bezogen habe, widerspreche dem Grundsatz der Parteiherrschaft. Bie im angefochtenen Urteil geäußerte Meinung des Berufungsgerichtes, 3er Widerspruch sei gemäß § 295 ZPO unbeachtlich, sei falsch. Bas Berufungsgericht sei dabei von der unrichtigen Vorstellung ausgegangen, der Widerspruch sei nicht in der sich ah die Beweisaufnahme anschließenden mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 1958» sondern erst später erhoben worden. Im Anschluß hieran führt die Revision weiter aus, die Beklagte hätte., da der erhobene Widerspruch weder im Protokoll der Verhandlung vom 2. Oktober 1958 noch im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt sei, Tatbestandsberichtigung beantragt, um die VerfahrensVerstöße des Berufungsgerichtes in der Revisionsinstanz zur Geltung zu bringen. Bazu habe jedoch keine rechtliche Möglichkeit bestanden, weil die mit Gründen versehene Ausfertigung des am 27- November 1958 verkündeten Urteils der Beklagten erst am 15» März 1959 - also nach Ablauf der in § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO gesetzten Prist von drei ftonaten - zugegangen sei. Dies aber stalle eine Gesetzesverletzung im Sinne des- § 549 ZPO dar, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müsse.
b)	Die Revision rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen zur Verkehrsauffassung nicht aufgrund eigenen Wissens und der Beweisaufnahme treffen dürfen, insoweit sei vielmehr eine Verkehr sbefragung oder die Einholung einer Auskunft der Industrie- und Handelskammern erforderlich gewesen. Wenn auch grundsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes stehe, so könne doch, wie in der Rechtsprechung anerkannt sei, unter besonderen Umständen die Erhebung eines Sachverständigenbeweises unbedingt erforderlich sein. Solche besonderen Umstände aber seien hier gegeben.
Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 1958 gestellte Beweisantrag, eine Meinungsumfrage durchzufUhren, habe daher nicht übergangen werden dürfen (§ 286 2PQ). Die Revision räumt dabei ein, daß sich weder aus dem Protokoll der Verhandlung vom 2. Oktober 1958 noch aus dem angefochtenen Urteil ergibt, daß ein solcher Antrag gestellt worden ist. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, so führt die Revision aus, glaube jedoch, sich daran erinnern>izu können, daß er in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 1958 zu dem Ausdruck gebracht habe, die bisher verwerteten Beweismittel seien ungenügend und man müsse deshalb die bestehende Verkehrsauffassung in der allgemein üblichen Weise, gegebenenfalls durch Befragung der Industrie- und Handelskammern feststellen. Falls bei dem Berufungsgericht wegen der Unvollständigkeit des Protokolls die Erinnerung an den gestellten Beweisantrag verlorengegangen sei, habe das Berufungsgericht, so macht die Revision weiter geltend, § 139 ZPO verletzt. Denn das Berufungsgericht habe erkennen müssen, daß die Partei Beweismittel und etwa noch nötige Behauptun-
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gen hätte beibringen können und wollen und das Nichtvorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruhe, daß die Partei die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt habe. Davon abgesehen aber müsse das Urteil, weil ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung infolge der verspäteten Absetzung des Urteils unmöglich gewesen sei, schon wegen einer Gesetzesverletzung gemäß § 549 ZPO aufgehoben werden.
c)	Beiden verfahrensrechtlichen Rügen der Revision muß im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die verspätete Abfassung eines Urteils mit der Polge, daß eine Tatbestands-' berichtigung nicht mehr zu erwirken ist, als Gesetzesverletzung im Sinne des § 549 ZPO angesehen werden kann. Auch wenn man diese Präge bejaht, kann dies nicht zur Aufhebung, des angefochtenen Urteils führen, weil nämlich auch ein entsprechend dem Vortrag der Beklagten berichtigter Tatbestand zu einer Entscheidung zugunsten der Beklagten keinen Anlaß geben würde (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 520 ZPO = JR 1955? 183 mit Anm. Biomeyer).
Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen nicht verwerten dürfen, weil bei dieser Beweisaufnahme prozessuale Vorschriften verletzt worden seien, könnte sich zunächst die Präge stellen, ob es sich bei der hier durchgeführten Beweisaufnahme überhaupt um einen Zeugenbeweis gehandelt hat. Bei der hier gegebenen Befragung über die Verkehrsauffassung könnte die Annahme naheliegen, die befragten Auskunftspersonen seien als Sachverständige anzusprechen.
Die damit gegebene Anwendung der Vorschriften über den
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Sachverständigenbeweis hätte u.a. eine freiere Stellung des Vorsitzenden insofern zur Folge, als es bei der vorbereitenden Ladung von Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden gemäß § 272 b Abs. 2 Ziff. 5 ZPO der für die Ladung von Zeugen in § 272 b Abs. 2 Ziff. 4 ZPO vorausgesetzten Bezugnahme einer Partei auf die zu ladende Person nicht bedarf. Auch ist das Gericht hinsichtlich der Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen Beschränkungen nicht unterworfen (§ 404 ZPO). Die Frage braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden.
Mit dem Berufungsgericht» das ausweislich des Beweisaufnahme- und Verhandlungsprotokolls vom 2. Oktober 1958 die vernommenen Personen nicht nur gemäß § 272 b ZPO von Amts wegen als Zeugen geladen, sondern sie auch als solche vernommen und ihre Aussagen als die von Zeugen gewertet hat, mag angenommen werden, daß es sich um einen Zeugenbeweis gehandelt hat.
Hiervon ausgehend ist der Revision allerdings zuzugeben, daß Verstöße gegen das Verfahrensrecht vorliegen. Entge- -gen § 272 b Abs. 2 Ziff. 4 ZPO hat der Vorsitzende des Berufungsgerichtes Zeugen geladen, auf die sich keine der Parteien zu dem Zwecke des Beweises bezogen hatte. Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, daß die Parteien von der Ladung der Zeugen gemäß § 272 b Abs. 4 Satz 1 ZPO benachrichtigt worden sind. Zwar kann die Benachrichtigung von vorbereiteten Anordnungen im Sinne des § 272 b ZPO unterbleiben» wenn es nach dem Ermessen des Vorsitzenden für die Wahrnehmung der Rechte der Parteien nicht wesentlich ist, daß sie vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung von der Anordnung Kenntnis erhalten (§ 272 Abs. 4 Satz 2 ZPO)» Biese Bestimmung kann jedoch nicht für die Ladung von Zeugen gelten, weil die Partei auf einen von ihr vorge-
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schlagenen Zeugen verzichten kann (§ 599 ZPO) und dieses Recht und die dadurch gegebene Möglichkeit, das Erscheinen des Zeugen und das damit gegebene Recht des Gegners auf Einvernahme:* des Zeugen (§ 399 Halbsatz 2 ZPO) zu unterbinden, durch Unterlassen der Benachrichtigung beeinträchtigt würde. Ob indessen die schwerwiegenden Bedenken, die gegen die Auswahl und Ladung von Zeugen ohne Benennung seitens einer Partei und ohne Benachrichtigung der Parteien sprechen, unter dem von der Revision herangezogenen Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den Grundsatz der Parteiherrschaft zur Unverwertbarkeit der Aussagen führen müssen, oder ob Verstöße gegen die genannten, der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dienenden Vorschriften die Ordnungsmäßigkeit der Beweisaufnahme nicht berühren, falls diese unter Berücksichtigung der für die Beweisaufnahme als solche geltenden prozessualen Vorschriften erfolgt ist, kann auf sich beruhen. Ebensowenig braucht geprüft zu werden, ob gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, in der im Beweisaufnahmetermin abgegebenen Einverständniserklärung der Klägerin mit der Vernehmung der Zeugen sei ein vorsorglicher Beweisantritt zu erblicken, Bedenken zu erheben sind. All dies kann dahingestellt bleiben, weil auch dann, wenn von der Ungültigkeit der Beweisaufnahme auszugehen wäre und dies aufgrund des von der Beklagten in der anschließenden mündlichen Verhandlung angeblich erhobenen, in einem berichtigten Tatbestand enthaltenen Widerspruchs in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden könnte, Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung nicht veranlaßt wäre»
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt nämlich, daß das Berufungsgericht die Aussagen der von ihm zur Verkehrsauffass ung vernommenen Personen nicht als unentbehrlich für die von ihm getroffenen Feststellungen angesehen
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hat. Es hat ausdrücklich ausgeführt (S. 13 BU), die an der Entscheidung beteiligten Mitglieder des erkennenden Senats könnten bereits aus eigenem Wissen feststellen, daß die getroffene Beurteilung des Medaillenkranzes naheliege. Dies sei im übrigen - unabhängig hiervon - durch die durchgeführte Beweisaufnahme eindeutig bestätigt worden. Auch die späteren Ausführungen im Berufungsurteil (S. 16 ff), die ausschließlich auf eigenen Erwägungen des Berufungsgerichtes beruhen, lassen erkennen, daß das Gericht die Angaben der von ihm vernommenen Personen nicht als für seine Meinungsbildung unentbehrlich, sondern nur als Bestätigung seiner eigenen, auf der Lebenserfahrung beruhenden Sachkunde angesehen und insoweit lediglich eine zusätzliche Begründung gegeben hat. Die auf Grund der eigenen Sachkunde getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes aber halten einer Nachprüfung auch dann stand und sind für sich allein geeignet, das angefochtene Urteil zu tragen, wenn die Zeugenaussagen wegen der von der Bevision geltend gemachten Verstöße gegen die Prozeßordnung vom Berufungsgericht nicht hätten verwertet werden dürfen. Die Feststellungen, zu denen das Berufungsgericht gelangt ist, brechen bei der hier gegebenen Sachlage nicht deshalb im ganzen zusammen, weil die vom Berufungsgericht zusätzlich herangezogenen, auf dem Zeugenbeweis beruhenden Indizien einem Bevisionsangriff nicht standhalten (vgl. QGH 4, 105). Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, die beanstandete Ausgestaltung des Etiketts erwecke zu demindest bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs die Vorstellung, bei dem vom Medaillenkranz umgebenen Erzeugnis handele es sich um ein wegen seiner Qualität vielfach prämiiertes, seit* mehreren Menschenaltern hergestelltes und in Frankreich altbewährtes Erzeugnis, ist im angefochtenen Urteil - unabhängig von der Heranziehung der Zeugenaussagen - überzeugend begründet.
Sie steht zudem im Einklang mit den sachkundigen Festetel-
 
lungen der Kammer für Handelssachen des Landgerichts, die die Entscheidung erster Instanz getroffen hat. Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts stellt in ihrem Urteil fest, durch die Form der Verwendung der alten Medaillen als Ausschmückung des Namens der beiden Aperitif-Sorten werde bei dem Verbraucher, und zwar selbst bei dem kritischen Verbraucher, der Eindruck erweckt, als handle es sich bei dem vertriebenen Erzeugnis um eine Ware, die schon seit fast 100 Jahren auf dem Markte ist, es handele sich also um einen französischen Aperitif, der sich über fast ein Jahrhundert bewährt und erhalten hat. Auch der erkennende Senat pflichtet auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkunde der Auffassung des Berufungsgerichtes bei, daß die Gefahr der Irreführung in dem gekennzeichneten Sinne zu demindest bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise besteht.
Entgegen der Auffassung der Revision sind, auch keine Bedenken daraus herzuleiten, daß das Berufungsgericht auf Grund eigener Sachkunde entschieden und von der Einholung einer Auskunft der Industrie- und Handelskammern oder von der Einholung eines sogenannten demoskopisehen Gutachtens abgesehen hat. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß es vielfach bedenklich sein kann, die Feststellung einer Verkehrsansicht ohne Beweiserhebung auf Grund angenommener eigener Sachkunde des Gerichtes zu treffen. Insbesondere wird der Richter in sehr vielen Fällen aus eigener Kenntnis ein Urteil über die Frage der Verkehrsgeltung von Warenbezeichnungen, Firmen- und Gesqhäftsabzeichen, Werbeversen usw* nicht abgeben können (BGHZ 4, 96, 107 - Farina/ Urkölsch; BGH GRUB 1955? 481, 483 - Hamburger Kinderstube). Soweit jedoch - wie hier - die Beurteilung der Verkehrsauf-fas3ung im Sinne des § 3 UWG bei der Werbung für Gegenstände
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des täglichen Lebens in Hede steht, kann der Richter häufig in der Lage sein, die einschlägigen Prägen auf Grund eigener Lebenserfahrung ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe zu beantworten. Wenn allerdings besondere Umstände vorliegen, die eine bestimmte Auffassung als bedenklich erscheinen lassen, sind auch solchenfalls gemäß § 286 ZPO alle Beweismittel zu erschöpfen und ggf* Umfragen über die Verkehr sauffassung zu veranstalten (vgl« BGHZ aaO; BGH GRUR 1956, 550, 552 - Tiefenfurter Bauernbrot). Besondere Umstände im Sinne der gekennzeichneten Rechtsprechung, die eine Beweiserhebung in der Form der Einholung von Handelskammer-auskünften oder eines sogenannten demoskopdschen Gutachtens erforderlich gemacht hätten, sind bei dem hier gegebenen Sachverhalt jedoch nicht ersichtlich. Bin Anlaß hierfür bestand für das Berufungsgericht um so weniger, als seine Auffassung mit der Meinung der erstinstanzlichen Handelsrichter in Einklang stand* Entgegen der Annahme der Revision ergeben auch die Gründe des angefochtenen Urteils keinen Anhalt dafür, daß dem Berufungsgericht die Fähigkeit gemangelt habe, sich aus eigenen^Sachkunde ein selbständiges Urteil über die Vorstellung der Abnehmer zu bilden* Nicht anders als bei der Frage der Erhebung eines beantragten Sachverständigenbeweises (vgl. BGH LM Nr. 10 zu § 286 (C)
ZPO sowie Uri. des Senates v* 17*11*1960 AZ I ZR 78/59) ist daher die Frage, ob das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, auf einen von der Beklagten gestellten, auf eine Verkehrsumfrage abzielenden Beweisantrag einzugehen, zu verneinen. Damit»;>ist nicht nur die auf § 159 ZPO gestützte Rüge gegenstandslos, sondern es erweist sich auch die Rüge gemäß § 549 ZPO selbst dann als unbegründet, wenn man in der verspäteten Abfassung des Urteils mit der Folge des Ausschlusses der Tatbeetandsberichtigung eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 549 ZPO sieht. Ein entsprechend dem
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Vortrag der Beklagten in bezug auf den behaupteten Beweisantrag berichtigter Tatbestand würde nämlich mangels eines Verstoßes gegen § 286 ZPO keinen Anlaß zur Aufhebung des Berufungsurteils geben.
2. In saehlichrechtlicher Hinsicht rügt die Revision* das Berufungsgericht habe bei seiner EntScheidung völlig außer acht gelassen, daß es für die Frage der wettbewerbsrecht-lichen Zulässigkeit des Gebrauches von Auszeichnungen einzig und allein auf den Inhalt der Verleihungsurkunde ankomme. Die Auszeichnung dürfe vom Berechtigten in derjenigen Fassung, wie sie tatsächlich erteilt worden sei, zu Reklamezwecken benutzt werden. Wenn das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung des Inhalts der Verleihungsurkunden, so macht die Revision geltend, erkannt hätte, und wenn es dann seiner gemäß § 139 ZPO bestehenden Aufklärungspflicht nachgekommen wäre, hätte die Beklagte den erforderlichen Nachweis führen und die der Revisionsbegründung öeigefüg-ten Beweisstücke vorlegen können. Aus diesen Bescheinigungen und den vorher bereits zu den Akten gegebenen Unterlagen über die Verleihung eines Diplomes auf der internationalen Ausstellung in Bordeaux im Jahre 1895 aber ergebe sich, daß die Medaillen der Firma P^^ & Cie. verliehen worden seien. Weiter gehe daraus hervor, daß mit den Diplomen - auch soweit verschiedentlich Warenklassen genannt seien keine bestimmten Ausstellungsobjekte prämiiert worden seien. Daraus folge, daß die Beklagte die Abbildungen der Medaillen auf dem Etikett des P^^	in	wettbewerbsrecht-
lich zulässiger Weise verwende.
Die Angriffe der Revision können jedoch keinen Erfolg haben. £ie Sachentscheidung, mit der das Berufungsgericht die Klageansprüche aus § 3 UWG- für begründet erachtet hat, ist - jedenfalls im Ergebnis - rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Revision führt zwar mit Recht aus, daß es für die Frage, oh und in welcher Weise eine auf einer Ausstellung erworbene Auszeichnung zur Reklame benutzt werden darf, auf Y/ort-laut und Sinn der Verleihungsurkunde ankommt (vgl. RGZ 63, 256, 258). Es ist insbesondere von Bedeutung, ob die Auszeichnungen allgemein für gute gewerbliche Leistungen des Unternehmens oder für bestimmte ausgestellte Erzeugnisse oder etwa nur für gute Gestaltung des Ausstellungsstandes oder für die Tätigkeit des Inhabers des ausstellenden Unternehmens als Mitglied des Preisgerichtes verliehen worden
 sind. Lern damit gegebenen Grund der Verleihung kommt aus-
Beantwortung
 schlaggebendes Gewicht bei der	der	Frage	zu,	ob
 und in welcher Art sich aas ausgezeichnete Unternehmen der Auszeichnungen reklamemäßig berühmen darf, ohne einen objektiv unrichtigen Sachverhalt zu behaupten und damit eine objektiv unrichtige Angabe im Sinne des § 3 UWG zu machen. Dies hat .das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt. Es ist davon ausgegangen (S. 13 der Urteilsgründe), daß der Ausgezeichnete von den Auszeichnungen nur in einer Weise Gebrauch machen dürfe, die ihrer Bedeutung und Tragweite entspricht. Im angefochtenen Urteil ist auch nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, die Auffassung vertreten worden, daß mit einer Ausstellungsauszeichnung stets bestimmte Erzeugnisse des ausstellenden Unternehmens prämiiert würden. Das Berufungsgericht hat bei seinen Erörterungen vielmehr zugunsten der -^Beklagten unterstellt, daß die zu dem Medaillenkranz vereinigten Medaillen des Etiketts der Firma P^|k erteilt worden seien, und zwar allgemein für die gewerblichen Leistungen dieser Firma im Zeitpunkt der Verleihung. Da das Berufungsgericht sonach die von der Beklagten behaupteten Sachverhalte, deren Nichtaufklärung
 die Revision mit ihrer auf $ 139 ZPO gestützten Rüge be-
*
mängelt, jedenfalls im Wege der Unterstellung berücksichtigt
>
i
hat, erwöist sich diese Rüge schon aus diesem Grund als unberechtigt. Darauf, ob die in der Revisionsinstanz vorgelegten Urkunden, bei denen es sich großenteils nicht um die Verleihungsurkunden selbst handelt, überhaupt geeignet wären, die Behauptungen der Beklagten zu belegen, oder ob, wie die Klägerin geltend mecht, die Rüge aus § 139 ZPO schon deshalb unbeachtlich bleiben müßte, w.eil die vorgelegten Urkunden in der Tatsacheninstanz nur zu der Beklagten ungünstigen Schlüssen führen könnten, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden»
Der Revision kann jedoch nicht darin beigestimmt werden, daß es für die Präge der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung mit einer Ausstellungsauszeichnung einzig und allein auf den Inhalt der Verleihungsurkunde ankomme« Ebenso wie zu dem Beispiel die Benutzung eines Warenzeichens im Hinblick auf die konkrete Art der Benutzung wettbewerbsrechtlich unlauter sein kann, kann dies auch bei einer nach Wortlaut und Sinn der Verleihungsurkunde an sich nicht zu beanstandenden BerÜhmung mit einer Ausstellungsauszeichnung wegen der Art und Weise der reklamemäßigen Herausstellung der Auszeichnung der Pall sein. Ein solcher Sachverhalt ist aber nach den Peststellungen des Berufungsgerichts hier gegeben.
Dabei ist rechtsgrundsätzlich davon auszugehen, daß es für die Präge der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Y<?er-bebehauptuhg im kinne des § 3 UWG nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 15, 244, 253 - Cupresa; BGH GRUB 1956, 276,
277 - DRP angem« ; BGH GRUB 1956, 550, 551 - Tiefenfurter Bauernbrot; BGH GRUR 1958, 39, 40 - Rosenheimer Gummimäntel) allein darauf ankommt, in welchem Sinne die Angabe von den Kreisen verstanden wird, für die die Ankündi-
 
gung bestimmt ist. Es ist daher weder die Meinung des Werbenden noch der Umstand, daß die Angabe objektiv nicht unrichtig ist, entscheidend. Auch eine objektiv richtige Angabe kann im Sinne des § 3 UWG unrichtig sein, wenn zu demindest ein nicht unbeachtlicher Teil des Publikums ihr etwas Unrichtiges entnimmt.
Pas Berufungsgericht hat, wie oben unter IX dargelegt, festgestellt, daß die Verwendung der Ausstellungsmedaillen in der Art, wie dies in den mit der Unterlassungsklage angegriffenen Etiketten geschieht, bei einem nicht unerheblichen Teil der angegriffenen Verkehrskreise zwangsläufig unrichtige Vorstellungen hervorruft. Nach den, wie oben erörtert, ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erweckt die beanstandete Ausgestaltung des Etiketts zu demindest bei einem rechtlich als erheblich in Betracht kommenden Teil der angesprochenen Kreise den Eindruck, bei dem Erzeugnis, dessen Markenbezeichnung von einem Medaillenkranz umgeben wird, handle es sich um ein wegen seiner Qualität vielfach prämiiertes, seit mehreren Menschenalt ern hergestelltes und in Frankreich altbewährtes Produkt. Dieser Eindruck aber ist unrichtig. Denn es trifft nach jenen Feststellungen des Berufungsgerichts weder zu, daß der von der Beklagten unter dem angegriffenen Etikett vertriebene Aperitif ein seit vielen Jahren im Handel befindliches Erzeugnis ist, noch daß gerade für dieses Erzeugnis die abgebildeten Ausstellungsmedaillen verliehen worden sind. Ob die Vorstellung der Verbraucherkreise als richtig angesehen werden könnte, wenn es sich bei dem Aperitif um ein Erzeugnis handeln würde, das aus einem im Zeitpunkt der Verleihung der Medaillen von dem prämiierten Unternehmen hergestellten Erzeugnis entwickelt worden ist, und das die wesentlichsten Merkmale des Ursprungserzeugnisses aufweist, kann auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht ohne Rechtsver-
 
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stoß festgestollt, daß der Aperitif, für den mit dem angegriffenen Etikett geworben wird, kein solches Erzeugnis darstellt. Daß schließlich durch die bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Abnehmerkreise hervorgerufene Irreführung auch der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen wird, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Darauf, ob das Angebot aus anderen Gründen ebenso günstig ist, wie wenn die unrichtige Angabe zuträfe, kommt es nicht an; denn auch für eine gute Ware darf nicht mit unrichtigen Angaben anlockend geworben werden (BGH GRUR 1955, 412, 413 - Werbetext; Urteil des Senats vom 31. Mai I960 AZ I ZR 16/59 - Alterswerbung/Sekt). Die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche erweisen sich demnach schon im Hinblick auf die erörterten Peststellungen des Berufungsgerichtes gemäß § 3 OWG als begründet.
Unter diesen Umständen konnte es entgegen der Meinung der Revision weder darauf ankommen, ob die Auszeichnungen dem Hause Picon für gute gewerbliche Leistungen allgemein, oder ob sie ihm für die damals hergestellten und dem Ausstellungswettbewerb unterstellten Marken verliehen worden sind, und welchen Inhalt die Verleihungsurkunden im übrigen haben. Es brauchte insbesondere auch nicht rechtsgrundsätzlich auf die von dem Berufungsgericht erörterte Präge eingegwgen zu werden, unter welchen Voraussetzungen früher verliehene Auszeichnungen bei der Werbung für neu auf genommene Erzeugnisse ohne Verstoß gegen § 3 UWG verwendet werden können.
In der von der Beklagten vorgenommenen Form konnte die Verwendung der Ausstellungsmedaillen auf jeden Pall ohne Verstoß gegen § 3 UWG nicht geschehen.
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Nach alledem war die Revision der Beklagten mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zurück zuweisen.
Krüger-Nieland	Weiß Spreng
 Löscher	Jungbluth