* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

November 1955 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die unter den Ziffern II bis V des Klageantrages geltendgemachten Zins£orderungen des Klägers zu dem Betrage von BM 7.202,90 abgewiesen worden s ind o Der Kläger war zusammen mit dem Apothekenbesitzer Wilhelm MPP Inhaber des im Jahre 1928 erteilten Deutschen Reichspatents Kr, 496 446 und einiger Auslandspatente zur Herstellung pharmazeutischer Präparate, die.als Arzneimittel "Tussipekt" in den Verkehr gebracht wurden, Herstellung und Vertrieb erfolgte durch die Firma Dr* 4MP & Co in deren alleiniger Inhaber Wilhelm 4HP war« Januar 1948 forderte die Beklagte den Kläger auf, sich mit der Überweisung der inzwischen angesammelten Umsatzbeteiligungsbeträge in Höhe von rund RH 30*000*— auf ein Sperrkonto einverstanden zu erklären, Y/idrigenfalls sie die aus reiner Gefälligkeit vorgenommene Halbierung der Beträge in Zukunft nicht mehr vornehmen und die gesamten bisher aufgelaufenen und in Zukunft fällig werdenden Beträge an ihre Vertragspartnerin Sachs überweisen werde. Zu einer Überweisung des Betrages an den Kläger kam es jedoch in den folgenden Jahren nicht, weil sich der Kläger weigerte, Zahlung auf Sperrkonto als Erfüllung anzunehmen, und eine Devisengenehmigung weder vom Kläger noch von der Beklagten beantragt wurde. In diesem Schreiben teilte die Beklagte außerdem mit, sie halte die - von dem Kläger in früheren Schreiben geltend gemachte -Zinsforderung nicht für berechtigt. Auf erneute Aufforderungen des Finanzamts uberwies die Beklagte im November 1954 DM 7.148,61 an diese Behörde und setzte den Kläger durch Schreiben vom 23. Dezember 1954 um Mitteilung, wohin der Restbetrag von BK 18«536,33 überwiesen werden solle, andernfalls sie diesen Betrag unter Verzicht auf Rücknahme bei dem Amtsgericht Hamburg hint erlegen werde« Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 30. 2) an den Kläger 5 £ Zinsen auf den Betrag von DM 169,70 seit dem 30* Juni 1948 bis 10. 5) an den Kläger 5 # Zinsen auf den Betrag von DM 10*947,68 seit dem 1* April 1949 bis 10* August 1951 zu zahlen = DM 1.290,91 7) an den Kläger 5 i» Zinsen auf den Betrag von DM 662,02 seit dem 1* Oktober 1949 bis 10* August 1951 zu zahlen = DM 61,50 8) an den Kläger 5 $ Zinsen auf den Betrag von DM 408,10 seit dem 1 * Januar 1950 bis 10* August I95I zu zahlen = DM 32,82 an den Kläger 5 % Zinsen auf den Betrag von DM 26*284,94 seit dem 11* August 1951 bis 28* August 1953 zu zahlen = DM 2*690,56 IVo an den Kläger 5 % Zinsen auf den Betrag von DM 25*684,94 seit dem 29* August 1953 bis 18. V. an den Kläger 5 # Zinsen auf den Betrag von DM 18.536,33 seit dem 19* Dezember 1954 bis 29c Oktober 1955 zu zahlen = DM 798,09* Zur Begründung seiner Anträge hat der Kläger vor-getragen, er habe, wenn nicht schon auf Grund des Vertrages vom 28« September 1932, so doch auf Grund der Zshlungsan-w ei sung der Firma Br« ^jjj^ & Co« vom August 1933 und auf Grund der mehrjährigen direkten Abrechnungen und Zahlungen einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte auf Zählung der Umsatzabgabe erworben« Bie Beklagte habe ihm die Beträge bei Fälligkeit zur freien Verfügung überweisen müssen« Ba die Beklagte dies nicht getan habe, sei sie mit der Zahlung in Verzug gekommen. Mindestens liege ein Verzug der Beklagten seit der durch das NB-Runds ehr eiben Hra 16/49 vom 20» September 1949 geschaffenen devisenrechtlichen Situation vor» Burch dieses Rundschreiben sei die Möglichkeit geschaffen worden, eine Genehmigung zu dem Transfer zu erwirken« Biese Genehmigung hätte die Beklagte ohne Mühe beschaffen können. gewesen« Bie geltend gemachten Verzögerungsansprüche seien im übrigen auch, so hat der Kläger weiter geltend gemacht, deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte mit seinem Geld * gearbeitet habe und daher auf seine Kosten ohne Rechtsgrund um die Zinsen bereichert sei. Zu seinem Antrag auf Zahlung/ des an das Finanzamt abgeführten Betrages von BM 7 148,61 hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe diesen Be-trag zu Unrecht an das Finanzamt.abgeführt. daß sie dem Kläger gegenüber nicht zahlungspflichtig sei und nur aus Gefälligkeit an ihn leiste» Bavon abgesehen habe sie sich mit ihren Zahlungen an den Kläger niemals im Verzug befunden» Erst auf Grund des RA» Nr» 32/54 Ziff» 1 sei sie in die Lage versetzt worden, Zahlungen an den Kläger zu leisten» Zur Abführung des Steuerbetrages an das Finanzamt sei sie verpflichtet gewesen» Im Lahmen der von ihm gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger nur seine auf Zinszahlung gerichteten Ansprüche aufrechterhalten* Soweit sich die Klage auf Zahlung des angeblich von der Beklagten zu Unrecht gezahlten Betrages von DM 7»l48,61 nebst Zinsen richtete? 1« Entgegen der Auffassung des Landgerichts geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Kläger der Beklagten gegenüber ein unmittelbares Forderungs-recbt auf Zahlung der halben Umsatzabgaben zugestanden habe und daß er demgemäß auch im Falle eines Zahlungsverzuges der Beklagten dieser gegenüber Verzugszinsen geltend machen könne« & Co« sich im'Vertrag vom 28« September 1932 teilweise zu Leistungen verpflichtete, die nur unter Mitwirkung des Klägers 4er-bracht werden konnten (z,B0 Patentübertragung, Wettbe-werbsunterlassung, beratende Mitwirkung), nicht Ver-ti'agspax’tei dieses Vertrages geworden« Auch ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Zahlung eines Teils der Umsatzabgabe sei, so führt das Berüfungsr gericht aus, in diesem Vertrag nicht begründet worden« & Co* Vertragspartei der Beklagten sei, habe man jedoch klargestellt, daß hierin kein Vertrag zugunsten des Klägers zu erblicken sei, aus dem dieser unmittelbare Rechte gegen die Beklagte herleiten könne. Möglicherweise könne auch, so meint das Berufungsgericht weiter, der Nachsatz des Vertrages als eine Vereinbarung dahin gedeutet werden, daß die Zahlungsansprüche nicht an den Kläger abgetreten werden sollten- Bine etwaige Vereinbarung dieses Inhalts sei jedoch durch den Briefwechsel zwischen den Vertragschließenden aus dem Jahre 1935 und durch die darauf folgende jahrzehntelange Handhabung der Abrechnung und Zahlung wieder rückgängig gemacht werden«, Zwar gebe der Schriftwechsel vom August 1933 für sich allein dem Kläger noch kein unmittelbares Befriedigungsrecht gegen die Beklagte. Die rechtliche Bedeutung dieses Schriftwechsels, in dem die Firma flHfc die Beklagte bat, die für den Kläger bestimmten Zahlungen diesem direkt zuzuleiten und die Beklagte,sich damit einverstanden erklärte, liege vielmehr in der Vereinbarung, daß die Beklagte sich nunmehr von ihrer Zahlungspflicht gegenüber der Firmabezüglich der halben Umsatzabgabe dadurch habe befreien können, daß sie an den Kläger leistete. Beschlagnahme seines Vermögens eine weitere Zwischenschaltung der Vertragspartnerin 0/j^l nicht mehr möglich gewesen sei und nachdem auch nach dem Tode des Inhabers dessen Sr bin zur Weiterleitung der dem Kläger zusteh enden Teilbeträge nicht in der läge und nicht bereit gewesen sei, hätten Kläger und Beklagte durch die jahrelange Handhabung der Abrechnung und Zahlung diesen veränderten Umständen Rechnung getragen« Zwar habe die Beklagte in ihrem Schreiben von Anfang 1948 nochmals den Standpunkt vertreten, daß sie lediglich ?rau und nicht dem Kläger etwas schulde und deshalb bei Schwierigkeiten mit dem Kläger an Frau zahlen fee3Wt’ 2„ Der Auffassung aes Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht Vertragspartei des Vertrages vom 280 September "!929 ist und daß ihm auf Grund dieses Vertrages kein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Beklagten gegenübersteht, ist zuzustimmen* Auch gegen die Meinung des Berufungsgerichts, daß der Nachsatz des Vertrages dahin gedeutet werden könne, daß Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten von der Firma ^jjjj^ nicht an den Kläger abgetreten werden durften, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben* Schließlich kann es auch rechtlich nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht den Schriftwechsel zwischen der Firma Dr* 0jj^ & Co* und der Beklagten vom August 1933 dahin aus legt, daß sich die Beklagte nunmehr von ihrer Zahlungspflicht gegenüber der Firma^H^ bezüglich der halben Umsatzabgabe dadurch befreien durfte, daß sie an'den Kläger leistete, daß die Beklagte damit jedoch noch keine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger übernahm* Wenn trotzdem das Berufungsgericht dann jedoch auf Grund des späteren Verhaltens aller Beteiligten annimmt, dem Kläger stehe ein unmittelbares Forderungsrecht gegenüber der Beklagten zu, kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden* Welcher Art das Rechtsverhältnis ist, das dem Kläger ein unmittelhares Forderungsrecht ver • mittelt, ist allerdings aus der Begründung nicht eindeutig ersichtlich* Sicher ist aber jedenfalls, daß das Berufungsgericht festgestellt hat, daß der Kläger berechtigt ist, die ihm intern zustehende Hälfte der Umsatzbeteiligungs-forderungen im eigenen Namen geltend zu machen, sei es unter dem Gesichtspunkt der Ermächtigung, sei es auf Grund einer Abtretung* Die gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichtes von der Beklagten vorgebrachten Einwen- Mit Vertragsschluß ist der Anspruch auf die Umsatzbeteiligungsforderungen begründet worden, sie waren in diesem Zeitpunkt als bedingte Forderungen entstanden und hatten damit die handelsrechtliche Qualifikation im Sinne des § 353 HUB erlangt» Durch einen späteren Verlust der Kaufmannseigen-schaft auf Seiten der Vertragsteile konnte den Forderungen diese Qualifikation nicht genommen werden, insbesondere ist nicht erforderlich, daß die beiden Vertragsteile oder ihre Hechtsnachfolger im Zeitpunkt der Fälligkeit . Dem Kläger stehen, da seine Umsatzbeteiligungsforderungen Kaufmannsforderungen im Sinne des § 353 HOB sind, vom Tage der jeweiligen Fälligkeit dieser Forderungen an die gesetzlichen Kaufmannszinsen in Höhe von 5 # gemäß §§ 352, 353 HGB zu« Darauf, ob und von wann ab die geltendgemachten Zinsansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges begründet wären, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Daß der Kläger infolge seiner von ihm wiederholt erklärten Weigerung, eine Zahlung auf Sperrkonto als Erfüllung anzunehmen, nicht in Gläubigerverzug geraten ist, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf RGZ 151, 116 und BGHZ 13, 324 zutreffend festgestellt. Von diesem Tags ab habe der Kläger daher gemäß § 301 BOB auch dann keine Zinsen mehr verlangen können, wenn ihm vorher ein Zinsanspruch gegen die Beklagte zuge-standen hätte«. Die entsprechende Aufforderung des Finanzamtes vom 5* Juli 1954 sei, so meint das Berufungsgericht, ein Vcrwaltungsakt, der in die privatr echt liehen Verhältnisse der Parteien eingegriffen und sie dergestalt verändert habe, daß die Beklagte nur den Kestbetrag an den Kläger habe auszuzahlen brauchen» Die Bechtmäßigkeit der Anordnung des Finanzamtes sei von der Beklagten nicht zu prüfen gewesen, sie könne auch in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht erörtert werden» Bas Angebot der Zahlung abzüglich des Steuerbetrages durch die Beklagte habe daher ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger entsprochen Bie vom Kläger in seinem Schreiben vom 20» Juli 1954 ausdrücklich ausgesprochene Ablehnung der Annahme dieses verminderten Betrages habe ihn daher in Annahmeverzug gesetzt» Dieser Auffassung des Berufungsgerichtes kann aus Kechtsgründen nicht entgegengetreten werden, die Revision hat auch insoweit nichts geltendgemacht« Die Beklagte war gehalten, der aif § 50 EStG in Verbindung mit Abschnitt 173 ^23J§7 <*er Einkommenssteuerrichtlinien 1953 gestützten Anordnung des Finanzamtes, 25 % Einkommenssteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, zu entsprechen* Ob der angeordnete Steuerabzug berechtigt war oder nicht, brauchte von der Beklagten nicht geprüft zu werden (vgl« hierzu wegen der zweifelhaften Rechtslage bei PatentveräußerungsVerträgen mit Umsatzbeteiligungsforderungen Langen, Internationale Lizenzverträge /T9547 S# 27 und 92)o Sie hatte dem individuell angeordneten Steuerabzug zu entsprechen, es war Sache des Klägers, seine Rechte gegenüber dem Finanzamt zu wahren« Ob etwa später in einem finanzgerichtliehen Verfahren festgestellt wurde, daß die Heranziehung des Klägers zur Steuer ungerechtfertigt war, ist für dio Frage des Annahmeverzuges des Klägers im Juli 1954 ohne Bedeutung« Der Kläger hat mithin die Annahme einer ihm gehörig angebotenen Leistung abgelehnt, er ist daher durch die in seinem Schreiben vom 20« Juli 1954 ausgesprochene Ablehnung in Annahmeverzug geraten« Kach diesem Zeitpunkt stehen ihm gemäß § 301 BOB die gesetzlichen Zinsen des § 353 HOB nicht mehr zu« Er hätte für die folgende Zeit nur dann Ansprüche gegen die Beklagte, wenn diese die vergeblich angebotenen Beträge verzinslich angelegt, hätte« Ein Gläubiger, der sich im Annabmeverzug befindet, kann von seinem Schuldner die Herausgabe der tatsächlich gezogenen Zinsen in Anwendung des Gedankens Juli 1954 zinsbringend angelegt und tatsächlich Zinsen gezogen habe, hat der hierfür beweispflichtige Kläger jedoch nicht behauptet, der Beklagten vielmehr vorgeworfen, sie habe es versäumt, das Geld ordnungsgemäß anzulegen (Schriftsatz vom 26. Juli 1954 zuc Da die Anfangstermine und die Höhe der geltend gemachten Zinsbeträge nicht bestritten sind* war die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Urteile der Instanz» gerichte zur Zahlung von DM 7.202,90 zu verurteilen.Im übrigen mußte die Hevision des Klägers zurückgewiesen werdeni Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.

Zitierte Normen: § 353 HGB § 50 EStG § 302 BGB § 97 ZPO
BGBZinsFirmaAnmBetragZahlungKläger

Volltext der Entscheidung

n
\
\
I 2R 6/57	.	*
Verkündet	2406	021
am 22. November 1957 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter ‘ der Geschäftsstelle
 Im Hamen des. Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Br. Helmut	Hotel	SgpAve
J SHi' Sfe/USA,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Pc
& Co. AG»	U^^-Straße	ßß,
Beklagte und Hevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« September 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. h. c. Wilde* Dr. Bock, Br. Kruger-Hieland, Br. Christoph und Br. Spreng
 für Recht erkannt %
I. Auf die Revision des Klägers werden unter Zurückweisung der Revision im übrigen die Brteile des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgeriehts zu Hamburg vom 29. November 1956 und der 15. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 9. November 1955 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die unter den Ziffern II bis V des Klageantrages geltendgemachten Zins£orderungen des Klägers zu dem Betrage von BM 7.202,90 abgewiesen worden s ind o
• * 2
II* Pie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 7*202,90 zu zahlen,
III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 7/13, die Beklagte 6/13; die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges werden dem Klüger zu 1/7 und der Beklagten zu 6/7 auferlegt.
Von Rechts wegen
 
H? at best and*
Der Kläger war zusammen mit dem Apothekenbesitzer Wilhelm MPP Inhaber des im Jahre 1928 erteilten Deutschen Reichspatents Kr, 496 446 und einiger Auslandspatente zur Herstellung pharmazeutischer Präparate, die.als Arzneimittel "Tussipekt" in den Verkehr gebracht wurden, Herstellung und Vertrieb erfolgte durch die Firma Dr* 4MP & Co in deren alleiniger Inhaber Wilhelm 4HP war«
Mit Vertrag vom 28, September 1932, unterzeichnet von Wilhelm4MP für die Firma Dr*4MP & Co.und von der Beklagten, verkaufte die Firma Dr. 4MP & Co. der Beklagten ihren gesamten lussipekt-Betrieb. Die Beklagte erwarb gleichzeitig in diesem Vertrage die Patente sowie die für Tussipekt eingetragenen Warenzeichen, Als Gegen-leistung hatte die Beklagte an die Firma DrC° eine größere Summe sofort und außerdem für die Dauer des DRP 496 446 eine Abgabe vom Umsatz zu entrichten, die vierteljährlich abzurechnen und zu zahlen war. In Ziffer I des Vertrages heißt es u.a.s "Die Firma 4MP? ^ie Apothe-kenbesitzer Wilhelm4MP un<^ D**« 4BPNM* sow^-e deren Rechtsnachfolger, verpflichten sich persönlich, in keinem Lande.der Welt nach dem Patent mittelbar oder unmittelbar zu fabrizieren und das Warenzeichen Tussipekt neu anzu demeiden, o..*-.". Die Vex’tragsurkunde enthält den folgenden von der Firma Dr, 4MP & Co, und der Beklagten Unterzeichneten Zusatz: "Von der festen Zählung in Höhe von RM 110.000.— erhält 4MP 31*300.— KM und Herr
18.700.— RM. Von der festen Zahlung von RM 25*000.— erhält 4MP 12.500.— RM und Herr Dr*
4M 12,500.— RM. 4HMMMn^IDIQ1' davon Kenntnis, daß die Umsatzabgabe zwischen 4P und Dr. 4HI zu
- 4 ~
& Co* der Beklagten, sie wäre dankbar,
d, jedoch ist nur	Ver-
i. ” Am 16. August 1933 schrieb
 wenn zukünftig die Hälfte der Umsatzabgabe direkt an den Kläger geleistet würde* Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 23* August 1933, daß sie künftig entsprechend verfahren werde, was sie auch in der Folgezeit getan hat*
Im Rahmen einer - während des Krieges - von dem Kläger gegen die Beklagte auf Feststellung gerichteten Klage, daß die Beklagte verpflichtet sei, Abgaben auch von den Umsätzen zu entrichten, die in den seit VertragsSchluß dem Deutschen Reich angegliederten’Gebietsteilen erzielt wurden, hatte die Beklagte eingawendet, sie sei zu Zahlungen an den Kläger überhaupt nicht verpflichtet* Die Gläubigerin* der Umsatzbeteiligungsansprüche sei lediglich die Firma Dr.^U^& Co«, die seitherigen Zahlungen an den Kläger seien nur aus Gefälligkeit erfolgt. Die Klage wurde vom Kammergericht mit Urteil vom 7* Februar 1942 (Aktenzeichen 10 U 2369/41) abgewiesen, weil dem Kläger ein eigenes Recht nicht zustehe*
Mit Schreiben vom 6. Januar 1948 forderte die Beklagte den Kläger auf, sich mit der Überweisung der inzwischen angesammelten Umsatzbeteiligungsbeträge in Höhe von rund RH 30*000*— auf ein Sperrkonto einverstanden zu erklären, Y/idrigenfalls sie die aus reiner Gefälligkeit vorgenommene Halbierung der Beträge in Zukunft nicht mehr vornehmen und die gesamten bisher aufgelaufenen und in Zukunft fällig werdenden Beträge an ihre Vertragspartnerin Sachs überweisen werde. Binen ähnlichen Inhalt hat ein weiteres Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 23. Februar 1948* Der Kläger erklärte sich jedoch mit der Zahlung auf Sperrkonto nicht einverstanden; die Beklagte nahm die angekündigte Überweisung an Frau ,	die
• ♦
5 -
Rechtsnachfolgerung de* Firma Dr. Wilhelm fl|b, nicht vor.
& Co. hzw, des
 Nachdem infolge Ablaufs des Patents die Verpflichtung zur Zahlung der Ilmsatzabgabe mit dem 31. Dezember 1949 entfallen war, erteilte die Beklagte dem Kläger am 31. Mai 1950 eine Schlußabrechnung. Zu einer Überweisung des Betrages an den Kläger kam es jedoch in den folgenden Jahren nicht, weil sich der Kläger weigerte, Zahlung auf Sperrkonto als Erfüllung anzunehmen, und eine Devisengenehmigung weder vom Kläger noch von der Beklagten beantragt wurde.
Ein derartiger Antrag wurde von der Beklagten erst im Juni 1954 bei der Bandeszentralbank in	gestellt. Das Gut-
haben des Klägers belief sich zu diesem Zeitpunkt laut Schrei ben der Beklagten vom 14. Juni 1954 auf DK 25 684*94. In diesem Schreiben teilte die Beklagte außerdem mit, sie halte die - von dem Kläger in früheren Schreiben geltend gemachte -Zinsforderung nicht für berechtigt. Auf den Devisengenehmigungsantrag der Beklagten teilte die Behörde für Wirtschaft und Verkehr der Hansestadt ^m^der Beklagten am 5. Juli 1954 mit, daß die Überweisung der seit dem 8. Mai 1945 entstandenen und noch nicht gezahlten Lizenzgebühren allgemein genehmigt sei, daß jedoch für Zinszahlungen eine besondere Genehmigung der Landeszentralbank erwirkt werden müsse.
Am gleichen Tage bat das Finanzamt	die Beklagte,
25 # der Gesamtsumme als Einkommensteuer einzubehalten und an die Finanzkasse abzuführen. Die Beklagte teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 16. Juli 1954 mit dem. Hinweis mit, daß sie demnach nur 75 £ überweisen könne. Sie forderte den Kläger gleichzeitig auf anzugeben, ob er den Betrag auf eine US-Bank überwiesen haben wolle, oder ob er Übermittlung eines Schecks wünsche. Daraufhin lehnte der Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 1954 wegen der Aufforderung des
6
• »
t
Finanzamts, 25 # als Steuer ahzuführen, die Annahme der Zahlung ab. Auf erneute Aufforderungen des Finanzamts
 uberwies die Beklagte im November 1954 DM 7.148,61 an diese Behörde und setzte den Kläger durch Schreiben vom 23. November 1954 hiervon in Kenntnis« Gleichzeitig bat sie bis zu dem 10. Dezember 1954 um Mitteilung, wohin der Restbetrag von BK 18«536,33 überwiesen werden solle, andernfalls sie diesen Betrag unter Verzicht auf Rücknahme bei dem Amtsgericht Hamburg hint erlegen werde« Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 30. November 1954 die Annahme eines um die Steuerforderung gekürzten Betrages erneut abgelehnt hatte, hinterlegte die Beklagte am 18. Dezember 1954 den Betrag von DM 18.536,33 bei dem Amtsgericht Hamburg. Am 29. Oktober 1955 wurde der hinterlegte Betrag auf das Konto des Klägers bei der Süddeutschen Bank überwiesen«
Mit der Klage hat der Kläger beantragt? die Beklagte zu verurteilen.
I.	a) DM 7.148,61 + 5 # Zinsen seit dem 19* Dezember 1954
b) hilfsweise DM 7*148,61 + 4 # Zinsen seit dem 19. Dezember 1954.
an den Kläger zu zahlen
c) hilfsweise:
DM 7*148,61 hei dem Amtsgericht Hamburg zugunsten des Klägers zu hinterlegen«
II.	1) an den Kläger 5 $> Zinsen auf den Betrag von DM 3.922,69 seit dem 20. Juni 1948 bis 10. August 1951 zu zahlen = DM 615*64
2)	an den Kläger 5 £ Zinsen auf den Betrag von DM 169,70 seit dem 30* Juni 1948 bis 10. August 1951 zu zahlen = DM 26,40

\*\
■ *
?•
t »
3)	an den Kläger 5 $ Zinsen auf den Betrag von DM 3*518,64 seit dem 1. Oktober 1948 bis 10* August 1951 zu zahlen = DM 502,87
4)	an den Kläger 5 i> Zinsen auf den Betrag
 von DM 5*415,99 seit dem 1. Januar 1949 bis 10* August 1951 zu zahlen =	706,34
5)	an den Kläger 5 # Zinsen auf den Betrag von DM 10*947,68 seit dem 1* April 1949 bis 10* August 1951 zu zahlen = DM 1.290,91
6) an den Kläger 5 # Zinsen auf den Betrag von DM 1*240,12 seit dem 1. Juli 1949 bis 10* August 1951 zu zahlen = DM 130,73
7)	an den Kläger 5 i» Zinsen auf den Betrag von DM 662,02 seit dem 1* Oktober 1949 bis 10* August 1951 zu zahlen = DM 61,50
8)	an den Kläger 5 $ Zinsen auf den Betrag von DM 408,10 seit dem 1 * Januar 1950 bis 10* August I95I zu zahlen = DM 32,82
III.	an den Kläger 5 % Zinsen auf den Betrag von DM 26*284,94 seit dem 11* August 1951 bis 28* August 1953 zu zahlen = DM 2*690,56
IVo an den Kläger 5 % Zinsen auf den Betrag
 von DM 25*684,94 seit dem 29* August 1953 bis 18. Dezember 1954 zu zahlen = DM 1*673,09
0
V. an den Kläger 5 # Zinsen auf den Betrag
 von DM 18.536,33 seit dem 19* Dezember 1954 bis 29c Oktober 1955 zu zahlen = DM 798,09*
« 5 ^
Hilfsweise hat der Kläger jeweils die Zuerkennung von 4 # Zinsen auf die unter II his V angeführten Beträge begehrt»
Zur Begründung seiner Anträge hat der Kläger vor-getragen, er habe, wenn nicht schon auf Grund des Vertrages vom 28« September 1932, so doch auf Grund der Zshlungsan-w ei sung der Firma Br« ^jjj^ & Co« vom August 1933 und auf Grund der mehrjährigen direkten Abrechnungen und Zahlungen einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte auf Zählung der Umsatzabgabe erworben« Bie Beklagte habe ihm die Beträge bei Fälligkeit zur freien Verfügung überweisen müssen« Ba die Beklagte dies nicht getan habe, sei sie mit der Zahlung in Verzug gekommen. Mindestens liege ein Verzug der Beklagten seit der durch das NB-Runds ehr eiben Hra 16/49 vom 20» September 1949 geschaffenen devisenrechtlichen Situation vor» Burch dieses Rundschreiben sei die Möglichkeit geschaffen worden, eine Genehmigung zu dem Transfer zu erwirken« Biese Genehmigung hätte die Beklagte ohne Mühe beschaffen können. Bazu sei sie auch verpflichte! gewesen« Bie geltend gemachten Verzögerungsansprüche seien im übrigen auch, so hat der Kläger weiter geltend gemacht, deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte mit seinem Geld * gearbeitet habe und daher auf seine Kosten ohne Rechtsgrund um die Zinsen bereichert sei. Zu seinem Antrag auf Zahlung/ des an das Finanzamt abgeführten Betrages von BM 7 148,61 hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe diesen Be-trag zu Unrecht an das Finanzamt.abgeführt. Bie Überweisung; an die Finanzbehörde sei ihm gegenüber ohne Recht sw ir küng\\. so daß er sich nach wie vor wegen dieses Teils seiner Um-./ Satzbeteiligung an die Beklagte halten könne.
•* 9
Pie Beklagte Bst Beantragt? die Klage abzuweisenc
 Zur Begründung ihres Antrages bat sie geltend gemacht? der Kläger sei weder am Vertrag vom 28, September 1932 als Vertragspartei beteiligt gewesen noch habe si4e im Jahre 1933 anerkannt? dem Kläger unmittelbar zur Zahlung verpflichtet zu sein. Auch daraus? daß sie jahrelang an den Kläger gezahlt und diesem Abrechnung erteilt habe? könne auf das Bestehen unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen den Prozeßparteien nicht geschlossen werden»
Sie habe immer wieder darauf hingewiesen? daß sie dem Kläger gegenüber nicht zahlungspflichtig sei und nur aus Gefälligkeit an ihn leiste» Bavon abgesehen habe sie sich mit ihren Zahlungen an den Kläger niemals im Verzug befunden» Erst auf Grund des RA» Nr» 32/54 Ziff» 1 sei sie in die Lage versetzt worden, Zahlungen an den Kläger zu leisten» Zur Abführung des Steuerbetrages an das Finanzamt sei sie verpflichtet gewesen»
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Im Lahmen der von ihm gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger nur seine auf Zinszahlung gerichteten Ansprüche aufrechterhalten* Soweit sich die Klage auf Zahlung des angeblich von der Beklagten zu Unrecht gezahlten Betrages von DM 7»l48,61 nebst Zinsen richtete? ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts l'echtskräftig geworden»
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen»
!0
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verurteilung der Beklagten gemäß seinen in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Bnts che idungsgründ es
I.
1« Entgegen der Auffassung des Landgerichts geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Kläger der Beklagten gegenüber ein unmittelbares Forderungs-recbt auf Zahlung der halben Umsatzabgaben zugestanden habe und daß er demgemäß auch im Falle eines Zahlungsverzuges der Beklagten dieser gegenüber Verzugszinsen geltend machen könne«
Rach der Meinung des Berufungsgerichts ist der Kläger zwar dadurch, daß die Firma Dr.	&	Co« sich
 im'Vertrag vom 28« September 1932 teilweise zu Leistungen verpflichtete, die nur unter Mitwirkung des Klägers 4er-bracht werden konnten (z,B0 Patentübertragung, Wettbe-werbsunterlassung, beratende Mitwirkung), nicht Ver-ti'agspax’tei dieses Vertrages geworden« Auch ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Zahlung eines Teils der Umsatzabgabe sei, so führt das Berüfungsr gericht aus, in diesem Vertrag nicht begründet worden«
An keiner Stelle des Hauptvertrages sei von einem Zahlungsanspruch des Klägers die Rede, Brst in dem Nachsatz des Vertrages werde davon gesprochen, daß der Kläger einen gewissen Anteil an den festen Zahlungen *
*
- 11
4 9
und an der Umsatzabgabe erhalten solle. Durch die Bemerkung in diesem Zusatz, daß jedoch nur die Firma Br.	& Co* Vertragspartei der Beklagten sei, habe
 man jedoch klargestellt, daß hierin kein Vertrag zugunsten des Klägers zu erblicken sei, aus dem dieser unmittelbare Rechte gegen die Beklagte herleiten könne. Möglicherweise könne auch, so meint das Berufungsgericht weiter, der Nachsatz des Vertrages als eine Vereinbarung dahin gedeutet werden, daß die Zahlungsansprüche nicht an den Kläger abgetreten werden sollten- Bine etwaige Vereinbarung dieses Inhalts sei jedoch durch den Briefwechsel zwischen den Vertragschließenden aus dem Jahre 1935 und durch die darauf folgende jahrzehntelange Handhabung der Abrechnung und Zahlung wieder rückgängig gemacht werden«, Zwar gebe der Schriftwechsel vom August 1933 für sich allein dem Kläger noch kein unmittelbares Befriedigungsrecht gegen die Beklagte. Die rechtliche Bedeutung dieses Schriftwechsels, in dem die Firma flHfc die Beklagte bat, die für den Kläger bestimmten Zahlungen diesem direkt zuzuleiten und die Beklagte,sich damit einverstanden erklärte, liege vielmehr in der Vereinbarung, daß die Beklagte sich nunmehr von ihrer Zahlungspflicht gegenüber der Firmabezüglich der halben Umsatzabgabe dadurch habe befreien können, daß sie an den Kläger leistete. Die Beklagte habe damit jedoch noch keine Zahlungspflicht dem Kläger gegenüber übernommen, sie habe auch zunächst mehrfach zu erkennen gegeben, daß sie nur aus Gefälligkeit handele«
Diese Verhältnisse hätten sich aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, im Verlauf der folgenden Jahre vollständig geändert. Nachdem infolge der Belieferung des Inhabers der Firmain ein Konzentrationslager währeend des Krieges und infolge der
♦ >
A O
IC - •
Beschlagnahme seines Vermögens eine weitere Zwischenschaltung der Vertragspartnerin 0/j^l nicht mehr möglich gewesen sei und nachdem auch nach dem Tode des Inhabers dessen Sr bin zur Weiterleitung der dem Kläger zusteh enden Teilbeträge nicht in der läge und nicht bereit gewesen sei, hätten Kläger und Beklagte durch die jahrelange Handhabung der Abrechnung und Zahlung diesen veränderten Umständen Rechnung getragen« Zwar habe die Beklagte in ihrem Schreiben von Anfang 1948 nochmals den Standpunkt vertreten, daß sie lediglich ?rau	und
 nicht dem Kläger etwas schulde und deshalb bei Schwierigkeiten mit dem Kläger an Frau	zahlen	fee3Wt’
deren Gunsten hinterlegen werde« Die Beklagte habe jedoch tatsächlich nicht so verfahren und sei auch auf diese Argumente in den nächsten Jahren nicht mehr zu-rückgekornmen« Auch in ihrer Korrespondenz mit den Steuerbehörden,in den Devisengenehmigungsantragen und endlich in dem Hinterlegungsantrag an das Amtsgericht Hamburg habe sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, daß sie Schuldnerin des Klägers sei« Hieran müsse sie sich nach Treu und Glauben festhalten lassen« Einerlei, wie die Rechtslage in früheren Jahren zu beurteilen gewesen sei, müsse daher für die Nachkriegsjahre f.estge stellt werden, daß durch allseitiges Einvernehmen, das durch schlüssiges Handeln bekundet worden sei, der ursprünglich der Firma	zustehende Anspruch auf Zah-
lung der halben ümsatzabgaben an den Kläger übertragen worden sei« Der Einwand d.er Beklagten, dem Kläger gegenüber nicht verpflichtet zu sein, widerspreche ihrem eigenen Verhalten und damit Treu und Glauben und könne daher keinen Erfolg haben«
•• 13

2„ Der Auffassung aes Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht Vertragspartei des Vertrages vom 280 September "!929 ist und daß ihm auf Grund dieses Vertrages kein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Beklagten gegenübersteht, ist zuzustimmen* Auch gegen die Meinung des Berufungsgerichts, daß der Nachsatz des Vertrages dahin gedeutet werden könne, daß Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten von der Firma ^jjjj^ nicht an den Kläger abgetreten werden durften, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben* Schließlich kann es auch rechtlich nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht den Schriftwechsel zwischen der Firma Dr* 0jj^
& Co* und der Beklagten vom August 1933 dahin aus legt, daß sich die Beklagte nunmehr von ihrer Zahlungspflicht gegenüber der Firma^H^ bezüglich der halben Umsatzabgabe dadurch befreien durfte, daß sie an'den Kläger leistete, daß die Beklagte damit jedoch noch keine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger übernahm*
Wenn trotzdem das Berufungsgericht dann jedoch auf Grund des späteren Verhaltens aller Beteiligten annimmt, dem Kläger stehe ein unmittelbares Forderungsrecht gegenüber der Beklagten zu, kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden* Welcher Art das Rechtsverhältnis ist, das dem Kläger ein unmittelhares Forderungsrecht ver • mittelt, ist allerdings aus der Begründung nicht eindeutig ersichtlich* Sicher ist aber jedenfalls, daß das Berufungsgericht festgestellt hat, daß der Kläger berechtigt ist, die ihm intern zustehende Hälfte der Umsatzbeteiligungs-forderungen im eigenen Namen geltend zu machen, sei es unter dem Gesichtspunkt der Ermächtigung, sei es auf Grund einer Abtretung* Die gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichtes von der Beklagten vorgebrachten Einwen-
4 *

düngen betreffen eine tatsächliche Würdigung, die als rechtsfehlerhaft nicht beanstandet werden kann. 2s ist daher mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dsß der Kläger eigenen Namens berechtigt ist. die aus dem Vertrage vom 28e September 1932 geschuldete Hälfte der Umsatzbeteiligungsforderungen der Beklagten gegenüber geltend zu machen»
II»
Bei den auf dem Vertrage vom 28» September 1932 beruhenden Umsatzbeteiligungsforderungen handelt es sich um Forderungen aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft im Sinne des § 353 HUB. Sowohl die Firma Br» Wilhelm
& Co. als auch die Beklagte waren im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages Kaufleute. Mit Vertragsschluß ist der Anspruch auf die Umsatzbeteiligungsforderungen begründet worden, sie waren in diesem Zeitpunkt als bedingte Forderungen entstanden und hatten damit die handelsrechtliche Qualifikation im Sinne des § 353 HUB erlangt» Durch einen späteren Verlust der Kaufmannseigen-schaft auf Seiten der Vertragsteile konnte den Forderungen diese Qualifikation nicht genommen werden, insbesondere ist nicht erforderlich, daß die beiden Vertragsteile oder ihre Hechtsnachfolger im Zeitpunkt der Fälligkeit . noch Kaufleute waren (KU Urt» vom 2. Npvember 1901 ~
I 225/015 Kitter HUB 2, Aufl. Anm, 2 zu § 353; Neufeld/' Schwarz BUB Anm. 1 zu § 353)» Entscheidend ist lediglich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl» Düringer/ Rachenburg/AYerner HUB Anm. 2 zu § 353; Schlegelberger/ fteferme'nl HUB Anm. 3 zu § 353)* Auch die Abtretung solcher Forderungen oder die einem Dritten erteilte Ermächtigung,
- 15

sie eigenen Namens geltend zu machen, ändert an dem rechtlichen Charakter der Forderungen nichts, sie hleihen handelsrechtlich qualifizierte Forderungen im Sinne des § 353 HGB (vgl. HG bei Bolze Bd. V Nr. 300)o Derjenige, der eine solche Forderung erwirbt oder ermächtigt wird, sie im eigenen Namen geltend zu machen, kann daher vom Tage der Fälligkeit an 5 & Zinsen fordern*
Die Revision rügt daher mit Recht Verletzung des § 353 HGB durch das Berufungsgericht. Dem Kläger stehen, da seine Umsatzbeteiligungsforderungen Kaufmannsforderungen im Sinne des § 353 HOB sind, vom Tage der jeweiligen Fälligkeit dieser Forderungen an die gesetzlichen Kaufmannszinsen in Höhe von 5 # gemäß §§ 352, 353 HGB zu« Darauf, ob und von wann ab die geltendgemachten Zinsansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges begründet wären, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Es brauchte daher nicht geprüft zu werden, ob und von wann ab die Beklagte auf Grund der devisenrechtlichen Bestimmungen zur Erfüllung der TÄnsatzbeteiligungs-anSprüche in der Lage war.
Dagegen bedurfte die Frage der Prüfung, ob die gesetzliche Zinspflicht der Beklagten in der Folgezeit nicht infolge Annahmeverzuges des Klägers entfallen ist.
Daß der Kläger infolge seiner von ihm wiederholt erklärten Weigerung, eine Zahlung auf Sperrkonto als Erfüllung anzunehmen, nicht in Gläubigerverzug geraten ist, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf RGZ 151, 116 und BGHZ 13, 324 zutreffend festgestellt. Der Berufungsrichter meint jedoch, der Kläger sei dadurch, daß er auf das Erfüllungsangebot der Beklagten vom 6« Juli 1954 und 16. Juii 1954 mit Schreiben vom 20. Juli 1954 die Annahme des um den 25 £igen Steuerabzug verminderten Hauptsache-
16
Betrages abgelehnt hatte, in Annabmeverzug geraten»
Von diesem Tags ab habe der Kläger daher gemäß § 301 BOB auch dann keine Zinsen mehr verlangen können, wenn ihm vorher ein Zinsanspruch gegen die Beklagte zuge-standen hätte«. Biese Auffassung des Berufungsgerichtes trifft zu»
Gemäß § 301 BOB hat der Schuldner einer verzinslichen Geldschuld während des Verzuges des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten» Sine auf § 353 BGB beruhende Zinspflicht entfällt daher, wenn der Gläubiger in Annahmeverzug kommt (vgl» u«a» Büringer/Kachenburg/V/erner BGB Vorbem» zu §§ 352, 353 Anm» 15» von Godin in RGB Komm» sum HGB 3« Auf!» Anm» 9 zu § 353)» Annahmeverzug des Gläubigers tritt jedoch nicht ein, wenn nur eine Teilleistung angeboten wird, die der Gläubiger nach § 266 BGH nicht anzunehmen braucht» Sine solche Teilleistung liegt an sich schon dann vor, wenn, wie hier, die Hauptsache ohne die gesetzlichen Zinsen angeboten wird» Hauptforderung und Zinsen, und zwar sowohl gesetzliche Zinsen wie Vertragszinsen, bilden einen einheitlichen Anspruch (Soergel BGB Anm» 1 zu § 266; RGR Komm» zu dem BGB Anm» 1 zu § 2SS; Buringer/Hachenberg/frerner HGB Vorbem. zu §§
352, 353 Anm. 4)« Ba der Gläubiger auch dann nicht in Verzug gerät, wenn die Leistung nicht aus dem von ihm angegebenen Grunde, sondern aus einem anderen Grunde den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht (EG U» v. 9. Oktober 1924 - IV 193/24), ließe sich die Auffassung vertreten, daß Annähmeverzug des Klägers nicht eingetreten ist, weil ihm nicht die gehörige Leistung angeboten wurde. Ba sich jedoch aus der zwischen den Streitteilen gewechselten Korrespondenz ergibt, daß der
 Kläger die Hauptforderung als solche angenommen hätte, wenn ihm diese in voller Höhe, d«h« .einschließlich des von dem Finanzamt verlangten Betrages angehoten worden wäre, kann sich der Kläger darauf, daß ihm nicht gleichzeitig auch die Zinsen angehoten wurden, nach Treu und Crlauhen nicht berufen« Bs bedarf daher die Krage der Prüfung, ob in dem Angebot der um die Steuerforderung gekürzten Hauptforderung ein zulässiges Teilangebot zu erblicken ist, der Kläger daher zu Unrecht abgelehnt hat und mithin in Annahmeverzug gekommen 1st«
Das Berufungsgericht hat hierzu u.a«, ausgeführt, das Brfüllungsangebot der Beklagten sei nicht dadurch unvollkommen geworden, daß sie den Kläger darauf hingewiesen habe, 25 f* des Gegenwertes der Umsatzbeteiligungs-forderungen müßten an das Finanzamt abgefübrt werden»
Die entsprechende Aufforderung des Finanzamtes vom 5* Juli 1954 sei, so meint das Berufungsgericht, ein Vcrwaltungsakt, der in die privatr echt liehen Verhältnisse der Parteien eingegriffen und sie dergestalt verändert habe, daß die Beklagte nur den Kestbetrag an den Kläger habe auszuzahlen brauchen» Die Bechtmäßigkeit der Anordnung des Finanzamtes sei von der Beklagten nicht zu prüfen gewesen, sie könne auch in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht erörtert werden» Bas Angebot der Zahlung abzüglich des Steuerbetrages durch die Beklagte habe daher ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger entsprochen Bie vom Kläger in seinem Schreiben vom 20» Juli 1954 ausdrücklich ausgesprochene Ablehnung der Annahme dieses verminderten Betrages habe ihn daher in Annahmeverzug gesetzt»
'S 18
ts l
Dieser Auffassung des Berufungsgerichtes kann aus Kechtsgründen nicht entgegengetreten werden, die Revision hat auch insoweit nichts geltendgemacht« Die Beklagte war gehalten, der aif § 50 EStG in Verbindung mit Abschnitt 173 ^23J§7 <*er Einkommenssteuerrichtlinien 1953 gestützten Anordnung des Finanzamtes, 25 % Einkommenssteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, zu entsprechen* Ob der angeordnete Steuerabzug berechtigt war oder nicht, brauchte von der Beklagten nicht geprüft zu werden (vgl« hierzu wegen der zweifelhaften Rechtslage bei PatentveräußerungsVerträgen mit Umsatzbeteiligungsforderungen Langen, Internationale Lizenzverträge /T9547 S# 27 und 92)o Sie hatte dem individuell angeordneten Steuerabzug zu entsprechen, es war Sache des Klägers, seine Rechte gegenüber dem Finanzamt zu wahren« Ob etwa später in einem finanzgerichtliehen Verfahren festgestellt wurde, daß die Heranziehung des Klägers zur Steuer ungerechtfertigt war, ist für dio Frage des Annahmeverzuges des Klägers im Juli 1954 ohne Bedeutung«
Der Kläger hat mithin die Annahme einer ihm gehörig angebotenen Leistung abgelehnt, er ist daher durch die in seinem Schreiben vom 20« Juli 1954 ausgesprochene Ablehnung in Annahmeverzug geraten« Kach diesem Zeitpunkt stehen ihm gemäß § 301 BOB die gesetzlichen Zinsen des § 353 HOB nicht mehr zu« Er hätte für die folgende Zeit nur dann Ansprüche gegen die Beklagte, wenn diese die vergeblich angebotenen Beträge verzinslich angelegt, hätte« Ein Gläubiger, der sich im Annabmeverzug befindet, kann von seinem Schuldner die Herausgabe der tatsächlich gezogenen Zinsen in Anwendung des Gedankens
- 19
f *
des § 302 BGB verlangen, weil der Schuldner durch § 301 BGB zwar entlastet, nicht aber bereichert werden soll (vgl, u.a. Büringer/Öachenburg/Werner aaO Anm. 15? Staudinger BGB 9* Aufl. Anm* 3 zu § 301? Palandt/Danekel-mann BGB Anm. 2 zu § 301? Bosenberg Iherings J Bd. 43 So 287). Baß die Beklagte die geschuldeten Beträge nach dem 20. Juli 1954 zinsbringend angelegt und tatsächlich Zinsen gezogen habe, hat der hierfür beweispflichtige Kläger jedoch nicht behauptet, der Beklagten vielmehr vorgeworfen, sie habe es versäumt, das Geld ordnungsgemäß anzulegen (Schriftsatz vom 26. März 1956). Auch aus der überreichten Korrespondenz ergibt sich nichts für eine anderweite Anlage des Geldes. Eine Verpflichtung zur Aussonderung und zinsbringenden Anlage auf einem Bankkonto besteht im Palle des Annahmeverzuges des Gläubigers nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt von freu und Glauben. Bas Gesetz geht vielmehr davon aus, daß der Schuldner das Geld zur jederzeitigen Annahme durch den Gläubiger bereit hält (Mot. II, 75? Rosenberg aaO). Burch die Verwendung des Geldes anderweitig ersparte Zinsen rechnen nicht zu den Satzungen des § 302 BGB (vgl. RGZ 136, 136), auch nicht die Vorteile, die durch rechtsgeschäftliche Verwertung des Geldes im eigenen Betriebe erwachsen sind (StaUdinger/ Going 11. Aufl. Anm. 1 und 5 zu § 100 BGB? Palandt/. Banckelmann Anm. 1 zu § 100 BGB). Solche Vorteile kann der Kläger schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung für sich geltend machen, weil es insoweit an der in § 812 BGB vorausgesetzten unmittelbaren Vermögensverschiebung zwischen dem Kläger und der Beklagten fehlt.
•> 20
> i
Dem Kläger stehen daher die geltend gemachten Zinsansprüche in Höhe von 5 # nur bis zu dem 20. Juli 1954 zuc Da die Anfangstermine und die Höhe der geltend gemachten Zinsbeträge nicht bestritten sind* war die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Urteile der Instanz» gerichte zur Zahlung von DM 7.202,90 zu verurteilen.Im übrigen mußte die Hevision des Klägers zurückgewiesen werdeni
 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.
$ilde	Bock	Krüger-Bieland
 Christoph	Spreng