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BGH · I ZR 6/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 6/53

Die Klausel "netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere" enthält'einen Aufrechnungsverzicht , der grundsätzlich durch ergänzende Vertragsauslegung nicht beseitigt werden kann, —. Ein Dritter, der im Hinblick auf diese Klausel mit dem Verkäufer ein Rechtsgeschäft vorgenommen und" die Kaufpreisforderung sich hat abtreten lassen, verstößt durch Berufung' auf den in dieser Klausel enthaltenen Aufrechnungsverzicht auch dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Verkäufer Zahlungsunfähig wird; I-Straße hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1, Juni 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Birnbach, Dr, Bock, Dr, Nastelski und Dr. Nein für Recht erkannt: Die Klägerin ließ der Beklagten am 28, November 1951 9 durch die Vereinsbank in HHHHH Duplikatfrachtbrief und Rechnung zur Einlösung vorlegen. späterer Vereinbarung zwischen der '-Verkäuferin ■; und ihren Gläubigern sollten die Gläubiger, darunter äücCT die Beklagte, zwecks Abwendung des Konkurses, der VeikäufeJI mit 10 % ihrer Forderungen abgefunden werden,, Auch sei sie, die Klägerin, durch Abtretung Gläubigerin der Kaufpreisforderung geworden, gegen die'eine Aufrechnung nicht zulässig,sei„ Sie hat beantrag t , die Eek 1 agte zur Zählung-^ von : 6'092y49 DM/hebst 10 : Auf eiri etwa vereinbart es' Auf i1 e chhüng sverb ö t" könne' :sich:' die Klage- ' rin nicht berufen,'da die' Verkäuferin im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits kcnkursreif gewesen sei; auch sei ihr damals die Abtretung an die Klägerin noch nicht bekannt gewesen Sie habe mit einer fälligen, gleichartigen und liquiden Forderung aufgerechnet„. Das Berufungsgericht kommt zur Verurteilungweil die Beklagte wegen des vereinbarten Aufrechnungsverbotes die Kaufpreisforderung nicht durch Aufrechnung habe zu dem Erlöschen bringen können. I,f Die Vereinbarung der'"Zahlungsbedingungen; netto Kasse gegen" Rechnung und"Verladepapiere" unterliegt als typische Vertragsbestimmung der freien Auslegung durch das Revisions gericht, In ihr ist ein Barzahlungsversprechen mit Vorauszahlungsabrede enthalten; hierdurch wird, wie sowohl das Landgericht (Kammer für Handelssachen) als auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen haben, die Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen. Die Rechtssicherheit im Handelsverkehr verlangt, daß ( für bestimmte typische, immer wiederkehrende Klauseln feste Regeln aufgestellt werden, mag sich hierdurch auch für den, einzelnen Pall eine gewisse Härte ergeben. Der durch die Klausel vereinbarte Aufrechnungsverzieh kann also nicht dadurch beseitigt werden, daß nach einem zu unterstellenden Parteiwillen das Aufrechnungsverbot für be| stimmte Fälle als nicht vereinbart gelten solle,.. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus § 12 des Hamburger Putl termittelschlußscheins Nr„l, auf den in der Verkaufsbestal tigung Bezug genommen ist; denn diese Bestimmung regelt del ganz anderen Pall der Glattstellung der Geschäfte, d.h,. Damit gehen sämtliche Angriffe fehl, die die Revision Sögen die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht e-hoben hat» Auf das in VIII 2 der Pabrikbedingungcn ent—, baitene formularmäßige Aufrechnungsverbot braucht nach dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden. bl» Mit der Ablehnung der ergänzenden Vertragsauslegung ist noch nicht über den von'der Revision erhobenen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entschieden» Hier können die besonderen Umstände des einzelnen Palles eher berücksichtigt werden. Die Berufung der Klägerin auf den vereinbarten Ausschluß der Aufrechnung verstößt nicht gegen Treu und Glauben,' Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat;die Klägerin, die Ware bevorschußt, indem sie sie bei dem Vorlieferanten einlöste. Ein Dritter, derlei Hinblick auf die Klausel ein Rechtsgeschäft vornimmt, z.B. die Kaufpreis!'orderung sich abtreten läßt, oder'der dem Verkäufer in irgend einer Form Kredit gewährt, damit dieser die Ware erwerben kann, muß sich darauf verlassen können, daß der Käufer bar bezahltDabei ist es irn letzten Pall gleichgültig, ob sich der Dritte die Forderung hat abtreten lassen oder ob er seinem Kreditnehmer das Vertrauen schenkt, daß' dieser nach Einziehung der Förderung den Erlös-an ihn abführt „■ Es kann keine imzu- Hiernach kommt es nicht mehr auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob die Grundsätze, die das Reichsgericht (RGZ 124, 8) für den Fall des Konkurses über die ausnahmsweise Zulassung der Aufrechnung trotz des-in formular-mässigen "Allgemeinen Verkaufsbedingungen" enthaltenen -Aufrechnungsverzichtes aufgestellt hat, auch dann Geltung haben, wenn Zahlungsunfähigkeit ohne nachfolgendes Konkurs-verfahren eintritt.

AufrechnungForderungKlauselKlägerinWareVerkäuferinRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk] Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz;
BGB §§ 157, 242, 387; HGB § 346
Rechtssatz; 1
Die Klausel "netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere" enthält'einen Aufrechnungsverzicht , der grundsätzlich durch ergänzende Vertragsauslegung nicht beseitigt werden kann,	—.
Ein Dritter, der im Hinblick auf diese Klausel mit dem Verkäufer ein Rechtsgeschäft vorgenommen und" die Kaufpreisforderung sich hat abtreten lassen, verstößt durch Berufung' auf den in dieser Klausel enthaltenen Aufrechnungsverzicht auch dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Verkäufer Zahlungsunfähig wird;
Aktenzeichen: I ZR 6/53
OLG Hamburg
 Verkündet
am, 15 o Juni 1954- u
Gr miau, Justizobersekretär als Ur kund sloe amt er der Geschäftsstelle
1 m ' I amen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma F. C
& Co
 Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,	-
gegen
 die Firma D|
von der I
& Co,
G
Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Ne beninterveni eilten;
1) Firma Qisaaten und Futtermittel Handelsgesellschaft mbH j_2l j;jmmhmmi At ■ gaBMUai ; H- T MR
M. , K
str ,1
2) Dr, Vplfango P= S
!/M»RI
I-Straße
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1, Juni 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Birnbach, Dr, Bock, Dr, Nastelski und Dr. Nein
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30. Oktober 1952 wird auf Kosten der Beklagten .zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Ölsaaten- und Put t er raittelha'ndelsge seil schaft mbH (Nebenintervenientin zu 1 auf seiten der Klägerin) verkauf te am 9? August 1951 an. die Beklagte ca, 180 t Palmkern-sehret zu dem Preise von 24-6,50 Dil je 1000 kg. Je ca, 60 t sollten im Oktober, November und Dezember 1951 geliefert werden. Die Verkaufsbestätigung enthält die Klauseln:
"Zahlungsbedingungen netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere,
 Sonstige Bedingungen; rsMNMMMt Puttermittelschlußschein Nr,l im Anschluß an die Pabrikbedin-gungen,"
Der HMHHHiiM1 Puttermiftelschlußschein Nr,l enthält die
 Bestimmung:
"Die Ware bleibt bis zur gänzlichen Bezahlung Eigentum des Verkäufers."
In den Pabrikbedingungen ist unter VIII;2 bestimmt:
"Zur Zurückhaltung der Kaufsumrae, zu Aufrechnungen oder Abzügen, gleichviel welcher Art, ist der Käufer nicht berechtigt."	.
Am 15* November 1951 wurde eine Teillieferung von 28 690 kg mit der Bahn an die Beklagte'’abgesandt, Die Ware wurde am 19, November 1951 an die Beklagte ausgeliefert, die alsbald darüber weiterverfügte„
Die Verkäuferin trat am 23° November 1951 ihre Kauf-preisforderung gegen die Beklagte an die Klägerin ab, die als Bankhaus die Ware für die Verkäuferin, ihre Kundin, f
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VU* , ■.
bei dem Vorlieferanten bezahlt hatte. Die Verkäuferin steite am 23, November 1951 eine Rechnung; über 6 0.92,49 DM aus' mit dem Vermerk;
Zahlung; netto Kasse gegen Dokumente
; Die Dokumente lassen wir Ihnen durch das Bank
 zugehen, Wir bitten höfliehst, dieselben innerhalb 24 Stunden nach Präsentation aufzunehmen."
Die Klägerin ließ der Beklagten am 28, November 1951 9 durch die Vereinsbank in HHHHH Duplikatfrachtbrief und Rechnung zur Einlösung vorlegen. Die Beklagte lehnte am nächsten Vormittag die Bezahlung ab und rechnete rnit einer! Schadensersatz!orderung auf, die ihr angeblich deswegen zu! stand, weil die Verkäuferin ihre restlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag und ihre Verpflichtungen aus weiteren | Kaufverträgen nicht erfüllen konnte. Am Nachmittag dieses d Tages erklärte der Alleingesellschafter der Verkäuferin, % Dr„ Smend (Nebenintervenient zu 2 auf seiten der Klägerin);! auf einer - Gläubigerversammlung, die Verkäuferin könne ihrer; weiteren lieferverpflichtungen nicht nachkomtnen. Unter dem, 30, November 1951 erklärte die Verkäuferin gegenüber der Beklagten die "Nichtlieferung” hinsichtlich der geschlossen nen Verträge. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte di Klägerin der Beklagten mit, daß die. Ware auf Grund der mitl der Verkäuferin getroffenen Kreditvereinbarung ihr Eigentul] sei. Nach. späterer Vereinbarung zwischen der '-Verkäuferin ■; und ihren Gläubigern sollten die Gläubiger, darunter äücCT die Beklagte, zwecks Abwendung des Konkurses, der VeikäufeJI mit 10 % ihrer Forderungen abgefunden werden,,
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 Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das Eigent
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der Klägerin verletzt. Auch sei sie, die Klägerin, durch Abtretung Gläubigerin der Kaufpreisforderung geworden, gegen die'eine Aufrechnung nicht zulässig,sei„ Sie hat beantrag t , die Eek 1 agte zur Zählung-^ von : 6'092y49 DM/hebst 10	:
.Zinsen seit dem 28, Kovember 1951 zu verurteilen, (:lo'yb';
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Sie sei Eigentümerin der “Wäre geworden. Auf eiri etwa vereinbart es' Auf i1 e chhüng sverb ö t" könne' :sich:' die Klage- ' rin nicht berufen,'da die' Verkäuferin im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits kcnkursreif gewesen sei; auch sei ihr damals die Abtretung an die Klägerin noch nicht bekannt gewesen Sie habe mit einer fälligen, gleichartigen und liquiden Forderung aufgerechnet„.
Das Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen,, Das 0ber1andesgericht hat nach dem Klageantrag unter Ermäßigung des '"Zinsanspruchs auf 5 fS erkannt . Hiergegen richtet, sich ' die Revision der Beklagten, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,	,
Ent sehe .1 dung s gründ e ; .
Das Berufungsgericht kommt zur Verurteilungweil die Beklagte wegen des vereinbarten Aufrechnungsverbotes die Kaufpreisforderung nicht durch Aufrechnung habe zu dem Erlöschen bringen können. Dieser Auffassung ist beizupflichten.
I,f Die Vereinbarung der'"Zahlungsbedingungen; netto Kasse gegen" Rechnung und"Verladepapiere" unterliegt als typische Vertragsbestimmung der freien Auslegung durch das Revisions
 gericht, In ihr ist ein Barzahlungsversprechen mit Vorauszahlungsabrede enthalten; hierdurch wird, wie sowohl das Landgericht (Kammer für Handelssachen) als auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen haben, die Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen. Die Klausel ist nicht bloß durch Bezugnahme auf formularmäßige Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden, sondern in der Verkaufsbe-stätigung selbst aufgeführt. Sie erhält hierdurch eine stärkere Kraft!
Die Rechtssicherheit im Handelsverkehr verlangt, daß ( für bestimmte typische, immer wiederkehrende Klauseln feste Regeln aufgestellt werden, mag sich hierdurch auch für den, einzelnen Pall eine gewisse Härte ergeben. Einer ergänzen-! den Auslegung dürfen, solche Klauseln grundsätzlich nicht zugänglich sein. Jedermann, nicht nur die Vertragspartner allein, muß sich auf eine klar abgegrenzte und bestimmte
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Bedeutung dieser Klauseln verlassen können. Nur ganz besonJ! ders schwerv/iegende Umstände könnten es vielleicht im ein- | zelnen Pall rechtfertigen, von dem festgelegten Begriff äbff zuweichen.
Der durch die Klausel vereinbarte Aufrechnungsverzieh kann also nicht dadurch beseitigt werden, daß nach einem zu unterstellenden Parteiwillen das Aufrechnungsverbot für be| stimmte Fälle als nicht vereinbart gelten solle,..
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 Ganz besondere Umstände, die vielleicht eine abweiche de Auslegung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus § 12 des Hamburger Putl termittelschlußscheins Nr„l, auf den in der Verkaufsbestal tigung Bezug genommen ist; denn diese Bestimmung regelt del ganz anderen Pall der Glattstellung der Geschäfte, d.h,. d
Abwicklung' der Verträge bei Konkurs oder Zahlungseinstellung einer Partei»
Damit gehen sämtliche Angriffe fehl, die die Revision Sögen die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht e-hoben hat» Auf das in VIII 2 der Pabrikbedingungcn ent—, baitene formularmäßige Aufrechnungsverbot braucht nach dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden.
bl» Mit der Ablehnung der ergänzenden Vertragsauslegung ist noch nicht über den von'der Revision erhobenen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entschieden» Hier können die besonderen Umstände des einzelnen Palles eher berücksichtigt werden. Der maßgebende Zeitpunkt ist dabei selbstverständlich nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern der der Erhebung dieses Einwanäs in der letzten Mündlichen Verhandlung vor dem fatrichter.
Die Berufung der Klägerin auf den vereinbarten Ausschluß der Aufrechnung verstößt nicht gegen Treu und Glauben,' Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat;die Klägerin, die Ware bevorschußt, indem sie sie bei dem Vorlieferanten einlöste. Wie bereits ausgeführt, dient die bezeichnete Klausel der Sicherheit des Handelsverkehrs;
Ein Dritter, derlei Hinblick auf die Klausel ein Rechtsgeschäft vornimmt, z.B. die Kaufpreis!'orderung sich abtreten läßt, oder'der dem Verkäufer in irgend einer Form Kredit gewährt, damit dieser die Ware erwerben kann, muß sich darauf verlassen können, daß der Käufer bar bezahltDabei ist es irn letzten Pall gleichgültig, ob sich der Dritte die Forderung hat abtreten lassen oder ob er seinem Kreditnehmer das Vertrauen schenkt, daß' dieser nach Einziehung der Förderung den Erlös-an ihn abführt „■ Es kann keine imzu-
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lässige Rechtsausübung darstellen, wenn sich die Klägerin -oder,, falls die Forderung nicht abgetreten worden wäre, die lebenintervenientin zu 1) im Interesse der Klägerin - auf das Vertrauen beruft, das sie in die Bareinlösung der Forderung gesetzt hat, und daher das vereinbarte Aufrechnungsverbot geltend macht» Demgegenüber erscheint das Interesse der Beklagten an der Aufrechnung weniger schützwürdig, da die beklagte 'durch Vereinbarung der Klausel ihre Barzahlung pflicht bewußt in Kauf genommen hat»
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Hiernach kommt es nicht mehr auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob die Grundsätze, die das Reichsgericht (RGZ 124, 8) für den Fall des Konkurses über die ausnahmsweise Zulassung der Aufrechnung trotz des-in formular-mässigen "Allgemeinen Verkaufsbedingungen" enthaltenen -Aufrechnungsverzichtes aufgestellt hat, auch dann Geltung haben, wenn Zahlungsunfähigkeit ohne nachfolgendes Konkurs-verfahren eintritt. Ebensowenig bedarf die von der Klägerin; behauptete Eigentumsverletzung einer Prüfung-,
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lach alledem war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen»
Wilde
 Birnbach
Bock
 Nastelski
Nörr
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