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BGH · I ZR 6/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 6/52

Die Kreishandwerkerschaften sind dadurch, daß sie die Eigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts verloren haben und gleichzeitig für rechts- - In diesem Vergleich hat die IRSO sich verpflichtet, den Antrag auf Rückerstattung des Grundstücks durch die Klägerin zurückzunehmen. Mit der Klage -verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz dafür, daß sie der IRSO das ihr von der Beklagten verkaufte Grundstück für einen Preis von 31 ooo “OM hat abkaufen müssen* Sie macht als diesen Schaden den an die IRSO gezahlten Betrag von 34 000 DM,"die Vertragskosten und ferner die Nutzungen geltend, die sie' an die IRSO hat herausgehen müssen und beansprucht die Zahlung von 38 906,27 DM nebsi Zinsen. Sie macht in erster Linie geltend, daß die Klägerin mit der im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Kreishandv/ehkerschaft nicht personengleich seio • Die im Grundbuch eingetragene Kreishandwerkerschaft sei . : Sie fnahe diese Eigenschaft im Zuge der nationalsozialist schenGesetzgebung über die.Organisation des Handwerks verloren und sei später von der amerikanischen Besatzungsmacht aufgelöst worden. Da die Klägerin mit, der ICreishandwerkerschaft, an die sie das Grün stück verkauft habe, nicht personengleich sei, könne sie wegen des an die IRSO gezahlten Betrages keine Ansprüche, an sie stellen. Da die Klägerin für den an die IRSO gezahlten Betrag ein Grundstück im gleichen Wert erhalten habe, sei sie in Wahrheit nicht geschädigt. als Eigentümerin des Grundstücks Band^p Blatt in das Grundbuch eingetragen wurde, war sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, Nach § 56der Ersten Verordnung über Durch § 4 der 6, Yd zur Durchführungder VO über die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Handwerks vom 23» März 1943 RGBl I, 158 verloren die Innungen und die Kreishandwerkerschaften die Eigenschaft als Körperschaften des öffentlichen Rechts, Sie wurden aber rechtsfähig, was für die Innungen' durch eine Änderung des Textes-der 1,-VO über den vorläufigen Aufbau des Deutschen Handwerks vom 15, Juni 1934 besonders festgelegt ist. Die Wahrheit liegt in der Mitte zwischen diesen Auffassungen» Das Reich hat schon in der Zeit des ersten Weltkrieges, privatrechtliche Gesellschaften geschaffen, deren es sich im weiten Umfange zur Lösungvon Aufgaben des öffentlichen Rechts:bedient hato In einem Urteil vom 3ö November 1921 (RGZ 103, 131) hat das Reichsgericht ausgeführt, daß die. Stellung dieser Kriegsversorgungsgesellschaften eine doppelte gewesen sei» Sie seien an sieh bürgerlichrechtliche Gesellschaften gewesen■und' hätten als solche\ ah dem- hürgerlichrechtlichen Rechtsverkehr teilgenornraen» Sie seien aber andererseits im offen liehen gemeinnützigen Interesse der -He er es- und 'Volksversorgung errichtet und' hätten öffentlichrechtliche Befugnisse ausgeübt» Eine der rechtlichen Steilung der Kriegsgesellschaften ähnliche Stellung haben auch die Kreishandwerkerschaften nach der 6„ VO eingenommene’ Durch diese VO,: waren sie rechtsfähig geworden» Das kann bei dem mangel abweichender1 Angaben nur bedeuten, daß sie rechtsfähig im Sinne des bürgerlichen Rechts waren! Es kann deshalb durchaus so sein, daß die öffentlichrechtliche Stellung der Kreishandwerkerschaften dadurch, daß ihnen die Eigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts entzogen ist, keineswegs sine Schwächung erfahren hat, daß sie vielmehr durch die Überführung oder Eingliederung in andere Körperschaften des öffentlichen Rechts mehr noch als vorher: offehtlichrechtlichen Zielsetzungen unterworfen worden sind'» .Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind diese von der ; Revision aufgeworfenoiFragen- ohne Bedeutung» Rur diese kommt es allein darauf an, daß die Kreishandwerkerschaften nach der 6„ VO vom 23o März 1943 ebenso wie vorher als Körperschaften des öffentlichen Rechts nunmehr als Träger bürgerlicher Rechte Eigentümer von Grundstücken sein konnten» Daraus folgt, daß die Stellring der Kreishandwerkerschaft Melsungen, dadurch daß sie die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren hat, hinsichtlich des Grundeigentums keine Änderung erfahren hat» Vor der Entziehung der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat die Kfeishandwerkersclmft das Eigentum als Körperschaft des Öffentlichen Rechts besessen. Nach dem Verlust dieser Eigenschaft war die Handwerkerschaft ebenso wie vorher Eigentümerin8 des Grundstücks nunmehr allerdings nicht mehr kraft ihrer Fähigkeit , als Körperschaft des offent liehen Rechts Trägerin von Rechten zu sein, sondern.weil sie durch die :Ver-•. Dahingestellt kann bleiben, welches das Schicksal" der Kreishandwerkerschaft in öffentlichrechtlicher Hinsicht nach dem Verlust der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen ist» Auch wenn die Kreishandwerkerschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft in anderen Körperschaften aufgegangen und mit diesen untergegangen sein sollte, würde- sie als Trägerin:i bür-^ gerlicher Rechte doch immer Eigentümerin des Grundstücks geblieben sein. Behalb .ist -auch, die- -Auffassung .der Beklagten abzulehnen, daß die Klägerin sich nach dem Verliist der Eigenschaft einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts auf ein Rückerstattungsverfahren überhaupt nicht mehr habe einzulassen brauchen» Nach Art 14 REG v;ar der derzeitige .-Inhaber der Eigentümer Stellung Rückerstattungspflichtiger. werkerschaft, auch wenn sie die Eigenschaft einer Körperschaft W des off entliehen Rechts verloren hatte*- -B\ • Sie war Inhaber in ihrer Eigenschaft als Zusammenfassung in ihr züsammehge sehl-ossenen Innungen'* Denn nach § 56 • der 1* VO I: über den Aufbau des'Deutschen Handwerks vom 15* Juni 1934- war eil Aufgabe der -Handwerkskammern, Jnnungen, die innerhalb eines be- I. Daß die Kreishandwerkerschaften auch nach dem Zusammenbruch noch bestanden haben, wird dadurch bestätigt, daß sie in der Ver: ordnung des Großhessischen Siaatsministeriüms vom 3* Dezember 1945 über einheitliche Lenkrings- und Verteilungsmaßnahmen auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft als damals bestehende berufsständische Organisationen ausdrücklich genannt sind (Gesetz und Verordnungsblatt für Groß-Heasen 1945 S 5)« -v ; In der 1* VÖ über den vorläufigen Aufbau des Deutschen Handwerks war vorgesehen, daß die Innungen, wenn sie auch nicht Vor- Dahingestellt-kann, bleiben, ob die Kreishandwerkerschaft die ihr kraft staatlicher Verleihung zukommende Rechtspersönlichkeit durch eine auf der Rintragung in das Vereinsregister beruhende Persönlichkeit ersetzen konnte„ Auch wenn man dies verneinen wollte, so würde das Ergebnis doch immer sein, daß die als Eigentümerin eingetragene Kreishandv/erkerschaft diesel' be Person geblieben ist/, mag ihre Rechtspersönlichkeit nun auf staatlicher Verleihung oder auf der Eintragung in das Vereinsregister beruhen. So bedeutsam diese Veränderung der Satzung auch deshalb sein mag, weil sie eine nach dem Punrerprinzip geleitete Körperschaft in eine demokratisch geleitete '.verwandelt hat, so ist doch jedenfalls die rechtliche Persönlichkeit der Körperschaft durch die Änderung ihrer Satzung nicht untergegangen und an Stelle der alten Körperschaft eine neue geschaffen worden. Die neue an die Stelle der alten Körperschaft getretene Körperschaft.war Inhaber der Bigentümerstellung an dem Grundstück und als solcher berechtigt und verpflichtet, das Grundstück an die IRSO zurückzugebeh« Dies hat sie nun allerdings nicht getan, sondern sich, mit' der IRSO. der IRSO durch Zahlung von M 000 DM abgelöst hat«•Den Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr durch den Vergleichsschluß entstandenen Schadens hat das Berufungsgericht mit Recht gemäß Art 47 REG dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.«

RechtGrundstückKörperschaftKreishandwerkerschaftIRSOInnungKlägerinVOKörperschaften

Volltext der Entscheidung

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Für daß Nachschlagewerk!
Nicht für die .amtliche ■■■ Sammlung!
Gesetz:
Rechtssatz
§ 4 der 60 VO zur Durchführung der VO über die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Handwerks vom 23 o März 1943 RG-31 I 158
Die Kreishandwerkerschaften sind dadurch, daß sie die Eigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts verloren haben und gleichzeitig für rechts-
fähig erklärt sind, zu bürgerlichrechtlichen Körperschaften gewordene
 Aktenzeichens I ZR 6/52
Urteil des BGH vom 9oDezember 1952
OLG Frankfurt
 Zweigstelle Kassel
I ZR 6/52
iwmpi pi - n tt" —i~tr~r Tmrm—TT
y e r k ü n d e t am 9„Dezember 1952
j (jrunau, Jus t i z o b er s ekre tär als Urkandsbearnter der He-
schäf tsstelle
I m Hamen d e s V o i k e"s
In dem Rechtsstreit
 der Stadt M e 1 s u n g e n , vertreten durch den Bürgermeister	in
 Beklagten und EeVisionsklägerin,
...i
- Prozeßbevollmächtigter: • Rechtsanwalt Dr n{
sen
 die Kreishandwerkerschaf't MI Vorstand, ’•
>, vertreten durch den
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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hat 1er Bundesgerichtshof. Erster Zivilsenat, unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Inc. P e inkauf £■ und der Bundesrichter '-Dr0 Heidenhain, Schmidt, Ir. Krüger-Nieland und I)r. Benkard
 für Recht erkannts
 Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.1.1» Zweigstelle Kassel vom 27- November 1951 wird auf Kosten der Beklagten . zurückgewi esen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte hat durch den Vertrag vom 21. Januar 1939 von der jüdischen Synagogengemeinde in	das im Grundbuch von	Band fl^Blatt MP eingetragene Grundstück
 hflHHBBI Straßeauf dem die Synagoge stand , das sie selber zu dem Preise von 6500 RM gekauft hatte, an die Kreishandwerkerschaft	zu.m Preise von 11 500 RM - Weiterverkauf t» Der
§ 3 dieses Vertrages lautet?
Die Verkäuferin verpflichtet sich zur lastenfreien Auflassung an die Käuferin und übernimmt die Gewähr dafür, daß das Grundstück nicht mit Rechten Dritter belastet ist, welche sich nicht aus dem Grundbuch ergebene
§ 4 des gleichen Vertrages bestimmt im Absatz 2?
Die Verkäuferin übernimmt keine Gewähr für katastrierte Große sow^e offene und geheime klänge 1.
Am 18o August 1941 ist die Kreishandwerkerschaft in MflHBMl . als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden! Rach dem Zusammenbruch .nahm die ' Jewish Restitution »Successor Organisation (IRSO) das Grundstück .als Eigentum - der.- jüdischen Synagogenge- ' meinde in MflIHHB in Anspruch; Sie schloß mit der Klägerin den Vergleich vom ly. November 1949in; welchem die Klägerin sich verpflichtete, an die IRSO zur Abgeltung ihrer Restitutionsverpflichtung bezüglich des der Klägerin von der Beklagten verkauften Grundstücks den Betrag von 54 ooo .'DM . zu. zahlen«. - In diesem Vergleich hat die IRSO sich verpflichtet, den Antrag auf Rückerstattung des Grundstücks durch die Klägerin zurückzunehmen. Bei dem Vergleichsschluß sind der Bürgermeister	der	Beklagten sowie ihr Rechtsanwalt Dra	in	MflBHHH^ug	egen
 gewesen» Die Klägerin hat der Beklagten in dem Vergleich das An-
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gebot gemacht, an die Klägerin zur Abgeltung ihres Rückgriffsrechtes den Betrag von 10 000 DM zu zahlen. Die Beklagt-, der die Annahme dieses Angebots bis zu dem 315 Dezember 1949 Vorbehalten worden war. hat das Vergleichsangebot nicht angenommen»
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Mit der Klage -verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz dafür, daß sie der IRSO das ihr von der Beklagten verkaufte Grundstück für einen Preis von 31 ooo “OM hat abkaufen müssen* Sie macht als diesen Schaden den an die IRSO gezahlten Betrag von 34 000 DM,"die Vertragskosten und ferner die Nutzungen geltend, die sie' an die IRSO hat herausgehen müssen und beansprucht die Zahlung von 38 906,27 DM nebsi Zinsen. Die Beklagte bestreitet den Schadensersatzanspruch.der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach. Sie macht in erster Linie geltend, daß die Klägerin mit der im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Kreishandv/ehkerschaft	nicht
 personengleich seio • Die im Grundbuch eingetragene Kreishandwerkerschaft sei . eine 'Körperschaft des Öffentlichen Rechts gewesen. : Sie fnahe diese Eigenschaft im Zuge der nationalsozialist schenGesetzgebung über die.Organisation des Handwerks verloren und sei später von der amerikanischen Besatzungsmacht aufgelöst worden. Sie sei eine ganz andere Rechtspersönlichkeit gewesen, als die Klägerin, die erst kurz vor dem Vergleichs-schlui3 mit der IRSO als bürgerlichrechtlicher Verein gegründet worden sei, Die Klägerin habe insofern sehr voreilig gehandelt, als sie s:l auf Vergleichsverhandlungen mit der IRSO eingelassen habe. Da die Klägerin mit, der ICreishandwerkerschaft, an die sie das Grün stück verkauft habe, nicht personengleich sei, könne sie wegen des an die IRSO gezahlten Betrages keine Ansprüche, an sie stellen. Jedenfalls seien die Ansprüche der Klägerin auch der Höhe
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nach übersetzt. Da die Klägerin für den an die IRSO gezahlten Betrag ein Grundstück im gleichen Wert erhalten habe, sei sie in Wahrheit nicht geschädigt. Sie habe der Klägerin, wenn man den Klageansp r u c h als tegründet ansehe, hÖchstens den Betrag von 11 300 EM = 1500 DM zu bezahlen, der seinerzeit als Kaufpreis für das Grundstück an sie gezahlt worden sei*
Das Landgericht in Kassel hat die Klage durch das Urteil vom 8. Dezember 1950 abgev/iesen. Das Oberlandesgericht in Pr'anlcfürt hat den Kl age an Spruch durch das Urteil des 1» Zivil-
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Senats in Kassel vorn. 27» November 1951 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,
 En t s c h e i dungsgründe;
Die Rückgriffsansprüche des Art 47 REG amerikanische Zone können aus den Gründen, die der Senat in seinem Urteil vom 12, Dezember 1952 I ZR 50/52 für die britische Zone zu dem entsprechenden Art 59 REG britische Zone dargelegt hat. nur im ordentlichen Rechtswege verfolgt werden.
Als die Kreishandwerkerschaft	August	1941
als Eigentümerin des Grundstücks	Band^p Blatt
 in das Grundbuch eingetragen wurde, war sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, Nach § 56der Ersten Verordnung über
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den vorläufigen Aufbau des Deutschen Handwerks vom 15, Juni 1954 RGBl:I S 495 waren die Innungen, die nach § 25 h- VO gleichfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, durch die Handv/erkskaimnern als Kreishandwerkerschaf^ten zu Körperschaften des Öffentlichen Rechts zusammengeschlossen worden. Durch § 4 der 6, Yd zur Durchführungder VO über die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Handwerks vom 23» März 1943 RGBl I, 158 verloren die Innungen und die Kreishandwerkerschaften die Eigenschaft als Körperschaften des öffentlichen Rechts, Sie wurden aber rechtsfähig, was für die Innungen' durch eine Änderung des Textes-der 1,-VO über den vorläufigen Aufbau des Deutschen Handwerks vom 15, Juni 1934 besonders festgelegt ist. Über die Bedeutung-und Wirkung dieser Verleihung der Rechts fähigkeit streiten die Parteien, Während d"i e.Klag er'in id en:V S fand -
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Punkt vertritt, sie habe den Charakter als juristische Person des offentliehen Rechts verloren und sei eine rechtsfähige Per-
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son des Privatrechts, gewordene ist die Beklagte der Auffassung, der öffentlichrechtliche Charakter der Kreishandwerkerschaften
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Gei durch die 6, VO zur Durchführung der VO über die. Verein-, fachung und Vereinne i 11i chung der Organisation des Handwerks insofern besonders stark betont worden, als die Kreishandwerkerschaft. in anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften aufgegangen sei. Die Wahrheit liegt in der Mitte zwischen diesen Auffassungen» Das Reich hat schon in der Zeit des ersten Weltkrieges, privatrechtliche Gesellschaften geschaffen, deren es sich im weiten Umfange zur Lösungvon Aufgaben des öffentlichen Rechts:bedient hato In einem Urteil vom 3ö November 1921 (RGZ 103, 131) hat das Reichsgericht ausgeführt, daß die. rechtliche.! Stellung dieser Kriegsversorgungsgesellschaften eine doppelte gewesen sei» Sie seien an sieh bürgerlichrechtliche Gesellschaften gewesen■und' hätten als solche\ ah dem- hürgerlichrechtlichen Rechtsverkehr teilgenornraen» Sie seien aber andererseits im offen liehen gemeinnützigen Interesse der -He er es- und 'Volksversorgung errichtet und' hätten öffentlichrechtliche Befugnisse ausgeübt» Eine der rechtlichen Steilung der Kriegsgesellschaften ähnliche Stellung haben auch die Kreishandwerkerschaften nach der 6„ VO eingenommene’ Durch diese VO,: waren sie rechtsfähig geworden» Das kann bei dem mangel abweichender1 Angaben nur bedeuten, daß sie rechtsfähig im Sinne des bürgerlichen Rechts waren! Das bedeutet vor allem, daiB sie Träger bürgerlicher. Vermögensrechte sein, also insbesondere Grundstücke als Eigentümer besitzen konnten» Damit war aber keineswegs ausgeschlossen, daß ihnen auch öffentlichrechtliche Aufgaben übertragen werden konnten. Soweit dies geschah, waren sie den Regeln des Öffentlichen Rechts unterworfen. Sie hatten insofern, wie das Reichsgericht es ausdrückt, eine doppelte Rechtsstellung. Sie waren1einerseits Träger bürger lieber Rechte, konnten aber andererseits auch zur Lösung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden. Insofern waren sie dann je nach der Ausgestaltung ihrer Aufgaben dem öffentlichen Recht unterworfen. Es kann deshalb durchaus so sein, daß die öffentlichrechtliche Stellung der Kreishandwerkerschaften dadurch, daß ihnen die Eigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts entzogen ist, keineswegs sine Schwächung erfahren hat,
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daß sie vielmehr durch die Überführung oder Eingliederung in andere Körperschaften des öffentlichen Rechts mehr noch als vorher: offehtlichrechtlichen Zielsetzungen unterworfen worden sind'» .Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind diese von der ; Revision aufgeworfenoiFragen- ohne Bedeutung» Rur diese kommt es allein darauf an, daß die Kreishandwerkerschaften nach der 6„
VO vom 23o März 1943 ebenso wie vorher als Körperschaften des öffentlichen Rechts nunmehr als Träger bürgerlicher Rechte Eigentümer von Grundstücken sein konnten» Daraus folgt, daß die Stellring der Kreishandwerkerschaft Melsungen, dadurch daß sie die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren hat, hinsichtlich des Grundeigentums keine Änderung erfahren hat» Vor der Entziehung der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat die Kfeishandwerkersclmft das Eigentum als Körperschaft des Öffentlichen Rechts besessen. Nach dem Verlust dieser Eigenschaft war die Handwerkerschaft ebenso wie vorher Eigentümerin8 des Grundstücks nunmehr allerdings nicht mehr kraft ihrer Fähigkeit , als Körperschaft des offent liehen Rechts Trägerin von Rechten zu sein, sondern.weil sie durch die :Ver-•.
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leihung der-Rechtsfähigkeit Trägerin von Rechten,- also auch von Grundstückseigentunt -sein konnte.
Dahingestellt kann bleiben, welches das Schicksal" der Kreishandwerkerschaft in öffentlichrechtlicher Hinsicht nach dem Verlust der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen ist» Auch wenn die Kreishandwerkerschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft in anderen Körperschaften aufgegangen und mit diesen untergegangen sein sollte, würde- sie als Trägerin:i bür-^ gerlicher Rechte doch immer Eigentümerin des Grundstücks geblieben sein. Behalb .ist -auch, die- -Auffassung .der Beklagten abzulehnen, daß die Klägerin sich nach dem Verliist der Eigenschaft einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts auf ein Rückerstattungsverfahren überhaupt nicht mehr habe einzulassen brauchen» Nach Art 14 REG v;ar der derzeitige .-Inhaber der Eigentümer Stellung Rückerstattungspflichtiger. Inhaber der" Eigentümer Stellung war die Kreishand-
werkerschaft, auch wenn sie die Eigenschaft einer Körperschaft W des off entliehen Rechts verloren hatte*-	-B\
• Sie war Inhaber in ihrer Eigenschaft als Zusammenfassung in ihr züsammehge sehl-ossenen Innungen'* Denn nach § 56 • der 1* VO I: über den Aufbau des'Deutschen Handwerks vom 15* Juni 1934- war eil Aufgabe der -Handwerkskammern, Jnnungen, die innerhalb eines be- I. stimmten Bezirks ihren Sitz hatten, zu einer Kreishändwerkeiwchgft zusammenzuschließen! Auch die Innungen waren ursprünglich Körper?* schäften des öffentlichen Rechts. Sie waren es bis sie diese ^ Eigenschaf t durch die ‘6*- 70 2ur' -Durchführung der- Vereinheit-lichiuigsverordnuhg vom 23° März 1943 verloren* Als die Kreis-h’andwe r leer schaft	als* Eigentümerin in das Gr rund buch
 eingetragen wurdet bestand sie also als Zusammenfassung der im Kreise	ansässigen	Innungen, die damals noch Körper-
> sch-aften des öffentlichen Rechts waren* G-leichzeitig mit den Handwerkerschaften verloren aber auch die Innungen die Eigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts* Sie erhielten \ statt' dessen die Rechtsfähigkeit und wurden damit ebenso wie die Kreishandwerkerschafteil Iräger bürgerlicher Rechte also Körperschaften des bürgerlichen Rechts* Als die IRSO ihren’- Rückerstattungsanspruch . im Dezember ■ 1943 erhob,•'■■-war im Grundbuch die als Zusammenfassung der nunmehr bürgerlichrechtlichen Innungen bestehende Kreishandwerkerschaft lielsungen als Eigentümerin eingetragen*
Daß die Kreishandwerkerschaften auch nach dem Zusammenbruch noch bestanden haben, wird dadurch bestätigt, daß sie in der Ver: ordnung des Großhessischen Siaatsministeriüms vom 3* Dezember 1945 über einheitliche Lenkrings- und Verteilungsmaßnahmen auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft als damals bestehende berufsständische Organisationen ausdrücklich genannt sind (Gesetz und Verordnungsblatt für Groß-Heasen 1945 S 5)« -v	;
In der 1* VÖ über den vorläufigen Aufbau des Deutschen Handwerks war vorgesehen, daß die Innungen, wenn sie auch nicht Vor-
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eine im Rechts sinne' waren,, doch, eine den rechtsfähigen Vereinen ähnliche Organisation erhalten sollten* Jede Innung sollte
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eine erstmalig.von der Handv/erkskamm'er entworfene Satzung erhalt en. .Jede Innung hatte einen Vorstand, eine Mitgliederversammlung, einen -gemeinsamen Namen und war von dem Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig, sie.hatte also.eine körperschaftliche Verfassungo Ähnlich war auch die Verfassung der Kreis-' Handwerkerschaft, die sich von'der Verfassung der Innungen allerdings. dadurch unterschied, daß sie nicht einen .wechselnden. Bestand von Mitgliedern hatte, sondern aus 13 Innungen bestand, deren Mitgliederbestand allerdings dem Wechsel unterworfen war.' Die Kreishandwerkerschaft	war''als’Körperschaft des
 bürgerlichen Hechts dieselbe KeclitspersÖnlichkeit, die sie vorher als Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen war.
Dahingestellt-kann, bleiben, ob die Kreishandwerkerschaft die ihr kraft staatlicher Verleihung zukommende Rechtspersönlichkeit durch eine auf der Rintragung in das Vereinsregister beruhende Persönlichkeit ersetzen konnte„ Auch wenn man dies verneinen wollte, so würde das Ergebnis doch immer sein, daß die als Eigentümerin eingetragene Kreishandv/erkerschaft diesel' be Person geblieben ist/, mag ihre Rechtspersönlichkeit nun auf staatlicher Verleihung oder auf der Eintragung in das Vereinsregister beruhen.
Auch dadurch, daß die Kreisliandwerkerschaft sich eine neue Satzung gegeben hat, ist. ihre rechtliche Persönlichkeit nicht untergegangen. So bedeutsam diese Veränderung der Satzung auch deshalb sein mag, weil sie eine nach dem Punrerprinzip geleitete Körperschaft in eine demokratisch geleitete '.verwandelt hat, so ist doch jedenfalls die rechtliche Persönlichkeit der Körperschaft durch die Änderung ihrer Satzung nicht untergegangen und an Stelle der alten Körperschaft eine neue geschaffen worden.
Die von dem Handwerksmeister einberufene Mitgliederversammlung der Obermeister der Innung war nach §25 BOB berechtigt, die
 Satzung der Körperschaft festzusetzen und einen Vorstand zu wählen. Das hat sie in der Versammlung am 10. Oktober 1949 getan
 Die Satzung ist vorn Regierungspräsidenten in Kassel genehmigt» Auch’die nach der alten Satzung erforderliche Genehmigung der '• Handwerkskämraer liegt vor, weil die Kreishandwerkerschaft auf Anregung und unter Leitung der Handwerk skamm er gehandelt•hat»
Da hei der Gründung der Klägerin sämtliehe durch ihre Obermeister vertretenen Innungen beteiligt gewesen sind', können Bedenken gegen die Wirksamkeit des neuen Zusämmenschlus-ses nicht erhoben werden. •.	■	■	vy:':' viAg^	■	hav ■
Die neue an die Stelle der alten Körperschaft getretene Körperschaft.war Inhaber der Bigentümerstellung an dem Grundstück und als solcher berechtigt und verpflichtet, das Grundstück an die IRSO zurückzugebeh« Dies hat sie nun allerdings nicht getan, sondern sich, mit' der IRSO. am ID November 1949 dahin verglichen, daß sie. die Rückerstatt.ungsansprüche.. der IRSO durch Zahlung von M 000 DM abgelöst hat«•Den Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr durch den Vergleichsschluß entstandenen Schadens hat das Berufungsgericht mit Recht gemäß Art 47 REG dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.« Die Klägerin hat durch den Vergleichsschluß eine ihr gesetzliche obliegende Pflicht erfüllt« Den ihr dadurch erwachsenen Schaden-hat ihr die Beklagte zu ersetzen« Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, daß die Klägerin den Vergleich nicht habe zu
 schließen brauchen« Es leuchtet ohne weiteres ein, daß die
J sie r	..1; 1
Klägerin ohne eigene^schädigende Aufwendungen die IRSO nicht
 befriedigen konnte« Die Kölle dieser Aufwendungen festzustellen,
 wird die Aufgabe des Verfahrens über den Betrag des Anspruchs
 sein«
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Hiernach mußte die Revision gegen das Grund' gewiesen werden«.
Weinkauif	Heidenhain
 Krüger-Nieland	Benkard
 erteil zurück
 Schmidt