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BGH · I-ZR-6/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZR-6/51

E'evisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Bankdirektor Ernst -in HflBM Gi^Hstr als Treuhänder für das im Bundesgebiet vorhandene Vermögen der Bank der Bl AD, deren alleiniger Aktionär das Reich war, hatte in den Monaten vor dem Zusammenbruch des; Reichs der Beklagten einen Bankkredit in Höhe von etwa R!.f 600*000,- gewährt, wobei' nebst Zinsen und Provisionen gegen die Beklagte und zugleich gegen ihren Geschäftsführer als selbstschuldnerischen Birgen beim Landgericht Bayreuth klagev/eise geltend gemacht* Sie bezeiclmete' sich in diesem Verfahren als "durch ihren Treuhänder Dr» Milhelm TMHfe vertreten" und legte beglaubigte Abschrift einer|Bestallungsurkunde des Bayerischen Landesamts für Vermojensverwaltung vom 30* Juni 1949 vor, aus'der hervorgeht, daß Dr-0\'T|BIBÄ- als "Verwalter” des/Vermögens der Bank d'^2? weil das Vermögen auf das Land Bayern übertragen worden sei* Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorab außer der prozeßhindernden Einrede der mangelnden Örtlichen Zuständigkeit auch die Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung der Klägerin erhoben* Auf Antrag^der, Klagepartei wurde der.Rechtsstreit gegen die Beklagte an das Landgericht Hamburg.verwiesen* Vor dem Landgericht Hamburg berichtigte die IClagepartei das Rubrum dahin, daß sie nunmehr "durch ihren Treuhänder Landgericht Hamburg die Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung der Klagepartei erhoben und dazu ausgeführt: Auf das Rechtsverhältnis sei das im Qstsektor von Berlin als dem vereinbarten Erfüllungsort geltende Recht anwendbaro Hach diesem Recht* sei aber Ernst R^pp nicht legitimiert , Ansprüche für die Bank geltend zu machen, weil er seine Befugnisse aus Maßnahmen der Westalliierten ableite, während im Ostsektor von Berlin nach wie vor nur die.. Bas Landgericht hat durch Zwischenürteil vom 17* April 1950 die Einrede der mangelnden gesetzlichen-Vertretung '"als unbegründet" zurückgewiesen* Hiergegen hat■die”Beklagte Berufung eingelegt,, Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin' die Bezeichnung der Klagepartei dahin geändert, daß die Klage geführt werde von "Ernst RflBP als Treuhänder für' das im Bundesgebiet vorhandene Vermögen der Bank der AGin cp*"* Sie hat dazu eine Bestallungsurkunde der Bank Deutscher Länder vom 30c Juni 1950 vorgelegt- wonach, mit Wirkung vom 5* Juli 1950 Ernst RflH^auf Grund von § 9 der 35* Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz als Treuhänder für das im Bundesgebiet vorhandene Vermögen der Bank der AG in wird« Bas.Oberlandesgericht hat die: Berufung der-Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen,.daß die auf der Treuhänderbestei • lung durch die Bank Deutscher Länder am 30., Juni 1950.beruhende Vertretungsinacht des- Bankdirektors Ernst I^gplm-Einverständnis der•Parteien der Gegenstand der prozeßhindernden Einrede geworden.sei„ Mit der Revision beantragt die Beklagte, beide Instanzurteile aufzuheben und die Einrede.der mangelnden gesetzlichen Vertretung für erledigt zu erklären* Revision, hilfs-ganz hilfsweise, Entsche i dungsgrund Beide Vorinstanzen haben die Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung sachlich geprüft und als unbegründet zurückgewiesen* Wie die Revision mit’Recht geltend macht, handelt es sich jedoch überhäupl nicht um einen Streit über 'die gesetzliche Vertretung der Klagepartei' im Sinne des §‘ 274 Abs 2 Ziff 7 ZPO*, Denn dbr für die Bahk handelnde ;;' Bankdirektor Ernst R^M^war sowohl in seiner Eigenschaft Baumbach-Lauterbach ZPO G-r 2 C vor § 50) „ Pur den auf Grund des § 9 der 35l DVO zu dem TJmstG bestellten Treuhänder kann nichts anderes gelten«, Lie Treuhänderbestellung nach dieser Vorschrift ist für die Verwaltung der im Gebiet der Bundesrepublik- vorhandenen Vermögenswerte solcher Geldinstitute vorgesehen, die am Währungsstichtag im Gebiet der Bundesrepubliic weder ihren Sitz noch eine eingetragene Zweigniederlassung hatten noch als "verlagert" anerkannt worden sindo Die Treuhänder haben die Verwaltung nach Weisung und unter Aufsicht der Bank Deutscher Länder durchzuführen (§ 9 Abs 1 Satz 2 aaO)0 Pur die Beurteilung ihrer Rechtsstellung ist wesentlich, daß sie ihre Tätigkeit nicht nur im Interesse der von ihnen verwalteten Geldinstitute ansüben,. Das als "Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung" bezeichnete Verteidigungsmittel der Beklagten hätte vielmehr vom Landgericht, nachdem einmal die abgesonderte Verhandlung angeordnet worden war, als unzulässig verworfen werden müssen« Hiernach mußte ohne ein Eingehen auf den sachlichen Streit der Parteien das als "Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung der Klägerin" bezeichnete Verteidigungsmittel als unzulässig verworfen werden« Die Kosten-

Zitierte Normen: § 275 ZPO
RechtEinredeParteiTreuhänderLandgerichtunzulässigErnstBank

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung!	“	\
Gesetz:	55» DVO zu dem UmstG §9; ZPO §§ 50, 274 Ziff 7
Rechtssatz:	Per gemäß § 9 der 35o, DVO zu dem UmstG "bestellte
"Treuhänder” für'das im Bundesgebiet vorhandene Vermögen gewisser Geldinstitute ist im Rechts- '' streit nicht gesetzlicher Vertreter i0So des '
§ 274 Ziff 7 ZPO, sondern Partei kraft Amtes0
■Aktenzeichen:	I	ZR	6/51	-	/.	'
Urteil des BGH vom 17* Oktober 1952 OBG. Hamburg
6?
I ZR 6/51
Verkündet am 17o Okt* 1952
Grunau. Justizobersekretär als Urkundsbeamter'der Geschäftsstelle/;,
I m. - H a m e n des ? q .1. ,k- ß s
t und ?/■■■■■■■) GmbH in W| vertreten durch ihren Geschäftsführer
 In-, dem Rechtsstreit
 der AflH)
H^^stro 41 ,
/ Beklagte und. E'evisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br,
 gegen
den Bankdirektor Ernst	-in	HflBM	Gi^Hstr
 als Treuhänder für das im Bundesgebiet vorhandene Vermögen
 der Bank der Bl
. Prozeßbevollmächtigter:
AoG0 in B|
Kläger und Revisionsbeklagters
 Rechtsanwalt Dr0
■. i iii	: ; ■' ■ /	;:v/■	/■;■'/u-::	I-,;..	; • • -;	/: - -	■	-
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die	|;
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mündliche Veraandlung vom 17* Oktober 1952 unter Mitwirkung . j der Bundesrichter Prof<>:Brö Lindenmaier, Schmidt, BroBirnbach?	|
Wilde und Br* Benkard	f
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für Recht erkannt:	\
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Bas Zwischenurteil der Kammer 1 für Handelssachen	vv;j;
des Landgerichts Hamburg vom 17o Auril 1950;und	7
I
das Urteil des 1, Zivilsenats des Hanseatischen	|
Oberlandesgerichts	zu Hamburg vom 10o November	!
1950 werden aufgehoben0 Bie in diesen Urteilen	\
9

beschiedene ’’Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung der Klägerin”*wird als unzulässig verworfen 0
Der Rechtsstreit v/ird zur weiteren Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückver-* wiesen,-
Die Entscheidung über die durch die ’’.Einrede der mangelnden gesetzlichen,Vertretung der Klägerin” entstandenen Kosten bleiben dem Schlußurteil Vorbehalten,,
Von Rechts wegen
3 ' •
Tatbestand;
Die im Handelsregister des Amtsgerichts Ber1in-Chur lo ttenburg eingetragene Bank der
AD, deren alleiniger Aktionär das Reich war, hatte in den Monaten vor dem Zusammenbruch des; Reichs der Beklagten einen Bankkredit in Höhe von etwa R!.f 600*000,- gewährt, wobei'
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Berlin-Mitte - dort hatte -die Bank der Deutschen Luftfahrt AD ihren Sitz - als Erfüllungsort für die Rückzahlung vereinbart vrardeo Im Jahre'1949 hat die Bank einen Betrag von
DM 19o461,92 und einen weiteren Betrag von DM 41j397s-! nebst Zinsen und Provisionen gegen die Beklagte und zugleich gegen ihren Geschäftsführer als selbstschuldnerischen Birgen beim Landgericht Bayreuth klagev/eise geltend gemacht* Sie bezeiclmete' sich in diesem Verfahren als "durch ihren
 Treuhänder Dr» Milhelm TMHfe vertreten" und legte beglaubigte Abschrift einer|Bestallungsurkunde des Bayerischen Landesamts für Vermojensverwaltung vom 30* Juni 1949 vor, aus'der hervorgeht, daß Dr-0\'T|BIBÄ- als "Verwalter” des/Vermögens der Bank d'^2?	AD	eingesetzt	worden	sei ? weil das
 Vermögen auf das Land Bayern übertragen worden sei* Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorab außer der prozeßhindernden Einrede der mangelnden Örtlichen Zuständigkeit auch die Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung der Klägerin erhoben* Auf Antrag^der, Klagepartei wurde der.Rechtsstreit gegen die Beklagte an das Landgericht Hamburg.verwiesen*	-	.	.	.	,r- *•- S'	,	-’Vj
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Vor dem Landgericht Hamburg berichtigte die IClagepartei das Rubrum dahin, daß sie nunmehr "durch ihren Treuhänder
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Die Beklagte hat auch vor dem. Landgericht Hamburg die Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung der Klagepartei erhoben und dazu ausgeführt: Auf das Rechtsverhältnis sei das im Qstsektor von Berlin als dem vereinbarten Erfüllungsort geltende Recht anwendbaro Hach diesem Recht* sei aber Ernst R^pp nicht legitimiert , Ansprüche für die Bank geltend zu machen, weil er seine Befugnisse aus Maßnahmen der Westalliierten ableite, während im Ostsektor von Berlin nach wie vor nur die.. Anordnung der Kommandantura von 1947? durch welche die Verwaltung der Berliner Geldinstitute aller vier Sektoren der sogenannten Inkassokommission unterstellt worden sei, als rechtswirksam gelte*
Bas Landgericht hat durch Zwischenürteil vom 17* April 1950 die Einrede der mangelnden gesetzlichen-Vertretung '"als unbegründet" zurückgewiesen* Hiergegen hat■die”Beklagte Berufung eingelegt,, Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin' die Bezeichnung der Klagepartei dahin geändert, daß die Klage geführt werde von "Ernst RflBP als Treuhänder für' das im Bundesgebiet vorhandene Vermögen der Bank der
AGin	cp*"*	Sie	hat dazu eine Bestallungsurkunde der
 Bank Deutscher Länder vom 30c Juni 1950 vorgelegt- wonach, mit Wirkung vom 5* Juli 1950 Ernst RflH^auf Grund von § 9 der 35* Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz als Treuhänder für das im Bundesgebiet vorhandene Vermögen der Bank der	AG	in	wird«
Die Beklagte hat der Änderung des Rubrums zugestimmt, sich
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aber sämtliche Einwendungen gegen die Rechte und Befugnisse von Ernst	Partei kraft Amtes Vorbehalten und dabei
 noch ausgeführt,	könne	auch	d	eshalb	keine Ansprüche
 geltend machen,''weil die Amerikanische Militärregierung die von ihr enteigneten Vermögenswerte, wozu das streitige Vermögen gehöre, schon auf Grund des am 20 * April 1949 in Kraft getretenen Gesetzes Nr 19 auf die Länder der US~Zone übertragen habe*
Bas.Oberlandesgericht hat die: Berufung der-Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen,.daß die auf der Treuhänderbestei • lung durch die Bank Deutscher Länder am 30., Juni 1950.beruhende Vertretungsinacht des- Bankdirektors Ernst I^gplm-Einverständnis der•Parteien der Gegenstand der prozeßhindernden Einrede geworden.sei„ Mit der Revision beantragt die Beklagte, beide Instanzurteile aufzuheben und die Einrede.der mangelnden gesetzlichen Vertretung für erledigt zu erklären*

Der Kläger bittet um Zurückweisung der weise um ihre Verwerfung, als unzulässig und die Einrede für erledigt zu erklären«*
Revision, hilfs-ganz hilfsweise,
 Entsche i dungsgrund
 Beide Vorinstanzen haben die Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung sachlich geprüft und als unbegründet zurückgewiesen* Wie die Revision mit’Recht geltend macht, handelt es sich jedoch überhäupl nicht um einen Streit über 'die gesetzliche Vertretung der Klagepartei' im Sinne des §‘ 274 Abs 2 Ziff 7 ZPO*, Denn dbr für die Bahk handelnde ;;' Bankdirektor Ernst R^M^war sowohl in seiner Eigenschaft
A
6 ..
als von der "britischen-Militärregierung'eingesetzter Treuhänder als atichin seiner Eigenschaft als Treuhänder gemäß § 9 der 35* P/O zu dem TJmstG Partei: kraft Amtes,' dagegen nicht gesetzlicher Vertreter der Bank der DMMHMI hVHHBM AGo Für die von der Britischen Militärregierung eingesetzten Treuhänder ist dies allgemein anerkannt (OG~IZ 2, 1 /F ff?;
 4 , 51/54.7? Baumbach-Lauterbach ZPO G-r 2 C vor § 50) „ Pur den auf Grund des § 9 der 35l DVO zu dem TJmstG bestellten Treuhänder kann nichts anderes gelten«, Lie Treuhänderbestellung nach dieser Vorschrift ist für die Verwaltung der im Gebiet der Bundesrepublik- vorhandenen Vermögenswerte solcher Geldinstitute vorgesehen, die am Währungsstichtag im Gebiet der Bundesrepubliic weder ihren Sitz noch eine eingetragene Zweigniederlassung hatten noch als "verlagert" anerkannt worden sindo Die Treuhänder haben die Verwaltung nach Weisung und unter Aufsicht der Bank Deutscher Länder durchzuführen (§ 9 Abs 1 Satz 2 aaO)0 Pur die Beurteilung ihrer Rechtsstellung ist wesentlich, daß sie ihre Tätigkeit nicht nur im Interesse der von ihnen verwalteten Geldinstitute ansüben,. sondern daß sie auch die Interessen der-Gesamtheit, der Gläubiger zu wahren haben,-wie aus § 9 Abs 4 aaO hervorgeht0 Darüber hinaus sind währungspolitische Gesichtspunkte für ihre Bestellung und für die Art der Durchführung ihres Amtes maßgebend (vgl § 9 Abs 3 aaO)„ Ist aber	Partei	kraft
 Amtes, so geht der Streit der Parteien nicht um die gesetzliche Vertretung einer Partei, sondern um die Sachbefugnis des Klägers., über die Sachbefugnis : einer Partei kann aber, da dieser Streit' nicht Unter~§ 274 Abs 2 Ziff 7 ZPO fällt, auch nicht durch ein Zwischenurteil'in der Weise entschieden

werden« daß die .Drage der Sachbefugnis ;in dem einen oder anderen Sinne beantwortet wird,. Das als "Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung" bezeichnete Verteidigungsmittel der Beklagten hätte vielmehr vom Landgericht, nachdem einmal die abgesonderte Verhandlung angeordnet worden war, als unzulässig verworfen werden müssen«
Nicht zugestimmt werden kann allerdings der Auffassung der Revision, daß schon der Erlaß des Zwischenurteils unzulässig gewesen sei, dieses also ersatzlos aufgehoben werden müsse« Das Zv/ischenurteil als solches war nicht unzulässig, nachdem das Landgericht gemäß § 275 Abs 1 ZPO die abgesonderte Verhandlung über die Einrede angeordnet hatte« Die Entschließung, ob eine solche Anordnung zu treffen war, stand im Ermessen des Landgerichts und setzte rechtlich nicht , voraus, daß die Zulässigkeit der Einrede vorabgeprüft wurde« Die Vorentscheidung über die Zulässigkeit der Einrede konnte vielmehr in derjenigen Prozeßform erfolgen, die für die' sachliche Entscheidung über die.. Einrede vorgesehen ist (vgl EG J\7 1932, 650 /F51?')*
Hiernach mußte ohne ein Eingehen auf den sachlichen Streit der Parteien das als "Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung der Klägerin" bezeichnete Verteidigungsmittel als unzulässig verworfen werden« Die Kosten-
entscheidung war.dem Schlußurteil vorzubehalten0
Lindenmaier		Schmidt	Birnbach
	-Tilde	Behkard'