früher gegen den Transportunternehmer Adolf Wi hat der Bundesgerichtshof, I# Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 2Ö. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. trag, durch den die Klägerin dem Beklagten einen CMC Tankwagen zu dem Preise von 45oo El und einen Anhänger zu dem Preise von 8ooe zur sofortigen Lieferung ab Lagerplatz tint er der Vereinbarung verkaufte, dass 65oo IN in bar, der Best in 12 gleiohen Men at 8 raten gezahlt werden seilte« Am 2« September 1948 erklärte der Beklagte der Klägerin, dass er von dem Kaufverträge zurücktrete Die Parteien haben dann an den folgenden Tagen Ver hand lim, geführt, bei denen ein Angestellter der Klägerin Bern hard nach der eigenen Behauptung der Klägerin als deren bevollmächtigter Vertreter erklärt hat: Da der Beklagte den ver einbarten Preis nicht zahlen wolle, habe die Klägerin kein In teresse mehr an dem Geschäft und annulliere das Geschäft ihrer seits. Die Klägerin behauptet, sie hätten sich da bei dahin geeinigt, dass der Vertrag mit veränderten Zahlungsbe dingungen, die in allen Einzelheiten festgelegt worden seien Das Oberlandesgericht hat die Klage durch ein Urteil vom Entscheidungsgründe Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass das Berufungsge rieht aus der Erklärung des Angestellten der Klägerin Bernhard die Klägerin habe kein Interesse mehr an dem Geschäft und annulliere es ihrerseits, ein Einverständnis mit dem Wand lungsbegehren der Gegenseite gefolgert hat, ist sie nicht be Die Revision macht geltend, dass durch die Erklärung des die Wandelung des Kaufvertrages deshalb nicht voll zogen sei, weil das Wandelungsver1angen des Beklagten bereits erledigt gewesen sei Das Berufungsgericht war deshalb rechtlich nicht gehindert, die Annullierungserklärung des BVIMials die Erklärung seines Einverständnisses mit der Aber auch die prozessuale Rüge der Revision, das Berufüngsgo rieht habe die Einlassung der Klägerin zu Unrecht als ein Ge Bezember 1948 (Bl.18 d.A.) enthaltene Behauptung über die von abgegebene Erklärung sich in der Berufungsbe gründung zu eigen gemacht hat und stellt fest, dass die Elfi ser Sachlage ist die Barlegung des Berufungsgerichts, dass die Behauptung der gerin ein vorweggenommenes Geständnis enthalte, nicht zu beanstanden. •res im Rahmen der ihm von der Klägerin erteilten Handlungsvoll macht geblieben ist, hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen Die Revision macht aber geltend, die Annullieinmgserklärung des Böker sei nur ein taktisches Mittel bei den Verhandlungen mit dem Beklagten gewesen habe erkannt, dass der Beklag te an dem Erwerb der Fahrzeuge ein dringend Interesse gehabt auch die Klägerin das Interesse an den Verhandlungen verlieren und von dem Vertrage zurücktreten könne, einen Druck ausüben wollen. Die Revision erweist sich aber insofern als begründet, als sie geltend macht, dass das Berufungsgericht nicht ohne Vernehmung des Zeucon habe entscheiden dürfen« Die Klägerin hat sich für ihre Behauptung, die Parteien hätten sich nach der Auf hebung des Kaufvertrages vom 3o. dass der Vertrag mit geänderten Zahlungsbedingungen aufrecht erhalten werden solle, ausser auf den Kaufmann auch Ct uf den Handlungsbevollmächtigten als Zeugen berufen, Demge mäss hat das Landgericht in seinem Beweisbeschluss vom 28 auch seinerseits berechtigt war, von .dem durch den Rücktritt der Alägerin aufgehobenen Kaufverträge vom 3o. August 1948 zurückzutreten« Wenn der Beklagte sum Rücktritt berechtigt war,* so könnte dies ein Bewcisanzeich.cn dafür sein, dass er 3ich auch später nicht bewogen* gefehlt hat, den Vertrag mit veränderten Zahlungsbedingtingen aufrecht zu erhalten*
*/ k \ I m Namen des Volkes In Sachen * der Firma Walte de Strassen und (Tiefbau y früher gegen den Transportunternehmer Adolf Wi hat der Bundesgerichtshof, I# Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 2Ö. November 195o, an welcher teilgenemmen haben j der Bundesrichter Prof «Br. Lindenmaier als Vorsitzender und die Bundesrichter Br. Heidenhain, Wilde, Br Fischer, Br. Haidinger für Reeht erkannt: * Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. Oktober 1949 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an den. 10, Zivilsenat des Berufungsgerichts ztirück- verwiesen. Von Rechts wegen. 2 Tatbestand. * * Der Beklagte hat vor dem Kriege einen aus mehreren Fahrzeugen * * bestehenden Fuhrbetrieb besessen« Er verhandelte im August 1948 it der Klägerin über den Kauf eines GMC-Motorwagens und eines • . Anhängers« Am 3o« August 1948 schlossen die Parteien einen Ver * trag, durch den die Klägerin dem Beklagten einen CMC Tankwagen zu dem Preise von 45oo El und einen Anhänger zu dem Preise von 8ooe zur sofortigen Lieferung ab Lagerplatz tint er der Vereinbarung verkaufte, dass 65oo IN in bar, der Best in 12 gleiohen Men at 8 s raten gezahlt werden seilte« Am 2« September 1948 erklärte der Beklagte der Klägerin, dass er von dem Kaufverträge zurücktrete 9 ) V * weil der von ihm gekaufte Lastzug ent 0^0 der Zusicherung der Klägerin nicht sofort fahrbereit gemacht werden könne, da der Motorwagen und der nicht Saugluftbremsen hätten, der Anhänger vielmehr mit einer Druckluftbremse ausgerüstet sei, schass Umbauten vorgenommen werden müssten, die zeitraubend und teuer seien. Die Parteien haben dann an den folgenden Tagen Ver hand lim, geführt, bei denen ein Angestellter der Klägerin Bern hard nach der eigenen Behauptung der Klägerin als deren bevollmächtigter Vertreter erklärt hat: Da der Beklagte den ver einbarten Preis nicht zahlen wolle, habe die Klägerin kein In teresse mehr an dem Geschäft und annulliere das Geschäft ihrer seits. 'Oie Parteien haben trotz dieser Erklärung ihre Verhand lungen fortgesetzt. Die Klägerin behauptet, sie hätten sich da bei dahin geeinigt, dass der Vertrag mit veränderten Zahlungsbe dingungen, die in allen Einzelheiten festgelegt worden seien 9 caifrechterhalten werden solle. Der Beklagte bestreitet dies« Er behauptet, man habe sich über die Zahlungsbedingungen nicht einigen können, die Klägerin habe ihm ein Bestätigungsschreiben übersandt, das wesentlich ungünstigere Bedingungen enthalten habe, als sie hei den mündlichen Verhandlungen, die zu einer bindenden Einigung auch nicht geführt hätten, in Auseicht ge . nommen seien« 3 * !o * * * Das Landgericht in Düsseldorf hat den Beklagten duroh ein am # 11. März 1949 verkündetes Urteil nach dem Klageanträge verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage durch ein Urteil vom * 21. Oktober 1949 abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, welche die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass das Berufungsge rieht aus der Erklärung des Angestellten der Klägerin Bernhard * die Klägerin habe kein Interesse mehr an dem Geschäft und annulliere es ihrerseits, ein Einverständnis mit dem Wand lungsbegehren der Gegenseite gefolgert hat, ist sie nicht be ♦ gründet. Die Revision macht geltend, dass durch die Erklärung des die Wandelung des Kaufvertrages deshalb nicht voll zogen sei, weil das Wandelungsver1angen des Beklagten bereits erledigt gewesen sei f als die Erklärung gegeben habe dass es an einer übereinstimmenden Willenserklärung fehle. Erledigung dec •Vandelungsverlangens des Beklagten will dia 60 Die Re vision darin sehen, dass die Klägerin das Verlangen des Be klagten in ihrem Schreiben vom 2. September 1949 zurückgewiesen + habe, ohne dass der Beklagte darauf zurückgekommen sei. Aber daraus allein, dass der Beklagte das Verlangen der Wandelung nach der Zurückweisung durch die Klägerin nicht ausdrücklich wiederholt hat, kann nicht gefolgert werden, dass er es endgttl tig hat fallen lassen. Der Beklagte hat in erster Linie ver sucht, die Aufhebung des Kaufvertrages zu erreichen. Als die Klägerin darauf nicht einging, hat r sich um eine Minderung des Kaufpreises bemüht. Damit hat er aber das weitergehende Wandelung ever langen nicht auf gegeben, sondern vorübergehend zurückgc3tollt, was ihn nicht hinderte, darauf zurückzukommen t sobald es ihm zweckmässig erschien. Das Berufungsgericht war deshalb rechtlich nicht gehindert, die Annullierungserklärung des BVIMials die Erklärung seines Einverständnisses mit der 4 4 von dem Beklagten verlangten Wandelung aufzufassen. * ♦ Aber auch die prozessuale Rüge der Revision, das Berufüngsgo rieht habe die Einlassung der Klägerin zu Unrecht als ein Ge * ständnis gewertet, ist nicht berechtigt. Bas Berufungsgericht iegt d dass der Beklagte die im Schriftsatz der Klägerin vom lo. Bezember 1948 (Bl.18 d.A.) enthaltene Behauptung über die von abgegebene Erklärung sich in der Berufungsbe gründung zu eigen gemacht hat und stellt fest, dass die Elfi + gerin ihre Behauptung auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 17. Bezember 1948 aufgestellt hat. Bei die * + ser Sachlage ist die Barlegung des Berufungsgerichts, dass die Behauptung der gerin ein vorweggenommenes Geständnis enthalte, nicht zu beanstanden. Baraus folgt, dass die Klage rin an ihre Behauptung nach § 29o ZPO. gebunden ist. Bas Be rufungsgericht hat es deshalb mit Recht abgelehnt, auf die ab- ♦ weichende Barstellung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 6 Oktober 1949 (Bl.66 d.A.) einzugehen. Biese Barstellung steht im Widerspruch zu dem Schriftsatz der Klägerin vom lo. Dezember 1948 und würde deshalb nur beachtlich sein, wenn die erin zu dem Widerruf ihres Geständnisses berechtigt wäre. Bas ist naoh der rechtsirrtumsfreien Begründung des Berufungsur teils nicht der Pall. Dass BMBjbei der Erklärung der Annullierung des ^aufvertra * •res im Rahmen der ihm von der Klägerin erteilten Handlungsvoll macht geblieben ist, hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen Die Revision macht aber geltend, die Annullieinmgserklärung des Böker sei nur ein taktisches Mittel bei den Verhandlungen mit dem Beklagten gewesen habe erkannt, dass der Beklag te an dem Erwerb der Fahrzeuge ein dringend Interesse gehabt p t . habe. Er habe deshalb auf den Beklagten durch den Hinweis t daß t ♦ * auch die Klägerin das Interesse an den Verhandlungen verlieren und von dem Vertrage zurücktreten könne, einen Druck ausüben wollen. Biese Aiislegung wird aber der Passung der von gegebenen Erklärung nicht gerecht. Denn hat die Annullier ung des Vertrages nicht für die Zukunft angedroht, sondern un 5 5 missverständlich erklärt. Darauf, ob er selber nur die Absicht * * gehabt hat, de Beklagten unter Druck zu setzen,kommt es nicht an f d a seine Erklärung von dem Beklagten nicht .anders als da- hin verstanden werden konnte, dass die Klägerin den.Vertrag endgültig ausser Eraft setzen wolle« Die Revision erweist sich aber insofern als begründet, als sie geltend macht, dass das Berufungsgericht nicht ohne Vernehmung des Zeucon habe entscheiden dürfen« Die Klägerin hat sich für ihre Behauptung, die Parteien hätten sich nach der Auf hebung des Kaufvertrages vom 3o. August 194-8 dahin geeinigt t dass der Vertrag mit geänderten Zahlungsbedingungen aufrecht erhalten werden solle, ausser auf den Kaufmann auch Ct uf den Handlungsbevollmächtigten als Zeugen berufen, Demge mäss hat das Landgericht in seinem Beweisbeschluss vom 28 De zember 1948 beschlossen, neben auch Bernhard zu hören. Dieser Beschluss ist weder aufgehoben noch geändert wor den. Im Gegenteil hat das Landgericht die Verlegung des auf den 2, Februar 1948 anberaumten Beweistermins auf den 19# Febru ar 1949 beschlossen * als die Klägerin anzeigte i dass An f?jog Februar 1949 für längere Zeit in dringenden geschäftlichen Angelegenheiten verreisen müsse und deshalb den Termin am 4» Februar 1949 nicht wahrnehmen könne, deshalb die Vernehmung des dann doch unterblieben ist, ist den Akten nicht zu ent hmen. In dem Protokoll vom 19# Februar 1949 (Bl,32-34 d,A,) ist er unter den als chienen aufgoführi Zeugen nicht ge normt. Es fehlt auch jede Bemerkung darüber, aus welchem Grunde der im § 38o Z?0, vorgesehene Gerichtsbeschluss gegen den ohne Entschuldigung ausgebliebenen Zeugen nicht ergangen ist. j Q den falls bedeutet es einen Vorstsss gef 286 ZPO 9 dass weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht den Zeugen ver-- di ses Verstoßes muss das Berufungsurteil auf nommon hat. Wegen gehoben und die Sache zur anderweit on Verhandlung und Entschei dung an das Berufungsgericht surückverwiesen werden. Die neue Verhandlung wird dom Berufungsgericht Gelegenheit geben, zu prüfen, ob es sich empfiehlt, den vom Beklagten in der Berufungs- Begründung Beweis zu erheben, dass der Beklagte 6 auch seinerseits berechtigt war, von .dem durch den Rücktritt der Alägerin aufgehobenen Kaufverträge vom 3o. August 1948 zurückzutreten« Wenn der Beklagte sum Rücktritt berechtigt war,* so könnte dies ein Bewcisanzeich.cn dafür sein, dass er 3ich auch später nicht bewogen* gefehlt hat, den Vertrag mit veränderten Zahlungsbedingtingen aufrecht zu erhalten* ge z•Br.Lindenmaier gez • Br • Heidenhain gez*Wilde Ldinger gez *3)r* Fischer ie Beglaubigt: als Urkundsbeamter tsstelle des Bundesgerichtshof s + * * * *