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BGH · I-ZR 6/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZR 6/10

Der Antrag der Beklagten, den Tatbestand des Urteils des Senats vom 6. 1 Die Beklagten haben beantragt, den Tatbestand des Urteils des Senats vom 6. 2 Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschluss vom 17. Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet, liegt nicht vor. ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt (BGH, GRUR 2004, 271, 272).

Zitierte Normen: § 320 ZPO
ZPOGRURTatbestandunzulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I	ZR 6/10
vom 29. Mai 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2012 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Tatbestand des Urteils des Senats vom 6. Oktober 2011 zu berichtigen, wird als unzulässig abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Beklagten	haben beantragt, den Tatbestand des Urteils des Senats
 vom 6. Oktober 2011 dahingehend zu berichtigen, dass "Sicherungs-CD" ersetzt wird durch "Recovery-CD". Dieser Antrag ist unzulässig.
2	Der	Tatbestand	eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der
 Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - VZR 224/97, NJW 1999, 796; Beschluss vom 30. Oktober 2003 -1 ZR 176/01, GRUR 2004, 271; Musielak/ Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 320 Rn. 3, jeweils mwN). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet, liegt nicht vor.
3	Die	Entscheidung	kann	unbeschadet	der	Vorschrift	des	§	320	Abs.	3
ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt (BGH, GRUR 2004, 271,
 272). Im Übrigen hat auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt.
Büscher
 Pokrant
Kirchhoff
 Löffler
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.07.2008 - 2-6 O 439/07 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.11.2009 - 6 U 160/08 -
Schaffert