* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 5/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 5/94

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Anzeige beanstandet und Unterlassung verlangt, weil die Beklagte damit irreführende Angaben über die Preisgünstigkeit des beworbenen Geräts mache. Die unverbindliche Preisempfehlung der Herstellerin für die Kompaktanlage sei schon lange Zeit um wenigstens 300,-- DM niedriger gewesen, und die Beklagte habe den in der Anzeige genannten Einzelpreis von 1.598,-- DM weder ernsthaft kalkuliert noch vorher nachhaltig verlangt. Sie hat vorgebracht, sie habe die Anlage längere Zeit zu dem in der Anzeige genannten Preis von 1.598,— DM angeboten und verkauft . Es hat die Beklagte - klarstellend entsprechend der Neufassung des Antrags durch den Kläger und einer Umformulierung des "es sei denn"-Zusatzes - verurteilt, es zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen und sonstigen, für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen für HiFi-Kompaktan-lagen einschließlich der Boxen zu einem Endpreis zu werben und zugleich die Einzelpreise für die Kompaktanlage und die Boxen aufzugeben, wenn der Preis allein für die Kompaktanlage über dem Setpreis liegt, wie z.B. in der Anzeige vom 30.07.1992 in den Bremer Tageszeitungen mit der Werbung für eine HiFi- Kompaktanlage AKAI M 600 einschließlich Boxen mit einem Setpreis von DM 1.111,— unter Einzelangabe für die HiFi-Kompaktanlage mit DM 1.598,—, es sei denn, daß es sich bei dem für die HiFi-Kompaktanlage ausgewiesenen Einzelpreis um einen aktuellen ernsthaft kalkulierten Preis handelt, der in zeitlichem Zusammenhang mit der Werbung während eines angemessenen Zeitraumes regelmäßig gefordert und von den Kunden auch regelmäßig gezahlt worden ist. Das Berufungsgericht hat den Verbotsausspruch für hinreichend bestimmt gehalten und in der Anzeigenwerbung für die Kompaktanlage zu dem "Setpreis" einen Verstoß gegen § 3 UWG erblickt. Es hat dazu ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Werbung mit dem "Setpreis" von 1.111,— DM deshalb irreführend sei, weil - wie das Landgericht angenommen habe - die Beklagte den für die Kompaktanlage genannten Preis von 1.598,— DM weder im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anzeige noch in der Zeit davor ernsthaft verlangt und auch realisiert habe. Sie sei schon allein deshalb irreführend, weil der für die Kompaktanlage angegebene Preis jedenfalls zur Zeit der Werbeaktion nicht mehr gültig gewesen sei, wie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte die Korn- Auch unter Berücksichtigung des zur Bestimmung von Umfang und Reichweite des Verbots heranzuziehenden Klagevorbringens, des Tatbestands und der Entscheidungsgründe läßt sich nicht hinreichend entnehmen, was mit dem zwischen den Parteien streitigen Begriff "regelmäßig" in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang gemeint sein könnte. zeigen, mit anderer rechtlicher Begründung aufrechterhalten, die, wenn das Berufungsgericht diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte, im Rahmen der Hinweispflicht zur sachgemäßen Antragstellung (§ 139 ZPO) dem Kläger eine Anpassung des Klageantrags ermöglicht hätte. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise durch die Werbung der Beklagten mit dem Setpreis tragen die Verurteilung nach § 3 UWG nicht. entnehmen, die Beklagte verlange den für die Kompaktanlage genannten Preis jedenfalls zur Zeit der Werbeaktion schon deshalb nicht mehr, weil der angegebene Einzelpreis für diese allein im Blick auf die Günstigkeit des Gesamtangebots nicht mehr durchgesetzt werden könne und damit nicht mehr aktuell sei, würden die Leser über die Preisgestaltung der Beklagten zu dem Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige nicht irregeführt. Sie sähen vielmehr, wie es den Tatsachen entspricht, daß die Beklagte für die Kompaktanlage innerhalb des Sets jetzt einen niedrigeren Preis verlangt, als sie für das Kompaktgerät allein verlangen würde. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht hätte letztlich zur Folge, daß die Werbung mit einem Setpreis immer dann zu verbieten wäre, wenn - was auch Eingang in den Urteilstenor gefunden hat - einer der Einzelpreise über dem Setpreis liegt. Würde im übrigen - wie das Berufungsgericht meint - die Irreführung allein in der Gegenüberstellung des Setpreises mit einem nicht mehr aktuellen Einzelpreis liegen, so wird nicht erkennbar, welchen Sinn die "es sei denn"-Einschränkung im Verbotstenor haben könnte; denn der Umstand, daß es sich um einen ernsthaft kalkulierten und über einen gewissen Zeitraum regelmäßig durchgesetzten Preis handelt, wäre nicht geeignet, die vom Berufungsgericht angenommene Irreführung zu beseitigen. b) Es kommt daher auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage an, ob die beanstandete Werbung deshalb irreführend ist, weil - wie der Kläger vorgebracht hat - der Einzelpreis für die Kompaktanlage vor der Werbeaktion nicht ernsthaft verlangt und durchgesetzt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Werbung mit Preissenkungen, wie die Beklagte sie in der beanstandeten Anzeige dadurch vornimmt, daß sie ein Gerät, das sie früher allein zu einem höheren Preis angeboten hatte, zu dem Gegenstand eines Gesamtangebots machte, dann irreführend im Sinne des § 3 UWG, wenn der frühere Preis nicht, nicht ernsthaft oder nicht längere Zeit, oder nicht in letzter Zeit verlangt worden ist, oder wenn überhöhte Preise angesetzt sind, um eine Preissenkung Vortäuschen zu können, oder wenn sonst über das Ausmaß der Preissenkung irregeführt wird (BGH, Urt. v. Sollten die weiter zu treffenden Feststellungen zur Annahme einer Irreführung führen, wird das Berufungsgericht dem Kläger im Rahmen der Hinweispflicht zur sachgemäßen Antragstellung Gelegenheit zu geben haben, den oben zu II 2 b) geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen und seinen Klageantrag an die rechtliche Beurteilung entsprechend den Ausführungen unter

Zitierte Normen: § 3 UWG § 253 ZPO § 3 UWG
KompaktanlageAnzeigeBerufungsgerichtpreisenEinzelpreisKlägerWerbung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 5/94
URTEIL
Verkündet am:
29. Februar 1996 Walz
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
M^i Markt, TV-HiFi-Elektro ihre Geschäftsführer Hans Pfl Straße	BM|r
GmbH, vertreten durch und Peter MM, Hl
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
Dr.
gegen
 Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. vertreten durch seinen Vorstand, den Kaufmann Manfred BrMBHH, Hinter dem S(
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin v.
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 1996 durch die Richter Prof. Dr. Erdmann, Dr. Mees, Dr. Broß, Dr. v. Ungern-Stern-berg und Starck
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9. Dezember 1993 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt in BflHR einen Fachmarkt für Elektrogeräte, insbesondere im Bereich der Unterhaltungselektronik, ferner für Fotoartikel und Möbel. In einer am 30. Juli 1992 im "B^HB Anzeigenblock'’ veröffentlichten Anzeige bewarb sie unter anderem eine HiFi-Kompaktanlage AKAI M 600 und Lautsprecherboxen der Marke BOSE zu einem "Setpreis" von 1.111,— DM in der nachstehend wiedergegebenen Weise.
4
Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Anzeige beanstandet und Unterlassung verlangt, weil die Beklagte damit irreführende Angaben über die Preisgünstigkeit des beworbenen Geräts mache. Die unverbindliche Preisempfehlung der Herstellerin für die Kompaktanlage sei schon lange Zeit um wenigstens 300,-- DM niedriger gewesen, und die Beklagte habe den in der Anzeige genannten Einzelpreis von 1.598,-- DM weder ernsthaft kalkuliert noch vorher nachhaltig verlangt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgebracht, sie habe die Anlage längere Zeit zu dem in der Anzeige genannten Preis von 1.598,— DM angeboten und verkauft .
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Beklagte - klarstellend entsprechend der Neufassung des Antrags durch den Kläger und einer Umformulierung des "es sei denn"-Zusatzes - verurteilt, es zu unterlassen,
 in Zeitungsanzeigen und sonstigen, für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen für HiFi-Kompaktan-lagen einschließlich der Boxen zu einem Endpreis zu werben und zugleich die Einzelpreise für die Kompaktanlage und die Boxen aufzugeben, wenn der Preis allein für die Kompaktanlage über dem Setpreis liegt, wie z.B. in der Anzeige vom 30.07.1992 in den Bremer Tageszeitungen mit der Werbung für eine HiFi-
5
n
, ■ w
Kompaktanlage AKAI M 600 einschließlich Boxen mit einem Setpreis von DM 1.111,— unter Einzelangabe für die HiFi-Kompaktanlage mit DM 1.598,—, es sei denn, daß es sich bei dem für die HiFi-Kompaktanlage ausgewiesenen Einzelpreis um einen aktuellen ernsthaft kalkulierten Preis handelt, der in zeitlichem Zusammenhang mit der Werbung während eines angemessenen Zeitraumes regelmäßig gefordert und von den Kunden auch regelmäßig gezahlt worden ist.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen .
Entscheidunqsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat den Verbotsausspruch für hinreichend bestimmt gehalten und in der Anzeigenwerbung für die Kompaktanlage zu dem "Setpreis" einen Verstoß gegen § 3 UWG erblickt. Es hat dazu ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Werbung mit dem "Setpreis" von 1.111,— DM deshalb irreführend sei, weil - wie das Landgericht angenommen habe - die Beklagte den für die Kompaktanlage genannten Preis von 1.598,— DM weder im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anzeige noch in der Zeit davor ernsthaft verlangt und auch realisiert habe. Sie sei schon allein deshalb irreführend, weil der für die Kompaktanlage angegebene Preis jedenfalls zur Zeit der Werbeaktion nicht mehr gültig gewesen sei, wie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte die Korn-
6
paktanlage und die Boxen Ende Juli 1992 zu einem um 487,— DM unter dem für die Kompaktanlage allein genannten Preis angeboten habe. Nur ein Teil der Leser werde bei einer solchen Gegenüberstellung des Setpreises mit den Einzelpreisen der Setteile den den Setpreis schon für sich allein erheblich übersteigenden Einzelpreis eines der Setteile für einen früheren eigenen Preis der Beklagten halten. Näher läge ein Verständnis der an sich mehrdeutigen Werbeaussage dahin, daß es sich bei den Einzelpreisen um die immer noch aktuellen Preise der Beklagten für den Verkauf der Einzelteile handele.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung .
Die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbeanzeige sei irreführend, läßt sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht halten.
1. Der Kläger ist als nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. klagebefugt anzusehen. Nach seinem unstreitig gebliebenen Vortrag gehören ihm u.a. der Landesverband des Bremischen Einzelhandels, die Handwerkskammer Bremen und die Industrie-und Handelskammer Bremerhaven an. Damit ist dem Erfordernis der erheblichen Zahl von Gewerbetreibenden hier genügt. Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es in der Regel aus, wenn dem Wettbewerbsverein Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angehören, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG n.F. selbst zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der
7
/

gegebenen Art prozeßführungsbefugt wären (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1995 - I ZR 39/93, GRUR 1995, 358, 359 = WRP 1995, 389
-	Folgeverträge II).
2.	Es bestehen jedoch Bedenken, ob der Klageantrag mit den sich aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und der Urteilsausspruch mit den sich aus § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ergebenden Bestimmtheitsanforderungen in Einklang stehen.
a)	Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre. Das bedeutet zwar nicht, daß die Verwendung von Begriffen, deren Bedeutung nicht immer die gleiche sein muß - auch wenn sie in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen sind und ihre Benutzung üblich ist -, in Antrag und Urteilsformel grundsätzlich und generell unzulässig wäre. Auch der Gebrauch solcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten sein, wenn im Einzelfall über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnung kein Zweifel besteht (vgl. BGH, Urt. v. 9.4.1992
 -	I ZR 171/90, GRUR 1992, 561, 562 = WRP 1992, 560 - Unbestimmter Unterlassungsantrag II m.w.N.).
b)	Daran gemessen genügt jedenfalls die im "es sei denn"-Zusatz enthaltene Formulierung "regelmäßig gefordert und ... auch regelmäßig gezahlt" nicht den Bestimmtheitsan-
8
forderungen. Auch unter Berücksichtigung des zur Bestimmung von Umfang und Reichweite des Verbots heranzuziehenden Klagevorbringens, des Tatbestands und der Entscheidungsgründe läßt sich nicht hinreichend entnehmen, was mit dem zwischen den Parteien streitigen Begriff "regelmäßig" in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang gemeint sein könnte. Wo die Grenze zwischen "regelmäßig" und "nicht regelmäßig" zu ziehen ist, ist nicht generell ersichtlich. Bedenken begegnet auch die Formulierung "ernsthaft kalkulierte Preise", die aber bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Einzelfall anhand des Klagevorbringens auslegungsfähig sein kann.
c)	Ungeachtet dieser Bedenken ist die Klage aber nicht als unzulässig abzuweisen. Das von dem Kläger erstrebte Verbot läßt sich möglicherweise, wie die nachfolgenden Ausführungen unter 3. zeigen, mit anderer rechtlicher Begründung aufrechterhalten, die, wenn das Berufungsgericht diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte, im Rahmen der Hinweispflicht zur sachgemäßen Antragstellung (§ 139 ZPO) dem Kläger eine Anpassung des Klageantrags ermöglicht hätte. Dazu wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 257 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; Urt. v. 3.12.1992 - I ZR 276/90, GRUR 1993, 980, 981 - Tariflohnunterschreitung, insoweit in BGHZ 120, 320 nicht abgedruckt).
9
3.	Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise durch die Werbung der Beklagten mit dem Setpreis tragen die Verurteilung nach § 3 UWG nicht.
a) Sollten, was das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, die Leser der Anzeige der Werbung mit dem Gesamtpreis für das Set nur . entnehmen, die Beklagte verlange den für die Kompaktanlage genannten Preis jedenfalls zur Zeit der Werbeaktion schon deshalb nicht mehr, weil der angegebene Einzelpreis für diese allein im Blick auf die Günstigkeit des Gesamtangebots nicht mehr durchgesetzt werden könne und damit nicht mehr aktuell sei, würden die Leser über die Preisgestaltung der Beklagten zu dem Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige nicht irregeführt. Sie sähen vielmehr, wie es den Tatsachen entspricht, daß die Beklagte für die Kompaktanlage innerhalb des Sets jetzt einen niedrigeren Preis verlangt, als sie für das Kompaktgerät allein verlangen würde. Die Interessenten erkennen, daß es aus wirtschaftlichen Erwägungen nur sinnvoll sein kann, sich für das Setangebot zu entscheiden. Der genannte Einzelpreis wird für sie für die Dauer der Werbeaktion uninteressant sein. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht hätte letztlich zur Folge, daß die Werbung mit einem Setpreis immer dann zu verbieten wäre, wenn - was auch Eingang in den Urteilstenor gefunden hat - einer der Einzelpreise über dem Setpreis liegt. Diese Folgerung hat der Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht gezogen (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.1994 - I ZR 193/92, GRUR 1995, 165, 166 = WRP 1995, 192, 194 - Kosmetikset). Würde im übrigen - wie das Berufungsgericht meint - die Irreführung allein in der Gegenüberstellung des Setpreises mit
10
einem nicht mehr aktuellen Einzelpreis liegen, so wird nicht erkennbar, welchen Sinn die "es sei denn"-Einschränkung im Verbotstenor haben könnte; denn der Umstand, daß es sich um einen ernsthaft kalkulierten und über einen gewissen Zeitraum regelmäßig durchgesetzten Preis handelt, wäre nicht geeignet, die vom Berufungsgericht angenommene Irreführung zu beseitigen.
b) Es kommt daher auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage an, ob die beanstandete Werbung deshalb irreführend ist, weil - wie der Kläger vorgebracht hat - der Einzelpreis für die Kompaktanlage vor der Werbeaktion nicht ernsthaft verlangt und durchgesetzt worden sei.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Werbung mit Preissenkungen, wie die Beklagte sie in der beanstandeten Anzeige dadurch vornimmt, daß sie ein Gerät, das sie früher allein zu einem höheren Preis angeboten hatte, zu dem Gegenstand eines Gesamtangebots machte, dann irreführend im Sinne des § 3 UWG, wenn der frühere Preis nicht, nicht ernsthaft oder nicht längere Zeit, oder nicht in letzter Zeit verlangt worden ist, oder wenn überhöhte Preise angesetzt sind, um eine Preissenkung Vortäuschen zu können, oder wenn sonst über das Ausmaß der Preissenkung irregeführt wird (BGH, Urt. v. 28.6.1974 - I ZR 62/72, GRUR 1975, 78, 79 =
WRP 1974, 552 - Preisgegenüberstellung I; Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 151/81, GRUR 1984, 212, 213 - unechter Einzelpreis; Urt. v. 17.11.1994 - I ZR 193/92, GRUR 1995, 165, 166 = WRP 1995, 192 - Kosmetikset). In einem solchen Falle könnte dem für das Setangebot verlangten Preis die herausgestellte Sparwirkung und besondere Preisgünstigkeit fehlen.
11
Zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob und in welchem Umfang der im Setpreisangebot für die Kompaktanlage genannte Einzelpreis von 1.598,— DM vorher durchgesetzt worden ist, bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen, in die die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. November 1993 als Anlage BK 1 vorgelegte Liste über die Verkaufszahlen für die Monate Juni und Juli 1992 miteinzube-ziehen sein wird.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollten die weiter zu treffenden Feststellungen zur Annahme einer Irreführung führen, wird das Berufungsgericht dem Kläger im Rahmen der Hinweispflicht zur sachgemäßen Antragstellung Gelegenheit zu geben haben, den oben zu II 2 b) geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen und seinen Klageantrag an die rechtliche Beurteilung entsprechend den Ausführungen unter
12
II 2 c) anzupassen, wobei zu beachten wäre, daß es geboten sein kann, die bislang nur als "es sei denn"-Ausnahme angesprochene Irreführungsform ("Mondpreischarakter" des höheren Einzelpreises) im Antrag positiv zu einem Verbot zu formulieren .
Erdmann
 Mees
Broß
v. Ungern-Sternberg
 Starck