und gegen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Ort-Hans-H. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Ullmann und Starck am 11. Die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht ist nicht ermessensfehlerhaft und insbesondere nicht in sich widersprüchlich. Die Beschwer kann zwar niemals höher als der Streitwert sein (BGH, Urt. v.
BUNDESGERICHTSHOF & I ZR 5/92 BESCHLUSS vom 11. Juni 1992 in Sachen Dipl.-Ing. Karl-Ludwig Bl Am Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Ort-Hans-H. KHim und Dieter P( Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Z7- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Ullmann und Starck am 11. Juni 1992 beschlossen: Der Antrag des Revisionsklägers, die Beschwer anderweitig auf einen über der Revisionsgrenze liegenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt. Gründe : Die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht ist nicht ermessensfehlerhaft und insbesondere nicht in sich widersprüchlich. Die Beschwer kann zwar niemals höher als der Streitwert sein (BGH, Urt. v. 8.3.1990 - I ZR 116/88, GRUR 1990, 530, 531 = WRP 1990, 685 - Unterwerfung durch Fernschreiben); sie braucht jedoch die Höhe des Streitwerts nicht notwendigerweise zu erreichen, da das streitwertbestimmende Interesse des Klägers das allein für die Beschwer maßgebliche Interesse des Beklagten übersteigen kann. Einen solchen Unterschied der beiderseitigen Interessen hat das Berufungsgericht vorliegend festgestellt; hiergegen sind Einwände aus Rechtsgründen nicht zu erheben. Piper Teplitzky v. Ungern-Sternberg Ullmann Starck