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BGH · I ZR 5/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 5/84

Während des Rechtsstreits haben die Klägerin und der Arbeitskreis Deutscher Bildungsstätten e.V., dem auch der Beklagte angehört, einen Gesamtvertrag mit Wirkung vom 1. Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, Auskunft zu geben über die bei ihm aufgestellten Musikwiedergabegeräte, über die in seinen Räumen oder von ihm durchgeführten Veranstaltungen mit Instrumentalmusik-Darbietungen und über die in dem Wannseeheim und in dem Filmstudio N^IK®straße durchgeführten Filmvorführungen. Die Musikwiedergabe in den Räumen des mit den dort aufgestellten Geräten (2 Rundfunkgeräte, 1 Fernsehgerät, 2 Plattenspieler und 2 Kassettenrecorder) sei öffentlich im Sinne vom § 15 Abs.3 UrhG; denn die Lehrgangsteilnehmer seien weder abgegrenzt noch durch gegenseitige Beziehungen untereinander oder zu dem Beklagten als Veranstalter persönlich verbunden. Hinsichtlich der Filmvorführungen im Filmstudio N^JJ^straße liege - trotz der Öffentlichkeit des Teilnehmerkreises - insoweit, als die Teilnehmer Filme unter Verwendung geschützter Musik herstellten und anschließend das vollendete Werk erstmals anhörten, noch keine erste öffentliche Aufführung zusammen mit den geschützten Musikbestandteilen vor. Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg; denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Beklagte verpflichtet ist, über die Musikwiedergabe in seinen Veranstaltungsräumen Auskunft zu erteilen (§ 97 Abs. 1 UrhG). Nach § 15 Abs.3 UrhG ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zu dem Veranstalter untereinander verbunden sind. Im vorliegenden Fall ist die Musikwiedergabe für eine Mehrzahl von Personen, nämlich die jeweiligen Lehrgangsteilnehmer, bestimmt, ohne daß eine persönliche Verbundenheit in dem genannten Sinne gegeben wäre. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es sich um Lehrgänge zur beruflichen Fortbildung und um offene oder auf bestimmte Gruppen ausgerichtete Kurse für Jugendliche handelt, die nach dem Seminarverzeichnis bis höchstens zehn Tage dauern. Bei den Lehrgängen zur beruflichen Fortbildung folgt dies daraus, daß nach der Lebenserfahrung ein relativ kurzes Zusammensein aus beruflichem Interesse noch keine persönlichen Beziehungen aller Teilnehmer untereinander entstehen läßt (BGH, Urt. v. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, beschränken sich die einzelnen Kurse aber nicht auf derart geschlossene Gruppen, so daß es zu demindest im Verhältnis zu den Einzelteilnehmern an einer bereits bestehenden persönlichen Verbundenheit fehlt. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine ausreichende persönliche Verbundenheit auch nicht deshalb, weil die betreffenden Lehrgänge keine rein schulischen Veranstaltungen seien, sondern mit den Mitteln der Jugend-gruppenarbeit die Erkenntnis- und Erlebnisfähigkeit der Teilnehmer förderten und ein Bildungserlebnis eigener Art vermittelten, und weil bei Jugendlichen allein die Tatsache des Zusammenseins zu dem engen Zusammenschluß und zur Geschlossenheit führe. Die gesteigerte Kontaktmöglichkeit und -bereitschaft bei der Jugendgruppenarbeit bewirkt nämlich nach der Lebenserfahrung nicht, daß die Teilnehmer bereits in den wenigen Tagen, die die Lehrgänge des Beklagten dauern, zu allen anderen eine persönliche Verbundenheit entwickeln. 3. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, daß die öffentliche Werkwiedergabe in den Räumen des Beklagten nicht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (a.F.) erlaubnis- und vergütungsfrei ist. Dabei kann dahin stehen, ob der Tagessatz von 6,— DM, den der Beklagte bei Lehrgängen im Wannseeheim verlangt, ein Entgelt im Sinne dieser Vorschrift darstellt; der Beklagte kann sich jedenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er als ein weitgehend aus öffentlichen Mitteln finanzierter Idealverein auf dem Gebiet der Jugendarbeit keinem Erwerbszweck diene. 7.6.1984 - I ZR 57/82 = GRUR 1984, 734, 735 - Vollzugsanstalten) kann die Werkwiedergabe in derartigen Fällen, auch wenn sie keinem Erwerbszweck dient und daher dem Wortlaut nach unter die Ausnahme fallen könnte, grundsätzlich nicht als zulässig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (a.F.) angesehen werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (a.F.) in Betracht kommt; d.h., ob die konkrete Fallgestaltung noch dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung gerecht wird. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß der geltend gemachte Auskunftsanspruch noch nicht erfüllt ist.

Zitierte Normen: § 15 UrhG § 97 ZPO
geschütztBerufungsgerichtTeilnehmeröffentlichKlägerinAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
I ZR 5/84
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
26. Juni 1986 Wal z
Just izamts inspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Jugendarbeit e.V.	vertreten	durch
 den ersten Vorsitzenden, Rechtsanwalt Dietmar JM und den zweiten Vorsitzenden, Heinz bIHHMMB, H(
Straße	B4
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagter und
 Rechtsanwälte Dr.
Revisionskläger, Dr.	und
 gegen
die GflBftr Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, vertreten durch den Vorstand, Generaldirektor Prof. Dr.jur. h.c. Erich SlHH Ba0B9 Straße iHIBr B0BHBI 9,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. BHB und
WII
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. November 1983 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Klägerin ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, die aufgrund von Berechtigungsverträgen mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen mit anderen ausländischen Verwertungsgesellschaften für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) nahezu das gesamte Weltrepertoire der urheberrechtlich geschützten Musik vertritt.
Der Beklagte ist ein eingetragener Verein zur Förderung der Jugendarbeit in Berlin; er betreibt u.a. die Heranbildung von Leitern für die Jugendgruppenarbeit. Er führt Kurse und Veranstaltungen im vereinseigenen Haus (W )	in
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
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V, durch; dort werden die
 Hl
.straße
3
Kursteilnehmer teilweise internatsähnlich untergebracht. Ferner gibt es Kurse und Veranstaltungen, deren Teilnehmer nicht im Hause wohnen. Der Beklagte betreibt außerdem ein Filmstudio in der N^^^straße Kr BfllKH K	.
Die Klägerin macht geltend, daß in den vorbezeichneten Räumen Werke aus dem der Klägerin geschützten Repertoire öffentlich wiedergegeben würden. Im Anschluß an vorangegangene Urteile mit denen der Beklagte für den Zeitraum bis zu dem 31. Dezember 1974 zur Zahlung von Gebühren an die Klägerin verurteilt wurde, verlangt diese nunmehr für den Zeitraum vom 1. Januar 1975 bis zu dem 31. Oktober 1981 im Wege der Stufenklage Auskunft über Art und Weise und die Umstände der Nutzung des von ihr verwalteten Repertoires durch den Beklagten. Während des Rechtsstreits haben die Klägerin und der Arbeitskreis Deutscher Bildungsstätten e.V., dem auch der Beklagte angehört, einen Gesamtvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 1982 geschlossen.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, Auskunft zu geben über die bei ihm aufgestellten Musikwiedergabegeräte, über die in seinen Räumen oder von ihm durchgeführten Veranstaltungen mit Instrumentalmusik-Darbietungen und über die in dem Wannseeheim und in dem Filmstudio N^IK®straße durchgeführten Filmvorführungen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Auskunft über die Instrumentalmusik-Darbietungen abgewiesen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
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6V
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Auskunfts-ansprüche seien hinsichtlich der Musikwiedergaben in dem	und	der	Filmvorführungen in dem Filmstudio
NI^HPstraße begründet.
Die Musikwiedergabe in den Räumen des	mit
 den dort aufgestellten Geräten (2 Rundfunkgeräte, 1 Fernsehgerät, 2 Plattenspieler und 2 Kassettenrecorder) sei öffentlich im Sinne vom § 15 Abs. 3 UrhG; denn die Lehrgangsteilnehmer seien weder abgegrenzt noch durch gegenseitige Beziehungen untereinander oder zu dem Beklagten als Veranstalter persönlich verbunden. Diese Musikwiedergabe sei auch nicht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (a.F.) vergütungsfrei, da die Teilnehmer zu den Lehrgängen nicht ohne Entgelt zugelassen würden, sondern einen allgemeinen Finanzierungsbeitrag zu leisten hätten. Hinsichtlich der Filmvorführungen im Filmstudio N^JJ^straße liege - trotz der Öffentlichkeit des Teilnehmerkreises - insoweit, als die Teilnehmer Filme unter Verwendung geschützter Musik herstellten und anschließend das vollendete Werk erstmals anhörten, noch keine erste öffentliche Aufführung zusammen mit den geschützten Musikbestandteilen vor. Daraus, daß die Beklagte jedoch ein Archiv der hergestellten Filme unterhalte, sei zu schließen, daß diese Filme nochmals den Herstellern oder aber anderen Gruppen zugänglich gemacht würden. Eine Freistellung nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (a.F.) entfalle, da kein zwingender Grund für eine tantiemefreie Mitnutzung geschützter Musik gegeben sei.
 
II.	Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg; denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Beklagte verpflichtet ist, über die Musikwiedergabe in seinen Veranstaltungsräumen Auskunft zu erteilen (§ 97 Abs. 1 UrhG).
1.	Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei das Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung dieses Anspruchs bejaht. Entgegen der Ansicht der Revision haben die seinerzeit geführten Verhandlungen über den Abschluß eines Gesamtvertrages das schutzwürdige Interesse der Klägerin an der Durchsetzung dieses Anspruchs nicht entfallen lassen; denn es konnte - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesamtvertrag zurückwirken und die verlangten Auskünfte überflüssig machen werde. Im übrigen ist der hier streitige Zeitraum in den inzwischen abgeschlossenen Gesamtvertrag nicht einbezogen worden.
2.	Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Wiedergabe geschützter Musikwerke in den Räumen des WlMBHm und des Filmstudios N^HBistraße öffentlich geschieht, ist frei von Rechtsfehlern. Nach § 15 Abs. 3 UrhG ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zu dem Veranstalter untereinander verbunden sind. Im vorliegenden Fall ist die Musikwiedergabe für eine Mehrzahl von Personen, nämlich die jeweiligen Lehrgangsteilnehmer, bestimmt, ohne daß eine persönliche Verbundenheit in dem genannten Sinne gegeben wäre.
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Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es sich um Lehrgänge zur beruflichen Fortbildung und um offene oder auf bestimmte Gruppen ausgerichtete Kurse für Jugendliche handelt, die nach dem Seminarverzeichnis bis höchstens zehn Tage dauern. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, daß es an einer persönlichen Verbundenheit der jeweils zusammengezogenen Teilnehmer untereinander fehlt.
Bei den Lehrgängen zur beruflichen Fortbildung folgt dies daraus, daß nach der Lebenserfahrung ein relativ kurzes Zusammensein aus beruflichem Interesse noch keine persönlichen Beziehungen aller Teilnehmer untereinander entstehen läßt (BGH, Urt. v. 17.3.1983 - I ZR 186/80 = GRUR 1983, 562, 563 - Zoll- und Finanzschulen - insoweit in BGHZ 87, 126 nicht abgedruckt).
Entsprechendes gilt bei den Kursen für Jugendliche. Soweit es sich um offen ausgeschriebene Kurse handelt, ist nicht zu erwarten, daß innerhalb weniger Tage zwischen allen gleichzeitig anwesenden Lehrgangsteilnehmern eine enge persönliche Verbundenheit entsteht. Soweit die Kurse für bestimmte Jugendliche, die sich von der Schulausbildung oder einem Heimaufenthalt kennen, oder für Schulklassen ausgerichtet sind, mag zwar zwischen diesen Teilnehmern bereits eine ausreichende Verbundenheit gegeben sein. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, beschränken sich die einzelnen Kurse aber nicht auf derart geschlossene Gruppen, so daß es zu demindest im Verhältnis zu den Einzelteilnehmern an einer bereits bestehenden persönlichen Verbundenheit fehlt.
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Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine ausreichende persönliche Verbundenheit auch nicht deshalb, weil die betreffenden Lehrgänge keine rein schulischen Veranstaltungen seien, sondern mit den Mitteln der Jugend-gruppenarbeit die Erkenntnis- und Erlebnisfähigkeit der Teilnehmer förderten und ein Bildungserlebnis eigener Art vermittelten, und weil bei Jugendlichen allein die Tatsache des Zusammenseins zu dem engen Zusammenschluß und zur Geschlossenheit führe. Die gesteigerte Kontaktmöglichkeit und -bereitschaft bei der Jugendgruppenarbeit bewirkt nämlich nach der Lebenserfahrung nicht, daß die Teilnehmer bereits in den wenigen Tagen, die die Lehrgänge des Beklagten dauern, zu allen anderen eine persönliche Verbundenheit entwickeln.
3.	Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, daß die öffentliche Werkwiedergabe in den Räumen des Beklagten nicht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (a.F.) erlaubnis- und vergütungsfrei ist.
Nach dieser Bestimmung sind öffentliche Wiedergaben ausnahmsweise zulässig, wenn sie keinem Erwerbszweck dienen und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß diese Voraussetzungen hier nicht als gegeben anzusehen sind. Dabei kann dahin stehen, ob der Tagessatz von 6,— DM, den der Beklagte bei Lehrgängen im Wannseeheim verlangt, ein Entgelt im Sinne dieser Vorschrift darstellt; der Beklagte kann sich jedenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er als ein weitgehend aus öffentlichen Mitteln finanzierter Idealverein auf dem Gebiet der Jugendarbeit keinem Erwerbszweck diene.
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Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat (BGHZ 87, 126, 129 ff.- Zoll- und Finanzschulen; Urt. v. 7.6.1984 - I ZR 57/82 = GRUR 1984, 734, 735 - Vollzugsanstalten) kann die Werkwiedergabe in derartigen Fällen, auch wenn sie keinem Erwerbszweck dient und daher dem Wortlaut nach unter die Ausnahme fallen könnte, grundsätzlich nicht als zulässig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (a.F.) angesehen werden. Der Gesetzgeber hat nämlich den Sondertatbestand der Werkwiedergabe durch die öffentliche Hand oder die von ihr getragenen Einrichtungen nicht in die gesetzliche Regelung einbezogen und wollte ihn daher auch nicht generell freisteilen. Gleichwohl scheidet eine Freistellung aber auch nicht grundsätzlich aus. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (a.F.) in Betracht kommt; d.h., ob die konkrete Fallgestaltung noch dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung gerecht wird. Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob Gründe des Gemeinwohls vorliegen, denen bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Vorrang vor den urheberrechtlichen Interessen gebührt; dies läßt sich nur nach der Art und Bedeutung der Veranstaltung beurteilen (BVerfGE 49 , 383 ff . ) .
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht keine Umstände festgestellt, die einen so starken sozialen Bezug haben, daß sie Vorrang vor den Urheberinteressen beanspruchen könnten. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Betreiben des Filmstudios, in dem interessierte Jugendliche kostenlos das Herstellen von Filmen erlernen
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können, ist zwar ein förderungswürdiger Teil der Jugendarbeit; allein dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, in die verfassungsrechtlich geschützte Stellung der Urheber einzugreifen.
4.	Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß der geltend gemachte Auskunftsanspruch noch nicht erfüllt ist. Der Beklagte hatte zwar für das Wannseeheim eine Auskunft vom 4. April 1979 erteilt. Da er diese Erklärung aber nachträglich wieder als "irrtümlicherweise, unbeabsichtigt hinausgegangen" bezeichnet hatte, ist der Klägerin nicht zuzu demuten, ihre Abrechnung darauf zu stützen. Vielmehr darf sie diese Auskunft als widerrufen ansehen und eine neue verbindliche Erklärung verlangen.
III.	Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm	Erdmann	Teplitzky
 Scholz-Hoppe
 flees