Die Klägerin hat vorgetragen, der von der Beklagten zu 1 hergestellte und vertriebene Stuhl sei eine Nachbildung der Stühle von Stüttgen und Stam und verletze damit die daran bestehenden Urheberrechte. Die Vorinstanzen gehen davon aus, die Klägerin sei befugt, sowohl die Rechte aus einer Verletzung der Urheberrechte an dem Stuhl von Stüttgen als auch die entsprechenden Rechte, die den Stuhl von Stam betreffen, geltend zu machen. 1. Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit des Stüttgen- und des Stam-Stuhles die Erwägungen seiner Entscheidung vom 12. Berufungsgericht aus, der Stuhl der Beklagten sei zwar hinterbeinlos aus Rohrzug geschaffen und er weise auch - letzteres schon nur eingeschränkt - annähernd eine kubische Form auf.Das sowohl den "Stüttgen-Stuhl" als auch den "Stam-Stuhl" entscheidend prägende künstlerische Element, nämlich die durchgehende Linie des Rohrzuges oder zu demindest der Eindruck, der Rohrzug verlaufe in durchgehender Linie, fehle jedoch dem Stuhl der Beklagten. Danach ist das maßgebende, den ästhetischen Gesamteindruck prägende Merkmal die Formgestaltung, die der hinterbeinlose, aus einem durchgehenden RohrStrang mit kubischen Grundformen geschaffene Stuhl be-sitzt. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem damaligen Urteil die Feststellung des Berufungsgerichts gebilligt hat, für diesen ästhetischen Gesaunteindruck sei belanglos, ob der Röhr-strang in sich geschlossen sei, kann daraus nichts Gegenteiliges entnommen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Stuhl, den die Beklagten herstellen, weise nicht die künstlerischen Merkmale auf, die dem Stüttgen- bzw. BGHZ 5, 1, 3, 4 - Hummelfiguren I); es kann daher auch die revisionsrechtliche Prüfung nur darauf abgestellt werden, ob das Berufungsgericht hinreichend deutlich dargelegt hat, worin die charakteristischen, das Kunstwerk schaffenden Merkmale liegen, die dem Werk seine individuelle Prägung verleihen, und ob diese Merkmale bei dem angegriffenen Werk wiederkehren. Dem genügen die Ausführungen des Berufungsgerichts; es hat auch auf den Zeitpunkt der Werkschöpfung abgestellt und deshalb wie in seinem früheren Urteil die Leistung als sensationell bezeichnet; das entspricht der allgemeinen Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung (vgl. Das Berufungsgericht hat auch hinreichend deutlich gemacht, daß die das Wesen der Stüttgen- und Stam-Stühle prägende Formgestaltung sich beim angegriffenen Stuhl der Beklagten nicht findet. Denn ein einziges Stahlrohr als Material und Hinterbeinlosigkeit sind nur Grundlagen und Ausgangspunkt; erst die Form, die Stüttgen und Stam dem Material gegeben haben, hat das Kunstwerk hervorgebracht• Der Urheberrechtsschutz. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weist der angegriffene Stuhl diese besondere Formgestaltung nicht auf.9 Als entscheidend hat das Berufungsgericht angesehen, daß beim Stuhl der Beklagten auf die Geschlossenheit der Linie verzichtet werde; dazu führt das Berufungsgericht weiter aus, auffallend und bestimmend bestehe der Stuhl der Beklagten nicht aus einem durchgehenden Rohrstrang, sondern aus zwei Rohrsträngen. Die weichen, durch viertelkreisförmige Biegungen des Rohrs erzielten Übergänge an dem "Stüttgen-Stuhl" und an dem "Stam-Stuhl" fehlten bei dem Stuhl der Beklagten an den vier Punkten, an denen die Rohrstränge endeten. Durch den Verzicht auf eine durchgehende Linie sei zugleich die ästhetische Wirkung der sich selbst tragenden elementaren Form aufgegeben worden. Die aus Rohrstrang gefertigten Hauptlinien des Stuhles der Beklagten vermittelten nicht mehr den Eindruck einer in sich selbst ruhenden Stabilität. das gilt insbesondere für die Feststellung des Berufungsgerichts, im Fuß der Stuhls der Beklagten sei sogar ein deutliches ”H" vorgezeichnet; diese Abweichung wird neben mehreren anderen nur zur Unterstützung des maßgebend durch die unterbrochene Linienführung abweichenden Gesamteindrucks erwähnt. Wenn aber gleichwohl das Berufungsgericht verneint hat, daß die dem "Stam-Stuhl" und dem "Stüttgen-Stuhl" eigentümliche Linienführung und Formgestaltung in dem angegriffenen Stuhl der Beklagten wiederkehren, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
BUNDESGERICHTSHOF «£ IM NAMEN DES VOLKES I ZR 5/78 URTEIL Verkaufet am 19. Dezember 1979 Zug, Justizhauptsekretär * als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Gebrüder T Aktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, die Herren Dipl.-Ing. Georg und Claus ebenda, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1• die Firma Straße Kommanditgesellschaft, vertreten durch ihre persön lieh haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2, die Firma Tmßß & Co. GmbH, Straße Freckenhorst, gesetzlich vertreten durch den Beklagten zu 3, 9 « Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, von Albert und Dr. Piper für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Düsseldorf vom 13. Dezember 1977 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten an hinterbeinlosen Stahlrohrstühlen geltend; diese Rechte leitet sie von dem Architekten Mart Stam und hilfsweise von dem Fachlehrer Gerhard Stüttgen her. Diese Stühle, von Stüttgen im Jahre 1926 geschaffen, haben im Jahre 1924 und von Stam folgendes Aussehen I I J I * ll i 1 4 I t * i, L 1 J \ i t j i i l i * i Es handelt sich um dieselben Stühle, die Gegenstand der Entscheidung des Reichsgerichts vom 1. Juni 1932 (GRUR 32, 892) und des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1961 (GRUR 61, 635 - Stahlrohrstuhl) waren. Die Beklagte zu 1 produziert und vertreibt Stühle nachstehender Form: ~a * SS 4 Die Klägerin hat vorgetragen, der von der Beklagten zu 1 hergestellte und vertriebene Stuhl sei eine Nachbildung der Stühle von Stüttgen und Stam und verletze damit die daran bestehenden Urheberrechte. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebes des von dieser geschaffenen Stuhles in Anspruch genommen, ferner auf Rechnungslegung und Feststellung eines Schadensersatzanspruchs • Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus den Vorinstanzen weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. X. Die Vorinstanzen gehen davon aus, die Klägerin sei befugt, sowohl die Rechte aus einer Verletzung der Urheberrechte an dem Stuhl von Stüttgen als auch die entsprechenden Rechte, die den Stuhl von Stam betreffen, geltend zu machen. Diese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen, sie werden auch von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen. XI. 1. Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit des Stüttgen- und des Stam-Stuhles die Erwägungen seiner Entscheidung vom 12. Juni 1959 - 2 U 37/52 zugrunde; dort ist ausgeführt (S. 14), das Kennzeichnende am Stuhl von Staun sei seine eigenartige Formge- 5 staltung. Diese Form weiche in auffälliger Weise von der Vorstellung ab, die sich sonst mit dem Begriff Stuhl verbinde. Die Hinterbeine fehlten. Das Gestell zeige einen durchgehenden Rohrstrang mit im wesentlichen waagrechten und senkrechten Umrissen. Von dem U-förmig gebogenen Bodengestell stiegen die beiden Rohrteile nach viertelkreisförmiger Biegung senkrecht empor, bildeten nach weiterer viertelkreisförmiger Biegung die beiden Sitzstangen parallel zu den Außenseiten des Bodengestells und stiegen nach erneuter viertelkreisförmiger Biegung als Träger der Rückenlehne an, deren Querstange nach nochmaliger viertelkreisförmiger Biegung den Rohrzug schlössen. Die verhältnismäßig geringe Stärke des Rohrs verleihe dem Möbelstück einen leicht schwebenden Ausdruck, der durch die Knappheit der Biegungen, durch die nahezu kubische Form und durch das Auskragen der Sitzfläche noch verstärkt werde. Der Stuhl lasse erkennen, daß sein Schöpfer sich von dem Bedürfnis zur Abstraktion von allem Entbehrlichen, zur reinen Herausarbeitung der Funktion und zur Befreiung von den Fesseln herkömmlicher Herstellungstechnik habe leiten lassen, und daß er eine seinem Wollen und seiner Idee entsprechende Gestaltung gefunden habe. Diese Gestaltung sei in hohem Maße geeignet, das ästhetische Empfinden des Beschauers anzuregen. Die freie und zügige, fast graphisch wirkende Linienführung, der Verzicht auf jeden überflüssigen Zierat, die optische Losgelöstheit vom Boden, die scheinbare Schwerelosigkeit des Stuhles sprächen den Schönheitssinn an. Der Stam-Stuhl sei eine starke künstlerische Leistung. Gleiches gelte für den Stuhl von Stüttgen. 2. Unter Zugrundelegung dieser kennzeichnenden Beschreibung, die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27. Februar 1961 (GRUR 1961, 635) gebilligt worden ist, führt das « 4 Berufungsgericht aus, der Stuhl der Beklagten sei zwar hinterbeinlos aus Rohrzug geschaffen und er weise auch - letzteres schon nur eingeschränkt - annähernd eine kubische Form auf. Das sowohl den "Stüttgen-Stuhl" als auch den "Stam-Stuhl" entscheidend prägende künstlerische Element, nämlich die durchgehende Linie des Rohrzuges oder zu demindest der Eindruck, der Rohrzug verlaufe in durchgehender Linie, fehle jedoch dem Stuhl der Beklagten. Zwangsläufig entfielen damit an einigen Eckstellen die knappen Biegungen, die Geschlossenheit der kubischen Form und damit weitere künstlerisch-ästhetische Elemente• Der von der Beklagten hergestellte Stuhl sei daher keine Nachbildung des "Stüttgen-Stuhles” oder des "Stam-Stuhles". III. Entgegen der Auffassung der Revision sind diese Ausführungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. * 1• Die Charakterisierung des Berufungsgerichts erfaßt den Kern seines früheren Urteils. Danach ist das maßgebende, den ästhetischen Gesamteindruck prägende Merkmal die Formgestaltung, die der hinterbeinlose, aus einem durchgehenden RohrStrang mit kubischen Grundformen geschaffene Stuhl be-sitzt. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem damaligen Urteil die Feststellung des Berufungsgerichts gebilligt hat, für diesen ästhetischen Gesaunteindruck sei belanglos, ob der Röhr-strang in sich geschlossen sei, kann daraus nichts Gegenteiliges entnommen werden. Auch dort ist die Formgestaltung aus einem durchgehenden Rohrzug als entscheidend angesehen worden; lediglich im Hinblick auf die daunals zur Entscheidung stehende Verletzungsform ist ausgeführt worden, der fehlende 9 7 Rohrschluß an der Rücklehne hindere nicht die Annahme einer Nachbildung, weil durch die Rücklehne jedenfalls der Eindruck einer geschlossenen Linienführung entstehe. 2. Ein Werk ist immer nur in seiner Individualität, also in der jeweiligen charakteristischen Ausprägung geschützt; unzulässig ist die Nachahmung derjenigen künstlerischen Züge, die dem Werk insgesamt seine schützfähige eigenpersönliche Prägung verleihen. Sind diese maßgebenden Merkmale in der angegriffenen Ausführung jedoch nicht enthalten, so scheidet der Vorwurf der Nachbildung aus (vgl. BGHZ 5, 1, 3 - Hummelfiguren I; BGH v. 1.4.58 - I ZR 49/57, NJW 58, 1587 = GRUR 58, 500 - Mecki-Igel I). Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Stuhl, den die Beklagten herstellen, weise nicht die künstlerischen Merkmale auf, die dem Stüttgen- bzw. Stam-Stuhl die individuelle schutzfähige Prägung gäben. Im einzelnen hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt, dem Stuhl der Beklagten fehle die Geschlossenheit der Linienführung; er sei nicht aus einem durchlaufenden Rohrsträng, sondern aus zwei Teilen hergestellt; an den vier Endpunkten - oben an der Lehne zwei, unten an der Rückseite zwei - hafte der Blick, weichere Biegungen an den Rohrenden fehlten; oben wirke der Stuhl eckig, unten wie eine offene Gabel; die Wirkung der sich selbst tragenden, schwebenden Form sei aufgegeben; es sei nicht mehr der Eindruck einer in sich selbst ruhenden Stabilität; der Stuhl der Beklagten wirke wie ein aus mehreren Elementen konstruiertes Gebilde, dessen Hauptelemente durch weitere Elemente zusammengehalten werden müßten; die Grundform sei nicht mehr U-sondern H-förmig; die kubische Form sei nicht mehr so augenfällig/ weil die offenen Enden nicht mehr zusammengeführt würden, vielmehr nach außen wiesen. Vielzahl und Gewicht der Unterschiede führten zu einem veränderten Gesamteindruck. 4 Soweit die Revision bemängelt, die Ausführungen des Berufungsgerichts seien fehlsam, weil sie technische Dinge anführten, die nicht zu dem ästhetischen Bild gehörten, und weil sie von Rechtsirrtum beeinflußte Beurteilungen enthielten, so ist dem entgegenzuhalten, daß bei Kunstwerken eine erschöpfende und nur das ästhetische Element behandelnde Darstellung in Einzelaufgliederungen schwierig, ja kaum möglich ist, weil das Kunstwerk ein seiner Natur nach unteilbares Ganzes ist, das sich in seinem Wesen jeder Aufgliederung widersetzt (vgl. BGHZ 5, 1, 3, 4 - Hummelfiguren I); es kann daher auch die revisionsrechtliche Prüfung nur darauf abgestellt werden, ob das Berufungsgericht hinreichend deutlich dargelegt hat, worin die charakteristischen, das Kunstwerk schaffenden Merkmale liegen, die dem Werk seine individuelle Prägung verleihen, und ob diese Merkmale bei dem angegriffenen Werk wiederkehren. Dem genügen die Ausführungen des Berufungsgerichts; es hat auch auf den Zeitpunkt der Werkschöpfung abgestellt und deshalb wie in seinem früheren Urteil die Leistung als sensationell bezeichnet; das entspricht der allgemeinen Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung (vgl. aber Anm. Heydt in GRUR 61, 639). Das Berufungsgericht hat auch hinreichend deutlich gemacht, daß die das Wesen der Stüttgen- und Stam-Stühle prägende Formgestaltung sich beim angegriffenen Stuhl der Beklagten nicht findet. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht maßgebend, ob es vorher schon hinterbeinlose Stühle oder Stühle aus Stahlrohr gegeben hat oder nicht. Denn ein einziges Stahlrohr als Material und Hinterbeinlosigkeit sind nur Grundlagen und Ausgangspunkt; erst die Form, die Stüttgen und Stam dem Material gegeben haben, hat das Kunstwerk hervorgebracht• Der Urheberrechtsschutz. beruht auf der besonderen Formgestaltung eines f Rohrs zu einem hinterbeinlosen Stuhl in einer eigentümlichen Linienführung; diese Formgestaltung in ihrer Gesamtheit ruft die besondere ästhetische Wirkung hervor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weist der angegriffene Stuhl diese besondere Formgestaltung nicht auf. 9 Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht eine zergliedernde, auf technische Einzelheiten abstellende Betrachtungsweise vor. Soweit sich das Berufungsgericht mit der technischen Konstruktion des angegriffenen Stuhles befaßt hat, hat es dies allein im Blick auf den sich daraus ergebenden ästhetischen Gesamteindruck getan. Als entscheidend hat das Berufungsgericht angesehen, daß beim Stuhl der Beklagten auf die Geschlossenheit der Linie verzichtet werde; dazu führt das Berufungsgericht weiter aus, auffallend und bestimmend bestehe der Stuhl der Beklagten nicht aus einem durchgehenden Rohrstrang, sondern aus zwei Rohrsträngen. Die insgesamt vier Endpunkte der Rohre hielten den Blick, der die Linie verfolge, an. Die weichen, durch viertelkreisförmige Biegungen des Rohrs erzielten Übergänge an dem "Stüttgen-Stuhl" und an dem "Stam-Stuhl" fehlten bei dem Stuhl der Beklagten an den vier Punkten, an denen die Rohrstränge endeten. Die Endpunkte der Rohre wirkten oben an der Lehne eckig, unten am Fuß wie eine offene Gabel. Durch den Verzicht auf eine durchgehende Linie sei zugleich die ästhetische Wirkung der sich selbst tragenden elementaren Form aufgegeben worden. Die aus Rohrstrang gefertigten Hauptlinien des Stuhles der Beklagten vermittelten nicht mehr den Eindruck einer in sich selbst ruhenden Stabilität. Vielmehr werde der Eindruck hervorgerufen, es handele sich um ein aus mehreren Elementen konstruiertes Gebilde, dessen Hauptelemente, die beiden Rohrstränge, durch weitere Elemente zusammengehalten werden müßten. Eine Überbewertung der Abweichungen durch das Berufungsgericht ist nicht erkennbar? das gilt insbesondere für die Feststellung des Berufungsgerichts, im Fuß der Stuhls der Beklagten sei sogar ein deutliches ”H" vorgezeichnet; diese Abweichung wird neben mehreren anderen nur zur Unterstützung des maßgebend durch die unterbrochene Linienführung abweichenden Gesamteindrucks erwähnt. Ebensowenig besteht ein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht etwa übersehen hätte, daß bei der angegriffenen Ausführungsform durch die Rücklehne eine Verbindung der beiden seitlichen Rohrstränge herbeigeführt wird. Wenn aber gleichwohl das Berufungsgericht verneint hat, daß die dem "Stam-Stuhl" und dem "Stüttgen-Stuhl" eigentümliche Linienführung und Formgestaltung in dem angegriffenen Stuhl der Beklagten wiederkehren, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. 11 IV. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechts fehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuwei- v. Gamm Alff Merkel von Albert