Auf die Berufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil des Landgerichts auch hinsichtlich der Anträge Nr. 2 und 4 (jetzt Nr. 3 und 4) aufgehoben. Die Beklagte, eine Ersatzkasse der gesetzlichen Krankenversicherung und Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat seit Juli 1971 Studenten und Schüler zu den nicht kostendeckenden Beitragssätzen ihrer Versicherungsklassen 900 (ohne Angehörige) und 901 (mit Angehörigen) von monatlich 17,— DM (ursprünglich 11,— DM) bzw. Der Kläger hat die Werbung der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet, weil sie sich auch an Studenten wende, die in keinem Beschäftigungs-verhältnis stünden und deshalb nicht berechtigt seien, der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beizutreten. d) oder in ähnlichen oder anderen Werbeschriften, durch fehlende Angaben darüber, daß Studenten grundsätzlich nicht krankenversicherungsberechtigt sind und die Berechtigung zur Versicherung bei ihr - der Beklagten -nur durch Begründung eines an sich angestelltenversicherungs-pf1ichtigen Beschäftigungsverhältnisses erlangt werden kann, den Eindruck hervorzurufen, als ob sie - die Beklagte -Studenten Mitgliedschaft und Krankenversicherungsschutz gewähren könne, ohne daß diese krankenversicherungsberechtigt wären, Die Beklagte hat geltend gemacht, der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten sei unzulässig, weil sie als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung öffentliche Aufgaben erfülle und das Klagebegehren auf einen Eingriff in ihre hoheitliche Tätigkeit hinauslaufe. Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 den Rechtsweg für zulässig erachtet und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen; im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Juni 1975 (BGBl I 1536) ergangen ist, beantragt der Kläger außerdem hilfsweise, den Antrag zu 2 für erledigt zu erklären und die Kosten des Rechtsstreits insoweit der Beklagten aufzuerlegen. Beitragsgestaltung der Beklagten und um ihre Berechtigung, mit diesem Tarif zu werben, handele es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG, da sich das Klagebegehren insoweit nicht als die Folge eines Sachverhalts darstelle, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen sei. Die Beklagte sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die bei der Gewährung von Versicherungsschutz und bei der Gestaltung ihres Tarifwerks hoheitliche Aufgaben wahrnehme» Eine Einflußmaßnahme auf diese Tätigkeit durch Entscheidungen der ordentlichen Gerichte sei unzulässig. Daran ändere nichts, daß die Parteien im Wettbewerb um Mitglieder aus den Reihen der Studierenden, soweit diese die Voraus* Setzungen einer Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung erfüllten, einander gleichgeordnet gegenüberstünden und das Klagebegehren auf die dem bürgerlichen Recht zugeordnete Norm des § 1 UWG gestützt werde. Vielmehr werde das Streitverhältnis dadurch geprägt, daß Bestandteil des dem Klagebegehren zugrunde liegenden Sachverhalts jedenfalls auch die hoheitliche Tätigkeit der Beklagten sei. März 1975 die Sache gemäß § 137 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist für die Klage eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von § 13 Abs. 1 UWG gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit der verlangt wird, die Gewährung besonders günstiger, nicht kostendeckender Tarife für nicht krankenversicherungspflichtige, aber zu dem Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung berechtigte Personen und die Werbung mit diesen Tarifen zu unterlassen, wenn nach dem Vortrag des Klägers ein Verstoß gegen § 1 UWG durch wettbewerbswidrige Preisunterbietung in Betracht kommt. Dies bedeutet, daß die Revision des Klägers, der erstrebt, daß der Zivilrechtsweg auch hinsichtlich der Klageanträge zu 3 und 4 als zulässig angesehen wird, Erfolg haben muß. Zugleich ergibt sich, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 den Rechtsweg zu Recht als zulässig erachtet hat. Somit war die Revision der Beklagten zurückzuweisen und auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufzuheben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen worden ist. Die Sache war im Umfang der Aufhebung, also auch hinsichtlich der Klageanträge zu 3 und 4, an das Landgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 ZR ?/7» URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 7. Juli 1976 Schnurr Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Verband der pBHHB e.V., gesetzlich vertreten durch seinen Vorstand, bestehend aus Generaldirektor Hermann Generaldirektor Dr« Heinz BiBk Generaldirektor Jürgen IBB» Generaldirektor Dre Karl-Heinz MBB und Direktor Gerd Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr, Dr. BB - und gegen , Körperschaft des öffent-lichen Rechts, vertreten durch ihren Geschäftsführer, •Allee Bl# Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr ✓V Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1976 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland \ind die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Schönberg für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. November 1973 aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Köln vom 6. Februar 1973 zurückgewiesen hat. Auf die Berufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil des Landgerichts auch hinsichtlich der Anträge Nr. 2 und 4 (jetzt Nr. 3 und 4) aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils und der weiteren Aufhebung des landgerichtlichen Urteils wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist ein Verband zur Vertretung und Förderung der allgemeinen Interessen der privaten Krankenversicherung und seiner Mitgliedsunternehmen. Die Beklagte, eine Ersatzkasse der gesetzlichen Krankenversicherung und Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat seit Juli 1971 Studenten und Schüler zu den nicht kostendeckenden Beitragssätzen ihrer Versicherungsklassen 900 (ohne Angehörige) und 901 (mit Angehörigen) von monatlich 17,— DM (ursprünglich 11,— DM) bzw. 19,— DM (ursprünglich 13,— DM) aufgenommen; sie hat mit diesen Tarifen, die wesentlich niedriger waren als die kostendeckend kalkulierten Tarife der privaten Krankenversicherer, bei Studenten durch Prospekte und Anzeigen geworben. Der Kläger hat die Werbung der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet, weil sie sich auch an Studenten wende, die in keinem Beschäftigungs-verhältnis stünden und deshalb nicht berechtigt seien, der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beizutreten. Hierdurch würden die Aufnahme nicht krankenversicherungsberechtigter Mitglieder durch die Beklagte und die Begründung von Scheinarbeitsverhältnissen zu dem Zwecke der Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung begünstigt. Darüber hinaus seien die Tarife 900 und 901 wegen wettbewerbswidriger Preisunterbietung der privaten Krankenversicherer mit öffentlichen Mitteln unzulässig. Sie hielten sich nicht mehr im Rahmen des für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips. Die Beklagte wolle sich damit nur neue Markt bereiche öffnen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, 1. Werbeschriften oder andere Werbemaßnahmen durch Aufmachung, Inhalt oder die Art der Verbreitung gezielt an Studenten als solche zu richten, soweit diese nicht aufgrund eines an sich angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses krankenversicherungspflichtig oder krankenversicherungsberechtigt sind, 2. in ihren Werbeschriften a) "Studenten Way of Life" (Nr. VS 3/10.71 und VS 7/2.72), b) "Krankenversicherung für Studenten, monatlich 11,— DM. Das ist keine "Ente" der (Nr. VS 82/72), c) "Sie ist fast für jeden da" (Bochumer Studentenzeitung, Ausgabe vom 10.2.1972) d) oder in ähnlichen oder anderen Werbeschriften, durch fehlende Angaben darüber, daß Studenten grundsätzlich nicht krankenversicherungsberechtigt sind und die Berechtigung zur Versicherung bei ihr - der Beklagten -nur durch Begründung eines an sich angestelltenversicherungs-pf1ichtigen Beschäftigungsverhältnisses erlangt werden kann, den Eindruck hervorzurufen, als ob sie - die Beklagte -Studenten Mitgliedschaft und Krankenversicherungsschutz gewähren könne, ohne daß diese krankenversicherungsberechtigt wären, 3. damit zu werben, daß Studenten für Beiträge in Höhe von monatlich 17,— bzw. 19,— DM (Versicherungsklassen 900 bzw. 901) Versicherungsschutz gewährt werde, 5 4. Studenten die Mitgliedschaft gegen einen Betrag von nur 17,— DM bzw. 19,— DM (Versicherungsklassen 900 und 901) und krankenversicherungsberechtigten Studenten Mitgliedschaft gegen geringere Beiträge als nach Maßgabe der Versicherungsklassen 570 bis 651 zu gewähren. Die Beklagte hat geltend gemacht, der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten sei unzulässig, weil sie als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung öffentliche Aufgaben erfülle und das Klagebegehren auf einen Eingriff in ihre hoheitliche Tätigkeit hinauslaufe. Zudem sei ihr Verhalten wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 den Rechtsweg für zulässig erachtet und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen; im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Der Kläger verfolgt die Anträge zu 3 und 4 weiter. Die Beklagte erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2. Die Parteien beantragen wechselseitig die Zurückweisung der gegnerischen Revision. Im Hinblick darauf, daß inzwischen das Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten vom 24. Juni 1975 (BGBl I 1536) ergangen ist, beantragt der Kläger außerdem hilfsweise, den Antrag zu 2 für erledigt zu erklären und die Kosten des Rechtsstreits insoweit der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte widerspricht der Auffassung, daß der Antrag zu 2 durch das Gesetz vom 24. Juni 1975 erledigt sei. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei dem Streit der Parteien um die Tarif- bzw. Beitragsgestaltung der Beklagten und um ihre Berechtigung, mit diesem Tarif zu werben, handele es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG, da sich das Klagebegehren insoweit nicht als die Folge eines Sachverhalts darstelle, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen sei. Die Beklagte sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die bei der Gewährung von Versicherungsschutz und bei der Gestaltung ihres Tarifwerks hoheitliche Aufgaben wahrnehme» Eine Einflußmaßnahme auf diese Tätigkeit durch Entscheidungen der ordentlichen Gerichte sei unzulässig. Daran ändere nichts, daß die Parteien im Wettbewerb um Mitglieder aus den Reihen der Studierenden, soweit diese die Voraus* Setzungen einer Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung erfüllten, einander gleichgeordnet gegenüberstünden und das Klagebegehren auf die dem bürgerlichen Recht zugeordnete Norm des § 1 UWG gestützt werde. Diese Kriterien könnten allein nicht entscheidend sein. Vielmehr werde das Streitverhältnis dadurch geprägt, daß Bestandteil des dem Klagebegehren zugrunde liegenden Sachverhalts jedenfalls auch die hoheitliche Tätigkeit der Beklagten sei. Hierdurch erhalte das Klagebegehren, soweit mit ihm ein Eingriff in die Tarifgestaltung der Beklagten begehrt werde, ein dominierendes öffentlich-rechtliches Gepräge. Deshalb sei hinsichtlich des Klageantrags zu 4 der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht zulässig. Dasselbe müsse kraft untrennbaren Zusammenhangs für den Klageantrag zu 3 (Werbung der Beklagten mit den angegriffenen Tarifen) gelten. Dagegen richteten sich die Klageanträge zu 1 und 2 (Verbreitung von Werbeschriften und andere Werbemaßnahmen) gegen Verhaltensweisen der Beklagten, bei denen öffentlich-rechtliche Aspekte weder unmittelbar noch Kraft untrennbaren Zusammenhangs im Vordergrund stünden. Deshalb sei insoweit der Zivilrechtsweg zulässig. II. Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom ZI. März 1975 die Sache gemäß § 137 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist für die Klage eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von § 13 Abs. 1 UWG gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit der verlangt wird, die Gewährung besonders günstiger, nicht kostendeckender Tarife für nicht krankenversicherungspflichtige, aber zu dem Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung berechtigte Personen und die Werbung mit diesen Tarifen zu unterlassen, wenn nach dem Vortrag des Klägers ein Verstoß gegen § 1 UWG durch wettbewerbswidrige Preisunterbietung in Betracht kommt. Der Große Senat für Zivilsachen hat durch Beschluß vom 22. März 1976 entschieden: Begibt sich die öffentliche Hand (hier: Ersatzkasse der gesetzlichen Krankenversicherung) bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben in einen vom Grundsatz der Gleichordnung geprägten Wettbewerb mit privaten Unternehmen (hier: private Krankenkassen), so sind für die Entscheidung über einen von privaten Mitbewerbern erhobenen, auf Verletzung des § 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruch die Zivilgerichte zuständig. Diese Entscheidung, auf deren Gründe Bezug genommen wird, ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend (§ 138 Abs. 3 GVG). Dies bedeutet, daß die Revision des Klägers, der erstrebt, daß der Zivilrechtsweg auch hinsichtlich der Klageanträge zu 3 und 4 als zulässig angesehen wird, Erfolg haben muß. Zugleich ergibt sich, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 den Rechtsweg zu Recht als zulässig erachtet hat. Somit war die Revision der Beklagten zurückzuweisen und auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufzuheben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen worden ist. Die Sache war im Umfang der Aufhebung, also auch hinsichtlich der Klageanträge zu 3 und 4, an das Landgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Eine Zurückverweisung nicht an das Berufungsgericht, sondern an das Landgericht ist geboten, weil ein Fall des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorliegt und es nicht sachdienlich ist (§ 540 ZPO), daß das Berufungsgericht - noch dazu nur über einen Teil der Anträge - selbst entscheidet, also seinerseits auch hinsichtlich der Anträge zu 3 und 4 die Zurückverweisung an das Landgericht aussprechen müßte (vgl. BGH LM ZPO § 50 Nr. 2; § 540 Nr. 5; UWG § 1 Nr. 24; BGHZ 16, 71, 82). / Zu dem Hilfsantrag des Klägers, den Berufungsantrag zu 2 für erledigt zu erklären und der Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreit aufzuerlegen, braucht das Revisionsgericht nicht Stellung zu nehmen, weil der Kläger mit dem Hauptantrag, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, durchdringt. Krüger-Nieland Alff Sprenkmann Merkel Schönberg