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BGH · I ZR 5/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 5/73

Mit diesen Ansprüchen habe sie vor der vom Beklagten erklärten Aufrechnung gegen dessen Frachtansprüche aufgerechnet, so daß diese bereits erloschen gewesen seien und nicht mehr zur Aufrechnung hätten verwendet werden können. Die Parteien haben im zweiten Rechtszug nur noch darüber gestritten, ob die unstreitige Klageforderung in Höhe von 29.479>20 DM durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit unstreitigen Frachtansprüchen in Höhe von 29.909>85 DM erloschen ist oder ob diese Ansprüche des Beklagten schon durch Aufrechnung der Klägerin mit drei Schadensersatzansprüchen über 28.473,06 DM (Pos. A), 1.729,22 DM (Pos. Q) und 5.801,- DM (Pos. R) getilgt waren, als der Beklagte die Aufrechnung im Rechtsstreit erklärte. 1. Aufrechnung der Klägerin mit dem Schadensersatzanspruch über 28.473,06 DM vom März 1965 (Pos. A): a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wenn die Klägerin behaupte, sie habe dem Beklagten im April 1965 erklärt, sie werde so lange keine Frachtrechnungen des Beklagten bezahlen, bis dessen Haftung für den genannten Schaden geklärt sei, so könne darin eine wirksame Aufrechnung gegen die hier in Rede stehenden Frachtansprüche des Beklagten schon deshalb b) Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargetan, wann und bei welcher Gelegenheit sie später, nach Entstehung der Frachtansprüche des Beklagten (1967) und vor dessen eigener Prozeßaufrechnung mit diesen Ansprüchen (1969) mit ihrem Schadensersatzanspruch gegen die Frachtansprüche des Beklagten aufgerechnet haben will. Es kommt hierauf aber nicht an, weil das Berufungsgericht auch zu Recht verneint hat, daß die Klägerin dann noch wirksam habe aufrechnen können. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die KVO-Versicherer des Beklagten (Versicherungsgemeinschaft für den Kraftwagen-Güterfernverkehr) hätten mit Schreiben vom 19. Die Aufrechnung mit einer verjährten Forderung des Auftraggebers gegen den Unternehmer sei nach § 40 Abs. 5 KVO i. V. mit § 390 Satz 2 BGB nur dann zulässig, wenn eine Aufrechnungslage vor Eintritt der Verjährung bestanden habe, was hier nicht zutreffe. Die Revision meint demgegenüber, § 40 Abs. 5 KVO sei ebenso wie § 414 Abs.3 HGB in Verbindung mit § 439 HGB eine Sondervorschrift, die anders als § 479 BGB die Aufrechnung mit einer verjährten Forderung gegenüber § 390 Satz 2 BGB nicht von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen, sondern erleichtern wolle, was im Hinblick auf das spezifische Geschehen im Güterkraftverkehr, insbesondere wegen der häufig auftretenden Versicherungsprobleme, auch geboten sei; deshalb genüge es, daß die in § 40 Abs. 5 KVO bzw. Es widerspräche dem Grundgedanken dieser Ausnahmeregelung, die Aufrechnung mit einer verjährten Forderung auch dann zuzulassen, wenn eine Aufrechnungslage vor Vollendung der Verjährung überhaupt nicht bestanden und der Schuldner lediglich angezeigt oder auf andere Weise zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er einen Anspruch erhebe. Die Revision bezweifelt nicht., daß § 479 BGB von der Grundregel des § 390 Satz 2 BGB ausgeht.und diese lediglich zu Lasten des Käufers einschränkt, indem die Aufrechnung mit dem schon verjährten Schadensersatzanspruch von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht wird, daß der Käufer vorher den Mangel angezeigt oder eine andere der in § 478 BGB bezeichneten Handlungen vorgenommen hat. Die Auffassung der Revision, es genüge, daß der Schaden vor Ablauf der Verjährungsfrist angezeigt oder eine andere der in § 40 Abs. 5 KVO genannten Maßnahmen getroffen worden sei, geht über die vom Gesetz gewollte Erhaltung des Aufrechnungs-einwandes erheblich hinaus, indem sie Aufrechnungsmöglichkeiten nicht nur weiter bestehen lassen, sondern gegenüber künftigen Forderungen des Unternehmers - noch dazu auf unbegrenzte Zeit - erst eröffnen will. Goltermann, Eisenbahnverkehrsordnung, Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß auch die Voraussetzungen des § 390 Satz 2 BGB gegeben sein müssen, also eine Aufrechnungslage vor der Verjährung der Aufrechnungsforderung bestanden hat, wenn der Auftraggeber nach § 40 Abs. 5 KVO mit der verjährten Forderung aufrechnen will (so Düringer /Hachenburg, HGB, 3. Hier wird unter der Überschrift "Erhaltung der Aufrechnungsmöglichkeiten trotz Verjährung" im Grunde nur bezweifelt, ob die Rechtsprechung zu § 479 BGB, die Aufrechnung des Käufers mit einer verjährten Forderung sei nur gegen Ansprüche des Verkäufers aus dem gleichen Vertrag zulässig (vgl. 2. Aufrechnung der Klägerin mit dem Schadensersatzanspruch über 1.729,22 DM vom Mai 1967 (Pos.Q): Das Berufungsgericht verneint eine wirksame Aufrechnung der Klägerin gegen die Frachtansprüche des Beklagten insoweit ausschließlich mit der Begründung, daß im Zeitpunkt der von der Klägerin behaupteten Erklärung (sofort nach Feststellung des Schadens) die Frachtansprüche des Beklagten noch nicht bestanden hätten. Diese auf § 387 BGB beruhenden Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. Ungeprüft gelassen hat das Berufungsgericht, ob die Klägerin mit diesem Anspruch später - nach Entstehung der Frachtansprüche des Beklagten und vor der von diesem erklärten Prozeßaufrechnung - aufgerechnet hat. Hierzu führt das Berufungsgericht aus, die behauptete Erklärung der Klägerin sofort nach Feststellung auch dieses Schadens, sie werde Frachtrechnungen des Beklagten nicht bezahlen, bis der Schaden reguliert sei, habe als Aufrechnungserklärung keine Wirkung* soweit sie sich auf Frachtansprüche des Beklagten beziehe, die damals noch nicht bestanden hätten. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die behauptete Erklärung alsbald nach Feststellung des Schadens nicht auch Frachtansprüche des Beklagten zu dem Erlöschen bringen konnte, die damals noch nicht bestanden. Bedenken bestehen allerdings insoweit, als das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Aufrechnung - gegen Frachtansprüche des Beklagten, die damals schon bestanden - mit der Begründung verneint, es sei nicht zu dem Ausdruck gebracht worden, gegen welche Forderungen des Beklagten sich die Aufrechnung richten solle. Es kommt hierauf aber nicht an, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß in der behaupteten Äußerung der Klägerin, sie werde Frachtrechnungen des Beklagten nicht ausgleichen, bis der Schaden reguliert sei, eine Aufrechnungserklärung im Sinne von § 388 BGB nicht gefunden werden kann. Hier ist aber zu beachten, daß die Haftungsfrage damals noch ungeklärt war und sich die behauptete Erklärung der Klägerin auch auf künftige Frachtansprüche des Beklagten beziehen sollte. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe Anlaß gehabt, die Rechtsnatur der von der Klägerin behaupteten und unter Beweis gestellten drei Erklärungen jeweils nach Eintritt des Schadens, sie werde die Frachtforderungen des Beklagten nicht ausgleichen, bis die ihr entstandenen Schäden abgedeckt seien, unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob ein Kontokorrentverhältnis bestanden habe. Außerdem hat die Klägerin im zweiten Rechtszug selbst behauptet, damit die Aufrechnung erklärt zu haben, was mit dem Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses nicht zu vereinbaren ist und dafür spricht, daß ein solches nicht bestanden hat. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob hinsichtlich der drei Schadensersatzansprüche (Pos. A, Q, R) ein von den Voraussetzungen der gesetzlichen Aufrechnung losgelöster Aufrechnungsvertrag geschlossen worden sei. Dem eigenen Vortrag der Klägerin kann nicht entnommen werden, daß sie dem Beklagten den Abschluß einer Aufrechnungsvereinbarung, sei es auch nur einer Vereinbarung über eine bedingte oder künftige Verrechnung beiderseitiger Forderungen, angeboten und der Beklagte dem zugestimmt habe. Hiergegen spricht schon, daß die Haftungsfrage jeweils erst noch geklärt werden sollte und in erster Linie auch eine Zahlung durch die KVO-Versicherer des Beklagten in Betracht kam, der Beklagte somit auch keinen Grund hatte, einer Verrechnung seiner Frachtansprüche mit den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüchen zuzustimmen. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 390 BGB § 439 HGB § 387 BGB § 414 HGB § 390 BGB § 32 CMR § 390 BGB § 414 HGB § 387 BGB § 355 HGB § 390 BGB § 97 ZPO
BGBAufrechnungForderungBerufungsgerichtKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
KVO § 40 Abs. 5
Die Aufrechnung verjährter Forderungen Unternehmer nach § 40 Abs. 5 KVO setzt eine Aufrechnungslage vor Eintritt der gegeben war (§ 390 S. 2 BGB).
BGH, Urt. v. 29. März 1974 - I ZR 5/73
gegen den voraus, daß Verjährung
- Kammergericht LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 5/75	URTEIL	Verkündet	am
29. März 1974
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Gesellschaft für	®bH,	Internationale
 Fachspedition, vertreten durch ihren Geschäftsführer SiHBi, (HH Sammm BffBBHB, In der Mffff ff,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den unter der Firma Paul Gfli, Transportunternehmen, handelnden Kaufmann Paul G(|M, ff BflffB B, Dffffstraße ff|,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr, und Prof. Dr.^ffH-
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1974 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. September 1972 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Parteien standen seit 1964 in Geschäftsbeziehungen. Der Beklagte, der ein Transportunternehmen betreibt, führte für die Klägerin, eine Speditionsfirma, insbesondere Tiefkühltransporte mit Lastkraftwagen aus. Am 4. August 1967 übernahm er in Tampere (Finnland) eine Ladung Schweinefleisch zu dem Transport nach Hombourg-Hauth (Frankreich).
Bei der Ankunft am Bestimmungsort war die Ware infolge Ausfalls der Kühlmaschine verdorben. Mit Schreiben an die Klägerin vom 11. September 1967 erkannten die hinter dem Beklagten stehenden KVO-Versicherer (Versicherungsagentur von Mylke) den Schaden in Höhe von 36.394,09 NF = 29.479,20 DM an. Der Betrag wurde im Oktober 1967 nicht an die Klägerin, sondern an den Beklagten ausgezahlt, weil dieser den KVO-Ver-sicherern gegenüber geltend gemacht hatte, er habe noch Forderungen an die Klägerin.
Die Klägerin hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an sie 29.479,20 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 4. August 1967 zu zahlen.
Der Beklagte hat gegen die unstreitige Klageforderung mit ebenfalls unstreitigen Frachtansprüchen in Höhe von 29.909,85 DM Aufrechnung erklärt. Diese betreffen Transporte, die er in der Zeit vom 29. Mai bis 14. August 1967 für die Klägerin ausgeführt hat.
Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, ihr stünden weitere Ansprüche in Höhe von 40.173,33 DM gegen den Beklagten zu, darunter Ansprüche auf Ersatz von Transportschäden in Höhe von 28.473,06 DM betreffend einen Fleischtransport von Dillingen nach Bremen vom 20. März 1965 (Pos. A), in Höhe von noch 1.729,22 DM betreffend einen Fleischtransport von Posen nach Mezerath (Frankreich) vom 14. Mai 1967 (Pos. Q) und in Höhe von 5.801,— DM betreffend einen Fleischtransport von Dillingen nach Oldenburg vom 19. Juli 1967 (Pos. R). Mit diesen Ansprüchen habe sie vor der vom Beklagten erklärten Aufrechnung gegen dessen Frachtansprüche aufgerechnet, so daß diese bereits erloschen gewesen seien und nicht mehr zur Aufrechnung hätten verwendet werden können.
Der Beklagte hat seinerseits mit weiteren Gegenforderungen in Höhe von (279,25 + 99,70 + 12,20 + 2.233,56 + 135,50 + 68 + 382,30 + 520 =) 3.730,51 DM aufgerechnet.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 966 ,45 DM hebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision erstrebt sie, daß der Klage voll stattgegeben wird. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe
I.	Die Parteien haben im zweiten Rechtszug nur noch darüber gestritten, ob die unstreitige Klageforderung in Höhe von 29.479>20 DM durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit unstreitigen Frachtansprüchen in Höhe von 29.909>85 DM erloschen ist oder ob diese Ansprüche des Beklagten schon durch Aufrechnung der Klägerin mit drei Schadensersatzansprüchen über 28.473,06 DM (Pos. A), 1.729,22 DM (Pos. Q) und 5.801,- DM (Pos. R) getilgt waren, als der Beklagte die Aufrechnung im Rechtsstreit erklärte. Das Berufungsgericht hat die Frachtansprüche des Beklagten
 als im damaligen Zeitpunkt noch bestehend angesehen und die Abweisung der Klage - in Höhe des 966,45 DM übersteigenden Betrages - aufgrund der Aufrechnung des Beklagten mit den Frachtansprüchen gegen die Klageforderung bestätigt und damit eine vorherige wirksame Aufrechnung der Klägerin mit den vorgenannten Schadensersatzansprüchen (Pos. A, Q, R) gegen die Frachtansprüche des Beklagten verneint.
II.	Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Aufrechnung der Klägerin mit dem Schadensersatzanspruch über 28.473,06 DM vom März 1965 (Pos. A):
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wenn die Klägerin behaupte, sie habe dem Beklagten im April 1965 erklärt, sie werde so lange keine Frachtrechnungen des Beklagten bezahlen, bis dessen Haftung für den genannten Schaden geklärt sei, so könne darin eine wirksame Aufrechnung gegen die hier in Rede stehenden Frachtansprüche des Beklagten schon deshalb
 
nicht gefunden werden, weil diese damals noch nicht bestanden hätten. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen.
Denn Voraussetzung einer wirksamen Aufrechnung durch einseitige Aufrechnungserklärung ist nach § 387 BGB, daß die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, bereits besteht und erfüllbar ist. Hieran fehlte es hinsichtlich der Frachtansprüche des Beklagten im April 1965, da diese unstreitig erst im Jahre 1967 entstanden sind.
b) Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargetan, wann und bei welcher Gelegenheit sie später, nach Entstehung der Frachtansprüche des Beklagten (1967) und vor dessen eigener Prozeßaufrechnung mit diesen Ansprüchen (1969) mit ihrem Schadensersatzanspruch gegen die Frachtansprüche des Beklagten aufgerechnet haben will. Es kommt hierauf aber nicht an, weil das Berufungsgericht auch zu Recht verneint hat, daß die Klägerin dann noch wirksam habe aufrechnen können.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die KVO-Versicherer des Beklagten (Versicherungsgemeinschaft für den Kraftwagen-Güterfernverkehr) hätten mit Schreiben vom 19. November 1965 die Regulierung des Schadens endgültig abgelehnt. Die Schadensersatzforderung der Klägerin sei deshalb mit Ablauf des 19. November 1966 jedenfalls verjährt (§40 Abs. 1 KVO). Die Aufrechnung mit einer verjährten Forderung des Auftraggebers gegen den Unternehmer sei nach § 40 Abs. 5 KVO i. V. mit § 390 Satz 2 BGB nur dann zulässig, wenn eine Aufrechnungslage vor Eintritt der Verjährung bestanden habe, was hier nicht zutreffe.
 
Die Revision meint demgegenüber, § 40 Abs. 5 KVO sei ebenso wie § 414 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 439 HGB eine Sondervorschrift, die anders als § 479 BGB die Aufrechnung mit einer verjährten Forderung gegenüber § 390 Satz 2 BGB nicht von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen, sondern erleichtern wolle, was im Hinblick auf das spezifische Geschehen im Güterkraftverkehr, insbesondere wegen der häufig auftretenden Versicherungsprobleme, auch geboten sei; deshalb genüge es, daß die in § 40 Abs. 5 KVO bzw. 414 Abs. 3 HGB genannten Voraussetzungen gegeben gewesen seien.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Nach § 387 BGB muß die Forderung, mit der aufgerechnet wird, voll wirksam sein; sie darf nicht mit Einreden behaftet sein (§ 390 Satz 1 BGB),. Wenn § 390 Satz 2 eine Ausnahme hiervon zuläßt, so beruht dies auf der in § 389 BGB angeordneten Rückwirkung der Aufrechnung sowie der Erwägung, daß der Schuldner, dem eine aufrechenbare Gegenforderung zusteht, mit der Aufrechnung soll warten dürfen, bis der Gegner seinerseits mit seiner Forderung hervortritt; es soll ihm unter solchen Umständen kein Nachteil daraus erwachsen, wenn er seine Gegenforderung, ohne sie rechtzeitig aufzurechnen, verjähren läßt (Prot. I 363). Es widerspräche dem Grundgedanken dieser Ausnahmeregelung, die Aufrechnung mit einer verjährten Forderung auch dann zuzulassen, wenn eine Aufrechnungslage vor Vollendung der Verjährung überhaupt nicht bestanden und der Schuldner lediglich angezeigt oder auf andere Weise zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er einen Anspruch erhebe.
 
Die Revision bezweifelt nicht., daß § 479 BGB von der Grundregel des § 390 Satz 2 BGB ausgeht.und diese lediglich zu Lasten des Käufers einschränkt, indem die Aufrechnung mit dem schon verjährten Schadensersatzanspruch von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht wird, daß der Käufer vorher den Mangel angezeigt oder eine andere der in § 478 BGB bezeichneten Handlungen vorgenommen hat. Es ist dies auch allgemein anerkannt (vgl. RGRK, 11. Aufl., § 479 Anm. 1; RGRK zu dem HGB, 3. Aufl., § 377 Anm. 142).
Für den Bereich des § 40 Abs. 5 KVO kann insoweit nichts anderes gelten. Die Vorschrift entspricht ebenso wie § 414 Abs. 3 HGB in ihrem Aufbau und in der Fassung dem § 479 BGB. Die Nichterwähnung des § 390 Satz 2 BGB läßt - wie bei § 479 BGB - nicht den Schluß zu, daß die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht gegeben zu sein brauchten. Die Auffassung der Revision, es genüge, daß der Schaden vor Ablauf der Verjährungsfrist angezeigt oder eine andere der in § 40 Abs. 5 KVO genannten Maßnahmen getroffen worden sei, geht über die vom Gesetz gewollte Erhaltung des Aufrechnungs-einwandes erheblich hinaus, indem sie Aufrechnungsmöglichkeiten nicht nur weiter bestehen lassen, sondern gegenüber künftigen Forderungen des Unternehmers - noch dazu auf unbegrenzte Zeit - erst eröffnen will. Es besteht kein einleuchtender wirtschaftlicher Grund für einen so weitgehenden Schutz des Auftraggebers. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 40 Abs. 1 KVO wie nach § 414 Abs. 1 HGB im Regelfall 1 Jahr, beginnend mit der Ablieferung des Gutes, nach § 477 Abs. 1 BGB hingegen nur 6 Monate. Die Verjährung nach der KVO wird zudem durch eine schriftliche Schadensanmeldung bis zur Erteilung eines abschlägigen Bescheides gehemmt (§40 Abs. 3). Den Schwierigkeiten und Verzögerungen,
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die sich bei der Abwicklung eines Schadens nach der KVO aus der Beteiligung von Versicherern oder Genossenschaften ergeben können, ist damit in ausreichender Weise Rechnung getragen. Im Anwendungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßen-Güterverkehr (CMR) und des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Frachtverkehr (CIM) ist die Aufrechnung mit verjährten Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers sogar völlig ausgeschlossen (Art. 32 Nr. 4 CMR; Art. 47 § 4 CIM; vgl. Goltermann, Eisenbahnverkehrsordnung,
§ 94 Anm. 23). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß auch die Voraussetzungen des § 390 Satz 2 BGB gegeben sein müssen, also eine Aufrechnungslage vor der Verjährung der Aufrechnungsforderung bestanden hat, wenn der Auftraggeber nach § 40 Abs. 5 KVO mit der verjährten Forderung aufrechnen will (so Düringer /Hachenburg, HGB, 3. Aufl., § 414 Anm. 8; vgl. ferner Finger, EisenbahnverkehrsOrdnung, 4. Aufl.,
§ 94 Anm. 6; Goltermann aaO).
Auf die Ausführungen von Helm (RGRK zu dem HGB,
 3. Aufl., § 414 Anm. 11) bezieht sich die Revision zu Unrecht. Hier wird unter der Überschrift "Erhaltung der Aufrechnungsmöglichkeiten trotz Verjährung" im Grunde nur bezweifelt, ob die Rechtsprechung zu § 479 BGB, die Aufrechnung des Käufers mit einer verjährten Forderung sei nur gegen Ansprüche des Verkäufers aus dem gleichen Vertrag zulässig (vgl. dazu RGRK zu dem HGB,
3. Aufl., § 377 Anm. 142; RGRK, 11. Aufl., § 479 Anm. 1;
RGZ 56, 166, 171; BGH LM Nr. 3 zu BGB § 479; LM Nr. 6 zu BGB § 633 = NJW 1961, 1254; BGHZ 50, 21, 23 zu § 639 BGB), auch im Anwendungsbereich des § 414 Abs. 3 HGB Geltung beanspruchen kann (anders noch RGRK zu dem HGB, 2. Aufl.,
§ 414 Anm. 7). Ob diese Bedenken berechtigt sind, braucht indessen nicht entschieden zu werden, weil die
 
Forderung des Klägers mit Ablauf des 19. November 1966 jedenfalls verjährt ist, wie die Revision nicht bezweifelt, und vorher eine Aufrechnungslage nicht bestanden hat.
2.	Aufrechnung der Klägerin mit dem Schadensersatzanspruch über 1.729,22 DM vom Mai 1967 (Pos.Q):
Das Berufungsgericht verneint eine wirksame Aufrechnung der Klägerin gegen die Frachtansprüche des Beklagten insoweit ausschließlich mit der Begründung, daß im Zeitpunkt der von der Klägerin behaupteten Erklärung (sofort nach Feststellung des Schadens) die Frachtansprüche des Beklagten noch nicht bestanden hätten.
Diese auf § 387 BGB beruhenden Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
Ungeprüft gelassen hat das Berufungsgericht, ob die Klägerin mit diesem Anspruch später - nach Entstehung der Frachtansprüche des Beklagten und vor der von diesem erklärten Prozeßaufrechnung - aufgerechnet hat. Es hatte dazu auch keinen Anlaß. Die Revision erhebt insoweit keine Rüge.
3.	Aufrechnung der Klägerin mit dem Schadensersatzanspruch über 5.801,— DM vom Juli 1967 (Pos. R);
Hierzu führt das Berufungsgericht aus, die behauptete Erklärung der Klägerin sofort nach Feststellung auch dieses Schadens, sie werde Frachtrechnungen des Beklagten nicht bezahlen, bis der Schaden reguliert sei, habe als Aufrechnungserklärung keine Wirkung* soweit sie sich auf Frachtansprüche des Beklagten beziehe, die damals noch nicht bestanden hätten. Hinsichtlich der vor dem 19. Juli 1 entstandenen Frachtansprüche entbehre sie der Wirksamkeit,
 
weil sie nicht erkennen lasse, welche der den Betrag von 5.801,— DM damals schon bei weitem übersteigenden Frachtforderungen des Beklagten sie habe erledigen sollen. Dies gehe auch weder aus dem Schriftwechsel der Parteien hervor, noch lasse sich dafür etwas aus einem dem Beklagten mit Schreiben vom 10. Mai 1968 übersandten Kontoauszug der Klägerin per 25. Oktober 1967 entnehmen, in dem die beiderseitigen Ansprüche gegenübergestellt worden seien.
Diese Beurteilung ist im Ergebnis zutreffend.
Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die behauptete Erklärung alsbald nach Feststellung des Schadens nicht auch Frachtansprüche des Beklagten zu dem Erlöschen bringen konnte, die damals noch nicht bestanden. Dies folgt, wie ausgeführt, aus § 387 BGB. Bedenken bestehen allerdings insoweit, als das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Aufrechnung - gegen Frachtansprüche des Beklagten, die damals schon bestanden - mit der Begründung verneint, es sei nicht zu dem Ausdruck gebracht worden, gegen welche Forderungen des Beklagten sich die Aufrechnung richten solle.
Insoweit scheint § 396 BGB übersehen worden zu sein.
Es kommt hierauf aber nicht an, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß in der behaupteten Äußerung der Klägerin, sie werde Frachtrechnungen des Beklagten nicht ausgleichen, bis der Schaden reguliert sei, eine Aufrechnungserklärung im Sinne von § 388 BGB nicht gefunden werden kann. Zwar erfordert die Aufrechnungserklärung keinen bestimmten Wortlaut, insbesondere nicht den Gebrauch des Wortes "aufrechnen”.
Auch wird die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen einer fälligen Geldforderung gegenüber einer ebenfalls fälligen Geldforderung des anderen
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Teils in der Regel als Aufrechnungserklärung aufzufassen sein (vgl. RGRK, 11. Aufl., § 388 Anm. 2).
Hier ist aber zu beachten, daß die Haftungsfrage damals noch ungeklärt war und sich die behauptete Erklärung der Klägerin auch auf künftige Frachtansprüche des Beklagten beziehen sollte. Außerdem konnte die Klägerin von ihrem Standpunkt aus erwarten, die Ersatzleistung von den hinter dem Beklagten stehenden KVO-Versicherem zu erhalten. Dies alles spricht dagegen, daß sie eine Verrechnung ihres • Anspruchs mit Frachtansprüchen des Beklagten damals bereits habe herbeiführen wollen. Jedenfalls hat sie das nicht hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht.
III. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe Anlaß gehabt, die Rechtsnatur der von der Klägerin behaupteten und unter Beweis gestellten drei Erklärungen jeweils nach Eintritt des Schadens, sie werde die Frachtforderungen des Beklagten nicht ausgleichen, bis die ihr entstandenen Schäden abgedeckt seien, unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob ein Kontokorrentverhältnis bestanden habe. Denn einmal ging es bei diesen Erklärungen nur um drei einzelne Ansprüche der Klägerin. Außerdem hat die Klägerin im zweiten Rechtszug selbst behauptet, damit die Aufrechnung erklärt zu haben, was mit dem Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses nicht zu vereinbaren ist und dafür spricht, daß ein solches nicht bestanden hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß periodische Abrechnungen hätten stattfinden sollen, wie § 355 HGB erfordert. Welche Folgerungen sich aus dem Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses in bezug auf die Verjährung und die Verrechnungsmöglichkeiten ergeben könnten, braucht dershalb im Streitfall nicht erörtert zu werden.
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IV. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob hinsichtlich der drei Schadensersatzansprüche (Pos. A, Q, R) ein von den Voraussetzungen der gesetzlichen Aufrechnung losgelöster Aufrechnungsvertrag geschlossen worden sei. Dem eigenen Vortrag der Klägerin kann nicht entnommen werden, daß sie dem Beklagten den Abschluß einer Aufrechnungsvereinbarung, sei es auch nur einer Vereinbarung über eine bedingte oder künftige Verrechnung beiderseitiger Forderungen, angeboten und der Beklagte dem zugestimmt habe. Hiergegen spricht schon, daß die Haftungsfrage jeweils erst noch geklärt werden sollte und in erster Linie auch eine Zahlung durch die KVO-Versicherer des Beklagten in Betracht kam, der Beklagte somit auch keinen Grund hatte, einer Verrechnung seiner Frachtansprüche mit den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüchen zuzustimmen.
Näher liegt es, in den behaupteten Erklärungen der Klägerin jeweils sofort nach Schadensentstehung ein Angebot zur Vereinbarung eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechts zu sehen. Der Beklagte könnte diesem Angebot durch Schweigen in Verbindung mit der Entgegennahme weiterer Aufträge der Klägerin zugestimmt haben; seine Frachtansprüche wären dann möglicherweise einredebehaftet im Sinne von § 390 S. 1 BGB gewesen und hätten nicht wirksam zur Aufrechnung verwendet werden können. Aber auch insoweit reichen die Darlegungen der Klägerin nicht aus. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß sie wegen der drei Schadensersatzforderungen Frachtbeträge tatsächlich zurückbehalten habe und daß dies insbesondere im Jahre 1967 noch geschehen sei. Der von ihr überreichte Kontoauszug zu dem 25. Oktober 1967, der einen hohen Saldo zu ihren Gunsten enthält, spricht
 
klar für das Gegenteil. Es kann daher nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, daß das Berufungsgericht auf diese Frage nicht näher eingegangen ist.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Vorsitzende Richterin	Alff	Schönberg
 Frau Dr. Krüger-Nieland ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.
Alff
v
Gamm
 Schwerdtfeger