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BGH

Gericht: BGH

Juli 1967 schied der Beklagte zu 1 aus der Gesellschaft aus, die die bisherige Firma in seinem Einverständnis fortführt und Klägerin dieses Rechtsstreits ist. sei mit Rücksicht auf ihre Verkehrsbekanntheit unter dem Firmenbestandteil "QMHB ft Co." nicht genügend, um die Verwechelungsgefahr auszuschließen. Sie hat im ersten Rechtszug die Klage nur gegen den Beklagten zu 1 gerichtet und um entsprechende Verurteilung - Verwendung von "Hfl| ft Co." nur in Verbindung mit dem Vornamen Gerhard - gebeten. Das Oberlandesgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen dahin stattgegeben, daß die Beklagten "HSU ft Co." nur benutzen dürfen, wenn sie einen unterscheidungskräftigen Zusatz in mindestens gleicher Größe und Druckstärke beifügen (den Antrag auf Beifügung des Vornamens "Gerhard" hat das Oberlandesgericht als zu weitgehend abgewiesen). Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die Beklagten seien verpflichtet, sich von dem Firmen-kern der Klägerin "HAHR ft Co." hinreichend unterscheidbar abzusetzen; dem trage die Firma "Ing. HflHB ft Co." nicht genügend Rechnung. Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin sei in den einschlägigen Fachund Interessentenkreisen unter der Bezeichnung "HIB ft Co." bekannt geworden. Dem könnten die Beklagten nicht entgegenhalten, daß die Klägerin diese Entwicklung durch eine besondere Herausstellung des Wortes "HüflB” in besonderem Druck und rautenförmiger Einrahmung selbst Der Zusatz "Ing," sei für sich allein nicht unterscheidungskräftig genug, um eine Verwechslungsgefahr i.S. des § 16 Abs. 1 UWG zu vermeiden. Sowohl die Parteien als auch das Berufungsgericht gehen davon aus, daß der Beklagte zu 1 berechtigt sei, unter Verwendung seines Hamens einen branchenmäßig mit dem Unternehmen der Klägerin identischen Betrieb zu führen. überdies sei die Firma der Klägerin "Hüfll BflBHI & Co." derart unterscheidungskräftig, daß eine Verwechslung mit A Co." und erst recht mit "Ing. ft Co." Juli 1967 ist vereinbart, daß die Gesellschaft unter der bisherigen Firma "H&GB HiBB ft Co." fortgeführt wird und daß der Beklagte zu 1 dazu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt. errichten, dann gebieten Treu und Glauben, daß er seinem Familiennamen unterscheidende Zusätze beifügt, wenn ohne diese Zusätze die Gefahr einer Verwechslung mit dem Unternehmen besteht, das seinen Familiennamen berechtigterweise in der Firma führt (vgl. Der Hauptangriff der Revision geht dahin, es sei nicht der Firmenbestandteil "HfllHi & Co.n, sondern die vollständige Firma "WüflB & Co.w mit der Firma der Beklagten "Ing. Hflm A Co.* auf ihre Ver-wechselbarkeit zu prüfen, denn die Klägerin habe durch die Gestaltung des Bestandteils "HüMI" diesen aus der Firma herausgenommen und die Firmenbezeichnung "HfllM A Co." gefördert. Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den von den Beklagten gewählten Zusatz "Ing." Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 16 UWG § 97 ZPO
CoFirmaBerufungsgerichtBestandteilUnternehmenKlägerinIngRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1	!?./ZP,	URTEIL	Verkündet	am
7. Juni 1971 Zug, Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geechiftaatelle
 in dem Rechtsstreit
1.	des Geschäftsinhabers Gerhard H<
EflBftstraße 0,
2.	der Kommanditgesellschaft Ing. HflHB ft Co.,
Efl^M0traße
 gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Gerhard HflU,	B|^^Ästraße	#,
Beklagten und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 ft Co.
die Kommanditgesellschaft Nt Straße Hl,
 gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Diethelm	Sl
 Straße flB,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Hieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Fr hr. v. Gamm
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Oktober 1969 wird auf losten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte zu 1 und Diethelm GMBB gründeten am 9. März 1933 die Firma RVüM Hfli & Co.« mit Sitz in	die	sich	mit der Herstellung und
 mit dem Vertrieb von Trocknungsmaschinen, Anlagen für Oberflächenbehandlung und Hochleistungsschrumpf-öfen befaßt. Mit dem 30. Juni 1967 trat die Ehefrau Grocke in die Gesellschaft ein und mit dem 1. Juli 1967 schied der Beklagte zu 1 aus der Gesellschaft aus, die die bisherige Firma in seinem Einverständnis fortführt und Klägerin dieses Rechtsstreits ist.
Am 3. Juli 1967 eröffnete der Beklagte zu 1 zusammen mit seiner Ehefrau in	einen	Konkurrenz-
betrieb und trat unter der Bezeichnung «EUHB & Co." im geschäftlichen Verkehr auf.
 
Am 16. September 1968 wurde dieser Betrieb unter der Firma "Ing. HflM ft Co.", die Beklagte zu 2, als Kommanditgesellschaft im Handelsregister eingetragen, der Beklagte zu 1 als persönlich haftender Gesellschafter.
Die Klägerin sieht in dieser Firmenführung eine Verletzung ihres Namensrechts, die geeignet sei, zu Verwechslungen zu führen. Der Zusatz "Ing." sei mit Rücksicht auf ihre Verkehrsbekanntheit unter dem Firmenbestandteil "QMHB ft Co." nicht genügend, um die Verwechelungsgefahr auszuschließen. Es sei erforderlich, daß der Beklagte zu 1 seinen Vornamen in die Firma aufnähme. Sie hat im ersten Rechtszug die Klage nur gegen den Beklagten zu 1 gerichtet und um entsprechende Verurteilung - Verwendung von "Hfl| ft Co." nur in Verbindung mit dem Vornamen Gerhard - gebeten.
Der Beklagte zu 1 hat die Auffassung vertreten "HMi ft Co.", jedenfalls aber "Ing. HflMi ft Co." hebe sich gegenüber der Firma "NÜ^B HflHi ft Co." genügend ab. Dagegen verstoße die Klägerin laufend gegen ihre Verpflichtung zur Führung der Firma, denn sie stelle den Bestandteil "NüfB* durch Absetzen vom übrigen Teil der Firma und durch Einbinden in eine Raute so sehr heraus, daß der Eindruck erweckt werde, die Firma laute "HflHHi ft Co." und der Bestandteil "NüO” sei ein Warenzeichen neben der Firma.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 2 erweitert.
Das Oberlandesgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen dahin stattgegeben, daß die Beklagten "HSU ft Co." nur benutzen dürfen, wenn sie einen unterscheidungskräftigen Zusatz in mindestens gleicher Größe und Druckstärke beifügen (den Antrag auf Beifügung des Vornamens "Gerhard" hat das Oberlandesgericht als zu weitgehend abgewiesen).
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die Beklagten seien verpflichtet, sich von dem Firmen-kern der Klägerin "HAHR ft Co." hinreichend unterscheidbar abzusetzen; dem trage die Firma "Ing. HflHB ft Co." nicht genügend Rechnung.
Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin sei in den einschlägigen Fachund Interessentenkreisen unter der Bezeichnung "HIB ft Co." bekannt geworden. Dem könnten die Beklagten nicht entgegenhalten, daß die Klägerin diese Entwicklung durch eine besondere Herausstellung des Wortes "HüflB” in besonderem Druck und rautenförmiger Einrahmung selbst
 
veranlaßt und dadurch von der Firmenbezeichnung abgetrennt habe. Der Zusatz "Ing," sei für sich allein nicht unterscheidungskräftig genug, um eine Verwechslungsgefahr i.S. des § 16 Abs. 1 UWG zu vermeiden.
II.	Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.
Sowohl die Parteien als auch das Berufungsgericht gehen davon aus, daß der Beklagte zu 1 berechtigt sei, unter Verwendung seines Hamens einen branchenmäßig mit dem Unternehmen der Klägerin identischen Betrieb zu führen. Die Revision ist der Auffassung, mangels einer besonderen Regelung in dem Ausscheidungsvertrag vom 1. Juli 1967 sei der Beklagte zu 1 auf jeden Fall berechtigt gewesen, die Firma	ft Co." zu führen;
überdies sei die Firma der Klägerin "Hüfll BflBHI & Co." derart unterscheidungskräftig, daß eine Verwechslung mit	A	Co."	und	erst	recht	mit	"Ing.	ft	Co."
nicht in Betracht komme. Dem ist nicht zu folgen.
Hach Hr. II/2 des Ausscheidungsvertragen vom 1. Juli 1967 ist vereinbart, daß die Gesellschaft unter der bisherigen Firma "H&GB HiBB ft Co." fortgeführt wird und daß der Beklagte zu 1 dazu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt. Sonstige Regelungen hinsichtlich der Hamens- und Firmenrechte fehlen. Es gelten daher die von der Rechtsprechung für Fälle dieser Art entwickelten Grundsätze: Ist der ausgeschiedene Gesellschafter eines unter Weiterverwendung seines Familiennamens fortgeführten Unternehmens berechtigt, an demselben Ort ein neues Unternehmen derselben Branche zu
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errichten, dann gebieten Treu und Glauben, daß er seinem Familiennamen unterscheidende Zusätze beifügt, wenn ohne diese Zusätze die Gefahr einer Verwechslung mit dem Unternehmen besteht, das seinen Familiennamen berechtigterweise in der Firma führt (vgl. BGH GRÜR 1952, 252, 254 - Hoch- und Tiefbau).
Der Hauptangriff der Revision geht dahin, es sei nicht der Firmenbestandteil "HfllHi & Co.n, sondern die vollständige Firma "WüflB	&	Co.w mit der
 Firma der Beklagten "Ing. Hflm A Co.* auf ihre Ver-wechselbarkeit zu prüfen, denn die Klägerin habe durch die Gestaltung des Bestandteils "HüMI" diesen aus der Firma herausgenommen und die Firmenbezeichnung "HfllM A Co." gefördert. Darin liege ein Verstoß gegen die Regelung der Hr. II/2 des Vertrages.
Das ist nicht richtig. Der vertraglichen Vereinbarung ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin die bisher geführte Firma nicht in gleicher Weise und in der gleichen äußeren Gestaltung wie bis zu diesem Zeitpunkt sollte welterführen dürfen, wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgeht. Hach der unbestritten gebliebenen, mehrfach in den Schriftsätzen wiederholten und durch Vorlage eines Schreibens aus dem Jahre 1958 unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin ist der Bestandteil "NüflBN bereits damals durch eine Raute umrahmt hervorgehoben und von den übrigen Firmenbestandteilen abgesetzt worden. Diese Übung durfte die Klägerin auch nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 1) fortsetzen. Wenn dies
 aber dazu geführt hat, daß die Klägerin in den einschlägigen Fachund Interessentenkreisen unter der Bezeichnung	&	Co.” bekannt geworden ist,
 wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, so ist es nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verwechslungs-gefahr den Bestandteil "HfH & Co.” der Firma der Beklagten "Ing.	& Co.” gegenübergestellt hat
(BGHZ 14, 155, 159 Farina).
Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den von den Beklagten gewählten Zusatz "Ing." für sich allein nicht als genügend unterscheidungskräftig angesehen hat, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß in diesem Fall strenge Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen sind, weil es sich um Unternehmen derselben Branche an demselben Ort handelt. Ohne Rechtsverstoß durfte das Berufungsgericht schließlich davon ausgehen, daß im Streitfall zu demindest die Gefahr bestehe, der Verkehr werde aus der Art der Firmenführung unrichtige Schlüsse auf eine geschäftliche Zusammenarbeit oder Unterordnung ziehen.
 
III.	Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Fieland	Alff	Sprenkmann
 Merkel Frhr. v. Gamm