Rechtssatzs 10 An der Unterscheidung zwischen echter und unechter Sammlung wird festgehalten (BGHZ 1 ,\f 260 (273, 274)); BGH GRUB 1957, 40)o Für die Frage der Zulässigkeit der Zugabe kommt es in den Fällen der echten Sammlung auf den Wert des Sammelergebnisses an, in den Fällen der unechten Sammlung dagegen auf den Wert des Einzelstücks, während die Zugehörigkeit des Einzelstücks zu der Sammlung nur als werterhöhender Faktor zu berücksichtigen ist Die Auffassung, daß eine Sammelzugabe in jedem Falle dann unzulässig sei, wenn das Sammelergebnis sich als ein neues wirtschaftliches Gut mit höherem - die Geringwertigkeits-grenze übersteigendem - Wert darstelle, ist abzulehnen, 3o Kunststoffiguren, mit denen sich Szenen aus dem Landleben (Bauernhof) oder dem Leben in Wald und Heide zusammenstellen lassen, bilden eine unechte Sammlung5 schon das Einzelstück ist als Kinderspielzeug verwendbare Aktenzeichens I ZR 5/56 OLG Neustadt/Wstr0 Die Beklagten haben die Zugaben in einschlägigen Geschäften ausgestellt und sie in verschiedenen mit Abbildungen der Figuren versehenen Prospekten angekündigt» Die Figuren werden darin zu dem Teil als 11 Sammelfiguren1* bezeichnet, oder es wird - so in einem Prospekt mit der Überschrift "Liebe. zugegebenen Einzelstück« Eie einzelnen Figuren seien zu dem Sammeln bestimmt und geeignet; sie seien Teile von Sammlungen und nur in dieser Eigenschaft für den Kunden von Interesse« Eas Einzelstück sei, auch als Kinderspielzeug, nicht verwendbar« Gegenstand der Zugabe sei daher das jeweils aus den einzelnen Figuren zusammenzustellende Sammelergebnis, dessen Verkehrswert sowohl absolut wie auch im Verhältnis zur Hauptware die nach der Zugabeverordnung zulässige Wertgrenze übersteige« Auch der Verkehrswert der Einzelstücke liege über dieser Grenze« Zudem erweckten die Ankündigungen der Beklagten den Anschein, als ob die Zugaben unberechnet abgegeben würden« Eie Beklagten gingen im übrigen bewußt darauf aus, den Spielund Sammeltrieb der Kinder auszunutzen, um den Kaufentschluß der Erwachsenen zu beeinflussen. Gegenstand der Zugabe'seien die den DÖKA-Packun-gen jeweils beigefügten Einzelfiguren• Jede einzelne Figur verkörpere einen bestimmten Sinn und könne für sich allein als Kinderspielzeug oder Schaustück dienen; Eine Sammeleinheit, als deren Teile die Einzelfiguren angesprochen werden könnten, liege nicht vor. I/Das Berufungsgericht-geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 11, 260 /2637 - Eisenbahneinzelteile; BGH GRUR 1957, 40 -Ruppenservice) davon aus, daß die ZugabeVerordnung in § 1 Abs 1 ein grundsätzliches Verbot der Zugabe ausspreche und von diesem Verbot nur die dort in Abs 2 unter a-g angeführten Ausnahmen zulasse. Es nimmt ferner zutreffend an, daß von diesen Ausnahmen für den vorliegenden Fall nur die des Buchstaben a) in Betracht kommen, wonach das Zugabeverbot nicht gilt, wenn lediglich Reklamegegenstände von geringem Wert, die als solche' durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Be- Zeichnung der reklametreibenden Firma gekennzeichnet sind, oder geringwertige Kleinigkeiten als Zugabe angeboten, an-, gekündigt oder gewährt werden» Mit Hecht hat es davon wiederum die erste Alternative ausgeschaltet, da die Beklagten nach ihrem Vorträge 2war seit Erlaß der dem gegenwärtigen Rechtsstreit voraufgegangenen einstweiligen Verfügung nur noch mit der Aufschrift wXÜKA,t versehene Figuren zugeben, die Klage sich aber lediglich gegen nicht derart beschriftete Zugaben richtet, wie sie die Beklagten unstreitig bis zu dem Erlaß der einstweiligen Verfügung ihrem Fabrikat beigefügt haben,, Die für den Unterlassungsantrag der Klage erforderliche Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht insoweit rechtlich einwandfrei bejaht. Die Beklagten haben weder eindeutig erklärt noch sich verpflichtet, in Zukunft Figuren der beanstandeten Art - ohne Aufschrift - nicht mehr verwenden zu wollen* sie halten sich nach wie vor für berechtigt, auch derartige Figuren zuzugeben, Damit ist aber die Wiederholungsgefahr gegeben.. Darüber, daß sie zu dem Sammeln bestimmt sind, lassen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die von der Klägerin angeführten Prospekte der Beklagten keinen Zweifel« Das Berufungsgericht hat es mit Hecht abgelehnt, dem Vortrage der Beklagten zu folgen, mit dem nunmehr - entgegen .dem insoweit eindeutigen Inhalt der ?ro.s.p£k^e - der Sammelzweck in Abrede gestellt wird« Auch die objektive Eignung zu dem Sammeln ist nach den zutreffenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben« Soweit die Figuren je nach den Motiven, die sie zu dem Gegenstand haben, zu einem Bauernhof oder zu Szenen aus dem Beben in Vald und Heide zusammengestellt werden können, bedarf das keiner weiteren Ausführung« Auch die im einzelnen unterschiedlichen Märchenfiguren und Schiffstypen lassen aber sinnvolle Zusammenstellungen zu9 die sich deutlich von bloßen Ansammlungen einzelner Stücke abheben und zugaberechtlich als Sammlungen angesprochen werden können» Der hiervon abweichenden Auffassung der Bevision kann nicht beigetreten werden» Die Frage, ob die Binzeistücke jeweils auch für sich allein verwendbar sind, ist, wie noch darzulegen sein wird, zwar für die nähere rechtliche Charakterisierung als echte oder unechte Sammlung von Bedeutung» Die selbständige Verwendbarkeit des Einzelstückes steht aber der Annahme einer Sammlung im zugaberechtlichen Sinn nicht entgegen und hindert es nicht, die Binzeistücke als Sammelzugaben anzusehen» echte Sammlung liegt danach vor, wenn das Binzeistück für sich allein sinnvoll nicht verwendbar ist und die Werbewirkung daher allein von dem Sammelergebnis ausgeht, während der Fall der unechten Sammlung gegeben ist, wenn zwar das Einzelstück bestimmt und geeignet ist, Teil einer Sammlung zu werden, gleichwohl aber auch für sich allein schon eine sinnvolle Verwendung gestattet. Aufl., Anmerkung 29 zu § 1 ZugabeVO; teilweise auch Heimer-Krieger, Zugabe- und Eabattrecht, Anmerkung 19 zu § 1 ZugabeVO; zustimmend dagegen Klauer-Seydel, Das Zugabewesen, Anmerkung 93 zu § 1 ZugabeVO; Seydel, WBP 1956, 297)» Der Senat sieht indes zu einer abweichenden Beurteilung auch nach erneuter Prüfung keinen begründeten Anlaß, Wenn Junckerstorff in seiner Anmerkung zu BGH NJW 1956, 1918 Nr 5 und ebenso in seinem von der Klägerin überreichten Privatgutachten meint, nach den Gegebenheiten des Verkehrs und der Bebenserfahrung habe bei Sammelzugaben schon das Nebenrechtsgeschäft, so wie es von den Vertragsparteien gewollt sei, nicht die Zuwendung des Einzelstücks, sondern die Zugabe des Sammelergebnisses zu dem Inhalte, so kann dem jedenfalls für den Pall der unechten Sammlung nicht gefolgt werden« Ebensowenig kann der Meinung zugestimmt werden 5 die Auffassung des Senats bedeute eine unstatthafte Erweiterung der von dem Zugabeverbot vorgesehenen Ausnahmen» Wollte man auch bei der unechten Sammlung das Sammelergebnis als Gegenstand der Zugabe ansehen, so würde das auf ein nahezu völliges Verbot jeder Sammelzugabe hinauslaufen, da der Wert des Sammelergebnisses nur in verhältnismäßig seltenen Ausnahmefällen unter der Ge- Ein solcher Anreiz kann auch durch Zugaben hervorgerufen werden, die nicht zu dem Sammeln bestimmt oder geeignet sind, ohne daß deshalb deren Zulässigkeit, sofern die Grenzen des § 1 Abs 2 a ZugabeVO eingehalten sind, bezweifelt werden könnte« Die gleiche Wirkung sucht letzten Endes auch die Wort- und Anschauungsreklame - durch psychische Beeinflussung des Kunden - zu erzielen* Nach dem Sinn und Zweck der ZugabeverOrdnung kann es sich immer nur darum handeln, daß die Grenze eingehalten wird, bis zu der die Bindung des Kunden an einen bestimmten Hersteller oder Händler ohne Gefahr hingenommen werden kann. Händler übergehen will; der derartige Zugaben nicht gewährt , Der Wechsel des Herstellers oder Händlers bedeutet daher hier für den Kunden die Aufgabe alles dessen, was er bis dahin erlangt hat* Das wird,' sofern der Wert des Sammelergebnisses über der Geringwertiglceitsgrenze liegt, seinen Entschluß zu dem Wechsel, und zwar umso mehr, je höher der Wert des Sammelergebnisses und je geringer die Anzahl der hoch fehlenden Einzelstücke ist, in aller Regel so erschweren, daß er geneigt sein wird, sach-liehe Erwägungen, die für den Wechsel sprechen könnten., Hier wird aber durch diesen Verzicht das Ergebnis seiner bisheri-gen Sammeltätigkeit nicht hinfällig, da bei der unechten Sammlung schon jedes Einzelstück für ihn von Wert und Interesse ist« Die Gefahr, daß er sich von einem aus sachlichen Gründen erwünschten Übergang zu einem anderen Fabrikat oder einem anderen Händler durch die Zugabe abhalten lassen wird, ist daher hier wesentlich geringer als in den Fällen der echten Sammlung und in aller Regel nicht so erheblich, daß SammelZugaben der in Rede stehenden Art grundsätzlich als mit dem Sinn und Zweck der Zugabe Verordnung nicht vereinbar angp sehen werden müßten. Bei der Vielfalt der für Sammelzugaben gegebenen Möglichkeiten wird die Frage, ob im Einzelfalle das höherwertige Sammelergebnis als neues wirtschaftliches Gut anzusprechen ist und mithin entsprechend dem in Hede stehenden Vorschläge eine unzulässige Sammelzugabe vorliegt, häufig keine eindeutige Entscheidung zulassen o Demgegenüber kann die Grenze zwischen echter und unechter Sammlung - jedenfalls in aller Hegel - wesentlich leichter und sicherer gezogen werden« Dabei zieht es die Grenze zwischen echter und unechter Sammlung dahin, daß eine echte Sammlung dann vorliege, wenn das Einzelstück nach der Verkehrsauffassung als Teil einer Sachgesamtheit Verwendung finden solle und verwendet werde. Dieser Gesichtspunkt ist indessen nicht geeignet, als Kriterium für die Unterscheidung zwischen echter und unechter Sammlung zu dienen,- Er grenzt in Wahrheit lediglich allgemein die Sammelzugabe von solchen Zugaben ab, die zu dem Sammeln weder bestimmt noch geeignet sind, läßt aber die Frage, ob eine echte oder eine unechte Sammlung vorliegt, offen. Entsprechend der Auffassung des Senats kann es für die Entscheidung dieser Frage lediglich darauf ankommen, ob das Einzelstück schon für sich allein sinnvoll verwendbar ist oder nicht. Ebenso wie in den beiden angeführten Fällen - daß in BGH2 11, 260, wie das Berufungsgericht meint, für die Eisenbahneinzelteile eine echte Sammlung angenommen worden sei, trifft nicht zu - kann daher auch für den vorliegenden Fall nur eine unechte Sammlung angenommen werden (gleicher Ansicht insoweit auch Baumbach-Hefermehl, aaO, Baß die Kinder sich der Zugehörigkeit der Einzelstücke zu Sammlungen durchaus bewußt sind und das Bestreben zeigen, in den Besitz einer möglichst umfassenden Sammlung zu gelangen, und daß die Beklagten sich den Sammeltrieb der Kinder zunutze machen und den Akzent ihrer Werbung auf die Möglichkeit gelegt haben, aus den Einzelstücken bestimmte Sammelgruppen zusammen zu stellen zu können, steht dem nicht entgegen. Beklagten als geringwertige Kleinigkeiten anzusehen, Hilfsweise hat es diese Beurteilung auch damit begründet, daß jedem Einzelstück als Teil einer Sammlung ein zusätzlicher Wert zukomme und daher das Einzelstück selbst dann nicht als geringwertige Kleinigkeit angesprochen werden könne, wenn man ihm keine wirtschaftliche Bedeutung beimessen wolle, Ben hiergegen gerichteten Angriffen der Revision war der Erfolg nicht zu versagen, Bie Auffassung des Berufungsgerichts, daß es für die Präge, ob eine Zugabe als geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 a ZugabeVO bezeichnet werden könne, auf den Wert ankomme, den der Kunde ihr beimesse, und daß diesem Wert regelmäßig der Verbrauchs- und Verkehrswert der Zugabe entspreche, steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Einklang. Im vorliegenden Falle ist ein effektiver Ladenverkaufspreis für die Zugabeartikel der Beklagten weder behauptet noch ermittelt worden, Bie Preise, zu denen das Berufungsgericht gelangt ist, beruhen demzufolge lediglich auf Schätzungen, Soweit das Berufungsgericht sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen 6f|^ gestützt hat, das in dem ebenfalls zur Entscheidung des Senats anstehenden Rechtsstreit J ZR 45/55 eingeholt und im gegenwärtigen Rechtsstreit Schon hiernach erscheint aber die Annahme, der Ladenverkaufspreis werde sich für die Zugabeartikel der Beklagten, wenn sie wirklich im Spielzeughandel vertrieben würden, auf 0,10 RM und mehr für das Stück belaufen, sachlich nicht hinreichend fundiert. Rabei kommt noch hinzu, daß das angefochte-ne Urteil auch die .Frage unerörtert läßt, ob die von dem Sachverständigen herangezogenen Vergleichsobjekte - abgesehen von der Bemalung - ihrer Qualität und Ausführung nach den streitigen Zugabeartikeln entsprechen oder ob sie, wie es zu dem mindesten nach einem Teil der erwähnten Prospekte den Anschein hat, auch nach dieser Richtung hin höherwertig sind. Bestehen hiernach gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über den fiktiven Ladenverkaufspreis der Zugabeartikel der Beklagten durchgreifende Bedenken, so wird damit auch der hierauf gegründeten Auffassung der Boden entzogen, daß der Kunde die Zugabeartikel mit Rücksicht auf die Höhe dieses Preises nicht als geringewertige Kleinigkeiten ansehen werdec Der Rechtsstreit brauchte deshalb jedoch nicht anddas Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Im vorliegenden Falle, in dem ein effektiver LadenVerkaufspreis für die Zugabeartikel nicht ermittelt ist, erscheint es angezeigt, von den festgestellten Fabrikpreisen auszugehen, Gegenstände der hier in Rede stehenden Art, deren Fabrikpreis sich auf nur 0,02 bis 0,04 DM beläuft, werden nach aller Erfahrung auch im Einzelhandel nur zu Preisen vertrieben werden können, die die Geringwertigkeitsgrenze nicht überschreiten. nicht erreichte Dieses “Ergebnis steht im Grunde auch mit dem Gutachten des Sachverständigen in Einklang, sofern nur den Unterschieden der von dem Sach verständigen herangezogenen Vergleichsobjekte gegenüber den streitigen Artikeln, dem gebotenen Maße Rechnung getragen wird* Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin, wenn sie eine abweichende Beurteilung herbei führen woll te; darlegen und beweisen müssen, daß sich für die Zugabeartikel der Beklagten tatsächlich höhere Ladenver-kaufspreise entwickelt hätten« Dazu ist sie aber nach ihrem Sachvortrage offenbar nicht in der Lage, Pür die Präge, ob der Verkehr im Einzelfalle einen ZugabeartikeX als eine geringwertige Kleinigkeit ansieht, kommen zwar, wie der Senat in dem Urteil BGHZ 11, 260 (268) ausgeführt hat und auch das Berufungsgericht annimmt, neben dem Geldwert auch sonstige Umstände, insbesondere die Art und Ausführung des Artikels, sein Verwendungszweck und seine Lebensdauer in Betrachte Im vorliegenden Palle hat das Berufungsgericht diesen umständen jedoch rechtsirrig zu großes Gewicht beigelegte Die Zugabeartikel der Beklagten sind allerdings, wie das Berufungsgericht feststellt, recht ansprechend ausgeführt und daher allgemein begehrt« Aber sie sind für den Verkehr doch als billig herzustellende Massenware erkennbar und auch nach ifirem Verwendungszweck und den Möglichkeiten ihrer Veiwendung nicht so geartet, daß angenommen werden könnte, der Verkehr werde sie deshalb höher einschätzen, als es nach ihrem Preise gerechtfertigt wäre» Der Senat hat in BGHZ 11, 260 (268) im wesentlichen übereinstimmend mit der herrschenden Lehre den Begriff der geringwertigen Kleinigkeiten des § 1 Abs 2 ZugabeVO dahin umschrieben, daß es sich um eine Ware oder Leistung handeln müsse; Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts kann nicht als zureichend angesehen werden, um dessen Auffassung über den Wert der streitigen Zugaben zu rechtfertigen- Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich zwar der Umstand, daß das Einzelstück geeignet und bestimmt ist, Teil einer Sammlung zu werden, auf das Einzelstück werterhöhend auswirken (BGHZ 11, 260 (274)). Bas Ausmaß dieses Einflusses'wird jedoch wesentlich durch die Art der Sammlung bestimmt« Es ist größer bei geschlossenen Sammlungen, die ihren Wert erst durch Vollständigkeit erhalten,und geringer bei solchen Sammlungen, die, wie im vorliegenden Falle, nicht fest begrenzt sind und bei denen es nicht ins Gewicht fällt, ob das eine oder andere Stück fehlt, bei denen also die Vollständigkeit kein den Wert des Sammelergebnisses wesentlich bestimmendes Moment ist. Nach der Auffassung des Senats kann im vorliegenden Palle angesichts des Umstandes, daß die Sammlungen oder Gruppen, zu denen sich die Zugabestücke zusammenstellen lassen, keineswegs fest begrenzt sind und zu demeist schon wenige Stücke genügen, um sinnvolle Zusammenstellungen zu ermöglichen, der ..ert des Einzelstücks durch dessen Eigenschaft als Saramelzugabe nicht entscheidungserheblich beeinflußt werden* Wie der Senat in dem Urteil GRUB 1957, ^0 (43) ausgeführt hat, kann nach allgemeiner Rechtsauffassung das Angebot, die Ankündigung oder die Gewährung einer nach den Bestimmungen der Zugab ever Ordnung erlaubten Zugabe nur dann im Sinne des § 1 UnlWG unlauter sein, wenn im Einzelfall besondere, in der Zugabeverordnung nicht berücksichtigte Umstände gegeben sind, die die Annahme der Unlauterkeit rechtfertigen. Rin die Unlauterkeit begründender besonderer Umstand kann auch nicht darin erblickt werden, daß die Beklagten sich bei ihrer Zugabewerbung den Spielund Sammeltrieb der Kinder zunutze gemacht haben.
2509 087 Für das Nachschlagewerk 1 Nicht für die Amtliche Sammlung J Gesetzs ZugabeVO § 1 t Rechtssatzs 10 An der Unterscheidung zwischen echter und unechter Sammlung wird festgehalten (BGHZ 1 ,\f 260 (273, 274)); BGH GRUB 1957, 40)o Für die Frage der Zulässigkeit der Zugabe kommt es in den Fällen der echten Sammlung auf den Wert des Sammelergebnisses an, in den Fällen der unechten Sammlung dagegen auf den Wert des Einzelstücks, während die Zugehörigkeit des Einzelstücks zu der Sammlung nur als werterhöhender Faktor zu berücksichtigen ist Die Auffassung, daß eine Sammelzugabe in jedem Falle dann unzulässig sei, wenn das Sammelergebnis sich als ein neues wirtschaftliches Gut mit höherem - die Geringwertigkeits-grenze übersteigendem - Wert darstelle, ist abzulehnen, 2o Bas Ausmaß des Einflusses, den die Zugehörige keit zu einer unechten Sammlung auf den Wert des Einzelstücks ausübt, wird wesentlich durch die Art der Sammlung bestimmt.. Es ist größer bei geschlossenen Sammlungen, die ihren Wert erst durch Vollständigkeit erhalten, und geringer bei solchen Sammlungen, die nicht fest begrenzt sind und bei denen es nicht ins Gewicht fällt, ob das eine oder andere Stück fehlt, bei denen also die Vollständigkeit kein den Wert des Sammelergebnisses wesentlich bestimmendes Moment ist» 3o Kunststoffiguren, mit denen sich Szenen aus dem Landleben (Bauernhof) oder dem Leben in Wald und Heide zusammenstellen lassen, bilden eine unechte Sammlung5 schon das Einzelstück ist als Kinderspielzeug verwendbare Aktenzeichens I ZR 5/56 OLG Neustadt/Wstr0 Urte des BGH v„ 25» Januar 1957 LG Frankenthal Verkündet am 25* Januar 1957 Grunau, Justizobersekre;fcär? als Urkundsbeamter der * Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 der Firma & Kaffeemittelfabrik, Bad 2o deren persönlich haftende Gesellschafter a) Fritz Ingenieur, b) Johann Georg Alfred Kaufmann, daselbst, Beklagten, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten, rozeßbevollmäohtigterg Rechtsanwalt Br, gegen die Firma F#|^^ & KaflBBHÜ GmbH, gesetz- lich vertreten durch die Geschäftsführer Pro jur, Hannes ^■01, Kaufmann Alfred MflB) in''Lu^^^Mm/Württ *, Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» hat der Erste Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25c Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Broh.c. Wilde, Br» Bock, Br, Na-stelski, Br» Weiß und Br, Spreng für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neu-stadt/Wstr» vom 8. November 1955 unter Zurückweisung der Anschlußrevision aufgehoben» Bie Klage wird in vollem Umfange abgewiesen» Bie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin e Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Hersteller von Kaffeeersatz-mitteln und stehen miteinander in Wettbewerb« Die Klägerin vertreibt ihre Erzeugnisse 'im gesamten Bundesgebiet, während die Beklagten ihr Fabrikat vorwiegend in der Bhein-Pfalz und den anschließenden Gebieten absetzen., Seit dem Jahre 1952 fügen die Beklagten ihrem unter der Marke "IÜKA" vertriebenen Fabrikat kleine Figuren bei, die aus elfenbeinfarbigem Kunststoff im Spritzgußverfahren hergestellt worden sind, und zwar jeder 1/2-Pfundpackung zu dem Badenpreis von 0,50 DM eine Figur, Die Figuren haben teils landwirtschaftliche Motive (arbeitende Landwirte, Schäfer, Tiere, Häuser und Schuppen, Korngarben, Bäume, Zäune) zu dem Gegenstand, teils sind sie dem Leben in Wald uniHeide entnommen .(Tiere des Waldes, Jäger mit Hund, Bäume, Vögel, Spinnennetze und dgl„)» andere wiederum stellen Märchenszenen und Schiffe dar. Die Beklagten haben die Zugaben in einschlägigen Geschäften ausgestellt und sie in verschiedenen mit Abbildungen der Figuren versehenen Prospekten angekündigt» Die Figuren werden darin zu dem Teil als 11 Sammelfiguren1* bezeichnet, oder es wird - so in einem Prospekt mit der Überschrift "Liebe. Kinder" -auf die Möglichkeit hingewiesen, "kostenlos" einen Bauernhof zu sammeln« Die Klägerin hat in dem Angebot der Ankündigung und der Gewährung der Zugabe einen Verstoß gegen die Zugab ever Ordnung und eine unlautere Wettbewerbsmaßnahme erblickt» Sie ist der Auffassung, die Zugaben bestünden nicht in dem jeweils beim Kauf einer BÜKÄ-Packung - 3 zugegebenen Einzelstück« Eie einzelnen Figuren seien zu dem Sammeln bestimmt und geeignet; sie seien Teile von Sammlungen und nur in dieser Eigenschaft für den Kunden von Interesse« Eas Einzelstück sei, auch als Kinderspielzeug, nicht verwendbar« Gegenstand der Zugabe sei daher das jeweils aus den einzelnen Figuren zusammenzustellende Sammelergebnis, dessen Verkehrswert sowohl absolut wie auch im Verhältnis zur Hauptware die nach der Zugabeverordnung zulässige Wertgrenze übersteige« Auch der Verkehrswert der Einzelstücke liege über dieser Grenze« Zudem erweckten die Ankündigungen der Beklagten den Anschein, als ob die Zugaben unberechnet abgegeben würden« Eie Beklagten gingen im übrigen bewußt darauf aus, den Spielund Sammeltrieb der Kinder auszunutzen, um den Kaufentschluß der Erwachsenen zu beeinflussen. Ein solches Verhalten verstoße gegen § 1 ÜnlWG« Eie Klägerin hat am 23« Eezember 1953 eine - im zweiten Kechtszuge bestätigte - einstweilige Verfügung erwirkt, mit der den Beklagten die weitere Ankündigung und Gewährung der Zugaben untersagt wurde. Mit der im Januar 1954 erhobenen Klage hat sie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 1) es bei Vermeidung einer gerichtsseitig festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, # a) beim Vertrieb von Kaffeemitteln als Kinderspielzeug geeignete und bestimmte Sammelfiguren, insbesondere aus Kunststoff bestehende Wiedergaben von Tieren, Menschen, Pflanzen, Baulichkeiten, Geräten, vorzugsweise dem Landleben entnommene Barstellungen, als Zugaben zu gewähren; ft) die Gewährung der unter a) bezeich-neten Zugaben in Druckschriften, Anzeigen uswo in Aussicht zu stellen, sowie Abbildungen entsprechender Figuren zu verbreiten und zu Ankündi-gungszwecken Qriginalstücke der Zugaben in den einschlägigen Geschäften zur Schau zu stellen; 2) Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfange die Beklagten Zugaben der unter Antrag 1) fallenden Art seit dem 1c Januar 1954 angekündigt und gewährt oder verbreitet haben; 3) festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, den der Klägerin aus der bean- . standeten Handlung seit dem 1c1.1954 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen; 4) der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, das in dieser Sache ergehende Urteil in- • nerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft in je einer in der Pfalz erscheinenden bezw, verbreiteten Tageszeitung und Fachzeitung für den LebensmittelEinzelhandel auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebetene Sie haben geltend gemacht? Gegenstand der Zugabe'seien die den DÖKA-Packun-gen jeweils beigefügten Einzelfiguren• Jede einzelne Figur verkörpere einen bestimmten Sinn und könne für sich allein als Kinderspielzeug oder Schaustück dienen; Eine Sammeleinheit, als deren Teile die Einzelfiguren angesprochen werden könnten, liege nicht vor. Maßgebend sei daher der Verkehrswert der Einzelfigur, der weniger als 5 Pfgo betrage und daher die Geringwertigkeit sgrenze nicht überschreite. Die Prospekte, in denen auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, die Figuren zu sammeln, würden seit Erlaß der einstweiligen Verfügung.nicht mehr verwendet*, Auch würden seitdem nur noch Märchen- und Schiffsfiguren zugegeben, die zudem mit der Aufschrift "DÜKA” versehen würden. Der Vorwurf unlauteren Verhaltens sei unbegründet. Die Ausnutzung des Spielund Sammeltriebes der Kinder in den durch die Zugabeverordnung gezogenen Grenzen sei nicht unlauter. Es müsse zudem berücksichtigt werden, daß die Beklagte zu 1) als mittelgroßer Betrieb auf die Werbung durch Zugaben angewiesen sei, um gegenüber einem Großunternehmen wie der Klägerin im Wettbewerb bestehen zu können. Die Klägerin handle unter diesen Umständen ihrerseits arglistig, wenn sie.sich gegen die Zugabewerbung wende, zu demal sie sich früher selbst dieser Werbeform bedient habe. Soweit die Prospekte beanstandet werden, haben die Beklagten vorsorglich die Wiederholungsgefahr in Abrede gestellt. Ferner haben sie die Einrede der Verjährung erhoben und Verwirkung eingewandt«, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage, im wesentlichen stattgegeben. Es hat das Unterlassungsgebot auf Figuren der bisher von den Beklagten zugegebenen Art beschränkt und ihm die folgende Fassung gegeben* Die Beklagten werden verurteilt, 1) es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, a) beim Vertrieb von Kaffeemitteln als Kinderspielzeug geeignete und hierzu bestimmte Sammelfiguren aus Kunststoff, darstellend das Leben auf einem Bauernhof, in Wald und Heide, Märchen und Schiffe, als Zugabe zu gewähren. b) Die Gewährung der unter a) bezeich-neten Zugaben in Druckschriften, Anzeigen u, ähnlich in Aussicht zu stellen, Abbildungen entsprechender Figuren zu verbreiten und zu Ankündigungszwecken OriginalstUcke der Zugaben in den einschlägigen Geschäften zur Schau zu stellen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 4/5 den Beklagten als Gesamtschuldnern, zu 1/5 der Klägerin auferlegt > Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die völlige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Im Wege der Anschlußrevision bittet sie um Abänderung der Kostenentscheidung. Die Beklagten beantragen, die Anschlußrevision zurückzuweisen. Bntscheidungsgründe§ •tfMMVKMMNIbaW»«» «M.«k «JMm» «■MMMMkMMIMMII I/Das Berufungsgericht-geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 11, 260 /2637 - Eisenbahneinzelteile; BGH GRUR 1957, 40 -Ruppenservice) davon aus, daß die ZugabeVerordnung in § 1 Abs 1 ein grundsätzliches Verbot der Zugabe ausspreche und von diesem Verbot nur die dort in Abs 2 unter a-g angeführten Ausnahmen zulasse. Es nimmt ferner zutreffend an, daß von diesen Ausnahmen für den vorliegenden Fall nur die des Buchstaben a) in Betracht kommen, wonach das Zugabeverbot nicht gilt, wenn lediglich Reklamegegenstände von geringem Wert, die als solche' durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Be- Zeichnung der reklametreibenden Firma gekennzeichnet sind, oder geringwertige Kleinigkeiten als Zugabe angeboten, an-, gekündigt oder gewährt werden» Mit Hecht hat es davon wiederum die erste Alternative ausgeschaltet, da die Beklagten nach ihrem Vorträge 2war seit Erlaß der dem gegenwärtigen Rechtsstreit voraufgegangenen einstweiligen Verfügung nur noch mit der Aufschrift wXÜKA,t versehene Figuren zugeben, die Klage sich aber lediglich gegen nicht derart beschriftete Zugaben richtet, wie sie die Beklagten unstreitig bis zu dem Erlaß der einstweiligen Verfügung ihrem Fabrikat beigefügt haben,, Die für den Unterlassungsantrag der Klage erforderliche Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht insoweit rechtlich einwandfrei bejaht. Die Beklagten haben weder eindeutig erklärt noch sich verpflichtet, in Zukunft Figuren der beanstandeten Art - ohne Aufschrift - nicht mehr verwenden zu wollen* sie halten sich nach wie vor für berechtigt, auch derartige Figuren zuzugeben, Damit ist aber die Wiederholungsgefahr gegeben.. Auch die Revision hat hiergegen nichts eingewandt« ♦ IIc Die von den Beklagten zugegebenen Figuren sind zu dem Sammeln bestimmt und geeignet. Darüber, daß sie zu dem Sammeln bestimmt sind, lassen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die von der Klägerin angeführten Prospekte der Beklagten keinen Zweifel« Das Berufungsgericht hat es mit Hecht abgelehnt, dem Vortrage der Beklagten zu folgen, mit dem nunmehr - entgegen .dem insoweit eindeutigen Inhalt der ?ro.s.p£k^e - der Sammelzweck in Abrede gestellt wird« Auch die objektive Eignung zu dem Sammeln ist nach den zutreffenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben« Soweit die Figuren je nach den Motiven, die sie zu dem Gegenstand haben, zu einem Bauernhof oder zu Szenen aus dem Beben in Vald und Heide zusammengestellt werden können, bedarf das keiner weiteren Ausführung« Auch die im einzelnen unterschiedlichen Märchenfiguren und Schiffstypen lassen aber sinnvolle Zusammenstellungen zu9 die sich deutlich von bloßen Ansammlungen einzelner Stücke abheben und zugaberechtlich als Sammlungen angesprochen werden können» Der hiervon abweichenden Auffassung der Bevision kann nicht beigetreten werden» Die Frage, ob die Binzeistücke jeweils auch für sich allein verwendbar sind, ist, wie noch darzulegen sein wird, zwar für die nähere rechtliche Charakterisierung als echte oder unechte Sammlung von Bedeutung» Die selbständige Verwendbarkeit des Einzelstückes steht aber der Annahme einer Sammlung im zugaberechtlichen Sinn nicht entgegen und hindert es nicht, die Binzeistücke als Sammelzugaben anzusehen» III. Damit stellt sich die Frage nach dem Gegenstand der Zugabe» In der Bechtsprechung des erkennenden Senats ist zwischen sogenannten echten und unechten Sammlungen unterschieden worden (BGHZ 11, 260 >/272, 2737? BGH GBÜR 1957, 40 /42/). Eine sog. echte Sammlung liegt danach vor, wenn das Binzeistück für sich allein sinnvoll nicht verwendbar ist und die Werbewirkung daher allein von dem Sammelergebnis ausgeht, während der Fall der unechten Sammlung gegeben ist, wenn zwar das Einzelstück bestimmt und geeignet ist, Teil einer Sammlung zu werden, gleichwohl aber auch für sich allein schon eine sinnvolle Verwendung gestattet. Bei der echten Sammlung ist Gegenstand der Zugabe das Sammelergebnis, bei der unechten das EinzelstückBei der nach § 1 Abs 2 a Zugab eVO gebotenen Prüfung der Frage, ob eine Zugabe Ee-klamegegenstände von geringem Wert oder geringwertige Kleinigkeiten zu dem Gegenstände hat, kommt es daher in den Fällen der echten Sammlung auf den Wert des Sammelergebnisses an, in den Fällen der unechten Sammlung dagegen auf den Wert des Einzelstücks, während die Zugehörigkeit des Einzelstücks zu der Sammlung nur als werterhö-*% hender Faktor zu berücksichtigen ist. r 9 .s 9 Die Auffassung de^ Senats hat allerdings hinsichtlich der für die unechte Sammlung gezogenen Folgerungen im Schrifttum mehrfach Widerspruch erfahren. (Junckerstorff, MDB 1956, 530 und Anmerkung zu BGH NJW 1956, 1918 Br 5 - GBUE 1957, 40; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 7. Aufl., Anmerkung 29 zu § 1 ZugabeVO; teilweise auch Heimer-Krieger, Zugabe- und Eabattrecht, Anmerkung 19 zu § 1 ZugabeVO; zustimmend dagegen Klauer-Seydel, Das Zugabewesen, Anmerkung 93 zu § 1 ZugabeVO; Seydel, WBP 1956, 297)» Der Senat sieht indes zu einer abweichenden Beurteilung auch nach erneuter Prüfung keinen begründeten Anlaß, Wenn Junckerstorff in seiner Anmerkung zu BGH NJW 1956, 1918 Nr 5 und ebenso in seinem von der Klägerin überreichten Privatgutachten meint, nach den Gegebenheiten des Verkehrs und der Bebenserfahrung habe bei Sammelzugaben schon das Nebenrechtsgeschäft, so wie es von den Vertragsparteien gewollt sei, nicht die Zuwendung des Einzelstücks, sondern die Zugabe des Sammelergebnisses zu dem Inhalte, so kann dem jedenfalls für den Pall der unechten Sammlung nicht gefolgt werden« Die rechtsgeschäffliehen Erklärungen der Vertragsparteien betreffen hier - anders als etwa im Palle der Aushändigung von Sammelgutseheinen (vgl BGHZ 11, 274 7^79/) - nur das Einzelstück, das jeweils zusammen mit der Hauptware dem Kunden übereignet wird. Ebensowenig kann der Meinung zugestimmt werden 5 die Auffassung des Senats bedeute eine unstatthafte Erweiterung der von dem Zugabeverbot vorgesehenen Ausnahmen» Wollte man auch bei der unechten Sammlung das Sammelergebnis als Gegenstand der Zugabe ansehen, so würde das auf ein nahezu völliges Verbot jeder Sammelzugabe hinauslaufen, da der Wert des Sammelergebnisses nur in verhältnismäßig seltenen Ausnahmefällen unter der Ge- ringwertigkeitsgrenze liegen wird und liegen kann. Ein solches Verbot ist aber weder nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 1 Abs 2 a noch nach dem Sinn und Zweck der ZugabeverOrdnung zu rechtfertigen. Der Wortlaut jener Bestimmung ergibt nichts dafür, daß ein Gegenstand, der den dort aufgestellten Voraussetzungen entspricht, dennoch unter das Zugabeverbot fallen solle,'wenn er zu dem Sammeln bestimmt und geeignet sei. Auch aus dem Sinn und Zweck der Zugabeverordnung läßt sich dafür nichts Durchgreifendes entnehmen. Es trifft allerdings zu, daß der Zweck des ZugabeVerbotes vor allem darin besteht, der von der Zugabenwerbung ausgehenden Gefahr unsachgemäßer Beeinflussung des Kunden zu begegnen (BGHZ 11, 274 ~ Orbisj 11, 260 ßSff). Dieser Zweck rechtfertigt es indessen nicht,^jede Eorm der Zugabe zu untersagen, die, wie die SammelZugaben, dem Kunden einen besonderen Anreiz bietet, in Zukunft bei demselben Hersteller oder Händler zu bleiben. Ein solcher Anreiz kann auch durch Zugaben hervorgerufen werden, die nicht zu dem Sammeln bestimmt oder geeignet sind, ohne daß deshalb deren Zulässigkeit, sofern die Grenzen des § 1 Abs 2 a ZugabeVO eingehalten sind, bezweifelt werden könnte« Die gleiche Wirkung sucht letzten Endes auch die Wort- und Anschauungsreklame - durch psychische Beeinflussung des Kunden - zu erzielen* Nach dem Sinn und Zweck der ZugabeverOrdnung kann es sich immer nur darum handeln, daß die Grenze eingehalten wird, bis zu der die Bindung des Kunden an einen bestimmten Hersteller oder Händler ohne Gefahr hingenommen werden kann. Diese Grenze wird bei der echten Sammlung überschritten. Hier sind die angesammelten Einzelstücke als solche für den Kunden wertlos. Der Kunde hat nur die Aussicht, durch Erwerb der noch fehlenden Stücke in den Besitz des Sammelergebnisses zu gelangen, und auf diese Aussicht muß er verzichten, wenn er zu einem anderen Hersteller oder - 11 Händler übergehen will; der derartige Zugaben nicht gewährt , Der Wechsel des Herstellers oder Händlers bedeutet daher hier für den Kunden die Aufgabe alles dessen, was er bis dahin erlangt hat* Das wird,' sofern der Wert des Sammelergebnisses über der Geringwertiglceitsgrenze liegt, seinen Entschluß zu dem Wechsel, und zwar umso mehr, je höher der Wert des Sammelergebnisses und je geringer die Anzahl der hoch fehlenden Einzelstücke ist, in aller Regel so erschweren, daß er geneigt sein wird, sach-liehe Erwägungen, die für den Wechsel sprechen könnten., zurücktreten zu lassen. In den Fällen der unechten Samm-lung gibt der Kunde bei einem Wechsel des Herstellers oder Händlers zwar ebenfalls die'Aussicht auf, in den Besitz der vollständigen Sammlung zu gelangen. Hier wird aber durch diesen Verzicht das Ergebnis seiner bisheri-gen Sammeltätigkeit nicht hinfällig, da bei der unechten Sammlung schon jedes Einzelstück für ihn von Wert und Interesse ist« Die Gefahr, daß er sich von einem aus sachlichen Gründen erwünschten Übergang zu einem anderen Fabrikat oder einem anderen Händler durch die Zugabe abhalten lassen wird, ist daher hier wesentlich geringer als in den Fällen der echten Sammlung und in aller Regel nicht so erheblich, daß SammelZugaben der in Rede stehenden Art grundsätzlich als mit dem Sinn und Zweck der Zugabe Verordnung nicht vereinbar angp sehen werden müßten. Auch im übrigen läßt sich aus dem Sinn und Zweck der Zugab ever ordnung nichts Hinreichendes gegen die Zulässigkeit derartiger SammelZugaben entnehmen. Der Gefahr von Übersteigerungen und Preisverschleierungen wird durch die für das Einzelstück einzuhaltende Geringwertig-keitsgrenze wirksam begegnet. Auch eine*ins Gewicht fallende Schädigung solcher Geschäfte, die sich mit Waren der hier als Zugabe gewährten Art im ordentlichen Geschäftsverkehr befassen, ist mit Rücksicht auf diese Grenze im allgemeinen nicht zu befürchten. Wenn Junckerstorff dazu /tj in seinem Privatgutachten noch meint, der Sinn der Zugab ever Ordnung habe nach der Absicht ihrer Schöpfer darin bestanden, die Zugabe auf ihren Ausgangspunkt, das von dem Kaufmann zugegebene Zuckerwerkstückchen, “das Klümpchen“, zurückzuführen und damit die Zugabe * als Werbemittel praktisch auszuschalten, so ist das im Gesetz nicht hinreichend zu dem Ausdruck gekommen. Mit dieser Meinung ist auch kaum die Bemerkung der Amtlichen Erläuterungen zur ZugabeVerordnung (BAnz vom 12. März 1932 Br 61) zu vereinbaren, wonach mit den in § 1 Abs 2 auf geführten Ausnahmen von dem Zugabe verbot dem Handel die erforderliche Bewegungsfreiheit eingeräumt werden sollte, soweit das ohne Gefahr für das kaufende Publikum zu verantworten sei. Biese Bemerkung zeigt zwar einerseits die Grenzen auf, die der Gesetzgeber der Zugabe gezogen wissen wollte; sie läßt aber auf der anderen Seite erkennen, daß dem Handel innerhalb dieser Grenzen freie Hand bei der Ausgestaltung seiner Werbung gelassen werden sollte. Wirtschaftspolitischen Erwägungen, mit denen geltend gemacht wird, daß .jede Porm der Sammelzugabe unerwünscht sei, kann bei dieser Rechtslage kein Raum gegeben werden. Schließlich kann auch dem Vorschläge, die Beurteilung von Sammelzugaben allein davon abhängig zu machen, ob durch das Sammeln ein neues wirtschaftliches Gut mit höherem Wert entstehe (so insbesondere Baumbach-Hefe rmehl , aaO, Anm 29 zu § 1 ZugabeVO; Heferraehl, WuW 1953, 268; Reimer-Krieger, aaO), nicht gefolgt werden. Ist das Einzelstück wirtschaftlich selbständig verwendbar, so erscheint es rechtlich bedenklich, den Gegenstand der Zugabe unter Vernachlässigung des Einzelstücks und der von diesem allein schon ausgehenden Werbewirkung in dem Sammelergebnis zu erblicken. Überdies muß bezweifelt werden, ob mit der vorgeschlagenen TJn- X -13- terscheidung für die gerade im Zugaberecht auf möglichst eindeutige Abgrenzungen angewiesene Praxis ein taugliches Kriterium gewonnen wäre. Wenn überhaupt das Sammeln von Zugabestücken einen wettbewerblichen Anreiz bieten soll, so wird regelmäßig das Sammelergebnis als solches einen höheren Wert haben müssen, als ihn der summierte Wert der linzelstücke darstellt. Bei der Vielfalt der für Sammelzugaben gegebenen Möglichkeiten wird die Frage, ob im Einzelfalle das höherwertige Sammelergebnis als neues wirtschaftliches Gut anzusprechen ist und mithin entsprechend dem in Hede stehenden Vorschläge eine unzulässige Sammelzugabe vorliegt, häufig keine eindeutige Entscheidung zulassen o Demgegenüber kann die Grenze zwischen echter und unechter Sammlung - jedenfalls in aller Hegel - wesentlich leichter und sicherer gezogen werden« IV* Das Berufungsgericht hat für den vorliegenden Fall eine echte Sammlung für gegeben erachtet. Dabei zieht es die Grenze zwischen echter und unechter Sammlung dahin, daß eine echte Sammlung dann vorliege, wenn das Einzelstück nach der Verkehrsauffassung als Teil einer Sachgesamtheit Verwendung finden solle und verwendet werde. Dieser Gesichtspunkt ist indessen nicht geeignet, als Kriterium für die Unterscheidung zwischen echter und unechter Sammlung zu dienen,- Er grenzt in Wahrheit lediglich allgemein die Sammelzugabe von solchen Zugaben ab, die zu dem Sammeln weder bestimmt noch geeignet sind, läßt aber die Frage, ob eine echte oder eine unechte Sammlung vorliegt, offen. Entsprechend der Auffassung des Senats kann es für die Entscheidung dieser Frage lediglich darauf ankommen, ob das Einzelstück schon für sich allein sinnvoll verwendbar ist oder nicht. Die Verkehrsauffassung ist dabei /N nur insofern von Bedeutung, als sie bei der Frage nach der Möglichkeit sinnvoller Verwendung des Einzelstücks den Ausschlag geben kann. Hiervon ausgehend kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall ist eine unechte Sammlung gegeben. Es verhält sich hier hinsichtlich der Verwendbarkeit der Einzelstücke nicht anders als bei den Zugaben, mit denen sich der Senat in den Urteilen BG-HZ 11 , 260 (Eisenbahneinzelteile) und, GRUR 1957, 40 (Puppenservice) zu befassen hatte. Ebenso wie das Kind mit einem einzelnen Eisenbahnwagen oder dem Einzelteil eines Puppenservices oder einer Puppenkücheneinrichtung spielen kann, vermag es das auch mit den einzelnen Zugabestücken der Beklagten zu tun. Ebenso wie in den beiden angeführten Fällen - daß in BGH2 11, 260, wie das Berufungsgericht meint, für die Eisenbahneinzelteile eine echte Sammlung angenommen worden sei, trifft nicht zu - kann daher auch für den vorliegenden Fall nur eine unechte Sammlung angenommen werden (gleicher Ansicht insoweit auch Baumbach-Hefermehl, aaO, Anm„ 54 zu § 1 ZugabeVO; zweifelnd Reimer-Krieger, aaO, Anm 19 zu § 1 ZugabeVO). Baß die Kinder sich der Zugehörigkeit der Einzelstücke zu Sammlungen durchaus bewußt sind und das Bestreben zeigen, in den Besitz einer möglichst umfassenden Sammlung zu gelangen, und daß die Beklagten sich den Sammeltrieb der Kinder zunutze machen und den Akzent ihrer Werbung auf die Möglichkeit gelegt haben, aus den Einzelstücken bestimmte Sammelgruppen zusammen zu stellen zu können, steht dem nicht entgegen. Bie Zugaben der Beklagten werden zwar hierdurch als SammelZugaben gekennzeichnet? über die Frage, ob eine echte oder eine unechte Sammlung vorliegt, ist damit aber noch nicht entschieden (BGH GRUR 1957, 40), Der vorliegende Sachverhalt bietet schließlich entgegen der Meinung der Revisionsbeantwortung ebensowenig wie der Puppenservice-Fall begründeten Anlaß zu der Annahme, der eigene Gebrauchswert der Einzelstücke trete gegenüber der Wertschätzung, deren sie sich als Sammelstücke erfreuten, derart zurück, daß er praktisch nicht ins Gewicht falle. Die zu dem Teil recht ansprechenden Figuren besitzen für die Kind®* auch als Einzelstücke eigenen Wert; die Eigenschaft als Sammel-stück bietet nur einen zusätzlichen Anreiz. V. Für die nach § 1 Abs 2 a ZugabeVO,gebotene Prüfung der Frage, ob es sich bei den Zugaben der Beklagten um «geringwertige Kleinigkeiten” handelt, kommt es hiernach auf die Einzelstücke an. Bas Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, die von den Beklagten zugegebenen Einzelfiguren könnten nicht als geringwertige Kleinigkeiten angesehen werdenc Es stellt in Übereinstimmung mit dem Sachvortrag der Parteien an Hand von Berechnungen verschiedener Lieferanten fest, daß der von den Beklagten für die Einzelfigur zu entrichtende Anschaffungspreis sich zwischen 0,02 und 0,04 Btt bewege. Es bemerkt jedoch, für die Bewertung nach § 1 Abs 2 a ZugabeVO könne es nicht «* auf diesen Preis ankommen. Maßgebend sei vielmehr der Wert, den der Kunde (Endverbraucher) den Figuren beimesse. Bern entspreche der Verbrauchs- und Verkehrswert« Bieser Wert werde aber durch den Preis bestimmt, den der Kunde aufwenden müsse, wenn er gleichartige Figuren im normalen Handel erwerben wolle, Bas Berufungsgericht hat den Ladenverkaufspreis je nach der Qualität und Größe der Einzelstücke auf 0,10 BM und mehr veranschlagt und es deshalb abgelehnt, die Zugaben der - 1.6 - Beklagten als geringwertige Kleinigkeiten anzusehen, Hilfsweise hat es diese Beurteilung auch damit begründet, daß jedem Einzelstück als Teil einer Sammlung ein zusätzlicher Wert zukomme und daher das Einzelstück selbst dann nicht als geringwertige Kleinigkeit angesprochen werden könne, wenn man ihm keine wirtschaftliche Bedeutung beimessen wolle, Ben hiergegen gerichteten Angriffen der Revision war der Erfolg nicht zu versagen, Bie Auffassung des Berufungsgerichts, daß es für die Präge, ob eine Zugabe als geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 a ZugabeVO bezeichnet werden könne, auf den Wert ankomme, den der Kunde ihr beimesse, und daß diesem Wert regelmäßig der Verbrauchs- und Verkehrswert der Zugabe entspreche, steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Einklang. Bie Höhe der Kosten, die der - die Zugabe gewährende - Fabrikant oder Händler aufwenden muß, um sich die Zugabeartikel zu beschaffen, in der Regel also der Fabrikpreis der Artikel, kann jedoöh einen - unter Umständen gewichtigen - Anhalt für die Ermittlung jenes Wertes liefern (BGrHZ 11 , 260 (266))o Im vorliegenden Falle ist ein effektiver Ladenverkaufspreis für die Zugabeartikel der Beklagten weder behauptet noch ermittelt worden, Bie Preise, zu denen das Berufungsgericht gelangt ist, beruhen demzufolge lediglich auf Schätzungen, Soweit das Berufungsgericht sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen 6f|^ gestützt hat, das in dem ebenfalls zur Entscheidung des Senats anstehenden Rechtsstreit J ZR 45/55 eingeholt und im gegenwärtigen Rechtsstreit von der Klägerin vorgelegt worden ist, geben seine Aus führungen indessen der Vermutung Raum, daß es dieses Gutachten nicht erschöpfend gewürdigt hat (§ 286 ZPO)* Rer Sachverständige bemerkt zwar, Kunststoff- figuren der in Rede stehenden Art würden im Spielzeughandel in derselben oder in vergleichbarer Ausführung vertrieben; der Verkaufswert liege je nach Qualität vpn 0,10 RM an aufwärts, Rie dem Gutachten beigefugten Prospekte und Preislisten, auf die der Sachverständige verweist, zeigen jedoch Vergleichsobjekte, die durchweg in farbiger, zu dem Teil handbemalter Ausführung gehalten sind. Zu der Preisliste der Pir ma Richard Sfll in der besondere Be- deutung zukommt, weil diese Firma die Herstellerin und Lieferantin der Zugabeartikel der'Beklagten ist, bemerkt der Sachverständige, daß der Preis ohne Bemalung um etwa 50 # niedriger liege. Ein gleichhoher Betrag wird auch bei den übrigen Angeboten auf die Bemalung entfallen. Schon hiernach erscheint aber die Annahme, der Ladenverkaufspreis werde sich für die Zugabeartikel der Beklagten, wenn sie wirklich im Spielzeughandel vertrieben würden, auf 0,10 RM und mehr für das Stück belaufen, sachlich nicht hinreichend fundiert. Rabei kommt noch hinzu, daß das angefochte-ne Urteil auch die .Frage unerörtert läßt, ob die von dem Sachverständigen herangezogenen Vergleichsobjekte - abgesehen von der Bemalung - ihrer Qualität und Ausführung nach den streitigen Zugabeartikeln entsprechen oder ob sie, wie es zu dem mindesten nach einem Teil der erwähnten Prospekte den Anschein hat, auch nach dieser Richtung hin höherwertig sind. Ersichtlich ist ferner das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Spielzeughandel für 0,20 bis 0,30 RM erhältliche Spiel - 18 ~ / auto aus Kunststoff kein.- geeignetes Vergleichsobjekte Wenn das Berufungsgericht dazu bemerkt, die Figuren der Beklagten seien gegenüber diesem Spielauto kunstvoller ausgeführt und auch stabiler, und wenn es damit zu dem Ausdruck bringen will, daß für die Figuren der Beklagten ein noch höherer Ladenverkaufs-preis ange2eigt wäre, so gelangt es damit zu Ergebnissen, die aller Erfahrung zuwiderlaufen und auch in dem Gutachten des Sachverständigen Giesecke keine Grundlage finden. Bestehen hiernach gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über den fiktiven Ladenverkaufspreis der Zugabeartikel der Beklagten durchgreifende Bedenken, so wird damit auch der hierauf gegründeten Auffassung der Boden entzogen, daß der Kunde die Zugabeartikel mit Rücksicht auf die Höhe dieses Preises nicht als geringewertige Kleinigkeiten ansehen werdec Der Rechtsstreit brauchte deshalb jedoch nicht anddas Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Der Senat ist vielmehr auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts in der Lage, über die zugaberechtliche Bewertung der streitigen Artikel selbst zu befinden. Im vorliegenden Falle, in dem ein effektiver LadenVerkaufspreis für die Zugabeartikel nicht ermittelt ist, erscheint es angezeigt, von den festgestellten Fabrikpreisen auszugehen, Gegenstände der hier in Rede stehenden Art, deren Fabrikpreis sich auf nur 0,02 bis 0,04 DM beläuft, werden nach aller Erfahrung auch im Einzelhandel nur zu Preisen vertrieben werden können, die die Geringwertigkeitsgrenze nicht überschreiten. Es mag zwar sein, daß der Einzelhandel bei solchen Artikeln mit den üblichen Gewinnspannen nicht auskommen kann, Aber selbst wenn erheblich höhere Gewinnspesen einkalkuliert werden, wird hier die Geringwertigkeitsgrenze nicht erreichte Dieses “Ergebnis steht im Grunde auch mit dem Gutachten des Sachverständigen in Einklang, sofern nur den Unterschieden der von dem Sach verständigen herangezogenen Vergleichsobjekte gegenüber den streitigen Artikeln, dem gebotenen Maße Rechnung getragen wird* Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin, wenn sie eine abweichende Beurteilung herbei führen woll te; darlegen und beweisen müssen, daß sich für die Zugabeartikel der Beklagten tatsächlich höhere Ladenver-kaufspreise entwickelt hätten« Dazu ist sie aber nach ihrem Sachvortrage offenbar nicht in der Lage, Pür die Präge, ob der Verkehr im Einzelfalle einen ZugabeartikeX als eine geringwertige Kleinigkeit ansieht, kommen zwar, wie der Senat in dem Urteil BGHZ 11, 260 (268) ausgeführt hat und auch das Berufungsgericht annimmt, neben dem Geldwert auch sonstige Umstände, insbesondere die Art und Ausführung des Artikels, sein Verwendungszweck und seine Lebensdauer in Betrachte Im vorliegenden Palle hat das Berufungsgericht diesen umständen jedoch rechtsirrig zu großes Gewicht beigelegte Die Zugabeartikel der Beklagten sind allerdings, wie das Berufungsgericht feststellt, recht ansprechend ausgeführt und daher allgemein begehrt« Aber sie sind für den Verkehr doch als billig herzustellende Massenware erkennbar und auch nach ifirem Verwendungszweck und den Möglichkeiten ihrer Veiwendung nicht so geartet, daß angenommen werden könnte, der Verkehr werde sie deshalb höher einschätzen, als es nach ihrem Preise gerechtfertigt wäre» Der Senat hat in BGHZ 11, 260 (268) im wesentlichen übereinstimmend mit der herrschenden Lehre den Begriff der geringwertigen Kleinigkeiten des § 1 Abs 2 ZugabeVO dahin umschrieben, daß es sich um eine Ware oder Leistung handeln müsse; S'iJ die von niemanden, auch nicht von Käufbrn, die nur über geringe Mittel verfügten, wirtschaftlich sonderlich geachtet werdeDiese Begriffsbestimmung trifft bei Berücksichtigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände für den vorliegenden Fall durchaus zu. Ben Zugabeartikeln der Beklagten ist sicherlich nicht jeder wirtschaftliche Wert abzusprechen. Aber dieser Wert ist doch so gering, daß sie im Verkehr wirtschaftlich jedenfalls*nicht sonderlich geachtet werden. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts kann nicht als zureichend angesehen werden, um dessen Auffassung über den Wert der streitigen Zugaben zu rechtfertigen- Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich zwar der Umstand, daß das Einzelstück geeignet und bestimmt ist, Teil einer Sammlung zu werden, auf das Einzelstück werterhöhend auswirken (BGHZ 11, 260 (274)). Bas Ausmaß dieses Einflusses'wird jedoch wesentlich durch die Art der Sammlung bestimmt« Es ist größer bei geschlossenen Sammlungen, die ihren Wert erst durch Vollständigkeit erhalten,und geringer bei solchen Sammlungen, die, wie im vorliegenden Falle, nicht fest begrenzt sind und bei denen es nicht ins Gewicht fällt, ob das eine oder andere Stück fehlt, bei denen also die Vollständigkeit kein den Wert des Sammelergebnisses wesentlich bestimmendes Moment ist. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils legen die Annahme nahe, daß sich das Berufungsgerichts diesesUmstandes nicht bewußt gewesen ist. Jedenfalls bedeutet es eine Überspannung des in Rede stehenden Gesichtspunktes, wenn das Berufungsgericht meint, selbst dann, wenn man den Einzelstücken keine wirtschaftliche Bedeutung beimessen wolle, sei die Geringwertigkeitsgrenze mit Rücksicht auf den zusätzlichen Wert überschritten, der den - 21 Einzelstücken als Teil einer • Sammlung zukomme. Nach der Auffassung des Senats kann im vorliegenden Palle angesichts des Umstandes, daß die Sammlungen oder Gruppen, zu denen sich die Zugabestücke zusammenstellen lassen, keineswegs fest begrenzt sind und zu demeist schon wenige Stücke genügen, um sinnvolle Zusammenstellungen zu ermöglichen, der ..ert des Einzelstücks durch dessen Eigenschaft als Saramelzugabe nicht entscheidungserheblich beeinflußt werden* VII* Hiernach kann die Klage auf die §§ 2, 1 ZugabeVO mit Erfolg nicht gestützt werden. Als geringwertige Kleinigkeiten sind die Zugaben der Beklagten zulässig. Sie durften und dürfen daher angekündigt, an-jeboten und auch gewährt werden. Weder der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch ncoh die Ansprüche auf Feststellungen der Schadensersatzpflicht, Auskunfterteilung und Veröffentlichung sind mithin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Zugabeverbot begründet. VIII, Auch ein die Klageanträge rechtfertigender Verstoß gegen § 1 UnlWG kann den Beklagten nicht zur Last gelegt werden. Wie der Senat in dem Urteil GRUB 1957, ^0 (43) ausgeführt hat, kann nach allgemeiner Rechtsauffassung das Angebot, die Ankündigung oder die Gewährung einer nach den Bestimmungen der Zugab ever Ordnung erlaubten Zugabe nur dann im Sinne des § 1 UnlWG unlauter sein, wenn im Einzelfall besondere, in der Zugabeverordnung nicht berücksichtigte Umstände gegeben sind, die die Annahme der Unlauterkeit rechtfertigen. Solche Umstände sind aber im vorliegenden Palle, coweit das von den Klageanträgen umfaßte Verhalten der Beklagten in Präge steht, nicht gegeben. Insbesondere liegt ein Mißverhältnis zwischen dem Wert der Zugabe und dem der Hauptware, das möglicherweise Raum für die Anwendung des § 1 UnlWG geben könnte, nicht vor, weil der Vert der Hauptware sich nach dem unstreitigen Sachverhalt immerhin auf 0,50 BI beläuft und sich bei einem solchen Wert die Zugabe der in Rede stehenden Artikel angesichts ihrer verhältnismäßig geringfügigen Gestehungskosten nach den Grundsätzen kaufmännischer Kalkulation noch rechtfertigen läßt. Rin die Unlauterkeit begründender besonderer Umstand kann auch nicht darin erblickt werden, daß die Beklagten sich bei ihrer Zugabewerbung den Spielund Sammeltrieb der Kinder zunutze gemacht haben. Solange sich diese Werbung im Rahmen des nach der Zugabe-Verordnung Zulässigen bewegt, kann, wie der Senat in dem Urteil GRUR 1957, 40 (44) ausgeführt hat, der Versuch, sich des Spiel-und Sammeltriebes der Kinder zu bedienen, keinen Verstoß gegen § 1 UnlWG bedeuten, Bas Landgericht hat allerdings die Prospekte, deren sich die Beklagten vor Erlaß der einstweiligen Verfügung bedient haben, als anreisserisch und damit als unlautere Lockmittelwerbung bezeichnet, weil die Beklagten mit diesen Prospekten bewußt darauf ausgegangen seien, die Zugaben in den Vordergrund zu rücken und die Käufer von der Qualität der Ware abzulenken« Bas Berufungsgericht hat diese Auffassung jedenfalls im Ergebnis gebilligt, Pur die Entscheidung brauchte hierauf jedoch nicht näher eingegangen zu werden, da der hierzu in Betracht kommende ‘ Klageantrag (Ziffi 1 -b) und ebenso das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot sich nicht gegen konkrete, möglicherweise als unlauter zu kennzeichnende Pormen der Ankündigung richtenc Mit dem Klageantrag zu Ziff 1 b wird lediglich verlangt, daß den Beklagten - allgemein - untersagt werde, ihre Zugaben anzukün-digen und in einschlägigen Geschäften zur Schau zu stellen. Dieses Verlangen ist aber angesichts des Umstandes, daß die Zugaben sich im Rahmen des Zulässigen halten, in jedem Ralle unbegründet., IXv Das angefochtene Urteil konnte nach alledem keinen Bestand haben. Die Klage ist unter keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte begründet und mußte daher abgewiesen werden. Damit war zugleich der Anschlußrevision die Grundlage entzogen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, Wilde •"Bock Nastelski Weiß Spreng