GGmbH am 12« September 1949 einen Vertrag* Darin wurde u«a* bestimmt, daß die GfHHHIB &robH die Rohlinge hersteilen und zu von Fall zu Fall festzulegenden Preisen ausschließlich an die Beklagte liefern, der Beklagten ihre Erfahrungen über den neuen Werkstoff zur Verfügung stellen und sie laufend beraten solle* Die Beklagte war dagegen verpflichtet, Kolbenringmaterial auf metallkeramischer Grundlage nur von der. zur Herstellung von Kolbenrohlingen nicht zu erteilen« In Ziff 5 des Vertrages wurde bestimmt, daß der Kläger die Beklagte bei der Einrichtung des Fertigungsbetriebes im angemessenen Rahmen zu beraten habe« Auf Wunsch der Beklag' ten hatte der Kläger der Beklagten einen mit der Fertigung vertrauten Angestellten für eine zu vereinbarende Zeit zur Verfügung zu stellen« Mit der Zahlung dieser Mindestlizenzgebühr geriet die Beklagte wiederholt in Verzug, ließ mehrfach Vollstrek-kungstitel gegen sich ergehen und Vollstrecker Mit Schreiben vom 26«> Juni 1952 teilte sie dem Kläger mit, sie könne ZoZto keine erfolgreiche Einführung des Kolbenringes durchführen, da die Abnehmer gegen Neuerungen grundsätzlich sehr konservativ eingestellt seien, zu demal der Sinterkolbenring entgegen ihrer Annahme teuerer sei als der normalerweise verwendete Kolbenring aus Gußeisen» Es sei ihr daher auf Grund der wirtschaftlichen Lage ihres Betriebs nicht mehr möglich, die monatliche Mindestlizenzgebühr zu zahlen« Sie ^ bitte um einen Nachlaß bezw, .Änderung der getroffenen Vereinbarung dahingehend, daß sie unter Wegfall der Mindestgebühr für jeden auszuliefernden Kolbenring 0,6 - 1 Pfg« zu zahlen habe® Der Kläger bestand jedoch auf der Entrichtung der Mindestlizen2gebühr« Mit Schreiben vom 18« April 1955 trat die Beklagte erneut an den Kläger wegen Ermäßigung heran-Dieses Schreiben hat folgenden Wortlauts den ist« Vertragspartner des zweiten Vertrages ist der Kläger persönlich» Er ist auf Grund der eindeutigen Bestimmungen dieses Vertrages Gläubiger der Lizenzgebühren, ihn persönlich treffen die in diesem Vertrage vorgesehenen Beratungspflichten« Inwieweit der Kläger darüberhinaus Rechte und Pflichten der GmbH aus dem ersten Vertrage übernommen hat oder ob er nicht überhaupt in die Rechtsstellung der Gleitmetall GmbH eingetreten ist, kann auf sich beruhen« IIc Bie Revision stellt zunächst zur Rachprüfung, ob das Berufungsgericht zu Recht das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis als solches gesellschaftsähnlichen Charakters gewertet hat« Sie übersieht dabei, daß es aas Berufungsgericht dahingestellt gelassen hat, ob den Beziehungen der Parteien ein gesellschaftsähnlicher Charakter zuzusprechen ist oder nicht« Bas Oberlandesgericht ist der Auffassung, es handle sich jedenfalls um ein auf längere Bauer geschlossenes Vertragsverhältnis, das nach seiner ganzen Ausgestaltung ein persönliches Zusammenarbeiten der Beteiligten und daher ein gutes Einvernehmen erfordere« Biese Auffassung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgrönden nicht zu beanstanden« daß eine enge, gegenseitiges Vertrauen verlangende Zusammenarbeit vorausgesetzt ist« In Ziff 3 des Vertrages vom 12« September 1949 ist von dieser Zusammenarbeit ausdrücklich äie Rede» Sie war, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, so intensiv gedacht, daß sogar gemeinschaftliche Erfindungen als möglich angenommen wurden« In Ziff 5 ist bestimmt, daß der Kläger die Beklagte bei der Einrichtung des Fertigungsbetriebes im angemessenen Rahmen zu beraten und ihr auf Anforderung \ einen bestimmten Angestellten zur Verfügung zu stellen habe« Besonderen Ausdruck hat die vorausgesetzte vertrauensvolle Zusammenarbeit schließlich in der Generalklausel der Ziff 10 des ersten Vertrages gefunden« Hier ist gesagt, daß der Geist der vertraglichen Beziehungen der einer "Partnerschaft” sein solle, bei der sieh beide Parteien weitgehendst zu unterstützen hätten« Eine Änderung hat diese Klausel im zweiten Vertrage nicht erfahren« Der Kläger ist auch selbst in der Folgezeit davon ausgegangen, daß sie auch für sein Verhalten verbindlich sei« Dies ergibt sich eindeutig aus seinem Schreiben an die Beklagte vom 2« März 1950« für möglich gehalten habe, habe er im Prozeß zugegeben« Er habe aber die Beklagte trotzdem nach dieser fiiehtung hin nicht unterwiesen oder beraten, sondern sie mit billigen Phrasen abgespeist« Sein Prozeßvortrag, daß der Versuche zu einer Beratung gemacht, aber bei der Beklagten keinerlei Gegenliebe gefunden habe, sei zeitlich und inhaltlich unsubstantiiert und stehe zudem im offenbaren Widerspruch zu seiner noch im September 1953 geäußerten Auffassung, daß es ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu demutbar sei, seine Erfahrungsergebnisse pi^eis zugeb en« Da der Industrie der bisher a) Die Revision meint in dieser Hinsicht zunächst, das Berufungsgericht habe den Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 18« April 1953 verkannt und diesem Schreiben eine falsche Bedeutung beigelegt* Die Beklagte habe in diesem Schreiben mit keinem Worte eine Mitwirkung des Klägers bei der Gestaltung der Produktion verlangt, sondern ersichtlich nur eine Stellungnahme zu der Präge der Rentabilität der Herstellung erbeten* Dieser Rüge muß jedoch der Erfolg versagt bleiben* Wenn das Berufungsgericht die im Schreiben der Beklagten vom 18* April 1953 enthaltene Gedankenäußerung der Beklagten als Aufforderung zur Stellungnahme zu der übermittelten Kalkulation und zur Beratung im Sinne einer Senr~ kung der Gestehungskosten ausgelegt£hat und auch davon aus- d geht, daß dies von dem Kläger in diesem Sinne habe verstanden werden müssen, kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden* Diese Auslegung verstößt nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, sie läßt auch keinen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder ddnkgesetzliche Regeln erkennen* Es mag der Revision zugegeben werden, daß es der Beklagten in erster Linie darum ging, den Kläger von der Notwendigkeit der Herabsetzung der Mindestlizenzgebühren zu überzeugen* Dies schließt aber nicht aus, daß der Kläger damit gleichzeitig auch auf seine vertragliche Verpflichtung, die Beklagte bei der Fertigung im Sinne der Senkung der Gestehungskosten zu beraten, angesprochen wurde und der ^ Kläger dies auch erkennen mußte* b) Daß eine ernsthafte und unbegründete Weigerung des Klägers, die Beklagte zu dem Zwecke der Senkung der Gestehungskosten zu beraten, einen wesentlichen Verstoß gegen Sinn und Zweck der Zusammenarbeit därstellen kann, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen* Es hat jedoch nicht hinreichend dargetan, daß sich der Kläger tatsächlich ernsthaft und unbegründet geweigert hat* Der Sachverhalt ist insoweit in seinem Zusammenhänge nicht ausreichend gewürdigt und es sind in rechtlich unzulässiger Weise hei der Würdigung Ereignisse ausgeschaltet, die für die Beurteilung des Verhaltens des Klägers von Bedeutung sein können« wortung dieser Frage wird das frühere Verhalten des Klagers nicht unberücksichtigt bleiben können« Aus der zu den Akten übergebenen Korrespondenz der Streitteile ergibt sich, daß der Kläger in den Jahren 1950 und 1951 die Beklagte wiederholt in technischen Fragen beraten hat (vgl insbesondere die Schreiben des Klägers vom 2« März 1950, 14* Marz 1950, Es handelte sich damals zwar nicht um Fragen der Kostensenkung, immerhin aber ergeben die Schreiben, daß der Kläger damals den Willen hatte, die Beklagte in technischen Einzelfragen zu beraten und daß er diesen Willen verschiedentlich auch in die Tat umsetzte« Für die damalige Einstellung - des Klägers ist insbesondere sein Schreiben vom 31« Juli 1950 bezeichnend, in dem es a.a. heißt: "Ich habe mich immer wieder bereit erklärt, zu helfen und zu raten und habe meine Mitarbeit immer wieder angeboten o«»« « Die Beklagte scheint dies, wie aus ihrem Schriftsatz vom 4c -Februar 1954 entnommen werden kann, zu bestreiten« Dies bedarf gegebenenfalls der Klärung« Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht weiter, daB sich der Kläger in seinem Schreiben vom 23« Mai 1953 zu einer Besprechung bereit erklärte, bei der es offenbar um die Fertigungskosten gehen sollte« Wenn sich der Kläger in diesem Schreiben weiter dahin äußerte, der von der Beklagten übersandten Kostenaufstellung könne keiner3e i Bedeutung beigemessen werden, da Serienerzeugnisse ein ganz anderes Bild ergeben würden, so braucht dies im Hinblick auf die von dem Kläger gleichzeitig rorgeschlagene Besprechung nicht unbedingt, wie das Berufungs gerieht meint, als “billige Phrase“ und Verweigerung Jeglicher Beratung gedeutet zu werden« Dabei kann unter Umständen auch mit zu berücksichtigen sein, daß sich die Beklagte seit Jahren mit ihren Lizenzzahlungen in Verzug befand« Dem Berufungsgericht ist zwar entgegen der Annahme des Landgerichts und der Auffassung der Revision darin beizustimmen, daß dies den Kläger, der die Beklagte ständig zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen durch Gerichte und Vollstreckungsorgane anhielt, und dergestalt am Vertrage festhielt, von der Erfüllung der ihm obliegenden Vertragspflichten nicht entbunden und ihm kein Leistungsverweigerungsrecht gegeben hat« Die ständigen Zahlungsverzögerungen der Beklagten können aber immerhin die von dem Kläger 2.) Unbegründet wäre die Weigerung des Klägers, falls unter Berücksichtigung der eben erörterten Gesichtspunkte überhaupt eine solche festgestellt werden kann, dann, wenn dem Kläger ein Weg zur Senkung der Kosten bekannt war, seine Beratung also von Einfluß auf die Wirtschaftlichkeit der Fertigung hätte sein können® Bas Berufungsgericht meint in dieser Hinsicht, der Kläger habe im Prozeß selbst zugegeben, daß er über die Herstellungskosten bestens informiert sei® Bei der Würdigung dieser Ausführungen hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß der Kläger nach Abschluß des Ergänzungsvertrages vom 19® Dezember 1949 eine eigene Fertigung nicht durchführen durfte® In diesem Vertrage war der Beklagten eine ausschließliche Lizenz erteilt worden, lediglich die Herstellungsberechtigung einer Firma sollte zunächst unberührt bleiben. Darüber besteht unter den Streitteilen Obereinstimmung® Es erscheint daher zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt neue d®h® der Beklagten vorher, noch nicht bekanntgegebene Erfahrungen auf dem Gebiet der Großserienfertigung von Sinterringen besaß oder cb er die von ihm behaupteten Erfahrungen nicht vielmehr auf anderen Gebieten gewonnen hat« In seinem Schreiben an die Beklagte vom 23® Mai 1953 sagt er ausdrücklich, die Erfahrung, daß die Serienherstellung ein ganz anderes Bild ergeben werde, liege auf anderen Sektoren in überzeugender Weise vor® Es muß daher geprüft werden, ob der Kläger tatsächlich sachdienliche Kenntnisse gehabt hat, und darüber hinaus, falls diese Kenntnisse und Erfahrungen auf anderen Sektoren gewonnen wurden, ob und inwieweit der*. Kläger nach dem Lizenzvertrag zur Offenbarung derartiger Fer-^ tigungserfahrungen verpflichtet war® In letzterer Hinsicht wird nicht unberücksichtigt bleiben können, daß der Kläger nach Ziff 6 des ErgänzungsVertrages vom 19 ■> Dezember 1949 zwar verpflichtet ist, die Beklagte zu beraten, jedoch nur in angemessenem Rahmen« Erst nach Aufklärung der gekennzeichneten Punkte läßt sich auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung sagen, ob der Kläger gegen seine sich aus dem Lizenzvertrag ergebenden Beratungspflichten verstoßen hat und ob der Verstoß derart wesentlich war, daß der Beklagten nach Treu und Glauben die Bindung an den Vertrag billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann® Dabei wird das Berufungsgericht unter Beachtung der von dem Senat in seiner oben erwähnten Entscheidung (Litt Nr 4 z § 9 PatG * GRUR 1955, 338 - Brillengläser) entwickelten Rechtsgrundsätze auch erneut prüfen müssen, ob es noch gerechtfertigt ist, das Verhalten des Klägers anläßlich des Besuches des Materialfacbmannes des WifHH^ Gußstahlwerks im Jahre 1950 mit he ranz uz i eh en® Von dem
I ZE f5/55 078 Verkündet am 16o November 1956 Grunau, Justiz ob er sekr« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit äe^g^^Ing«, ^Pro-Inge Max 9 ~ Prozeßbevollmächtigter Klägers und Revisionsklägers Hechtsanwalt Prof. Br« gegen die Pirma HaMB & Co„, Kommanditgese 11schaft, Maschinenfabrik in He®Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Proseßbevollmachtigters Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom !6„ November 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* h* c„ Wilde, Br* Bock, pr« Krüger-Nieland, Br* Weiß und Br* Spreng für Recht erkannt% Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 28* Oktober 1954 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als der Kläger mit seinem über 1 „066,67 DM nebst Zinsen hinausgehenden Anspruch abgewiesen worden ist« :^In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen * Von Rechts wegen Tatbestand Die inzwischen aufgelöste Pr* Kf GmbH, deren einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Kläger war, hat einen neuen Werkstoff für Kolbenringe auf stfetallkeramischer Grundlage (Pintereisenkolbenring) entwickelt und dafür Patentschutz erlangt* Nachdem die Entwicklungsarbeiten so weit abgeschlossen waren, daß praktische Versuche an Fahrzeugen durchgeführt werden konnten? zeigte sich die Beklagte zwecks Erweiterung und Ergänzung ihres auf Graugußkolbenringe abgestellten Fabrikationsprogramms an der neuen Erfindung interessiert* Bie war bereit, die noch erforderlichen Versuche durchzuführen* Zu diesem Zwecke schlossen die Beklagte und die Firma Br* GGmbH am 12« September 1949 einen Vertrag* Darin wurde u«a* bestimmt, daß die GfHHHIB &robH die Rohlinge hersteilen und zu von Fall zu Fall festzulegenden Preisen ausschließlich an die Beklagte liefern, der Beklagten ihre Erfahrungen über den neuen Werkstoff zur Verfügung stellen und sie laufend beraten solle* Die Beklagte war dagegen verpflichtet, Kolbenringmaterial auf metallkeramischer Grundlage nur von der. GmbH zu beziehen und diese über gtand und Ergebnisse der Versuche am Fahrzeug zu unterrichten« Nach Ziff 10 dieses Vertrages sollte "der Geist des Vertrages der einer Partnerschaft sein, bei der sich beide Parteien weitgehendst unterstützen”* Am 19» Dezember 1949 schloß der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag, der nach seiner Präambel der Abänderung und Ergänzung des Vertrages vom 12* September 1949 dienen sollte« In diesem Vertrage erhielt die Beklagte die Berechtigung, die Kolbenrohlinge nunmehr selbst herzustel-len* Der Kläger verpflichtete sich, weitere Berechtigungen •:%3 • ^ r-, j5 ~ zur Herstellung von Kolbenrohlingen nicht zu erteilen« In Ziff 5 des Vertrages wurde bestimmt, daß der Kläger die Beklagte bei der Einrichtung des Fertigungsbetriebes im angemessenen Rahmen zu beraten habe« Auf Wunsch der Beklag' ten hatte der Kläger der Beklagten einen mit der Fertigung vertrauten Angestellten für eine zu vereinbarende Zeit zur Verfügung zu stellen« . Als Entgelt wurde eine Stuck Vergütung von 0,6 DPfg .je verkaufter Kolbenring vereinbart, als Mindestvergütung hatte die Beklagte ab Io Juli 1950 jedoch monatlich mindestens 500 BM zu zahlen« Mit der Zahlung dieser Mindestlizenzgebühr geriet die Beklagte wiederholt in Verzug, ließ mehrfach Vollstrek-kungstitel gegen sich ergehen und Vollstrecker Mit Schreiben vom 26«> Juni 1952 teilte sie dem Kläger mit, sie könne ZoZto keine erfolgreiche Einführung des Kolbenringes durchführen, da die Abnehmer gegen Neuerungen grundsätzlich sehr konservativ eingestellt seien, zu demal der Sinterkolbenring entgegen ihrer Annahme teuerer sei als der normalerweise verwendete Kolbenring aus Gußeisen» Es sei ihr daher auf Grund der wirtschaftlichen Lage ihres Betriebs nicht mehr möglich, die monatliche Mindestlizenzgebühr zu zahlen« Sie ^ bitte um einen Nachlaß bezw, .Änderung der getroffenen Vereinbarung dahingehend, daß sie unter Wegfall der Mindestgebühr für jeden auszuliefernden Kolbenring 0,6 - 1 Pfg« zu zahlen habe® Der Kläger bestand jedoch auf der Entrichtung der Mindestlizen2gebühr« Mit Schreiben vom 18« April 1955 trat die Beklagte erneut an den Kläger wegen Ermäßigung heran-Dieses Schreiben hat folgenden Wortlauts « 4 - W ”Bei der letzten ühterredung mit Herrn Rechtsanwalt haben wir bereits darauf hingewiesen, daß eine namhafte Einführung des entwickelten FeC-Kolbenringes nicht möglich ist, da seine Herstellung wesentlich höher ist, als die eines Ringes aus Spe-zial-KoIbenring-Gußeisen im Einzelgußverfahren. Die Herstellung des Ringes aus Schleuderguß ist erst von einem Durchmesser von über 160 mm preislich günstig» Auf Grund seines Preises ist der Ring nur da einzuführen wo der Motorenhersteller auf einen Ring mit besserer Qualität angewiesen ist, d.h. daß dieses fast ausnahmslos bei Entwicklungsarbeiten der Pall sein kann. Hierbei ist jedoch nicht die bessere Lauf-eigenschaft des Ringes maßgebend, sondern ausschließlich seine höhere Spannung. Die Motorenindustrie lehnt es jedoch ab, die Laufzeiten der Motore zu erhöhen, erst recht, wenn sie mit höheren Einstandskosten verbunden sind, da der Kunde mit den erzielten Laufzeiten durchaus zufrieden ist. Die Einführung hängt somit ausschließlich von den Fertigungskosten ab. Damit Sie unsere Fertigungskosten überprüfen können, geben wir Ihnen in der Anlage einen Überblick über die Fertigung eines Ringes von 75 mm 0 x 3,5 mm Breite, der günstigsten Größenordnung. Dieser Ring kostet im Seriengeschäft nicht mehr als DM -,25. Allein die Herstellung des Ringrohlings aus FeC-Werkstoff ist höher als dieser Verkaufswert. Sie werden verstehen, daß unter diesen Umständen eine Einführung des FeC-Ringes kaum möglich ist. Selbst bei idealster Fertigungseinrichtung und größ-? ter Serienfertigung wird der Preis erheblich höher liegen. Die Bearbeitungskosten sind beim FeC-Ring nach den v bisherigen Erfahrungen wahrscheinlich etwas höher als beim Graugußring» Der Vertrag wurde seinerzeit unter der Voraussetzu abgeschlossen, daß der Verkauf des FeC-Ringes zu einem Preis möglich sei, der unter dem Preis für den Einzelguß liegt. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu. Wir bitten Sie daher, da uns die Zahlung der Lizenzgebühr in der bisherigen Höhe nicht mehr zu demutbar ist, die monatlich zu zahlende Rate zu ermäßigen« Palls Sie der Meinung sind, daß Sie bei Auflösung des Vertrages sich günstiger stehen, sind wir mit einer Auflösung des Vertrages einverstanden. Wir bitten Sie, uns recht bald von Ihrer Stellungnahme in Kenntnis zu setzen« Bis zu einem Entscheid Ihrerseits werden wir Ihnen monatlich DM 100 überweisen, ohne uns jedoch an diese Höhe zu binden* Pa unserer Herr Ha^HH) bis Mittwoch nächster Woche verreist ist, schlagen wir vor, daß wir uns am Donnerstag bei Herrn H^H) in treffen. Den genauen Zeitpunkt bitten wir Sie uns noch d ur chz uge ben M. Mit Schreiben vom 23« Mai 1955 erklärte sich der " Kläger zu einer Besprechung bereit, wies jedoch gleichzeitig darauf hin, daß es sich niemals darum handeln könne, die Mindestgebühr von 500 DM zu reduzieren« Die Preisfrage sei bei einer Serienfertigung durchaus lukrativ zu gestalten« Der von der Beklagten mit dem Schreiben vom 18« April 1953 übersandten Aufstellung der Kosten für Versuchsfertigung könne keinerlei Bedeutung beigemessen werden? da Serienanfertigungen ein anderes Bild ergeben würden« Diese Erfahrungen habe er auf anderen Sektoren in überzeugender Weise vorliegen« Die Beklagte erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 2« Juni 1953 wie folgt% "Entsprechend unserem Schreiben vom 18«4« halten ^ wir die Voraussetzungen zu dem Lizenzverträge nicht^ mehr als gegeben und fassen unser obiges Schreiben als Kündigungsmitteilung auf« Palls dieses Schreiben von Ihnen nicht als Kündigung aufgefaßt werden sollte, kündigen wir hiermit nochmals obigen Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung" « Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung der Mindestlizenzgebühr für die Zeit von April bis September 1953 einschließlich verlangt und demgemäß beantragt5 die Beklagte zur Zahlung von DM 3 000,— nebst 9 $> Zinsen von je EM $00,— seit 1*4«? 1*$«,, 1®6®, 1*7®, 1.8* und 1o9el953 zu verurteilen® Eie Beklagte hat um Klageabweisung gebetene Sie bat vorgetragen s In den Verhandlungen, die zu dem Abschluß der Verträge geführt hätten, und in den Verträgen selbst sei ausdrücklich vorgesehen, daß die weitere Entwicklung des Werkstoffes und des Vortriebes der Fertigprodukte im Geiste einer Partnerschaft vor genommen werden solle"«, Auch den übrigen Vertragsbestimmungen sei zu entnehmen, daß zwischen den Parteien ein gesellte chaftsähnliches Verhältnis geschaffen worden sei«, Die Verträge seien daher aus wichtigem Grunde kündbar® Da sich der Kläger um die technische Entwicklung nicht bemüht und insbesondere ihre Bitte um Mithilfe bei ihren Bemühungen um Senkung der Herstellungskosten unbeachtet gelassen habe, habe er einen wichtigen Kündigungsgrund gesetzt® Abgesehen davon sei auch die Ge-schäftsgrundlage entfallen, weil die Sintereisenkolbenringe nichts mindestens ebenso billig wie gußeiserne Ringe hergestellt werden könnten® Die Parteien'seien bei Vertragsschluß davon ausgegangen, daß der Kolbenring des Klägers wirtschaftlich sei« Sie, die Beklagte, habe jedoch einen .wirtschaftlichen Erfolg nicht erzielen können® Der Kläger hat demgegenüber darauf hingewiesen, er habe die Herstellung der Kolbenringe keinen Einfluß nehmen können® Die Beklagte habe nicht den Willen gehabt, sich hinreichend beraten zu lassen® Daß während der Vorverhandlungen die Wirtschaftlichkeit ausdrücklich als Voraussetzung bezeichnet worden sei, sei nicht richtig® An die Mindestlizenz sei die Beklagte gebunden® Darauf, ob sie inzwischen zu der ~ 7 - Überzeugung gelangt sei* daß die Sinterkolbenringproduktion doch nichx wirtschaftlich sei und sie sich bei der Herstellung und Fortentwicklung ihrer Graugußkolbenringe besser stehe» komme es nicht an» : Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilte Es hat die Auffassung vertreten» es sei dem Kläger nicht zuzu demuten gewesen» der Beklagten zur Senkung der Herste 11 uhgskos ten zu verhelfen, weil diese mit der Mindestlizenzgebühr seit langem im Rückstand gewesen sei« Die Wirtschaftlichkeit des Patents sei nicht zur Vertragsbedingung ^ erhoben worden« Das Vorbringen der Beklagten, daß die vertraglichen Umstände sich seit Vertragsabschluß völlig geändert hätten, sei nicht schlüssig» Im Berufungsverfahren hat sich der Kläger der Berufung der Beklagten angeschlossen und beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer DM 6 500,— (Mindestlizenzgebühr von Oktober 1953 bis Oktober 1954 einschließlich) zu verurteilen» ♦ Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts insoweit abgeändert, als die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger mehr als vt s DM 1 066,67 nebst Zinsen zu zahlen« Mit dieser Mehrforderung* wurde der Kläger abgewiesen« Die Anschlußberufung des Klägers wurde zurückgewiesen» i Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten gemäß seinen in der Berufungsinstanz gestellten Schluß an trägen« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« I v En tsch e idungsgründ e % Io Baa Berufungsgericht geht mit Recht davon aus< daß gegen die Aktivlegitimation des Klägers keine Bedenken bestehen, obwohl der erste Vertrag nicht mit dem Kläger, sondern mit der Firma Br« GmbH abgeschlossen wor- den ist« Vertragspartner des zweiten Vertrages ist der Kläger persönlich» Er ist auf Grund der eindeutigen Bestimmungen dieses Vertrages Gläubiger der Lizenzgebühren, ihn persönlich treffen die in diesem Vertrage vorgesehenen Beratungspflichten« Inwieweit der Kläger darüberhinaus Rechte und Pflichten der GmbH aus dem ersten Vertrage übernommen hat oder ob er nicht überhaupt in die Rechtsstellung der Gleitmetall GmbH eingetreten ist, kann auf sich beruhen« IIc Bie Revision stellt zunächst zur Rachprüfung, ob das Berufungsgericht zu Recht das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis als solches gesellschaftsähnlichen Charakters gewertet hat« Sie übersieht dabei, daß es aas Berufungsgericht dahingestellt gelassen hat, ob den Beziehungen der Parteien ein gesellschaftsähnlicher Charakter zuzusprechen ist oder nicht« Bas Oberlandesgericht ist der Auffassung, es handle sich jedenfalls um ein auf längere Bauer geschlossenes Vertragsverhältnis, das nach seiner ganzen Ausgestaltung ein persönliches Zusammenarbeiten der Beteiligten und daher ein gutes Einvernehmen erfordere« Biese Auffassung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgrönden nicht zu beanstanden« Bas zwischen den Parteien abgeschlossene Vertragswerk ist auf die Bauer des längstgültig unter den Vertrag fallenden Schutzrechtes abgeschlossen« Es hat also mindestens für die Schutzdauer des IJr sprungspatentes Gültigkeit« Zwischen — 9 *■’ den Parteien bestehen sonach langfristige Vertragsbeziehungen im Sinne eines Bauerschuldverhältnisses« Aus einer Reihe r: von Vertragsbestimmungen ergibt sich auch. daß eine enge, gegenseitiges Vertrauen verlangende Zusammenarbeit vorausgesetzt ist« In Ziff 3 des Vertrages vom 12« September 1949 ist von dieser Zusammenarbeit ausdrücklich äie Rede» Sie war, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, so intensiv gedacht, daß sogar gemeinschaftliche Erfindungen als möglich angenommen wurden« In Ziff 5 ist bestimmt, daß der Kläger die Beklagte bei der Einrichtung des Fertigungsbetriebes im angemessenen Rahmen zu beraten und ihr auf Anforderung \ einen bestimmten Angestellten zur Verfügung zu stellen habe« Besonderen Ausdruck hat die vorausgesetzte vertrauensvolle Zusammenarbeit schließlich in der Generalklausel der Ziff 10 des ersten Vertrages gefunden« Hier ist gesagt, daß der Geist der vertraglichen Beziehungen der einer "Partnerschaft” sein solle, bei der sieh beide Parteien weitgehendst zu unterstützen hätten« Eine Änderung hat diese Klausel im zweiten Vertrage nicht erfahren« Der Kläger ist auch selbst in der Folgezeit davon ausgegangen, daß sie auch für sein Verhalten verbindlich sei« Dies ergibt sich eindeutig aus seinem Schreiben an die Beklagte vom 2« März 1950« Üj) III« Bas Berufungsgericht ist auch mit Recht davon aus- gegangen, daß ein derartiger, auf enger Zusammenarbeit und .gegenseitigem Vertrauen beruhender Vertrag aus wichtigem Grunde kündbar ist« Bie Rechtsprechung hat aus den §§ 626, 725 BGB, §§ 92 aF, 153 HSB den allgemeinen Rechtsgrundsatz entwickelt, daß Bauerschuldverhältnisse, die auf enges gegenseitiges Vertrauen und gutes persönliches Zusammenarbeiten der Vertragsparteien gegründet sind, auch beim Fehlen eines gesell- 10 - schaftsartigen Einschlages fristlos gekündigt werden können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (RG JW 1919, 309, BGH NJW 1951, 836, Urteile des erk. Senats vom 23«9*1955 - I ZR 87/53 -und vom 28«10«1955 - I ZR 188/54)* Pieser Rechtsgrundsatz hat auch für PizenzVerträge über Erfindungen zu gelten, soweit die vorhezeichneten Voraussetzungen gegeben sind (RG MuW 1936, 124, HG GRUR 1940, 553 /5597% Bindenmaier-Krausse-Eatluhn, PatG 4« Aufl Anm 56 zu § 9$ Reimer, PatG, Anm 104 zu § 9 mit weiteren Nachweisen)* Sie können in entsprechender Anwendung des § 723 BGB aus wichtigem Grunde gekündigt werden» Ein wichtiger Grund ist dabei entsprechend § 723 Abs 1 Satz 2 BGB insbesondere dann gegeben, wenn ein Vertragspartner eine ihn nach dem Lizenzverträge obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung inamöglich wird» IV« Zutreffend hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen wichtigen Grund nicht in dem Umstand erblickt, daß der patentierte Sintereisenkolbenring sich nach der Behauptung der Beklagten wegen zu hoher Gestehungskosten und infolge Qualitätsverbesserung der Treibstoffe als unabsetzbar erwiesen hat« In Schrifttum und Rechtsprechung besteht Übereinstimmung darüber, daß der Lizenznehmer bei Vereinbarung einer Mindestlizenz das Wagnis wirtschaftlicher Verwertung trägt (vgl ua RGZ 75, 400$ 78, 363f RG GRUR 1938, 563$ 1943, 33)* Er kann sich daher nicht darauf berufen, daß infolge Unverkauflichkeit die Geschäftsgrundlage zerstört sei, und weder vom Vertrage zurücktreten noch den Vertrag mit Wirkung ex nunc kündigen* Pie Mindestlizenzgebühr ist fällig ohne Rücksicht auf die spätere Umsatzentwicklung, es sei denn, daß Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wäre. Paß derartige Vereinbarungen nicht getroffen wurden, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Pas Berufungsgericht « % hat diese Feststellungen gebilligt* Einen wichtigen Grund zur Kündigung hat das Berufungsgericht dagegen im Verhalten des Klägers erblickt und auf Grund dessen angenommen, daß das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch das Kündigungsschreiben vom 20 Juni 1953 beendet sei«. Im wesentlichen führt das Oberlande sge rieht hierzu auss Per Kläger habe die .jahrelange Zahlungsverweigerung der Beklagten niemals zu dem Anlaß genommen, den Vertrag seinerseits zu kündigen« Er habe vielmehr die Beklagte ständig ^ zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen durch Gericht und Vo11streckungsorgane gezwungen« Solange er aber dergestalt am Vertrage festgehalten habe, 3ei er auch seinerseits verpflichtet gewesen, die ihm obliegenden Vertragspflichten zu erfüllen« Er sei daher gehalten gewesen, die genaue Einzelberechnung der Gestehungskosten, die ihm die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 18« April 1953 mit der Bitte um Stellungnahme geschickt habe, spezifiziert zu entkräften und den Weg zur Senkung dieser Kosten zu weisen, sofern ihm dies nach seinen Verhältnissen und Erfahrungen möglich gewesen sei« Daß er über die Herstellungskosten bestens informiert gewesen sei und eine billigere Herstellung.^ für möglich gehalten habe, habe er im Prozeß zugegeben« Er habe aber die Beklagte trotzdem nach dieser fiiehtung hin nicht unterwiesen oder beraten, sondern sie mit billigen Phrasen abgespeist« Sein Prozeßvortrag, daß der Versuche zu einer Beratung gemacht, aber bei der Beklagten keinerlei Gegenliebe gefunden habe, sei zeitlich und inhaltlich unsubstantiiert und stehe zudem im offenbaren Widerspruch zu seiner noch im September 1953 geäußerten Auffassung, daß es ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu demutbar sei, seine Erfahrungsergebnisse pi^eis zugeb en« Da der Industrie der bisher übliche Graugußring infolge der Verbesserung der Kraftstoffe in den letzten Jahren im allgemeinen genügt habe, sei es besonders wichtig gewesen, die Gestehungskosten möglichst bis auf die Höhe der Kosten der sonst üblichen Ringe herunterzu-drücken, um den Sinterring konkurrenzfähig zu machen und damit die Voraussetzung für eine laufende Serienherstellung zu schaffen,» Der Beratung der Beklagten durch den Kläger sei also gerade in dieser Hinsicht entscheidende Bedeutung zuge-komroen« Die Revision rügt demgegenüber, daß der vom Berufungsgericht angenommene Grund zur wichtigen Kündigung nicht gegeben, zu dem mindesten aber vom Berufungsgericht'nicht erschöpfend festgestellt worden sei« Die Rüge ist begründet« Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, ist allerdings im wesentlichen Tatfrage und daher insoweit der Prüfung durch die Revisionsinstanz entzogen« Das Revisionsgericht hat jedoch, abgesehen von zulässigen Angriffen gegen die Tatsachenfeststellung als solche, zu prüfen, ob der Rechtsbegriff der Vertragsauflösung aus wichtigem Grunde nicht verkannt ist und ob der Tatrichter bei der Prüfung, ob ein bestimmtes Verhalten die Kündigung aus wichtigem Grunde rechtfertigt, nicht gegen Rechtsgrundsätze und Auslegungsregeln verstoßen und ob er dabei den Prozeßstoff erschöpft hat (BGH IM Kr 4 zu § 9 PatG « GRÜR !955, 338 - Brillengläser)« a) Die Revision meint in dieser Hinsicht zunächst, das Berufungsgericht habe den Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 18« April 1953 verkannt und diesem Schreiben eine falsche Bedeutung beigelegt* Die Beklagte habe in diesem Schreiben mit keinem Worte eine Mitwirkung des Klägers bei der Gestaltung der Produktion verlangt, sondern ersichtlich nur eine Stellungnahme zu der Präge der Rentabilität der Herstellung erbeten* Dieser Rüge muß jedoch der Erfolg versagt bleiben* Wenn das Berufungsgericht die im Schreiben der Beklagten vom 18* April 1953 enthaltene Gedankenäußerung der Beklagten als Aufforderung zur Stellungnahme zu der übermittelten Kalkulation und zur Beratung im Sinne einer Senr~ kung der Gestehungskosten ausgelegt£hat und auch davon aus- d geht, daß dies von dem Kläger in diesem Sinne habe verstanden werden müssen, kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden* Diese Auslegung verstößt nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, sie läßt auch keinen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder ddnkgesetzliche Regeln erkennen* Es mag der Revision zugegeben werden, daß es der Beklagten in erster Linie darum ging, den Kläger von der Notwendigkeit der Herabsetzung der Mindestlizenzgebühren zu überzeugen* Dies schließt aber nicht aus, daß der Kläger damit gleichzeitig auch auf seine vertragliche Verpflichtung, die Beklagte bei der Fertigung im Sinne der Senkung der Gestehungskosten zu beraten, angesprochen wurde und der ^ Kläger dies auch erkennen mußte* b) Daß eine ernsthafte und unbegründete Weigerung des Klägers, die Beklagte zu dem Zwecke der Senkung der Gestehungskosten zu beraten, einen wesentlichen Verstoß gegen Sinn und Zweck der Zusammenarbeit därstellen kann, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen* Es hat jedoch nicht hinreichend dargetan, daß sich der Kläger tatsächlich ernsthaft und unbegründet geweigert hat* Der Sachverhalt ist insoweit in seinem Zusammenhänge nicht ausreichend gewürdigt und es sind in rechtlich unzulässiger Weise hei der Würdigung Ereignisse ausgeschaltet, die für die Beurteilung des Verhaltens des Klägers von Bedeutung sein können« 1«) Dagegen, daß in dem Verhalten des Klägers nach der Aufforderung vom 18« April 1953 und insbesondere in seinem Schreiben vom 23« Mai 1953 eine ernsthafte Weigerung * erblickt werden kann, bestehen Bedenken« Bei der Beant- wortung dieser Frage wird das frühere Verhalten des Klagers nicht unberücksichtigt bleiben können« Aus der zu den Akten übergebenen Korrespondenz der Streitteile ergibt sich, daß der Kläger in den Jahren 1950 und 1951 die Beklagte wiederholt in technischen Fragen beraten hat (vgl insbesondere die Schreiben des Klägers vom 2« März 1950, 14* Marz 1950, 24c Juli 1950, 23o November 1951 und 26« November 1951 )* Es handelte sich damals zwar nicht um Fragen der Kostensenkung, immerhin aber ergeben die Schreiben, daß der Kläger damals den Willen hatte, die Beklagte in technischen Einzelfragen zu beraten und daß er diesen Willen verschiedentlich auch in die Tat umsetzte« Für die damalige Einstellung - des Klägers ist insbesondere sein Schreiben vom 31« Juli 1950 bezeichnend, in dem es a.a. heißt: "Ich habe mich immer wieder bereit erklärt, zu helfen und zu raten und habe meine Mitarbeit immer wieder angeboten o«»« « Die jetzt zu verzeichnenden Fehlschläge hätten nach meinem Dafürhalten glatt vermieden werden können, wenn Sie mir freundlicher Weise gestattet hätten, laufend mitzuwirken und Fehldispositionen zu vermeiden««*.«. « Ich werde in nächster Zeit also laufend mich um Ihren Betrieb, Ihr Einverständnis selbstverständlich vorausgesetzt, kümmern «* *« n„ Biese Einstellung des Klägers kann allerdings bei der Würdigung seines späteren Verhaltens nur dann von Bedeutung sein, wenn er sie auch in der Folgezeit beibehalten hat« Die Beklagte scheint dies, wie aus ihrem Schriftsatz vom 4c -Februar 1954 entnommen werden kann, zu bestreiten« Dies bedarf gegebenenfalls der Klärung« Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht weiter, daB sich der Kläger in seinem Schreiben vom 23« Mai 1953 zu einer Besprechung bereit erklärte, bei der es offenbar um die Fertigungskosten gehen sollte« Wenn sich der Kläger in diesem Schreiben weiter dahin äußerte, der von der Beklagten übersandten Kostenaufstellung könne keiner3e i Bedeutung beigemessen werden, da Serienerzeugnisse ein ganz anderes Bild ergeben würden, so braucht dies im Hinblick auf die von dem Kläger gleichzeitig rorgeschlagene Besprechung nicht unbedingt, wie das Berufungs gerieht meint, als “billige Phrase“ und Verweigerung Jeglicher Beratung gedeutet zu werden« Dabei kann unter Umständen auch mit zu berücksichtigen sein, daß sich die Beklagte seit Jahren mit ihren Lizenzzahlungen in Verzug befand« Dem Berufungsgericht ist zwar entgegen der Annahme des Landgerichts und der Auffassung der Revision darin beizustimmen, daß dies den Kläger, der die Beklagte ständig zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen durch Gerichte und Vollstreckungsorgane anhielt, und dergestalt am Vertrage festhielt, von der Erfüllung der ihm obliegenden Vertragspflichten nicht entbunden und ihm kein Leistungsverweigerungsrecht gegeben hat« Die ständigen Zahlungsverzögerungen der Beklagten können aber immerhin die von dem Kläger auf das Schreiten der Beklagten vom 18* April 1953 zunächst geübte Zurückhaltung in anderem Lichte erscheinen lassen,, 2.) Unbegründet wäre die Weigerung des Klägers, falls unter Berücksichtigung der eben erörterten Gesichtspunkte überhaupt eine solche festgestellt werden kann, dann, wenn dem Kläger ein Weg zur Senkung der Kosten bekannt war, seine Beratung also von Einfluß auf die Wirtschaftlichkeit der Fertigung hätte sein können® Bas Berufungsgericht meint in dieser Hinsicht, der Kläger habe im Prozeß selbst zugegeben, daß er über die Herstellungskosten bestens informiert sei® Es beruft sich dabei auf die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 18® September 1953® In diesem Schriftsatz hat der Kläger u„a. vortragen lassen, er sei Fachmann und stelle selber in anderen Werkstätten Großserien her, so daß er auch die Fertigungspreise aus der Erfahrung beurteilen könne® Biese Erfahrungsergebnisse preiszugeben, sei ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu demutbar® Gesagt werden könne aber jedenfalls, daß der Gestehungspreis bei einigermaßen geschickter Fertigung äußerstenfalls bei 0,10 Bll je Stück liegen könne* Bei der Würdigung dieser Ausführungen hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß der Kläger nach Abschluß des Ergänzungsvertrages vom 19® Dezember 1949 eine eigene Fertigung nicht durchführen durfte® In diesem Vertrage war der Beklagten eine ausschließliche Lizenz erteilt worden, lediglich die Herstellungsberechtigung einer Firma sollte zunächst unberührt bleiben. Darüber besteht unter den Streitteilen Obereinstimmung® Es erscheint daher zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt neue d®h® der Beklagten vorher, noch nicht bekanntgegebene Erfahrungen auf dem Gebiet der Großserienfertigung von Sinterringen besaß oder cb er die von ihm behaupteten Erfahrungen nicht vielmehr auf anderen Gebieten gewonnen hat« In seinem Schreiben an die Beklagte vom 23® Mai 1953 sagt er ausdrücklich, die Erfahrung, daß die Serienherstellung ein ganz anderes Bild ergeben werde, liege auf anderen Sektoren in überzeugender Weise vor® Es muß daher geprüft werden, ob der Kläger tatsächlich sachdienliche Kenntnisse gehabt hat, und darüber hinaus, falls diese Kenntnisse und Erfahrungen auf anderen Sektoren gewonnen wurden, ob und inwieweit der*. Kläger nach dem Lizenzvertrag zur Offenbarung derartiger Fer-^ tigungserfahrungen verpflichtet war® In letzterer Hinsicht wird nicht unberücksichtigt bleiben können, daß der Kläger nach Ziff 6 des ErgänzungsVertrages vom 19 ■> Dezember 1949 zwar verpflichtet ist, die Beklagte zu beraten, jedoch nur in angemessenem Rahmen« Erst nach Aufklärung der gekennzeichneten Punkte läßt sich auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung sagen, ob der Kläger gegen seine sich aus dem Lizenzvertrag ergebenden Beratungspflichten verstoßen hat und ob der Verstoß derart wesentlich war, daß der Beklagten nach Treu und Glauben die Bindung an den Vertrag billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann® Dabei wird das Berufungsgericht unter Beachtung der von dem Senat in seiner oben erwähnten Entscheidung (Litt Nr 4 z § 9 PatG * GRUR 1955, 338 - Brillengläser) entwickelten Rechtsgrundsätze auch erneut prüfen müssen, ob es noch gerechtfertigt ist, das Verhalten des Klägers anläßlich des Besuches des Materialfacbmannes des WifHH^ Gußstahlwerks im Jahre 1950 mit he ranz uz i eh en® Von dem 18 - Ergebnis der weiteren Aufklärung wird es auch abhängen, ob der Kündigung noch eine besondere Abmahnung hätte vorausgehen müssen« Auf die Revision des Klägers war daher die Entscheidung des Berufungsgerichts in dem im Urteilstenor gekennzeichneten Rahmen aufzugeben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch:über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuyerweis€|n« Wilde Bock Kruger-Niel and Weiß Spreng