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BGH · I za 5/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I za 5/52

Die Kaufpreisforderung in Höhe von insgesamt 31.451,60 Dü hat, der Beklagte sofort nach der Lieferung .zu einem Teilbetrag von 11.431,60 DM getilgt und zwar nach der Darstellung des Klägers durch* Barzahlung, nach der Behauptung des Beklagten durch einen vom Berliner Stadtkontor honorierten Scheck über den Restbetrag von 20..000 DM hat der Beklagte dem Kläger einen auf den 22. Der Kläger behauptet, der Scheck habe nach den mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen zunächst nicht vorgelegt werden sollen. Der Beklagte habe vielmehr versprochen, den Betrag von 20.000 DÜ auf ein neu zu errichtendes Konto des Klägers in Duisburg einsuzahlen. Dies ergäbe sich schon daraus, daß es wie auch alle ihm vorangegangenen Metallgeschäfte, die er-finanziert habe, unter dem Namen der Pirma Kurt ScHm einer Einzelhandels-firma des gleichnamigen Kaufmanns, abgeschlossen und abgewickelt Der Kläger stellt nicht in Abrede, daß der strittige Met kauf wie auch die vorhergehenden Abschlüsse auf den Namen der .., Firma Kurt Sc^HHI erfolgt seien* Dei;'Beklagte sei aber nichi Der Beklagte habe die Ware zu demeist] vor der Bezahlung besichtigt und in verschiedenen Fällen den von ScflHHP geplanten Geschäften widersprochen, ohne jemalsr zu erkennen zu geben, daß 4r selbst nicht Vertragspartner sein> wolle. Der Kl» ger habe die zwischen ihm und ScflHHB bestehenden ltechtsbe-ziehungen gekannt und habe deshalb aus seiner .Mitwirkung bei den auf den Namen der Firma ScflBtB durchgeführten Geschäften nicht entnehmen dürfen, daß er sich als Vertragspartner an diesen Geschäften habe beteiligen wollen. stimmter Schrottgeschäfte mit*dem Kläger, die der Kaufmann ScflHHK Geplant hatte, mit Erfolg widersprochen hat und daß der Beklagte andererseits aber auch selbst Schrottgeschäfte mit; Schließlich hat der Beklagte dem Kläger noch am 24.cj Juni 1950 u.a. geschrieben, der Kläger dürfe davon überzeugt >] sein, daß er, der Beklagte, um eine Überweisung des Betrags, q womit die 20.000 DM gemeint v/aren, bis heute bemüht gewesen sei, daß die träge und langsame Verflüssigung der Außenständey) es ihm bisher unmöglich gemacht habe. Aus diesen feststehenden Tatsachen entnimmt das Berufungsgericht, der Beklagte sei im Geschäftsverkehr mit dem Kläger nach seinem Gesamtverhalten so aufgetreten, als ob er allein oder zusammen mit dem Kaufmann ScWttiUB Geschäftspartner des •• Klägers habe sein wollen. I. 1) IJit Recht geht die Revision zwar davon aus, nach dem* eigenen Vortrage des Klägers seien sämtliche Schrottgeschäfte, die vor dem jetzt in Rede stehenden Geschäft getätigt worden ' seien, nach persönlicher o‘der telefonischer Rücksprache der Parteien abgeschlossen worden. ?.) Es stützt das Urteil vielmehr darauf, daß der Beklagte im Geschäftsverkehr mit dem Kläger so aufgetreten sei, als ob er allein oder zusammen mit dem Kaufmann ScflHHBP Geschäftspartner des Klägers habe sein wollen. Nun spricht allerdings die Tatsache, daß die Rechnungen auf den Namen der Pirma ausgestellt und daßdie Geschäfte auch dementsprechend vom Kläger verbucht worden sind, dagegen, daß der Kläger das Auftreten des Beklagten'dahin verstehen konnte und verstanden hat, daß dieser die Geschäfte für sich allein-hat abschließen wollen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts er-geben nämlich, wenn sie im Zusammenhänge betrachtet werden, entgegen der Auffassung der Revision, daß der Beklagte bei dej Kläger den Rechtsschein hervorgerufen hat,.zwischen ihm und'fl Kaufmann SctMHHBh&be unter der Firma ScflHBl, auf die deii Kläger die Geschäfte verbuchte, eine Gesellschaft bestanden,*! schafter, also der Beklagte und den Gläubigern beschränkt haften sollten, die Schrottgeschäfte mit dem Kläger seien also von einer offenen Handelsgesellschaft 'abgeschlossen^ worden. Aus der Firmenbezeichnung brauchte der, Kläger also nicht zu entnehmen, daß er es bei den Scnrottge-s-i schäften etwa nur mit dem' Kaufmann ScJHHH) zu. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte sich auch*an allen früheren von mit dem Kläger eingeleiteten Schrottgeschäften aktiv beteiligt und das Wesentliche mit dem Kläger mündlich oder telefonisch besprochen. Die Zeugin hat zwar auße dem ausgesagt, .1er Beklagte habe ihr bei einer Unterredung Sommer 1949 erklärt, er sei der Geldgeber. Die Revision will aus der wieder'gegebenen Äußerung ^ entnehmen, der Beklagte habe damit zu dem Ausdruck gebracht, er sei nicht Gesellschafter, sondern nur Geldgeber und habe mit den Geschäften selbst nichts zu tun. Da der Kläger die Vermögen losigkeit des Kaufmanns ScUHfe kannte, so ergab sich für ihn ohne weiteres, daß der Beklagte wirtschaftlich betrachtet, der Geldgeber war..Daraus konnte er aber noch keine Schlüsse ziehen daß der .Beklagte nicht :.iitgeseilschafter war und ihm. 1949 bis zu dem Frühjahr 1950 erstreckt und in dieser ganzen Zeit hatte der Beklagte sich so verhalten, als ob er die Geschäfte-zusammen mit ScSHHH) unter 'der Firma Sc|B|BF, auf die sie verbucht wurden, abschloß. März 1950 von Duisburg nach Berlin\ gekommen, obwohl ihm bei der' Abreise bekannt war, daß die \7arNe sich bereits auf dem Transport nach Duisburg befand. noch damals zun Ausdruck gebracht, er wolle lediglich Kreditgeber sein, selbst aber mit den Geschäften nichts zu_tan haben und für die Zahlung der restlichen 20.000. OM nicht einstehen, obschon er zuvor insgesamt etwa 165.000 OM an den Kläger für den im Laufe der Zeit gekauften Schrott bezahlt hatte, ohne Beanstandungen zu machen.-Der Beklagte hat auch bei seiner Anwesenheit in Berlin im März 1950 nicht etwa erklärt, er sei mit dem hier in Rede stehenden Geschäft nicht einverstanden, vielmehr hat er es, wie sein Auftreten ergab, gebilligt. Das vom Berufungsgericht festgestellte Gesamtver-halten des Beklagten hat, darin kann dem Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, beim Kläger den äußeren Anschein, hervorgerufen, der Beklagte und ScflHHl seien zusammen Geschäftspartner der vpm Sommer 1949 ab unter der firina ScflHHHl mit dem Kläger getätigten Schrottgeschäfte. .Der Rechtsschein sprach somit für das Bestehen einer aus zwei Personen, nämlich aus dem Beklagten und bestellenden, unter der j'ir.na ScHHBH) handelnden offenen Handelsgesellschaft Dem hat der Kläger vertraut. Aufl § 1 I 4 S 10) können Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft das Innenverhältnis unter sich beliebig regeln und im Innenverhältnis auch die Haftung eines von ihnen ausschließen. Daher kann auch bei einer Haftung kraft Rechtssclieins, wenn jemand einem Dritten gegenüber den Anschein erweckt, er sei zusammen mit einem anderen als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft sein Geschäftspartner und hafte ihm unbeschränkt, nicht von Bedeutung sein, ob der Dritte etwa darüber unterrichtet ist, wie das Innenverhältnis beider geregelt ist. Daher sind die Ausführungen des Be; rufungsgerichts zu der Frage, ob der Kläger Kenntnis davon ha®, v/ie das Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und Schneider g* regelt war, unwesentlich. Aus dem gleichen Grunde ist es unwesentlich, daß dal Berufungsgericht'den weiteren Beweisangeboten, die das Innenve£ hältnis des Beklagten zu ScSBft betrafen, nicht nachgegange: ist. Ausschlaggebend für die Haftung des Beklagten ist ; sein nach außen gegenüber dem Kläger zutage getretenes Verhalten und der dadurch hervorgerufene Rechtsschein. Dem Berufungsgericht ist daher im Ergebnis dkrin zu folgen, daß der Beklagte dem Kläger kraft Rechts sehe ins'für .die Klageforderung einzu3tdp hat. Selbst wenn man sein- vom Kläger bestrittenes Vorbringen aus dem ersten Reclrtszuge dahin auffassen wollte, daß ihm seiner Auffassung nach eine Schadens ersatzforderung gegen den Kläger zustehe, so hat er jedoch mit dieser angeblichen Forderung im ersten Rechtszuge nicht, ündv auch nicht nur hilfsweise, aufgerechnet. Auf die Aufrechnung seihst und nicht auf die im ersten Rechtsgange nur erv/ähnte Schadensersatzforderung kommt es jedoch im Rahmen des § 529 Abs 5 ZPO an (vgl Stein-Jonas 17- Aufl Anm V 1 zu § 529 ZPO), ha der Kläger in die Geltendmachung der Aufrechnung nicht eingev/illigt hat, so konnte das Berufungsgericht sie nur dann sulassen, wenn es sie für sachdienlich hielt. Ein Rechtsverstoß ist hierbei nicht festzustellen, denn.es fehlt an jedem Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht etwa den Rechtsbegriff der Sachdienlich-' keit verltannt habe, was allein insoweit die Revision begründen könnte. Da ein entscheidüngserheblicher Rechtsverstoß in dem angefochtenen'Urteil auch sonst nicht erkennbar*'../ ist, war die Revision des Beklagten,/wie geschehen, surlickzuweisen Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO..

Zitierte Normen: § 218 AktG § 77 GmbHG § 24 HGB § 267 BGB § 105 HGB § 529 ZPO
GeschäftKaufmannFirmaRechtBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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* I za 5/52
V erkiindet am 31• Okt. 1952
Gronau, Justizobersekretär als Urkund3heamter der Geschäftsstelle
 Im Famen des Vo-lkes
 In dein Rechtsstreit des Kaufmanns Theo S	in
 iv|BiBs't'r • tH’
Beklagten, Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Rohproduktenhändler Willy B	,	B|
Kläger und Revisionsbeklagten,
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- Prozeßbevollmächtigter:'Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bv.ndesrichter Prof. Br. lindenmaier, Br. Heidenhain, Schmidt, Br. Birnbach und Wilde
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des
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zweiten Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Hovember 1951-wird auf seine Kosten zurück-gev/iesen.	*
Von Rechts wegen
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 Tatbestand:
Der Kläger,' der in Berlin einen Rohprodukten- und Metall -handel betreibt, verlangt von dem Beklagten die Zahlungides Reotkaufpreioes Tür eine vom 18. bis 20. März 1950 ausgeführte Lieferung von Kupfer. Die Kaufpreisforderung in Höhe von insgesamt 31.451,60 Dü hat, der Beklagte sofort nach der Lieferung .zu einem Teilbetrag von 11.431,60 DM getilgt und zwar nach der Darstellung des Klägers durch* Barzahlung, nach der Behauptung des Beklagten durch einen vom Berliner Stadtkontor honorierten Scheck über den Restbetrag von 20..000 DM hat der Beklagte dem Kläger einen auf den 22. .März 1950. datierten Verrechnungsscheck auf die Vereinsbank Duisburg gegeben. Diesen Scheck hat der Beklagte sperren lassen.
Der Kläger behauptet, der Scheck habe nach den mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen zunächst nicht vorgelegt werden sollen. Der Beklagte habe vielmehr versprochen, den Betrag von 20.000 DÜ auf ein neu zu errichtendes Konto des Klägers in Duisburg einsuzahlen. Diesem Versprechen sei der Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Der Kläger ist der Auffassung, daß ihn der Beklagte sowohl aus der Scheckhingabe, wie auch aus dem Kaufverträge hafte. Er begehrt mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 20.000 DM.
Der Beklagte bittet um Abweisung der Klage. Er macht geltend, eine Zahlungsverpflichtung aus der Scheckhingahe entfalle, weil der Scheck nicht innerhalb der Präsentationsfrist vorgelegt worden sei. Im übrigen bestreitet der Beklagte seine Pasoivlegitimation. Das Metäilgeschäft sei nicht von ihm, sondern dem Kaufmann SoflfcHMfe i® eigenen Namen abgeschlossen worden. Dies ergäbe sich schon daraus, daß es wie auch alle ihm vorangegangenen Metallgeschäfte, die er-finanziert habe, unter dem Namen der Pirma Kurt ScHm einer Einzelhandels-firma des gleichnamigen Kaufmanns, abgeschlossen und abgewickelt
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worden seien. Er seifest sei nur der Kreditgeber V021 Se| und nur im Innenverhältnis an den Gewinnen aus diesen Geschäften mit 50 $ beteiligt gewesen.
Der Kläger stellt nicht in Abrede, daß der strittige Met kauf wie auch die vorhergehenden Abschlüsse auf den Namen der .., Firma Kurt Sc^HHI erfolgt seien* Dei;'Beklagte sei aber nichi
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nur der Kreditgeber, sondern cber Teilhaber von ScflHHl gewe-|
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sen. Die Geschäftsabschlüsse seien entweder durch ScflHHH^'7 oder den Beklagten erfolgt. Der Beklagte habe die Ware zu demeist] vor der Bezahlung besichtigt und in verschiedenen Fällen den von ScflHHP geplanten Geschäften widersprochen, ohne jemalsr zu erkennen zu geben, daß 4r selbst nicht Vertragspartner sein> wolle. •
Der Beklagte hat eine Mitwirkung bei den früheren Geschäft* abschlüssen nicht bestritten. Er will aber hierdurch nur seine Interessen als Kreditgeber von ScflHHNl gewährt haben. Der Kl» ger habe die zwischen ihm und ScflHHB bestehenden ltechtsbe-ziehungen gekannt und habe deshalb aus seiner .Mitwirkung bei den auf den Namen der Firma ScflBtB durchgeführten Geschäften nicht entnehmen dürfen, daß er sich als Vertragspartner an diesen Geschäften habe beteiligen wollen. Soweit er persönlich Geschäfte für die Firma ScHjBM® abgeschlossen habe, habe er als Stellvertreter gemäß § 164- BGB für ScHM gehandelt. An dem Abschluß des der Klage zugrunde liegenden Geschäftes sei er. je-
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doch nicht beteiligt gev/esen.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage ., stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte hilfsr./ './eise eine Schadensersatzforderung in Höhe von 20.000 DM zurr^ Aufrechnung gestellt, die au3 einem späteren Metallgeschäft
 des Klägers mit der Firma S<
erwachsen sein soll. Das>
 
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Berufungsgericht hat die Aufrechnung, der der Kläger widersprochen hat, nicht Kugelassen und die Berufung des ^ej^agten-A^ nach einer persönlichen Vernehmung der Parteien - zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klag-abv/eisungsanträg weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Bntscheidun^sgründe:
Das Berufungsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: der Kläger .habe im Verlauf von. zwei Jahren für etwa 185.000 DM Schrott nach Duisburg geliefert. Den Preis habe der Beklagte bis auf die 20.000 DM, die den Gegenstand dieses Prozesses bildeten, an den Kläger beglichen. Diese 20.000 DM seien der Restkaufpreis für eine Lieferung aus der Zeit von 18. bis zu dem 20. März 1950 im Werte von insgesamt 31.431,60 DM. Von diesem Gesamtpreis habe der Beklagte 11.431>60 DM an den Kläger bezahlt und ihm über den restlichen Betrag von 20.000 DM einen Scheck gegeben. Diesen habe er später sperren lassen.
Der Kaufmann ScflHB) sei, wie beiden Parteien bekannt gewesen sei, vermögenslos gev/esen. Der Beklagte sei im Innenver-nältnis zu ScflBIHl zwar'nur dessen Geldgeber gewesen. Daß. dies dem Kläger bekannt gewesen sei, habe der Beklagte jedoch nicht bewiesen. Der Beklagte habe.sich in zahlreichen Fällen v die Ware in Berlin angesehen und sich an den einzelnen Geschäftsabschlüssen aktiv beteiligt. Die Buchhalterin des Klägers Frau	habe	den	Beklagten	nach	seinem	Auftreten	bei	den	Geschäften als Kompagnon des Kaufmanns	angesehen.	Zwi-
schen den Parteien ist nach dem festgestellten Sachverhalt ferner unstreitig, daß der Beklagte gelegentlich dem Abschluß be-: . stimmter Schrottgeschäfte mit*dem Kläger, die der Kaufmann ScflHHK Geplant hatte, mit Erfolg widersprochen hat und daß der Beklagte andererseits aber auch selbst Schrottgeschäfte mit;
dem Kläger
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getätigt hat, bei deren Abschluß der Kaufmann ScHH^^nichti'l zugegen war. Allerdings will der Beklagte insoweit nur als Veri treten ScÜl^^Bs gehandelt haben, was der Kläger jedoch be- ^ streitet. Schließlich hat der Beklagte dem Kläger noch am 24.cj Juni 1950 u.a. geschrieben, der Kläger dürfe davon überzeugt >] sein, daß er, der Beklagte, um eine Überweisung des Betrags, q womit die 20.000 DM gemeint v/aren, bis heute bemüht gewesen sei, daß die träge und langsame Verflüssigung der Außenständey) es ihm bisher unmöglich gemacht habe.
Aus diesen feststehenden Tatsachen entnimmt das Berufungsgericht, der Beklagte sei im Geschäftsverkehr mit dem Kläger nach seinem Gesamtverhalten so aufgetreten, als ob er allein oder zusammen mit dem Kaufmann ScWttiUB Geschäftspartner des •• Klägers habe sein wollen. Aus dem Grunde hafte er, so führt das Berufungsgericht v/eiter aus, dem Kläger für den restlichen* Kaufpreis von 20.000 DM. Die Aufrechnung mit der vom Beklagten, behaupteten, aber vom Kläger bestrittenen Gegenforderung sei erstmalig im zweiten Hechtszuge erklärt worden. Da der Kläger ihr widersprochen habe und ihre Geltendmachung in dem anhängigen Verfahren nicht sachdienlich sei, so sei sie nicht zuzulassen.
Die Revision des Beklagten rügt Verletzung von sächlichem Recht und von Verfahrensrecht. Sie führt insbesondere aus, das | .Berufungsgericht habe die -rechtlichen Möglichkeiten, unter denen der Sachverhalt beurteilt werden könne, nicht genügend , auseinandergehalten, das Urteil sei widerspruchsvoll. Das Berufungsgericht habe auch die Beweislast verkannt und das Verfahrensergebnis nicht erschöpfend gewürdigt, ferner habe es *>' die Aufrechnung zu Unrecht nicht :zugeiassen und weiter nicht/-.
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berücksichtigt, daß dem Beklagten sum mindesten ein Zurückbehaltungsrecht zustehe.
Die Rügen greifen nicht durch.
I. 1) IJit Recht geht die Revision zwar davon aus, nach dem* eigenen Vortrage des Klägers seien sämtliche Schrottgeschäfte, die vor dem jetzt in Rede stehenden Geschäft getätigt worden ' seien, nach persönlicher o‘der telefonischer Rücksprache der Parteien abgeschlossen worden. Daher habe der Kläger nicht an-iieh.aen können, der Beklagte habe den Kaufmann ScflHH^ stillschweigend bevollmächtigt, das streitige Geschäft für ihn ab- • suschließen. Eine Haftung aus §§ 164 ff.BGB scheide somit aus.
Auf die erwähnten Vorschriften gründet das Beriifungsgericht seine Entscheidung jedoch nicht.-
?.) Es stützt das Urteil vielmehr darauf, daß der Beklagte im Geschäftsverkehr mit dem Kläger so aufgetreten sei, als ob er allein oder zusammen mit dem Kaufmann ScflHHBP Geschäftspartner des Klägers habe sein wollen. Nun spricht allerdings die Tatsache, daß die Rechnungen auf den Namen der Pirma
 ausgestellt und daßdie Geschäfte auch dementsprechend vom Kläger verbucht worden sind, dagegen, daß der Kläger das Auftreten des Beklagten'dahin verstehen konnte und verstanden hat, daß dieser die Geschäfte für sich allein-hat abschließen wollen. Damit entfällt aber eine Haftung des Beklagten noch nicht. Der Gesetzgeber hat im Recht der Kapitalgesellschaften (§ 218 AktG,.
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 § 77 GmbHG, § 97 GenG) ausdrücklich den Rechtsgedanken festgelegt, der Rechtsschein müsse überall da, wo er im Geschäftsver-. kehr nach außen in einer ’Veise. und mit dem Anspruch, daß Dritte ■' darauf vertrauen sollten, hervortrete’, rechtlich dieselben Wirkungen auslösen wie die Rechtswirklichkeit. Dieser in den erwähnten Gesetzen ausgesprochene Rechtsgedanke muß, wie das Reichsgericht (r.GZ 145, 155 /T597), dem sich der Senat anschließt
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ausgeführt hat, auch im Rechtsgehiet der Fersonalgesellsehaffify somit auch der offenen Handelsgesellschaft, gelten (so auchj Hueck OHG- 2. Aufl § 5 III S 30 ff). Aus diesen Rechtsgrund-^ Sätzen über die Wirkung des Rechtsscheins folgt die Haftung7:? des Beklagten. Die Feststellungen des Berufungsgerichts er-geben nämlich, wenn sie im Zusammenhänge betrachtet werden, entgegen der Auffassung der Revision, daß der Beklagte bei dej Kläger den Rechtsschein hervorgerufen hat,.zwischen ihm und'fl Kaufmann SctMHHBh&be unter der Firma ScflHBl, auf die deii Kläger die Geschäfte verbuchte, eine Gesellschaft bestanden,*!
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deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes, nämlich d6sj Schrotthandels, gerichtet' gewesen sei, und deren beide Gesei!j| schafter, also der Beklagte und	den	Gläubigern
 beschränkt haften sollten, die Schrottgeschäfte mit dem Kläger seien also von einer offenen Handelsgesellschaft 'abgeschlossen^ worden. Der Kaufmann S gewerbe unter .der Firma S
betrieben. Hach § 24 IIGB kaÄ wenn jemand in ein bestehendes- Handelsgeschäft aufgenommen wirf ungeachtet dieser Veränderung, die bisherige Firma fortgeführt; werden. Somit konnte unter der Firma ScfHHHpan sich unter der Voraussetzung des § 24 HGB auch eine offene Handelsgesell-1 schaft betrieben werden. Aus der Firmenbezeichnung brauchte der, Kläger also nicht zu entnehmen, daß er es bei den Scnrottge-s-i schäften etwa nur mit dem' Kaufmann ScJHHH) zu. tun haben solllg, sofern der sonstige Sachverhalt den Rechtsschein des Bestehens' einer Gesellschaft im Sinne der Vorschriften der §§ 105 ff IIGB! hervorrief. Das war hier aber nach den Feststellungen der Fallj Der Kaufmann	war	bereits,,	bevor die Schrottgeschäftö*
begannen, vermögenslos. Er war wirtschaftlich nicht in der La|6 mit eigenen Mitteln den Schrotthandel, der erhebliches Kapital erfordert, zu betreiben. Erst durch die -Beteiligung des Beklagten, der nach seiner eigenen Darstellung 50 # vom Reingewinn'^
hatte früher allein ein Handeln
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erhalten sollte, wurde der Abschluß der Geschäfte ermöglichte Der Beklagte hat unstreitig dem Kaufmann ScHHH nicht selbst bare ’-littel zur Verfügung gestellt, er hat auch keine Bürgschaften für ihn übernommen, um ihm auf diese Weise Kredit zu verschaffen, andererseits hat er sich auch nicht etwa, wie dies Kreditgeber häufig’ tun, das Eigentum an der Ware durch besondere Abmachungen übertragen oder sich etv/aige Ansprüche aus den Schrolitgeschaftenizur Sicherung abtreten lassen. - Vielmehr hat er, abgesehen von dem jetzt streitigen Betrag von 20.000 M, für den er den später gesperrten Scheck hingegeben hatte, die Kaufpreise für die umfangreichen Schrottgeschäfte, insgesamt etwa 165.000 DM, selbst an den Verkäufer, also den Kläger, ohne weiteres beglichen. Baß er damit fremde Schulden gemäß § 267 BGB begleichen wollte, hat er bei den Zahlungen nicht zu dem Ausdruck gebracht. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte sich auch*an allen früheren von	mit dem Kläger eingeleiteten Schrottgeschäften
 aktiv beteiligt und das Wesentliche mit dem Kläger mündlich oder telefonisch besprochen. Ferner ist der Beklagte wiederholt von seinem Wohnsitz in Duisburg nach Berlin gefahren, um die V/are zu besichtigen. Hach den insoweit von keiner der Parteien beanstandeten’Aussagecd er' Frau	sind die Verhandlungen über die Schrottges'chäfte von	und	vom
 Beklagten teils unabhängig voneinander, teil3 zusammen geführt worden. Der Beklagte hat nach seinen eigenen Angaben auch in Abwesenheit ScflHIs Schrottlieferungsverträge mit dem Kläger geschlossen. Sie sind auch unter der Firma ScMHHV verbucht worden. Des weiteren ist gelegentlich auch der Abschluß von Verträgen, die	geplant	hätte, auf Grund des
 Yfiderspruchs des BeklagtenunterbliebeA. Die Buchhalterin des Klägers, die bereits erwähnte.Frau HflP, hat.des weiteren bekundet, die Geschäfte des Klägers mit dem Beklagten und dem
 
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Kaufmann 3cHHHP hätten sich so abgewiekelt, daß sie, Frau den Eindruck gewonnen habe, es handle sich beim Beklagten und bei 3cflHH) um Kompagnons. Die Zeugin hat zwar auße dem ausgesagt, .1er Beklagte habe ihr bei einer Unterredung Sommer 1949 erklärt, er sei der Geldgeber. Die Revision rügt,»v das Berufungsgericht habe die letztere Beltundung nicht berück^ sichtigt. Die Revision will aus der wieder'gegebenen Äußerung ^ entnehmen, der Beklagte habe damit zu dem Ausdruck gebracht, er sei nicht Gesellschafter, sondern nur Geldgeber und habe mit den Geschäften selbst nichts zu tun. Die'Rüge geht fehl; denn’;, zwischen den Begriffen Kompagnon und Geldgeber besteht nicht notwendig ein. Gegensatz. Eine Geldeinlage gehört nicht zu dem Uesen einer offenen Handelsgesellschaft (Staub-Pinner 14.Auf 1*? § 105 HGB Anm 28 S 639, § Hl HGB, Anm 2*’S 664, und für die Gef* Seilschaft des Bürgerlichen Rechts RGZ 80, 271). Nicht selten -., bringt einer der Gesellschafter nur seine Arbeitskraft ein, während der andere Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft der alleinige Geldgeber ist. Da der Kläger die Vermögen losigkeit des Kaufmanns ScUHfe kannte, so ergab sich für ihn ohne weiteres, daß der Beklagte wirtschaftlich betrachtet, der Geldgeber war..Daraus konnte er aber noch keine Schlüsse ziehen daß der .Beklagte nicht :.iitgeseilschafter war und ihm. nicht unt schränkt haftete. Die Geschäftsverbindung hat sich vom Sommer. 1949 bis zu dem Frühjahr 1950 erstreckt und in dieser ganzen Zeit hatte der Beklagte sich so verhalten, als ob er die Geschäfte-zusammen mit ScSHHH) unter 'der Firma Sc|B|BF, auf die sie verbucht wurden, abschloß. Der Beklagte ist auch wegen des jetzt in Rede stehenden, von ScflNRMl 2um Abschluß gebrachten; Geschäftes am 21. oder '22. März 1950 von Duisburg nach Berlin\ gekommen, obwohl ihm bei der' Abreise bekannt war, daß die \7arNe sich bereits auf dem Transport nach Duisburg befand. Er hat de ICläger die erwähnten 11.431,60 DM damals bezahlt und ihm den ! Scheck über die 20.000 DM aüsgehändigt. Er hat v/eder früher

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noch damals zun Ausdruck gebracht, er wolle lediglich Kreditgeber	sein,	selbst	aber	mit den Geschäften nichts
 zu_tan haben und für die Zahlung der restlichen 20.000. OM nicht einstehen, obschon er zuvor insgesamt etwa 165.000 OM an den Kläger für den im Laufe der Zeit gekauften Schrott bezahlt hatte, ohne Beanstandungen zu machen.-Der Beklagte hat auch bei seiner Anwesenheit in Berlin im März 1950 nicht etwa erklärt, er sei mit dem hier in Rede stehenden Geschäft nicht einverstanden, vielmehr hat er es, wie sein Auftreten ergab, gebilligt. Das vom Berufungsgericht festgestellte Gesamtver-halten des Beklagten hat, darin kann dem Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, beim Kläger den äußeren Anschein, hervorgerufen, der Beklagte und ScflHHl seien zusammen Geschäftspartner der vpm Sommer 1949 ab unter der firina ScflHHHl mit dem Kläger getätigten Schrottgeschäfte. .Der Rechtsschein sprach somit für das Bestehen einer aus zwei Personen, nämlich aus dem Beklagten und	bestellenden,
 unter der j'ir.na ScHHBH) handelnden offenen Handelsgesellschaft Dem hat der Kläger vertraut. Rur darauf kommt es aber für die frage an, ob der Kläger den Beklagten wegen der restlichen 20 000 DU in Anspruch. nehty$n kann. Dagegen ist es hierfür unerheblich, wie das fnnenvörhältnis zwischen dem Beklagten und ScHHHfc geregelt war. Rach anerkannter Recht sauf fas sung 'Hueck OHG 2. Aufl § 1 I 4 S 10) können Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft das Innenverhältnis unter sich beliebig regeln und im Innenverhältnis auch die Haftung eines von ihnen ausschließen. Daher kann auch bei einer Haftung kraft Rechtssclieins, wenn jemand einem Dritten gegenüber den Anschein erweckt, er sei zusammen mit einem anderen als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft sein Geschäftspartner und hafte ihm unbeschränkt, nicht von Bedeutung sein, ob der Dritte etwa darüber unterrichtet ist, wie das Innenverhältnis beider geregelt ist. Denn, wie erörtert, kommt es auf das Innenver-
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hältnis der Gesellschafter bei einer wirklichen offenen Hand gesellschaft nicht an, und das Entsprechende muß auch für ein Scheingesellschäft gelten. Daher sind die Ausführungen des Be; rufungsgerichts zu der Frage, ob der Kläger Kenntnis davon ha®, v/ie das Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und Schneider g* regelt war, unwesentlich. Somit entfallen die Revisionsrügen,; daß das Berufungsgericht insoweit die Beweislast verkannt habe denn etwaige Rechtsfehler.des Berufungsgerichts in der Rieht sind, wie die obigen'Ausführungen ergeben, nicht entScheidung; erheblich. Aus dem gleichen Grunde ist es unwesentlich, daß dal Berufungsgericht'den weiteren Beweisangeboten, die das Innenve£ hältnis des Beklagten zu ScSBft betrafen, nicht nachgegange: ist. Auch die insoweit erhobenen Revisionsrügen stoßen daher ins leere. Ausschlaggebend für die Haftung des Beklagten ist ; sein nach außen gegenüber dem Kläger zutage getretenes Verhalten und der dadurch hervorgerufene Rechtsschein. Parin wurzelt der Vertrauensschütz’, der dem Kläger nach den Grundsätzen von freu« und Glauben zukommt. Er bewirkt, da nach den obigen Darlegungei der hervorgerufene Rechtsschein insoweit dieselben Rechtsfolge! wie die Rocht sv/irklichkeit zeitigt, die Haftung des Beklagten ! für den geltend gemachten restlichen Kaufpreis. Dem Berufungsgericht ist daher im Ergebnis dkrin zu folgen, daß der Beklagte dem Kläger kraft Rechts sehe ins'für .die Klageforderung einzu3tdp hat.	•	‘	’: ' ’
II. Der Beklagte hat zwar bereits -im ersten Rechtszuge er- . wähnt, daß den Kläger bei; einen? späteren Geschäft ein Verschul: den getroffen habe und daß dadurch ein Schaden von etwa 20 00Ö ‘D:,I erwachsen sei. Er hat damals'vor gebracht, dieser Schaden HÖ ihn veranlaßt, den Scheck zu sperren.' Selbst wenn man sein- vom Kläger bestrittenes Vorbringen aus dem ersten Reclrtszuge dahin auffassen wollte, daß ihm seiner Auffassung nach eine Schadens ersatzforderung gegen den Kläger zustehe, so hat er jedoch mit dieser angeblichen Forderung im ersten Rechtszuge nicht, ündv auch nicht nur hilfsweise, aufgerechnet. Die Aufrechnung ist^
vielmehr erst im zweiten Rechtszuge geltend gemacht worden.
Auf die Aufrechnung seihst und nicht auf die im ersten Rechtsgange nur erv/ähnte Schadensersatzforderung kommt es jedoch im Rahmen des § 529 Abs 5 ZPO an (vgl Stein-Jonas 17- Aufl Anm V 1 zu § 529 ZPO), ha der Kläger in die Geltendmachung der Aufrechnung nicht eingev/illigt hat, so konnte das Berufungsgericht sie nur dann sulassen, wenn es sie für sachdienlich hielt. Das •. hat das Berufungsgericht abgelehnt. Ein Rechtsverstoß ist hierbei nicht festzustellen, denn.es fehlt an jedem Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht etwa den Rechtsbegriff der Sachdienlich-' keit verltannt habe, was allein insoweit die Revision begründen könnte. Da die behauptete Gegenforderung nicht auf demselben Rechtsverhältnis wie die Klageforderung beruht, kam ferner.auch ein Zurückbehaltungsrecht nicht in Betracht. Daher brauchte das Berufungsgericht die Frage des Zurückbehaltungsrechts/ die der Beklagte auch selbst im Berufungsrechtszuge nicht aufgeworfen hatte, nicht zu erörtern. Da ein entscheidüngserheblicher Rechtsverstoß in dem angefochtenen'Urteil auch sonst nicht erkennbar*'../ ist, war die Revision des Beklagten,/wie geschehen, surlickzuweisen
 Die Kostenentscheidung beruht auf §	97	ZPO..
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