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BGH · I zn 5/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I zn 5/51

Der Grundsatz des § 844 KGB, daß die jjrsatzpflicht des Versicherers nicht durch den Eintritt späterer unversicherten Teil- oder Totalschäden verändert oder aufgehoben wird, gilt als allgemeiner Grundsatz iür alle durch die ADS beherrschten Versicherungstatbestände. Eine Vereinbarung, durch die eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers zu dem objektiven Tatbestandsmerkmal (Bedingung) des Versicherungsanspruchs erhoben wird, findet ihre Grenze an der vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Unmöglichkeit des Eintritts der Bedingung. Sie ergab einen derzeitigen Wert des Dampfers von 111 80.000,— unter Berücksichtigung sowohl der beiden erwähnten Teilschäden wie auch eines weiteren, - nicht versicherten - Kriegsschadens durch Fliegerbeschuß. Die Klägerin schätzt den zweiten Grundschaden auf 44.500,— und hat gegen sämtliche Beklagten Klage auf Zahlung der ihren Versicherungsquoten entsprechenden Beträge im Kähmen einer zunächst auf 7.000,— EÄi bemessenen Schadenssumme erhoben. Eine Verpflichtung zu dem Ersatz des zweiten Schadens entfalle auch deshalb, weil er nicht den ALS entsprechend festgestellt und taxiert worden sei. Es stellt fest, es sei unmöglich gewesen, den Lampler noch während der Besitz- und Eigentumszeit der Klägerin euszubessern oder auch nur anläßlich des zweiten-Unfalles außer einer Feststellung des Schadens eine Taxe des Beseitigungsaufwandes zu erreichen. Aus diesem Grunde lehnt es die von den Beklagten in Anspruch genommene Anwendung der vom CGII (OGI! Lie Beklagten selbst vermögen den für die eingeklagten Versicherungsansprüche allein wesentlichen Kausalzusammenhang-zwischen den Grundberührungen und der Beschädigung des versicherten Schiffes nicht zu bestreiten. Hit Hecht hat daher auch das Versicherungsvertragsgesetz die Vorschrift des § 844 nicht übernommen. Daß die Rechtsprechung hieraus die l'olge ziehen könnte, die Lntschädiguugspflicht des Versicherers werde wieder aufgehoben, wenn ein späterer dem Versicherer nicht zur Bast fallender Unfall den Schaden jedenfalls herbeigeführt haben würde, erscheint nach allgemeinen AuslogungsgrundSätzen ausgeschlossen”. Die gleichwohl von Haklern und Hamburger Reedern sowie von den Handelskammern Bremen und Hamburg gestellten Anträge, den § 96 ASV aus Gründen der Rechtssicherheit auf-zunehnen, begegneten dem Widerstande der As sse kur ad eure, die eine Aufnahme der Bestimmung für überflüssig erklärten und Die Preisgabe des früheren § 96 ASV bedeutet also nicht eine Aulgybe des hier und in § 844 IIGB niedergelegten Grundsatzes,' sondern verfolgte nur, weil man ihn für überflüssig hielt und alle von der Fassung der ADS beteiligten Kreise von der selbstverständlichen Fortgeltung des Grundsatzes ohne ausdrückliche Kiederlegung ausgingen. Die Eovision wendet sich weiterhin gegen die Auslegung der LTV Klausel 13 durch das Berufungsgericht, die außer acht lasse, daß hier die erfolgte Ausbesserung des Schadens zu dem objektiven Tatbestandsmerkmal des Entschädigungsanspruches erhoben worden sei. Das Berufungsgericht hat die Ausbesserungspflicht der Klägerin unter jedem der in Betracht kommenden Gesichtspunkte -dem einer positiven IZechtspflicht, dem einer bloßen Obliegenheit und dem einer Bedingung - untersucht, ohne darüber zu entscheiden, unter welchen dieser Es begnügt sich damit, festzu-stellen, daß die Ausbesserung der Teilschäden ohne Verschulden der Klägerin unmöglich, gewesen sei, und daß dieser Umstand die Berufung auf jeden dieser Gesichtspunkte aus schließe'. Das Berufungsgericht hat also den von den Beklagten allein in Anspruch genommenen Charakter der Ausbesserungspflicht als objektives Tatbestandsmerkmal des Versicherungs-anspruches keineswegs außer Betracht gelassen sondern ihn, wenn auch nicht angenommen, so doch unterstellt. müssen, daß die Ausbesserung als ausgesprochene Bedingung für den Versicherungsanspruch gesetzt sei, so ist doch mit Ilöller zu verneinen, daß diese Bedingung auch für den Pall zu gelten habe, daß der Versicherungsnehmer wegen von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht ausbessern konnte und kann. Denn die Klausel 13 ordnet sich ausdrücklich der Vorschrift des § 75 Abs.5 ALS unter, die den Versicherungsnehmer aus wichtigem Grunde sogar von einer ihm noch möglichen Ausbesserung freistellt, obgleich dieser Absatz rechtlich schon eine Linderung des Grundsatzes des Eingangssatzes von § 75 enthält, nach welchem ein Teilschaden ohne schuldhaftes Zögern auszubdssern ist. Wenn es aber dem Versicherungsanspruch keinen Abbruch zu tun braucht, daß der Gläubiger eine ihm mögliche Ausbesserung aus wichtigem Grund unterläßt, so erscheint die Aufrechterhaltung und Gewährleistung des Versichcrungsanspruches erst rocht geboten, wenn die Ausbesserung ohne Schuld des Versicherungsnehmers unmöglich geworden ist. Das Berufungsgericht hält also sowohl die Vereinbarung der • Bedingung für begrenzt auf den Pall der Höflichkeit ihres Auch für sie bewendet es daher bei dem allgemeinen Grundsatz des § 157 BGB, daß alle Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dieser Grundsatz verbietet es, die Tragweite der in § 13 ITV vereinbarten Bedingung so weit zu fassen, daß sie auch für den Pall der unverschuldeten Unmöglichkeit einer Ausbesserung zu gelten habe. Die Beklagten würden wider Treu und Glauben handeln, wenn sie sich einer klar begründeten Deckungspflicht, die nur noch von der Ausführung der Ausbesserung abhing, entziehen wollten unter Ausnutzv.ng eines der Klägerin auf gezwungenen Verlustes des Schiffes, der erst geraume Zeit nach dem Versicherungsfall eingetreten ist und die Unmöglichkeit der Ausbesserung zur Folge hatte. lurchschlagender ist noch die zweite Erwägung, daß die Bedingung schon aus dem Gx'und unbeachtlich sei, weil der vorgesehene Tatbestand des § 75 Abo 5 ABS vorliege. AUS nur solche in der Person des Versicherungsnehmers liegenden Gründe in Betracht kämen, finden ira Wortlaut keine Stütze und übersehen die Bestimmung, daß der Fall der Veräußerung ausdrücklich als wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift anzusehen sei. Sie ist auf das freiwillige Unterlassen der Ausbesserung abgestellt und stellt bei einer Unmöglichkeit der Ausbesserung, die auch dem Versicherer erkennbar ist, eine uberflüssig-lceit dar« n die Feststellung auf dem vorgeschriebeuen Wege aus Gründen unterblieben ist, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat.

Zitierte Normen: § 157 BGB § 6 VVG § 74 BayVwV153514 § 97 ZPO
GrundBerufungsgerichtGrundsatzAusbesserungHamburgBedingungKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk Für die Amtliche Sammlung
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Gesetz:	I.	KGB § 844 Allgemeine Deutsche Seever-
sicherungsbedingungen 1919 (ADS)
II. Deutsche Transportversicherungskaskoklauseln (DTV) Ziffer 13
Rechtssatz: I. Der Grundsatz des § 844 KGB, daß die
 jjrsatzpflicht des Versicherers nicht durch den Eintritt späterer unversicherten Teil- oder Totalschäden verändert oder aufgehoben wird, gilt als allgemeiner Grundsatz iür alle durch die ADS beherrschten Versicherungstatbestände.
II. Eine Vereinbarung, durch die eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers zu dem objektiven Tatbestandsmerkmal (Bedingung) des Versicherungsanspruchs erhoben wird, findet ihre Grenze an der vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Unmöglichkeit des Eintritts der Bedingung.
Aktenzeichen:	I ZR -5/51
Urteil vom 15. Juni 1951
LG Hamburg OLG Hamburg
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I zn 5/51
V e r k ü n d. e t • am 15- Juni 1951
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’' • * . > ^ Beklagten und Bevisionsklägerinnen,
-	Prozeßbevo Ilmächt igt er:- Rechtsanwalt Br.
gegen
 die rirma Heinrich S	,	vertreten
 durch ihren Geschäftsführer in R|
Klägerin und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Pr. Lindenrnaier, Br. Ileidenhain, Br. Birnbach, Wilde, Ir. Krüger-Kieland
 für Hecht erkennt;
• Bic Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg von 51. Oktober 1950 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des ixechtsstreiteo tragen die Beklagten.
Von Hechts wegen Tatbestand:
Bie Klägerin war Eigentümerin des Seedampfers •
' ^as Schiff war bei den Beklagten quotenweise auf Kasko versichert gemäß den Allgemeinen Deutschen See-versicherungsbedingungen (ABS) und den Deutschen Transportversicherungs-Klauseln vom Januar 1944 (BTV). Während des Krieges wurde der Dampfer in Horv/egen eingesetzt und erlitt während der Versichorungsdauer zwei Teilschäden;
Am 25. Juli 1944 durch eine Strandung bei Tönsnes und am 21. 'November 1944 durch eine Crundberührung bei Körvik.
Am 14. September 1944 schätzten Sachverständige der Parteien bei einem Aufenthalt des' Dampfers in Weser-münde die Kosten für die nach den ersten Unfall erforder-liehe Ausbesserung und Erneuerung der Bodenplatten auf III 55.448,—; zu einer Feststellung des zur Beseitigung
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des zweiten Schadens erforderlichen Betrages•kam es nicht, doch wurde der Schaden am 22. Harz 1945 durch einen Taucher der gordischen Bergungs-Gesellschaft in Lamsos besichtigt und beschrieben (GA 24). Am 5. April 1946 veranlaßte der Versicherungsmakler I) u n c lc e r in Hamburg die Schätzung des derzeitigen Wertes des Dampfers "pflB'1 • Eie Schätzung wurde durch zwei von c.er Industrie- und Handelskammer in Hamburg ernannte beeidete Schiffsschätzer vorgenommen. Sie ergab einen derzeitigen Wert des Dampfers von 111 80.000,— unter Berücksichtigung sowohl der beiden erwähnten Teilschäden wie auch eines weiteren, - nicht versicherten - Kriegsschadens durch Fliegerbeschuß.
Im Frühjahr 1946 wurde das Schiff, ohne ausgebessert worden zu sein, an die Alliierten ausgeliefert.
Die Klägerin schätzt den zweiten Grundschaden auf 44.500,— und hat gegen sämtliche Beklagten Klage auf Zahlung der ihren Versicherungsquoten entsprechenden Beträge im Kähmen einer zunächst auf 7.000,— EÄi bemessenen Schadenssumme erhoben.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie wenden ein, der' Anspruch auf Ersatz der Teilschäden sei durch die nachfolgende einen Totalvcrlust gleichzuachten-c.e Einziehung des Schiffes hinfällig geworden. Abgesehen davon sei aber der. Versicherungsanspruch gemäß Ziffer 13 der LTV Kasko Klrusel von 1944 durch die Ausführung der' Ausbesserung bedingt. Lie Bedingung sei nicht eingetreten.
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Eine Verpflichtung zu dem Ersatz des zweiten Schadens entfalle auch deshalb, weil er nicht den ALS entsprechend festgestellt und taxiert worden sei. Seine Höhe sei heute nicht mehr feststellbar.
Beide Tatsacheninstanzen haben den Klaganspruch dem Grunde nach fl-.r gerechtfertigt erklärt. IZit der Revision verfolgen die Beklagten den Klagabweisungs-antrag.
Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Ent sehe i dungs gründe:
Las Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Unfälle vom 25. Juli und 21. November 1944 Ver-sichorungsftille darstellten, daß dagegen die Vegnahme des Schiffes durch die Alliierten nicht durch Versicherungt gedeckt sei. Es stellt fest, es sei unmöglich gewesen, den Lampler noch während der Besitz- und Eigentumszeit der Klägerin euszubessern oder auch nur anläßlich des zweiten-Unfalles außer einer Feststellung des Schadens eine Taxe des Beseitigungsaufwandes zu erreichen. DieKlägerin kön- \ ne die Ausbesserung infolge der ihr aufgezwungenen Auslieferung nicht nachholen.

In rechtlicher Hinsicht hält das Berufungsgericht zunächst in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Einbeziehung des in der Auslieferung des Schiffes liegenden Totalverlustes in das Kausalverhältnis zwischen Unfall
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und Teilschaden *Iür unzulässig. Ls stützt sich dabei auf ,clie rechtliche Verschiedenheit eines allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruches und des hier geltend gemachten Anspruches auf Gewährung des vertraglichen Versicherungsschutzes. Aus diesem Grunde lehnt es die von den Beklagten in Anspruch genommene Anwendung der vom CGII (OGI! 1, 312) vertretenen Grundsätze der sogenannten überholenden Kausalität ab.
1.	lie von der Revision gegen diese Begründung erhobenen Beden3:eu greifen nicht durch. Lie Beklagten selbst vermögen den für die eingeklagten Versicherungsansprüche allein wesentlichen Kausalzusammenhang-zwischen den Grundberührungen und der Beschädigung des versicherten Schiffes nicht zu bestreiten. Sie versuchen nur, ein späteres Ereignis, die Auslieferung, in dieses abgeschlossene Kausalverhältnis einzuführen und nachträglich die ausschlaggebende Ursache für den eingetretenen Schaden in dieses Ereignis zu verlegen. Las widerspricht dem in § 844 HGB niedergolegten allgemeinen Grundsatz des Versicherungsrechts, daß die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, dadurch nicht wieder aufgehoben of er geändert wird, daß später infolge einer Gefahr, die der Versicherer nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein Totalverlust eintritt. Die Revision hält diese Bestimmung des HGB für ein durch die ABS geregeltes Versicherungsverhältnis nicht für anwendbar, da § 126 ABS eine erschöpfende Regelung des durch Vertrag abänderbaren Seeversicherungsrechts in Anspruch nehme und die Aufnahme einer dem § 844 RGB entsprechenden Bestimmung
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in den AD8 unterblieben sei.
Das ist rechtsirrig. Die A8V von 1867 enthielten in § 96 eine dem § 844 HGB entsprechende Bestimmung.
Bei der Neufassung der ABS von 1919 hat der Entwurf von
1910 die Übernahme dieser Bestimmung mit der Begründung /
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abgelelmt; "Der hier ausgesprochene Grundsatz ist allge- 7 meiner Grundsatz nicht nur des Vcrsichorungsrechts, sondern des Schadensersatzrechts überhaupt*. Wo das Gesetz von ihm hat abwcichen wollen, hat es dies ausdrücklich ausgesprochen (vgl HGB § 705). Hit Hecht hat daher auch das Versicherungsvertragsgesetz die Vorschrift des § 844 nicht übernommen. Daß die Rechtsprechung hieraus die l'olge ziehen könnte, die Lntschädiguugspflicht des Versicherers werde wieder aufgehoben, wenn ein späterer dem Versicherer nicht zur Bast fallender Unfall den Schaden jedenfalls herbeigeführt haben würde, erscheint nach allgemeinen AuslogungsgrundSätzen ausgeschlossen”. (Begründung $ 29).
Die gleichwohl von Haklern und Hamburger Reedern sowie von den Handelskammern Bremen und Hamburg gestellten Anträge, den § 96 ASV aus Gründen der Rechtssicherheit auf-zunehnen, begegneten dem Widerstande der As sse kur ad eure, die eine Aufnahme der Bestimmung für überflüssig erklärten und
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eine liecht suns icherheit für ausgeschlossen hielten, zu demal auch die Reichsgesetzgebung sich nicht veranlaßt gesehen . habe, für das Gebiet des BinncnverSicherungsrechts eine Vorschrift gleich der des § 844 HGB zu erlassen.
Die Anträge sind unberücksichtigt geblieben (vgl für alles Vorhergehende Bruck haterialien zu den Allgem.
 
Deutschen Sceversicherungsbedingungen Hamburg 1919 Ben 13 und 14 zu § 20 ADS /ß 1167).
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Die Preisgabe des früheren § 96 ASV bedeutet also nicht eine Aulgybe des hier und in § 844 IIGB niedergelegten Grundsatzes,' sondern verfolgte nur, weil man ihn für überflüssig hielt und alle von der Fassung der ADS beteiligten Kreise von der selbstverständlichen Fortgeltung des Grundsatzes ohne ausdrückliche Kiederlegung ausgingen.
Es erübrigt sich danach jede weitere Ausführung, daß in dor l‘at die allgemeinen Grundsätze für die Ermittlung der adäquaten Ursache sowohl im Veröl cherungs-wic im Schadensersatzrecht die'Annahme eines dem § 844 ITGB widersprechenden Ergebnisses ausschließen würden.
Es erübrigt sich auch eine Stellungnahme zu den Grundsätzen des Urteils OGH 1, 312.
2.	Die Eovision wendet sich weiterhin gegen die Auslegung der LTV Klausel 13 durch das Berufungsgericht, die außer acht lasse, daß hier die erfolgte Ausbesserung des Schadens zu dem objektiven Tatbestandsmerkmal des Entschädigungsanspruches erhoben worden sei.
Auch dieser Eevisionsangriff geht fehl. Das Berufungsgericht hat die Ausbesserungspflicht der Klägerin unter jedem der in Betracht kommenden Gesichtspunkte -dem einer positiven IZechtspflicht, dem einer bloßen Obliegenheit und dem einer Bedingung - untersucht, ohne darüber zu entscheiden, unter welchen dieser
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 Gesichtspunkte im vorliegenden Fall die Ausbesserungs-Pflicht cinzuordnen sei. Es begnügt sich damit, festzu-stellen, daß die Ausbesserung der Teilschäden ohne Verschulden der Klägerin unmöglich, gewesen sei, und daß dieser Umstand die Berufung auf jeden dieser Gesichtspunkte aus schließe'.
Das Berufungsgericht hat also den von den Beklagten allein in Anspruch genommenen Charakter der Ausbesserungspflicht als objektives Tatbestandsmerkmal des Versicherungs-anspruches keineswegs außer Betracht gelassen sondern ihn, wenn auch nicht angenommen, so doch unterstellt. * .
Es führt dazu aus:
Glaubt man aber der Fassung der DTV-lClausel 13 entnehmen '.u müssen, daß die Ausbesserung als ausgesprochene Bedingung für den Versicherungsanspruch gesetzt sei, so ist doch mit Ilöller zu verneinen, daß diese Bedingung auch für den Pall zu gelten habe, daß der Versicherungsnehmer wegen von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht ausbessern konnte und kann. Denn die Klausel 13 ordnet sich ausdrücklich der Vorschrift des § 75 Abs.5 ALS unter, die den Versicherungsnehmer aus wichtigem Grunde sogar von einer ihm noch möglichen Ausbesserung freistellt, obgleich dieser Absatz rechtlich schon eine Linderung des Grundsatzes des Eingangssatzes von § 75 enthält, nach welchem ein Teilschaden ohne schuldhaftes Zögern auszubdssern ist.
Wenn es aber dem Versicherungsanspruch keinen Abbruch zu tun braucht, daß der Gläubiger eine ihm mögliche Ausbesserung aus wichtigem Grund unterläßt, so erscheint die Aufrechterhaltung und Gewährleistung des Versichcrungsanspruches erst rocht geboten, wenn die Ausbesserung ohne Schuld des Versicherungsnehmers unmöglich geworden ist.
Das Berufungsgericht hält also sowohl die Vereinbarung der • Bedingung für begrenzt auf den Pall der Höflichkeit ihres
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Eintritts, wie auch den vorbehaltenen Tatbestand des § 75 Abs- 5 AIS für gegeben.
Beide Erwägungen rechtfertigen die getroffene Entscheidung.
Auch die ASV setzen in § 126 die Anwendung des deutschen Hechtes und seiner allgemein verbindlichen Vorschriften voraus. Dasselbe muß für die besonders vereinbarten DTV Klauseln gelten. Auch für sie bewendet es daher bei dem allgemeinen Grundsatz des § 157 BGB, daß alle Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dieser Grundsatz verbietet es, die Tragweite der in § 13 ITV vereinbarten Bedingung so weit zu fassen, daß sie auch für den Pall der unverschuldeten Unmöglichkeit einer Ausbesserung zu gelten habe. Die Beklagten würden wider Treu und Glauben handeln, wenn sie sich einer klar begründeten Deckungspflicht, die nur noch von der Ausführung der Ausbesserung abhing, entziehen wollten unter Ausnutzv.ng eines der Klägerin auf gezwungenen Verlustes des Schiffes, der erst geraume Zeit nach dem Versicherungsfall eingetreten ist und die Unmöglichkeit der Ausbesserung zur Folge hatte. Dieser Gedanke hat in § 6 VVG seinen Riederschlag gefunden, der allerdings gemäß § 186 VVG mit allen anderen nicht zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Seeversicherung nicht angewendet werden kann. Er ist aber lange vor Inkrafttreten des VVG in ständiger liechtsprechung vom Reichsgericht anerkannt worden und behält als ein das gesamte Rechtsleben beherrschender Grundsatz auch außerhalb des Bereichs des
VVG- für die Seevex’sicherung seine Geltung (EGZ 62, 190, i KGZ 69» 175» DGZ 71, 440). Dine vereinzelte Entscheidung (HGZ 70, 44), die für den Pall einer auflösenden Bedingung1 diesen Grundsatz einschränkt, ist.nur auf die Entschuldbarkeit, nicht auf die hier vorliegende Unmöglichkeit abgestellt, kann also nicht gegen*den allgemeinen Grundsatz ins Gewicht fallen. Schließlich zeigt auch der Vorbehalt der unveränderten Geltung des § 75. Abo 5 ABS ganz klar, daß die Bedingung nicht schlechthin gelten, sondern die Berücksichtigung wichtiger Interessen des Versicherungsnehmers offen bleiben sollte. Aus diesem Grunde bedurfte es keiner. Erhebung’der Beweise, die die Beklagten für die Auslegung der Klausel in den beteiligten vereisen angeboten hatten. Auch eine hieraus etwa folgende Verkehrssitte wäre nur beachtlich gewesen, soweit sie sich im Kähmen einer redlichen Ver trage aus legung hielt. Sie ko..nte also allenfalls die Auslegung der Klausel als objektives Tatbestands moment ei’härten, niemals aber ihr Burchgreifen gegenüber einer objektiven Unmöglichkeit rechtfertigen.
lurchschlagender ist noch die zweite Erwägung, daß die Bedingung schon aus dem Gx'und unbeachtlich sei, weil der vorgesehene Tatbestand des § 75 Abo 5 ABS vorliege. Dach diesem entfällt die Ausbesserungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer das Schiff vor dem Beginn der Aus-bessex'-ung vex’äußert und der Exnverber in das Versicherungs-Verhältnis nicht eintritt. Bas Berufungsgericht führt mit Hecht aus, daß dieser Tatbestand einer freiwilligen Veräußerung umsomehr für die Fälle einer unfreiwilligen Entäußerung gelten müsse. Bie Ausführungen der Revision darüber, daß als wichtiger Grunl? im Sinne des § 75 Abs 5
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AUS nur solche in der Person des Versicherungsnehmers liegenden Gründe in Betracht kämen, finden ira Wortlaut keine Stütze und übersehen die Bestimmung, daß der Fall der Veräußerung ausdrücklich als wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift anzusehen sei. Eie für diesen Fall vorgeschriebene unverzügliche Erklärung gegenüber dem Versicherer entfällt für den Fall der Unmöglichkeit. Sie ist auf das freiwillige Unterlassen der Ausbesserung abgestellt und stellt bei einer Unmöglichkeit der Ausbesserung, die auch dem Versicherer erkennbar ist, eine uberflüssig-lceit dar«
3.	Schließlich beanstandet die Revision zu Unrecht das Fehlen einer Schadenstaxe für den zweiten Schadensfall.
Eas in § 74 AES geregelte Verfahren der Schaclens-feststellung ist nicht obligatorisch. Eer Schaden kann vielmehr nach § 74 Abs' 9 AES auch in anderer geeigneter Veise festgestellt werden, we. n die Feststellung auf dem vorgeschriebeuen Wege aus Gründen unterblieben ist, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat. Eas Berufungsgericht stellt in einwandfreier Weise und unanfechtbar fest, daß diese Voraussetzungen einer anderweiten Feststellung ebenso wie diese selbst vorliegen.
Eas genügt zu dem Erlaß der vorliegenden Entscheidung über den Grund des IClaganspruches.
Soweit allerdings das Berufungsgericht sich darüber hinaus über die Höhe des Schadens äußert, greift es in
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prozessual unzulässiger weise der Entscheidung im 'Betragaverfahren vor. V.cnn das Berufungsgericht - wie es den Anschein hat - dabei die Tatsache unberücksichtigt gelassen' hat, daß der Taucherbericht vom 22. LT.rz 1945 nicht nur die Folgen des zweiten Unfalls, sondern auch die noch glicht ausgebesserten Folgen des ersten Unfalls, wiedergibt, so betreffen diese Feststellungen allein die noch nicht entschiedene Höhe des Anspruchs und sind für den dichter des Betragsverfahrens nicht bindend.
Das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs'
Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Linder.maier	Keidenhain	Birnbach
 zugleich für den durch Beur-	ICrüger-Lieland
 laubung au der Unterschrift vei'hinderten Bundesrichter bilde
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