September 1948 für seinen Pabrikations-betrieb zur Herstellung von nahmen und Platten aus Kunst Stoff von Beklagten eine hydraulische .Kniehebelpresse, ' die der Beklagte selbst zun eigenen Gebrauch in seinem Betriebe hergestellt hatte und wegen Einstellung des Betriebes abgab. Im Schlußabsatz des Vertrages garantierte der Beklagte für eine .einwandfreie riss - und bruchfreie Presse und versicherte, daß ein Bruck.von April 1949 teilte der Kläger dem Beklagten mit, die Presse drücke nicht die zugesicherten 200 to, er stelle sie ihm daher zur Verfügung«. Bas Berufungsgericht wies die Klage ab, soweit das Landgericht darüber entschieden hatte und verurteilte den Kläger, auf die Widerklage sur Zahlung von 5500«—DM nebst Zinsen. Bs hält die-zugesicherte Leistung der Presse zwar nicht für erfüllt, weist aber die Mängelrüge des Klägers mit Rücksicht auf den Charakter des Geschäftes als beiderseitiges Handelsgeschäft wegen Verspätung zurück« Bine Zusicherung der Leistung wider besseres Wissen hält es nicht für bewiesen« Das Berufungsgericht geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus# der Beklagte habe im Kaufverträge eine Leistung der Presse von 200 to ohne weitere- Veränderungen zugesichert und der Kläger habe trotz der dem Kauf vorangegangenen Untersuchung durch den sachverständigen Zeugen SofllHVnicht gewußt, daß die Presse diese Leistung nicht erbringe. Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung, durch' Ausübung des Pragerechts aufzuklären, ob der Beklagte die Presse für die Ursprung- ■ lieh vorgesehene Produktion von Löffeln und Pabak-schneidemaschinen habe verwenden können, da der Kläger keine gegenteiligen Behauptungen aufgosteilt hatte® Ebensowenig beruht* das Urteil auf einer prozeßordnungswidrigen Verwertung des schriftlichen Gutachtens des Ingenieurs Dr. Ko4B® Das Berufungsgericht führt aus, daß dieses vom Beklagten beigebrachte Gutachten der Feststellung der Minderleistung durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht entgegenstehe® Rechtlich beurteilt aas Berufungsgericht den Kauf als beiderseitiges Handelsgeschäft, das der Vorschrift des | 377 HGrB unterliege. Die beiderseitige Kauftaannseigenschaft wird von der Bevisicn nicht bezweifelt« Gegen die Annahme eines beiderseitigen Handelsgeschäfts bestehen auch keine Bedenlcen, Bas Berufungsgericht geht deshalb richtig davon aus, daß der Kläger, v/enn er sich seine Gewährleistungsansprüche erhalten wollte, den Mangel unverzüglich hätte rügen müssen, Hit Recht nimmt das Berufungsgericht an. Penn bei der Ingebrauchnahme im T/inter 1948 zeigte bereits das m dreimalige Platzen der Hochdruckschläuche für die hydraulischen Preßzylinder, daß die Presse zur Aufnahme so hoher 'lassex-drücke, wie sie selbst zur Erreichung eines weit unter 2oo to liegenden Pressdruckes erforderlich waren, nicht gebaut und nicht geeignet war. Kenn der Kläger demgegenüber eine Lüge unterließ, so kann die im April 1949 erhobene Hüge nicht mehr als unverzüglich angesehen werden. Das setzt allerdings voraus, daß der Beklagte den mangel nicht arglistig verschwiegen, oder, was auf dasselbe hinausläuft, dem Kläger die höhere Leistung nicht arglistig vorgespie:eit hat. und zui mindesten mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß die Presse tatsächlich noch nicht ein. Bo hat nicht berücksichtigt, daß der Beklagte nach dem unstreitigen Sachverhalt bereits Zweifel an der angeblich von ihm berechneten Leistung zu erkennen gege- ■ ben hatte, indem er bei den VortragsVerhandlungen seine erste Angabe der Leistungsfähigkeit von 5oo auf 250 und dann auf 200 to ermäßigte. In diesem Zusammenhänge hätte das Berufungsgericht auch das zweideutige Verhalten.des Beklagten im Prozeß würdigen und prüfen müssen, ob es nicht in Verbindung mit denanderen umständen sehr wohl die Annahme eines mindestens bedingten Vorsatzes nahe legen kann. . sohlechthin behauptet, daß die Presse, die im Kaufverträge •zugesicherten Eigenschaften erfüllt habe, nachdem der gerichtliche Sachverständige festgeotellt hatte, daß die .Presse ursprünglich nicht,für einen so hohen Bruck vorgesehen g'ßweoen sei und nur einen Bruck von 38 to leiste,' hatte der=Beklagte sich auf die Behauptung zurückgezogen, . Bas Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob diese Binlassung nicht in so unvereinbarem Gegensatz mit der schriftlich gegebenen Zusicherung einer Leistung von 2oo to tt ohne weiteres n, also ohne v/eitere umbauten steht, daß schon hieraus sine Absicht de3 Beklagten zur Täuschung des Klägers über die /wirkliche Leistung der Dresse gefolgert werden kann.Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhänge auch die Bekundung des Zeugen ScflHB daß der Beklagte sich bei der Yorbesichti-gung-der Presse bemüht habe, seine Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit der Presse durch den Hinweis auf die Verwendung besonders guten Materials zu entkräften. Bs durfte' schließlich nicht unberücksichtigt blei]pen, daß der Beklag- • te in der Berufungsbegründung versucht hat, das Gericht durch Vorlage eines überholten Vertrages als ,f Originalvertrag " darüber zu täuschen, daß die.
t■ ■frt V t !4S>0 §, j'..- Verkündet am 6.-April 1951 ges. Jusi:izseicre-fcär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle :- CLV i; ' . •' r V Im Namen des Volkes •-.V fl * j I j.n dem Rechtsstreit. des Innenarchitekten Hans S in BflHH Vor den Klägers und Revisionsklägers, Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt. hr. r» gegen den Ingenieur Ernst B bei Bad Haus J Beklagten und Revisionsbeklagten. Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hr4 hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung von 6. A-ril 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Professor hr.Linden- \ maier, Dr. Heidenhain, hr. Birnbach, Schmidt und vTilde für Recht erkannt: 2 — 2 Das Urteil des 2. Zivilsenats des Ober-landesgerichts in Iiamm vom 12, Juni 1950 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das 3cruf ungsgericht zurückverwiesen« Von Hechts wegen ^ Tatbestand; Der Kläger kaufte auf Grund schriftlichen Vertrages von 21. September 1948 für seinen Pabrikations-betrieb zur Herstellung von nahmen und Platten aus Kunst Stoff von Beklagten eine hydraulische .Kniehebelpresse, ' die der Beklagte selbst zun eigenen Gebrauch in seinem Betriebe hergestellt hatte und wegen Einstellung des Betriebes abgab. Der Kaufpreis war mit 9.000.—UH vereinbart. Im Schlußabsatz des Vertrages garantierte der Beklagte für eine .einwandfreie riss - und bruchfreie Presse und versicherte, daß ein Bruck.von 2oo to mi? dieser Presse ohne weiteres zu erreichen sei. Die Presse wurde dem Kläger am 15- 03:tober 1948 übergeben, nachdem sie ihm bereits seit dem Abschluß des Vertrages in den Bäumen des Beklagten zur Vorbereitung seiner Pabrilcation zur Verfügung gestanden hatte. Der Kläger zahlte auf der» Kaufpreis 4.000.—DU und gab ein Ilotorboot zu dem Kerte von 1500«—DU in Zahlung 3 - . * \i • ■ Unter dem 2. April 1949 teilte der Kläger dem Beklagten mit, die Presse drücke nicht die zugesicherten 200 to, er stelle sie ihm daher zur Verfügung«. der Klä tragt, Hit der am 3-Mai 1949 erhobenen Klage verlangt ger Schadensersatz wegen Nichterfüllung und bean-den Beklagten zur Zahlung von 5 .500°—BK nebst Zin sen zu verurteilen«. Der Beklagte beantragt Klage abw e i s ung und - widerklagend - Verurteilung des Klägers zur Zahlung des restlichen Kaufpreises* Br bestreitet, daß er eine Zusicherung der Leistung bis zu 200 to gegeben habe, weist die Mängelrüge des Klägers als verspätet zurück und erhebt die.Einrede der Verjährung« Bas Landgericht hat durch Teilurteil der Klage in Höhe des bar gezahlten Kaufpreises von 4000.—DM stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, Es stellt fest, daß die Presse zur Zeit des Verkaufes die bindend zugesicherte Leistung von 200 to nicht gehabt habe und daß die Mängelrüge des Klägers weder verspätet noch verjährt sei« Bas Berufungsgericht wies die Klage ab, soweit das Landgericht darüber entschieden hatte und verurteilte den Kläger, auf die Widerklage sur Zahlung von 5500«—DM nebst Zinsen. Bs hält die-zugesicherte Leistung der Presse zwar nicht für erfüllt, weist aber die Mängelrüge des Klägers mit Rücksicht auf den Charakter des Geschäftes als beiderseitiges Handelsgeschäft wegen Verspätung zurück« Bine Zusicherung der Leistung wider besseres Wissen hält es nicht für bewiesen« 4 Mit der Revision erstrebt der Kläger 'Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision® Entscheidungsgründe j -. Das Berufungsgericht geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus# der Beklagte habe im Kaufverträge eine Leistung der Presse von 200 to ohne weitere- Veränderungen zugesichert und der Kläger habe trotz der dem Kauf vorangegangenen Untersuchung durch den sachverständigen Zeugen SofllHVnicht gewußt, daß die Presse diese Leistung nicht erbringe. Die Minderleistung der.Presse hält es seit Erstattung eines dementsprechenden Gutachtens dos Sachverständigen Lukas für unstreitig® Die verfahrensrechtlichen Bügen der Revision greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung, durch' Ausübung des Pragerechts aufzuklären, ob der Beklagte die Presse für die Ursprung- ■ lieh vorgesehene Produktion von Löffeln und Pabak-schneidemaschinen habe verwenden können, da der Kläger keine gegenteiligen Behauptungen aufgosteilt hatte® Ebensowenig beruht* das Urteil auf einer prozeßordnungswidrigen Verwertung des schriftlichen Gutachtens des Ingenieurs Dr. Ko4B® Das Berufungsgericht führt aus, daß dieses vom Beklagten beigebrachte Gutachten der Feststellung der Minderleistung durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht entgegenstehe® *■ i !- i f: i ~ 5 - Rechtlich beurteilt aas Berufungsgericht den Kauf als beiderseitiges Handelsgeschäft, das der Vorschrift des | 377 HGrB unterliege. Der Kläger habe die ihm hiernach obliegende unverzügliche Büge unterlassen. Der Kauf gelte daher als genehmigt* Die beiderseitige Kauftaannseigenschaft wird von der Bevisicn nicht bezweifelt« Gegen die Annahme eines beiderseitigen Handelsgeschäfts bestehen auch keine Bedenlcen, Bas Berufungsgericht geht deshalb richtig davon aus, daß der Kläger, v/enn er sich seine Gewährleistungsansprüche erhalten wollte, den Mangel unverzüglich hätte rügen müssen, Hit Recht nimmt das Berufungsgericht an. daß die Hüge des Klägers verspätet sei. Bs mag sein, daß - wie die Revision ausführt - beim Kauf einer gebrauchten Maschine, die sum eigenen Gebrauch, also nicht zu dem Weiterverkauf, bestimmt ist? unter Umständen weniger strenge Anforderungen in zeitlicher Hinsicht am Platzssind. Der Käufer einer gebrauchten Maschine kann in der Regel damit rechnen, daß die Maschine'- ihre sonstige Pehlerfreiheit vorausgesetzt-ihre im bisherigen Gebrauch bewährte Punktionöfähigkeit beibehält, und auch der Verkäufer rechnet in 'solchen Pallen damit, daß der Käufer sich über die vertragsgemäße Beschaffenheit einer solchen Maschine erst durch Ingebrauchnahme ein zutreffendes Bild verschaffen v/ird* Bas alles liegt im vorliegenden Pall aber anders. Bie vom Klager gekaufte Presse sollte einem anderen Zweck dienen, als dem, für den sie gebaut war, sie war ein Handerzeugnis des Beklagten , gewährleistete also von vorne herein nicht eine jedem normalen Serienerzeugnis anhaftende Typenleistung? und schließlich hatte der mit der Tor- # Prüfung betraute Sachverständige bereits Zv/eifel an der Erreichung der sugesicherten Leistung geäußert« unter diesen umstanden hatte der Kläger» der auf den Erwerb einer Presse mit hoher Brückl ei stung ausschlaggebendes Gewicht legte? alle Veranlassung? 3ich schnellstens über die Erreichung der sugesicherten .Leistung Gewissheit su verschaffen? auf die - neben der Kiss- und Brachfreiheit -die Gewährleistung des Beklagten vertraglich beschränkt war. Selbst wenn man die Kügefrist bis sur Ingebrauchnahme erstrecken wollte, so hat der Kläger auch diesen Zeitpunkt ohne unverzügliche Küge verstreichen lassen. Penn bei der Ingebrauchnahme im T/inter 1948 zeigte bereits das m dreimalige Platzen der Hochdruckschläuche für die hydraulischen Preßzylinder, daß die Presse zur Aufnahme so hoher 'lassex-drücke, wie sie selbst zur Erreichung eines weit unter 2oo to liegenden Pressdruckes erforderlich waren, nicht gebaut und nicht geeignet war. Kenn der Kläger demgegenüber eine Lüge unterließ, so kann die im April 1949 erhobene Hüge nicht mehr als unverzüglich angesehen werden. Die Presse muß deshalb in Anwendung des § 377* II' KGB als genehmigt gelten« Das setzt allerdings voraus, daß der Beklagte den mangel nicht arglistig verschwiegen, oder, was auf dasselbe hinausläuft, dem Kläger die höhere Leistung nicht arglistig vorgespie:eit hat. In diesem Palle könnte er sich gemäß § 377, 7 HGB auf die Vorschrift des § 577 nicht berufen«' Bas Berufungsgericht prüft das dahingehende Vorbringen des Klägers im wesentlichen nur an hand der Aussage des Tiochlorsneisters Biesemeier und hält diese nicht für ausreichend? eine Zusicherung wider besseres Wissen nachzuv/eisen« Der Hevision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht es hier an der durch § 236 ZPO gebotenen umfassenden Würdigung des Inhalts dex* Verhandlungen fehlenlaßt® , Bs hat nicht geprüft, ob der Beklagte?' wenn er auf Grund seiner Sachltenntnis im Stande v/ar, die Kniehebelpresse zu konstruieren und zu bauen. , nicht auch als Fachmann erkennen konnte. und zui mindesten mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß die Presse tatsächlich noch nicht ein. : Fünftel der zugesicherten Leistung praktisch erreichen konnte. Bo hat nicht berücksichtigt, daß der Beklagte nach dem unstreitigen Sachverhalt bereits Zweifel an der angeblich von ihm berechneten Leistung zu erkennen gege- ■ ben hatte, indem er bei den VortragsVerhandlungen seine erste Angabe der Leistungsfähigkeit von 5oo auf 250 und dann auf 200 to ermäßigte. In diesem Zusammenhänge hätte das Berufungsgericht auch das zweideutige Verhalten.des Beklagten im Prozeß würdigen und prüfen müssen, ob es nicht in Verbindung mit denanderen umständen sehr wohl die Annahme eines mindestens bedingten Vorsatzes nahe legen kann. Der Beklagte hatte zunächst in der Klagebeantv/o'rtung . . sohlechthin behauptet, daß die Presse, die im Kaufverträge •zugesicherten Eigenschaften erfüllt habe, nachdem der gerichtliche Sachverständige festgeotellt hatte, daß die .Presse ursprünglich nicht,für einen so hohen Bruck vorgesehen g'ßweoen sei und nur einen Bruck von 38 to leiste,' hatte der=Beklagte sich auf die Behauptung zurückgezogen, . daß die Presse unter den gegebenen Verhältnissen nur Brücke bis ca ICO to leiste und erst nach umbauten in der Lage sei, r # höhere Drücke bis 2C0 to absogeben. Diese Grenze sei auch nicht als Dauerleistung, sondern1 als uberbeanspruchung angesehen worden und er habe keine Zusicherung dieser Leistung abgegeben, sondern nur darauf hingewiesen, daß sie auf seinen Berechnungen beruhe und von ihn praktisch nicht erprobt sei. Bas Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob diese Binlassung nicht in so unvereinbarem Gegensatz mit der schriftlich gegebenen Zusicherung einer Leistung von 2oo to tt ohne weiteres n, also ohne v/eitere umbauten steht, daß schon hieraus sine Absicht de3 Beklagten zur Täuschung des Klägers über die /wirkliche Leistung der Dresse gefolgert werden kann.Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhänge auch die Bekundung des Zeugen ScflHB daß der Beklagte sich bei der Yorbesichti-gung-der Presse bemüht habe, seine Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit der Presse durch den Hinweis auf die Verwendung besonders guten Materials zu entkräften. Bs durfte' schließlich nicht unberücksichtigt blei]pen, daß der Beklag- • te in der Berufungsbegründung versucht hat, das Gericht durch Vorlage eines überholten Vertrages als ,f Originalvertrag " darüber zu täuschen, daß die. LeistungsZusicherung beim Abschluß des Vertrages gestrichen worden seio if* - O _ i- Hach alledem bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen, bevor über den Klage- und Widerklageantrag entschieden werden kann. Hie Sache war daher unter Aufhebung des Urteils verweisen« an das Berufungsgericht surückzu- gez, ninaenmaier, gös„ Heidenhain, gez. 3irnbach, gez, Schmidt, gez, Wilde#