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BGH · I ZR 5/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 5/06

Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: beschwerde zu dem gerügten Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
24UllmannHamburgBornkamm5/06Schaffert

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 5/06
vom 24. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Senat	hat insbesondere auch das Vorbringen der Nichtzulassungs-
beschwerde zu dem gerügten Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Allein maßgeblich ist die Frage, ob die Bearbeitung des im Werbespot verwendeten Teilausschnitts
 aus dem Musikstück "Whistling for a train" eine eigene schöpferische Leistung des Bearbeiters darstellt. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
Ullmann
 Bornkamm
Büscher
 Schaffert
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.2004 - 308 O 393/98 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 5 U 181/04 -
Pokrant