Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: beschwerde zu dem gerügten Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 5/06 vom 24. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Senat hat insbesondere auch das Vorbringen der Nichtzulassungs- beschwerde zu dem gerügten Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Allein maßgeblich ist die Frage, ob die Bearbeitung des im Werbespot verwendeten Teilausschnitts aus dem Musikstück "Whistling for a train" eine eigene schöpferische Leistung des Bearbeiters darstellt. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Ullmann Bornkamm Büscher Schaffert Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.2004 - 308 O 393/98 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 5 U 181/04 - Pokrant