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BGH · I ZR 4/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 4/86

haftende Gesellschafterin, die Danner GmbH, ebenda, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführer Frau Zitta und Herrn Richard DpIPfc, ebenda, Klägerin und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees am 23. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterGmbHAbschriftKlägerinHerrnGammRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 4/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 TfHBPB GmbH & Co. KG, Hi , diese vertreten durch die persönlich
 der Firma Straße	T
haftende Gesellschafterin, die Danner GmbH, ebenda, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführer Frau Zitta und Herrn Richard DpIPfc, ebenda,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die F^P-Werke Aktiengesellschaft, oppplatzp, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden, Herrn Daniel G4HHPBK, ebenda,
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
 am 23. Oktober 1986
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. November 1985 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens {§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 581.736,89 DM.
v. Gamm
 Merkel
Piper
 Scholz-Hoppe
 Mees