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BGH · I ZR 4/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 4/74

Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen (1/3 Kosten, der formelle Ausspruch der Abweisung ist im Urteil des Berufungsgerichts ausgesprochen) die Beklagte verurteilt, es bei Strafandrohung zu unterlassen, 1. im Wettbewerb für die von ihr hergestellten Spannstürze mit Belastungstabellen zu werben, die auf dem Zulassungsbescheid des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 11. Das Berufungsgericht führt dazu im einzelnen aus, die Anerkennung der Belastbarkeit durch eine staatliche Stelle sei ein Umstand, den das Publikum als wesentlich ansehe. Diese Erwartung des Publikums habe sich die Beklagte auch durch ihre eigenen Zusätze auf dem Zulassungsbescheid vom 11. Durch den unmittelbaren Bezug zu dem Zulassungsbescheid entstehe der Eindruck, als hätten neue amtliche Maßnahmen die Änderung erforderlich gemacht und als seien diese eingeschränkten Werte damit von der Anerkennung des Innenministers gedeckt. Februar 1971 dem Publikum vorgespiegelt, daß die Berechnungen über die Belastbarkeit ihrer Spannstürze von den maßgeblichen staatlichen Stellen weiterhin für richtig befunden und gebilligt würden. Die Beklagte dürfe zwar angesichts der aufschiebenden Wirkung der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage ihre Stürze zusammen mit den auf der Grundlage des Zulassungsbescheids vom 11. Mai 1970 statisch geprüften Belastungstabellen verkaufen, sie sei aber gehindert, beim Publikum über die Einstellung des Innenministers zur Belastbarkeit der Stürze eine falsche Vorstellung zu er- Für das Publikum sei eine vollständige Kenntnis aller Umstände zur Belastbarkeit auch deshalb von Bedeutung, weil die untere Baubehörde für den Einzelfall anders entscheiden könne. Februar 1971; verurteilt ist die Beklagte, mit Belastungstabellen zu werben, die auf dem Zulassungsbescheid vom 11. Februar 1971 durch einen weiteren Bescheid geändert und eingeschränkt worden sei, wobei hinzugesetzt werden könne, daß der einschränkende Bescheid noch nicht rechtskräftig sei. Der weitergehende Klageantrag, nämlich auch die Erstellung der Tabellen auf der alleinigen Grundlage des Bescheids zu verbieten, ist vom Landgericht abgewiesen und von der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt worden. Dementsprechend hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, die Beklagte sei berechtigt, die Flachstürze mit den auf der Grundlage des Zulassungsbescheids geprüften Belastungstabellen zu verkaufen. 2. Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, durch den alleinigen Hinweis auf den Bescheid 3 LBO); mit einem solchen Aus Schluß müsse nunmehr gerechnet werden, wenn schon der Zulassungsbescheid der obersten Behörde von dieser selbst geändert worden sei; auch insoweit werde das Publikum durch das Verschweigen des Änderungsbescheids irregeführt. Es ist richtig, daß die aufschiebende Wirkung als Mittel des vorbeugenden Rechtsschutzes verhindern soll, daß durch die Vollziehung des noch nicht rechtsbeständig gewordenen Verwaltungsakts der Zweck seiner Nachprüfung vereitelt und der vom Verwaltungsakt Betroffene hierdurch im Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Schutzes weitgehend beraubt werden könnte (BVerwGE 1, 11) oder daß er in sonstiger Hinsicht für die Dauer des Schwebezustandes, während dessen Ungewißheit über den Erfolg der Anfechtung besteht, wesentliche Nachteile rechtlicher oder tatsächlicher Art hinnehmen muß (BVerwGE 13, 1, 5). Die Beklagte brauchte sich daher, wie auch das Berufungsgericht darlegt, bei der Herstellung der Belastbarkeitstabellen nicht nach den ihrer Auffassung nach zu weitgehenden Beschränkungen des Änderungsbescheids vom 24. legt, allgemeiner Erfahrung, daß Angaben über behördliche Zulassungen beim Verkehr regelmäßig den Eindruck erwecken, eine Ware sei behördlich geprüft und für die angegebenen Zwecke als gut und brauchbar befunden worden; das gilt im besonderen Maße, wenn der Gegenstand, zu dessen Herstellung die Ware verwendet wird - hier Flachstürze zur Herstellung eines Gebäudes -, wiederum der behördlichen Aufsicht unterliegt. Mai 1970 der angesprochene Verkehr irrig davon ausgeht, dieser Bescheid sei auch zur Zeit des Erwerbes der Ware die einzige und zwar zustimmende Stellungnahme des Ministeriums zur Frage der Belastbarkeit; selbst dann wäre allerdings, wie das Berufungsgericht feststellt, eine weitere Prüfung durch die untere Bauaufsichtsbehörde und u. Der Verkehr nimmt aber nach der allgemeinen Erfahrung an, daß eine solche Möglichkeit, eben der Ausschluß eines Bauteiles durch die untere Bauaufsichtsbehörde, dann eher in Betracht kommt, wenn schon das Ministerium seinen Bescheid geändert, damit also zu dem Ausdruck gebracht hat, daß jedenfalls die ursprüngliche Zulassung nicht mehr seine volle Billigung hat. Daß die Angaben über eine gewissermaßen endgültige und nicht abgeänderte Zulassung durch das Ministerium auch nach Auffassung der Beklagten eine nicht unwichtige wettbewerbliche Bedeutung haben, zeigt sich, worauf auch das Berufungsgericht eingeht, darin, daß die Beklagte nicht auf die von ihr selbst gegenüber den Daten des ursprünglichen Bescheids vorgenom- menen Beschränkungen hinweist, sondern den Eindruck entstehen läßt, als seien diese Beschränkungen in dem Bescheid enthalten, also offenbar fürchtete, sogar ein solcher, die Beklagte selbst nicht belastender Hinweis könne sich nachteilig auf das Vertrauen des angesprochenen Verkehrs und damit auf den Absatz der Ware auswirken.

Zitierte Normen: § 3 UWG § 80 VwGO § 3 UWG § 80 VwGO § 3 UWG § 97 ZPO
PublikumHinweisBerufungsgerichtBelastbarkeitZusatzZulassungsbescheidWareBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 4/74	URTEIL	Verkündet	am
20. Dezember 197^
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma Dipl. Ing. Friedrich
t
Inhaber: Dipl. Ing. Friedrich
 ebendort,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr.	-
gegen
 Firma DflHBB- und Ziegelwerke Heinrich Inhaber: Kaufmann Heinrich ()■■, J
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1974 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Oktober 1973 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien stellen als Mitbewerber auf dem Baumarkt Flachstürze her.
Für die von ihr vertriebenen vorgespannten Flachstürze (Spannstürze) wirbt die Beklagte mit Tabellen, die eine höhere Belastbarkeit ausweisen als sie für die von der Klägerin gefertigten schlaffbewehrten Flachstürze zulässig ist. Die Beklagte beruft sich dafür auf einen Bescheid des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 11. Mai 1970, mit dem ihr Spannsturz "Vaasbüttel" allgemein bauaufsichtlich zugelassen wurde; dieser Bescheid enthält unter Ziffer 6.1 eine technisch fehlerhafte Bestimmung. Diese Bestimmung legte auch
 
die Baubehörde Hamburg einer von der Beklagten beantragten statischen Überprüfung von Tabellen über die Belastbarkeit der Flachstürze zugrunde.
Die Beklagte versah, um die nach ihrer Auffassung erforderlichen Sicherheiten zu gewährleisten, den Zulassungsbescheid vom 11. Mai 1970 mit folgendem, einschränkendem Zusatz:
"Bei Errechnung der zulässigen Belastungen müssen zukünftig folgende Regelungen eingehalten werden: Abschnitt 6.1 S. 5 (wnach maßgebend"). Diese Erleichterung gilt nicht, wenn die örtliche Ergänzung nur aus Mauerwerk besteht. In diesem Fall ..."
Auch den Belastungstabellen fügte sie den Zusatz bei: "Wichtige Neuregelung ab 1. Februar 1971."
Wegen dieser Änderungen waren die Belastungszahlen niedriger als nach dem Zulassungsbescheid möglich. Dieser Zulassungsbescheid vom 11. Mai 1970 wurde durch Bescheid vom 24. Februar 1971 hinsichtlich der Bestimmung 6.1 abgeändert. Das hatte zur Folge, daß eine größere Belastbarkeit der vorgespannten gegenüber den schlaffbewehrten Flachstürzen nicht mehr bestand. Auch die eingeschränkten Werte wurden jetzt nicht mehr erreicht.
Gegen diesen Änderungsbescheid hat die Beklagte Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben mit dem Ziel, den Bescheid so zu ändern, daß die eingeschränkten Werte in ihren Belastbarkeitstabellen
 
noch gedeckt sein sollten.
Gleichzeitig bemühte sich die Beklagte, eine Änderung der Vorschriften über die Ausführung von Spannstürzen und damit die Anerkennung ihrer höheren Belastbarkeit bei dem dafür zuständigen Ausschuß zu erreichen.
In Niedersachsen und Hamburg verwendete die Beklagte, da dort keine Zulassung wie in Schleswig-Holstein bestand, nur die nach dem Änderungsbescheid zulässigen Belastbarkeitswerte. Anfangs fügte sie den Zusatz an: "Diese Werte gelten vorläufig solange, bis die höheren Werte, die für den vorgespannten Sturz "Vaasbüttel" in Schleswig-Holstein zulässig sind, auch im übrigen Bundesgebiet eingeführt sind." Im Verlauf des Rechtsstreits änderte sie den Hinweis - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - dahin, daß in Schleswig-Holstein höhere Werte gelten.
Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten angegebenen Belastbarkeitswerte stimmten nicht mit den Regeln der Baukunst überein. Die Tragfähigkeit beider Konstruktionsarten sei gleich. Die Darstellung der Beklagten sei irreführend, da sie nur den Bescheid vom 11. Mai 1970 erwähne und bei den Zusätzen den Eindruck der Amtlichkeit erwecke.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen (1/3 Kosten, der formelle Ausspruch der Abweisung ist im Urteil des Berufungsgerichts ausgesprochen) die Beklagte verurteilt, es bei Strafandrohung zu unterlassen,
 
1.	im Wettbewerb für die von ihr hergestellten Spannstürze mit Belastungstabellen zu werben, die auf dem Zulassungsbescheid des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 11. Mai 1970 - Aktenzeichen IV 85 a -834/05.1 - beruhen, ohne zugleich durch einen Zusatz kenntlich zu machen, daß der Zulassungsbescheid am 24. Februar 1971 geändert und eingeschränkt worden ist, wobei hinzugesetzt werden kann, daß die Einschränkung noch nicht rechtskräftig ist;
2.	im Wettbewerb zu behaupten, daß die in Hamburg und Niedersachsen zulässigen Belastungstabellen nur vorläufig solange gelten, bis die in Schleswig-Holstein zulässigen höheren Werte im übrigen Bundesgebiet eingeführt sind.
Das Oberlandesgericht hat die auf die Verurteilung nach Ziffer 1 beschränkte Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag aus der Berufungsinstanz weiter, die Klage zu Ziffer 1 in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent sehe1dungsgründe
I. Die Klage ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 1 in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang nach § 3 UWG begründet. Das Berufungsgericht führt dazu im einzelnen aus, die Anerkennung der Belastbarkeit durch eine staatliche Stelle sei ein Umstand, den das Publikum als wesentlich ansehe. Diese Erwartung des Publikums habe sich die Beklagte auch durch ihre eigenen Zusätze auf dem Zulassungsbescheid vom 11. Mai 1970 und auf den Belastungstabellen zunutze gemacht. Durch den unmittelbaren Bezug zu dem Zulassungsbescheid entstehe der Eindruck, als hätten neue amtliche Maßnahmen die Änderung erforderlich gemacht und als seien diese eingeschränkten Werte damit von der Anerkennung des Innenministers gedeckt. Eine freiwillige Selbstbeschränkung werde dagegen aus den Zusätzen nicht ersichtlich; eine solche hätte beim Publikum Mißtrauen erwecken können und die Werbewirkung damit eingeschränkt. Die Beklagte habe auch durch Verschweigen des Änderungsbescheids vom 24. Februar 1971 dem Publikum vorgespiegelt, daß die Berechnungen über die Belastbarkeit ihrer Spannstürze von den maßgeblichen staatlichen Stellen weiterhin für richtig befunden und gebilligt würden. Die Beklagte dürfe zwar angesichts der aufschiebenden Wirkung der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage ihre Stürze zusammen mit den auf der Grundlage des Zulassungsbescheids vom 11. Mai 1970 statisch geprüften Belastungstabellen verkaufen, sie sei aber gehindert, beim Publikum über die Einstellung des Innenministers zur Belastbarkeit der Stürze eine falsche Vorstellung zu er-
 
wecken. Für das Publikum sei eine vollständige Kenntnis aller Umstände zur Belastbarkeit auch deshalb von Bedeutung, weil die untere Baubehörde für den Einzelfall anders entscheiden könne.
II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.	Nach dem im ersten Rechtszug verfolgten Klageantrag war eine Verurteilung dahin begehrt, mit Belastungstabellen zu werben, die allein auf dem Zulassungsbescheid vom 11. Mai 1970 beruhen ohne Berücksichtigung des Änderungsbescheids vom 24. Februar 1971; verurteilt ist die Beklagte, mit Belastungstabellen zu werben, die auf dem Zulassungsbescheid vom 11. Mai 1970 beruhen, ohne zugleich durch einen Zusatz kenntlich zu machen, daß der Zulassungsbescheid am 24. Februar 1971 durch einen weiteren Bescheid geändert und eingeschränkt worden sei, wobei hinzugesetzt werden könne, daß der einschränkende Bescheid noch nicht rechtskräftig sei. Der weitergehende Klageantrag, nämlich auch die Erstellung der Tabellen auf der alleinigen Grundlage des Bescheids zu verbieten, ist vom Landgericht abgewiesen und von der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt worden. Dementsprechend hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, die Beklagte sei berechtigt, die Flachstürze mit den auf der Grundlage des Zulassungsbescheids geprüften Belastungstabellen zu verkaufen.
2.	Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, durch den alleinigen Hinweis auf den Bescheid
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vom 11. Mai 1970 in der Werbung werde das Publikum Über ”die Einstellung” des Innenministers zur Belastbarkeit der Flachstürze irregeführt, m. a. W. beim Publikum werde der Eindruck erweckt, die Belastbarkeit stabeilen besäßen im Zeitpunkt der Werbung die Billigung der maßgeblichen obersten Behörde; das sei, wie der Bescheid vom 24. Februar 1971 erweise, nicht der Fall. Es komme hinzu, daß auch ein Zulassungsbescheid nicht weitere öffentlich-rechtliche Hindernisse ausschließe (Ausschluß von Bauteilen usw. durch die unteren Baubehörden § 28 Abs. 9 S. 3 LBO); mit einem solchen Aus Schluß müsse nunmehr gerechnet werden, wenn schon der Zulassungsbescheid der obersten Behörde von dieser selbst geändert worden sei; auch insoweit werde das Publikum durch das Verschweigen des Änderungsbescheids irregeführt. Der Suspensiveffekt des § 80 VwGO berühre nur die allgemeine bauauf-sichtliche Zulassung, nicht die Wettbewerbsfunktion des Bescheids.
Auch diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Eine Warenwerbung unter Hinweis auf amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassungen ist in allen Branchen in besonderem Maße geeignet, den Verkehr von Qualität und Brauchbarkeit dieser Waren zu überzeugen; es muß deshalb besonders sorgfältig geprüft werden, ob ein solcher Hinweis nach Inhalt und Darstellung geeignet ist, den Verkehr irrezuführen (vgl. z. B. BGH GRUR 1966, 92 - Bleistiftabsätze m. w. N.).
 
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß das Vorliegen einer irreführenden Angabe im Sinne des § 3 UWG angenommen.
Entgegen der Auffassung der Revision steht dem der Suspensiveffekt (§80 VwGO) der von der Beklagten gegen den Änderungsbescheid vom 24. Februar 1971 erhobenen Anfechtungsklage nicht entgegen. Es ist richtig, daß die aufschiebende Wirkung als Mittel des vorbeugenden Rechtsschutzes verhindern soll, daß durch die Vollziehung des noch nicht rechtsbeständig gewordenen Verwaltungsakts der Zweck seiner Nachprüfung vereitelt und der vom Verwaltungsakt Betroffene hierdurch im Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Schutzes weitgehend beraubt werden könnte (BVerwGE 1, 11) oder daß er in sonstiger Hinsicht für die Dauer des Schwebezustandes, während dessen Ungewißheit über den Erfolg der Anfechtung besteht, wesentliche Nachteile rechtlicher oder tatsächlicher Art hinnehmen muß (BVerwGE 13, 1, 5). Die Beklagte brauchte sich daher, wie auch das Berufungsgericht darlegt, bei der Herstellung der Belastbarkeitstabellen nicht nach den ihrer Auffassung nach zu weitgehenden Beschränkungen des Änderungsbescheids vom 24. Februar 1971 zu richten.
Eine andere Frage ist, ob und inwieweit die Beklagte in der Werbung die Grundlagen ihrer Angaben bekannt machen muß. Hier gilt die allgemeine Regel, daß eine Werbung nach § 3 UWG unzulässig ist, wenn die Gefahr besteht, daß die angesprochenen Verkehrskreise oder Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil hinsichtlich bei Erwerb der Ware relevanter Angaben irregeführt wird. Es entspricht, wie bereits darge-
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legt, allgemeiner Erfahrung, daß Angaben über behördliche Zulassungen beim Verkehr regelmäßig den Eindruck erwecken, eine Ware sei behördlich geprüft und für die angegebenen Zwecke als gut und brauchbar befunden worden; das gilt im besonderen Maße, wenn der Gegenstand, zu dessen Herstellung die Ware verwendet wird - hier Flachstürze zur Herstellung eines Gebäudes -, wiederum der behördlichen Aufsicht unterliegt.
Im Streitfall besteht nun die Gefahr, daß angesichts des bloßen Hinweises auf den Zulassungsbescheid vom 11. Mai 1970 der angesprochene Verkehr irrig davon ausgeht, dieser Bescheid sei auch zur Zeit des Erwerbes der Ware die einzige und zwar zustimmende Stellungnahme des Ministeriums zur Frage der Belastbarkeit; selbst dann wäre allerdings, wie das Berufungsgericht feststellt, eine weitere Prüfung durch die untere Bauaufsichtsbehörde und u. U. sogar ein Ausschluß dieser Bauteile im Einzelfall möglich. Der Verkehr nimmt aber nach der allgemeinen Erfahrung an, daß eine solche Möglichkeit, eben der Ausschluß eines Bauteiles durch die untere Bauaufsichtsbehörde, dann eher in Betracht kommt, wenn schon das Ministerium seinen Bescheid geändert, damit also zu dem Ausdruck gebracht hat, daß jedenfalls die ursprüngliche Zulassung nicht mehr seine volle Billigung hat.
Daß die Angaben über eine gewissermaßen endgültige und nicht abgeänderte Zulassung durch das Ministerium auch nach Auffassung der Beklagten eine nicht unwichtige wettbewerbliche Bedeutung haben, zeigt sich, worauf auch das Berufungsgericht eingeht, darin, daß die Beklagte nicht auf die von ihr selbst gegenüber den Daten des ursprünglichen Bescheids vorgenom-
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menen Beschränkungen hinweist, sondern den Eindruck entstehen läßt, als seien diese Beschränkungen in dem Bescheid enthalten, also offenbar fürchtete, sogar ein solcher, die Beklagte selbst nicht belastender Hinweis könne sich nachteilig auf das Vertrauen des angesprochenen Verkehrs und damit auf den Absatz der Ware auswirken.
III. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland	Alff	Schönberg
v. Gamm
 Schwerdtfeger