Die Firma KaäflHR AG wirbt für Weine, Sekte und Spirituosen aus dem Sortiment der Beklagten, die auf den Hauptetiketten die Firmenbezeichnung der Beklagten und das Wappen des früheren Gesellschafters Fürst zu teilweise mit der Erläuterung "Wappen des Hauses Sctaanmg" zeigen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem geänderten Klageantrag stattgegeben und der Beklagten unter Strafandrohung yerboten, den Namen "Fürst zu SchMMm" > sei es in Alleinstellung, sei es in Verbindung mit einer Fürstenkrone und/oder einem Wappen, letzteres für sich allein oder auch in Verbindung mit den Worten "Wappen des Hauses zu , im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeich- Aufgrund dieses Adelsnamens in _der Firmenbezeichnung der Beklagten erwarte der Verkehr, daß ein Fürst an dem Unternehmen ernsthaft beteiligt sei. Ein solcher Namensgebrauch mit nur vorgespiegeltem sachlichem Hintergrund sei irreführend, da ein erheblicher Teil des Verkehrs einem fürstlichen Namen besonderes Vertrauen entgegenbringe und sich in seinem Kaufentschluß durch diesen Namen zugunsten der von der Beklagten vertriebenen Waren (Wein, Sekt und Spirituosen) beeinflussen lasse. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, daß eine ernsthafte Beteiligung des Fürsten zu SchiHHHB an dem Unternehmen der Beklagten niemals beabsichtigt worden sei, nicht auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts bei der Gesellschaftsgründung geschlossen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die Irreführung des Verkehrs daraus, daß die beanstandete Kennzeichnung der Beklagten eine echte, tatsächlich aber nicht gegebene Beteiligung des Fürsten zu Scfram^B^ an ihrem Unternehmen vorspiegele und das Publikum durch den klangvollen Adelsnamen, dem es beim Wein-, Sekt- und Spirituosenkauf besonderes Vertrauen schenke, in seinem Kaufentschluß beeinflußt werde. Damit hält das Berufungsgericht ersichtlich nicht nur die Firmenfort führung der Beklagten nach dem Ausscheiden des Fürsten zu SchiMBBMB als Hitgesellschafter, sondern bereits die originäre Firmenwahl bei der Gesellschaftsgründung für irreführend, da von vornherein nur eine kurzfristige formale Beteiligung des Fürsten zu SchtHM* Nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war hier die Aufnahme des Fürsten zu SdnaHMMg in die Gesellschaft und seine nur formale kurzfristige Beteiligung allein zu dem Zweck erfolgt, um eine Firmenbildung mit dessen klangvollen Namen zu ermöglichen; die Beklagte ist davon ausgegangen, daß sich Wein, Sekt und Spirituosenunter dem fürstlichen Namen besser verkaufen lassen; sie hat, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, den fürstlichen Namen nur deshalb in ihre Firmenbezeichnung aufgenommen, um beim Verkehr den irrigen Eindruck zu erwecken, daß an ihrem Unternehmen ein Fürst ernsthaft beteiligt sei. Damit hat aber die Beklagte bereits mit ihrer Firmenwahl eine - unten noch näher zu erörternde - Irreführung des Verkehrs beabsichtigt; sie kann sich daher nicht darauf berufen, daß ihr die Aufnahme des Namens ihres Mitgesellschafters in ihre Firmenbezeichnung nach § 4 Abs. 1 GmbHG freigestanden habe. Bei diesem Sachverhalt kann sich die Beklagte auch nicht darauf stützen, daß bei einem bloßen Gesellschafterwechsel, die Fortführung der bisherigen Firma mit dem Namen des ausgeschiedenen Gesellschafters zugelassen sei. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, findet der das Firmenrecht beherrschende Grundsatz der, Firmenwahrheit (§§ 18 Abs. 2 HOB, 3 UWG) nicht nur auf die originäre Firmenbildung, sondern auch auf die weitere Firmenbenutzung, insbesondere bei einem Inhaberwechsel, Anwendung (BGHZ 44, 286, 287 - GmbH u. Solche für die Beurteilung des Unternehmens der Beklagten bedeutsamen persönlichen Verhältnisse und Eigenschaften werden aber hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einem erheblichen Teil des Verkehrs aus dem in der Firma der Beklagten weiterhin geiührten Namen des Fürsten zu SchflHMMg entnommen. Ob in den Fällen einer vorherigen ernsthaften und auf Dauer angelegten Beteiligung eines Mitgesellschafters, dessen Adelsname in die Firmenbezeichnung aufgenommen worden ist, nach dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft die Firmenfortführung unter dem Adelsnamen irreführend wird, bedarf hier keiner Entscheidung und wird wohl auch nur von Fall 2u Fall beurteilt werden können. herein nur kurzfristige, formale Beteiligung des Fürsten zu ScbwMHg, die alleine zu dem Zweck erfolgt ist, die gegen Geldzahlung erworbene Ermächtigung zur Benutzung des fürstlichen Namens in der Firma auszunutzen. Das Berufungsgericht hat die Irreführung des Verkehrs durch die Firmenbezeichnung der Beklagten und ihre Flaschenetikettierung im einzelnen daraus hergeleitet, daß das Publikum aufgrund der Angabe des fürstlichen Namens in der Firma eine ernsthafte Beteiligung des Fürsten an Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht übersehen, daß die Bestimmung des § 3 UWG auch nach ihrer Neufassung durch das Gesetz vom 26. Das ist aber hier nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall, da ein erheblicher Teil des Publikums beim Wein-, Sekt- und Spirituosenkauf dem fürstlichen Namen in der Firma Bedeutung beilegt und damit eine Wertschätzung verbindet, die sich zu demindest aus seinem Vertrauen in die dargebotene Auswahl ergibt. Hierzu hat das Berufungsgericht weiter mit Recht darauf verwiesen, daß die Beklagte für die Benutzung des fürstlichen Namens Geld bezahlt hat und sie sich aus dieser Namensbenutzung im geschäftlichen Verkehr besondere Vorteile beim kaufenden Publikum verspricht. Das Berufungsgericht konnte es daher auch offen lassen, ob der Verkehr darüber hinausgehend und trotz des Hinweises auf eine "Weinhandelsgesellschaft" mit dem Namen Fürst zu SchMHHM^ die Vorstellung von einem tra-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 4/71 URTEIL Verkündet am 9. Juni 1972 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Fürst zu SchMHl Weinhandelsgesellschaft mbH, KflMgasse tfMi, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Herrn Oskar KflHMMP, Herrn Heinz KöflH und Rechtsanwalt Wilhelm JWHB. sämtlich in - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. gegen , vertreten durch den Vorsitzenden seines Vör- den Schi straße Standes, Herrn Rechtsanwalt Heinz Ri Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1972 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. KrÜger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 29. Oktober 1970 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, ein eingetragener Verein, verfolgt nach seiner Satzung das Ziel, dem freien, lauteren Wettbewerb zu dienen und Mißstände im Wettbewerb zu bekämpfen. Die Beklagte, eine GmbH, ist eine Weinkellerei, Sie wurde laut Gesellschaftsvertrag vom 12, Mai I960 von dem Kaufmann Rendenbach mit einem Geschäftsanteil von 16,000 IM und von Friedrich Gunther Fürst zu SchMHBHg mit einem Geschäftsanteil von 4.000 DM begründet und ist im Handelsregister eingetragen. Der ursprüngliche Name "Fürst zu SchflHMB^'sche Weinkellerei GmbH" wurde durch Gesellschafterbeschluß vom 20. Juli I960 in "Fürst zu SchflMM^^p Weinhandelsgesellschaft mbH" abgeändert. 1961 hat die Firma KaflHI AG die Geschäftsanteile der beiden Gründungsgesellschafter erworben. l Die Firma KaäflHR AG wirbt für Weine, Sekte und Spirituosen aus dem Sortiment der Beklagten, die auf den Hauptetiketten die Firmenbezeichnung der Beklagten und das Wappen des früheren Gesellschafters Fürst zu teilweise mit der Erläuterung "Wappen des Hauses Sctaanmg" zeigen. Bei den Weinen sind außerdem in üblicher Weise das Weinbaugebiet und die Veinbergs-lage angegeben, aus denen die betreffenden Weine stammen. Auf den Staniolkapseln der Weinflaschen sind Kronen und die Worte "Fürst zu SchflBMHfc" auf gedruckt. Der Kläger beanstandet die Firmenbezeichnung und Etikettierung als irreführend. Nach dem Ausscheiden des Gründungsgesellschafters Fürst zu Sch^HM^, eines Kunstmalers in aus der Gesellschaft der Be- klagten stehe der Grundsatz der Firmenwahrheit einer weiteren Beibehaltung der Firma und ihrer Benutzung im Verkehr entgegen. Die Gründung der Beklagten unter Mitwirkung des Fürsten zu SchflMM^p sei in der Absicht erfolgt, mit dessen Adelsnamen Geschäfte zu machen. Aufgrund des Namens erwarte der Verkehr, daß tatsächliche oder rechtliche Beziehungen sonstiger Art der Beklagten zu einem Fürsten zu SchtfMMBQp noch bestünden und es der Beklagten ermöglichten, Wein aus Weinbergbesitz dieses Fürsten anzubieten und zu vertreiben. Bei Wein aus Weingütern oder Weinkellereien, die in adeligem Besitz seien, würden Weine von besonderer Güte erwartet. Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Löschung ihrer Firma sowie zur Unterlassung ihrer Firmenbenutzung (mit einem Hilfsantrag nach Maßgabe der Etikettierung) beantragt. Die Beklagte hält eine Firmenänderung aufgrund des Ausscheidens des FUrsten zu SchflNHl aus der Gesellschaft nicht für erforderlich. Wie die Bestimmung des § 22 HGB zeige, nehme das Gesetz den Wechsel eines Firmeninhabers bei gleichbleibender Firma bewußt in Kauf. Im vorliegenden Fall sei noch weniger geschehen; denn es hätten nur die Geschäftsanteile den Besitzer gewechselt. Von einer Irreführung über fürstlichen Besitz könne keine Rede sein, weil der Fürst zu SchlMMBQ» keinen Weinberg besessen habe, dessen Wein unter seinem Namen Verkehrsgeltung erlangt hätte. Der Beklagten könne nicht verwehrt werden, von dem bloßen psychologischen Anreiz durch den Klang eines Adelsnamens Gebrauch zu machen. Allein dadurch werde noch keine besondere Qualitätserwartung hervorgerufen. Nach nunmehr 8jährigem Gebrauch habe der Adelsname - allerdings aufgrund der kaufmännischen Leistung der Beklagten - Verkehrsgeltung für Qualität erlangt. Etwaige Ansprüche seien nach dieser jahrelangen unbeanstandeten Benutzung der Firma jedenfalls verwirkt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem geänderten Klageantrag stattgegeben und der Beklagten unter Strafandrohung yerboten, den Namen "Fürst zu SchMMm" > sei es in Alleinstellung, sei es in Verbindung mit einer Fürstenkrone und/oder einem Wappen, letzteres für sich allein oder auch in Verbindung mit den Worten "Wappen des Hauses zu , im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeich- nung einer Weinhandelsgesellschaft mbH sowie zur Kennzeichnung von Wein oder Sekt zu benutzen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe _ I. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet, da der Verkehr Über die Inhaberverhältnisse bei der Beklagten getäuscht werde. Der Verkehr werte den Hinweis auf den Pürsten zu SctuflHMM^in der Firma der Beklagten als echten Namenshinweis und nicht als bloße Phantasiebezeichnung. Aufgrund dieses Adelsnamens in _der Firmenbezeichnung der Beklagten erwarte der Verkehr, daß ein Fürst an dem Unternehmen ernsthaft beteiligt sei. Tatsächlich sei aber niemals an eine solche ernsthafte Beteiligung, sondern lediglich an eine entgeltliche Gestattung des Namensgebrauchs gedacht worden. Ein solcher Namensgebrauch mit nur vorgespiegeltem sachlichem Hintergrund sei irreführend, da ein erheblicher Teil des Verkehrs einem fürstlichen Namen besonderes Vertrauen entgegenbringe und sich in seinem Kaufentschluß durch diesen Namen zugunsten der von der Beklagten vertriebenen Waren (Wein, Sekt und Spirituosen) beeinflussen lasse. Den gegen diese Beurteilung gerichteten Revisiönsan-griffen mußte der Erfolg versagt bleiben. II. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, daß eine ernsthafte Beteiligung des Fürsten zu SchiHHHB an dem Unternehmen der Beklagten niemals beabsichtigt worden sei, nicht auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts bei der Gesellschaftsgründung geschlossen. Em ist vielmehr ersichtlich von der Wirksamkeit der Gesellschaftsgrün-dung ausgegangen, da der Fürst zu auf diesem Weg der neu gegründeten Gesellschaft den Gebrauch seines Namens in ihrer Firmenbezeichnung habe ermöglichen wollen. Diese ihr günstige Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und ist auch rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Gesellschaftsgründung ist als solche von den Beteiligten in der gewählten Form gewollt und durchgeführt worden (BGHZ 21, 378, 382; vgl. auch BGHZ 4, 96, 101 -Farina Urkölsch). III. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die Irreführung des Verkehrs daraus, daß die beanstandete Kennzeichnung der Beklagten eine echte, tatsächlich aber nicht gegebene Beteiligung des Fürsten zu Scfram^B^ an ihrem Unternehmen vorspiegele und das Publikum durch den klangvollen Adelsnamen, dem es beim Wein-, Sekt- und Spirituosenkauf besonderes Vertrauen schenke, in seinem Kaufentschluß beeinflußt werde. Damit hält das Berufungsgericht ersichtlich nicht nur die Firmenfort führung der Beklagten nach dem Ausscheiden des Fürsten zu SchiMBBMB als Hitgesellschafter, sondern bereits die originäre Firmenwahl bei der Gesellschaftsgründung für irreführend, da von vornherein nur eine kurzfristige formale Beteiligung des Fürsten zu SchtHM* an dem Unternehmen vorgesehen gewesen sei. Diese Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Es kann zwar grundsätzlich niemandem verwehrt werden, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr zur Bildung einer Firma zu verwenden (BGH GRUR 51# 410, 412 - Luppy). Doch kann er sich auf dieses Recht dann nicht berufen, wenn er seinen Namen in unlauterer Weise, insbesondere mit der Absicht herausstellt, Verwechslungen im Verkehr herbeizuführen (BGH aaO; BGHZ 4, 96, 100 - Farina Urkölsch) oder sonstige Irrtümer im Verkehr hervorzurufen (BGH GRUR 58, 185» 187 - Wyeth). Nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war hier die Aufnahme des Fürsten zu SdnaHMMg in die Gesellschaft und seine nur formale kurzfristige Beteiligung allein zu dem Zweck erfolgt, um eine Firmenbildung mit dessen klangvollen Namen zu ermöglichen; die Beklagte ist davon ausgegangen, daß sich Wein, Sekt und Spirituosenunter dem fürstlichen Namen besser verkaufen lassen; sie hat, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, den fürstlichen Namen nur deshalb in ihre Firmenbezeichnung aufgenommen, um beim Verkehr den irrigen Eindruck zu erwecken, daß an ihrem Unternehmen ein Fürst ernsthaft beteiligt sei. Damit hat aber die Beklagte bereits mit ihrer Firmenwahl eine - unten noch näher zu erörternde - Irreführung des Verkehrs beabsichtigt; sie kann sich daher nicht darauf berufen, daß ihr die Aufnahme des Namens ihres Mitgesellschafters in ihre Firmenbezeichnung nach § 4 Abs. 1 GmbHG freigestanden habe. Bei diesem Sachverhalt kann sich die Beklagte auch nicht darauf stützen, daß bei einem bloßen Gesellschafterwechsel, die Fortführung der bisherigen Firma mit dem Namen des ausgeschiedenen Gesellschafters zugelassen sei. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, findet der das Firmenrecht beherrschende Grundsatz der, Firmenwahrheit (§§ 18 Abs. 2 HOB, 3 UWG) nicht nur auf die originäre Firmenbildung, sondern auch auf die weitere Firmenbenutzung, insbesondere bei einem Inhaberwechsel, Anwendung (BGHZ 44, 286, 287 - GmbH u. Co. KG; 53» 65» 67 - Dr.-Titel in übernommener Firma). Im Interesse der Erhaltung des durch die Firma verkörperten Geschäftswerts wird dabei zwar hingenommen, daß bei einem Inhaber- oder Gesellschafterwechsel die bisherige Firma fortgeführt werden t kann (§§ 22, 24 HGB; ferner §§ 4, 15 GmbHGes) und dadurch die Firmenbezeichnung die Person des Firmeninhabers bzw, der Gesellschafter nicht mehr erkennen läßt. Nicht hinnehmbar sind dagegen regelmäßig Firmenbestandteile, die nach dem Inhaberwechsel im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen über Umfang und Art des Unternehmens über geschäftlich bedeutsame persönliche Verhältnisse und Eigenschaften des neuen Unternehmensträgers hervorrufen (BGH aaO). Solche für die Beurteilung des Unternehmens der Beklagten bedeutsamen persönlichen Verhältnisse und Eigenschaften werden aber hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einem erheblichen Teil des Verkehrs aus dem in der Firma der Beklagten weiterhin geiührten Namen des Fürsten zu SchflHMMg entnommen. Ob in den Fällen einer vorherigen ernsthaften und auf Dauer angelegten Beteiligung eines Mitgesellschafters, dessen Adelsname in die Firmenbezeichnung aufgenommen worden ist, nach dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft die Firmenfortführung unter dem Adelsnamen irreführend wird, bedarf hier keiner Entscheidung und wird wohl auch nur von Fall 2u Fall beurteilt werden können. Hier handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um eine von vorn- \ herein nur kurzfristige, formale Beteiligung des Fürsten zu ScbwMHg, die alleine zu dem Zweck erfolgt ist, die gegen Geldzahlung erworbene Ermächtigung zur Benutzung des fürstlichen Namens in der Firma auszunutzen. Das Berufungsgericht hat die Irreführung des Verkehrs durch die Firmenbezeichnung der Beklagten und ihre Flaschenetikettierung im einzelnen daraus hergeleitet, daß das Publikum aufgrund der Angabe des fürstlichen Namens in der Firma eine ernsthafte Beteiligung des Fürsten an dem Unternehmen annehme und durch den klangvollen Adelsnamen, dem es beim Vein-, Sekt<- und Spirituosenkauf besonderes Vertrauen schenke, in seinem Kaufentschluß beeinflußt werde. Darin liegt kein Rechtsfehler. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht übersehen, daß die Bestimmung des § 3 UWG auch nach ihrer Neufassung durch das Gesetz vom 26. Juni 1969 (BGBl I S. 633) voraussetzt, daß die die Irreführungsgefahr begründende Angabe auch geeignet sein muß, die angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschließungen zu beeinflussen (BGH GRUR 70, 467, 468 -Vertragswerkstatt; 70, 517, 519 - Kölsch). Dies setzt im allgemeinen voraus, daß die fragliche Angabe dem Verkehr zwar irgendwelche Vorteile in Aussicht stellt (BGH aaO). Doch genügt es insoweit, wenn der Verkehr -ohne besondere Qualitätserwartungen - mit der Angabe nur eine allgemeine Wertschätzung verbindet (BGH GRUR 71, 313, 315 - Bocksbeutelflasche). Das ist aber hier nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall, da ein erheblicher Teil des Publikums beim Wein-, Sekt- und Spirituosenkauf dem fürstlichen Namen in der Firma Bedeutung beilegt und damit eine Wertschätzung verbindet, die sich zu demindest aus seinem Vertrauen in die dargebotene Auswahl ergibt. Hierzu hat das Berufungsgericht weiter mit Recht darauf verwiesen, daß die Beklagte für die Benutzung des fürstlichen Namens Geld bezahlt hat und sie sich aus dieser Namensbenutzung im geschäftlichen Verkehr besondere Vorteile beim kaufenden Publikum verspricht. Das Berufungsgericht konnte es daher auch offen lassen, ob der Verkehr darüber hinausgehend und trotz des Hinweises auf eine "Weinhandelsgesellschaft" mit dem Namen Fürst zu SchMHHM^ die Vorstellung von einem tra- 10 - ditionsreichen, renommierten Weingut verbindet. IV. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist und insbesondere ohne Rechtsverstoß eine Verwirkung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs abgelehnt hat, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Sprenkmann Schönberg v. Gamm Schwerdtfeger