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BGH · I ZR 4/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 4/68

Der Beklagte zu 2 ist seit etwa 1952 als Spediteur tätig und steht im Hängekleiderverkehr, auch von und nach Berlin, in Wettbewerb mit der Klägerin. Im Herbst 1964 beanstandete die Klägerin gegenüber Dachser und dem Beklagten zu 2, daß diese den Versuch unternähmen, Hängekleiderverkehr von und nach Berlin durchzuführen. zu 1 an den damals 17-jährigen Sohn Hans Dieter des Beklagten zu 2.In dem Vertrag heißt es u.a«: "Mit der Übertragung des Geschäftsanteils übernimmt der Erwerber zugleich alle mit dem Anteil verbundenen Verpflichtungen" • Zugleich trat der Erwerber auch in die Stellung der zu 1 ein« In der Folgezeit beabsichtigte die Beklagte zu 1, ihren Hängekleiderverkehr auf Berlin auszudehnen« Dem tritt die Klägerin, nachdem sie zunächst erfolglos mit Anträgen auf Erlaß einstweiliger Verfügungen gegen die beiden Beklagten vorgegangen war, mit der vorliegenden Klage entgegen. Sie hat beantragt, die Beklagten zur Unterlassung des Hängekleiderverkehrs von und nach Berlin zu verurteilen« Das Berufungsgericht sieht in den Vorgängen bei Gründung der Beklagten zu 1 keine vertragliche Grundlage für den erhobenen Unterlassungsanspruch« Die Arbeitsvereinbarung vom 26« Juni 1964 verpflichte die Beklagte zu 1 dagegen nicht auch der Klägerin gegenüber übernommen worden* Insbesondere sei ein Vertrag zugunsten der Klägerin mit der Folge, daß diese daraus unmittelbar Rechte hätte erwerben sollen, jedenfalls nicht bewiesen* habe als Zeuge bekundet, die Arbeitsvereinbarung habe gewährleisten sollen, daß seine eigene Verpflichtung gegenüber der Klägerin berücksichtigt und eingehalten werde. Bas Berufungsgericht erwägt in diesem Zusammenhang vor allem, die Rücksichtnahme auf die Verpflichtungen B^B^ gegenüber der Klägerin habe nicht auch eine Vereinbarung zwischen ihm und den Beklagten zugunsten eines Konkurrenzunternehmens wie der Klägerin erfordert. Beide Beklagten hätten kein Interesse gehabt, sich zu mehr als nötig gegenüber der mit ihnen in Wettbewerb stehenden Klägerin zu verpflichten und dieser vertragliche Unterlassungs ansprüche einzuräumen. Bas Berufungsgericht hat dabei als richtig unterstellt, daß Bachser gegenüber zwei Zeugen (^^HH|und B0) geäußert habe, er sei froh, mit dem Beklagten B(m^ eine Vereinbarung dahin getroffen zu haben, daß bei dem Zusammenschluß mit diesem der Hängekleiderverkehr von und nach Berlin nicht durchgeführt werden dürfe. Ber Senat hat die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen geprüft und nicht für gerechtfertigt befunden. Bavon abgesehen hat die Revision auch nicht dargetan, daß Bf^^S unmittelbar oder auf dem Wege der Gründung der B^^IHI GmbH sein Speditionsunternehmen in die Beklagte zu 1 eingebracht habe. Die Haftung des Beklagten zu 2 aus einem der vorgenannten Gesichtspunkte kann auch nicht damit begründet werden, daß, wie die Klägerin geltend gemacht hat (GA 182), am 26. 5. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß sich aus dem im Herbst 1964 geführten Schriftwechsel keine Unterlassungspflicht der beiden Beklagten herleiten läßt. Die Revision beanstandet ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die bei der Übertragung des Anteils an der D^m^ und des Kommanditanteils der D^m^-Speditions-GmbH an der Beklagten zu 1 auf Hans Dieter B^HQ abgegebenen Erklärungen hätten nicht die Übernahme oder den Übergang der DJ|HA gegenüber der Klägerin obliegenden vertraglichen Unterlassungspflicht zur Folge gehabt. Es liegt insbesondere kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht es als ausreichende Rücksichtnahme auf den von der Klägerin mit DflIHi geschlossenen Vertrag angesehen hat, wenn die Beklagte zu 1 sich während der Bauer der Zugehörigkeit BmB3 zu diesen Unternehmen eines Wettbewerbs mit der Klägerin im Hängekleiderverkehr von'und nach Berlin tatsächlich enthielt. Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß bei Beteiligung eines durch eine vertragliche Unterlassungspflicht gebundenen Kaufmanns an einem Unternehmen und bei Einbringung von Erfahrungen in das neu gegründete Unternehmen eine vertragliche Übernahme der den Teilhaber treffenden Unterlassungspflicht durch die Gesellschaft in Betracht komt. Im Streitfall ist insoweit von Bedeutung, daß die Beklagte zu 1 nach der rechts irrtumsfreien Annahme des Berufungsgerichts der Klägerin gegenüber nicht zur Unterlassung verpflichtet war und daß der andere, in gleichem Maße beteiligte Gesellschafter, der Beklagte zu 2, in dem hier fraglichen Geschäftsbereich über größere Erfahrungen als B^^B verfügte. auch an Anhaltspunkten dafür, daß die Beklagten sich Kenntnisse und Erfahrungen I>m)s 'bezüglich des Berlin-Ver-kehrs zunutze gemacht und auf diese Weise an einer Verletzung der diesem obliegenden Unterlassungspflicht mitgewirkt hätten. Da hiernach die DflHHb obliegende Unterlassungspflicht nicht auf den Sohn des Beklagten zu 2 übergegangen ist, braucht nicht auf den Gedankengang der Revision eingegangen zu werden, der Beklagte zu 2 habe durch die von ihm beherrschte Beklagte zu 1 seinen Sohn zu dem Bruch der diesem persönlich obliegenden Unterlassungspflicht verleitet und dadurch gegen § 1 UWG verstoßen.

Zitierte Normen: § 25 HGB § 419 BGB § 1 UWG
UnterlassungspflichtFirmaBerufungsgerichtBerlinVereinbarungUnternehmenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
12. Hovember 1969 Werner , Justizobersekretär
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
I ZR 4/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma	» Spedition, vertreten durch
 Harry	P®(straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Br und Br. flHB -
gegen
1.
2.
GmbH 6b Co
KG,
den Geschäftsführer Hans Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt
- 2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Fehle, Dr. Sprenkmann, Alff und Dr. Merkel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Oktober 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin betreibt als Speditionsunternehmen u.a. den sogenannten Häng ekle id erverkehr von und nach Berlin in Spezialfahrzeugen. Sie stand dabei in Wettbewerb mit der Firma "D^mi-Speditions-OmbH”, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kaufmann Thomas ist. Durch Vertrag vom 30• März/5. April 1963 übernahm die Klägerin den Berliner Teilgeschäftsbetrieb dieses Unternehmens; D^H^und seine Gesellschaft verpflichteten sich aus diesem Anlaß, sich ab 1. April 1963 auf die Dauer von 8 Jahren an einem Hängekleiderverkehr von und nach Berlin weder unmittelbar noch mittelbar oder beratend zu beteiligen. Nach Meinungsverschiedenheiten darüber, ob diese Vereinbarung gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstoße, ist zwischen diesen Beteiligten inzwischen rechtskräftig festgestellt, daß D^HMfc-Speditions- GmbH zur Einhaltung des Vertrages verpflichtet ist.
 
Der Beklagte zu 2 ist seit etwa 1952 als Spediteur tätig und steht im Hängekleiderverkehr, auch von und nach Berlin, in Wettbewerb mit der Klägerin. Durch Vertrag vom
 die Beklagte zu 1 -, beide mit dem Sitz in Aschaffenburg, und der Beklagte zu 2 waren an der GmbH mit Anteilen
 Beklagte zu 2 an der Beklagten zu 1 als Kommanditisten mit Einlagen mit je 100 000,— DM beteiligt. Gegenstand dieses Unternehmens sind Spezialtransporte für hängende Kleidung. In einer am 26. Juni 1964 abgeschlossenen "Arbeitsverein-
bereiche ihrer Unternehmen gegeneinander ab. Ziff. 8 der Vereinbarung lautet:
"Im Hinblick auf die Vereinbarungen der Firma DfBHB und der Firma	über	die	Be-
schränkungen im Kleiderverkehr von und nach Berlin wird festgestellt, daß die Firma Johann BgBHI allein diese Verkehre betreiben darf und kann. Der Firma BflIIHwurde das Betätigungsverbot des Herrn	sich	und seine
 Firma ausdrücklich bekannt gemacht."
Im Herbst 1964 beanstandete die Klägerin gegenüber Dachser und dem Beklagten zu 2, daß diese den Versuch unternähmen, Hängekleiderverkehr von und nach Berlin durchzuführen. Beide wiesen diese Behauptung für die Person Df^BH^B^1 und für die Beklagte zu 1 als unrichtig zurück; der Beklagte zu 2 dagegen nahm für sein eigenes fortbestehendes Speditionsunternehmen das Recht zu derartigen Iransporten in Anspruch.
von je 50 000,— DM, die
 Speditions-GmbH und der
 barung" grenzten D
und der Beklagte zu 2 die Aufgaben-
Am 26. November 1965 verkaufte und übertrug Dachser seinen Geschäftsanteil an der Komplementärin der Beklagten
 
zu 1 an den damals 17-jährigen Sohn Hans Dieter des Beklagten zu 2. In dem Vertrag heißt es u.a«: "Mit der Übertragung des Geschäftsanteils übernimmt der Erwerber zugleich alle mit dem Anteil verbundenen Verpflichtungen" • Zugleich trat der Erwerber auch in die Stellung der
 zu 1 ein« In der Folgezeit beabsichtigte die Beklagte zu 1, ihren Hängekleiderverkehr auf Berlin auszudehnen« Dem tritt die Klägerin, nachdem sie zunächst erfolglos mit Anträgen auf Erlaß einstweiliger Verfügungen gegen die beiden Beklagten vorgegangen war, mit der vorliegenden Klage entgegen. Sie hat beantragt, die Beklagten zur Unterlassung des Hängekleiderverkehrs von und nach Berlin zu verurteilen«
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme die dagegen erhobene Berufung der Klägerin zurückgewiesen« Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter«
Das Berufungsgericht sieht in den Vorgängen bei Gründung der Beklagten zu 1 keine vertragliche Grundlage für den erhobenen Unterlassungsanspruch« Die Arbeitsvereinbarung vom 26« Juni 1964 verpflichte die Beklagte zu 1
nichts zu tun, was eine Schadensersatzpflic gegenüber der Klägerin aus dem Vertrage vom 30« März/ 5. April 1963 auslösen könnte« Diese Verpflichtung sei
 Speditions-GfmbH als Kommanditistin der Beklagten
 Entscheidungsgründe;
und den Beklagten zu 2 lediglich gegenüber
 dazu
 
dagegen nicht auch der Klägerin gegenüber übernommen worden* Insbesondere sei ein Vertrag zugunsten der Klägerin mit der Folge, daß diese daraus unmittelbar Rechte hätte erwerben sollen, jedenfalls nicht bewiesen*	habe als Zeuge
 bekundet, die Arbeitsvereinbarung habe gewährleisten sollen, daß seine eigene Verpflichtung gegenüber der Klägerin berücksichtigt und eingehalten werde. Darüber, ob auch die Beklagte zu 1 nach dieser Vereinbarung gehalten sein sollte, Hängekleiderverkehr von und nach Berlin zu unterlassen, sei keine Vereinbarung getroffen worden. Biese Frage hätten die Juristen klären sollen. Bas Berufungsgericht erwägt in diesem Zusammenhang vor allem, die Rücksichtnahme auf die Verpflichtungen B^B^ gegenüber der Klägerin habe nicht auch eine Vereinbarung zwischen ihm und den Beklagten zugunsten eines Konkurrenzunternehmens wie der Klägerin erfordert.
Beide Beklagten hätten kein Interesse gehabt, sich zu mehr als nötig gegenüber der mit ihnen in Wettbewerb stehenden Klägerin zu verpflichten und dieser vertragliche Unterlassungs ansprüche einzuräumen. Im übrigen habe die Beklagte zu 1 sich während der Beteiligung	und	seiner	CknbH bei ihr an
 die Arbeitsvereinbarung gehalten und keinen Berlin-Verkehr durchgeführt. Auch aus dem Schriftwechsel vom Herbst 1964 ergebe sich keine Übernahme entsprechender Unterlassungspflichten.
Bas Berufungsgericht hat dabei als richtig unterstellt, daß Bachser gegenüber zwei Zeugen (^^HH|und B0) geäußert habe, er sei froh, mit dem Beklagten B(m^ eine Vereinbarung dahin getroffen zu haben, daß bei dem Zusammenschluß mit diesem der Hängekleiderverkehr von und nach Berlin nicht durchgeführt werden dürfe. Biese Äußerung, so führt es aus, decke sich mit dem dargelegten Inhalt der Arbeitsvereinbarung. Dasselbe gelte für die weitere, in das Wissen des
 
Zeugen F(^||i gestellte Behauptung, Bachs er hahe geäußert» er habe in seinem Vertrag mit dem Beklagten Bd selbstverständlich auf die Vereinbarung mit der Klägerin Rücksicht genommen, er erfülle die Bedingungen, die er gegenüber der Klägerin übernommen habe, auch im Rahmen seiner Beteiligung an der Beklagten zu 1.
1.	Bie Auslegung, die das Berufungsgericht der Arbeitsvereinbarung gegeben hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ber Senat hat die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen geprüft und nicht für gerechtfertigt befunden. Einer Begründung bedarf es insoweit nach
 Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 15• August 1969 (BGBl I, 1141) nicht.
2.	Bas Berufungsgericht verneint weiter eine Haftung
 der Beklagten auf Grund des § 25 HGB. Bazu rügt die Revision Übergehung des Vorbringens über die Einbringung der persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen B^HB8 und über die sich insbesondere aus einem gemeinschaftlichen Rundschreiben der Herren	11110	vom 29* Juni 1964 ergebende
 Art der vorgesehenen Zusammenarbeit beider.
Biese Rüge kann der Revision schon deshalb nicht zu dem Erfolg verhelfen, weil es jedenfalls an der für die Haftung nach § 25 HGB erforderlichen Fortführung der bisherigen Firma fehlt. Bavon abgesehen hat die Revision auch nicht dargetan, daß Bf^^S unmittelbar oder auf dem Wege der Gründung der B^^IHI	GmbH	sein
 Speditionsunternehmen in die Beklagte zu 1 eingebracht habe. Bern Parteivorbringen ist vielmehr zu entnehmen, daß er es fortgeführt und sich nur hinsichtlich des Hängekleiderverkehrs mit dem Beklagten zu 2 verbunden hat. Baraus ergibt
 
sich zugleich, daß es auch für eine Anwendung des § 419 BGB, wie auch für die Anwendung des § 826 BGB, an jeglichen Anhaltspunkten fehlt. Die Revision macht insoweit auch nichts geltend•
Die Haftung des Beklagten zu 2 aus einem der vorgenannten Gesichtspunkte kann auch nicht damit begründet werden, daß, wie die Klägerin geltend gemacht hat (GA 182), am 26. November 1965 die für den Hängekleiderverkehr bestimmten Bahrzeuge und Einrichtungsgegenstände an den Beklagten zu 2 verkauft habe.
5. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß sich aus dem im Herbst 1964 geführten Schriftwechsel keine Unterlassungspflicht der beiden Beklagten herleiten läßt. Auch insoweit sind die von der Revision erhobenen Verfahrens rügen nicht gerechtfertigt. Einer Begründung bedarf es nach dem oben bezeichneten Gesetz nicht.
4. Die Revision beanstandet ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die bei der Übertragung des Anteils
 an der D^m^	und des
 Kommanditanteils der D^m^-Speditions-GmbH an der Beklagten zu 1 auf Hans Dieter B^HQ abgegebenen Erklärungen hätten nicht die Übernahme oder den Übergang der DJ|HA gegenüber der Klägerin obliegenden vertraglichen Unterlassungspflicht zur Folge gehabt. Auch darin kann der Revision nicht beigetreten werden. Die Unterlassungspflicht oblag
 aus einem mit der Klägerin geschlossenen gegenseitigen Vertrag; sie hatte ihren Grund und Anlaß in der Stellung D^Hs als möglichen Wettbewerbers der Klägerin. Weder die Beteiligung D^^3 an den Oesellschaftsgründungen vom 26. Juni und 21. Juli 1964» noch die Übertragung seiner
 Gesellschaftsanteile am 26. November 1965 machten die vertragliche Unterlassungspflicht D^HBs gegenüber der Klägerin gegenstandslos. Es liegt insbesondere kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht es als ausreichende Rücksichtnahme auf den von der Klägerin mit DflIHi geschlossenen Vertrag angesehen hat, wenn die Beklagte zu 1 sich während der Bauer der Zugehörigkeit BmB3 zu diesen Unternehmen eines Wettbewerbs mit der Klägerin im Hängekleiderverkehr von'und nach Berlin tatsächlich enthielt. Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß bei Beteiligung eines durch eine vertragliche Unterlassungspflicht gebundenen Kaufmanns an einem Unternehmen und bei Einbringung von Erfahrungen in das neu gegründete Unternehmen eine vertragliche Übernahme der den Teilhaber treffenden Unterlassungspflicht durch die Gesellschaft in Betracht komt. Es hat ferner nicht außer acht gelassen, daß dieselbe Möglichkeit auch dann gegeben sein kann, wenn der gebundene Teilhaber seinen Anteil später veräußert. Unrichtig ist aber der Standpunkt der Revision, die hier von dem Erwerber der Anteile abgegebene Erklärung, mit der Übertragung des Geschäftsanteils zugleich alle mit dem Anteil verbundenen Verpflichtungen zu übernehmen, sei schon nach allgemeinen Auslegungsregeln im Sinne eines Eintritts in alle Rechtsbeziehungen des Veräußerers anzusehen. Welche Pflichten mit einer derartigen Erklärung übernommen sein sollen, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu beantwortende Auslegungsfrage. Im Streitfall ist insoweit von Bedeutung, daß die Beklagte zu 1 nach der rechts irrtumsfreien Annahme des Berufungsgerichts der Klägerin gegenüber nicht zur Unterlassung verpflichtet war und daß der andere, in gleichem Maße beteiligte Gesellschafter, der Beklagte zu 2, in dem hier fraglichen Geschäftsbereich über größere Erfahrungen als B^^B verfügte. Bas hat das Berufungsgericht eingehend ausgeführt. Es fehlt daher
 
auch an Anhaltspunkten dafür, daß die Beklagten sich Kenntnisse und Erfahrungen I>m)s 'bezüglich des Berlin-Ver-kehrs zunutze gemacht und auf diese Weise an einer Verletzung der diesem obliegenden Unterlassungspflicht mitgewirkt hätten. Es bestand bei dieser Sachlage weder für die Gründer der im Juni und Juli 1964 errichteten Gesellschaften, noch für den späteren Erwerber der Anteile	irgendein Anlaß, für die Zeit nach dem Ausscheiden	dessen
 einschneidende langjährige Unterlassungspflicht gegenüber der Klägerin zu übernehmen, von der die Beteiligten überdies bezweifelten, ob sie unter karte lire cht liehen Gesichtspunkten wirksam sei, und für deren Übernahme nur DflHIH ein Entgelt zugeflossen war.
Da hiernach die DflHHb obliegende Unterlassungspflicht nicht auf den Sohn des Beklagten zu 2 übergegangen ist, braucht nicht auf den Gedankengang der Revision eingegangen zu werden, der Beklagte zu 2 habe durch die von ihm beherrschte Beklagte zu 1 seinen Sohn zu dem Bruch der diesem persönlich obliegenden Unterlassungspflicht verleitet und dadurch gegen § 1 UWG verstoßen.
5. Der Senat hat auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision geprüft und nicht für begründet erachtet.
Einer Begründung bedarf es auch insoweit nach dem bereits erwähnten Gesetz nicht.
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6. Die Revision der Klägerin war hiernach mit der Kostenfolge des § 97 Ahs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland	Pehle	Sprenkmann
 Alff	Merkel