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BGH · I ZR 4/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 4/67

Der I, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1936 (RGBl I, 927) "mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan" erlassene "Verordnung über die Beteiligung an den bei der Pilmherstellung erzielten Gewinnen” vom 7. § 2 Ansprüche der in Paragraph 1 bezeichneten Personen und Unternehmen aus Beteiligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vertraglich begründet worden sind, erlöschen, sobald ihnen jeweils ein Betrag von 10 vom Hundert der Herstellungskosten des Pilms zugeflossen ist, auf den sich der Beteiligungsvertrag bezieht. § 4 Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erläßt der Präsident der Reichsfilmkammer mit Zustimmung des Reichs kommissars für die Preisbildung. Die Klägerin hat daraufhin weitere Zahlungen verweigert, weil die Auszahlungen an die bereits den in § 2 der Verordnung bezeichneten Höchstbetrag von 10 io der Herstellungskosten dieser Pilme überschritten hatten. Januar 1945 erließ der Präsident der Reichsfilmkammer "mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung" die in § 4 der Verordnung (VO) angekündigten Durchführungsbestimmungen (DB). Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne vom Beklagten die seit 1945 geleisteten Zahlungen nach Bereicherungsrecht zurückverlangen, weil sie im Hinblick auf die Rechtswirksamkeit der Verordnung ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Beim Landgericht hat sie als Teilbetrag die Rückzahlung des für den Film "Illusion" für die Zeit nach der Währungsreform geleisteten Betrages von DM 10 088,62 nebst 4 $> Zinsen seit dem 1. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, er habe nicht zu dem von der Verordnung betroffenen Personenkreis gehört, da er im Sinne des § 2 DB das Zensur- und teilweise das Überschreitungsrisiko getragen habe. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage durch Einbeziehung der Zahlungen für den Film "Illusion’' für die Zeit vom 1. Juni 1948 und von Zahlungen für den Film '’Hochzeitsnacht” für die Zeit vom 21. Ie Das Berufungsgericht geht zur Frage, ob die Klägerin ohne rechtlichen Grund gezahlt hat, davon aus, daß die Verordnung vom 7. Es ist jedoch der Auffassung, der Beklagte gehöre nicht zu dem davon betroffenen Personenkreis, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Zensur- und teilweise das Überschreitungsrisiko getragen habe und deshalb gemäß § 2 DB von der Anwendung der Verordnung freigestellt gewesen sei. Juli 1944, wonach der Präsident der ReichsfiImkammer die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen mit Zustimmung des Preiskommissars erlassen sollte. Durchführungsbestimmungen nicht aufgehoben hat, wozu er rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre» Selbst wenn danach § 2 der DurchführungsbeStimmungen den Inhalt der Verordnung geändert hätte, könnte dies als durch die Zustimmung der ermächtigenden Behörde gedeckt und daher als rechtswirksam angesehen werden. § 2 der DB bezieht sich allerdings nach seinem Wortlaut auf § 1 VO und scheint damit die Ansicht der Revision zu stützen, daß § 2 DB inhaltlich den § 1 VO aufhebe. Der erwähnten Regelungsbedürftigkeit entsprechend befassen sich auch die Durchführungsbestimmungen im wesentlichen nur mit der Abwicklung der Altverträge, die nach dem Inhalt des vorerwähnten Schreibens an den Preiskommissar Demgemäß ging der Verordnungsgeber davon aus, daß die Regelung des § 2 VO mit ihrer Beschränkung der Gewinnbeteiligung auf 10 io solche Härten nicht ausschloß, § 3 der VO ermächtigt zwar den Präsidenten der Reichsfilmkammer, unbillige Härten durch Ausnahmen von der Regel des § 2 im Einzelfall auszugleichen, wofür § 4 DB eine Regelung trifft. Das schließt aber nicht die Annahme aus, daß § 4 VO die Ermächtigung enthielt, unbillige Härten, soweit sie allgemeiner Art waren, im Wege der Durchführungsbestimmungen durch generelle Regelungen auszugleichen, Dafür konnten vor allem Gründe der Verwaltungsvereinfachung sprechen, wenn die §§ 2 und 3 der VO den Belangen ganzer Gruppen nicht gerecht wurden. Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß die Ermächtigung des § 4 VO sich auch darauf erstreckte, im Wege der Durchführungsbestimmungen gewisse Gruppen von Verträgen von den Beschränkungen des § 2 freizustellen. 285)« Diese Rechtsgrundsätze hatte das Reichsgericht bereits in der Weimarer Republik angewandt (z.B. RGZ 109, 216) und in der nationalsozialistischen Zeit nicht aufgegeben (HRR 194-2, 21), so daß auch für die Beurteilung des vorliegenden Palles davon auszugehen ist. Zivilsenat entschiedene Pall zeigt, auch praktisch wurden, behielt die Verordnung einen im Sinne des Verordnungsgebers liegenden Anwendungsbereich, der die Annahme ausschließt, daß die Verordnung vom 7® Juli 1944 durch § 2 DB praktisch aufgehoben worden ist. Zweifel an der Rechtsgültigkeit des § 2 DB brauchten zur damaligen Zeit die Begünstigten angesichts der verlautbarten Zustimmung des Preiskommissars nicht zu hegen« Demgemäß muß damit gerechnet werden, daß die im Palle der Ungültigkeit des § 2 DB von der Regelung des § 2 YO unbillig Betroffenen es nicht für nötig befunden haben, Anträge auf eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 3 70 zu stellen. Die Peststellung des Berufungsgerichts, daß die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls ein beschränktes Übersehreitungs- und das Zensurwagnis getragen hat, hat die Revision nicht angegriffen.

Zitierte Normen: § 814 BGB
DurchführungsbestimmungenRegelungVerordnungZeitDBVOZustimmungKlägerinRevisionErmächtigung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 4/67	URTEIL	Verkündet	am
18. Dezember 1968 Werner,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Aktiengesellschaft Liquidator:	Wl
 GmbH - B
in Liquidation und Q?]
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr. und Dr„	-
gegen
 den Pi Improduzenten Georg Wl
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der I, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Hieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon und Dr. Merkel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Oktober 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurüc kg ewi e s en.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, damals unter der Firma U(
•AG handelnd, beauftragte im Jahre 1941 die Firma Georg WfUHfe GmbH	»	die Rechtsvorgängerin
 des Beklagten, die Filme "Illusion" und "Hochzeitsnacht11 herzustellen. Die vertraglichen Unterlagen darüber stehen den Parteien nicht mehr zur Verfügung, jedoch besteht Einverständnis, daß der	eine Gewinn-
beteiligung von 15 i zugesagt worden war. Beide Filme sind hergestellt worden und beide haben Gewinn erbracht.
Die bis zu dem 31. Dezember 1943 angefallene Gewinnbeteiligung hat die Klägerin an die	abgeführt.
Am 1. Januar 1944 trat die vom Reichskommissar für die Preisbildung auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durch-
 
führung des Vierjahresplanes - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29. Oktober 1936 (RGBl I, 927) "mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan" erlassene "Verordnung über die Beteiligung an den bei der Pilmherstellung erzielten Gewinnen” vom 7. Juli 1944 (RGBl I, 150) in Kraft. Sie lautet:
§ 1
PiImhersteller und Pi1mschaffende, die Pilme nicht ausschließlich auf eigene Rechnung hersteilen, dürfen am Gewinn aus der Auswertung von Pilmen nicht mehr beteiligt werden.
§ 2
Ansprüche der in Paragraph 1 bezeichneten Personen und Unternehmen aus Beteiligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vertraglich begründet worden sind, erlöschen, sobald ihnen jeweils ein Betrag von 10 vom Hundert der Herstellungskosten des Pilms zugeflossen ist, auf den sich der Beteiligungsvertrag bezieht.
§ 3
Der Präsident der Reichsfilmkammer wird ermächtigt, in den Pällen, in denen die Anwendung des Paragraphen 2 eine unbillige Härte bedeutet, Ausnahmen anzuordnen oder zuzulassen.
§ 4
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erläßt der Präsident der Reichsfilmkammer mit Zustimmung des Reichs kommissars für die Preisbildung.
 
§ 5
(1)	Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1944 in Kraft,
(2)	Beträge, die über den in Paragraph 2 festgesetzten Satz bei Inkrafttreten der Verordnung bereits gezahlt worden sind, können nicht zurück gefordert werden.
Die Klägerin hat daraufhin weitere Zahlungen verweigert, weil die Auszahlungen an die	bereits
 den in § 2 der Verordnung bezeichneten Höchstbetrag von 10 io der Herstellungskosten dieser Pilme überschritten hatten.
Am 15. Januar 1945 erließ der Präsident der Reichsfilmkammer "mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung" die in § 4 der Verordnung (VO) angekündigten Durchführungsbestimmungen (DB). Deren § 2 lautet:
Pilmherstellende und Pi1mschaffende im Sinne des § 1 der VO sihd nur solche natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die die Herstellung von Pilmen der im § 1 genannten Art ohne eigenes geldliches Wagnis übernommen haben oder übernehmen, (l)
Als geldliches Wagnis gilt insbesondere die ganze oder teilweise Kapitalbeteiligung, die ganze oder teilweise Übernahme der Haftung oder Mithaftung für die Geldbeschaffung, sowie die ganze oder teilweise Übernahme des Überschreitens- oder Zensurwagnisses. (2)
Nach dem Ende des zweiten Weltkriegs war die Meinung verbreitet, die Verordnung vom 7. Juli 1944 sei nicht mehr anzuwenden. Die Klägerin nahm deshalb ihre Zahlungen an	aus	Gewinnbeteiligung	wieder	auf. Sie zahlte
 
für den Film “Illusion” vom 1. Juni 1945 bis zur Währungsreform am 30. Juni 1948 RM 29 189,44 und seitdem bis zu dem 31. Januar 1952 DM 10 088,62. Für den Film “Hochzeitsnacht” zahlte sie für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis 30. September 1950 DM 3 515,52.
Die Verordnung vom 7. Juli 1944 ist mit anderen vom Preiskommissar erlassenen Vorschriften gemäß “Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform” der Direktoren der Verwaltung für Wirtschaft vom 25. Juni 1948 (GVB1 VWiGeb 61) seit Verkündung dieser Anordnung "nicht mehr anzuwenden".
Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne vom Beklagten die seit 1945 geleisteten Zahlungen nach Bereicherungsrecht zurückverlangen, weil sie im Hinblick auf die Rechtswirksamkeit der Verordnung ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Beim Landgericht hat sie als Teilbetrag die Rückzahlung des für den Film "Illusion" für die Zeit nach der Währungsreform geleisteten Betrages von DM 10 088,62 nebst 4 $> Zinsen seit dem 1. Juni 1962 gefordert.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, er habe nicht zu dem von der Verordnung betroffenen Personenkreis gehört, da er im Sinne des § 2 DB das Zensur- und teilweise das Überschreitungsrisiko getragen habe. Darüber hinaus hat er eine Rückzahlungspflicht im Hinblick auf § 814 BGB und wegen Verwirkung in Abrede gestellt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage durch Einbeziehung der Zahlungen für den Film "Illusion’' für die Zeit vom 1. Juni 1945 bis 26. Juni 1948 und von Zahlungen für den Film '’Hochzeitsnacht” für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis 30. September 1950 auf DM 16 523,08 erweitert. Die Parteien haben darum gestritten, ob § 2 der Durchführungsbestimmungen rechtswirksam gewesen sei und ob tatsächlich das Zensur- und Überschreitungswagnis getragen habe. Das Oberlandesgericht hat nach Beweiserhebung die Berufung insgesamt zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt ihren Rückzahlungsanspruch mit der Revision weiter.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Ie Das Berufungsgericht geht zur Frage, ob die Klägerin ohne rechtlichen Grund gezahlt hat, davon aus, daß die Verordnung vom 7. Juli 1944 rechtswirksam die Gewinnbeteiligungsansprüche der darunterfallenden Personen ausgeschlossen bzw. beschränkt hat. Es ist jedoch der Auffassung, der Beklagte gehöre nicht zu dem davon betroffenen Personenkreis, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Zensur- und teilweise das Überschreitungsrisiko getragen habe und deshalb gemäß § 2 DB von der Anwendung der Verordnung freigestellt gewesen sei. Diese Vorschrift sei als rechtswirksam anzusehen, insbesondere halte sich § 2 DB im
 
Rahmen der durch § 4 der Verordnung eingeräumten Ermächtigung.
II. Die Revision meint dagegen, § 2 DB sei nicht rechtswirksam geworden» Diese Auffassung trifft nicht zu.
1.	§ 2 DB ist formell rechtsgültig erlassen worden. Die Reehtsetzungsbefugnis ergab sich aus § 4 der Verordnung vom 7. Juli 1944, wonach der Präsident der
 ReichsfiImkammer die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen mit Zustimmung des Preiskommissars erlassen sollte. Diese Zustimmung ist erteilt worden. Die Verordnung vom 7. Juli 1944 wiederum war formell und inhaltlich rechtsgültig, ebenso die Vorschriften, auf die die Ermächtigung zu dem Erlaß dieser Verordnung gestützt war. Das hat der VI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 17. Februar 1956 (Ufita 1956, 212) eingehend dargelegt. Dieser Rechtsauffassung wird beigetreten.
2.	Entgegen der Ansicht der Revision war § 2 DB nicht materiell unwirksam. Der Präsident der Reichsfilmkammer hat mit dieser Regelung den inhaltlichen Rahmen seiner Reehtsetzungsbefugnis nicht überschritten. Einer solchen Annahme steht schon die Zustimmung des Preiskommissars entgegen. Diese bedeutete nach dem verwaltungsrechtlichen Sprachgebrauch, daß der ermächtigende Verordnungsgeber die Durchführungsbestimmungen nicht nur formell zur Kenntnis genommen, sondern auch inhaltlich gebilligt hatte» Für eine solche Billigung spricht es auch, daß der Preiskommissar trotz der Einwände, die der Zeuge Dahlgrün in dem zu den Akten gelangten sog. zweiten Entwurf eines Schreibens an den Reichskommissar für Preisbildung namens der staatlichen Filmgesellschaften erhoben hatte, die
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Durchführungsbestimmungen nicht aufgehoben hat, wozu er rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre» Selbst wenn danach § 2 der DurchführungsbeStimmungen den Inhalt der Verordnung geändert hätte, könnte dies als durch die Zustimmung der ermächtigenden Behörde gedeckt und daher als rechtswirksam angesehen werden. Doch bedarf dies gegenüber dem Einwand der Revision, der Preiskommissar hätte in einem solchen Palle wiederum der Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan bedurft, keiner abschließenden Entscheidung, weil § 2 DB sich sachlich noch im Rahmen der Ermächtigung hält.
III. Regelungsbedürftig konnte nach den damaligen Umständen im wesentlichen nur die Präge sein, wie die bei Inkrafttreten der Verordnung bestehenden Vereinbarungen zu behandeln seien, denn § 1 der VO hatte für künftige Pilmproduktionen eine eindeutige, wenn auch rigorose Regelung getroffen, die keiner weiteren Ausgestaltung bedurfte. § 2 der DB bezieht sich allerdings nach seinem Wortlaut auf § 1 VO und scheint damit die Ansicht der Revision zu stützen, daß § 2 DB inhaltlich den § 1 VO aufhebe. Diese Verweisung ist aber allein gesetzestechnisch bedingt, weil § 2 VO keine eigene Definition des unter diese Vorschrift fallenden Personenkreises enthält. Sachlich beziehen sich die Einschränkungen des § 2 DB, wie auch die Entstehungsgeschichte nach dem erwähnten Schreiben des Zeugen D^^d^ zeigt, auf § 2 VO und die darin behandelten Altverträge. Der erwähnten Regelungsbedürftigkeit entsprechend befassen sich auch die Durchführungsbestimmungen im wesentlichen nur mit der Abwicklung der Altverträge, die nach dem Inhalt des vorerwähnten Schreibens an den Preiskommissar
 
unter dem Gesichtspunkt der Abschöpfung übermäßiger Gewinne Anlaß für das Tätigwerden des Preiskommissars gegeben hatten. Diese Altverträge sollten, wie § 3 VO ausdrücklich hervorhebt, nicht unbillig geregelt werden. Demgemäß ging der Verordnungsgeber davon aus, daß die Regelung des § 2 VO mit ihrer Beschränkung der Gewinnbeteiligung auf 10 io solche Härten nicht ausschloß, § 3 der VO ermächtigt zwar den Präsidenten der Reichsfilmkammer, unbillige Härten durch Ausnahmen von der Regel des § 2 im Einzelfall auszugleichen, wofür § 4 DB eine Regelung trifft. Das schließt aber nicht die Annahme aus, daß § 4 VO die Ermächtigung enthielt, unbillige Härten, soweit sie allgemeiner Art waren, im Wege der Durchführungsbestimmungen durch generelle Regelungen auszugleichen, Dafür konnten vor allem Gründe der Verwaltungsvereinfachung sprechen, wenn die §§ 2 und 3 der VO den Belangen ganzer Gruppen nicht gerecht wurden. Bür eine solche Ermächtigung spricht auch § 1 Abs. 2 DB, der die Hersteller von Kultur- und Wirtschaftsfilmen generell von der Anwendung der VO freistellte. Die Rechtswirksam-keit dieser Bestimmung ist, soweit ersichtlich, niemals in Zweifel gezogen worden. Die in § 2 DB erfaßten Bälle verlangten auch sachlich nach einer besonderen Regelung.
§ 2 VO behandelte alle Bilmhersteller insofern gleich, als er ihre Gewinnansprüche schematisch auf 10 $ der Herstellungskosten begrenzte. Das konnte insofern unbillig erscheinen, als damit ein Hersteller, der keinerlei Risiko übernommen hatte, wie z.B. der Kläger in dem vom VI. Zivilsenat entschiedenen Balle, ebenso behandelt wurde wie ein Hersteller, der ein hohes Risiko übernommen hatte. Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß die Ermächtigung des § 4 VO sich auch
 darauf erstreckte, im Wege der Durchführungsbestimmungen gewisse Gruppen von Verträgen von den Beschränkungen des § 2 freizustellen.
Diese Ermächtigung konnte andererseits, wenn man die Zustimmung des Preiskommissars außer Betracht läßt, nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen nicht so weit gehen, daß die ermächtigende Verordnung praktisch aufgehoben wurde. Insoweit galt auch in der damaligen Zeit staats- und verwaltungsrechtlich der Grundsatz, daß Durchführungsbestimmungen lediglich näher ausgestalten dürfen, was in der durchzuführenden Vorschrift bereits begründet ist, diese jedenfalls inhaltlich nicht aufheben durften (E.R. Huber, Verfassungsrecht 19399 S. 285)« Diese Rechtsgrundsätze hatte das Reichsgericht bereits in der Weimarer Republik angewandt (z.B. RGZ 109, 216) und in der nationalsozialistischen Zeit nicht aufgegeben (HRR 194-2, 21), so daß auch für die Beurteilung des vorliegenden Palles davon auszugehen ist. Von einer inhaltlichen Aufhebung des § 2 VO kann jedoch keine Rede sein, da § 2 VO auch bei Anwendung des § 2 DB jedenfalls diejenigen Hersteller erfaßte, denen eine Gewinnbeteiligung zugestanden war, ohne daß sie ein Risiko übernommen hatten. Gerade für diese Pälle, die wie der vorerwähnte, vom VI. Zivilsenat entschiedene Pall zeigt, auch praktisch wurden, behielt die Verordnung einen im Sinne des Verordnungsgebers liegenden Anwendungsbereich, der die Annahme ausschließt, daß die Verordnung vom 7® Juli 1944 durch § 2 DB praktisch aufgehoben worden ist.
Diese Auslegung entspricht auch allein den Anforderungen der Rechtssicherheit und dem gebotenen Ver-
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trauensschütz. Zweifel an der Rechtsgültigkeit des § 2 DB brauchten zur damaligen Zeit die Begünstigten angesichts der verlautbarten Zustimmung des Preiskommissars nicht zu hegen« Demgemäß muß damit gerechnet werden, daß die im Palle der Ungültigkeit des § 2 DB von der Regelung des § 2 YO unbillig Betroffenen es nicht für nötig befunden haben, Anträge auf eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 3 70 zu stellen. Da diese Anträge zu demindest seit der Aufhebung der YO nicht mehr gestellt werden können, wären die Betroffenen bei anderer Auslegung des § 2 DB rechtlos gestellt.
IY. Die Peststellung des Berufungsgerichts, daß die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls ein beschränktes Übersehreitungs- und das Zensurwagnis getragen hat, hat die Revision nicht angegriffen.
Sie begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, Danach hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin ohne Rechtsfehler zurückgewiesen.
Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO,
Krüger~Nieland
 Pehle
Simon
 Sprenkmann
Merkel