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BGH · I ZR 4/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 4/60

Die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts wird in vollem Umfang mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagten hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnungen und/oder und/oder sowie auf Auskunft ert ei lung wegen dieses Gebrauchs nicht als Gesamtschuldner haften. Von den Kosten des ersten Hechtszuges fallen 2/20 der Klägerin, 9/20 dem Beklagten zu 1), 5/20 dem Beklagten zu 2) und weitere 4/20 den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last. Die Kosten der übrigen Rechtszüge werden zur Hälfte dem Beklagten zu 1), zu 6/20 dem Beklagten zu 2) und zu weiteren 4/20 den Beklagten als Gesamtschuldnern'auferlegt. 1884 in als Offene Handelsgesellschaft gegründet worden war, handelt es sich um einen der beiden Stiftungsbetriebe der von Ernst errichteten die im Jahre 1919 Alleininhaberin dieses Unternehmens wurde. Nach dem Stiftungsstatut wird die als juristische Person von der Stiftungsverwaltung, in Angelegenheiten der einzelnen Stiftungsbetriebe dagegen vom Vorstand (der "Geschäftsleitung") des betreffenden Betriebes vertreten* Als Stiftungsverwaltung ist im Statut das für Angelegenheiten der Universität J^^ zuständige Departement des Großherzoglich Sächsischen Staatsministeriums, für den Fall staatsrechtlicher Veränderungen stattdessen die alsdann für diese Angelegenheiten zuständige Staatsbehörde innerhalb Thüringens oder die oberste Verwaltungsbehörde in Thüringen bestimmt. duktionsstätte, die anfangs in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit nahezu ausschließlicher Beteiligung der betrieben und nach der Enteignung der Unternehmen in der SBZ unter der Firma des Stiftungsbetriebs der Optischen Weikstätte fort geführt wurde. stellt wurde, daß die Stiftung bis zur Neukonstituierung einer dem Statut entsprechenden Stiftungsverwaltung durch die Mitglieder der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte 0^ Z^|^ in verwaltet und vertreten werde. Februar 1955 ist für den Beklagten zu 1) unter Nr. 670 807 die Bezeichnung (,rBB TB91 in der beschriebenenJForm und unter Nr. 670 809 das weitere Zeichen " als zweizeilige Über- Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei mit der 1889 errichteten in J^^und der Betrieb des & Gen. in unter dessen Firma sie klagt, sei mit dem diese Firma führenden Stiftungsbetrieb identisch. Die Benutzung der mit dem Worte gebildeten Bezeichnungen “J^^therm" und TtB11 - der letzteren unabhängig von der Reihenfolge der einzelnen Wortbestandteile - durch den Beklagten stelle einen widerrechtlichen Eingriff in die hiernach allein ihr, der Klägerin, zustehenden Kennzeichnungsrechte dar. Das Wort "J^B” habe im Zusammenhang mit Glas oder GlaserZeugnissen auf Grund überragender Durchsetzung als Kennzeichen des Stiftungsbetriebs »Jfli (BMI S^BB & Gen.” Nur auf Grund dieser Weltgeltung habe seinerzeit die Bezeichnung “J^er Glas" für den Stiftungsbetrieb als Warenzeichen eingetragen werden können. Dieser Ruf werde von den Beklagten unter Irreführung der beteiligten Verkehrskreise für die Erzeugnisse des VEB ausgenutzt; denn durch die gewählten Bezeichnungen, in denen gleichfalls die Begriffe "J^BH und "Glas11 miteinander in Verbindung gebracht seien, werde in diesen Kreisen der unrichtige Eindruck erweckt, bei den Erzeugnissen des Beklagten handele es sich um die weltbekannten Erzeugnisse des Stiftungsbetriebs. Juni 1954 begangen haben unter Angabe der gelieferten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, Lieferzeiten, -orten und Abnehmern sowie unter Aufschlüsselung der beschriebenen Werbung und des geführten Schriftwechsels, Il.festzusterien, daß die Beklagten als Gre samt Schuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag I, 1 bezeichneten Handlung der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird, III.der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten in folgenden Zeitungen und Zeitschriften zu veröffentlichen: mäßer Auslegung des Statuts dem Willen des Stifters Ernst Abbe nicht widerspreche und daher weder den Fortbestand der C^p-Z^p}-Spp^p an iiirem ursprünglichen Sitz Jpp noch die Eigenschaft der dortigen Betriebe als Stiftungsbetriebe berührt habe. Keinesfalls aber sei es mit dem in Jena belegenen Stiftungsbetrieb dieses Namens identisch, tiie dafür in Anspruch genommenen Warenzeichen- und Ausstattungsrechte stünden deshalb nicht der Klägerin, sondern der C^^-Z^pp-Sppppp in J^P zu, die sie ihm, dem Beklagten, auf Grund eines Lizenzabkommens zur Benutzung für den von ihm geführten Stiftungsbetrieb überlassen habe. Bie Kosten hat es zu 1/10 der Klägerin, zu 7/10 den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu weiteren 2/10 dem Beklagten zu 1) allein auferlegt. I* Auch in der Revisionsinstanz ist zunächst zu prüfen, ob die Klägerin mit dem Stiftungsbetrieb der C^B-Z^^-S^lIHfc unter der Firma "Jf^er G|HHB & Gen." Der Senat hat in dem Urteil dargelegt, daß die 0^^~Z^|p-S4HHP infolge der unter Bruch des Stiftungsstatuts durchgeführten Enteignung ihrer in belegenen Betriebsstätten und der Übernahme dieser Betriebsstätten durch hierfür neu errichtete Unternehmen der sowjetzonalen staatlichen Organisation zwar nicht untergegangen, aber am Stiftungssitz in der SBZ handlungsunfähig geworden ist, daß ferner in der Bundesrepublik, in der die Stiftungsverfassung noch anerkannt und beachtet wird, die Stiftungsbetriebe mit ihrem hier belegenen, von der Enteignung nicht betroffenen. Vermögen identisch fortgesetzt werden und daß die statutenmäßige Vertretung der CflB-Z( hinsichtlich dieses Vermögens nach § 114 des Statuts auf die Geschäftsleitung desjenigen Stiftungsbetriebs übergegangen ist, der in der Bundesrepublik seit der Enteignung die Optische Werkstätte (Firma C4V ZflM) fortführt, nämlich des Unternehmens unter der Firma C0 Z^p in (vgl. rücksichtigung der Gesichtspunkte, die der Senat hinsichtlich der Fortführung der Optischen Werkstätte (Firma Z4P) entwickelt hat (GRUR aaO), ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß das später nach verlegte Unternehmen in Ii^p, welches als einziger statutengemäß verwalteter Vermögensbestandteil des S<H^ & Gen. zur Hauptniederlassung dieses Stiftungsbetriebs geworden war, mit dem Stiftungsbetrieb identisch ist. Dazu bedarf es nicht der Feststellung, daß diese Personen schon vor Kriegsende auf Lebenszeit zu Mitgliedern der Geschäftsleitung bestellt worden waren - was der Beklagte in den Vorinstanzen bestritten hat und daß sie auch nicht etwa vor ihrer Überführung nach Westdeutschland von ihren Ämtern endgültig zurückgetreten sind - was der Beklagte behauptet. Denn selbst wenn die Befugnisse der zur Zeit amtierenden Mitglieder der Geschäftsleitung nicht aus einer früheren, auf Lebenszeit ausgesprochenen und fortdauernden Bestellung hergeleitet werden könnten, so würden sie sich doch daraus ergeben, daß diese Mitglieder ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit der statutenmäßigen Stiftungsverwaltung, d-.h. mit der Geschäftsleitung des Unternehmens unter der Firma CflB ZflV in ausüben, die nach § 114 des Statuts die Aufgaben der Stiftungsverv/altung wahrnimmt (vgl. SflBBi haben beide Vorinstanzen rechtlich einwandfrei gefolgert, daß allein die Klägerin Inhaberin der für den Stiftungsbetrieb eingetragenen Warenzeichen ist, daß der Beklagte zu 1), ein neu errichteter Staatsbetrieb der SBZ, und sein Vertreter, der Beklagte au 2), nicht berechtigt sind, sich dieser Warenzeichen, und zwar auch nicht in Gestalt eines Mitbenutzungsrechts, zu bedienen, und daß die Klägerin mithin die Beklagten wegen des Gebrauchs dieser Warenzeichen oder damit verwechslungsfähiger Zeichen auf Unterlassung und im Falle der Eintragung etwaiger ihre Rechte beeinträchtigender Warenzeichen für den Beklagten zu 1) diesen auf Einwilligung in die Löschung der eingetragenen Zei-. 2. Das Berufungsgericht hat alsdann dargelegt, die Verwendung des Zeichens "J^^-TW” durch die Beklagten, dessen Eintragung das Deutsche Patentamt auf Widerspruch der Klägerin abgelehnt hatte, stelle eine Verletzung der für die Klägerin eingetragenen Warenzeichen "J^fcer Glas11, Trotz deutlicher Unterschiede im Klang und im Schriftbild lasse sich nämlich die Gefahr nicht ausschließen, daß der Verkehr das Zeichen als eine bloße Abwandlung der Warenzeichen der Klägerin ansehe. Durch das dem Wort ”J^P” hinzugefügte Wort ”Tf|B" werde die hierdurch hervorgerufene Verwechslungsgefahr noch verstärkt, weil das Wort ”T(|^” in weiten Verbraucherkreisen, denen die Bedeutung des Wortes von Begriffen wie "Thermosflasche” oder auch "Thermalbad” her geläufig sei, als Hinweis auf hitzebeständiges Glas, also eine Art Glas aufgefaßt werde, die gerade die besonderen Eigenschaften der von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Gläser und Glaswaren zeige. Verwirrung zu besorgen, und zwar auch nicht nach der Richtung, daß sie als Abwandlungen von Warenzeichen der Klägerin angesehen werden könnten. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung einer Warenzeichenverletzung durch die drei mit f,R^pH gebildeten Zeichen den Begriff der Verwechslungsgefahr verkannt. Es habe den Schutzu demfang der Klagezeichen, insbesondere die von der Klägerin behauptete Weltgeltung der Bezeichnung "J^Per Glas” nicht berücksichtigt, die durch Auskünfte von Industrie- und Handelskammern, durch Verkehrsbefragung und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt worden wäre, wenn das Berufungsgericht auf Grund seiner Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO der Klägerin dahingehende Auflagen erteilt hätte. Außerdem sei es rechtlich nicht haltbar, wenn das Berufungsgericht annehme, die von dem Worte "J^P” ausgehende, die Verwechslungsgefahr begründende Wirkung werde zwar durch die Beifügung des Die Klägerin würde dann Sachverständigenbeweis dafür erboten haben, daß das Wort auf den Zusatz des Minerals "HflB" hindeute, welches dem Glase eine besonders hochwertige Beschaffenheit verleihe, und daß dieser Umstand den Fachhändlern und Großverbrauchern, an welche die Werbung der Beklagten sich nach dem.Klagevertrag vornehmlich richte (Schriftsatz vom 12. Aber auch für die Auffassung der Letztverbraucher hätte nicht ohne Verkehrsbefragung festgestellt werden können, daß bei ihnen zwar das Wort "TflBT, nicht aber als Hinweis auf hitzebeständiges Glas wirke. rufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat - die Verwendung des Wortes als Zeichenbestandteil wegen seiner warenzeichenmäßigen Benutzung in den keine weiteren schutzfähigen Bestandteile enthaltenden Zeichen der Klägerin bei Glaswaren Verwechslungsgefahr hervorruft, wenn diese Verwechslungsgefahr ferner durch die Beifügung des Wortes wegen der ihm innewohnenden Funktion als Hinweis auf die besonderen Eigenschaften der gerade von der Klägerin hergestellten Glaswaren noch verstärkt und die Bezeichnung "J^p-Tppp’ daher als eine Abwandlung der oben erwähnten Klagezeichen aufgefaßt wird, so kann die Verbindung dieser Bezeichnung mit dem zweisilbigen Worte ”R^P” auch dann keine hiervon abweichende rechtliche Würdigung rechtfertigen, wenn kein irgendwie beachtlicher Teil des Verkehrs die von der Klägerin behauptete Ableitung dieses Wortes von dem Mineral erkennen sollte. Auch das Berufungsgericht nimmt nicht etwa an, daß das Wort "Rpp" geeignet sei, die beteiligten Verkehrskreise auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten anderen Unternehmen als dem der Klägerin hinzulenken, auf deren Erzeugnisse der Verkehr nach der Feststellung des Berufungsgerichts durch den umfangmäßig überwiegenden Teil der Kennzeichnung, nämlich durch die Bestandteile und "TflHP' teil "TW» wie ebenfalls festgestellt ist, wiederum auf eine Eigenschaft des von der Klägerin hergestellten Glases, die Hitzebeständigkeit, bezogen wird. Unter diesen Umständen liegt die Bedeutung der Wortverbindung "R^p-T^Bi" als die einer besonderen Art hitzebeständigen Glases so nahe, daß sie für den Verkehr ohne Rücksicht darauf offenkundig ist, ob das Wort "R^B" auch über Art und Ursache der verlautbarten Besonderheit näheren Aufschluß gibt. Nach dem Vorhergehenden greifen die Beklagten durch den Gebrauch der beanstandeten, das Wort mit dem Worte verbindenden Zeichen in die Warenzeichen- rechte ein, die der Klägerin auf Grund ihrer die Worte und "J^^er'1 enthaltenden, für gleichartige Waren eingetragenen Zeichen zustehen. Die Klägerin kann daher gemäß §§ 24, 31 WZG von den Beklagten Unterlassung des Zeichengebrauchs, vom Beklagten zu 1) ferner gemäß § 1004 BGB Löschung der für ihn eingetragenen Zeichen Nr. 670 807 und 670 809 verlangen (vgl. Die weiteren Ansprüche der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunfterteilung und Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis sind aus den rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen des landgerichtlichen Urteils, denen die Beklagten in diesem Punkte nicht entgegengetreten sind und denen das Berufungsgericht sich für die Bezeichnung angeschlossen hat, hinsichtlich der Zeichen gleichfalls begründet. eigneten Betrieb übernommen hat und die Firma oder die Warenzeichen dieses Betriebes benutzt, gegenüber den Ansprüchen des rechtmäßigen Inhabers des Unternehmens der Verwirkungseinwand nämlich schon deshalb versagt bleiben, weil die Zulassung dieses Einwandes hinsichtlich der Hamens- und Kennzeichnungsrechte zu einer Ausdehnung der Enteignungs-Wirkungen über den Bereich der SBZ hinaus führen und daher dem Grundsatz von Üreu und Glauben widersprechen würde,auf dem der Gedanke der Verwirkung beruht. Von den Kosten hatte das Landgericht der Klägerin im Hinblick auf die Abweisung des Antrages auf Rechnungslegung 1/10 auferlegt.

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 1004 BGB
FirmaUnternehmenGeschäftsleitungZeichenWortWarenzeichenBezeichnungKlägerinGen

Volltext der Entscheidung

I ZR 4/60
Verkündet am 50.Juni 1961 Grunau, JustizhauptSekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
*426 074
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
& Gen., vertreten durch
 der Firma J ihre Geschäftsleitung in
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.<
gegen
1. den "VBB JtfBl G^BHB	&	Gen.1',	J
lieh vertreten durch den Werkleiter Hans Ni
!_gesetz->
2. den Kaufmann Fritz
 in
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.fli^ -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.h.c. Wilde und der Bundesrichter Br.Bock, Br.Spreng, Jungbluth und Dr.Spengler
 für Recht erkannt:
V
I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 10. Bezember 1959 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufung der Beklagten gegen, das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 17. September 1958 stattgegeben worden ist.
-la-
ll . Die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts wird in vollem Umfang mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagten hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnungen
 und/oder	und/oder
 sowie auf Auskunft ert ei lung wegen dieses Gebrauchs nicht als Gesamtschuldner haften.
III. Von den Kosten des ersten Hechtszuges fallen 2/20 der Klägerin, 9/20 dem Beklagten zu 1), 5/20 dem Beklagten zu 2) und weitere 4/20 den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
Die Kosten der übrigen Rechtszüge werden zur Hälfte dem Beklagten zu 1), zu 6/20 dem Beklagten zu 2) und zu weiteren 4/20 den Beklagten als Gesamtschuldnern'auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im vorliegenden Hechts streit erhebt die 0^P~Z< in	unter	der Firma des Stiftungsbetriebes ”JflBB	& Gen." in
 gegen den unter derselben Firma auftretenden volkseigenen Betrieb der sowjetischen Besätzungezone (SBZ) und seinen in der Bundesrepublik ansässigen selbständigen Vertreter Ansprüche auf Unterlassung des Gebrauchs und auf Böschung bestimmter Warenzeichen sowie auf Auskunfterteilung, Schadensersatz und Zuerkennung der Befugnis zur Bekanntmachung des Urteils.
Bei dem J^|[^ GflBI	&	Gen., das im Jahre
1884 in als Offene Handelsgesellschaft gegründet worden war, handelt es sich um einen der beiden Stiftungsbetriebe der von Ernst	errichteten
 die im Jahre 1919 Alleininhaberin dieses Unternehmens wurde. Nach dem Stiftungsstatut wird die	als
 juristische Person von der Stiftungsverwaltung, in Angelegenheiten der einzelnen Stiftungsbetriebe dagegen vom Vorstand (der "Geschäftsleitung") des betreffenden Betriebes vertreten* Als Stiftungsverwaltung ist im Statut das für Angelegenheiten der Universität J^^ zuständige Departement des Großherzoglich Sächsischen Staatsministeriums, für den Fall staatsrechtlicher Veränderungen stattdessen die alsdann für diese Angelegenheiten zuständige Staatsbehörde innerhalb Thüringens oder die oberste Verwaltungsbehörde in Thüringen bestimmt. Falls zu irgend einer Zeit eine diesen Bestimmungen entsprechende Stiftungsverwaltung nicht besteht, geht bis zu deren Neukonstituierung die Vertretung und die Verwaltung der Stiftung ohne weiteres auf die jeweils in Funktion befindliche Geschäftsleitung des älteren der beiden Stiftungsbetriebe, der Optischen Werkstätte	Zfl^	in	Jf^, über (§ 114 des Statuts).
~ 3 -
Im April 1945 wurde J^B von amerikanischen Truppen besetzt. Die Geschäftsleitung des J^HBS^HB & Gen. setzte sich damals aus Dr. HBBBi Dr.Erich Schott und Dr.H^BHI zusammen. Bei ihrem Abzug, dem die Besetzung Thüringens durch sowjetische Streitkräfte folgte, haben die amerikanischen Truppen die genannten Mitglieder der Geschäftsleitung ebenso wie die der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte	und eine Reihe von
 weiteren Angehörigen der Stiftungsbetriebe nach HfHBHi (Württemberg) überführt.
Nach dem Wechsel der Besatzungsmacht wurden die Optische Werkstätte (Firma	Z<flB^	und das J|^^B GBB
S^BB & Gen. auf die Liste der gemäß Befehl der Sowjetischen Militäradministration (SMAD) vom 50.Oktober 1945 beschlagnahmten Vermögenswerte gesetzt und laut Urkunde des Ministerpräsidenten und des Ministers des Innern des Landes Thüringen vom 1. Juni 1948 enteignet. Die Firma des	&	Gen.	wurde am 50. November
1948 im Handelsregister des Amtsgerichts Jena gelöscht.
Der Betrieb wurde demontiert, später aber wieder aufgebaut und nach den in der SBZ hierfür geltenden Vorschriften als Träger von Volkseigentum mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Dabei wurde ihm die Bezeichnung ,!VEB JBBB GfllK S^flB & Gen.'1 verliehen.
Im Westen entstand unter der Leitung der dorthin überführten Persönlichkeiten mit Hilfe teils kriegsverlagerter, teils von den USA-Streitkräften aus Jena abtransportierter Einrichtungen zunächst in	eine neue Pro-
duktionsstätte, die anfangs in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit nahezu ausschließlicher Beteiligung der	betrieben und
 nach der Enteignung der Unternehmen in der SBZ unter der Firma des Stiftungsbetriebs der Optischen Weikstätte fort geführt wurde.
 
</ f
Um darüber hinaus der	selbst	nach
 der Wegnahme des in der SBZ belegenen Betriebsvermögens einen neuen rechtlichen Mittelpunkt zu geben, erwirkten die Beiter des Betriebs in	Anordnungen
 des Staats- und Kultministeriums von Württemberg/Baden, wonach als Sitz der Stiftung zunächst Jfl^ und
 später nur	^es^iimn't	und	festge-
stellt wurde, daß die Stiftung bis zur Neukonstituierung einer dem Statut entsprechenden Stiftungsverwaltung durch die Mitglieder der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte 0^ Z^|^ in	verwaltet	und	vertreten
 werde.
Bas	&	^en*	verfügte	im	Gebiet
 der heutigen Bundesrepublik, von Beteiligungen an verschie-, denen anderen Unternehmen abgesehen, bereits seit dem Jahre 1941 über einen rechtlich unselbständigen Außenbetrieb in LBBBI (Bayern), Biese Betriebsstätte wurde am .7, Oktober 1949 unter der Firma J(BB	^MB & Gen*
als Unternehmen der	in	HBBHHB
BBP" in das Handelsregister des Amtsgerichts Bandshut eingetragen. Zugleich wurde vermerkt, daß gemäß § 9 des Statuts das Vorstandsmitglied Oberingenieur Richard in	Bevollmächtigter	der	O^V-Zf^B-Sl
 und das Vorstandsmitglied Br.Brich	in	B(
als dessen Stellvertreter in Angelegenheiten der Firma
 Gen. bestellt seien sowie, daß dem Mitglied der Geschäftsleitung Paul	in
 Einzelprokura erteilt sei. Eine spätere Eintragung lautet dahin, die seit 1942 in	bestehende
 Zweigniederlassung sei seit der Enteignung des Stammwerks in Jena am 1. Juni 1948 zur Hauptniederlassung erhoben worden; damit sei der Sitz der Hauptniederlassung von J^^ nach B^M verlegt. Nachdem gegen Ende des Jahres 1952 ein neues Glaswerk in	eröffnet worden war, verlegte
- 5 ~
das Unternehmen seinen Sitz von	nach	Dies
 wurde am 15. Dezember 1952 im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen. Der neue Sitz	wurde	ferner
 bei den aufrechterhaltenen Warenzeichen des	G^pp
^|[||	&	Gen.	in	der	Warenzeichenrolle des Deutschen
 Patentamts in München vermerkt.
Unter den hier in Betracht kommenden Warenzeichen, die größtenteils auch international registriert sind, befinden sich die folgenden:
369	484
296	879
CVI CO	205
319	943
384	360
315	946
463	981
38	997
220	075
J^Per Normalglas (1927) J^per Glas (1921)
Glass (1935)
Kreis im Fünfeck mit Inschrift "Jpp (1923)
Fünfeck mit schwarzer Mittelscheibe und Inschrift
jJP (1927)
Kr^yMLm Vierec^jttit^ innerer Umschrift
 wie 315 946 mit bogenförmiger Überschrift Suprax Glas" (1933/
 Kreis mit innerer Umschrift " (1899)
& GEN.
Geräteglasstempel: Kreis im Viereck mit schwarzer Mittelscheibe und innerer Umschrift	GEN.J*®"	(1917).
Der Beklagte zu 1) hat sich beim Vertrieb seiner Glaserzeugnisse, die er in der ehemaligen Betriebsstätte des entcigneten J^HPGpHHIV	4b	Gen» in	her-
stellt, u.s. der Bezeichnung uJpW?hermu - teils in einem Wort geschrieben, teils in zwei Worten alB Umschrift um die Figur eines Glaskolbens gesetzt - sowie der Bezeichnung "BIB	bedient,	die in drei Worten gleichfalls
 als Umschrift um die Figur eines Glaskolbens angeordnet ist. Beide Bezeichnungen hat der Beklagte zu 2) in Werberund-
schreiben verwendet, die sich auf Erzeugnisse des Beklagten zu 1) beziehen. Am 4. Februar 1955 ist für den Beklagten zu 1) unter Nr. 670 807 die Bezeichnung (,rBB TB91 in der beschriebenenJForm und unter Nr. 670 809 das weitere Zeichen	"	als	zweizeilige	Über-
schrift über einem schildförmigen Bildzeichen in der Y/a-renzeichenrolle des Deutschen Patentamts in München eingetragen worden.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei mit der 1889 errichteten	in J^^und der
 Betrieb des	&	Gen.	in	unter
 dessen Firma sie klagt, sei mit dem diese Firma führenden Stiftungsbetrieb identisch. Daher, so hat sie geltend gemacht, sei außer ihr niemand berechtigt, von den für das
GBBMi SBIB & Gen. begründeten Warenzeichen- und Ausstattungsrechten Gebrauch zu machen. Hierzu sei insbesondere der Beklagte zu l) nicht befugt, der erst nach der Enteignung der	Betriebsstätte	des	Glaswerks SflHV
& Gen. als Staatsbetrieb der SBZ neu errichtet worden sei. Die Benutzung der mit dem Worte	gebildeten Bezeichnungen “J^^therm" und	TtB11	- der letzteren
 unabhängig von der Reihenfolge der einzelnen Wortbestandteile - durch den Beklagten stelle einen widerrechtlichen Eingriff in die hiernach allein ihr, der Klägerin, zustehenden Kennzeichnungsrechte dar. Das Wort "J^B” habe im Zusammenhang mit Glas oder GlaserZeugnissen auf Grund überragender Durchsetzung als Kennzeichen des Stiftungsbetriebs »Jfli (BMI S^BB & Gen.” der
 in der ganzen Welt Verkehrsgeltung erlangt. Nur auf Grund dieser Weltgeltung habe seinerzeit die Bezeichnung “J^er Glas" für den Stiftungsbetrieb als Warenzeichen eingetragen werden können. Die Verbindung der Worte tfJBV und "Glas” rufe außerdem im Publikum die Vorstellung einer besonderen Güte der Erzeugnisse hervor, die auf den hervor-
 
ragenden chemischen, thermischen und technischen Eigenschaften der aus dem Stiftungsbetrieb	GBBBB	S^BB	&
Gen,” stammenden Ware beruhe. Dieser Ruf werde von den Beklagten unter Irreführung der beteiligten Verkehrskreise für die Erzeugnisse des VEB ausgenutzt; denn durch die gewählten Bezeichnungen, in denen gleichfalls die Begriffe "J^BH und "Glas11 miteinander in Verbindung gebracht seien, werde in diesen Kreisen der unrichtige Eindruck erweckt, bei den Erzeugnissen des Beklagten handele es sich um die weltbekannten Erzeugnisse des Stiftungsbetriebs.
Die Klägerin hat beantragt:
I.	Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1,	es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu
6 Monaten zu unterlassen,
 im Gebiet der Bundesrepublik oder von Westberlin Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung mit einer oder mehreren der Bezeichnungen
J^B-Therm und/oder	und/oder
 zu versehen;
und/oder die so gekennzeichneten Waren in Verkehr zu bringen und/oder auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen eine oder mehrere der vorgenannten Bezeichnungen anzubringen;
2.	der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten Handlungen der im Antrag I, 1 bezeichneten Art seit

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15. Juni 1954 begangen haben unter Angabe der gelieferten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, Lieferzeiten, -orten und Abnehmern sowie unter Aufschlüsselung der beschriebenen Werbung und des geführten Schriftwechsels,
 Il.festzusterien, daß die Beklagten als Gre samt Schuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag I, 1 bezeichneten Handlung der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird,
III.der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten in folgenden Zeitungen und Zeitschriften zu veröffentlichen:
Frankfurter Allgemeine Zeitung, Frankfurt/Main;
Deutsche Zeitung und Wirtschaftszeitung,Stuttgart;
Handelsblatt, Düsseldorf;
Die Schaulade, Bamberg;
Deutsche Chemikerzeitung, Verlag: Dr.Alfred
IV.den Beklagten zu 1) zu verurteilen,
 in die Löschung des für ihn beim Deutschen Patentamt in München eingetragenen Warenzeichens
 Die Beklagten haben beantragt:
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, die Umwandlung der in Jena be-legenen Betriebsstätte in einen volkseigenen Betrieb bedeute nur einen Wechsel der Organieationsform, der bei sinnge-
H
670 807 - R^-J
- sowie des Warenzei
 chens 670 809 - Jj
- einzuwilligen.
 
mäßer Auslegung des Statuts dem Willen des Stifters Ernst Abbe nicht widerspreche und daher weder den Fortbestand der C^p-Z^p}-Spp^p an iiirem ursprünglichen Sitz Jpp noch die Eigenschaft der dortigen Betriebe als Stiftungsbetriebe berührt habe. Die Stiftung in Jpp empfange dementsprechend von diesen Betrieben auch heute noch beachtliche Leistungen für ihre Wohlfahrtseinrichtungen. Eine C^P-Zp^-in HdBHHflBHB gebe es dagegen nicht. Eine wirksame Verlegung des Stiftungssitzes von J4pp nach Hppp habe nicht stattgefunden. Der angeblichen Stiftung in	fehle auch die gesetzliche Vertre-
tung; denn die ehemaligen Vorstandsmitglieder beider Stiftungsbetriebe, insbesondere auch die des J^p^Gpppppl Sppp & Gen. seien vor ihrem Abtransport in die amerikanische Besatzungszone im Jahre 1945 rechtswirksam von ihren Ämtern zurückgetreten. Las J^pp G^|ppp S^pP & Gen. in Mppp sei daher ohne Inhaber und rechtlich nicht existent. Keinesfalls aber sei es mit dem in Jena belegenen Stiftungsbetrieb dieses Namens identisch, tiie dafür in Anspruch genommenen Warenzeichen- und Ausstattungsrechte stünden deshalb nicht der Klägerin, sondern der C^^-Z^pp-Sppppp in J^P zu, die sie ihm, dem Beklagten, auf Grund eines Lizenzabkommens zur Benutzung für den von ihm geführten Stiftungsbetrieb überlassen habe. Ler Gebrauch der Ortsbezeichnung "J^P1* zur Kennzeichnung der in MP^p hergestellten Erzeugnisse der Klägerin sei überdies irreführend und auch aus diesem Grunde unzulässig. Umgekehrt sei es nicht angängig, dem Werk in jpp an dem der goodwill des Unternehmens hafte, den Gebrauch von Warenzeichen zu untersagen, in denen diese Ortsbezeichnung vorkomme; denn das Unternehmen sei seit fast einem Jahrhundert in JPP ansässig und verfüge dort über einen bewährten Stamm von Facharbeitern, Ingenieuren und sonstigen Mitarbeitern. Las Wort 11 Ji sei überdies schon früher nicht nur von dem
& Gen.% sondern auch von anderen Unternehmen
 
'S t
in	als	Ortsangabe	verwendet	worden	und	Bestandteil
 mehrerer für solche Unternehmen eingetragener Warenzeichen gewesen. Abgesehen hiervon bestehe zwischen den mit der Klage angegriffenen Zeichen und den Zeichen der Klägerin dem Gesamteindruck nach keine Verwechslungsgefahr. Jedenfalls aber seien etwaige Rechte der Klägerin verwirkt; denn er, der Beklagte, habe sich seiner Warenzeichen schon seit 1945, seiner Firma seit 1948 auch in Westdeutschland bedient .
Bas Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner nach den Klageanträgen auf Unterlassung, Auskunfterteilung - jedoch ohne Angabe der Abnehmer Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zubilligung der Urteilsbekanntmachung, den Beklagten zu 1) außerdem zur Einwilligung in die Löschung der eingetragenen Warenzeichen 670 807 und 670 809 verurteilt; den Antrag auf Rechnungslegung hat es abgewiesen. Bie Kosten hat es zu 1/10 der Klägerin, zu 7/10 den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu weiteren 2/10 dem Beklagten zu 1) allein auferlegt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sämtliche Klageanträge abgewiesen, die sich auf den Gebrauch der Bezeichnungen	RflK
und	sov/ie auf die Löschung der
 Warenzeichen 670 807 und 670 809 bezogen. Bie Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der Bezeichnung ,,J^^thermn hat es dagegen in allen Punkten aufrechterhalten. Bie Kosten beider Rechtszüge sind gegeneinander aufgehoben worden.
Mit der hiergegen eingelegten Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Bie Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe:
I* Auch in der Revisionsinstanz ist zunächst zu prüfen, ob die Klägerin mit dem Stiftungsbetrieb der C^B-Z^^-S^lIHfc unter der Firma "Jf^er G|HHB	&	Gen."
identisch und durch ihre Geschäftsleitung.dem Statut entsprechend vertreten ist. Das Berufungsgericht hat beide Fragen im Ergebnis zutreffend bejaht.
1.	a) Die Rechtsverhältnisse der sind Gegenstand des vom Rat des Bezirks	namens	der
 in	geführten	Rechtsstreits	ge-
gen die Vorstandsmitglieder der Firma 0^^ Z^P in
MHB und gegen das letztgenannte Unternehmen gewesen. Dieser Rechtsstreit ist durch das Urteil des erkennenden Senats vom 15. November I960 (I ZR 10/59 - Zeiss II) entschieden worden. Der Senat hat in dem Urteil dargelegt, daß die 0^^~Z^|p-S4HHP infolge der unter Bruch des Stiftungsstatuts durchgeführten Enteignung ihrer in belegenen Betriebsstätten und der Übernahme dieser Betriebsstätten durch hierfür neu errichtete Unternehmen der sowjetzonalen staatlichen Organisation zwar nicht untergegangen, aber am Stiftungssitz in der SBZ handlungsunfähig geworden ist, daß ferner in der Bundesrepublik, in der die Stiftungsverfassung noch anerkannt und beachtet wird, die Stiftungsbetriebe mit ihrem hier belegenen, von der Enteignung nicht betroffenen. Vermögen identisch fortgesetzt werden und daß die statutenmäßige Vertretung der CflB-Z(
 hinsichtlich dieses Vermögens nach § 114 des Statuts auf die Geschäftsleitung desjenigen Stiftungsbetriebs übergegangen ist, der in der Bundesrepublik seit der Enteignung die Optische Werkstätte (Firma C4V ZflM) fortführt, nämlich des Unternehmens unter der Firma C0 Z^p in	(vgl. dazu ferner BGH GRUR 1958, 189 -
Zeiss I; GRUR 1959, 567 - Ernst Abbe). Die Geschäftsleitung der Firma Z^^ in	nimmt	d;aher, nach-
dem in der SBZ eine dem Statut entsprechende Verwaltung und Vertretung der Stiftung infolge der Enteignung des Betriebsvermögens unmöglich geworden ist, neben ihrer Aufgabe als Geschäftsleitung des ihr unterstellten Stiftungsbetriebs auch die Aufgabe der statutenmäßigen Stiftungsverwaltung wahr und stellt somit im Sinne des Statuts das oberste Organ der	dar• Umstände, die
 eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht hervorgetreten.
b) Ebenso wie der Betrieb der Optischen Werkstätte (Firma C^| Z^Bfe).ist auch der zweite Stiftungsbetrieb, das 11	& Gen.n, nach der Enteignung
 in der SBZ mit seinem in der Bundesrepublik belegenen,von der Enteignung nicht erfaßten Vermögen, und zwar zunächst mit der unstreitig zu diesem Betriebe gehörenden Betriebsstätte in	(Bayern)	fortgeführt worden. Unter Be-
rücksichtigung der Gesichtspunkte, die der Senat hinsichtlich der Fortführung der Optischen Werkstätte (Firma Z4P) entwickelt hat (GRUR aaO), ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß das später nach	verlegte
 Unternehmen in Ii^p, welches als einziger statutengemäß verwalteter Vermögensbestandteil des S<H^ & Gen. zur Hauptniederlassung dieses Stiftungsbetriebs geworden war, mit dem Stiftungsbetrieb identisch ist. Dem ist beizutreten.
2. Der Stiftungsbetrieb	&	Gen.
ist im vorliegenden Rechtsstreit durch seine Geschäftsleitung dem Statut entsprechend vertreten.
a) Zu den Befugnissen der Geschäftsleitung gehört die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der
 in allen Angelegenheiten des betreffenden Stiftungs-
 
betriebe (§ 8 Abs. 3 des Statuts). Da mit der Klage Rechte, und zwar namentlich Firmen- und Warenzeichenrechte geltend gemacht werden, welche die	für	das
G^BHl S^HB & Gen. in Anspruch nimmt, liegt der Geschäftsleitung dieses Stiftungsbetriebs mithin die Vertretung der Stiftung im vorliegenden Rechtsstreit ob.
b) Die statutengemäße Geschäftsleitung des	G^^B
BIIB S^HB & Gen. besteht aus den im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragenen Personen. Dazu bedarf es nicht der Feststellung, daß diese Personen schon vor Kriegsende auf Lebenszeit zu Mitgliedern der Geschäftsleitung bestellt worden waren - was der Beklagte in den Vorinstanzen bestritten hat und daß sie auch nicht etwa vor ihrer Überführung nach Westdeutschland von ihren Ämtern endgültig zurückgetreten sind - was der Beklagte behauptet. Denn selbst wenn die Befugnisse der zur Zeit amtierenden Mitglieder der Geschäftsleitung nicht aus einer früheren, auf Lebenszeit ausgesprochenen und fortdauernden Bestellung hergeleitet werden könnten, so würden sie sich doch daraus ergeben, daß diese Mitglieder ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit der statutenmäßigen Stiftungsverwaltung, d-.h. mit der Geschäftsleitung des Unternehmens unter der Firma CflB ZflV in
 ausüben, die nach § 114 des Statuts die Aufgaben der Stiftungsverv/altung wahrnimmt (vgl. oben I 1 a) und nach § 25 des Statuts als Stiftungsverwaltung die Mitglieder der Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe, also auch die des	S^^H	& Gen. bestimmt. II.
II.	1. Aus der Identität des nJ{
Gen." in M^^B mit dem Stiftungsbetrieb der C^P-Z<
SflBBi haben beide Vorinstanzen rechtlich einwandfrei gefolgert, daß allein die Klägerin Inhaberin der für den Stiftungsbetrieb eingetragenen Warenzeichen ist, daß der Beklagte zu 1), ein neu errichteter Staatsbetrieb der SBZ, und
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n
sein Vertreter, der Beklagte au 2), nicht berechtigt sind, sich dieser Warenzeichen, und zwar auch nicht in Gestalt eines Mitbenutzungsrechts, zu bedienen, und daß die Klägerin mithin die Beklagten wegen des Gebrauchs dieser Warenzeichen oder damit verwechslungsfähiger Zeichen auf Unterlassung und im Falle der Eintragung etwaiger ihre Rechte beeinträchtigender Warenzeichen für den Beklagten zu 1) diesen auf Einwilligung in die Löschung der eingetragenen Zei-. chen in Anspruch nehmen kann,
2. Das Berufungsgericht hat alsdann dargelegt, die Verwendung des Zeichens "J^^-TW” durch die Beklagten, dessen Eintragung das Deutsche Patentamt auf Widerspruch der Klägerin abgelehnt hatte, stelle eine Verletzung der für die Klägerin eingetragenen Warenzeichen "J^fcer Glas11,
im Kreis mit Fünfeck, "J^^er Normalglas" und "JflU Glass” dar. Trotz deutlicher Unterschiede im Klang und im Schriftbild lasse sich nämlich die Gefahr nicht ausschließen, daß der Verkehr das Zeichen	als	eine	bloße
 Abwandlung der Warenzeichen der Klägerin ansehe. In diesen Y/arenzeichen seien außer den Worten	und	”J^per”	kei-
ne sonstigen schutzfähigen Bestandteile enthalten. Durch das dem Wort ”J^P” hinzugefügte Wort ”Tf|B" werde die hierdurch hervorgerufene Verwechslungsgefahr noch verstärkt, weil das Wort ”T(|^” in weiten Verbraucherkreisen, denen die Bedeutung des Wortes von Begriffen wie "Thermosflasche” oder auch "Thermalbad” her geläufig sei, als Hinweis auf hitzebeständiges Glas, also eine Art Glas aufgefaßt werde, die gerade die besonderen Eigenschaften der von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Gläser und Glaswaren zeige. Da das Verhalten der Beklagten weitere Rechtsverletzungen erwarten lasse, sei der Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Bezeichnung "J^fe-TSV gerechtfertigt. Entsprechendes gelte für die erhobenen Nebenansprüche.
 
Dagegen werde in den Zeichen	,	“J^p~
R^p-Tpp" und "Rpp-Tppfc-jpp" durch die Beifügung des Wortes "RP^', das eine warenbezogene Eigentümlichkeit nicht erkennen lasse und deshalb als reines Phantasiewort wirke, die Wortverbindung "jp^" und "Tflp" klanglich wie optisch völlig verändert und darüber hinaus dem Worte "JpP' ein erheblicher Teil der ihm in dem Zeichen "Jpp-Tpp" zukommenden beherrschenden Stellung genommen. Von den mit dem Worte	gebildeten	Bezeichnungen	sei daher keine Markt-
Verwirrung zu besorgen, und zwar auch nicht nach der Richtung, daß sie als Abwandlungen von Warenzeichen der Klägerin angesehen werden könnten. Daran ändere der Umstand nichts, daß in den beiden eingetragenen Zeichen das Wort "JPP1 in gewisser Weise hervorgehoben erscheine; denn bei der jeweiligen Erfassung des gesamten Wortbildzeichens verliere diese Hervorhebung ihre Wirkung. Die Verwendung der Wortverbindungen "R^p-Jp^TPp" in den drei erwähnten Zusammenstellungen könne den Beklagten daher nicht untersagt werden, III.
III.	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung einer Warenzeichenverletzung durch die drei mit f,R^pH gebildeten Zeichen den Begriff der Verwechslungsgefahr verkannt. Es habe den Schutzu demfang der Klagezeichen, insbesondere die von der Klägerin behauptete Weltgeltung der Bezeichnung "J^Per Glas” nicht berücksichtigt, die durch Auskünfte von Industrie- und Handelskammern, durch Verkehrsbefragung und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt worden wäre, wenn das Berufungsgericht auf Grund seiner Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO der Klägerin dahingehende Auflagen erteilt hätte. Außerdem sei es rechtlich nicht haltbar, wenn das Berufungsgericht annehme, die von dem Worte "J^P” ausgehende, die Verwechslungsgefahr begründende Wirkung werde zwar durch die Beifügung des
 
Of
 Wortes	verstärkt, durch die Beifügung der Worte
 dagegen aufgehoben. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Ansicht des Berufungsgerichts, in dem Worte "R^)” sei keine warenbezogene Eigentümlichkeit erkennbar, entbehre der tatsächlichen Grundlage, Bas Berufungsgericht habe hieraus keine rechtlichen Folgerungen herleiten dürfen, ohne zuvor gemäß § 139 ZPO eine Aufklärung über diesen Punkt herbeizuführen. Die Klägerin würde dann Sachverständigenbeweis dafür erboten haben, daß das Wort	auf
 den Zusatz des Minerals "HflB" hindeute, welches dem Glase eine besonders hochwertige Beschaffenheit verleihe, und daß dieser Umstand den Fachhändlern und Großverbrauchern, an welche die Werbung der Beklagten sich nach dem.Klagevertrag vornehmlich richte (Schriftsatz vom 12. Oktober 1955), also einem nicht unbeachtlichen Verkehrskreise bekannt sei. Aber auch für die Auffassung der Letztverbraucher hätte nicht ohne Verkehrsbefragung festgestellt werden können, daß bei ihnen zwar das Wort "TflBT, nicht aber als Hinweis auf hitzebeständiges Glas wirke.
IV.	1. Von diesen Revisionsangriffen muß bereits die gegen die zeichenrechtliche Beurteilung gerichtete Rüge zur Abänderung des angefochtenen Urteils führen.
Auf Grund der Feststellungen, die es im Zusammenhang mit der von ihm untersagten Bezeichnung	getrof-
fen hat, hätte das Berufungsgericht bei richtiger Würdigung des Begriffs der Verwechslungsgefahr zu einem Verbot auch der Bezeichnungen
 und	gelangen müssen. Wenn - wie das Be-
rufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat - die Verwendung des Wortes	als	Zeichenbestandteil wegen
 seiner warenzeichenmäßigen Benutzung in den keine weiteren schutzfähigen Bestandteile enthaltenden Zeichen der Klägerin bei Glaswaren Verwechslungsgefahr hervorruft, wenn diese Verwechslungsgefahr ferner durch die Beifügung des Wortes
 
wegen der ihm innewohnenden Funktion als Hinweis auf die besonderen Eigenschaften der gerade von der Klägerin hergestellten Glaswaren noch verstärkt und die Bezeichnung "J^p-Tppp’ daher als eine Abwandlung der oben erwähnten Klagezeichen aufgefaßt wird, so kann die Verbindung dieser Bezeichnung mit dem zweisilbigen Worte ”R^P” auch dann keine hiervon abweichende rechtliche Würdigung rechtfertigen, wenn kein irgendwie beachtlicher Teil des Verkehrs die von der Klägerin behauptete Ableitung dieses Wortes von dem Mineral	erkennen sollte.
Auch das Berufungsgericht nimmt nicht etwa an, daß das Wort "Rpp" geeignet sei, die beteiligten Verkehrskreise auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten anderen Unternehmen als dem der Klägerin hinzulenken, auf deren Erzeugnisse der Verkehr nach der Feststellung des Berufungsgerichts durch den umfangmäßig überwiegenden Teil der Kennzeichnung, nämlich durch die Bestandteile	und	"TflHP'
hingewiesen wird. Alsdann kann aber die Bezeichnung ”RPfc” folgerichtig und nach der Lebenserfahrung nur als Verlautbarung einer weiteren Eigenschaft oder Beschaffenheit des Glases verstanden werden, die zu der durch die Bezeichnung "TM1 verlautbarten Hitzebeständigkeit noch hinzutritt oder sie erhöht. Bas Berufungsgericht meint ersichtlich, einem Warenzeichenbestandteil wie dem Worte "R^p” müsse die - wie es in dem angefochtenen Urteil heißt - "warenbe-zogenc Eigentümlichkeit” schon dann fehlen, wenn sich daraus die bestimmte begriffliche Bedeutung nicht entnehmen lasse, die dem Worte nach seiner sprachlichen Ableitung zukommt.
Bies ist rechtsirrig. Bie Vorstellung, daß ein Warenzeichenbestandteil sich auf die Eigenschaften oder die Beschaffenheit des Erzeugnisses beziehe, ist nicht davon abhängig, daß die angesprochenen Verkehrskreise aus dem gewählten Wort schon unmittelbar und ohne weitere Aufklärung ersehen können, um welche Eigenschaft oder Beschaffenheit es sich genau han-
delt und worauf sie beruht. Es kommt vielmehr auf den Zusammenhang an, wie er sich aus dem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Gesamteindruck des Zeichens ergibt* Für diesen Ge samte indruck ist bei den mit	gebildeten
 Zeichen in jeder der drei angegriffenen Erscheinungsformen ausschlaggebend, daß die, wie festgestellt, auf die Klägerin hinweisende Herkunftsbezeichnung	mit	der	zusam-
menhängenden, in dem Werberundschreiben des Beklagten zu 2) vom 8. März 1955 auch selbständig verwendeten Wortverbindung-	verknüpft ist, in welcher der Bestand-
teil "TW» wie ebenfalls festgestellt ist, wiederum auf eine Eigenschaft des von der Klägerin hergestellten Glases, die Hitzebeständigkeit, bezogen wird. Unter diesen Umständen liegt die Bedeutung der Wortverbindung "R^p-T^Bi" als die einer besonderen Art hitzebeständigen Glases so nahe, daß sie für den Verkehr ohne Rücksicht darauf offenkundig ist, ob das Wort "R^B" auch über Art und Ursache der verlautbarten Besonderheit näheren Aufschluß gibt.
Selbst wenn man aber das Wort "R^^H mit dem Berufungs-
*
gericht als reine PhantaBiebildung betrachtet, so ließe sich daraus immer noch nicht folgern, daß die Zeichen, die durch die Verbindung dieses Wortes mit der als Abwandlung der Klagezeichen wirkenden Bezeichnung	ent-
stehen, nicht ebenso wie diese Bezeichnung von einem zu demindest nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs als Abwandlungen der Klagezeichen angesehen werden. Biese Folgerung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Verkehr durch den Zusatz von der Klägerin und ihren Erzeugnissen eindeutig abgelenkt werden würde. Bas ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht der Fall.
2. Nach dem Vorhergehenden greifen die Beklagten durch den Gebrauch der beanstandeten, das Wort	mit	dem
 Worte	verbindenden	Zeichen	in	die	Warenzeichen-
 
rechte ein, die der Klägerin auf Grund ihrer die Worte und "J^^er'1 enthaltenden, für gleichartige Waren eingetragenen Zeichen zustehen. Die Klägerin kann daher gemäß §§ 24, 31 WZG von den Beklagten Unterlassung des Zeichengebrauchs, vom Beklagten zu 1) ferner gemäß § 1004 BGB Löschung der für ihn eingetragenen Zeichen Nr. 670 807 und 670 809 verlangen (vgl. BGH GRUR 1955, 488 - Alpha), von denen das Zeichen 670 807 übrigens in der bildlichen Darstellung eines Glaskolbens noch ein weiteres die Verwechslungsgefahr verstärkendes Element aufweist. Der Unterlassungsanspruch erstreckt sich auch auf die Wortverbindung denn der Wortbestandteil des Zeichens 670 807 kann je nach dem, in welcher Reihenfolge man die um das Bild des Glaskolbens angeordneten Worte liest, wegen der isolierten Stellung des Wortes	auch	als	gedeu-
tet werden.
Die weiteren Ansprüche der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunfterteilung und Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis sind aus den rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen des landgerichtlichen Urteils, denen die Beklagten in diesem Punkte nicht entgegengetreten sind und denen das Berufungsgericht sich für die Bezeichnung angeschlossen hat, hinsichtlich der Zeichen gleichfalls begründet. V.
V.	Dem von den Beklagten noch erhobenen Verwirkungseinwand hat bereits das Landgericht nicht stattgegeben. Das Berufungsgericht ist dem ohne eigene Ausführungen für den Teil der Klageansprüche, dem es entsprochen hat, beigetreten. Die Beklagten können mit dem Einv/and auch gegenüber den übrigen Ansprüchen nicht durchdringen. Nach dem inzwischen ergangenen, zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil des erkennenden Senats vom 7. März 1961, I ZR 2/60 - Cuypers muß einem VEB der SBZ, der einen dort ent-
eigneten Betrieb übernommen hat und die Firma oder die Warenzeichen dieses Betriebes benutzt, gegenüber den Ansprüchen des rechtmäßigen Inhabers des Unternehmens der Verwirkungseinwand nämlich schon deshalb versagt bleiben, weil die Zulassung dieses Einwandes hinsichtlich der Hamens- und Kennzeichnungsrechte zu einer Ausdehnung der Enteignungs-Wirkungen über den Bereich der SBZ hinaus führen und daher dem Grundsatz von Üreu und Glauben widersprechen würde,auf dem der Gedanke der Verwirkung beruht. Dies gilt auch für denjenigen, der, v/ie der Beklagte zu 2), in der Bundesrepublik den volkseigenen Betrieb vertritt,
VI.	Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist und das Revisionsgericht mithin in der Sache selbst zu entscheiden hat (§ 56$ Abs. 3 Ziff. 1 ZPO), war nach alledem das Urteil des Landgerichts, soweit es vom Berufungsgericht abgeändert worden war, wiederherzustellen. Dabei war allerdings zu berücksichtigen, daß hinsichtlich der Unterlassungspflicht und der Pflicht zur Auskunfterteilung unter den Beklagten kein Ge samt Schuldverhältnis im Sinne des § 421 BGB besteht.
Von den Kosten hatte das Landgericht der Klägerin im Hinblick auf die Abweisung des Antrages auf Rechnungslegung 1/10 auferlegt. Da das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht angefochten worden ist, mußte es für die erste Instanz hierbei verbleiben. Die Kosten der übrigen Rechtszüge sind dagegen von den dort in vollem Umfange unterlegenen Beklagten zu tragen. Die Verteilung der den Beklagten aufzuerlegenden Kosten auf den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) richtet sich in allen Instanzen danach, inwieweit die Beklagten als Gesamtschuldner und inwieweit sie jeder für sich der Klägerin haften. Es erschien angemessen, die Kosten für die Ansprüche auf Unterlassung und Auskunfterteilung, die jeden Beklagten je zur Hälfte treffen,
 
jeweils mit der Hälfte, die des Löschungsanspruchs, die den Beklagten zu 1) allein treffen, mit einem Fünftel und die des Anspruchs auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zubilligung der Veröffentlichungsbefugnis, die von den Beklagten als Gesamtschuldnern zu tragen sind, mit wiederum einem Fünftel der auf die Beklagten insgesamt entfallenden Kosten zu veranschlagen. Für die erste Instanz waren diese Anteile von neun Zehnteln, für die übrigen Instanzen von zehn Zehnteln des Streitgegenstandes zu berechnen.
Wilde
 Bock
Spreng
 Jungbluth
Spengler