- nach Sachgebieten geordnet - hauptsächlich Aufsätze kommunalrechtlichen Inhaltes, daneben aber auch Ratschläge für die praktische Handhabung des Gemeindedienstes« Im Verlag der Beklagten zu l) erscheint das Werk "Die Praxis der Gemeindeverwaltung"« Hierbei handelt es sich um ein nach Fachgebieten aufgegliedertes Grundwerk in Loseblattform (3 Auswechselbände), das durch Fortsetzungslieferungen auf dem Laufenden gehalten wird c Zwischen den Parteien des Rechtsstreites kam es wiederholt zu Differenzen und zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten« Ein Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (3 HKQ 33/52) endete am 23« Januar 1953 mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagte zu 1) verpflichtete, bei ihrer Werbung die Behauptung zu unterlassen, daß die "Fundstelle" durch den Bezug der "Praxis der Gemeindeverwaltung" überflüssig werde« Einige Monate später kam zwischen den Klägern einerseits und den Beklagten andererseits ein privatschriftlicher Vergleich vom 30» Juni 1953 zustande, in dem sich die Kläger u«a0 verpflichteten, bestimmten Beanstandungen hinsichtlich der Werberaethoden bei Meidung einer Konventionalstrafe von DM 5 000«- für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Zukunft Rechnung zu tragen« Wegen Zur Beendigung dieser Verfahren schlossen die damaligen Prozeßparteien am 7- Januar 1954 vor dem Landgericht Stuttgart folgenden Vergleichs Io Die Parteien stehen miteinander im geschäftlichen Wettbewerb| sie versprechen, diesen unter Beachtung der gesetzlichen Richtlinien im gesamten Bundesgebiet zu führen und auch bei ihren Vertretern und ihren sonstigen Beauftragten auf eine einwandfreie Werbungstätigkeit hinzuwirken* Januar 1955 einen Vergleich, der im wesentlichen die Verpflichtung der Klägerin zu 1) beinhaltet, den Artikel nicht in anderen Landesausgaben der "Fundstelle” zu veröffentlichen oder eine Nachdruckerlaubnis zu erteilen, sowie die Erklärung der gleichen Partei, daß sie mit dem Abdruck einen allgemeinen Hinweis für die Gemeinden habe geben wollen, ohne einen bestimmten Verlag oder ein bestimmtes kommunalrechtliches Werk im Auge zu habeno In einer besonderen Bestimmung des Vergleiches' ist niedergelegt, daß keine der Parteien auf ihren Rechtsstandpunkt verzichte. Die hier zur Entscheidung stehende Klage wurde ausgelöst durch ein Schreiben des Rechtsanwalts B^f^ in vom 17« Mai 1954, mit dem dieser namens der Beklagten wegen Sie machen geltend, der Rücktritt könne weder mit einem Verstoß der Klägerin zu 1) gegen Ziffer I des Vergleiches noch mit einem solchen gegen Ziffer II begründet werden» Für den in der "Fundstelle** erschienenen Aufsatz sei die Klägerin nicht verantwortlich, die Verantwortung trage allein der Herausgeber, Rechtsanwalt Dr» Der Artikel enthalte überdies keinen Wettbewerbsverstoßo Er sei überhaupt nicht gegen die Beklagten gerichtet gewesen» Es handele sich vielmehr um eine allgemeine Belehrung der Bürgermeister, die durch mannigfache Beschwerden ausgelöst worden sei» Ziffer II des Vergleiches enthalte lediglich eine häufig verwendete Formel, gleichsam ein Gentleman-agreement, das einen Erfüllungsanspruch nicht gewähre» Im übrigen könnten die Beklagten ihren Rücktritt nicht mit einem Verstoß der Klägerin gegen Ziffer II des Vergleiches begründen, da die Beklagte zu ?) selbst dadurch gegen diese Ziffer verstoßen habe, daß sie auf das Beanstandungsschreiben der Klägerin zu 1) vom 9» Januar 1954 betreffend das Verhalten eines Vertreters in Niedersachsen mit ultimativen Forderungen reagiert habe» Außerdem hätten die Beklagten, wenn sie sich durch den in der "Fundstelle" erschienenen Artikel angegriffen fühlten, zunächst bei den Klägern gemäß Ziffer II des Vergleiches um Abhilfe nachsuchen müssen» Die Beklagten seien mithin nicht zu dem Rücktritt vom Vergleiche berechtigt gewesen, Sie bringen insbesondere vor, die Veröffentlichung des Artikels in der "Fundstelle” stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung dar« Ben Klägern sei es darum gegangen, durch die Veröffentlichung des Artikels die von den Beklagten herausgegebene "Praxis der Gemeindeverwaltung" zu treffen« In dem Artikel sei zwar nicht ausdrücklich auf dieses Werk hingewiesen, die in Frage kommenden Bezieher wüßten jedoch trotz der etwas verschleierten Fassung, wer gemeint sei, weil es kein anderes derartiges Werk zur Unterrichtung der Gemeindeverwaltungen gebe. Die Kläger hätten dabei planmäßig gehandelt« Der Inhaber der Kläger habe in Besprechungen mit dem Geschäftsführer der vom Gemeindetag Württemberg-Hohenzollern herausgegebenen "Kommunalen Nachrichten" die Veröffentlichung in dieser Zeitschrift veranlaßt und damals bereits die Übernahme des Artikels in die "Fundstelle" vereinbart« Fs sei also von vornherein die Absicht der Kläger gewesen, die Beklagten durch diesen Artikel im Wettbewerbskampf entscheidend zu schädigen« Diese Folgen seien auch tatsächlich eingetreten, der Absatz der Beklagten sei infolge der Veröffentlichung des Artikels erheblich zurück-gegangen« Sie, die Beklagten, seien daher unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt gewesen, vom Vergleich vom 7o Januar 1954 zurückzutreten« I, Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, daß die Präge, oh ein in seinem Zustandekommen nicht bestrittener Prozeßvergleich Rücktritts unwirksam geworden ist, .in einem neuen Verfahren und nicht in dem durch den Vergleich beendeten Rechtsstreit auszutragen istDiese Auffassung des Berufungsgerichtes trifft zu* Sie entspricht der vom II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 10«, März 1955 (BGHZ 16, 588 /390/) vertretenen Ansicht, der sich der erkennende Senat anschließto Auch gegen die Bejahung des rechtlichen Interesses der Kläger an der Feststellung, daß der Vergleich rechtswirksam sei, bestehen keine Bedenken* Zur Sache selbst meint das Berufungsgericht, ein Rücktritt vom Vergleich wegen Forderungsverletzung sei zwar rechtlich möglich* Die Ziffer II des Vergleiches habe auch ein Forderungsrecht zu dem Inhalt? die dort festgelegte Mitteilungspflicht bei Beanstandungen beruhe auf einem rechtlichen Verpflichtungswillen der Vergleichsparteien, sich gegenseitig Beanstandungen mitzuteilen* Die Klägerin zu 1 habe jedoch dadurch, daß sie den entsprechenden Artikel in ihrer "Fundstelle" veröffentlicht habe, ohne den Beklagten vorher von den angeblichen Beanstandungen Kenntnis zu geben, der Ziffer II des Vergleiches nicht zuwidergehandelte Mit der Verpflichtung in Ziffer II sei bezweckt, die Gegenpartei, der unlauteres Verhalte®1 vorgeworfen werde, zur Änderung und Abhilfe zu veranlassen* Der Artikel "Vorsicht bei der Unterzeichnung von Bestellscheinen" könne aber nicht als "Beanstandung" aufgefaßt werden, selbst wenn man davon ausgehen wolle, daß die darin kritisierten Werbemethoden sich auf die Beklagten bezögen. Gerade für den bei Abschluß des Vergleiches vorgesehenen Pall einer Verletzung der in Ziffer I genannten Pflichten habe die Regelung der Ziffer II eingreifen sollen» Pie Ziffer II des Vergleiches schließe daher einen Rücktritt wegen Verletzung der Ziffer I Abs 1 des Vergleiches aus» Deshalb brauche nicht geprüft zu werden, ob die Veröffentlichung des Artikels in der "Fundstelle" eine unlautere Wettbewerbshandlung darstelle» Die Sache könne, so fährt das Berufungsgericht fort, nur dann anders liegen, wenn die Kläger eine so offensichtliche und überaus schwerwiegende Verletzung der Wettbewerbsvorschriften begangen hätten, daß sie weit über den Rahmen dessen hinausgegangen sei, was sich die Parteien unter den mitzuteilenden Beanstandungen vorgestellt hätten» Dafür fehle aber hier jede tatsächliche Unterlage» Von solch außergewöhnlicher Pallgestaltung könne umso weniger die Rede sein, als es höchst zweifelhaft sei, ob die Veröffentlichung des Artikels überhaupt eine unlautere Wettbewerbshandlung darstelle» Daß hierüber begründete Zweifel möglich seien, zeige die Tatsache, daß sowohl das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (3 HKQi 42/54) als auch das Urteil der 1„ Instanz dieses Rechtsstreits einen Wettbewerbsverstoß verneint hätten» Schon hieraus ergebe sich, daß jedenfalls kein Verhalten der Kläger vorliege, das offensichtlich außerhalb der im Vergleich geregelten Beanstandungsmöglichkeiten stehe» Deshalb brauche in die Prüfung, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß begangen sei, nicht eingetreten zu weiten» Fine schuldhafte Verletzung der der Klägerin obliegenden Pflichten mit der Folge, daß das weitere Festhalten am Vergleiche den Beklagten nicht mehr zuzu demuten gewesen sei, ergebe sich bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt. hinaus durch persönliche Vorsprache bei dem Gemeindetag Würt-temberg-Hohenzollern die Veröffentlichung des Artikels in den "Kommunalen Nachrichten" veranlaßt habe: und wenn sich weiter ergebe, daß schon bei dieser Vorsprache die Übernahme des Artikels in die "Fundstelle" vereinbart worden sei, seien die Voraussetzungen für einen Rücktritt der Beklagten auf jeden Fall zu bejahen. Es kommt auch nicht entscheidend auf die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende und auch von der Revision nicht angegriffene Auffassung des Berufungsgerichtes an, die Ziffern I und II des Vergleiches seien dahin auszulegen, daß die Ziff II einen Rücktritt wegen Verletzung der Ziffer I Abs 1 ohne vorheriges Abhilfeersuchen ausschließeo Denn das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß der Verv/eisung des Verletzten auf Ziffer II nach Sinn und Zweck des Vergleiches Schranken gesetzt sind« Es ist zwar mit Recht der Auffassung, daß nicht jeder Wettbewerbsverstoß den Parteien des Vergleiches vom 7* Januar 1954 das Recht gibt, vom Vergleiche zurückzutreten, daß vielmehr der sich verletzt Fühlende grundsätzlich die angebliche Verletzung gemäß Ziff II beanstanden muß und bei Nichtabhilfe auf die allgemeinen Rechtsbehelfe, insbesondere die Unterlassungsklage angewiesen ist. Die Klägerin zu 1) hat in.ihr eigenes Organ, die bayerische Ausgabe der "Fundstelle”, einen Artikel übernommen, der sich mit den Werbemethoden beim Aufsuchen von Bestellungen auf große Sammelwerke mit laufenden Fortsetzungslieferungen befaßt. In einem bekannt gewordenen Fall sei zu dem Beispiel für das Grundwerk ein Betrag von D2I 9,- zu bezahlen gewesen,» der vorgelegte Bestellschein habe jedoch im Kleindruck die Verpflichtung zur Abnahme von Fortsetzungs- und Ergänzungslieferungen auf nicht weniger als sieben Jahre enthalten. Daß ein anderes für die Zwecke der Gemeindeverwaltungen, vor allem kleinerer Gemeinden dienendes allgemeines Sammelwerk mit Portsotzungslieferungen und einer Bezugs-rerpflichtung von ’(7 Jahren in Bayern von Vertretern nicht angeboten wird, haben die Kläger substantiiert nicht bestritten. Artikel, der sich erkennbar auf die schärfste Konkurrentin der Klägerin bezog, oder doch zu dem mindesten von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Vorkehrskreise, dem das Werk der Beklagten und dessen Bezugsdauer bekannt war, auf die Beklagte bezogen werden mußte, in ihre eigene Zeitschrift übernimmt, rechtfertigt sich der Schluß, daß es der Klägerin darum ging, den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu be-einträchtigen« Ein derartiges Verhalten der Klägerin, die kurz vorher in einem umfassenden Vergleich ihr Wettbewerbsverhältnis zu der Beklagten ausdrücklich unter den Grundsatz fairen Wettbewerbs*gestellt hatte, widerspricht den Anschauungen des anständigen Durchschnittsgewerbetreibenden und ist daher unlauter im Sinne des § 1 UWG« Die Klägerin kann sich dabei auch nicht darauf berufen, daß sie mit der Übernahme des Artikels in ihr Fachblatt dessen besonderer Aufgabenstellung gemäß gehandelt und nur ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung und Unterrichtung ihrer Leser erfüllt und ihr Recht zur Kritik ausgeübt habe« Auch dann, wenn der Wettbewerbszweck nicht der alleinige Beweggrund für das Handeln der Klägerin gewesen sein sollte, kann dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen, weil der Wettbewerbszweck jedenfalls nicht völlig gegenüber den anderen Beweggründen zurückgetreten ist (vgl BGKZ 14, 163 /17J/ - Constanze II sowie auch Löffler, Presserecht, 5 713/714 Bern 115)« Wenn, sich die Klägerin ausschließlich auf die Erfüllung ihrer Aufgaben als Fachpresse hätte beschränken wollen, hätte sie den Artikel in eine Form bringen müssen und auch können, die geeignet war, die erkennbaren Hinweise auf das Werk der Beklagten zu vermeiden« In der vorliegenden Fassung durfte die Klägerin, die sich über die allgemeine gesetzliche Regelung hinaus noch vertraglich zur Einhaltung fairen -Wettbewerbs verpflichtet hatte, den fraglichen Artikel keinesfalls bringen« Sie kann sich dabei auch nicht darauf berufen, ihr Herausgeber Dto habe selbständig gehandelt, und daraus folgern, sie könne für ihn nicht verantwortlich gemacht werden0 Die im Vergleich vertraglich-übernommene Verpflichtung, den Wettbewerb unter den Vergleichsparteien loyal zu führen, betraf notwendig auch die in diesem Rahmen liegende Gestaltung der Verlagswerke o Auch dies gehörte zu dem vertraglich übernommenen wett-bewerbsgeraäßen Sorgfaltsverhalten,» Insoweit bediente sich die Klägerin zu l) des Herausgebers Dr« als Srfüllungsge- hilfenj dessen Verschulden hat die Klägerin gemäß § 278 BGB zu vertreten«, Selbst wenn also die Klägerin von der Übernahme des Artikels in die "Fundstelle” zunächst nichts gewußt haben sollte, kann sie dies nicht entlasten« Auch auf den Herausgeber, dem die im Vergleich vom 7* Januar 1954 übernommenen Verpflichtungen bekannt waren - er war bei dessen Abschluß selbst anwesend - trifft all das zu, was vorstehend zur Charakterisierung der Unzulässigkeit des Verhaltens der Klägerin zu 1) gesagt wurde- Sr durfte den sich erkennbar gegen das Verlagswerk der Beklagten zu 1) richtenden Artikel jedenfalls in dieser Form nicht bringen«. Die Klägerin zu i) hat sonach wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt und damit gegen die Ziff I des Vergleiches vom 7» Januar 1954 verstoßen« Ss handelt sich dabei um einen besonders groben und schwerwiegenden Verstoß gegen die in Ziff I des Vergleiches übernommenen Verpflichtungen«, Diese Folgerung rechtfertigt sich nicht nur aus der Erwägung heraus, daß der Verstoß kurze Zeit nach dem Abschluß eines Vergleiches erfolgte, durch den die wiederholten Streitigkeiten und Konkurrenzkämpfe der Vergleichsparteien grundlegend bereinigt werden sollten und faires Wettbewerbsverhalten für die Zukunft zugesagt wurde, sondern auch deshalb, weil der Verstoß geeignet war, den Absatz des Werkes der Beklagten erheblich zu beeinträchtigen« Dazu treten die Unterstreichungen, mit denen der Abdruck in der "Fundstelle” im Gegensatz zur Erstveröffentlichung in den "Kommunalen Nachrichten" versehen worden ist; sowie der Umstand, daß die Schriftleitung der "Fundstelle" an den Abdruck des Artikels zusätzliche Betrachtungen zur Frage der Berechtigung des Bürgermeisters zur Bestellung von Sammelwerken anknüpfte» Alles dies läßt den Abdruck als einenbesonders groben Wettbewerbsverstoß erscheinen« Insbesondere die letztgenannten Ausführungen, deren Richtigkeit hier dahingestellt bleiben kann, waren durchaus nicht notwendig, als solche aber in hohem Maße geeignet, das Absatzsystem der Partnerin des Vergleiches, der man loyales Verhalten zugesichert hatte, zu beeinträchtigen» Unter solchen Umständen aber muß das Vorliegen eines groben Wettbewerbsverstoßes, der zur Losung vom Vergleich ohne vorherige Bekanntgabe der Beanstandungen führen kann, bejaht werden» Babei stellt sich zunächst die Frage, ob den Beklagten das Recht zu dem Rücktritt vom Vergleiche oder nur das Recht der Kündigung aus wichtigem Grunde zuzubilligen ist» Bie rechtliche Betrachtungsweise des Berufungsgerichtes, das das Vorbringen der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gewürdigt hat, erscheint nicht zutreffend, weil mit dem in Ziff I des Va sich die Klägerin zu i) nach dem früher Angeführten mit der Veröffentlichung des Artikels in ihrer "RundsteIle” eines schwerwiegenden Wettbewerbsverstoßes schuldig gemacht und damit gegen den Sinn und ‘Geist des durch die Regelung der Ziff II des Vergleiches gehindert zu sein, vom Vergleich zurücktreten» Der Umstand, daß die Beklagte zu 1) auf die ihr seitens der Klägerin zu 1) zwei Tage nach Vergleichsschluß mitgeteilten angeblichen V/erbeverstöße eines Vertreters in NiederSachsen in ultimativer Form reagierte, die Beklagte sich also ihrerseits nach Meinung der Kläger selbst nicht vertragstreu verhalten hat, kann gegenüber dem Wettbewerbsverstoß der Klägerin nicht ins Gewicht fallen. Daß die Beklagten diesen Verstoß der Klägerin als untragbar empfunden und darauf ihren Rücktritt gestutzt haben, ergibt sich eindeutig aus ihrem die Rücktrittserklärung enthaltenden Schreiben vom 17» Mai 1954.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz* UWG § 1, GG Art® 5 Rechtssatzs T7enn der Verleger einer Fachzeitschrift einen von einem Fachverband veröffentlichten Aufsatz, der sich mit angeblichen unlauteren YTerbemethoden beim Vertrieb von Fachzeitschriften befaßt und nach seinem Inhalt von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise auf das Geschäfts»* gebahren eines .Wettbewerbers des Verlegers bezogen werden kann, in seine eigene Fachzeitschrift übernimmt, kann dies einen Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs ioSo des § i UWG darstcllen Der Verleger kann sich demgegenüber nicht.auf den Grundsatz der Press*|££eiheit berufen® Aktenzeichen* I ZR 4/56 Urt« des BGH v® 12® Juli 1957 OLG Stuttgart 1 Z m 1/56 Verkündet am 12o *3uli 1957 Gkrunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Io der Firma bei 1 ArthuF 2, 5- Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit ■Jfe' UZld GmbH, ^ge^fcz^^h v'ertreteS^ureigen Geschäftsführer ^ A-^allee Firma Firma Arthur Hi t Inhaber Arthur Hi - Prozeßbevollmächtigter? Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Prof« X'r, gegen Io Firma Ro B( 2o Firma Richard B BflM, S - Prozeßbevollmächtigter; Verlag KG, $| R^m^str, , Inho Richard Kläger und Revisionsbeklagte, ‘Rechtsanwalt Ir« hat der Frste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesriehter Profc Tr« Wilde, Bro Birnbach, Br* Krüger-Nieland, Pr* Weiß und Dr* Spreng für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30o November 1955 und der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 28« Februar 1955 aufgehobene Sie Klage wird abgewiesen. Bie Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen» Von Rechts wegen I / p - Tatbestands Hie Parteien befassen sich u.-ac mit der Herausgabe und dem Vertrieb von Fachliteratur für Gemeinde Verwaltungen B F5ie stehen seit Jahren auf diesem Gebiet in scharfem Wettbewerb« Die Klägerin zu 1) verlegt neben anderen kommunalrechtlichen Werken die periodische Druckschrift "Pie Fundstelle”, deren bayerische Ausgabe den Untertitel trägt "Erläuterungen und Fundstellennachweise zu allen wichtigen Vorschriften für die bayerische Gemeindeverwaltung"« Als Herausgeber zeichnet der Hechtsanwalt Dr« Ernst M^^ in n3te Fundstelle" bringt - nach Sachgebieten geordnet - hauptsächlich Aufsätze kommunalrechtlichen Inhaltes, daneben aber auch Ratschläge für die praktische Handhabung des Gemeindedienstes« Im Verlag der Beklagten zu l) erscheint das Werk "Die Praxis der Gemeindeverwaltung"« Hierbei handelt es sich um ein nach Fachgebieten aufgegliedertes Grundwerk in Loseblattform (3 Auswechselbände), das durch Fortsetzungslieferungen auf dem Laufenden gehalten wird c Zwischen den Parteien des Rechtsstreites kam es wiederholt zu Differenzen und zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten« Ein Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (3 HKQ 33/52) endete am 23« Januar 1953 mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagte zu 1) verpflichtete, bei ihrer Werbung die Behauptung zu unterlassen, daß die "Fundstelle" durch den Bezug der "Praxis der Gemeindeverwaltung" überflüssig werde« Einige Monate später kam zwischen den Klägern einerseits und den Beklagten andererseits ein privatschriftlicher Vergleich vom 30» Juni 1953 zustande, in dem sich die Kläger u«a0 verpflichteten, bestimmten Beanstandungen hinsichtlich der Werberaethoden bei Meidung einer Konventionalstrafe von DM 5 000«- für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Zukunft Rechnung zu tragen« Wegen *~s — 7on ihr behaupteten Verstoßes gegen diesen Vergleich hatte die Beklagte zu 2) Ende 1953 Klage gegen die Klägerin zu 1) auf Zahlung von DM 15 000.- Vertragsstrafe (1 KfH 0 216/53 LG Stuttgart) sowie auf Unterlassung (1 KfH 0 239/53 LG Stuttgart) erhoben und wegen des Unterlassungsanspruchs den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt (1 KfH Q 41/53 LG Stuttgart). Zur Beendigung dieser Verfahren schlossen die damaligen Prozeßparteien am 7- Januar 1954 vor dem Landgericht Stuttgart folgenden Vergleichs Io Die Parteien stehen miteinander im geschäftlichen Wettbewerb| sie versprechen, diesen unter Beachtung der gesetzlichen Richtlinien im gesamten Bundesgebiet zu führen und auch bei ihren Vertretern und ihren sonstigen Beauftragten auf eine einwandfreie Werbungstätigkeit hinzuwirken* Um diese Geschäftstätigkeit ••on gegenseitigem Mißtrauen zu entlasten, erklären die Parteien gegenseitig, die von der einen oder anderen erwirkten bzw« beantragten einstweiligen Verfügungen desgl« die im Zuge der einstweiligen Verfügungen abgeschlossenen zusätzlichen Vergleiche für erledigt, so den am 23*1-1953 beim Landgericht in Nürnberg und den in Stuttgart am 30*6<,1953 außergerichtlich abgeschlossenen Vergleich. IIo Zur Vermeidung von künftigen gerichtlichen Auseinandersetzungen werden beide Parteien, falls sie glauben, Beanstandungen erheben zu können, hiervon einander Kenntnis geben- Sie verpflichten sich, begründeten Beanstandungen abzuhelfen und die andere Partei ~’on den getroffenen Maßnahmen zu verständigen« III- Die Parteien verzichten mit dem vorstehenden Vergleich gegenseitig auf Ansprüche aus Vertragsstrafen oder sonstigem Rechtsgrunde- IVo Die durch die einstweilige Verfügung 1 KfH Q 41/53 und den Hauptprozeß 1 KfH 0 239/53 entstandenen Kosten übernimmt die Antragsgegnerin bzw. die Beklagte, ferner die Gerichtskosten in dem Hauptprozeß 1 KfH 0 216/53 und eine Gebühr des Korrespondenzanwalts der Klägerin., Im übrigen sind die Kosten auch des vorstehenden Vergleichsabschlusses verglichene Die Klage 0 216/53 und 0 239/53 wird von der Klägerin zurückgenoramen- V« . Von Ziffer IV des vorstehenden Vergleichs soll zu Wettbewerbszwecken kein Gebrauch gemacht werden« Diesem Vergleich sind die übrigen Parteien dieses Rechtsstreites beigetreten* Schon '^wei .Tage nach Vergleichsschluß teilte die Klägerin zu 1) der Beklagten zu 2) mit, daß sie am Tage nach Vergleichsschluß einen Bericht aus Niedersachsen erhalten habe, wonach ein Vertreter der Beklagten eigenartige Werbemethoden angewendet habe«. Die Beklagte erbat daraufhin mit Schreiben vom 11*1-1954- notariell oder polizeilich beglaubigte Abschriften des betreffenden Vorgangs bis zu dem 16* Januar 1954 mit dem Hinweis , daß sie sich andernfalls genötigt sehe, die entsprechenden Gegenfeststellungen zu treffen, "notfalls auch durch gerichtliche Inanspruchnahme".» Der weitere in dieser Angelegenheit erwachsene Schriftverkehr endete mit einem Schreiben eines Anwaltes der Klägerin vom. 16- Februar 1954, in dem dieser zu dem Ausdruck bringt, sein Mandant wünsche keinen weiteren Schriftwechsel in dieser Sache* Die Klägerin zu 1) sei über die Reaktion der Beklagten zu 2) auf den ersten Versuch, Miß-stimmigkeiten zu beseitigen, außerordentlich verärgert,, Form und Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 11. Januar 1954 hätten der Klägerin das Vertrauen genommen, auf dem vorgesehenen Wege mit der Beklagten verständnisvoll zusammenzuarbei-ten. Die Klägerin sehe den Vorgang damit als erledigt an* Schon bald darauf kam es jedoch zwischen den Streitteilen zu erneuten Differenzen. Anlaß war folgender Sachverhalts In der von dem Gemeinde tag Württemberg-Hohenzollern (Verband der Städte, Gemeinden und Kreisverbände) unter dem Titel "Kommunale Nachrichten" herausgegebenen Mitgliederzeitschrift erschien am 2. April 1954 ein Artikel unter der Überschrift "Vorsicht bei der Unterzeichnung von Bestellscheinen"• In diesem Artikel wird den Bürgermeistern empfohlen, bei Bestellungen für ihre Gemeinde, vor allem bei Angeboten von Sammelwerken mit laufenden Fcrtsetzungslieferungen zu prüfen, ob die Gemeinde dafür Verwendung habe«. In der Regel seien diese Werke für den Gebrauch durch den fachmännisch nicht vorgebildeten Bürgermeister kleinerer Gemeinden nicht geeignet. Die Bürgermeister werden in dem genannten Artikel außerdem aufgefordert, die Bestellscheine vor Unterzeichnung genau durchzulesen, Der Grundpreis für Fortsetzungswerke sei zwar meist verhältnismäßig niedrig. Mit der Bestellung müsse sich aber die Gemeinde zur Abnahme von Fortsetzungs- und Frgänzungs-lieferungen auf längere Zeit verpflichten. In einem bekannt gewordenen Fall, so heißt es weiter, sei z.B« für das Grundwerk ein Betrag von UM 9»- zu bezahlen. Der vorgelegte Bestellschein habe jedoch in Kleindruck eine Verpflichtung zur Abnahme von Fortsetzungslieferungen auf nicht weniger als 7 Jahre enthalten, Der Bestellschein müsse daher vor Unterzeichnung genau durchgelesen werden, Keinesfalls dürfe sich der Bürgermeister einer kleineren Gemeinde auf eine Verpflichtung zu langfristigen Fortsetzungslieferungen einlassen. Dieser Artikel wurde mit Genehmigung des Gemeindetages Württemberg-Hohenzollern im Maiheft 1954 der Zeitschrift der Klägerin "Die Fundstelle" (Ausgabe für Bayern) wörtlich abgedruckt c Am Schlüsse des Artikels sind Ausführungen angefügt, die die Frage behandeln, ob die Bürgermeister ohne Zustimmung des Gemeinderats Bestellungen von Sammelwerken aufgeben dürften, die mehrere 100,- DM kosten. Für die große Mehrzahl der Landgemeinden sei jedenfalls, so heißt es in diesen zusätzlichen Ausführungen der "Fundstelle", die Frage zu vexTieinen«. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Anschaffungspreis auf einmal bezahlt werden müsse oder auf Jahre hinaus in Form monatlicher Bezugsgebühren aufzubringen sei« Wenn nach Lage des Palles für eine rechtswirkäame Bestellung ein Beschluß des Gemeinderats nötig sei, werde die Gemeinde durch eine eigenmächtige Bestellung des *1. Bürgermeisters nicht verpflichtet. Die Beklagte zu 1) sah in der Veröffentlichung dieses Artikels in der "Fundstelle" einen gegen sie gerichteten Wettbewerbsverstoß der Klägerin zu 1), Sie erwirkte am 18, Mai 1954 beim Amtsgericht Erlangen eine einstweilige Verfügung, durch die der Klägerin zu 1) die Weiterverbreitung des Artikels in der "Fundstelle” untersagt wurde.. Das Landgericht Nürnberg-Fürth (3 KfH Q 42/54) hob als Gericht der Hauptsache durch Urteil vom 11, August 1954 die einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag zurücko In dem anschließenden Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg schlossen die Prozeßbeteiligten am 18«. Januar 1955 einen Vergleich, der im wesentlichen die Verpflichtung der Klägerin zu 1) beinhaltet, den Artikel nicht in anderen Landesausgaben der "Fundstelle” zu veröffentlichen oder eine Nachdruckerlaubnis zu erteilen, sowie die Erklärung der gleichen Partei, daß sie mit dem Abdruck einen allgemeinen Hinweis für die Gemeinden habe geben wollen, ohne einen bestimmten Verlag oder ein bestimmtes kommunalrechtliches Werk im Auge zu habeno In einer besonderen Bestimmung des Vergleiches' ist niedergelegt, daß keine der Parteien auf ihren Rechtsstandpunkt verzichte. Insbesondere werde der Sachvortrag und der Rechtsstandpunkt beider Parteien in dem beim Landgericht Stuttgart anhängigen Rechtsstreit, d«h* in dem hier zur Entscheidung stehenden Verfahren, durch den Vergleich nicht berührt. Die hier zur Entscheidung stehende Klage wurde ausgelöst durch ein Schreiben des Rechtsanwalts B^f^ in vom 17« Mai 1954, mit dem dieser namens der Beklagten wegen 7 ~ der Veröffentlichung des Artikels in der "Fundstelle' Rücktritt von dem am 7c Januar 1954- in den drei S1 Verfahren geschlossenen Vergleich erklärte., aen Die Kläger haben daraufhin Klage erhoben und folgenden Hauptantrag gestellt; Es wird festgestellt, daß der zwischen ‘den Parteien vor dem Landgericht Stuttgart - i. Kammer für Handelssachen - am 7c Januar 1954 abgeschlossene Vergleich in den Rechtsstreitigkeiten der Parteien 1 KfH Q 41/53, 1 KfH 0 216/53 und 1 KfH 0 239/53 rechtswirksam ist. Sie machen geltend, der Rücktritt könne weder mit einem Verstoß der Klägerin zu 1) gegen Ziffer I des Vergleiches noch mit einem solchen gegen Ziffer II begründet werden» Für den in der "Fundstelle** erschienenen Aufsatz sei die Klägerin nicht verantwortlich, die Verantwortung trage allein der Herausgeber, Rechtsanwalt Dr» Der Artikel enthalte überdies keinen Wettbewerbsverstoßo Er sei überhaupt nicht gegen die Beklagten gerichtet gewesen» Es handele sich vielmehr um eine allgemeine Belehrung der Bürgermeister, die durch mannigfache Beschwerden ausgelöst worden sei» Ziffer II des Vergleiches enthalte lediglich eine häufig verwendete Formel, gleichsam ein Gentleman-agreement, das einen Erfüllungsanspruch nicht gewähre» Im übrigen könnten die Beklagten ihren Rücktritt nicht mit einem Verstoß der Klägerin gegen Ziffer II des Vergleiches begründen, da die Beklagte zu ?) selbst dadurch gegen diese Ziffer verstoßen habe, daß sie auf das Beanstandungsschreiben der Klägerin zu 1) vom 9» Januar 1954 betreffend das Verhalten eines Vertreters in Niedersachsen mit ultimativen Forderungen reagiert habe» Außerdem hätten die Beklagten, wenn sie sich durch den in der "Fundstelle" erschienenen Artikel angegriffen fühlten, zunächst bei den Klägern gemäß Ziffer II des Vergleiches um Abhilfe nachsuchen müssen» Die Beklagten seien mithin nicht zu dem Rücktritt vom Vergleiche berechtigt gewesen, **• 8, - Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen,, Sie bringen insbesondere vor, die Veröffentlichung des Artikels in der "Fundstelle” stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung dar« Ben Klägern sei es darum gegangen, durch die Veröffentlichung des Artikels die von den Beklagten herausgegebene "Praxis der Gemeindeverwaltung" zu treffen« In dem Artikel sei zwar nicht ausdrücklich auf dieses Werk hingewiesen, die in Frage kommenden Bezieher wüßten jedoch trotz der etwas verschleierten Fassung, wer gemeint sei, weil es kein anderes derartiges Werk zur Unterrichtung der Gemeindeverwaltungen gebe. Die Kläger hätten dabei planmäßig gehandelt« Der Inhaber der Kläger habe in Besprechungen mit dem Geschäftsführer der vom Gemeindetag Württemberg-Hohenzollern herausgegebenen "Kommunalen Nachrichten" die Veröffentlichung in dieser Zeitschrift veranlaßt und damals bereits die Übernahme des Artikels in die "Fundstelle" vereinbart« Fs sei also von vornherein die Absicht der Kläger gewesen, die Beklagten durch diesen Artikel im Wettbewerbskampf entscheidend zu schädigen« Diese Folgen seien auch tatsächlich eingetreten, der Absatz der Beklagten sei infolge der Veröffentlichung des Artikels erheblich zurück-gegangen« Sie, die Beklagten, seien daher unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt gewesen, vom Vergleich vom 7o Januar 1954 zurückzutreten« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen« Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage« Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision« cheidimgs^ründei I, Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, daß die Präge, oh ein in seinem Zustandekommen nicht bestrittener Prozeßvergleich Rücktritts unwirksam geworden ist, .in einem neuen Verfahren und nicht in dem durch den Vergleich beendeten Rechtsstreit auszutragen istDiese Auffassung des Berufungsgerichtes trifft zu* Sie entspricht der vom II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 10«, März 1955 (BGHZ 16, 588 /390/) vertretenen Ansicht, der sich der erkennende Senat anschließto Auch gegen die Bejahung des rechtlichen Interesses der Kläger an der Feststellung, daß der Vergleich rechtswirksam sei, bestehen keine Bedenken* II. Zur Sache selbst meint das Berufungsgericht, ein Rücktritt vom Vergleich wegen Forderungsverletzung sei zwar rechtlich möglich* Die Ziffer II des Vergleiches habe auch ein Forderungsrecht zu dem Inhalt? die dort festgelegte Mitteilungspflicht bei Beanstandungen beruhe auf einem rechtlichen Verpflichtungswillen der Vergleichsparteien, sich gegenseitig Beanstandungen mitzuteilen* Die Klägerin zu 1 habe jedoch dadurch, daß sie den entsprechenden Artikel in ihrer "Fundstelle" veröffentlicht habe, ohne den Beklagten vorher von den angeblichen Beanstandungen Kenntnis zu geben, der Ziffer II des Vergleiches nicht zuwidergehandelte Mit der Verpflichtung in Ziffer II sei bezweckt, die Gegenpartei, der unlauteres Verhalte®1 vorgeworfen werde, zur Änderung und Abhilfe zu veranlassen* Der Artikel "Vorsicht bei der Unterzeichnung von Bestellscheinen" könne aber nicht als "Beanstandung" aufgefaßt werden, selbst wenn man davon ausgehen wolle, daß die darin kritisierten Werbemethoden sich auf die Beklagten bezögen. Es sei mit keinem Wort davon die Rede.und auch .dem Sinn und Zweck der Veröffentlichung nicht im geringsten zu entnehmen, daß die Kläger mit ihr « 10 - ? auf eine Behebung von Beanstandungen - gegebenenfalls mit Hilfe des Gerichts - hätten abzielen wollen» Auch auf eine Verletzung der in Ziffer I des Vergleiches enthaltenen Verpflichtung zu fairem Wettbewerb könne der Rücktritt der Beklagten nicht gegründet werden. Gerade für den bei Abschluß des Vergleiches vorgesehenen Pall einer Verletzung der in Ziffer I genannten Pflichten habe die Regelung der Ziffer II eingreifen sollen» Pie Ziffer II des Vergleiches schließe daher einen Rücktritt wegen Verletzung der Ziffer I Abs 1 des Vergleiches aus» Deshalb brauche nicht geprüft zu werden, ob die Veröffentlichung des Artikels in der "Fundstelle" eine unlautere Wettbewerbshandlung darstelle» Die Sache könne, so fährt das Berufungsgericht fort, nur dann anders liegen, wenn die Kläger eine so offensichtliche und überaus schwerwiegende Verletzung der Wettbewerbsvorschriften begangen hätten, daß sie weit über den Rahmen dessen hinausgegangen sei, was sich die Parteien unter den mitzuteilenden Beanstandungen vorgestellt hätten» Dafür fehle aber hier jede tatsächliche Unterlage» Von solch außergewöhnlicher Pallgestaltung könne umso weniger die Rede sein, als es höchst zweifelhaft sei, ob die Veröffentlichung des Artikels überhaupt eine unlautere Wettbewerbshandlung darstelle» Daß hierüber begründete Zweifel möglich seien, zeige die Tatsache, daß sowohl das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (3 HKQi 42/54) als auch das Urteil der 1„ Instanz dieses Rechtsstreits einen Wettbewerbsverstoß verneint hätten» Schon hieraus ergebe sich, daß jedenfalls kein Verhalten der Kläger vorliege, das offensichtlich außerhalb der im Vergleich geregelten Beanstandungsmöglichkeiten stehe» Deshalb brauche in die Prüfung, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß begangen sei, nicht eingetreten zu weiten» Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe die Präge, ob die Klägerin zu 1) durch die Ver- m 11 " öffentlichung des Artikels in der "Fundstelle" ohne vorherige Einschaltung der Beklagten gegen Ziffer II des Vergleiches verstoßen habe/ zu Unrecht verneinte Der Inhalt des -Artikels stelle eine Beanstandung und einen Angriff ganz besonderer und schwerwiegender Art dar, so daß auf jeden Fall eine vorherige Bekanntgabe gemäß Ziff II habe erfolgen müssen. Auch das Vorliegen eines - das Rücktrittsrecht auslösenden - Verstoßes gegen Ziff I des Vergleiches sei von dem Berufungsgericht zu Unrecht verneint worden. Fine schuldhafte Verletzung der der Klägerin obliegenden Pflichten mit der Folge, daß das weitere Festhalten am Vergleiche den Beklagten nicht mehr zuzu demuten gewesen sei, ergebe sich bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt. Mit Rücksicht auf das durch den Vergleich geschaffene besondere Vertrauensverhältnis unter den Streitteilen habe der Artikel auf keinen Fall in die "Fundstelle” übernpmmen werden dürfen. Auf jeden Fall aber sei der Rücktritt wegen des behaupteten dolosen Verhaltens der Klägerin gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hätte, wenn es schon nicht geglaubt habe, die Berechtigung zu dem Rücktritt auf Grund des unstreitigen Sachverhaltes bejahen zu können, die zu dem behaupteten hinterlistigen Verhalten der Klägerin zu l) angebotenen Beweise erheben müssen. Wenn erwiesen werde, daß der Inhaber der Klägerin zu i) das - ersichtlich die Grundlage für den Artikel in den "Kommunalen Nachrichten” bildende - Beschwerdeschreiben der Gemeinde und darüber- hinaus durch persönliche Vorsprache bei dem Gemeindetag Würt-temberg-Hohenzollern die Veröffentlichung des Artikels in den "Kommunalen Nachrichten" veranlaßt habe: und wenn sich weiter ergebe, daß schon bei dieser Vorsprache die Übernahme des Artikels in die "Fundstelle" vereinbart worden sei, seien die Voraussetzungen für einen Rücktritt der Beklagten auf jeden Fall zu bejahen. Dem Vorbringen der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden. 12 - Bchon die Bedenken der Revision, die sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes richten, der Rücktritt lasse sich nicht mit einem Verstoß der Klägerin gegen Ziff II des Vergleiches rechtfertigen (Unterlassung der vorherigen Bekanntgabe der beabsichtigten Veröffentlichung b2w- der in dem Artikel enthaltenen Beanstandungen),sind nicht von der Hand zu weisen«. Es bedarf jedoch keiner näheren Erörterung und abschließenden Be Scheidung dieses Revisionsangriffs, denn das angefochtene Urteil erweist sich, wie noch auszuführen ist, aus anderen Gründen als nicht haltbar. Es kommt auch nicht entscheidend auf die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende und auch von der Revision nicht angegriffene Auffassung des Berufungsgerichtes an, die Ziffern I und II des Vergleiches seien dahin auszulegen, daß die Ziff II einen Rücktritt wegen Verletzung der Ziffer I Abs 1 ohne vorheriges Abhilfeersuchen ausschließeo Denn das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß der Verv/eisung des Verletzten auf Ziffer II nach Sinn und Zweck des Vergleiches Schranken gesetzt sind« Es ist zwar mit Recht der Auffassung, daß nicht jeder Wettbewerbsverstoß den Parteien des Vergleiches vom 7* Januar 1954 das Recht gibt, vom Vergleiche zurückzutreten, daß vielmehr der sich verletzt Fühlende grundsätzlich die angebliche Verletzung gemäß Ziff II beanstanden muß und bei Nichtabhilfe auf die allgemeinen Rechtsbehelfe, insbesondere die Unterlassungsklage angewiesen ist. Andererseits aber hat das Berufungsgericht im Ergebnis .nicht verkannt, daß bei groben Verstößen, die die Vertrauensgrundlage des Vergleiches zerstören und ein weiteres Festhalten am Vergleiche unzu demutbar machen, eine Lösung vom Vergleich ohne vorangegangenes Abhilfeersuchen möglich sein muß. Baß in dem behaupteten und unter Beweis gestellten dolo-sen Verhalten des Inhabers der Klägerin zu 1) (Veranlassung der Veröffentlichung des Artikels in den ’’Kommunalen Nachrich- ten” usWo) ein grober, die Lösung vom Vergleiche rechtfertigen der Wettbewerbsverstoß zu erblicken wäre, leidet keinen Zweifel» Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu dem Zwecke der Erhebung der angebotenen Beweise bedarf es jedoch nicht, weil entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes schon der unstreitige Sachverhalt die Annahme eines besonders schwerwiegenden Wettbewerbsverstoßes aus folgenden Gründen rechtfertigt; Die Klägerin zu 1) hat in.ihr eigenes Organ, die bayerische Ausgabe der "Fundstelle”, einen Artikel übernommen, der sich mit den Werbemethoden beim Aufsuchen von Bestellungen auf große Sammelwerke mit laufenden Fortsetzungslieferungen befaßt. In dem Artikel werden die Leser der Fundstelle, bei denen es sich um dieselben Kreise handelt, die auch als Bezieher der von der Beklagten zu 1) herausgegebenen "Praxis der Gemeindeverwaltung” in Frage kommen, auf die Gefahren aufmerksam gemacht, die angeblich beim Abschluß von Bestellungen drohen., Unter anderem wird darauf hingewiesen, die Bürgermeister, vor allem solche kleinerer Gemeinden, würden oft über den Umfang der Bestellung im unklaren gehalten. Der Grundpreis für Fortsetzungswerke sei zwar meist verhältnismäßig niedrig. Mit der Bestellung müsse sich aber die Gemeinde zur Abnahme von Fort-setzungs- und Ergänzungslieferungen auf lange Zeit verpflichten. In einem bekannt gewordenen Fall sei zu dem Beispiel für das Grundwerk ein Betrag von D2I 9,- zu bezahlen gewesen,» der vorgelegte Bestellschein habe jedoch im Kleindruck die Verpflichtung zur Abnahme von Fortsetzungs- und Ergänzungslieferungen auf nicht weniger als sieben Jahre enthalten. In der ohne zwingende Notwendigkeit stattgefuhdenen Übernahme eines solchen Artikels in das eigene Organ ist eine unlautere Wettbewerbshandlung der Klägerin zu l) im Sinne des § 1 TJWG zu erblicken* Die Parteien stehen, wie unstreitig ist, mit ihren Verlagswerken "Die Fundstelle" und "Praxis der Gemeindeverwaltung" seit langem in scharfem Wettbewerb. Während der Bezieher des Werkes der Beklagten auf etwa sieben Jahre die Verpflichtung zur Abnahme der Portsetzungsund Ergänzungslieferungen eingehen muß, haben sich die Bezieher des Werkes der Klägerin nur auf eine erheblich geringere Zeitdauer zu verpflichten. Die kritischen Hinweise auf die Werbemethoden, insbesondere die mit der mehrjährigen Bezugsdauer verbundenen Gefahren, sind daher geeignet, den Absatz der Klägerin zu 1) zu fördern, wodurch notwendig der Mitbewerber beeinträchtigt wird. Objektiv liegt daher eine Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG vor. Die Klägerin zu 1) hat aber auch, wie der Inhalt des Artikels in Verbindung mit den Begleitumständen ergibt, zu Wettbewerbszwecken gehandelt«, Ihr Handeln zielte in erster Linie darauf ab, den Absatz der Beklagten zugunsten ihres eigenen Absatzes zu behindern. Daß die Beklagte in dem übernommenen Artikel ausschließlich oder doch jedenfalls in erster Linie angesprochen werden sollte, ergibt sich vor allem aus der Erwähnung der Bezugsdauer von sieben Jahren. Daß ein anderes für die Zwecke der Gemeindeverwaltungen, vor allem kleinerer Gemeinden dienendes allgemeines Sammelwerk mit Portsotzungslieferungen und einer Bezugs-rerpflichtung von ’(7 Jahren in Bayern von Vertretern nicht angeboten wird, haben die Kläger substantiiert nicht bestritten. Abgesehen davon, daß es sich bei den von den Klägern im Rechtsstreit zu ihrer Entlastung angeführten Werken in der Mehrzahl um andersartige Spezialwerke handelt, stimmen sie jedenfalls in der auf sieben Jahre oder einen ähnlichen Zeitraum bemessenen Bezugsverpflichtung mit den Bedingungen der Beklagten nicht überein. Dem dahingehenden Vortrag der Beklagten sind die Kläger nicht entgegengetreten. Wenn die Klägerin zu 1) bzw. ihr Herausgeber Dr. ä^j^aber einen solcher. Artikel, der sich erkennbar auf die schärfste Konkurrentin der Klägerin bezog, oder doch zu dem mindesten von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Vorkehrskreise, dem das Werk der Beklagten und dessen Bezugsdauer bekannt war, auf die Beklagte bezogen werden mußte, in ihre eigene Zeitschrift übernimmt, rechtfertigt sich der Schluß, daß es der Klägerin darum ging, den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu be-einträchtigen« Ein derartiges Verhalten der Klägerin, die kurz vorher in einem umfassenden Vergleich ihr Wettbewerbsverhältnis zu der Beklagten ausdrücklich unter den Grundsatz fairen Wettbewerbs*gestellt hatte, widerspricht den Anschauungen des anständigen Durchschnittsgewerbetreibenden und ist daher unlauter im Sinne des § 1 UWG« Die Klägerin kann sich dabei auch nicht darauf berufen, daß sie mit der Übernahme des Artikels in ihr Fachblatt dessen besonderer Aufgabenstellung gemäß gehandelt und nur ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung und Unterrichtung ihrer Leser erfüllt und ihr Recht zur Kritik ausgeübt habe« Auch dann, wenn der Wettbewerbszweck nicht der alleinige Beweggrund für das Handeln der Klägerin gewesen sein sollte, kann dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen, weil der Wettbewerbszweck jedenfalls nicht völlig gegenüber den anderen Beweggründen zurückgetreten ist (vgl BGKZ 14, 163 /17J/ - Constanze II sowie auch Löffler, Presserecht, 5 713/714 Bern 115)« Wenn, sich die Klägerin ausschließlich auf die Erfüllung ihrer Aufgaben als Fachpresse hätte beschränken wollen, hätte sie den Artikel in eine Form bringen müssen und auch können, die geeignet war, die erkennbaren Hinweise auf das Werk der Beklagten zu vermeiden« In der vorliegenden Fassung durfte die Klägerin, die sich über die allgemeine gesetzliche Regelung hinaus noch vertraglich zur Einhaltung fairen -Wettbewerbs verpflichtet hatte, den fraglichen Artikel keinesfalls bringen« Sie kann sich dabei auch nicht darauf berufen, ihr Herausgeber } Dto habe selbständig gehandelt, und daraus folgern, sie könne für ihn nicht verantwortlich gemacht werden0 Die im Vergleich vertraglich-übernommene Verpflichtung, den Wettbewerb unter den Vergleichsparteien loyal zu führen, betraf notwendig auch die in diesem Rahmen liegende Gestaltung der Verlagswerke o Auch dies gehörte zu dem vertraglich übernommenen wett-bewerbsgeraäßen Sorgfaltsverhalten,» Insoweit bediente sich die Klägerin zu l) des Herausgebers Dr« als Srfüllungsge- hilfenj dessen Verschulden hat die Klägerin gemäß § 278 BGB zu vertreten«, Selbst wenn also die Klägerin von der Übernahme des Artikels in die "Fundstelle” zunächst nichts gewußt haben sollte, kann sie dies nicht entlasten« Auch auf den Herausgeber, dem die im Vergleich vom 7* Januar 1954 übernommenen Verpflichtungen bekannt waren - er war bei dessen Abschluß selbst anwesend - trifft all das zu, was vorstehend zur Charakterisierung der Unzulässigkeit des Verhaltens der Klägerin zu 1) gesagt wurde- Sr durfte den sich erkennbar gegen das Verlagswerk der Beklagten zu 1) richtenden Artikel jedenfalls in dieser Form nicht bringen«. Die Klägerin zu i) hat sonach wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt und damit gegen die Ziff I des Vergleiches vom 7» Januar 1954 verstoßen« Ss handelt sich dabei um einen besonders groben und schwerwiegenden Verstoß gegen die in Ziff I des Vergleiches übernommenen Verpflichtungen«, Diese Folgerung rechtfertigt sich nicht nur aus der Erwägung heraus, daß der Verstoß kurze Zeit nach dem Abschluß eines Vergleiches erfolgte, durch den die wiederholten Streitigkeiten und Konkurrenzkämpfe der Vergleichsparteien grundlegend bereinigt werden sollten und faires Wettbewerbsverhalten für die Zukunft zugesagt wurde, sondern auch deshalb, weil der Verstoß geeignet war, den Absatz des Werkes der Beklagten erheblich zu beeinträchtigen« Dazu treten die Unterstreichungen, mit denen der Abdruck in der "Fundstelle” im Gegensatz zur Erstveröffentlichung in den "Kommunalen Nachrichten" versehen worden ist; sowie der Umstand, daß die Schriftleitung der "Fundstelle" an den Abdruck des Artikels zusätzliche Betrachtungen zur Frage der Berechtigung des Bürgermeisters zur Bestellung von Sammelwerken anknüpfte» Alles dies läßt den Abdruck als einenbesonders groben Wettbewerbsverstoß erscheinen« Insbesondere die letztgenannten Ausführungen, deren Richtigkeit hier dahingestellt bleiben kann, waren durchaus nicht notwendig, als solche aber in hohem Maße geeignet, das Absatzsystem der Partnerin des Vergleiches, der man loyales Verhalten zugesichert hatte, zu beeinträchtigen» Unter solchen Umständen aber muß das Vorliegen eines groben Wettbewerbsverstoßes, der zur Losung vom Vergleich ohne vorherige Bekanntgabe der Beanstandungen führen kann, bejaht werden» Bas angefochtene Urteil mußte daher wegen unzutreffender rechtlicher Würdigung des unstreitigen Sachverhaltes aufgehoben werden« Da zur Anwendung des materiellen Rechtes eine weitere Tatsachenfeststellung nicht nötig ist, bedurfte es nicht der Zurückverweisung, der Senat konnte vielmehr auf Grund der Prozeßunterlagen in der Sache selbst entscheiden» Babei stellt sich zunächst die Frage, ob den Beklagten das Recht zu dem Rücktritt vom Vergleiche oder nur das Recht der Kündigung aus wichtigem Grunde zuzubilligen ist» Bie rechtliche Betrachtungsweise des Berufungsgerichtes, das das Vorbringen der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gewürdigt hat, erscheint nicht zutreffend, weil mit dem in Ziff I des «“» 18 — Vergleiches niedergelegten Versprechen lauteren Verhaltens in der Zukunft auch der Nichteintritt grober »Vettbewerbs-verstöße der Parteien zu dem Vertragsinhalt geworden ist» Paß ein Prozeßvergleich stets auch ein privatrechtlicher Vertrag ist, der nicht nur unter der Regel des § 779 BGB, sondern aller übrigen Vorschriften des Privatrechtes steht, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl BGHZ 16, 388 /390/)o Von einem Vergleich kann daher bei schwerwiegenden Verstößen nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung in entsprechender Anwendung des § 326 BGB zurückgetreten werden (RAG Seuff-Arch Bd 90 Nr 19§ BGHZ aaO S 391) und es kann auch, wenn durch den Vergleich ein Pauerrechtsverhältnis begründet ist, ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde gegeben sein (RG SeuffArch Bd 88 Nr 99)* Pa beide Rechtsbehelfe ihre letzte Rechtfertigung in § 242 BGB finden, kommt freilich zunächst eine nach § 24-2 BGB zu bemessende Anpassung der Vergleichsbedingungen an die, geänderte Rechtslage in Betracht; die Lösung von dem Vergleiche ist nur soweit zulässig, als eine solche Anpassung bzw„ Heilung der Verletzung nicht möglich oder nicht zu demutbar ist (vgl Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse § 41 III mit Nachweisen aus der Rechtsprechung)» Im allgemeinen wird auch bei Bauerrechtsverhältnissen, insbesondere wenn eine Leistung'bereits erbracht ist, nicht Rücktritt, sondern Kündigung aus wichtigem Grunde (BGH Lind-I<iohr Nr 12 zu § 123 BGB) oder - z»B« bei Sukzessivlioferungsverhaltnissen - Rücktritt nur hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vcrtrags-teiles ih Präge kommen» Anders ist die Rechtslage jedoch zu beurteilen, wenn eine schwere positive Vertragsverletzung schon kurz nach Abschluß des Vergleiches verübt wird, weil / dann die für den Ausschluß des zurückwirkenden Rücktrittsrechtes sprechenden Gründe ausscheiden* Wenn in solchem Palle bei einem Vergleich, der auf einer besonderen Vertrauensgrundlage aufgebaut ist, der eine Teil durch einen Verstoß den Verglcichszweck derart gefährdet, daß dem anderen Teile das Pesthalten ain Vergleich nicht zu demutbar ist, muß diesem der Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung ohne Fristsetzung zugebilligt werden« Wer ein länger dauerndes Verhältnis eingeht, darf zwar nicht bei jeder unbedeutenden Vertragsverletzung zurücktreten5 er muß vielmehr mit gewissen Schwierigkeiten und Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung rechnen und gegebenenfalls dafür die gegebenen vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen« Wenn es sich jedoch um einen Verstoß handelt, der die Vertrauensgrundlage » zerstört oder beträchtlich erschüttert, ist der Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung berechtigt (RAG SeuffArch Bd 90 Nr 191 BGHZ 16, 388 /39.1/? vgl auch RGZ HO, 378 /385/j RGZ 161, 330 /337/j BGH Idnd-I/Iöhr Nr 1 zu § 276 BGB /Hd/)e Der Rücktritt ist in einem solchen Palle auch nicht auf einen Teil des Vergleiches beschränkt« Ebenso wie von einem einheitlichen Vertrage, auch wenn er sich äußerlich als eine Mehrheit von Verträgen darstellt, nur einheitlich zurückgetreten werden kann (RGZ 67, 101 /l04/$ RGR Xomm Bern 1 zu § 346 BGB), kann der Rücktritt auch bei einem Vergleich nur einheitlich geschehen« Va sich die Klägerin zu i) nach dem früher Angeführten mit der Veröffentlichung des Artikels in ihrer "RundsteIle” eines schwerwiegenden Wettbewerbsverstoßes schuldig gemacht und damit gegen den Sinn und ‘Geist des - 20- Abkommens vom 7. Januar 1954 und die ihr in Ziff I des Vergleiches auferlegte Verpflichtung in grober Weise verstoßen hat. konnten die Beklagten ohne Fristsetzung und,ohr.e durch die Regelung der Ziff II des Vergleiches gehindert zu sein, vom Vergleich zurücktreten» Der Umstand, daß die Beklagte zu 1) auf die ihr seitens der Klägerin zu 1) zwei Tage nach Vergleichsschluß mitgeteilten angeblichen V/erbeverstöße eines Vertreters in NiederSachsen in ultimativer Form reagierte, die Beklagte sich also ihrerseits nach Meinung der Kläger selbst nicht vertragstreu verhalten hat, kann gegenüber dem Wettbewerbsverstoß der Klägerin nicht ins Gewicht fallen. Daß die Beklagten diesen Verstoß der Klägerin als untragbar empfunden und darauf ihren Rücktritt gestutzt haben, ergibt sich eindeutig aus ihrem die Rücktrittserklärung enthaltenden Schreiben vom 17» Mai 1954. • Durch den berechtigten Rücktritt ist der Vergleich vom 7. Januar 1954 rückwirkend rechtsunwirksam geworden. Die auf die Feststellung, daß der Vergleich rechtswirksam sei, abzielende Klage ist daher unbegründet» Das an-gefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben und die Klage abgewiesen werden» - 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO» Wilde Spreng Bundesrichter Dr. Birnbach ist durch Krankheit, Bundesrichierin Dr. Krüger-ITicland und Bundesrichter Dr„ >*eiß sind durch Urlaubsabwesen-heit an der Untersehriftslcistung verhindert. Wilde