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BGH

Gericht: BGH

2C-Ist ein Warenzeichen im Schwarzdruck eingetragen9 so bleibt es dem Zeicheninhaber über-iasseny sein Zeichen farblos oder farbig zu benutzenc Jedoch kann er den zeichenrechtlichen Schutz nicht für eine Farbgebung beanspruchen, die ein von dem eingetragenen Zeichen verschiedenes Bild entstehen läßt 9 so daß Teile«, die ursprünglich ohne wesentliche Be-deutung waren? Die Beklagte bedient sich zur Kennzeichnung ihrer Ware eines Zeichens, das von ihr am 10* Februar 1950 als Warenzeichen angemeldet (veröffentlicht im Warenzeichenblatt I vom 50c April 1951 auf S 372)jedoch nicht eingetragen worden ist* Das Zeichen besteht aus drei farbigen mit einem schwarzen Rand umgebenen Scheiben, die in Dreiecksform angeordnet sindp Die obere Scheibe ist gelb, die untere Scheibe links rot, die untere Scheibe rechts blau* Jede Scheibe ist von einem geschweiften weißen Band durchzogen, auf dem die Worte "Drei Punkt-Farben" stehen« In der Mitte zwischen den Scheiben befindet sich ein kleiner Kreis mit dem Buchstaben M darin« Das Ganze ist von mehreren Kreislinien eingefaßt« Die Klägerin behauptet, daß sie die drei farbigen^ schräg übereinandergestellten Punkte systematisch in großem Umfange sowohl zur Kennzeichnung ihrer Waren als auch auf Geschäftspapieren verwandt habe« Diese drei Farben-Punkte der Klägerin seien so bekannt geworden ? als Hinweis auf den Betrieb und die Erzeugnisse der Klägerin ansähenc Die Kauferschaft spreche stets von den "Drei-Punkt-Parben" der Klägerin« Außer dem sich aus der Eintragung ergebenden warenzeichenmäßigen Schutz stehe der Klägerin deshalb ein Ausstattungsschutz an den drei farbigen Punkten zu« Die Beklagte habe ihr Reichen erst sehr viel später in Benutzung genommen als die Klägerinc Es sei sowohl hinsichtlich der drei farbigen Punkte als auch hinsichtlich der Worte "Drei-Punkt-Farben" mit den Zeichen der Klägerin verwechslungsfähig <> Unter Berufung auf §§ 24, 25 WZG und §§ 19 16 UnlWG hat die Klägerin beantragt5 der Beklagten zu untersagen.? wobei sich dieser dem Betrachter in erster Linie einpräge* Dagegen verwende die Beklagte ein Zeichen9 in dem der Firmenname nicht enthalten sei und das sich auch hinsichtlich der Größenverhältnisse und der räumlichen Anordnung der drei farbigen Punkte deutlich von den Zeichen der Klägerin unterscheide * Im übrigen hätten farbige Scheiben oder Punkte im Farbenhandel keine Kennzeiclmungskraft9 da sie als Farbmuster gebräuchlich seien« Der Parben-vertrieb Benutze seit langer Zeit ein Zeichen<> aber für die gleichartigen Waren Firnissey Lacke * Beizen und Bohnermasse * Infolge dieser verschiedenen Drei-Punkt-Zeichen seien die beteiligten Verkehrskreise an die Beachtung größter Aufmerksamkeit gewöhnt y um die gewünschte Ware zu erhalten* Ein Ausstattungsrecht habe die Klägerin an ihrem Zeichen nicht erworben9 jedenfalls nicht in den Gebieten Oberbayern9 Niederbayern und Oberpfalzy in denen die Beklagte hauptsächlich tätig sei* Die Farben der Klägerin würden auch nicht als "Drei Punkt-Farben" ? Da der Rechtsstreit insoweit erledigt ist, als die Beklagte sich zu gerichtlichem Protokoll unter Übernahme einer Vertragsstrafe zur Unterlassung der Verwendung der Worte "Drei Punkt-Farben” verpflichtet hat, hatte das Berufungsgericht nur noch über den Antrag der Klägerin, der Beklagten,die Benutzung ihres aus drei farbigen Punkten oder Kreisen bestehenden Zeichens zu untersagen, sowie über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden» deren Benutzung kraft der auf Eintragung oder Verkehrsgeltung beruhenden Äusschlußrechte der Klägerin Vorbehalten isto Voraussetzung wäre mithin die Verwendung einer Bezeichnung > durch die Beklagte * die mit dem Klagezeichen verwechselbar isto Bür die Prüfung der Verwechslungsfähigkeit der eingetragenen Warenzeichen der Klägerin und der Warenbezeichnung der Beklagten ist das Berufungsgericht zutreffend davon aus gegangen? auf den Gesarnteindruck der in Frage stehenden Zeichen an5 Übereinstimmung oder Abweichung von nebensächlichen oder weniger auffallenden feilen müßten insoweit äußer Betracht bleiben* Eine solche Verwechsiungsgefahr hat das Berufungsgericht - auch bei Unterstellung einer starken Verkehrsgeltung der.Klagezeichen - verneinte Bä ist der Revision zuzugeben? Bas Zeichen der Beklagten sei ohne ' Verwendung der- Worte "Brei Punkt Farben11 auf dem Spruchband, lediglich ein Bildzeichen3 welches aus zahlreichen Einzelt eilen zusammengeset zt seiAm auffallendsten seien die drei verschiedenfarbigen? ä)7 Das Berufungsgericht ist ersichtlich bei seiner Würdigung von dem vom Reichsgericht allerdings mehrfach ausgesprochenen Satz ausgegangen«, daß bei einem Zusammentreffen von Wort und Bild das erstere überwiege , da sich der Verkehr zur Bezeichnung der Waren mehr des Wortes als des Bildes bediene (vgl RG GRUR 1940, 106 /110_7 Luxor)o Las Berufungsgericht berücksichtigt dabei jedoch u Eigenart und bilden vermöge ihrer Stellung und'Wirkung für den Gesamteindruck das charakteristische Merkmal des ; ganzen Zeichens« Der Wortbestandteil des Zeichens tritt als bloße Wiedergabe des Firmennamens demgegenüber so stark zurück, daß er entgegen der Annahme des Berufungs-gerichts nicht mehr'als ein für diesen Eindruck in Betracht kommender Blickfang angesehen werden kann« Anders konnte es.vielleicht sein, wenn die Klägerin-etwa ihren Firmennamen den in Betracht kommenden Kreisen als-für die Herkunftsbezeichnung wesentlichen Bestandteil nahegebracht und diesem Firmennamen schlagwortartige Bedeutung verschafft hätte tvgl RG aaO 1943, 85 /87_J7) c Das hat aber weder das Berufungsgericht angenommen noch haben die Parteien in dieser Richtung Behauptungen auf gestellte, die einen solchen Schluß rechtfertigen würden* Die Ansicht der Beklagten* daß die drei Punkte als bloße Beschaffenheitsangaben im Sinn des § 4 Abs 2 Ziff 1 Y/ZG anzusehen seien und ihnen aus diesem Gründe kein Schutz sugesprochen werden könne* ist unrichtigo Zwar können dem Grundsatz nach nicht hur Worten sondern BildZeichen als Beschaffenheitsangaben gelten, wenn es sich um einfache Motive handelt und diese eindeutig auf die Beschaffenheit in der Weiss hinweisen, daß sie für jeden Beschauer ohne Zuhilfenähme der Phantasie oder weiterer Überls gungen als reine Beschaffenheitsangaben aufgefaßt werden (BGH in GRUB 1955, 421 Forelle)* Für die drei Punkte des Klagezeichens treffen diese Toraussetzungen jedoch ^ nicht zuc Denn es ist nicht soy daß durch die Darstellung der drei Punkte ohne Zuhilfenahme der Phantasie eine Wiedergabe oder Versinnbildlichung der Beschaffenheit von Farben oder Lacken stattfindet* Vielmehr läßt das Klage" Zeichen der Vorstellung des Beschauers einen weiten Spielraum* verweist ihn also keineswegs zwangsläufig auf die Annahme* die drei Punkte sollten der Angabe der B' schaffenheit von Farben dienenc in dem Klagezeichen etwa in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts für Streifen und Bänder auf Waren oder ihren Verpackungen (vgl Hü GRUE1938, 60? ff; 1939* 841 ff) die Unterscheidungskraft ahspreehen zu wollen0 Gerade die zur Entscheidung stehende Ausgestaltung des Zeichenbildes zeigt, daß auch der bildlichen Darstellung von Punkten eine Kennzeiöhnungskraft> 2ukommen kann, wenn sie in der gekennzeichneten Weise, als einprägsamer und eigelb-artiger Blickfang herausgestellt sindc Mit Bändern oder Streifen der erwähnten Art, die in der Hegel dem Beschauer keine Veranlassung geben werden, aus der lediglich auf die Erfüllung eines Arbeitszwecks gerichteten Bestimmung auf die Herkunft der Waren zu schließen, kann ein solches Drei-Punkte-Zeichen nicht verglichen werden* Schließlich kann der Beklagten auch nicht eingeräumt werden, daß der Schutz eines farbigen Drei-Punkte-Zeichens für den Farbenhendel ein unerträgliches Monopol darstellen würde und aus diesem Grunde nicht zugebilligt werden dürfec Denn es ist nicht eihzusehen, weswegen durch ein solches Dfei-Bünkte-Zeiche^ das die Klägerin Schutz bean- t ein von dem eingetragenen Zeichen verschiedenes Bild entsteht, insbesondere wenn [feile, die ursprünglich ohne wesentliche Bedeutung waren, nunmehr als charakteristIsche Merkmale erscheinen (RGZ 81, 243 zf246/247_7) ü Durch die Färbung durfte also das Zeichen der Klägerin nicht zu einem abweichenden Bild umgestaltet werden, in dem diejenigen [Teile eine überragende Bedeutung gewännen, die bisher nur wenig bedeutsam waren» Diese Voraussetzungen sind jedoch bei dem Klagezeichen keineswegs gegeben. c) Es ist schließlich aber auch rechtsirrtümlich, v/enn das Berufungsgericht aus der Anordnung der Punkte in einer Pyramidenform und die "alle Einzelheiten umrahmenden Kreislinien" im Zeichen der Beklagten, eine rechtserhebliche Unterscheidung gegenüber dem KlageZeichen erblickto Geht man von dem auch vom Berufungsgericht betonten Grundsatz aus , daß Übereinstimmungen oder Abweichungen von nebensächlichen Teilen außer Betracht bleiben müssen? und beachtet man* daß das Publikum ein Seichen nur^ flüchtig zu betrachten pflegt, so wird der Verkehr trotz der vom Berufungsgericht hervorgehobenen unterschiedlichen Anordnung und Gestaltung der Warenbezeichnung der Beklagten zu der Annahme verleitet werden können, daß es sich bei den unter diesem Zeichen angebotenen gleichartigen Waren der Beklagten um solche aus dem Betriebe der Klägerin handelt0 In jedem Palle ist eine solche Verv/echslungsgefahr unter den vom Berufungsgericht überhaupt nicht erörterten Gesichtspunkt einer erv^eiterten Verwechslungsgefahr zu bejahen, die immer dann gegeben ist? 457 /458*r Irus) o Sind nach alledem im Klagezeichen die drei Punkte das kennzeichnende Merkmal, so kann eine unmittelbare, jedenfalls aber eine erweiterte Verwechslungsgefahr gegenüber dem Zeichen der Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß dieses die drei Punkte in einer anderen Anordnung zeigte Vielmehr ist als Erfahrungstatsache davon auszugelien, daß die Farbpunkte in dem Zeichen räumt das Berufungsgericht ein«, daß durch die starke Farbwirkung und die Einordnung aller Einzelheiten in einer abgeschlossenen rechteckigen blauen Fläche der bildmäßige Eindruck sehr viel mehr in den Vordergrund trete als bei dem vorhergehenden Zeichen«. Hier werde, so meint das Berufungsgericht«, der optische Eindruck durch die rechteckige Grundfläche mit den drei schräg ansteigend angeordneten verschiedenfarbigen Scheiben bestimmte Jedoch habe auch in diesem Zeichen der Wortteil noch die gleiche Bedeutung wie der BildteilVon den Worten bleibe als einprägsames und auffallend angeordnetes Sch lag wort f?^JJJ^FarbehH haften«. Zwar liege eine Verwechslungsmöglichkeit hier näher«, weil die verschiedenfarbigen Punkte in beiden Zeichen zu den auffallenden und einprägsamen Bestandteilen gehörteno Dennoch blieben die Unterschiede in den Zeichen stärker als ihre Übereinstimmung0 Der optische Eindruck beim Zeichen der Klägerin werde durch die rechteckige blaue Gesamtform und die schräg ansteigenden Punkte -bestimmt, während das Zeichen der Klägerin "in einem großen Kreis drei kleinere symmetrisch angeordnete Scheiben zeigeo Auch bliebe bei demjenigen? zukommen mag, so durfte sich das Berufungsgericht nicht mit dieser Feststellung begnügen, sondern hätte v/e it er fragen müssen, oh nicht durch die Übernahme des auch nach seiner Ansicht charakteristischen Teils des Klagezeichens in die Warenbezeichnung der Beklagten eine Verwechslungsgefahr dadurch begründet vmrde, daß es dort seine Selbständigkeit behieltr also nicht in ihm derartig unterging daß es in dem neuen Zeichen aufhörte, für den Verkehr die Erinnerung an das alte Zeichen wachsurufen vMuW XXXI, 517 /518/197) * Würde sich das Berufungsgericht diese Frage vorgelegt haben, so hätte es auch für dieses Klagezeichen zunächst zu einer Bejahung der Verwechslungsgefahr kommen müssen* Der Umstand, dass das Klagezeicl nach Ansicht des Berufungsgerichts durch die eckige blaue ßesamtform und die schräg ansteigende Richtung der Punkte des KlageZeichens bestimmt wird, rechtfertigt es aus den bereits zu 1 angeführten G-ründen nicht! Verwechslungsgefahr mit einem Zeichen zu verneinen, das gleichfalls drei farbige Punkte, wenn auch in einer unterschiedlichen Anordnung, enthält P Die Tatsache, daß die Farbgebung des einen Punktes in dem Zeichen der Beklagten b) Nicht haltbar ist aber auch die Begründung des Berufungsgerichts, daß bei demjenigen, der ein besseres Gedächtnis für Worte als für Bildeindrücke habe, bei dem Zeichen der Klägerin das Schlagwort ’^JIjJ^ Farben’’ haften bleibe0 Bas Berufungsgericht läßt dabei unbeachtet, daß für diejenigen, die nur für Bildeindrucke empfänglich sind, diese Erwägung gei’ade nicht zütreffen kann« Baß aber etwa der vorwiegend durch die Wirkung des Bildes beeinflußbare Teil des Publikums praktisch nicht ins Gewicht falle, hat das Berufungsgericht selbst nicht angenommen« c) Für eine Endentscheidung ist der Rechtsstreit indessen auch hinsichtlich diesem Klagezeichens noch nicht reif, und zwar aus den gleichen Gründen, die bei dem zu 1 behandelten Zeichen zu einer Zurückverweisung der Sache führen mußten« •Es ist weiterhin selbst bei Zugrundelegung des Standpunktes des Berufungsgerichts;, auch eine starke Verkehrs-geltung der Klagezeichen rechtfertige nicht die Annahme einerVerletzung, rechtlich zu beanstanden, daß das Berufungsgericht über die Behauptung der Klägerin, ihr stände ein Ausstattungsschutz allein an den drei^ farbigen Punkten zu, keinen Beweis erhöben hat« Bas Berufungsgericht räumt zwar unter Hinweis auf das von der Klägerin vorgelegte umfangreiche Material ein, daß sich die Klägerin ihres Zeichens schön lange Zeit hindurch in erheblichem Umfange auch vor der Eintragung bedient habe * Niemals aber seien, so führt es aus, die drei farbigen Punkte für sich allein zur Werbung oder Kennzeichnung verwendet worden, sondern immer nur in Verbindung mit der Firmenbezeichnung unter dem Schlagwort ,,^U|^^-Fafbenn 0 Auch seien sie niemals in einer anderen Anordnung als der schräg ansteigenden Reihe gebracht worden* Die Klägerin habe daher auch auf Grund einer solchen Ausstattung nicht mehr Rechte erwerben könnens als ihr bereits auf Grund des vollständigen Warenzeichens zugestanden hätten« daß die drei bunten Punkte als Zeichen der Klägerin Verkehrsgeltung erlangt hätten und von diesen Farbpunkten als Herkunftshinweis auf die Klägerin auch dann geschlossen werde, wenn nur die Bildwirkung vorliege und der Käme der Firma nicht gelesen werde« Biesen Vortrag durfte das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen« Insbesondere konnte es ihn nicht mit der Erwägung ausschalten? III* Das ?/o.rtZeichen Nr 601*645 besteht aus der Firmenbezeichnung der Klägerin und den beiden Worten ’’Drei Farbenpunkte’rp Unstreitig handelt es sich bei diesen Zeichen um ein Befensivzöichen* Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob ein für die Rechtsbeständigkeit des Zeichens zusätzliches Schutzbedürfnis für das Hauptzeichen angenommen werden kann (vgl BUHZ 10, 211 ff - Kord a)*Jedenfalls sei aber das Bildzeichen der Beklagten, so führt das Berufungsgericht aus, mit diesem Wortzeichen der Iclägerin nicht verwechslungsfähigc. Nach Wegfall des Spruchbandes dränge sich dem ;Beschauer;,nicht die -Bezeichnung' ’’Droi-Farben punkte” auf, ebensogut oder besser könne er von drei' Scheiben, Kreisen, Kugeln.ö*'dgl*V'sprechen, weil die hier dar-gestellten Farbenkreise gar nichts Punktförmiges an sich hätten* Ein BegriffsZusammenhang lasse sich erst bei einer gewissen Überlegung herstellen$ er komme beim flüchtigen Eindruck nicht zur Wirkung* Auch diese Ausführungen unterliegen rechtlichen Bedenken* Nach § 51 WZG- kann ein Wortzeichen auch durch ein Biidzeiehen verletzt werden* Entscheidend muß auch hier allein sein, ob der Verkehr beim Anblick des Bildze der Beklagten an das Wort ’’Drei ParbenpunkteM erinnert wird« Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß sieh dem Berschauer des Zeichens der Beklagten diese Bezeichnung nicht aufdränge, da er ebensogut von.Scheiben, Kreisen o« dglo sprechen könne, scheint nicht überzeugende Denn die Beklagte hat selbst bisher die farbigen Gebilde in ihrem Zeichen ersichtlich als Punkte angesehen wissen'wollen«, Andernfalls wäre es nicht recht erfindlich, warum sie das Band mit den Worten T,Brei-Punkt--Parben,r versehen hatte 0 Bis würde dies kaum getan haben, wenn sie nicht der Ansicht gewesen wäre, der Eih&ruck der farbigen Gebilde werde bei dem Publikum dahin gehen, daß es sich tatsächlich um Punkte handlei Im übrigen kommt es hinsichtlich der Frage der Verletzung auch für dies Zeichen entscheidend auf das Ergebnis der vom Berufungsgericht vorzunehmenden Beweisaufnahme an,, Won der noch festzustellenden Stärke der Unterscheidungskraft der drei farbigen Punkte hängt die Beantwortung der Präge ab, ob bei dem Anblick des Zeichens der Beklagten die Erinnerung eines nicht unerheblichen Teiles des Publikums an das Zeichen der Klägerin wachgerufen wird,, so daß die Auffassung entsteht, es handle sich nur um eine Abwandlung des bekannten Zeichens der Klägerin» IW» a) Bas Berufungsgericht hat sich-von seinem Standpunkt aus zu Recht -• noch nicht mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt, sie habe in Oberbayern, Miederbayern und der Öberpfalz seit dem Jahre 1946 für ihre Warenbezeichnung Werkehrsgeltung erworben« Auch auf diesen Wortrag wird das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung gegebenenfalls einzugehen haben und prüfen müssen, ob den Ansprüchen der Klägerin für die genannten Gebietsteile Rechte der Beklagten entgegenstehen oder diese c) Es ist abschließend darauf hinzuweisen, daß der Klageantrag,, in der jetzigen Passung, nämlich der Beklagten schlechthin die Verwendung eines aus drei farbigen Punkten bestehenden Zeichens zu untersagen, zu weit gehtP Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, kann sich das Verbot nur geghh die konkret benutzte Verletzungsform richteho Ein Anspruch, däß jede Benutzung der drei Farbpunkte - gleich gültig, in welcher Aufmachung oder Gestaltung - unterlassen werde, besteht nicht, da immerhin Möglichkeiten denldpar sind, bei denen Verwechslungen auch bei Verwendung von drei Farbpunkten ausgeschlossen sind (vgl BGH GRUR 1954?

Zitierte Normen: § 286 ZPO
farbigZeichenFarbepunktenBerufungsgerichtScheibeWortKlägerin

Volltext der Entscheidung

das Nachschlagewerk!
ficht für die Aistliche-Sajnmlungj
 Gesetzs
§■§15, 24 5 51 WZS
Rechtssatzs ].0Der Satz 9 daß bei einem Zusammentreffen von
 Wort und Bild in einem Wareineichen das erstere überwiege? gilt nur für den Hegelfalle Eine Ausnahme liegt vor=, wenn die bildliche Darstellung neben dem Wort derartig hervortritt, daß der seiner Art nach flüchtige Verkehr die Beschrif-tung kaum beachtet und sich nur an die Bild'-Wirkung hält (HG .GEUR 1941, 105 /l0j)7). Das wird in der Regel insbesondere dann der Fall sein9 wenn der Wortbestandteil nur aus einem Firmennamen besteht ( Bestätigung von HG- GRUB.
 1945 ,	=	170	,	137	/145	«7)	o
2C-Ist ein Warenzeichen im Schwarzdruck eingetragen9 so bleibt es dem Zeicheninhaber über-iasseny sein Zeichen farblos oder farbig zu benutzenc Jedoch kann er den zeichenrechtlichen Schutz nicht für eine Farbgebung beanspruchen, die ein von dem eingetragenen Zeichen verschiedenes Bild entstehen läßt 9 so daß Teile«, die ursprünglich ohne wesentliche Be-deutung waren? nunmehr als charakteristische Merkmale erscheinen (Bestätigung von EGZ 819 243/246, 247/Uc
3*Die Eintragung eines Warenzeichens in Buntdruck macht die eingetragene Farbe zu dem Zeichenbestandteil (Best	von	EG	GRUR	1937?
 1097 /Tl007) o
ktcnzeichens I ZE 4/54
fto des BGH vom 29 c November
OLG Hamburg
 If erkundet äm^29oHovember 1955
Grunau? Justizober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m N a m e n des V o 1 k e s
In dem Hechtsstreit der
 Firma P^ÄoCo van der
& C©o« Farben- und Lackfabriken
 und Revisionsklägerin
- FrozeßbeVollmachtigter$ Rechtsanwalt Prof* Br
 gegen
Farben- und Bautenschutzmittel-Fabrik,) Faul GmbH? vertraten durch ihren Geschäftsführer?
? A^m^straße M
Beklagte und Revisionsbeklagte9
- Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pro
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29° November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, ho c« Wilde? Br* Kruger-Nielands Brt Nastelski? Pro Weiß und Br* Nörr
 für Recht erkannte
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 Bas Urteil des 5« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgenchts zu Hamburg vom 25* November 1953 wird aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung5 auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
- 2 ~
Tatbestands
 Beide Parteien sind Fabrikanten von Farben* Für die Klägerin sind folgende am 1* Oktober 1946 angemeldete Warenzeichen am 12* Oktober 1950 in die Warenzeichenrolle eingetragen wordens
L das Warenzeichen 601p646o bestehend aus der Firmenbezeichnung "F* ko Cp van der	&	Coo”« unter der
 sich drei schräg übereinandergestellte schwarze runde Punkte oder Scheiben befinden;
2c das Warenzeichen 6010647§ Auf einem blauen rechteckigen Untergrund stehen oben die Worte Farben” , unten die Worte nFp An Cc van der	&
Co,"c. Daneben befinden sich schräg üb e r e in and e r g e -stellt drei runde Scheiben in den Farben grün, gelb und rot (von links unten nach rechts oben);
5c das Warenzeichen 601o645y bestehend aus der Firmenbezeichnung ,rf okpCp van der	& Co p ”, unter
 der sich in gleicher Schrift die Worte "Drei FarbenpunkteM befinden* •
Das Warenverzeichnis umfaßt bei allen drei Zeichen übereinstimmend Farbstoffe, Farben, Biattmetalle, Firnisse, Lacke, Beizen, Klebstoffe, LederputzJ- und Lederkonservierungsmittel, Bohnermasse *
Die Beklagte bedient sich zur Kennzeichnung ihrer Ware eines Zeichens, das von ihr am 10* Februar 1950 als Warenzeichen angemeldet (veröffentlicht im Warenzeichenblatt I vom 50c April 1951 auf S 372)jedoch nicht eingetragen worden ist* Das Zeichen besteht aus drei farbigen mit einem schwarzen Rand umgebenen Scheiben, die in Dreiecksform angeordnet sindp Die obere Scheibe ist gelb, die untere Scheibe links rot, die untere Scheibe
 rechts blau* Jede Scheibe ist von einem geschweiften weißen Band durchzogen, auf dem die Worte "Drei Punkt-Farben" stehen« In der Mitte zwischen den Scheiben befindet sich ein kleiner Kreis mit dem Buchstaben M darin« Das Ganze ist von mehreren Kreislinien eingefaßt«
Die Klägerin behauptet, daß sie die drei farbigen^ schräg übereinandergestellten Punkte systematisch in großem Umfange sowohl zur Kennzeichnung ihrer Waren als auch auf Geschäftspapieren verwandt habe« Diese drei Farben-Punkte der Klägerin seien so bekannt geworden ? daß die beteiligten Verkehrskreise dieses Kennzeichnungsmittel. als Hinweis auf den Betrieb und die Erzeugnisse der Klägerin ansähenc Die Kauferschaft spreche stets von den "Drei-Punkt-Parben" der Klägerin« Außer dem sich aus der Eintragung ergebenden warenzeichenmäßigen Schutz stehe der Klägerin deshalb ein Ausstattungsschutz an den drei farbigen Punkten zu« Die Beklagte habe ihr Reichen erst sehr viel später in Benutzung genommen als die Klägerinc Es sei sowohl hinsichtlich der drei farbigen Punkte als auch hinsichtlich der Worte "Drei-Punkt-Farben" mit den Zeichen der Klägerin verwechslungsfähig <> Unter Berufung auf §§ 24, 25 WZG und §§ 19 16 UnlWG hat die Klägerin beantragt5 der Beklagten zu untersagen.? sieh zur Kennzeichnung ihrer Waren, insbesondere von Farben9 Lacken und Eautenschutzniitteln9 eines aus drei farbigen Punkten b es behenden Zeichens sowie;d er Bs z e i chnung "Drei-Punkt-Farben" zu bedienen9 ferner diese Kennzeichen (Bildzeichen), bestehend aus drei farbigen Punkten, und Wortzeichen "Drei-Punkt-Farben" auf Geschäftspapieren9 Briefbogen9 Rechnungen9 Prospekten, Preislisten usw« an-zubringen und schließlich die so gekennzeichneten Waren anzubieten, feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen«
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Die Beklagte hat Beantragt ? die Klage kostenpflichtig abzuweisen« Sie Bestreitet eine Verwechslungsgefahr*
Bei dem Zeichen der Klägerin seien die drei Punkte nur in Verbindung mit dem Firmennahmen geschützt? wobei sich dieser dem Betrachter in erster Linie einpräge* Dagegen verwende die Beklagte ein Zeichen9 in dem der Firmenname nicht enthalten sei und das sich auch hinsichtlich der Größenverhältnisse und der räumlichen Anordnung der drei farbigen Punkte deutlich von den Zeichen der Klägerin unterscheide * Im übrigen hätten farbige Scheiben oder Punkte im Farbenhandel keine Kennzeiclmungskraft9 da sie als Farbmuster gebräuchlich seien« Der Parben-vertrieb	Benutze	seit	langer Zeit ein Zeichen<>
das aus drei verschiedenfarbigen Scheiben zusammengesetzt sei* Für die Birma	sei	das Zeichen "Drei
 Punkte" in Verbindung mit drei vollen Kreisen seit langer Zeit eingetragen und werde auch ständig benutzt;, allerdings nicht für Farben? aber für die gleichartigen Waren Firnissey Lacke * Beizen und Bohnermasse * Infolge dieser verschiedenen Drei-Punkt-Zeichen seien die beteiligten Verkehrskreise an die Beachtung größter Aufmerksamkeit gewöhnt y um die gewünschte Ware zu erhalten* Ein Ausstattungsrecht habe die Klägerin an ihrem Zeichen nicht erworben9 jedenfalls nicht in den Gebieten Oberbayern9 Niederbayern und Oberpfalzy in denen die Beklagte hauptsächlich tätig sei* Die Farben der Klägerin würden auch nicht als "Drei Punkt-Farben" ? sondern als '^m^^-Farben" bezeichnet*
Die Beklagte habe ihr Zeichen seit 1946 auf ihren Geschäft spapieren und zur Kennzeichnung ihrer Waren in bedeutendem Umfange benutzt und habe dafür in den,angegebenen Gebieten Verkehrsgeltung erworbeny bevor die Klägerin ihr Zeichen anmeldete* Der örtliche Ausstattungsschutz der Beklagten müsse dem formellen Zeichenrecht der
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5 -
Klägerin Vorgeheno
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen<, In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte zu Protokoll die Erklärung abgegeben./ daß sie sich verpflichte, die Worte "Drei:-Punkt-Farben11 nicht mehr zu benutzen, und eine Vertragsstrafe für jeden Pall der Zuwiderhandlung versprochene Die Klägerin hat den Klägeanspruch hinsichtlich der Worte "Drei Punkt-Farben" für erledigt erklärte
 Die Berufung ist mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten des gesamten Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden«Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre früheren Anträge, soweit sie nicht für erledigt erklärt sind,- weitere Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe %
Da der Rechtsstreit insoweit erledigt ist, als die Beklagte sich zu gerichtlichem Protokoll unter Übernahme einer Vertragsstrafe zur Unterlassung der Verwendung der Worte "Drei Punkt-Farben” verpflichtet hat, hatte das Berufungsgericht nur noch über den Antrag der Klägerin, der Beklagten,die Benutzung ihres aus drei farbigen Punkten oder Kreisen bestehenden Zeichens zu untersagen, sowie über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden»
Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf Warenzeichen-recht und Ausstattungsschutz (§§ 151 24, P5? 31 WZU) stützt,
 hängt die Entscheidung davon ab«; ob die Beklagte ihfe den Waren der Klägerin gleichartigen Erzeugnisse wideri'eeht-lieh mit einer Herkunftsbezeichnung versieht? deren Benutzung kraft der auf Eintragung oder Verkehrsgeltung beruhenden Äusschlußrechte der Klägerin Vorbehalten isto Voraussetzung wäre mithin die Verwendung einer Bezeichnung > durch die Beklagte * die mit dem Klagezeichen verwechselbar isto Bür die Prüfung der Verwechslungsfähigkeit der eingetragenen Warenzeichen der Klägerin und der Warenbezeichnung der Beklagten ist das Berufungsgericht zutreffend davon aus gegangen? daß das Vorliegen einer V.er-wechslungsgefahr vom Standpunkt des fluchtigen Verkehrs aus beurteilt werden muß und daß hierbei die Auffassung_des Bet ztVerbrauchers? nicht aber diejenige des sachkundigen Händlers maßgebend ist o:: Entscheidend komme es ? so führt das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei aus? auf den Gesarnteindruck der in Frage stehenden Zeichen an5 Übereinstimmung oder Abweichung von nebensächlichen oder weniger auffallenden feilen müßten insoweit äußer Betracht bleiben* Eine solche Verwechsiungsgefahr hat das Berufungsgericht - auch bei Unterstellung einer starken Verkehrsgeltung der.Klagezeichen - verneinte Bä ist der Revision zuzugeben? daß dieser Standpunkt des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält *
Io lc Bas Warenzeichen Nr 6010646? das aus dem vollen Firmennamen der Klägerin mit daruntergesetzten drei schräg übereinander stehenden schwarzen Punkten besteht? wird nach Ansicht des Berufungsgerichts von dem Wortbe-stahdteil beherrschto: Bie drei schrägen Punkte seien demgegenüber? so führt das Berufungsgericht aus?wenig auf fallend. Sie vermittelten auch keine bestimmte Vorstellung? die sich dem Gedächtnis besonders leicht
 einprägen könne 3 zu demal der Wertteil keine Beziehung zu dem Bildteil ergebe! Bas Zeichen der Beklagten sei ohne ' Verwendung der- Worte "Brei Punkt Farben11 auf dem Spruchband, lediglich ein Bildzeichen3 welches aus zahlreichen Einzelt eilen zusammengeset zt seiAm auffallendsten seien die drei verschiedenfarbigen? pyramidenförmig angeordneten Scheiben oder Bälle« Auch Werde der Gesamteindruck wesentlich durch die alle Einzelheiten umrahmende Kreislinie bestimmt 3 die eine besondere Hervorhebung des Zeichens sowie eine klare Abgrenzung gegenüber der Umgebung bewirke* Von dem Zeichen der Klägerin bleibe dem flüchtigen Beschauer das Wort Mvan der	haften3 von dem Zei-
chen der Beklagten bleibe ein optisches Gedächtnisbild9 welches in erster Linie durch die drei verschiedenfarbigen und im Breieck angeördheten Scheiben bestimmt sei* Die Übereinstimmung der beiden Zeichen in den drei runden Scheiben öder Punkten "dränge sich Wenig auf"? weil die Bedeutung dieser Punkte im Gesamtbild ganz verschiedenartig sei 3 weil die Punkte auch eine wesentlich andere Anordnung hätten und weil bei dem Zeichen der Beklagten im Gegensatz zu dem Zeichen der Klägerin die Farbwirkung der Punkte einen starken Eindruck hervorrufe*
Biese Würdigung des Klagezeichens'ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsirrtum beeinflußt0 Wie der Senat im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsge-richts wiederholt ausgesprochen hat9 ist die Verwechslungsfähigkeit im Warenzeichenrecht ein Hechtsbegriff0 Bas Revisionsgericht hat daher nachzuprüfen? ob der Tatrichter die von ihm festgestellten Tatumstände auf Grund zutreffender rechtlicher Erwägungen gewürdigt hat0 Auch hat es in diesem Rahmen die Ansichten zu überprüfen? die das Berufungsgericht sich auf Grund eigener Lebenser-falirüng ge'bilöe't hat (BSH GEM 1952s 35 /56_7 Widia)„
~ 8
ä)7 Das Berufungsgericht ist ersichtlich bei seiner Würdigung von dem vom Reichsgericht allerdings mehrfach ausgesprochenen Satz ausgegangen«, daß bei einem Zusammentreffen von Wort und Bild das erstere überwiege , da sich
 der Verkehr zur Bezeichnung der Waren mehr des Wortes
 als des Bildes bediene (vgl RG GRUR 1940, 106 /110_7
 Luxor)o Las Berufungsgericht berücksichtigt dabei jedoch	u
nicht genügend9 daß dieser Satz nur für den Regelfall	i
gilt und keineswegs ausnahmslos zur Anwendung gelangen
 kann«. Schon das Reichsgericht hat betont, daß eine Aus-
nahme dann gelten müsse, wenn eine bildliche LarStellung neben dem Wort durch Größe und andere Mittel9 namentlich lebhafte Farbwirkung,, derartig hervortrete 9 daß der seiner Art nach flüchtige Verkehr die Beschriftung nicht mehr so sehr beachte und der Beschauer sieh an
 die Bildwirküng halte (Hü GRUR 1941? 105 /109_7 Gurkendoktor) * Liese Voraussetzungen sind aber auch bei der vorliegenden Gestaltung des Warenzeichens der Klägerin erfüllte Las Zeichen der Klägerin enthält außer den drei
 Punkten nur noch den reinen Firmennamen ”BoÄoC„ van der Co” 0 In einem solchen Balle, insbesondere wenn in der Birma ein Familien	ist«,	wird	der
 Verkehr aber sehr leicht dem Bildteil die ausschlaggebende Bedeutung für die Kennzeichnungskraft eines Zeichens zusprechen* Denn er unterscheidet in der Regel nicht
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nach dem Hamen des Herstellers, sondern richtet seine Auf-	B
merksamkeit auf die sonstigen hervortretenden Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung (RG GRUR 1943 , . 85 /87_7 =
 RGZ 1VÖ, 137 ^143 ff^7 Eayerkreuz)c Las Merkmal, das
 unter diesem Blickpunkt in dem Klagezeichen kennzeichnende
 Kraft besitzt, stellen die. drei Punkte dar, die unter dem Firmennamen angeordnet sind■> Sie geben, zu demal sie ohne jedes Bpiwerk abgebildet sind, dem Gesamtbild seine
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Eigenart und bilden vermöge ihrer Stellung und'Wirkung für den Gesamteindruck das charakteristische Merkmal des ; ganzen Zeichens« Der Wortbestandteil des Zeichens tritt als bloße Wiedergabe des Firmennamens demgegenüber so stark zurück, daß er entgegen der Annahme des Berufungs-gerichts nicht mehr'als ein für diesen Eindruck in Betracht kommender Blickfang angesehen werden kann« Anders konnte es.vielleicht sein, wenn die Klägerin-etwa ihren Firmennamen den in Betracht kommenden Kreisen als-für
 die Herkunftsbezeichnung wesentlichen Bestandteil nahegebracht und diesem Firmennamen schlagwortartige Bedeutung verschafft hätte tvgl RG aaO 1943, 85 /87_J7) c Das hat aber weder das Berufungsgericht angenommen noch haben die Parteien in dieser Richtung Behauptungen auf gestellte, die einen solchen Schluß rechtfertigen würden*
Die Ansicht der Beklagten* daß die drei Punkte als bloße Beschaffenheitsangaben im Sinn des § 4 Abs 2 Ziff 1 Y/ZG anzusehen seien und ihnen aus diesem Gründe kein Schutz sugesprochen werden könne* ist unrichtigo Zwar können dem Grundsatz nach nicht hur Worten sondern BildZeichen als Beschaffenheitsangaben gelten, wenn es sich um einfache Motive handelt und diese eindeutig auf die Beschaffenheit in der Weiss hinweisen, daß sie für jeden Beschauer ohne Zuhilfenähme der Phantasie oder weiterer Überls gungen als reine Beschaffenheitsangaben aufgefaßt werden (BGH in GRUB 1955, 421	Forelle)* Für die drei Punkte des
 Klagezeichens treffen diese Toraussetzungen jedoch ^ nicht zuc Denn es ist nicht soy daß durch die Darstellung der drei Punkte ohne Zuhilfenahme der Phantasie eine Wiedergabe oder Versinnbildlichung der Beschaffenheit von Farben oder Lacken stattfindet* Vielmehr läßt das Klage" Zeichen der Vorstellung des Beschauers einen weiten Spielraum* verweist ihn also keineswegs zwangsläufig auf die Annahme* die drei Punkte sollten der Angabe der B' schaffenheit von Farben dienenc
 in dem Klagezeichen etwa in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts für Streifen und Bänder auf Waren oder ihren Verpackungen (vgl Hü GRUE1938, 60? ff; 1939* 841 ff) die Unterscheidungskraft ahspreehen zu wollen0 Gerade die zur Entscheidung stehende Ausgestaltung des Zeichenbildes zeigt, daß auch der bildlichen Darstellung von Punkten eine Kennzeiöhnungskraft> 2ukommen kann, wenn sie in der gekennzeichneten Weise, als einprägsamer und eigelb-artiger Blickfang herausgestellt sindc Mit Bändern oder Streifen der erwähnten Art, die in der Hegel dem Beschauer keine Veranlassung geben werden, aus der lediglich auf die Erfüllung eines Arbeitszwecks gerichteten Bestimmung auf die Herkunft der Waren zu schließen, kann ein solches Drei-Punkte-Zeichen nicht verglichen werden*
Schließlich kann der Beklagten auch nicht eingeräumt werden, daß der Schutz eines farbigen Drei-Punkte-Zeichens für den Farbenhendel ein unerträgliches Monopol darstellen würde und aus diesem Grunde nicht zugebilligt werden dürfec Denn es ist nicht eihzusehen, weswegen durch ein solches Dfei-Bünkte-Zeiche^	das die Klägerin Schutz bean-
sprucht, der übrige Farbenhandel gehindert wäre, seinerseits durch unterscheidungskräftige Farbenzeichen anderer Gestaltung, die in den verschiedensten Ausführungen vorstellbar sind,
 auf die Herkunft ihrer Waren wirksam hinzuweis eh-*,
b)	Das Berufungsgericht hat das Klä.'geZeichen auch deswegen als von dem Wrortbeständteil beherrscht angesehen, weil es davon ausgeht, das Zeichen bestehe aus drei schwarzen Punkten«, "Im Gegensatz zu dem Zeichen der Klägerin", so führt das Berufungsgericht aus, rufe bei der Warenbezeichnung der Beklagten die Farbwirkung der Punkte einen starken Bin-
 
druck hervor0 Das Berufungsgericht nimmt hiernach an, daß die Punkte in dem KlageZeichen nur in schwarzer Farbe geschützt* seien.« Auch diese Ansicht wird von der Revision zu Recht beanstandet« Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht , daß ein Zeichenp das nur im Schwärz-druck eingetragen ist , alle Wieder
 anderen. Farbe schützt.- (KGZ 69/ 576 ßTß 14-1, 110 /113_7), Es bleibt dem Zeicheninhaber überlassen, sein Zeichen farblos oder farbig zu benützen, da sich in der Regel die bildliche Darstellung des Zeichens durch eine unterschiedliche Farbgebung nicht ändert«Sein Recht aus dem eingetragenen Zeichen muß sich demzufolge auf jede Benutzung in bestimmungsgemäßer Ausführung des Zeichens erstrecken» Allerdings darf die Farbgebung nicht so gestal-
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fei sein
 durch sie
t ein von dem eingetragenen Zeichen verschiedenes Bild entsteht, insbesondere wenn [feile, die ursprünglich ohne wesentliche Bedeutung waren, nunmehr als charakteristIsche Merkmale erscheinen (RGZ 81, 243 zf246/247_7) ü Durch die Färbung durfte also das Zeichen der Klägerin nicht zu einem abweichenden Bild umgestaltet werden, in dem diejenigen [Teile eine überragende Bedeutung gewännen, die bisher nur wenig bedeutsam waren» Diese Voraussetzungen sind jedoch bei dem Klagezeichen keineswegs gegeben. Denn hier beherrschen, wie ausgeführf, schon die drei schwarzen Punkte das Zeichen» Werden diese Punkte farbig gestaltet, so kann von einer Umgestaltung des^ Zeichens zu einem abweichenden Bild nicht gesprochen werden, sondern die das Bild ohnehin beherrschenden .drei~;Jp.unkfe: werden lediglich noch wirkungsvoller herausgestellt«Damit erstreckt sich aber der Harenzeichenschutz auch auf die Benutzung des Zeichens in farbiger Ausführung und die Aus-
führungen des Berufungsgerichts Uder die die Verwö ehslungp-gefahr angeblich ausschliessende Abweichung in der Farbwirkung der einander gegenüberstehenden Zeichen sind gegenstandslos*
c)	Es ist schließlich aber auch rechtsirrtümlich, v/enn das Berufungsgericht aus der Anordnung der Punkte in einer Pyramidenform und die "alle Einzelheiten umrahmenden Kreislinien" im Zeichen der Beklagten, eine rechtserhebliche Unterscheidung gegenüber dem KlageZeichen erblickto Geht man von dem auch vom Berufungsgericht betonten Grundsatz aus , daß Übereinstimmungen oder Abweichungen von nebensächlichen Teilen außer Betracht bleiben müssen? und beachtet man* daß das Publikum ein Seichen nur^ flüchtig zu betrachten pflegt, so wird der Verkehr trotz der vom Berufungsgericht hervorgehobenen unterschiedlichen Anordnung und Gestaltung der Warenbezeichnung der Beklagten zu der Annahme verleitet werden können, daß es sich bei den unter diesem Zeichen angebotenen gleichartigen Waren der Beklagten um solche aus dem Betriebe der Klägerin handelt0 In jedem Palle ist eine solche Verv/echslungsgefahr unter den vom Berufungsgericht überhaupt nicht erörterten Gesichtspunkt einer erv^eiterten Verwechslungsgefahr zu bejahen, die immer dann gegeben ist? wenn beim Publikum der unrichtige Eindruck erweckt wird, es beständen zwischen den Parteien organisatorische oder sonstige geschäftliche Zusammenhänge (BGH GRUR 1954?
 457 /458*r Irus) o Sind nach alledem im Klagezeichen die drei Punkte das kennzeichnende Merkmal, so kann eine unmittelbare, jedenfalls aber eine erweiterte Verwechslungsgefahr gegenüber dem Zeichen der Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß dieses die drei Punkte in einer anderen Anordnung zeigte Vielmehr ist als Erfahrungstatsache davon auszugelien, daß die Farbpunkte in dem Zeichen
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der Beklagten den Verkehr zu der Annahme veranlassen können9 es .beständen."zwischen den Parteien Zusammenhänge in dem erörterten Sinn« Bas reicht für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr und damit einer Verletzung des Klagezeichens aus«
d)	Zu einer Endentscheidung ist der Rechtsstreit indessen hinsichtlich des erörterten Klagezeichens noch nicht reif« Denn die Beklagte hat vorgetragen-, daß noch andere Firmen? insbesondere die Firmen	und
 sic h e ine s Brei -Punkt e -Zeichen s ? teilwei s e in farbiger Aufmachung9 bedienten* Das Berufungsgericht wird diese Behauptung der Beklagten nachzuprüfen haben*
Denn möglicherweise hat die Kennzeichnungskraft des KlageZeichens dadurch eine Einbuße erlitten? daß entsprechende Zeichen im Verkehr in nennenswertem Umfange bekannt geworden sind? die keine oder nur geringe Unterscheidungsmerkmale diesem gegenüber' aufv/eisen? und daher bereits geringfügige Abweichungen genügen könnten? um eine Verwechslungsgefahr auszuschalten (BUH GRUR 1952?
 419 £4207 - Gumax - 5 GRUB 1955? 415 - Arctuvan - -5 GRUR 1955? 579 - Sonne GRUR.1955? 484 £4867 - Luxor -)* Sollte das Berufungsgericht feststellen? daß noch andere Zeichen dieser Art in den Verkehr gelangt sind? und würde dadurch eine Schwächung der die Grundlage für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bildenden Unterscheidungskraft des Klage Zeichens eingetreten sein können? so hätte .. das Berufungsgericht andererseits weiter zu prüfen?: welche Verbreitung das Klagezeichen gefunden und welche Ver- -kehrsgeltung es daher etwa mit Rücksicht auf den Umfang und die Intensität seiner Verwendung erworben hat? Von der Stärke der Verkehrsgeltung hängt es auch ab? welchen Widerstand das KlageZeichen dem Eindringen gleicher oder ähnlicher Zeichen in seinen Schutzbereich entgegenzusetzen vermag (BGH GfiUR 1955.» 484 ߣ§J Luxor),
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2C Bei dem farbig eingetragenen Warenzeichen 601*64? räumt das Berufungsgericht ein«, daß durch die starke Farbwirkung und die Einordnung aller Einzelheiten in einer abgeschlossenen rechteckigen blauen Fläche der bildmäßige Eindruck sehr viel mehr in den Vordergrund trete als bei dem vorhergehenden Zeichen«. Hier werde, so meint das Berufungsgericht«, der optische Eindruck durch die rechteckige Grundfläche mit den drei schräg ansteigend angeordneten verschiedenfarbigen Scheiben bestimmte Jedoch habe auch in diesem Zeichen der
 Wortteil noch die gleiche Bedeutung wie der BildteilVon den Worten bleibe als einprägsames und auffallend angeordnetes Sch lag wort f?^JJJ^FarbehH haften«. Zwar liege eine Verwechslungsmöglichkeit hier näher«, weil die verschiedenfarbigen Punkte in beiden Zeichen zu den auffallenden und einprägsamen Bestandteilen gehörteno Dennoch blieben die Unterschiede in den Zeichen stärker als ihre Übereinstimmung0 Der optische Eindruck beim Zeichen der Klägerin werde durch die rechteckige blaue Gesamtform und die schräg ansteigenden Punkte -bestimmt, während das Zeichen der Klägerin "in einem großen Kreis drei kleinere symmetrisch angeordnete Scheiben zeigeo Auch bliebe bei demjenigen? der ein besseres Gedächtnis für Worte als für den Bilde indruck habe«, bei dem Zeichen der Klägerin das Sehl&gwort	Farben” haften, das keine
 Beziehung zu dem Zeichen der Beklagten habe«.
Auch die Tfürdigung dieses Zeichens ist nicht reehtsbe-denkenfreio
a)	Hach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl RG GRÜR 1937? 1097 /IlOOjT) 9 der sich der Senat anschließt, macht die Eintragung eines Zeichens in Buntdruck die eingetragene Farbe zu dem Zeichenbestandteilo Sie erweitert das Zeichenrecht dahin«, daß auch das etwa durch die Farbe
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beeinf lußt e Farbenbild geseMt zt wird * Bas Berufungsge-rieht hat die Bedeutung der Farbgebung* wie seine Ausführungen ergeben, insoweit nicht verkannte Jedoch hat es hieraus nicht die für das Vorliegen einer Verwechslungs» gefahr erforderlichen Folgerungen gezogene Wenn dem Bildteil hier, wie das Berufungsgericht annimmt, jedenfalls die gleiche Bedeutung Wie der Beschriftung	Farben1
zukommen mag, so durfte sich das Berufungsgericht nicht mit dieser Feststellung begnügen, sondern hätte v/e it er fragen müssen, oh nicht durch die Übernahme des auch nach seiner Ansicht charakteristischen Teils des Klagezeichens in die Warenbezeichnung der Beklagten eine Verwechslungsgefahr dadurch begründet vmrde, daß es dort seine Selbständigkeit behieltr also nicht in ihm derartig unterging daß es in dem neuen Zeichen aufhörte, für den Verkehr die Erinnerung an das alte Zeichen wachsurufen vMuW XXXI, 517 /518/197) * Würde sich das Berufungsgericht diese Frage vorgelegt haben, so hätte es auch für dieses Klagezeichen zunächst zu einer Bejahung der Verwechslungsgefahr kommen müssen* Der Umstand, dass das Klagezeicl nach Ansicht des Berufungsgerichts durch die eckige blaue ßesamtform und die schräg ansteigende Richtung der Punkte des KlageZeichens bestimmt wird, rechtfertigt es aus den bereits zu 1 angeführten G-ründen nicht! eine unmittelbare oder jedenfalls. ■V'erwelt.erte,, Verwechslungsgefahr mit einem Zeichen zu verneinen, das gleichfalls drei farbige Punkte, wenn auch in einer unterschiedlichen Anordnung, enthält P Die Tatsache, daß die Farbgebung des einen Punktes in dem Zeichen der Beklagten
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eine andere als bei dem Klagezeichen ist, hat auch das Be- \K
rufungsgericht zutreffend als rechtlich unerheblich ange-seheno
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b)	Nicht haltbar ist aber auch die Begründung des Berufungsgerichts, daß bei demjenigen, der ein besseres Gedächtnis für Worte als für Bildeindrücke habe, bei dem Zeichen der Klägerin das Schlagwort ’^JIjJ^ Farben’’ haften bleibe0 Bas Berufungsgericht läßt dabei unbeachtet, daß für diejenigen, die nur für Bildeindrucke empfänglich sind, diese Erwägung gei’ade nicht zütreffen kann« Baß aber etwa der vorwiegend durch die Wirkung des Bildes beeinflußbare Teil des Publikums praktisch nicht ins Gewicht falle, hat das Berufungsgericht selbst nicht angenommen«
c)	Für eine Endentscheidung ist der Rechtsstreit indessen auch hinsichtlich diesem Klagezeichens noch nicht reif, und zwar aus den gleichen Gründen, die bei dem zu 1 behandelten Zeichen zu einer Zurückverweisung der Sache führen mußten«
IIo Sollte die erforderliche Beweisaufnahme ergeben, daß es auf die Feststellung der Verkehrsgeltung der in Frage stehenden Klagezeichen ankommt, so gibt die bisherige Begründung des Berufungsgerichts für eine Verneinung der - Verwechslungsgef^ähr ^ selbst im Falle einer starken Verkehrsgeltung der Kla-geZeichen - noch zu folgenden Bemerkungen Veranlassung*
Es beruht auf einer rechtsirrtümlichen Erwägung ? wenn das Berufungsgericht annimmt, auch eine allgemeine Kenntnis von dem Zeichen der Klägerin sei nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr zu erhöhen, weil die Besonderheiten eines Zeichens um so besser in der flüchtigen Erinnerung haften blieben, je öfter das Zeichen den in Betracht kommenden Personen vor Augen komme« Bas Gegenteil trifft zu« Es entspricht seit langem der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß für Zeichen mit großer Verkehrsgeltung
 ein besonders strenger Maßstab bei der Prüfung der Ver~ wechslungsgefahr anzulegen istc Gerade der Umstand, daß sich ein Zeichen dem Gedächtnis der jeweils in Betracht keimenden Verkehrskreise in nachhaltiger Weise eingeprägt
 hat9 wird dazu führen, daß ein auch nur entfernter Anklang die Vorstellung an die so gekennzeichnete Ware wachruf tc Die starke KennZeichnungskraft eines Zeichens hat daher im Gegensatz zu der Annahme des Berufungsgerichts zur Folge? daß der Verkehr über die Besonderheiten seiner Ausgestaltung hinwegsieht und den ihm im Gedächtnis haftenden begrifflichen Inhalt eines Zeichens in dem andern Zeichen, selbst bei einer abweichenden Ausgestaltung, wiederzuer-kennen glaubt (BÖ GiMJR 1§37, ~46i /463_j7; 1943, 300 /3027)»
•Es ist weiterhin selbst bei Zugrundelegung des Standpunktes des Berufungsgerichts;, auch eine starke Verkehrs-geltung der Klagezeichen rechtfertige nicht die Annahme einerVerletzung, rechtlich zu beanstanden, daß das Berufungsgericht über die Behauptung der Klägerin, ihr stände ein Ausstattungsschutz allein an den drei^ farbigen Punkten zu, keinen Beweis erhöben hat« Bas Berufungsgericht räumt zwar unter Hinweis auf das von der Klägerin vorgelegte umfangreiche Material ein, daß sich die Klägerin ihres Zeichens schön lange Zeit hindurch in erheblichem Umfange auch vor der Eintragung bedient habe * Niemals aber seien, so führt es aus, die drei farbigen Punkte für sich allein zur Werbung oder Kennzeichnung verwendet worden, sondern immer nur in Verbindung mit der Firmenbezeichnung unter dem Schlagwort ,,^U|^^-Fafbenn 0 Auch seien sie niemals in einer anderen Anordnung als der schräg ansteigenden Reihe gebracht worden* Die Klägerin habe daher auch auf Grund einer solchen Ausstattung nicht mehr Rechte erwerben könnens als ihr bereits auf Grund des vollständigen Warenzeichens
 zugestanden hätten«
Bereits der Ausgangspunkt dieser Erwägung trifft nicht in vollem Umfange zu« Denn die Klägerin hat in ihrer Be-
ruf uhg she gr lind ung S 10 vorgetragen, daß auf ihren Geschäftspapieren aus .der Zeit vor der Ausbombung die drei Punkte gerade ohne das Wort ’’^mp^-Farben" benutzt worden seien« Sie hatte sich zu dem Beweise dieser Behauptung auf zwei Zeugen berufen und weiterhin einige Exemplare der Geschäfts-
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papiere zu den Akten überreicht« Biesen Vortrag hat das .Berufungsgericht übergangen« Im übrigen aber hatte sich
 die Klägerin zu dem Nachweis ihrer Behauptung? daß sich der Begriff der farbigen Punkte im Verkehr zugunsten der Klägerin durchgesetzt habe., auf die Auskünfte von 135 Verbänden und Firmen berufen? die sie in einer Änlageiriappe in Abschrift dem Berufungsgericht vorgelegt hatte« Unter Bezugnahmen auf diese Auskünfte? die von großen Verbänden und Firmen mit hohem Ansehen ausgestellt seien? hatte sie behauptet? daß die drei bunten Punkte als Zeichen der Klägerin Verkehrsgeltung erlangt hätten und von diesen Farbpunkten als Herkunftshinweis auf die Klägerin auch dann geschlossen werde, wenn nur die Bildwirkung vorliege und der Käme der Firma nicht gelesen werde« Biesen Vortrag durfte das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen« Insbesondere konnte es ihn nicht mit der Erwägung ausschalten? daß die Klägerin die drei farbigen Punkte nicht für sich allein verwendet habe? sondern nur mit der Firmenbezeichnung oder dem Schlagwort	c	Wenn	das Be-
rufungsgericht Bedenken hatte ? die angebliche Verkehrsgeltung der Farbpunkte schon aus den überreichten Auskünften zu entnehmen? so mußte es jedenfalls über diese Behauptung der Klägerin durch Befragen der Handelskammern oder anderer geeigneter Stellen Beweis erheben« Keinesfalls konnte es
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insoweit den Auastattungsschutz den drei Punkten aus eigener Kenntnis absprechen, Ohne die zuständigen Fachstellen be-fragt zu haben* Denn sowohl die von der Klägerin vorge-legten Auskünfte ais auch die Ausgestaltung der Farbpunkte als Blickfang konnten in jedem Fall: einen Anhaltspunkt dafür geben, daß die Auffassung der Klägerin nicht von vornherein verfehlt warb Bei einer solchen Sachlage hätte, wie die Revision zu Recht rügt, die gebotene Erschöpfung aller Beweismittel (§ 286 ZPO) zu einer Befragung der geeigneten Stellen führen müssen, um einwandfreie Unterlagen für die Ermittlung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu beschaffen (BGHZ 4, 96 /108/)*
III* Das ?/o.rtZeichen Nr 601*645 besteht aus der Firmenbezeichnung der Klägerin und den beiden Worten ’’Drei Farbenpunkte’rp Unstreitig handelt es sich bei diesen Zeichen um ein Befensivzöichen* Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob ein für die Rechtsbeständigkeit des Zeichens zusätzliches Schutzbedürfnis für das Hauptzeichen angenommen werden kann (vgl BUHZ 10, 211 ff - Kord a)*Jedenfalls sei aber das Bildzeichen der Beklagten, so führt das Berufungsgericht aus, mit diesem Wortzeichen der Iclägerin nicht verwechslungsfähigc. Nach Wegfall des Spruchbandes dränge sich dem ;Beschauer;,nicht die -Bezeichnung' ’’Droi-Farben punkte” auf, ebensogut oder besser könne er von drei' Scheiben, Kreisen, Kugeln.ö*'dgl*V'sprechen, weil die hier dar-gestellten Farbenkreise gar nichts Punktförmiges an sich hätten* Ein BegriffsZusammenhang lasse sich erst bei einer gewissen Überlegung herstellen$ er komme beim flüchtigen Eindruck nicht zur Wirkung*
Auch diese Ausführungen unterliegen rechtlichen Bedenken* Nach § 51 WZG- kann ein Wortzeichen auch durch ein Biidzeiehen verletzt werden* Entscheidend muß auch hier allein sein, ob der Verkehr beim Anblick des Bildze
 der Beklagten an das Wort ’’Drei ParbenpunkteM erinnert wird« Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß sieh dem Berschauer des Zeichens der Beklagten diese Bezeichnung nicht aufdränge, da er ebensogut von.Scheiben, Kreisen o« dglo sprechen könne, scheint nicht überzeugende Denn die Beklagte hat selbst bisher die farbigen Gebilde in ihrem Zeichen ersichtlich als Punkte angesehen wissen'wollen«, Andernfalls wäre es nicht recht erfindlich, warum sie das Band mit den Worten T,Brei-Punkt--Parben,r versehen hatte 0 Bis würde dies kaum getan haben, wenn sie nicht der Ansicht gewesen wäre, der Eih&ruck der farbigen Gebilde werde bei dem Publikum dahin gehen, daß es sich tatsächlich um Punkte handlei Im übrigen kommt es hinsichtlich der Frage der Verletzung auch für dies Zeichen entscheidend auf das Ergebnis der vom Berufungsgericht vorzunehmenden Beweisaufnahme an,, Won der noch festzustellenden Stärke der Unterscheidungskraft der drei farbigen Punkte hängt die Beantwortung der Präge ab, ob bei dem Anblick des Zeichens der Beklagten die Erinnerung eines nicht unerheblichen Teiles des Publikums an das Zeichen der Klägerin wachgerufen wird,, so daß die Auffassung entsteht, es handle sich nur um eine Abwandlung des bekannten Zeichens der Klägerin»
IW» a) Bas Berufungsgericht hat sich-von seinem Standpunkt aus zu Recht -• noch nicht mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt, sie habe in Oberbayern, Miederbayern und der Öberpfalz seit dem Jahre 1946 für ihre Warenbezeichnung Werkehrsgeltung erworben« Auch auf diesen Wortrag wird das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung gegebenenfalls einzugehen haben und prüfen müssen, ob den Ansprüchen der Klägerin für die genannten Gebietsteile Rechte der Beklagten entgegenstehen oder diese
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Ansprüche etwa verwirkt sincU
b)	Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht
 habe die drei Altwarenzeichen Nr 629c 108,	629o109 und
629oll0 nicht ■berücksichtigt, deren Eintragung die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 300 Oktober 1953 S 3 vorgetragen und von dem sie Photokopien überreicht habe, kommt es hiernach nicht mehr /an0
c)	Es ist abschließend darauf hinzuweisen, daß der Klageantrag,, in der jetzigen Passung, nämlich der Beklagten schlechthin die Verwendung eines aus drei farbigen Punkten bestehenden Zeichens zu untersagen, zu weit gehtP Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, kann sich das Verbot nur geghh die konkret benutzte Verletzungsform richteho Ein Anspruch, däß jede Benutzung der drei Farbpunkte - gleich gültig, in welcher Aufmachung oder Gestaltung - unterlassen werde, besteht nicht, da immerhin Möglichkeiten denldpar sind, bei denen Verwechslungen auch bei Verwendung von drei Farbpunkten ausgeschlossen sind (vgl BGH GRUR 1954? 95 /9$7- Buchgemeinschaft)P
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Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen9 dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen warö

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