November 1950 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von 6500 DM nebst 5 £ Zinsen seit dem 1. den Auftrag, an die Zentrale der Klägerin in Hamburg auf deren Konto bei der Beklagten in Hamburg den Betrag von 1 800 000 HM zu überweisen. der O0BBI mit 'I 800 000 Kl, Gleichzeitig ernannte sie die Klägerin mit diesem Betrage auf ihrem Konto hei der Beklagten in Hamburg, Sie übergab die Gutschriftanzeige und einen Tagesauszug vom m. Erfurt hielt diesen Heg nicht für gangbar und schlug ihrer Hauptniederlassung in Hamburg vor, den “-etrag von '1,8 Killionen BK über die Filiale Hannover zu überweisen, die ihr i,9 Killionen BK schulde. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Sprungrevision mit dem Anträge auf Abweisung der Klage eingelegt. Dagegen, dass das Landgericht wegen der Hauptforderung der Klägerin nach dem Klageantrag erkannt hat, ist auch sachlich nichts zu erinnern. Danach kann die Olympiagesellschaft von der Beklagten verlangen, dass sie ihr den am 11. Den der 0|HIB zustehenden Anspruch kann die Klägerin geltend machen, da die O^HBihr alle gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche abgetreten hat. Das Landgericht hebt mit Hecht hervor, dass der gegenwärtig zur Entscheidung stehende Pall sich von dem durch den Obersten Gerichtshof entschiedenen dadurch unterscheidet, dass der Kunde, der der Ban^ den Überweisungsauftrag erteilt hat, früher die Zahlung des überwiesenen Betrages an sich selber verlangt hat, während er jetzt fordert, dass die überwiesene Summe an eineiuDritten gezahlt werden soll. Aber ein derartiger Ausnahmefall kommt hier nicht in Betracht, weil die Klägerin., die von der Ostzone nach dem westen verlegt worden ist, jetzt ihren Sitz im Westen hat und verlangt, dass die Zahlung nach dem V/esten geleistet werden soll. Durch die Annahme des Überweisungsauftrages von Seiten der EflHHP Filiale ist eine Verpflichtung des Bankunternehmens als solches begründet worden, die 1,8 Millionen RU der Klägerin bei der Hamburger Zentrale gutzubringen oder auszuzahlen. Insoweit gibt das Landgericht der Klägerin einerseits weniger als sie verlangen kann, andererseits auch wieder mehr als sie im gegenwärtigen Zeitpunkt zu fordern berechtigt ist. Nach dieser Bestimmung kann die Klägerin nicht 7 sondern nur 5 $>, also weniger als das Landgericht ihr zugesprochen hat, verlangen. Die Entscheidung darüber, ob und wann die Beklagte in Verzug gekommen ist, hat das Landgericht bisher nicht getroffen, sondern dem Endurteil Vorbehalten. Andererseits kann die Klägerin die Zinsen in Höhe von 5 i nicht erst vom Tage des Verzuges, sondern von dem der Fälligkeit ab verlangen. Sie können ihr aber deshalb nicht zugesprochen werden, weil die Klägerin ein Rechtsmittel gegen das ange-fochtene Urteil nicht eingelegt hat. Hiernach muss das Urteil des Landgerichts insoweit aufrecht erhalten werden, als es der Klägerin 5 Zinsen seit dem 1.
& ■ ■ I_ZR.4-Z.li VerkUudet am 6. Juli '1951 Justizsekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle v • tf 24g0 003 Im Namen des Volkes In Sachen der Aktiengesellschaft in vertreten durch die Hauptniederlassung der Ha^fcbank, diese vertreten durch ihren Verwalter Bankdirektor K(fl| in -Beklagten und Revisionsklägerin-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. gegen die Allgemeine Blektrizitätsgesellschaft, Zentral-verv/altung Test zone in Hohe B [9, vertreten durch den Vorstand, -Klägerin und Revisionsbeklagte-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli ^95^ unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Br.Lindenmaier, Br. Teidenhain, Br.Birnbach, Schmidt,«Br.Krüger-Nieland für pte cht e rkannt:: • * - 2 Die 'Revision gegen das Teilurteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. November 1950 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von 6500 DM nebst 5 £ Zinsen seit dem 1. Juli 1949 verurteilt ist. Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Lie Entscheidung über die Kosten wird dem Endurteil Vorbehalten. • \ Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Muttergesellschaft der i-Büromaschinen Aktiengesellschaft, früher in , jetzt in Wilhelmshaven. Da diese Gesellschaft nach WflHHflHIHPverlegt werden sollte, erteilte sie der Filiale EjflHB der Beklagten, bei der sie ein Konto unterhielt, Anfang Juni 1945. den Auftrag, an die Zentrale der Klägerin in Hamburg auf deren Konto bei der Beklagten in Hamburg den Betrag von 1 800 000 HM zu überweisen. Diese Summe sollte dem Aufbau der cUHBgesel-lschaft im Westen dienen. Die BflHI Filiale nahm den Auftrag an und belastete am 1». Juni 1-i45 das Konto at 'S der O0BBI mit 'I 800 000 Kl, Gleichzeitig ernannte sie die Klägerin mit diesem Betrage auf ihrem Konto hei der Beklagten in Hamburg, Sie übergab die Gutschriftanzeige und einen Tagesauszug vom m. Juni i945 den Herren der Klägerin, die ihr den Überweisungsauftrag in Vollmacht der Ot/KKtf erteilt hatten. Die Hauptniederlassung der Beklagten. lehnte gegenüber ihrer Erfurter ,’iliale die Ausführung des Überweisungsauftrages mit der Begründung ab, dass sie auf einer Anschaffung des Effektivgegenwertes bestehen müsse. Zugleich schlug sie der EflHB Filiale vor, die Überweisung durch einen bestätigten Beichsbankscheck auszuführen. Erfurt hielt diesen Heg nicht für gangbar und schlug ihrer Hauptniederlassung in Hamburg vor, den “-etrag von '1,8 Killionen BK über die Filiale Hannover zu überweisen, die ihr i,9 Killionen BK schulde. Da die Hauptniederlassung der Beklagten auf diesen Vorschlag nicht eingehen wollte, unterblieb die Eintragung der *?berv/eisung in Hamburg. Inzwischen hatte die Erfurter Filiale die Überweisung der ’1,8 rillio-nen Bll storniert und den Betrag der Klägerin*wieder gutfeeschrieben. Die Oj(HBpLBüromaschinengesellschaft hat ihre. Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Biese nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie macht zunächst einen Teilbetrag geltend und ver- langt von der Beklagten die Zahlung von 6500 DM nebst 7 & Zinsen seit dem 21. Juni 1948. Bas Landgericht in Hamburg hat die Beklagte durch Teilurteil vom 14. November 1950 zur Zahlung von 6500 DM nebst 7 # Zinsen seit dem 1. Juli 1949 verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Sprungrevision mit dem Anträge auf Abweisung der Klage eingelegt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Ent scheidungsgründe: Die von der Beklagten eingelegte Sprungrevision ist zulässig. Nach § 566a ZPO kann gegen die im ersten Rechtszuge erlassenen Endurteile der Landgerichte in den Pällen, in -denen die Revision nach den §§ 546, 547 ZPO ohne Zulassung statthaft ist, unter Übergehung des Berufungsgerichtes unmittelbar die Revision eingelegt werden. Dagegen, dass die Revision im gegebenen Pall ohne Zulassung statthaft ist, bestehen in Rücksicht-auf die Höhe der Beschwerung keine Bedenken. Da die Revisionsklägerin auch die nach § 566a Abs 2 ZPO erforderliche schriftliche Einwilligung der Klägerin vorgelegt hat, ist die Zulässigkeit der Sprungrevision gegeben. Dagegen, dass das Landgericht wegen der Hauptforderung der Klägerin nach dem Klageantrag erkannt hat, ist auch sachlich nichts zu erinnern. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass er auch! den in der Entscheidung.des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 23* Juni 1949 (OGEZ 2, 143) entwickelten Grund- sätzen heitrete (z*B. 65/50). Danach kann die Olympiagesellschaft von der Beklagten verlangen, dass sie ihr den am 11. Juni 1945 überwiesenen Betrag bei ihrer Fi-': liale Hamburg gutbringt oder auszahlt. Dies gilt üm so mehr, als die Klägerin bei der Hamburger Niederlassung bereits ein eigenes Konto besitzt, sodass das Interesse dieser Niederlassung an einer eigenen Auswahl ihrer zu einem. Konto zugelassenen Kunden gewahrt ist. Den der 0|HIB zustehenden Anspruch kann die Klägerin geltend machen, da die O^HBihr alle gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche abgetreten hat. Das Landgericht hebt mit Hecht hervor, dass der gegenwärtig zur Entscheidung stehende Pall sich von dem durch den Obersten Gerichtshof entschiedenen dadurch unterscheidet, dass der Kunde, der der Ban^ den Überweisungsauftrag erteilt hat, früher die Zahlung des überwiesenen Betrages an sich selber verlangt hat, während er jetzt fordert, dass die überwiesene Summe an eineiuDritten gezahlt werden soll. Das Landgericht hebt mit Hecht hervor, dass dies ^einen Unterschied in der Entscheidung - 6 ~ zu rechtfertigen vermag, Wenn die Olyinpia die Zahlung an sich selber verlangen kann’, ist sie ebensowohl berechtigt zu fordern, dass die Zählung an einen von ihr bezeichneten Dritten er- % folgt. .Js gibt allerdings gewisse Ausnahraefälle, in denen die Zahlung an Dritte nach den Bestimmungen der 35. Durchführungsverordnung nicht ;er-fplgen kann. Aber ein derartiger Ausnahmefall kommt hier nicht in Betracht, weil die Klägerin., die von der Ostzone nach dem westen verlegt worden ist, jetzt ihren Sitz im Westen hat und verlangt, dass die Zahlung nach dem V/esten geleistet werden soll. An dieser Rechtslage wird auch dadurch nichts geändert, dass die Filiale die Überwei- sung naphträglich storniert und der Klägerin den Betrag von 1,8 Millionen HM wieder gutgebracht hat. Durch die Annahme des Überweisungsauftrages von Seiten der EflHHP Filiale ist eine Verpflichtung des Bankunternehmens als solches begründet worden, die 1,8 Millionen RU der Klägerin bei der Hamburger Zentrale gutzubringen oder auszuzahlen. Diese Verpflichtung wird durch die bei der Filiale vorgenommene Rücküber- weisung, die ohne Zustimmung der Klägerin vorgenommen ist, in ihrem rechtlichen Bestände nicht berührt. Durch die ohne ihre Zustimmung von der Filiale bewirkte Rücküberv/eisung hat die OHIB die ihr gegen die Beklagte zustehenden j > Ansprüche nicht verloren,und diese Ansprüche kann die Klägerin als Zessionarin der 0|HBgesell-schaft geltend machen, Y.'enn das Urteil hiernach insoweit aufrecht erhalten werden kann, als das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der Hauptforderung verurteilt hat, so gibt es doch insoweit zu Bedenken Anlass, als. das Landgericht der Klägerin Zinsen seit dem 1. Juli 1949 zugesprochen hat. Insoweit gibt das Landgericht der Klägerin einerseits weniger als sie verlangen kann, andererseits auch wieder mehr als sie im gegenwärtigen Zeitpunkt zu fordern berechtigt ist. Nach § 353 HUB können Laüfleute untereinander Zinsen aus beiderseitigen Handelsgeschäften in Höhe von 5 cß> seit dem Tage der Fälligkeit fordern. Nach dieser Bestimmung kann die Klägerin nicht 7 sondern nur 5 $>, also weniger als das Landgericht ihr zugesprochen hat, verlangen. Einen höheren Zinsanspruch könnte sie nur unter dem Gesichtspunkt,des Schadensersatzes wegen Verzuges geltend machen. Die Entscheidung darüber, ob und wann die Beklagte in Verzug gekommen ist, hat das Landgericht bisher nicht getroffen, sondern dem Endurteil Vorbehalten. Andererseits kann die Klägerin die Zinsen in Höhe von 5 i nicht erst vom Tage des Verzuges, sondern von dem der Fälligkeit ab verlangen. Wann die Fälligkeit, eingetreten ist, braucht nicht erörtert zu werden, weil die Klägerin die Zinsen } i nur für die Zeit vom 21. Juni 1948 verlangt. Auf diese hatte sie Anspruch. Sie können ihr aber deshalb nicht zugesprochen werden, weil die Klägerin ein Rechtsmittel gegen das ange-fochtene Urteil nicht eingelegt hat. Hiernach muss das Urteil des Landgerichts insoweit aufrecht erhalten werden, als es der Klägerin 5 Zinsen seit dem 1. Juli 1949 zugesprochen hat. Y/egen der weitergehenden Zinsen war es aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht , das auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben wird, zurück.zuverweisen. Lindenmaier Heidenhain Birnbach Schmidt Krüg e r-Hi eland