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BGH · I ZR 4/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 4/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Hamm22kochenBornkammZPOKlägerinAz

Volltext der Entscheidung

Beqlaubiqte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 4/11
vom 22. September 2011 in dem Rechtsstreit
OLG Hamm - Az. 1-4 U 136/10 vom 23.11.2010; LG Bielefeld - Az. 12 O 43/10 vom 15.06.2010;
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.000,00 €
Bornkamm	Büscher	Schaffert
 Kirchhoff
Koch
 Beglaubigt:
Führinger, Justizangestellte