Die für eine Berichtigung erforderliche versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten (vgl. Der Senat hat eine Firmenänderung bewußt nicht in den Beschluß vom 17. Juli 2003 beigefügten Handelsregisterauszug ergab und eine ausreichende Frist zur Anhörung des Gegners vor der Entscheidung des Senats am 17.
BUNDESGERICHTSHOF I ZR 4/03 BESCHLUSS 21. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Beschlusses vom 17. Juli 2003 wird abgelehnt. Ein Fall offenbarer Unrichtigkeit nach §319 ZPO liegt nicht vor. Die für eine Berichtigung erforderliche versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten (vgl. BGHZ 106, 370, 373) ist nicht gegeben. Der Senat hat eine Firmenänderung bewußt nicht in den Beschluß vom 17. Juli 2003 aufgenommen, weil sie sich nicht aus dem dem klägerischen Schriftsatz vom 11. Juli 2003 beigefügten Handelsregisterauszug ergab und eine ausreichende Frist zur Anhörung des Gegners vor der Entscheidung des Senats am 17. Juli 2003 ebenfalls nicht zur Verfügung stand. Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher