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BGH · I ZR 3/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 3/75

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. April 1970 die Sache an das Landgericht Hamburg verwiesen, das auf Antrag der Klägerin vom 14. Dezember 1970 durch Beschluß vom 17» Dezember 1970 die Sache an das Landgericht Freiburg, Kammer für Handelssachen, verwiesen hat. "zunächst noch keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, da seitens der Klägerin noch Rücksprachen erforderlich sind, die bisher nicht abgeschlossen werden konnten." Januar 1971 gewesen; mit diesem Zeitpunkt sei der Prozeß in Stillstand im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB geraten und erst mit dem Antrag auf Terminsbestimmung vom 6. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Auffassung, etwaige dem Rechtsvorgänger der Klägerin nach den Vorschriften der CMR erwachsene Ansprüche seien nach Art. 32 CMR verjährt. Die durch die Zustellung des Zahlungsbefehls eingetretene Unterbrechung der Verjährung habe durch den Stillstand des Verfahrens geendet (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB); in der bis zu dem Weiterbetreiben liegenden Zeitspanne sei die einjährige Verjährungsfrist abgelaufen. Der Antrag der Klägerin, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung an das Landgericht Freiburg zu verweisen, könne ebenfalls nicht als Weiterbetreiben des Prozesses im Sinne von § 211 Abs. 2 BGB gewertet werden, weil eine Verweisung nur auf Grund mündlicher Verhandlung und folglich nur nach Zahlung der Prozeßgebühr möglich gewesen sei. Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß nach Zahlung der Prozeßgebühr dem Gericht eine Hinweispflicht dahin oblegen habe, die Klägerin müsse einen beim Landgericht Freiburg zugelassenen Anwalt bestellen, so habe diese Verfahrensläge spätestens mit dem Schriftsatz vom 5. Dann sei von diesem Zeitpunkt an ein Stillstand des Verfahrens anzunehmen, also vom 5. März 1972 verjährt gewesen, also vor dem Antrag der Klägerin auf Terminsbestimmung vom 6. Nach dem bisherigen Sachund Streitstand ist nicht auszuschließen, daß ein Anspruch der Rechtsvorgängerin der Klägerin nach den Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) begründet ist. Jedenfalls bei dem Transport von Basel nach BMt-handelt es sich um eine Beförderung im grenzüberschreitenden Verkehr, die überwiegend mit Kraftfahrzeugen durchgeführt worden und auf die die CMR anzuwenden ist, wenn der Beklagte aufgrund eines Speditionsvertrages tätig geworden ist und den Transport auf einem Teil der Strecke im Wege des Selbsteintritts mit eigenen Kraftfahrzeugen durchgeführt hat. Es kommt daher darauf an, ob das Berufungsgericht mit Recht eine Verjährung nach Art. 32 CMR deshalb angenommen hat, weil die Unterbrechung durch einen Stillstand des Verfahrens nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB beendet worden sei. Stillstand des Prozeßverfahrens mit der Folge der Endigung der Unterbrechung der Verjährung (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist nur anzunehmen, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn sie den Prozeß nicht betreiben. RGZ 157, 379, 382; BGH NJW 68, 693); ein Prozeßverfahren kommt auch dann zu dem Stillstand, wenn das Gericht die ihm bekannte Absicht der Parteien, das Verfahren zu dem Still Andererseits ist auch die Frage, ob die Parteien den Prozeß betreiben, nach der Wirkung ihres Verhaltens und nicht ausschließlich nach der prozessualen Zulässigkeit von Verhalten und darauf erfolgender gerichtlicher Tätigkeit zu beurteilen. So lag entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in dem Antrag der Klägerin vom 14. Dezember 1970, "den Rechtsstreit ohne vorherige mündliche Verhandlung an das für die Niederlassung der Beklagten in LVHHB örtlich und sachlich zuständige Landgericht Freiburg zu verweisen" in Verbindung mit dem Verweisungs-beschluß des Landgerichts Hamburg vom 17. Dezember 1970 ein Betreiben des Prozesses; denn der Ver-weisungsbeSchluß war, auch wenn er verfahrenswidrig nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung, sondern schriftlich erlassen war, bindend (BGH NJW 51, 656) und bedeutete die endgültige Festlegung des zuständigen Gerichts. Die Klägerin hat das Verfahren auch dadurch betrieben, daß sie auf die Anforderung des Landgerichts Freiburg vom 8, Januar 1971 am 29. Januar 1971) als der letzten prozessualen Handlung der Klägerin das Verfahren zu dem Stillstand gekommen ist, oder ob dieser Zeitpunkt des Stillstands vielmehr der 6. März 1971 ist, an dem bei Gericht der Schriftsatz der Klägerin vom 5. März 1971 einging, in dem sie bat, "zunächst noch keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, da seitens der Klägerin noch Rücksprachen erforderlich sind, die bisher nicht abgeschlossen werden konnten", hängt davon ab, ob es nach dem 29. "Es wird beantragt, nachstehenden Zahlungsbefehl zu erlassen und bei Widerspruch Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen - den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht - Kammer für Handelssachen -zu verweisen sowie das ergehende Urteil evtl, gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Pflicht des Landgerichts, Termin zu mündlichen Verhandlung zu bestimmen, steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin noch keinen beim Landgericht Freiburg zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten bestellt hatte. Januar 1971 die Leitung des Verfahrens beim Gericht, so trat ein Stillstand des Prozesses allenfalls erst in dem Zeitpunkt ein, in dem ihm die Anregung der Klägerin zuging, vorläufig keinen Termin zu bestimmen, und das Gericht dem folgte. März 1971 und durch das dadurch ausgelöste Verhalten des Gerichts wieder auf die Klägerin über; der Auffassung des Berufungsgerichts, maßgeblich sei der Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens (hier: 5. März 1971) kann nicht gefolgt werden; denn bis zu dem Zeitpunkt des Zugangs konnte die Klägerin ihre Meinung ändern und das Schreiben nicht absenden oder zurückrufen; der Prozeß kam demnach erst am 6. Auch hierbei handelt es sich nicht um einen echten und notwendigen Prozeßantrag, sondern gleich der Bitte, keinen Termin anzuberaumen, um eine Anregung mit der Folge, daß das Gericht die Leitung des Prozesses zu übernehmen hatte.

Zitierte Normen: § 67 WG § 211 BGB § 32 CMR § 64 ADSp § 32 CMR § 211 BGB § 38 GKG § 211 BGB § 32 CMR § 211 BGB § 216 ZPO § 67 WG § 696 ZPO
ProzeßGmbHMärzStillstandAnspruchLandgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 3/75
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
17. Oktober 1975 Spengler, Justizangestellte
 als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 vertreten durch die Direktoren ebenda ,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
gegen
 Karl SH Straße
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krtiger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 4. Juli 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie sen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist Transportversicherer der MfliB GmbH in FfBHBP. Sie macht aus über gegangenem Recht (§67 WG) Schadensersatzansprüche gegen den Be klagten geltend.
Der Beklagte übernahm gemäß Auftrag der MflHP GmbH vom 3. April 1969 den Transport eines Lehrenbohrwerks von Basel nach Bremen. Die in einer Kiste verpackte Maschine wurde zunächst mit einem Lastkraft wagen des Beklagten von Basel bis zu dessen Zweignie-
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derlassung in Brackwede bei B^HBBB transportiert« Dort Übernahm die Firma ASB, BBHHHl die Sendung und Uber gab sie der BSHHHHB Sammelladungs-gemeinschaft, unter deren Regie die Maschine nach
 im Bahnsammelverkehr verladen wurde. In BflB-erledigte die Firma HBBP W. HBSSB, BOTH, die Weiterbehandlung an den Empfänger in BISS. Dieser verweigerte die Annahme, weil die Kiste mit der Maschine auf der Seite liegend und beschädigt ausgeliefert worden sei. Die Klägerin ließ am 24. April 1969 ein Gutachten über die in BBBBI am flV lagernde Maschine erstatten.
Danach wurde das Lehrenbohrwerk durch Bahntransport über IBBBM zur Herstellerfirma in die Schweiz zurücktransportiert. Dort stellte ein weiterer Sachverständiger am 1. Juli 1969 Totalschaden fest.
Mit Schreiben vom 14. Juli 1969 wies der Beklagte gegenüber der MBBi GmbH Schadensersatzansprüche zurück. Die Klägerin zahlte an die MBIB GmbH DM 50.861,07; diesen Betrag verlangt sie vom Beklagten ersetzt.
Der Zahlungsbefehl wurde am 7. April 1970 erlassen und dem Beklagten am 9* April 1970 zugestellt. Nach Widerspruch des Beklagten vom 13. April 1970 hat das Amtsgericht Hamburg durch Beschluß vom 17. April 1970 die Sache an das Landgericht Hamburg verwiesen, das auf Antrag der Klägerin vom 14. Dezember 1970 durch Beschluß vom 17» Dezember 1970 die Sache an das Landgericht Freiburg, Kammer für Handelssachen, verwiesen hat.
Auf Anforderung des dortigen Kostenbeamten vom 8. Januar 1971 hat die Klägerin die zweite Hälfte der Prozeßgebühr am 29. Januar 1971 eingezahlt, die Zahlungsanzeige ist am 9. Februar 1971 bei Gericht eingegangen.
Einen Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Landgericht zunächst nicht bestimmt.
Mit einem am 6. März 1971 eingegangenen Schriftsatz vom 5. März 1971 hat der beim Landgericht Hamburg zugelassene Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gebeten,
"zunächst noch keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, da seitens der Klägerin noch Rücksprachen erforderlich sind, die bisher nicht abgeschlossen werden konnten."
Der Vorsitzende verfügte daraufhin am 8. März 1971;
"Wv. sobald Antrag auf Terminierung gestellt wird".
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 6. März 1972, eingegangen am selben Tag bei Gericht, durch ihren beim Landgericht Freiburg zugelassenen Prozeßbevollmächtigten Terminsbestimmung beantragt. Dem wurde mit Verfügung des Vorsitzenden am 8. März 1972 entsprochen.
Das Landgericht hat die Verjährungseinrede des Beklagten durchgreifen lassen. Nach seiner Auffassung richtet sich der Anspruch nach den Vorschriften der
CMR, die in Art. 32 eine einjährige Verjährungsfrist vorsieht. Letzte maßgebliche Prozeßhandlung der Klägerin sei die Einzahlung der zweiten Hälfte des Prozeßkostenvorschusses am 29. Januar 1971 gewesen; mit diesem Zeitpunkt sei der Prozeß in Stillstand im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB geraten und erst mit dem Antrag auf Terminsbestimmung vom 6. März 1972 wieder weiterbetrieben worden. In diesem Zeitraum (vom 29* Januar 1971 bis zu dem 6. März 1972) sei die einjährige Frist des Art. 32 CMR abgelaufen. Etwaige Ansprüche seien damit verjährt. Soweit Ansprüche auf Speditionsrecht gestützt werden könnten, sei § 64 ADSp maßgeblich, der eine sechsmonatige Verjährungsfrist vorsehe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus den Vorinstanzen weiter, der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Auffassung, etwaige dem Rechtsvorgänger der Klägerin nach den Vorschriften der CMR erwachsene Ansprüche seien nach Art. 32 CMR verjährt. Die durch die Zustellung des Zahlungsbefehls eingetretene Unterbrechung der Verjährung habe durch den Stillstand des Verfahrens geendet (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB); in der bis zu dem Weiterbetreiben liegenden Zeitspanne sei die einjährige Verjährungsfrist abgelaufen. Im einzelnen begründet das Berufungsgericht seine Ansicht wie folgt: Ein Stillstand des Verfahrens sei bereits nach der Verweisung des Rechtsstreits an das
 
Landgericht Hamburg vom 17. April 1970 eingetreten, weil die Klägerin die nach § 38 Abs. 2 GKG fällige zweite Hälfte der Prozeßgebühr nicht eingezahlt habe. Der Antrag der Klägerin, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung an das Landgericht Freiburg zu verweisen, könne ebenfalls nicht als Weiterbetreiben des Prozesses im Sinne von § 211 Abs. 2 BGB gewertet werden, weil eine Verweisung nur auf Grund mündlicher Verhandlung und folglich nur nach Zahlung der Prozeßgebühr möglich gewesen sei. Auch der Verweisungsbeschluß habe den Verfahrensstillstand nicht beenden können. Das gleiche gelte für die Zahlung der Prozeßgebühr am 29. Januar 1971. Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß nach Zahlung der Prozeßgebühr dem Gericht eine Hinweispflicht dahin oblegen habe, die Klägerin müsse einen beim Landgericht Freiburg zugelassenen Anwalt bestellen, so habe diese Verfahrensläge spätestens mit dem Schriftsatz vom 5. März 1971 geendet. Es sei daraus zu entnehmen, daß der Hamburger Prozeßbevollmächtigte der Klägerin spätestens von diesem Zeitpunkt an davon ausgegangen sei, von Amts wegen werde entsprechend dem geäußerten, wenn auch möglicherweise unbeachtlichen Wunsch, jedenfalls kein Termin bestimmt werden. Dann sei von diesem Zeitpunkt an ein Stillstand des Verfahrens anzunehmen, also vom 5. März 1971 an, nicht erst vom 6. März 1971 an, an dem der Schriftsatz bei Gericht eingegangen sei. Ein bestehender Anspruch sei danach am 5. März 1972 verjährt gewesen, also vor dem Antrag der Klägerin auf Terminsbestimmung vom 6. März 1972.
II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
 
Nach dem bisherigen Sachund Streitstand ist nicht auszuschließen, daß ein Anspruch der Rechtsvorgängerin der Klägerin nach den Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) begründet ist. Jedenfalls bei dem Transport von Basel nach BMt-handelt es sich um eine Beförderung im grenzüberschreitenden Verkehr, die überwiegend mit Kraftfahrzeugen durchgeführt worden und auf die die CMR anzuwenden ist, wenn der Beklagte aufgrund eines Speditionsvertrages tätig geworden ist und den Transport auf einem Teil der Strecke im Wege des Selbsteintritts mit eigenen Kraftfahrzeugen durchgeführt hat.
Es kommt daher darauf an, ob das Berufungsgericht mit Recht eine Verjährung nach Art. 32 CMR deshalb angenommen hat, weil die Unterbrechung durch einen Stillstand des Verfahrens nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB beendet worden sei.
Stillstand des Prozeßverfahrens mit der Folge der Endigung der Unterbrechung der Verjährung (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist nur anzunehmen, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn sie den Prozeß nicht betreiben. Zweck der Vorschrift des § 211 Abs. 2 BGB ist, eine Umgehung der VerJährungsVorschriften zu verhindern (RGZ 157, 379, 383).
Der Stillstand ist nicht von bestimmten prozessualen Voraussetzungen abhängig (vgl. RGZ 157, 379, 382; BGH NJW 68, 693); ein Prozeßverfahren kommt auch dann zu dem Stillstand, wenn das Gericht die ihm bekannte Absicht der Parteien, das Verfahren zu dem Still
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stand zu bringen, stillschweigend dadurch billigt, daß es weder eine Entscheidung erläßt, noch einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt (RGZ 157, 379, 383).
Andererseits ist auch die Frage, ob die Parteien den Prozeß betreiben, nach der Wirkung ihres Verhaltens und nicht ausschließlich nach der prozessualen Zulässigkeit von Verhalten und darauf erfolgender gerichtlicher Tätigkeit zu beurteilen. Die Regelung des § 211 Abs. 2 BGB ist nicht an die Einhaltung prozeßrechtlicher Vorschriften geknüpft, sondern an die rechtlich erhebliche Entwicklung eines Rechtsstreits; deshalb ist bei der Entscheidung der Frage, ob eine Prozeßhandlung geeignet ist, das Verfahren weiter zu betreiben, kein engherziger Maßstab anzulegen (vgl. BGHZ 55, 212, 216 mit Anm. Riet-schel LM Nr. 9 zu § 211 BGB; 52, 47, 51; BGH LM Nr. 9 zu § 209 BGB; RGZ 77, 324, 332). So lag entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in dem Antrag der Klägerin vom 14. Dezember 1970, "den Rechtsstreit ohne vorherige mündliche Verhandlung an das für die Niederlassung der Beklagten in LVHHB örtlich und sachlich zuständige Landgericht Freiburg zu verweisen" in Verbindung mit dem Verweisungs-beschluß des Landgerichts Hamburg vom 17. Dezember 1970 ein Betreiben des Prozesses; denn der Ver-weisungsbeSchluß war, auch wenn er verfahrenswidrig nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung, sondern schriftlich erlassen war, bindend (BGH NJW 51, 656) und bedeutete die endgültige Festlegung des zuständigen Gerichts.
 
Die Klägerin hat das Verfahren auch dadurch betrieben, daß sie auf die Anforderung des Landgerichts Freiburg vom 8, Januar 1971 am 29. Januar 1971 die zweite Hälfte des Prozeßkostenvorschusses eingezahlt hat (vgl. BGHZ 52, 47).
Die Beantwortung der weiteren Frage, ob mit diesem Zeitpunkt (29. Januar 1971) als der letzten prozessualen Handlung der Klägerin das Verfahren zu dem Stillstand gekommen ist, oder ob dieser Zeitpunkt des Stillstands vielmehr der 6. März 1971 ist, an dem bei Gericht der Schriftsatz der Klägerin vom 5. März 1971 einging, in dem sie bat, "zunächst noch keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, da seitens der Klägerin noch Rücksprachen erforderlich sind, die bisher nicht abgeschlossen werden konnten", hängt davon ab, ob es nach dem 29. Januar 1971 Sache des Gerichts war, den Prozeß durch Terminsbestimmung zu fördern.
Soweit die Leitung des Verfahrens beim Gericht liegt, führt Untätigkeit der Parteien nie zu einem Stillstand im Sinne des § 211 Abs. 2 BGB (vgl. RGZ 97, 126; 128, 191, 197; OLG Hamburg OLGZ 15, 320;
Köln, VersR 70, 1022, 1024).
Das Gericht ist berechtigt und verpflichtet, stets dann Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, wenn er nach Lage notwendig und zulässig ist (vgl. Stein-Jonas-Pohle 19. Aufl. § 216, I, 2 ZPO; Baumbach-Lauterbach, 33. Aufl. Anm. 2 D zu § 216 ZPO). Nach Verweisung aufgrund des § 276 ZPO bedarf es keiner Anregung der Partei auf Terminsbestimmung
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(vgl. Baumbach, Anm. 2 D a) bb) zu § 216 ZPO). Davon abgesehen liegt auch in der Zahlung der 2. Hälfte der Gerichtskosten die Anregung, Termin anzuberaumen. Schließlich ist der Zahlungsbefehl mit folgender, vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unterschriebenen Formulierung beantragt:
"Es wird beantragt, nachstehenden Zahlungsbefehl zu erlassen und bei Widerspruch Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen - den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht - Kammer für Handelssachen -zu verweisen sowie das ergehende Urteil evtl, gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Zuständigkeit des zunächst angerufenen Gerichts ist vereinbart."
Der Auffassung des Berufungsgerichts, diese formelhaften Anträge hätten keine Bedeutung, weil die Klägerin versäumt habe, das hier nicht Zutreffende zu streichen, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, was hier hätte gestrichen werden sollen. Vielmehr war die Kumulierung erforderlich, um die Verweisung an das Landgericht und die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu erreichen.
Der Zahlungsbefehl enthält auch den Grund des Anspruchs schlüssig beschreibende Angaben:
"Schadensersatz wegen Beschädigung eines Lehrenbohrwerkes, Hersteller PflBB) FiB-rSchweiz, das die Schuldne-3?i^am 1969 im Auftrag der Firma GmbH zu dem Transport von an dieWMH^- und	GmbH
in BOHP übernommen hatte und das nach Annahmeverweigerung durch den Empfänger an
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den Hersteller in der Schweiz zurückbefördert wurde. Die Gläubigerin ist Transport-Versicherer der Firma	und	macht
 nach Regulierung des Schadens Ansprüche gemäß § 67 WG geltend ..."
Der Pflicht des Landgerichts, Termin zu mündlichen Verhandlung zu bestimmen, steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin noch keinen beim Landgericht Freiburg zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten bestellt hatte.
Der mit allen erforderlichen Angaben versehene und zulässigerweise beantragte Zahlungsbefehl war bindend an das Landgericht verwiesen worden. Er gilt für das weitere Verfahren als Klageschrift (vgl. Baumbach-Lauterbach, Anm. 4 zu § 696 ZPO). Da vor der TerminsbeStimmung keine weiteren Prozeßhandlungen erforderlich waren, bedurfte es auch keiner vorherigen Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten.
Lag demnach nach dem 29. Januar 1971 die Leitung des Verfahrens beim Gericht, so trat ein Stillstand des Prozesses allenfalls erst in dem Zeitpunkt ein, in dem ihm die Anregung der Klägerin zuging, vorläufig keinen Termin zu bestimmen, und das Gericht dem folgte. Dabei kann im Streitfall offen bleiben, ob die Anregung durch einen beim Landgericht Freiburg nicht zugelassenen Rechtsanwalt für das Gericht prozeßrechtlich verbindlich sein konnte; denn die Pflicht zu dem Betreiben des Prozesses ging jedenfalls mit dem Zugang des Schreibens am 6. März 1971 und durch das dadurch ausgelöste Verhalten des Gerichts wieder auf die Klägerin über; der Auffassung des Berufungsgerichts, maßgeblich sei der Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens (hier: 5. März 1971) kann nicht gefolgt werden; denn bis zu dem Zeitpunkt des Zugangs konnte die Klägerin
 ihre Meinung ändern und das Schreiben nicht absenden oder zurückrufen; der Prozeß kam demnach erst am 6. März 1971 zu dem Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung endete.
Die Klägerin betrieb mit dem bei Gericht am 6. März 1972 eingegangenen Antrag auf baldige Terminsbestimmung das Verfahren weiter. Auch hierbei handelt es sich nicht um einen echten und notwendigen Prozeßantrag, sondern gleich der Bitte, keinen Termin anzuberaumen, um eine Anregung mit der Folge, daß das Gericht die Leitung des Prozesses zu übernehmen hatte. Damit wurde noch während des Laufs der einjährigen Verjährungsfrist die Verjährung erneut unterbrochen.
Ansprüche der Klägerin nach den Vorschriften der CMR sind daher nicht verjährt.
III. Das Urteil des Berufungsgerichts war demnach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entschei dung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Krüger-Nieland	Alff	Sprenkmann
 Schönberg	v•	Gamm