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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Zm Zivilsenats des Oherlandeagerichts Stuttgart von 10« November 1067 teilweise aufgehoben und wie felgt geändert; Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27* Juli 1f67 teilweise dahingehend geändert, das die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin CM 270,40 nebst 4 % Zinsen seit den 5* Juli 1967 su schien« »ach den Teil-nabmebedingungen sollten die Filme unentwickelt abgegeben werden, damit nichts retuschiert werde» Auf Rückfrage versicherte die Beklagte dem Vorsitzendem der Klägerin, Entwicklung und Kopieren der eingesandten Filme würden gesondert berechnet. Sie bet der Beklagten unter Fristsetzung den Abschluß eines Vergleiches an, in dem sich die Beklagte imter Übernahme einer Vertragsstrafe verpflichten sollte, die Teilnahme an einem Preisausschreiben nicht vom Kauf einer Vera oder davon abhängig zu machen, daS tl fdie Leisttsagen entgegenge— nennen worden« üater dem 24* Mai antwortete die fUr die beanstandete Anzeige verantwortliche Werbeagentur, die Teilmahaebedinguagen seien dahingehend geändert worden, des nun auch fertige Bilder eingereicht werden konnten; man habe Jedoch nun Ausdruck gebracht, daß unentwickelte Filme zur Vermeidung von Retuschen eingereicht werden konnten» Da die Klägerin die Tellnaheebediiaguagen auch in der geänderten Fassung Uhr wettbewerbswidrig hielt, beauftragte sie nunmehr einen Rechtsanwalt, der eine erneute Abmahnung rarnahm* Auf dessen Schreiben vom 29 , Mai versprach die Beklagte an 30« Uni, sie werde fllr eine Ab« Entacheidungsgründet Oe die Beklagte trete ordnungsgemäßer und rechtxei-tiger Ladung ihres ProzeßbevollaBchtigten XX* Instanz in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten war, mußte Ilher den Revlsionsantrag gemäß §§ 331, 357 ZPO durch YersäumaiaurteiX entschieden werden {BGSZ 37, 79, 81). Obereinstlmaend nlt den Landgericht ist das Be* rufungsgerieht der Ansicht, der geltend genachte Kosten* erstattungsanspruch könne nicht auf die $$ 91 ff ZPO ge* stützt werden» One gleichen Stiuadpsatkt vertreten die Laad-g©richte Kiel und insbesondere Düsseldorf in ähnlich gelagerten fällen {mm 1962, 433 und mw 1964, 504) sowie Sshseheid und insoweit auch Kubisch in ihren Anmerkungen zur gegenteiligen Auffassung des öberlsadesgerichts MUto-chen (KJW 1938, 1000, 1879}* Zur Begründung wird geltend gewacht, die aus den f§ 91 ff folgende prozessuale Kosten* Pflicht setze nach herrschender Meinung (vgl* RGZ 149, 13, 15) ein Prozeöxectrfcaverhillhiö zwischen dem Basteien voraus* Indem sie an die fatsaehe dm Unterliegen* an* knöpfe und die Kestisstregiam unabhängig voa Ver- Dem ist belzutretenj denn die Vorschriften des Wettbewerbsgesetzes bezwecken, wie der Sweat bereits mehrfach ausgesprochen hat (BGHZ 41* 314, 318 - Lavaaati 48, 12, 13 - An-waltsverein), nicht den Schutz von Verbinden der in Rede stehenden Art und sind daher in Bezug auf diese Verbände nicht als Schutzgesetze im Sänne des $ 823 Abs* 2 BGB an-zusehen. Der U&stand, daS das Wettbewerbsrecht auch dem Schutz der AiiffiffKMfTiholt dient de# die Tätigkeit der Verbände, wie erwähnt, auch Im öffentlichen Interesse liegt, vermag daran nichts zu indem i denn Aaspruchsberechtigter aus § 823 Ahß* 2 BGB 1st nur derjenige, dessen Schutz das verletzte Gesetz bezweckt und der durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz unmittelbar beeinträchtigt wird* ii echied zu diesen Fallen hat 1» Streitfall die Klägerin zunächst selbständig eine Abaalmung ausgesprochen und dann erst einen Anwalt zugezogen, Me Vorinstanzen haben gleichwohl Ansprüche wegen Verzuges verneint, weil solche Ansprüche nach der herrschenden Meinung (vgl* Staudinger-Werner, BGB 11* Aufl.» aen, aacJmakoBsaon* Wenn ab«r dl« Besagte auf dl« Abaahnung unzureichend oder sogar überhast nicht reagiert«» dann war es eine adäquate und in Rahmen der zwecfcentspre-chend«» Recbtaverfolguag notwendige Folge» trenn die KlSge-* rin nunaehr einen Anwalt beauftragte« Dessen Kosten» gegen deren Berechnung Bedenken cndddlicit sind» bat da««

Zitierte Normen: § 823 BGB
KostenBGBWettbewerbStuttgartZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja mnzi	.ia
tJWG § 15» ZPO § 91? BGB § 695
Foto Wettbewerb
 Wer einen Wettbewerbeverstoß begangen bat, muß einem Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs die notwendigen Aufwendungen für eine vorprozessuale Ab-mabnung erstatten*
BSH, Drt. t. 15. Oktober 1969 . I za. 3/68 - OM Stuttgart
Iß Stuttgart
 Versftuini8"
Urteil
 in do« Rechtsstreit
19- Oktober 1969
Iter
 dor vS**»?oroiBis«as dogen dem mlautaroa Wettbewerb e*V.,	vertreten	durch	dm
 Vorstand Georg UHMBe, ebenda.
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II- Instanz:
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die stündliche Verhakung vqb 15* Oktober 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Sr. KrUger-Kieland und der Bundeerichter Fehle, Br. Sprenkaana, Br* Simon und Br« Giriseh
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Zm Zivilsenats des Oherlandeagerichts Stuttgart von 10« November 1067 teilweise aufgehoben und wie felgt geändert;
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27* Juli 1f67 teilweise dahingehend geändert, das die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin CM 270,40 nebst 4 % Zinsen seit den 5* Juli 1967 su schien«
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahren» werden der Beklagten auferlegt.
Des Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Die Klägerin ist ein eingetragener Verein« der
4 «A 4fl SfiäBifcS dST GOWOrbO— treibendes« der Wirtschaft und der Verbraucher vor unlautere* Wettbewerb bezweckt»
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Die Beklagte Betreibt einen Einzelhandel mit Foto« material« Am 20« Mai 1967 kündigte aie in einem Zeitunga-Inserat einen Fotowettbewerb an« Als Fraise versprach sie u.a* eine Reise im Verte von 3 500,— EM. »ach den Teil-nabmebedingungen sollten die Filme unentwickelt abgegeben werden, damit nichts retuschiert werde» Auf Rückfrage versicherte die Beklagte dem Vorsitzendem der Klägerin, Entwicklung und Kopieren der eingesandten Filme würden gesondert berechnet.
Mit Schreiben vom 22» Mai beanstandete die Klägerin die Teiinahaebedingungen als wettbewerbswidrig. Sie bet der Beklagten unter Fristsetzung den Abschluß eines Vergleiches an, in dem sich die Beklagte imter Übernahme einer Vertragsstrafe verpflichten sollte, die Teilnahme an einem Preisausschreiben nicht vom Kauf einer Vera oder davon abhängig zu machen, daS	tl fdie Leisttsagen entgegenge—
nennen worden« üater dem 24* Mai antwortete die fUr die beanstandete Anzeige verantwortliche Werbeagentur, die Teilmahaebedinguagen seien dahingehend geändert worden, des nun auch fertige Bilder eingereicht werden konnten; man habe Jedoch nun Ausdruck gebracht, daß unentwickelte Filme zur Vermeidung von Retuschen eingereicht werden konnten» Da die Klägerin die Tellnaheebediiaguagen auch in der geänderten Fassung Uhr wettbewerbswidrig hielt, beauftragte sie nunmehr einen Rechtsanwalt, der eine erneute Abmahnung rarnahm* Auf dessen Schreiben vom 29 , Mai versprach die Beklagte an 30« Uni, sie werde fllr eine Ab«
Me Klägerin hat u*a* Klage auf Zahlung von 270,411 MM nebst 4 £ Zinsen erhoben, die ihr als Kosten durch die Beauftragung towai*« unter gawmaeiiiMM!» ainag Streit-
 
wertes wen 10 000,—* EM entstanden seien*
Oer genannte Klageantrag wurde von iandgericht und voa Oberlandesgericht abgewiesen* Mit ihrer ^«gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter*
Entacheidungsgründet
 Oe die Beklagte trete ordnungsgemäßer und rechtxei-tiger Ladung ihres ProzeßbevollaBchtigten XX* Instanz in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten war, mußte Ilher den Revlsionsantrag gemäß §§ 331, 357 ZPO durch YersäumaiaurteiX entschieden werden {BGSZ 37, 79, 81).
X . Obereinstlmaend nlt den Landgericht ist das Be* rufungsgerieht der Ansicht, der geltend genachte Kosten* erstattungsanspruch könne nicht auf die $$ 91 ff ZPO ge* stützt werden» One gleichen Stiuadpsatkt vertreten die Laad-g©richte Kiel und insbesondere Düsseldorf in ähnlich gelagerten fällen {mm 1962, 433 und mw 1964, 504) sowie Sshseheid und insoweit auch Kubisch in ihren Anmerkungen zur gegenteiligen Auffassung des öberlsadesgerichts MUto-chen (KJW 1938, 1000, 1879}* Zur Begründung wird geltend gewacht, die aus den f§ 91 ff folgende prozessuale Kosten* Pflicht setze nach herrschender Meinung (vgl* RGZ 149, 13, 15) ein Prozeöxectrfcaverhillhiö zwischen dem Basteien voraus* Indem sie an die fatsaehe dm Unterliegen* an* knöpfe und die Kestisstregiam	unabhängig	voa	Ver-
schulden regele, stelle sie *is» Ausnahnevorschrift dar die nicht analogtefählg und nicht übertragbar asif fälle sei, in denen * wie in Streitfall * ein Prozeßrechtsver hCltnla nicht entstanden sei« Hahseheid hebt in diesen
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 aaspruch und insoweit ein eigenes Klagerecht» und zwar deshalb, veil die Bekämpfung von Auswüchsen im Wettbewerb auch im öffentlichen Interesse liegt und nicht dem Belieben des Verletzten überlassen bleiben seil (BGH GRUR 1968, 106 - Ratio m.v.K.} 1968, 95» 97 - Büche-reinachlaß). Nach übeminstiiNaender	des	Landge-
richts und des Berufimgsgerichts gibt es aber keine gesetzliche Anspruchsgrundlage, kraft deren eines Verband vie der Klägerin bei WettbeverbsverstöSen auch Schadensersatzansprüche und is Rahmen solcher Ansprüche Kostenerstattungs-ensprüche erwachsen könnten.
a)	Bel dieser Würdigung gehen die Vorinatanzen davon aus, daß § 823 Abs. 2 BGB entgegen der Meinung der Landgerichte Hamburg und Bielefeld (NJW 1961, 2348 und WRP 1963» 219) von vornherein als Anspruchsgrundlage Ausscheiden muß. Dem ist belzutretenj denn die Vorschriften des Wettbewerbsgesetzes bezwecken, wie der Sweat bereits mehrfach ausgesprochen hat (BGHZ 41* 314, 318 - Lavaaati 48, 12, 13 - An-waltsverein), nicht den Schutz von Verbinden der in Rede stehenden Art und sind daher in Bezug auf diese Verbände nicht als Schutzgesetze im Sänne des $ 823 Abs* 2 BGB an-zusehen. Der U&stand, daS das Wettbewerbsrecht auch dem Schutz der AiiffiffKMfTiholt dient de# die Tätigkeit der Verbände, wie erwähnt, auch Im öffentlichen Interesse liegt, vermag daran nichts zu indem i denn Aaspruchsberechtigter aus § 823 Ahß* 2 BGB 1st nur derjenige, dessen Schutz das verletzte Gesetz bezweckt und der durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz unmittelbar beeinträchtigt wird*
b)	Ebenfalls unbegründet sind im Ergebnis die weiteren Angriffe der Revision« die sich gegen die Auffassung dsr Vorinstanzen richten, das ein Kostenemtattungsansprach
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 echied zu diesen Fallen hat 1» Streitfall die Klägerin zunächst selbständig eine Abaalmung ausgesprochen und dann erst einen Anwalt zugezogen, Me Vorinstanzen haben gleichwohl Ansprüche wegen Verzuges verneint, weil solche Ansprüche nach der herrschenden Meinung (vgl* Staudinger-Werner, BGB 11* Aufl.» Vorbei* 44 vor § 275} bei ünterlassungspflichten begrifflich nicht denkbar 8«iai} denn die Pflicht zur Unterlassung könne isner nur durch Hichterfüllung verletzt werden*
Gegenüber diesen Ausführungen nacht die Revision geltend, der Gläubiger von Itoterlassungsansprtlchen dürfe in Bezug auf die in Rede stehenden Kosten nicht schlechter gestellt werden als dar CÜänbiger von Forderungen, die auf ein positives tun gerichtet seien» Ihr ist zuzugeben, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts den strittigen Probien nicht ausreichend gerecht werden* Es läßt sich allerdings nach der insoweit zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht unter de* rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges lösen, und zwar selbst dann nicht» wenn aan berücksichtigt, daß der l&rterlassungaan*-Spruch bei bestehender Wiederholungagefahr die Befugnis des	gw»n	»it.	^w»	stBrer	dazu
 aufzufordera. die	durch
 Abgabe einer strafbewehrten Oatex^ssungsvexpflichtung, auszuräuaen. Zwar wird von Verbänden der in Rede stehenden
 Art sogar erwartet, daß «de« abgesehen von Eilfällen, die Befugnis zur Abaabnung ausüben, bevor sie den Weg Ster kostspieligeren Tmm mimaVM» Ser Gerichte beschreiten (vgl* OXiS Hamburg Qüß 1969, 483 f suw#Hachw*} * Dieser Befugnis des Gläubigers entericht aber nach der gesetzlichen Regelung keine Pflicht des Störers zu einen entsprechenden Bendeln, wit deren Erfüllung dieser durah
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aen, aacJmakoBsaon* Wenn ab«r dl« Besagte auf dl« Abaahnung unzureichend oder sogar überhast nicht reagiert«» dann war es eine adäquate und in Rahmen der zwecfcentspre-chend«» Recbtaverfolguag notwendige Folge» trenn die KlSge-* rin nunaehr einen Anwalt beauftragte« Dessen Kosten» gegen deren Berechnung	Bedenken cndddlicit sind» bat da««
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Hach alledem war unter Kestenfolg» aus § 97 ZPO wie geebbefoer zu ernennen •
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