Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23° Oktober 1968 unter Mit-v/irkung der Senatspräsidentin Dr, Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr, Mösl, Alff und Dr, Simon für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 18« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7o November 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestandi Die Parteien streiten über die Höhe des Prachtentgelte , das die Beklagte der Klägerin für den Transport von Milch zu zahlen hat. Außerdem hat sie je 10 $ Isothermzuschlag und Zuschlag für Sonderaufbauten (je 4.660,50 DM) und 50 fo Schnellieferzuschlag (23.321,90 DM; die Zahl 21^.321 ,90 DM im Tatbestand des angefochtenen Urteils beruht, wie sich aus dem Berufungsantrag ergibt, auf einem offensichtlichen Versehen) berechnet. Hie Beklagte sei ferner zur Zahlung eines Schneilieferzuschlags von 50 *f> verpflichtet; die Vereinbarung einer verkürzten Lieferfrist bis auf 12 Stunden ergebe sich aus dem Vertrag zwischen der Beklagten und der Molkerei A^|^^ und aus dem Vermerk auf den Frachtbriefen. Has Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen und hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Beklagte zur Zahlung von 8.944,76 HM nebst 5 $ Zinsen - gestaffelt nach verschiedenen Zeitpunkten - verurteilt wird; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. 2. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die angeführten Vorschriften über den Schneilieferzuschlag seien abgestellt auf die Fälle, in denen der Frachtführer an sich die normale Lieferfrist (im Streitfalls von 24 Stunden, beginnend um 18 Uhr) ausnützen könnte, in denen er aber durch den Auftrag des Absenders, eine Ware schneller abzuliefern, um die Möglichkeit gebracht werde, Waren von verschiedenen Absendern gemäß einem aufgestellten Plan in einem Fahrzeug und in einer Fahrt zu verschiedenen Empfängern zu bringen. Biese Gesichtspunkte schie-den aber bei den hier in Hede stehenden Milchtransporten aus; da Milch, um nicht zu verderben, so schnell wie möglich befördert werden müsse, sei die "Schnellbeförderung" bei Milch die normale Transportleistung, für die nach dem Sinne der Tarifvorschriften kein besonderer Zuschlag zuzubilligen sei. Die Unanwendbarkeit der Bestimmungen über den Schneilieferzuschlag folge schließlich auch daraus, daß eine bestimmte Ablieferungsstunde und eine Verkürzung der Lieferzeit um mehr als 50 v.H. nicht vereinbart werden dürften; Milch müsse aber in einer noch kürzeren Zeit als 12 Stunden befördert werden. Das Oberlandesgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, daß die Tarifsätze des RKT auf die normale unternehmerische Leistung des Frachtführers zugeschnitten sind; für zusätzliche, über den normalen Transport hinausgehende Leistungen sind die verschiedenen Zuschläge nach den Vorschriften für die Frachtberechnung und nach dem Nebengebührentarif vorgesehen. Dann aber ist es nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht diesen schnellen Transport als die für die Beförderung von Milch normale Fuhrleistung ansieht, auf die sich der Unternehmer von vornherein ein-zustellen hat und die deshalb für sich allein nicht zur Forderung des Zuschlags berechtigt. Die Klägerin hat denn auch in der mündlichen Revisions-Verhandlung eingeräumt, daß, folgte man ihrer Auffassung, für jeden Milchtransport im Güterfernverkehr der Schnelllieferzuschlag zu entrichten wäre; diese Folgerung spricht deutlich für die Ansicht des Berufungsgerichts, daß bei Milchtransporten eine Lieferzeit, wie sie im Streitfall in Rede steht, die normale Fuhrleistung ist, für die kein Schneilieferzuschlag verlangt werden kann. vor allem deshalb nicht erörtert werden, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, daß die Parteien schon keine verkürzte Lieferfrist im Sinne des § 26 KVO vereinbart haben., Bei dieser Sachlage, so führt das angefochtene Urteil weiter aus, könne im Streitfall dem auf den Frachtbriefen aufgedruckten Vermerk "Schnellieferzuschlag nach § 26 KVO wegen vertraglich vereinbarter Verkürzung der Lieferfrist bis auf 12 Stunden" nicht entnommen werden, daß die Parteien eine Vereinbarung über eine verkürzte Lieferfrist getroffen hätten. Die Beklagte habe, da das Prachtentgelt und die von der Klägerin verlangten Zuschläge erst am Ende eines jeden Monats in die Frachtbriefe eingetragen und diese der Beklagten mit einer Gesamtrechnung übersandt worden seien, erst später erfahren, daß die Klägerin aus dem Vermerk auf den Prachtbriefen rechtliche Folgerungen ziehen wolle; darauf habe sie sofort durch die Verweigerung der Unterschrift widersprochen. Diese Darlegungen bekämpft die Revision ira..wesentlichen mit der Erwägung, die Parteien seien mindestens stillschweigend, nach der Lebenserfahrung aber durch Rücksprache bei Beginn der Geschäftsbeziehungen darüber einig geworden, daß die morgens bis 10 Uhr verladene Milch jeweils bis 17 Uhr desselben Tages bei der Molkerei ein- Daß bei dieser Sachlage die von der Klägerin einseitig vorgenommene und von der Beklagten nicht gebilligte Aufnahme des Vermerks im Frachtbrief keine Vereinbarung einer verkürzten Lieferfrist im Sinne der Hr. 21 der Vorschriften für die Frachtberechnung darstellte, hat das ange-fochtene Urteil ohne Rechtsirrtum dargelegt. Danach bedarf der - in anderem Zusammenhang schon gewürdigte - Umstand keiner Erörterung mehr, daß selbst die Verkürzung der Lieferfrist auf die geringet mögliche Dauer von 12 Stunden den tatsächlichen Gegebenheiten der Milchtransporte nicht gerecht geworden wäre; denn dann hätte die zwölfständige Frist, wenn die Milch im Laufe des Vormittags übernommen wurde, um 18 Uhr desselben Tages begonnen und wäre am nächsten Tag um 6 Uhr morgens abgelaufen, also lange nach der zwischen der Klägerin und A^|^^ vereinbarten Ablief erungozeit um 17 Uhr desselben Tages. c) Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, daß die Vereinbarung einer verkürzten Lieferfrist nicht aus den schriftlichen Verträgen zwischen der Klägerin und werden könne. In übrigen könnten die genannten Verträge auch deshalb nichts für die Vereinbarung einer verkürzten Lieferfrist im Sinne des § 26 KVO zwischen den Parteien ergeben, weil im Vertrag zwischen der Klägerin und A^f^, auf den in anderen Vertrag Bezug genommen ist, davon aus-gegangen wird (§ 8 Nr. 3)5 daß die Klägerin die Transporte im Werkfernverkehr ausführt, für den die TarifVorschriften über den Zuschlag nicht gelten. Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Zuschlag für Sonderaufbauten nur in Höhe von 10 v.H. und nicht, wie von der Klägerin verlangt und vom Landgericht zugesprochen, in Höhe von 20 v.H. zugebilligt hat, 2. Das Berufungsgericht hat im Streitfall die Höhe des Zuschlags für Sonderaufhauten mit 10 v.H. als angemessen bewertet angesehen; es hat als Vergleichsmaßstab den Isothermzuschlag gemäß Br. 20 der Vorschriften für die Prachtberechnung herangezogen, wonach für die Beförderung von Lebensmitteln in Isothermfahrzeugen die Pracht um 10 v.H. erhöht wird; dabei ist in hr. Das angefochtene Urteil stellt dazu fest, daß die Fahrzeuge der Klägerin nach einem Gutachten des technischen Überwachungsvereins Essen zwar nicht die für ein Isothermfahrzeug erforderlichen Werte aufwiesen, daß aber die Isolierung ihrer Tanks fast uIsothermeigenschaftu erreiche; da der Klägerin über die isolierten Tankaufbauten hinaus besondere Mehrkosten für die Ausstattung ihrer Fahrzeuge nicht entstanden seien, sei der für Isothermfahrzeuge vorgesehene Zuschlag für ihre Sonderaufbauten angemessen, aber auch ausreichend. 5. a) Zur Frage der Hohe des Zuschlags für Sonderaufbauten sieht die Hevision den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als verletzt an; sie rügt dazu, daß das Berufungsgericht einen Schriftsatz der Klägerin nicht berücksichtigt habe, mit dem diese zu dem Gutachten des Technischen Überwachungsvereins vom 9. Selbst wenn das Berufungs-gericht sich mit diesem - in dem Parallelverfahren I ZR 6/67 in gleichem Wortlaut in den Akten befindlichen - Schriftsatz nicht auseinandergesetzt haben sollte, wäre damit nicht dargetan, daß die Klägerin nicht Gelegenheit gehabt hätte, sich im Berufungsverfahren zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern; von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Abgesehen davon, daß die Auskünfte bereits im ersten Rechtszug vorgelegt worden waren, konnte das Oberlandesgericht bei dem von ihm gewählten Vergleichsmaßstab mit dem Zuschlag für Isothermfahrzeuge von einer gesonderten Erörterung der Kosten und des Gewichts der von der Klägerin verwendeten Tanks absehen; denn die Klägerin hat jedenfalls nicht dargetan, daß die Aufwendungen für ihre Tanks höher seien als die für ein Isothermfahrzeug. Alle diese Umstände hat aber das Berufungsgericht damit berücksichtigt, daß es der Klägerin einen Zuschlag in Höhe des tariflich festgesetzten Isothermzuschlags zugebilligt hat, obwohl die technische Ausrüstung ihrer Fahrzeuge “nach dem Gutachten nicht ganz der erforderlichen Ausstattung von Isothermfahrzeugen entspricht; so ist für Isothermfahrzeuge z.B. eine Isolierwandstärke von 100 mm vorgeschrieben, während die Klägerin sich nur darauf beruft, daß ihre Fahrzeuge eine Isolierwandstärke von 50 mm hätten.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
21o November 1968 Zug,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma Milchhof B KG-, vertreten durch den
persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann
Rudolf
Straße
Klägerin und Revisionsklägeri.-;,
- Frozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
die Molkerei E oHG-,
den persönlich haftenden Gesellschafter, Josef Ri
vertreten durch den Kaufmann
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr.
f
~2~
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23° Oktober 1968 unter Mit-v/irkung der Senatspräsidentin Dr, Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr, Mösl, Alff und Dr, Simon
für Recht erkannts
Die Revision gegen das Urteil des 18« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7o November 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
Tatbestandi
Die Parteien streiten über die Höhe des Prachtentgelte , das die Beklagte der Klägerin für den Transport von Milch zu zahlen hat.
Von 1961 bis zu dem Juni 1966 beförderte die Klägerin mehrmals in der Y/oche Frischmilch von der beklagten Molkerei zu der Abnahmemolkerei in Gelsenkirchen-Buer.
In einem zwischen der Klägerin und der Molkerei geschlossenen notariellen Vertrag vom 7« August 1958 war darüber in § 2 bestimmt:
"Den Transport der täglich anfallenden gesamten Fernmilch übernimmt ausschließlich die Firma Milchhof
Die Parteien {d, h„ die Klägerin und A^Hp) sind darüber einig«, daß entsprechende Transport vertrage mit den Fernmilchmolkereien vereinbart werden« Der Transport v/ird ausschließlich mit Dast-kraftv/agen mit isolierten Tanks durchgeführt«
Die Parteien sind darüber einig, daß die täglichen Abholmengen rechtzeitig mitgeteilt werden, ,«,0,03
und die Milch im Regelfall bis 17 Uhr bei der Firma bei rechtzeitiger Bestellung angefah-
ren wird. ...11
In einem schriftlichen Vertrag zwischen der Beklagten und der Molkerei vom 27. Februar 1961 über die Liefe-
rung von Trinkmilch heißt es dazu in § 4;
"Der Transport der Milch wird unter Beachtung des Vertrage^swischen der Firma Afl|^ und Milchhof KG ... zu dem jeweils gültigen
Ausnahmstarif (z. Zeit D 5 bzw. 1) 10) zu Lasten der Liefermolkerei ausgeführt. ...H
Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestehen keine schriftlichen Vereinbarungen.
Lie Klägerin führte die Milchtransporte in Spezialtankwagen durch, und zwar stets in der Zeit von etwa 10 bis 17 Uhr. Lediglich zweimal wurde die Milch mit einem Fritschenwagen mit lose aufgesetztem Tank befördert, Vom 1. Juli 1963 ab stellte sie für jeden Transport einen Frachtbrief aus und teilte dazu mit Schreiben vom 4. Juli 1963 der Beklagten mit;
"Auf Grund einer stattgefundenen Buchprüfung sind wir gehalten, für unseren täglichen Milchtransport Frachtbriefe zu verwenden.*'
In den Frachtbriefen wurde die beförderte Milchmenge in Litern angegeben; daneben enthielten die Frachtbriefformulare den Vermerk;
"Schneilieferzuschlag gern. § 26 KVO wegen vertraglich vereinbarter Verkürzung der Lieferzeit bis auf 12 Stunden."
Lx
Bis zu dem 14. Juli 1963 wurden die Frachtbriefe von Angestellten der Beklagten an der für den '/Absender'' vorgesehenen Stelle unterschrieben und mit einem Firmenstempel versehen; danach wurde die Unterschrift, wie der Fahrzeugführer der Klägerin jeweils vermerkte, verweigert. Ob den Angestellten der Beklagten bei jeder Sendung ein Stück des Frachtbriefes ausgehändigt worden ist, ist streitig.
Zum Ende eines jeden Monats wurden in die einzelnen Frachtbriefe das frachtpflichtige Gewicht in kg, die Tarifklasse, der Frachtsatz und die Gesamtfracht eingesetzt sowie entsprechende Beträge in die Spalten "Isothermzuschlag”, ’'Nebengebühren Ziff. XI11 (Zuschlag für Sonderaufbauten) und "50 fo Schnellieferzuschlag" eingetragen. Die so ausge-füllten Frachtbriefe eines Monats wurden der Beklagten mit einer Gesamtrechnung übersandt.
Für Milchtransporte in der Zeit vom 1. Juli 1963 bis zu dem 28. Februar 1965 hat die Klägerin der Beklagten insgesamt 79*272,70 DM berechnet. Dabei hat sie bei einer Entfernung von 92 Tarifkilometern die Frachtsätze der Klassen D 5 und D 10 des Reichskraftwagentarifs (RKT) zugrunde gelegt, was einen Frachtpreis von 46.629?80 DM ergibt. Außerdem hat sie je 10 $ Isothermzuschlag und Zuschlag für Sonderaufbauten (je 4.660,50 DM) und 50 fo Schnellieferzuschlag (23.321,90 DM; die Zahl 21^.321 ,90 DM im Tatbestand des angefochtenen Urteils beruht, wie sich aus dem Berufungsantrag ergibt, auf einem offensichtlichen Versehen) berechnet. Die Beklagte hat insgesamt 42.321,34 DM bezahlt; darüber hinaus hat sie die Zahlung von Zuschlägen verweigert.
Den Unterschiedsbetrag von 36.951,36 DM verlangt die Klägerin mit der Klage. Sie meint, daß ihr wegen der besonderen Isolierung der Tankfahrzeuge nach Nr. 20 der
Vorschriften für die Frachtberechnung des RKT ein Isotherm-Zuschlag in Höhe von 10 i der Fracht zustehe und daß sie daneben einen Anspruch auf einen Zuschlag von mindestens 10 io nach Hr. XI des Nebengebührentarifs des RKT wegen der Sonderausstattung ihrer Fahrzeuge mit fest montierten Aluminiumtanks habe. Hie Beklagte sei ferner zur Zahlung eines Schneilieferzuschlags von 50 *f> verpflichtet; die Vereinbarung einer verkürzten Lieferfrist bis auf 12 Stunden ergebe sich aus dem Vertrag zwischen der Beklagten und der Molkerei A^|^^ und aus dem Vermerk auf den Frachtbriefen.
Hie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie wendet ein, daß die von der Klägerin eingesetzten Fahrzeuge keine Isothermfahrzeuge seien. Hie Erhebung der übrigen Zuschläge scheitere daran, daß keine entsprechenden Abreden zwischen den Parteien getroffen worden seien.
Has Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klägerin neben 4.508,46 HM rückständigen Frachtentgelts - wegen der zunächst streitigen Tarifentfernung - einen Zuschlag von 20 io für Sonderaufbauten in Höhe von 9-521,— HM zugesprochen und hat die Beklagte insgesamt zur Zahlung von 15°629,46 HM verurteilt. Has Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen und hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Beklagte zur Zahlung von 8.944,76 HM nebst 5 $ Zinsen - gestaffelt nach verschiedenen Zeitpunkten - verurteilt wird; die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 28.006,60 HM nebst 5 i> Zinsen, gestaffelt nach verschiedenen Zeitpunkten.
Entscheidungsgründe%
I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schneilieferzuschlags zu dem tariflichen Entgelt ohne Rechtsirrtum verneint.
1. Unstreitig hat die Klägerin die Milchtransporte zur Molkerei A^|0^ im Güterfernverkehr ausgeführt, so daß nach den §§ 22, 20 a, 106 GüKG der Erachtlohn entsprechend den Vorschriften des RKT zu berechnen ist; insbesondere kommen für den Streitfall die Kraftverkehrsordnung - KVO - (RKT Teil X), die Vorschriften für die Erachtberechnung (RKT Teil Il/l)und der Nebengebührentarif (RKT Teil Xl/5) in Betracht.
Nach § 26 (l) Abs. 1 und 2 KVO beträgt die Lieferfrist für je angefangene 500 km 24 Stunden; sie beginnt für die vom Unternehmer bis um 12 Uhr übernommenen Güter um 18 Uhr, für die nachmittags übernommenen Güter um Mitternacht. Nach Nr. 21 der Vorschriften für die Erachtberechnung werden bei vereinbarter - im Erachtbrief vermerkter - verkürzter Lieferfrist besondere Zuschläge erhoben; dabei darf keine Verkürzung der Lieferfrist vereinbart werden, die mehr als 50 v.H. beträgt; die Vereinbarung einer bestimmten Ablieferungsstunde ist unzulässig. Die Zuschläge betragen für je angefangene 300 km bei einer vereinbarten Verkürzung der Lieferfrist bis auf 18 Stunden 25 v.H., bei einer Verkürzung auf 12 Stunden 50 v.H. der tarifmäßigen Eracht.
2. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die angeführten Vorschriften über den Schneilieferzuschlag seien abgestellt auf die Fälle, in denen der Frachtführer an
sich die normale Lieferfrist (im Streitfalls von 24 Stunden, beginnend um 18 Uhr) ausnützen könnte, in denen er aber durch den Auftrag des Absenders, eine Ware schneller abzuliefern, um die Möglichkeit gebracht werde, Waren von verschiedenen Absendern gemäß einem aufgestellten Plan in einem Fahrzeug und in einer Fahrt zu verschiedenen Empfängern zu bringen. In solchen Fällen sei der Schneiliefer-zuschlag ein Ausgleich dafür, daß der Organisationsplan des Frachtführers wegen des Sonderwunsches eines Kunden nicht eingehalten werden könne. Biese Gesichtspunkte schie-den aber bei den hier in Hede stehenden Milchtransporten aus; da Milch, um nicht zu verderben, so schnell wie möglich befördert werden müsse, sei die "Schnellbeförderung" bei Milch die normale Transportleistung, für die nach dem Sinne der Tarifvorschriften kein besonderer Zuschlag zuzubilligen sei. Der "Organisationsplan" der Klägerin sei hier durch die Schnellbeförderung nicht "durcheinander gebracht" worden; er sei vielmehr entsprechend den technischen Notwendigkeiten bei der Milchbeförderung von vornherein und immer darauf abgestellt gewesen, die Milch bis 10 Uhr bei der Beklagten abzuholen und bis 17 Uhr bei der Molkerei Alings abzuliefern. Die Unanwendbarkeit der Bestimmungen über den Schneilieferzuschlag folge schließlich auch daraus, daß eine bestimmte Ablieferungsstunde und eine Verkürzung der Lieferzeit um mehr als 50 v.H. nicht vereinbart werden dürften; Milch müsse aber in einer noch kürzeren Zeit als 12 Stunden befördert werden. Nach allem paßten die genannten Vorschriften auf regelmäßige Milchtransporte, wie sie die Klägerin ausgeführt habe, nicht und seien daher unanwendbar .
b) Biese Darlegungen greift die Revision vergeblich als rechtsirrig an.
8
Das Oberlandesgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, daß die Tarifsätze des RKT auf die normale unternehmerische Leistung des Frachtführers zugeschnitten sind; für zusätzliche, über den normalen Transport hinausgehende Leistungen sind die verschiedenen Zuschläge nach den Vorschriften für die Frachtberechnung und nach dem Nebengebührentarif vorgesehen.
Daß diese Vorschriften für Milchtransporte im Regelfall nicht passen, hat das Berufungsgericht richtig gesehen. Das mag damit Zusammenhängen, daß Milch nach der Lebenserfahrung im allgemeinen nicht im Güterfernverkehr transportiert wird, sondern in der Regel im Güternahverkehr oder, wenn es sich um größere Entfernungen handelt, im Werkfornverkehr; der Verordnungsgeber mag also aus diesem Grund davon abgesehen haben, für Milchtransporte im Güterfernverkehr besondere TarifVorschriften zu schaffen. Jedenfalls liegt es in der Natur der Sache, daß die Regeln über die Lieferfristen nicht für Milchtransporte passen; das wird im Streitfall deutlich, wo die gesetzliche Lieferfrist, da die Milch an Vormittag verladen wird, erst um 18 Uhr des nächsten Tages enden würde und selbst die höchstzulässig um 50 v.H. verkürzte Lieferfrist sich bis um 6 Uhr morgens des nächsten Tages erstrecken wüi'de. Die Ausnutzung dieser Lieferfristen kommt für Milchtransporte praktisch nicht in Betracht. Wenn sich auch im Milchgesetz und in den dazu erlassenen Rechtsverordnungen kaum Vorschriften über den für den Transport der Milch vorgesehenen Zeitraum finden - lediglich in § 1 Abs. 5 Nr. 2b und in § 2 Nr. 11a der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (RGBl I, 150) i.d.F. vom 19« Dezember 1959 (BGBl I, 742) ist in den Begriffsbestimmungen für pasteurisierte Milch und für sterilisierte Milch eine Frist von
22 Stunden zwischen Melken und Erhitzen vorgesehen ~, so ergibt sich doch schon aus den Vorschriften über die Einhaltung bestimmter Temperaturen beim Verarbeiten von Milch, daß die Transporte schnell vor sich gehen müssen, wenn die Milch in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Qualität erhalten bleiben soll. Dann aber ist es nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht diesen schnellen Transport als die für die Beförderung von Milch normale Fuhrleistung ansieht, auf die sich der Unternehmer von vornherein ein-zustellen hat und die deshalb für sich allein nicht zur Forderung des Zuschlags berechtigt. Das hat nichts mit der von der Kevision in diesem Zusammenhang angepprochenen Frage der Ausstattung der Fahrzeuge zu tun; denn dieser Ausstattung kann durch andere Zuschläge (Isothermzuschlag oder Zuschlag für Sonderaufbauten) Rechnung getragen wer-den. Die Klägerin hat denn auch in der mündlichen Revisions-Verhandlung eingeräumt, daß, folgte man ihrer Auffassung, für jeden Milchtransport im Güterfernverkehr der Schnelllieferzuschlag zu entrichten wäre; diese Folgerung spricht deutlich für die Ansicht des Berufungsgerichts, daß bei Milchtransporten eine Lieferzeit, wie sie im Streitfall in Rede steht, die normale Fuhrleistung ist, für die kein Schneilieferzuschlag verlangt werden kann.
Damit ist nicht ausgeschlossen, daß auch bei Milchtransporten Fallgestaltungen denkbar wären, die eine andere Beurteilung ermöglichen; es mögen Vereinbarungen getroffen werden können, die so sehr von den für Milchtransporte gewöhnlichen Verhältnissen abweichen, daß sie die Erhebung eines besonderen Zuschlags rechtfertigen. Diese Frage be~ darf aber im Streitfall keiner Entscheidung, da nicht ersichtlich ist, daß die Klägerin Leistungen erbracht hätte, die für Milchtransporte außergewöhnlich sind; sie muß aber
10
rJ
vor allem deshalb nicht erörtert werden, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, daß die Parteien schon keine verkürzte Lieferfrist im Sinne des § 26 KVO vereinbart haben.,
3. a) Der Schnellieferzuschlag kann nicht in jedem Palle erhoben werden, in dem der Fuhrunternehmer das Gut in kürzerer Zeit als der in der KVO vorgesehenen Lieferfrist abliefert; der Unternehmer wird ohnehin in den meisten Fällen die reichlich bemessene gesetzliche Lieferfrist auch nicht annähernd ausnützen (Muth/Lehmann, KVO,
§ 26 So 124). Fs bedarf vielmehr, um den Schnellieferzuschlag fällig werden zu lassen, einer ausdrücklich vereinbarten, im Frachtbrief vermerkten Verkürzung der Lieferfrist (§ 11 Abs. 2 Buchst, c KVO; Muth/Lehmann aaO; Guelde, KVO, § 11 Anra. 10).
b) Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Klägerin bis zu dem 1. Juli 1963 keinen Schneilieferzuschlag verlangt hat; denn es hebt hervor, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 4. Juli 1963? in dem sie ankündigte, daß in Zukunft Frachtbriefe für die Milchtransporte ausgestellt würden, mit keinem Wort erwähnt habe, sie verlange jetzt auch den Schneilieferzuschlag. Bei dieser Sachlage, so führt das angefochtene Urteil weiter aus, könne im Streitfall dem auf den Frachtbriefen aufgedruckten Vermerk "Schnellieferzuschlag nach § 26 KVO wegen vertraglich vereinbarter Verkürzung der Lieferfrist bis auf 12 Stunden" nicht entnommen werden, daß die Parteien eine Vereinbarung über eine verkürzte Lieferfrist getroffen hätten. Denn das Frachtbriefformular sei von der Klägerin gestellt und ausgefüllt worden; diese Formulare seien zwar von Angestellten der Beklagten in der Zeit vom 1. Juli bis
- 11
1
Ho Juli 1963 unterschrieben worden, danach habe jedoch die Beklagte eben wegen dieses Vermerks die Unterschrift verweigert» Durch die Unterzeichnung in der angeführten Zeit sei eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen; denn die unterzeichnenden Angestellten hätten keine Vollmacht gehabt, ihr Einverständnis mit der aufgedruckten Klausel rechtsverbindlich für die Beklagte zu erklären, da darin eine Änderung der bisher zwischen den Parteien geltenden Vertragsbedingungen gelegen hätte. Die Beklagte habe, da das Prachtentgelt und die von der Klägerin verlangten Zuschläge erst am Ende eines jeden Monats in die Frachtbriefe eingetragen und diese der Beklagten mit einer Gesamtrechnung übersandt worden seien, erst später erfahren, daß die Klägerin aus dem Vermerk auf den Prachtbriefen rechtliche Folgerungen ziehen wolle; darauf habe sie sofort durch die Verweigerung der Unterschrift widersprochen. Das genüge im vorliegenden Palle, weil die Klägerin angesichts der seit langer Zeit bestehenden Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien verpflichtet gewesen wäre, darauf hinzuweisen, daß sie nunmehr mit der Einführung der Prachtbriefe auch den Schneilieferzuschlag verlangen wolle.
Diese Darlegungen bekämpft die Revision ira..wesentlichen mit der Erwägung, die Parteien seien mindestens stillschweigend, nach der Lebenserfahrung aber durch Rücksprache bei Beginn der Geschäftsbeziehungen darüber einig geworden, daß die morgens bis 10 Uhr verladene Milch jeweils bis 17 Uhr desselben Tages bei der Molkerei ein-
treff en sollte. Damit sei rechtsgeschäftlich eine Verkürzung der Lieferfrist vereinbart v/orden; von dieser objektiv über das Normale hinausgehenden Transportleistung hänge aber allein die Gewährung des Schneilieferzuschlags ab.
1
12
Dieser Überlegung der Revision steht - abgesehen von den Darlegungen unter 2) - entgegen, daß die Vertragsbeziehungen der Parteien seit dem Jahre 1961 bestanden, daß die Klägerin aber erst seit dem 1. Juli 1963 mit der Einführung der Frachtbriefe die Verkürzung der Lieferfrist geltend gemacht und als Folge hiervon die Entrichtung des Schneilieferzuschlags verlangt hat. Dieses Verlangen kam also., wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, einer Abänderung der bis dahin bestehenden Vertragsbeziehungen gleich, ohne daß die sachlichen Voraussetzungen und der tatsächliche Ablauf der Transporte sich geändert hätten. Daß bei dieser Sachlage die von der Klägerin einseitig vorgenommene und von der Beklagten nicht gebilligte Aufnahme des Vermerks im Frachtbrief keine Vereinbarung einer verkürzten Lieferfrist im Sinne der Hr. 21 der Vorschriften für die Frachtberechnung darstellte, hat das ange-fochtene Urteil ohne Rechtsirrtum dargelegt. Danach bedarf der - in anderem Zusammenhang schon gewürdigte - Umstand keiner Erörterung mehr, daß selbst die Verkürzung der Lieferfrist auf die geringet mögliche Dauer von 12 Stunden den tatsächlichen Gegebenheiten der Milchtransporte nicht gerecht geworden wäre; denn dann hätte die zwölfständige Frist, wenn die Milch im Laufe des Vormittags übernommen wurde, um 18 Uhr desselben Tages begonnen und wäre am nächsten Tag um 6 Uhr morgens abgelaufen, also lange nach der zwischen der Klägerin und A^|^^ vereinbarten Ablief erungozeit um 17 Uhr desselben Tages. Es bedarf ferner keiner Prüfung, welche Folgerungen daraus zu ziehen wären, daß für die Berechnung des Schneilieferzuschlags die Vereinbarung einer bestimmten Ablieferungsstunde unzulässig ist (Hr. 21 Abs. 2 Satz 2 der Vorschriften für die Frachtberechnung) .
c) Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, daß die Vereinbarung einer verkürzten Lieferfrist nicht aus den schriftlichen Verträgen zwischen der Klägerin und
werden könne. Denn die jeweiligen Abmachungen der Parteien mit Alings könnten die nach § 26 Abs. 1 KVO erforderliche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht ersetzen.
dert an. In übrigen könnten die genannten Verträge auch deshalb nichts für die Vereinbarung einer verkürzten Lieferfrist im Sinne des § 26 KVO zwischen den Parteien ergeben, weil im Vertrag zwischen der Klägerin und A^f^, auf den in anderen Vertrag Bezug genommen ist, davon aus-gegangen wird (§ 8 Nr. 3)5 daß die Klägerin die Transporte im Werkfernverkehr ausführt, für den die TarifVorschriften über den Zuschlag nicht gelten.
II. Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Zuschlag für Sonderaufbauten nur in Höhe von 10 v.H. und nicht, wie von der Klägerin verlangt und vom Landgericht zugesprochen, in Höhe von 20 v.H. zugebilligt hat,
1. Nach Nr. XI des Nebengebührentarifs (RKT Teil II/5) können für die Beförderung in Sonderfahrzeugen (Tank-, Kühl-, Kastenfahrzeugen u. dgl.), die dem Unternehmer gehören .,., besondere zusätzliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe des Zuschlags ist in dieser Vorschrift nicht festgesetzt.
der Molkerei A Beklagten und
vom 7« August 1958 und zwischen der I vom 27. Februar 1961 hergeleitet
Diese Ausführungen greift die Revision nicht geson-
- u
2. Das Berufungsgericht hat im Streitfall die Höhe des Zuschlags für Sonderaufhauten mit 10 v.H. als angemessen bewertet angesehen; es hat als Vergleichsmaßstab den Isothermzuschlag gemäß Br. 20 der Vorschriften für die Prachtberechnung herangezogen, wonach für die Beförderung von Lebensmitteln in Isothermfahrzeugen die Pracht um 10 v.H. erhöht wird; dabei ist in hr. 20 Abs. 4 aaO im einzelnen festgelegt, welche technischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Fahrzeug als Isothermfahrzeug gelten kann.
Das angefochtene Urteil stellt dazu fest, daß die Fahrzeuge der Klägerin nach einem Gutachten des technischen Überwachungsvereins Essen zwar nicht die für ein Isothermfahrzeug erforderlichen Werte aufwiesen, daß aber die Isolierung ihrer Tanks fast uIsothermeigenschaftu erreiche; da der Klägerin über die isolierten Tankaufbauten hinaus besondere Mehrkosten für die Ausstattung ihrer Fahrzeuge nicht entstanden seien, sei der für Isothermfahrzeuge vorgesehene Zuschlag für ihre Sonderaufbauten angemessen, aber auch ausreichend.
5. a) Zur Frage der Hohe des Zuschlags für Sonderaufbauten sieht die Hevision den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als verletzt an; sie rügt dazu, daß das Berufungsgericht einen Schriftsatz der Klägerin nicht berücksichtigt habe, mit dem diese zu dem Gutachten des Technischen Überwachungsvereins vom 9. Oktober 1965 Stellung genommen habe, der sich aber nicht bei den Gerichtsakten befinde.
Die Rüge hat keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich der in Rede stehende Schriftsatz jemals bei den Gerichtsakten befunden hat; denn es handelt sich
15
dabei um den Schriftsatz, den das Landgericht in der letzten mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 1965 nachgelassen hatte; am 30. November 1965 war sodann das Urteil des Landgerichts verkündet worden. Selbst wenn das Berufungs-gericht sich mit diesem - in dem Parallelverfahren I ZR 6/67 in gleichem Wortlaut in den Akten befindlichen - Schriftsatz nicht auseinandergesetzt haben sollte, wäre damit nicht dargetan, daß die Klägerin nicht Gelegenheit gehabt hätte, sich im Berufungsverfahren zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern; von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.
Ebensowenig dringt die Rüge durch, der Berufungsrichter habe Auskünfte zweier Firmen über den Mehraufwand für einen Aluminiumtank nicht berücksichtigt und angebotene Sachverständigengutachten zu dem selben Thema und zu dem Gewicht der Transportfahrzeuge nicht eingeholt. Abgesehen davon, daß die Auskünfte bereits im ersten Rechtszug vorgelegt worden waren, konnte das Oberlandesgericht bei dem von ihm gewählten Vergleichsmaßstab mit dem Zuschlag für Isothermfahrzeuge von einer gesonderten Erörterung der Kosten und des Gewichts der von der Klägerin verwendeten Tanks absehen; denn die Klägerin hat jedenfalls nicht dargetan, daß die Aufwendungen für ihre Tanks höher seien als die für ein Isothermfahrzeug.
b) Im übrigen greift die Revision die im wesentlichen tatrichterlichen Erwägungen vergeblich mit dem Hinweis an, ein Blick auf das Lichtbild des von der Klägerin eingesetzten Tankzuges zeige, in welchem Maß dessen Ausstattung über die eines einfachen Pritschenfahrzeugs mit darauf befestigtem Tank hinausgehe; das Berufungsgericht habe ferner
16 -
miberücksichtigt gelassen, daß die Tanks aus Aluminium bestünden und mit einer 50 mm starken Schicht Glaswolle umkleidet seien, die wiederum mit wasserdicht verschweiß-ten Aluminiumblechen abgedeckt sei, daß ferner die Gestaltung der Fahrzeuge ihre Verwendung zu anderen als Milchtransporten ausschließe. Alle diese Umstände hat aber das Berufungsgericht damit berücksichtigt, daß es der Klägerin einen Zuschlag in Höhe des tariflich festgesetzten Isothermzuschlags zugebilligt hat, obwohl die technische Ausrüstung ihrer Fahrzeuge “nach dem Gutachten nicht ganz der erforderlichen Ausstattung von Isothermfahrzeugen entspricht; so ist für Isothermfahrzeuge z.B. eine Isolierwandstärke von 100 mm vorgeschrieben, während die Klägerin sich nur darauf beruft, daß ihre Fahrzeuge eine Isolierwandstärke von 50 mm hätten. Der v/eitere Hinweis der Revision, daß die Klägerin für ihre Tankfahrzeuge eine besonders hohe Versicherungsprämie zu entrichten habe, verfinge in diesem Zusammenhang nur dann, wenn die Revision gleichzeitig dargetan hätte, daß eine solche Prämie für Isothermfahrzeuge nicht zu entrichten wäre.
Danach verstoßen die Darlegungen des Berufungsrichters zu Höhe des Zuschlags für Sonderaufbauten weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung oder gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze.
III. Die Revision der Klägerin war nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuwei s en.
Krüger-Nieland
Alff
Pehle
Simon
Mösl