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BGH · I ZR 3/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 3/60

Jenaer Glas Wird ein Unternehmen, dessen in der sowjetischen Besatzungs zone belegener Betrieb enteignet und von einem volkseigenen Betrieb (VEB) übernommen worden ist, außerhalb der sowjetischen Besatzungszone von dem rechtmäßigen Betriebsinhaber foit geführt und wird nunmehr für beide Betriebe eine Kenn-Zeichnung des Unternehmens benutzt, deren Schutzfähigkeit auf einer vor der Enteignung errungenen Verkehrsgeltung beruht, so ist diese Verkehrsgeltung auch dann auf den Betrieb des rechtmäßigen Inhabers und nicht auf den VEB zu beziehen, wenn im Verkehr keine klare Vorstellung darüber besteht, auf welchen der beiden Betriebe die Kennzeichnung hinweist. Bezember 1959 wird insoweit zurückgewiesen, als hinsichtlich des etwaigen Gebrauchs einer Firma des Beklagten unter Benutzung der Worte oder die Klage auf Änderung von Anmeldungen, Eintragungen oder Bezeichnungen von Schutzrechten bei dem Beutschen Patentamt in München, ferner ” in Mi gegen den unter derselben Firma auftretenden Beklagten, einen volkseigenen Betrieb der sowjetischen Besatzungszone (SBZ), Ansprüche wegen des Gebrauchs von Firmen- und Warenbezeichnungen, die zu dem genannten Stiftungsbetrieb gehören oder nach der Auffassung der Klägerin mit solchen Bezeichnungen verwechslungsfähig sind. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei mit der 1889 errichteten in **BB und der Betrieb des UBHB 9flB & Gen. in M(^, unter dessen Firma sie klagt, sei mit dem diese Firma führenden Stiftungsbetrieb identisch. Der Beklagte, ein erst nach der Enteignung der Jenaer Betriebsstätte neu errichtetes Staatsunternehmen der SBZ, sei nicht befugt, die hiernach zu dem Stiftungsbetrieb gehörigen Kennzeichnungen zu gebrauchen oder in irgend einer Weise an den Ruf dieses Betriebs und seiner Erzeugnisse anzuknüpfen. Da er nicht nur die Verletzungshandlungen trotz Abmahnung fortsetze, sondern darüber hinaus für sich in Anspruch nehme, selbst der Stiftungsbetrieb "S^^T* zu sein, müsse befürchtet werden, daß er in Zukunft die für den Stif-tungsbetrieb geschützten Bezeichnungen auch in anderen als den bisher bekannt gewordenen Zusammenstellungen für sich ausnutzen werde. den Beklagten zu verurteilen, innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils dafür Sorge zu tragen, daß zu allen bei dem Deutschen Patentamt in München auf seinen Namen laufenden Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen sowie zu den für ihn vorgenomme-nen Eintragungen oder Erteilungen von Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen der Name des Berechtigten durch geeignete Maßnahmen in der Weise geändert wird, daß er dem Unterlassungsgebot zu Ziff.I 1, a nicht mehr zuwider-läuft, Schließlich hat die Klägerin beantragt, ihr die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten des Beklagten in mehreren (einzeln genannten) Zeitungen und Zeitschriften zu veröffentlichen. Es hat dem Beklagten untersagt, sich zu bedienen aa) der Firma & Gen. allein oder mit irgend einem Zusatz, bb) einer Firma, die die Bestandteile ”Jp®er” oder in Verbindung mit den Worten oder Es hat das mit dem Antrag zu I 1 a begehrte Verbot und die Verurteilung nach den übrigen Anträgen, soweit sie hierauf Bezug nehmen, nur ausgesprochen für den Gebrauch aa) der Firma Gen." Mit der hiergegen eingelegten Revision hat die Klägerin zunächst beantragt, das Verbot zu bb) und die darauf sich beziehende weitere Verurteilung auf jede Form oder Kennzeichnung auszudehnen, welche die Worte "S^HB" oder “S^BB & Gen.”, Im Hinblick darauf, daß mehrere das Wort "Ji^B" enthaltende Warenzeichen des Beklagten Gegenstand eines besonderen Rechtsstreits sind, hat sie diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung der Revisionsinstanz dahin eingeschränkt, daß das Verbot nur jede Firma, nicht auch jede sonstige Kennzeichnung des Beklagten erfassen soll, die in der beschriebenen Weise gebildet wird. rer in Gelegenen Betriebsstätten und der Übernahme dieser Betriebsstätten durch hierfür neu errichtete Unternehmen der sowjetzonalen staatlichen Organisation zwar nicht untergegangen, aber am Stiftungssitz in der SBZ handlungsunfähig geworden ist, daß ferner in der Bundesrepublik, in der die Stiftungsverfassung noch anerkannt und beachtet wird, die Stiftungsbetriebe mit ihrem hier belegenen, von der Enteignung nicht betroffenen Vermögen identisch fortgesetzt werden, und daß die statutenmäßige Vertretung der ) hinsichtlich dieses Vermögens nach § 114 des Statuts auf die Geschäftsleitung desjenigen Stiftungsbetriebs übergegangen ist, der in der Bundesrepublik seit der Enteignung die Optische Y/erkstätte (Firma Z^BB) fortführt, nämlich des Unternehmens unter der Firma Z^B in HBHHHHHV (vgl • dazu ferner BGH GRUR 1958, 189 - Zeiss I; GRÜR 1959, 367 - Ernst A^B)* Eie Geschäftsleitung der Firma BHHHIB nimmt daher, nachdem in der SBZ eine dem Statut entsprechende Verwaltung und Vertretung der Stiftung infolge, der Enteignung des Betriebsvermögens unmöglich geworden ist, neben ihrer Aufgabe als Geschäftsleitung des ihr unterstellten Stiftungsbetriebs auch die Aufgabe der statutenmäßigen Stiftungsverwaltung wahr und stellt somit im Sinne des Statuts das oberste Organ der C4B~ZflB^ S^^^^dar. rufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß das später nach verlegte Unternehmen in welches als einziger statutengemäß verwalteter Vermögensbestandteil des A & Gen. zur Hauptniederlassung dieses Stiftungsbetriebs geworden war, mit dem Stiftungsbetrieb identisch ist. Da mit der Kluge Rechte, und zwar namentlich Firmen- und Warenzeichenrechte geltend gemacht werden, welche die für das & Gen- in Anspruch nimmt, liegt der Geschäftsleitung dieses Stiftungsbetriebs mithin die Vertretung der Stiftung im vorliegenden Rechtsstreit ob. Dazu bedarf es nicht der Feststellung, daß diese Personen schon vor Kriegsende auf Lebenszeit zu Mitgliedern der Geschäftsleitung bestellt worden waren - was der Beklagte in den Vorinstanzen bestritten hat und daß sie auch nicht etwa vor ihrer Überführung nach Westdeutschland von ihren Ämtern endgültig zurückgetreten sind - was der Beklagte behauptet. Denn selbst wenn die Befugnisse der zur Zeit amtierenden Mitglieder der Geschäftsleitung nicht aus einer früheren, auf Lebenszeit ausgesprochenen und fortdauernden Bestellung hergeleitet werden könnten, so würden sie sich doch daraus ergeben, daß diese Mitglieder ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit der statutenmäßigen StiftungsVerwaltung, d.h. mit der Geschäftsleitung des Unternehmens unter der Firma ZfP in HpPBHHHHB ausüben, die nach Aus der Identität' des JMi Gi & Gen. in mit dem Stiftungsbetrieb der Gpp-Zi hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei gefolgert, daß allein die Klägerin berechtigt ist, sich der für diesen Stiftungsbetrieb begründeten Firmen- und Kennzeichnungsrechte zu bedienen. als Firmenbestandteile in Verbindung mit Glas oder Glaswaren hat es damit begründet, daß in der Firma der Klägerin - ,rJBB GBPBB SBHP & Gen." - das den Gesamteindruck beherrschende Schwergewicht auf dem Namen "SpBI liege, der im Gedächtnis des Lesers oder Hörers haften bleibe, während die Worte "JlB“ und '’GppBf' demgegenüber optisch und akustisch zurückträten; wenn daher der Beklagte eine Firma oder Kennzeichnung mit dem Namen SBIB* sei e8 auch in Verbindung mit irgendwelchen anderen, zur Zeit von ihm nicht gebrauchten Zusätzen benutze, womit nach seinem bisherigen wettbewerblichen Verhalten Verwechslungen mit dem Namen der Klägerin führen; vielmehr lasse sich hier nicht die Möglichkeit ausschließen, daß der Beklagte seine Firma von derjenigen der Klägerin durch entsprechende Zusätze hinreichend unterscheide. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten der Gebrauch der Worte "J^^er" oder als Firmenbestandteil in Verbindung mit Glas oder Glaswaren nicht schlechthin, sondern nur im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Verwendung der Worte oder Gen.” & Gen.11 im Revisionsantrage nur der Vollständigkeit dienen; das allein noch erstrebte Verbot der Worte "J^^er" und soll sich andererseits nicht auf die im Revi- Aus Rechtsirrtum und unter Übergehung wesentlichen Streitstoffs habe es namentlich nicht berücksichtigt, daß das Wort J^fcin der einen oder der anderen der beiden Formen nicht nur in der Firma der Klägerin enthalten, sondern auch Gegenstand mehrerer für die Klägerin eingetragener Warenzeichen sei, und daß die Klägerin dafür auf Grund überragender, weltweiter Verkehrsgeltung Ausstattungsschutz erworben habe. Wenn das Berufungsgericht, so macht die Revision geltend, den Sachvortrag der Klägerin über die Verkehrsgeltung der Kennzeichnungen mit dem Worte Jena gewürdigt und alle Beweismittel erschöpft, insbesondere Feststellungen über die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise getroffen hätte, die von der Klägerin auf gerichtlichen Hinweis (§ 139 ZPO) durch Auskünfte von Industrie- und Handelskammern oder durch Gutachten eines Meinungsforschungsinstituts unter Beweis gestellt worden wäre, so hätte es nicht zu der unrichtigen Folgerung gelangen können, daß Zusammenstellungen der Worte MJJ®eru oder mit Glas oder Glaserzeugnissen denkbar seien, durch welche die Rechtsstellung der Klägerin nicht verletzt werde. 1. Wie seine Ausführungen ergeben, nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beklagte durch eine firmenmäßige Verbindung der Worte “J^^er1' oder mit dem Hinweis auf die Herstellung von Glas oder Glaserzeugnissen jedenfalls dann das Firmenrecht der Klägerin verletzt, wenn er der so gebildeten Firma nicht weiterhin unmißverständliche Zusätze beifügt; denn es lehnt das Verbot einer solchen Firma Andererseits hatte das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem von ihm erlassenen Verbot der Bezeichnungen und & Gen.” Das Berufungsgericht ist hier ohne Hechtsirrtum der Rechtsprechung des erkennenden Senats gefolgt, nach der eine beanstandete Kennzeichnung zwar im allgemeinen nur in der vom Verletzer verwendete-" konkreten Form, ausnahmsweise jedoch auch ohne Beschränkung auf diese Form verboten werden kann, wenn der Verletzer sie geführt hat, um Verwechslungen mit der Bezeichnung eines anderen Unternehmens hervorzurufen oder den Huf dieses Unternehmens für sich auszunutzen, und wenn wegen seiner hieraus sich ergebenden Einstellung mit einem einwandfreien Gebrauch der Bezeichnung auch in Zukunft nicht zu rechnen ist (BGiiZ 4, 96, 102 - Urköl1 sch, GRUR 1954, 457, 459 - Irus und GRUR 1955, 95, 97 - Buchgemeinschaft). Die Voraussetzungen, unter denen danach ein über die tatsächliche Benutzungsart hinausgehendes Verbot zulässig ist, sind im vorliegenden Falle umso mehr erfüllt, als der Beklagte mit dem Gebrauch der bisher von ihm benutzten Firma " Bei der hier festgestellten grundsätzlichen Einstellung des Beklagten, von der das Berufungsgericht ausgeht, bestand indessen keine Gewähr dafür, daß der Beklagte bei der Bildung einer Firma mit den Worten "J^per" oder "JpP" die vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen Zusätze beifügte, durch die er sich unmißverständlich von dem Unternehmen & Gen.", und der den Kamen "S^HP1 enthaltenden Firraenbestandteile etwa 2u Bezeichnungen wie "VEB JPPPI G^MBPT oder UVEB GpflBP übe - gegangen wäre, die ihm vom Standpunkt des Berufungsgerichts hätten untersagt werden müssen, aber nach der vollständigen Abweisung des auf ein Verbot der Worte MJf^erH und "J^P” gerichteten Teils der Unterlassungsklage tatsächlich nicht verboten worden sind. Wenn dieser Vortrag richtig ist, so würde> der Beklagte durch die Verwendung einer Firma, in der die Worte "jp^er1' oder uJpPn in Verbindung mit der Herstellung und/oder dem Vertrieb von Glas und/oder Glaswaren gebracht werden, ebenso in die Hechte der Klägerin eingreifen, wie dies durch die entsprechende Verwendung der Worte oder "Sp^B & Gen." Die Klägerin hatte jedoch vorgebracht, der Begriff "J^B61* Glas" und damit der am Anfang ihrer Firma stehende Bestandteil "J^^er Glaswerk" habe sich durch einen Uber 75 Jahre währenden intensiven Gebrauch als eindeutiger Hinweis auf den Stiftungsbetrieb GBHRPP ^B^P & Gen." der CBP-Z^^P-S^BHB und dessen Glaserzeugnisse im Inund Auslande durchgesetzt und in dieser Punktion besonders starke Verkehrsgel-tung, ja Weltgeltung erlangt, angesichts deren das Wort "J^B" in Verbindung mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Glas oder Glaserzeugnissen gänzlich entlohalisiert worden sei; mit den seit Jahrzehnten als "JfBer Glas" be-zeichneten Erzeugnissen des Stiftungsbetriebs "J^HfeG^p^ ^HPS^^PP& Gen." a) Wenn die Worte "JB^r" und "J^B" auf Grund ihrer hier behaupteten Verkehrsgeltung und Gütefunktion Kenn-zeichnungs- und Unterscheidungskraft für die Klägerin erlangt haben, so würde sich die Auffassung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten lassen, daß in der Firma "J^p^P GBPBi SBI^P & Gen." das Schwergewicht dem Na-menobestandteil "SBPP" beizu demessen sei* Diese Auffassung wird in dem angefochtenen Urteil zwar ausdrücklich nur im Zusammenhang mit dem Verbot des Nomens "SB^P" vertreten. "J^fcer" und "J^^" in Verbindung mit Glaserzeugnissen eine entsprechende Hinweisfunktion feststellen lassen, so würde der Beklagte den Gebrauch dieser Worte innerhalb seiner Birma in jener Verbindung aus denselben Gründen unterlassen müssen, aus denen er nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auch die Worte oder in einer solchen Verbindung nicht benutzen darf; denn der Umstand, daß die Worte "JUper" und ihrem Ursprung nach Qrtsbezeichnungen darstellen und daß bloße Ortsbezeichnungen in einer Birma regelmäßig keine Kennzeichnungskraft entfalten, könnte alsdann die Gefahr von Verwechslungen mit dem als Kennzeichen durchgesetzten Firmenbestandteil "J^^er Glaswerk'1 in der Firma der Klägerin nicht mehr ausschließen (§16 UWG). Für den Unterlassungsanspruch der Klägerin kommt es aber nicht nur auf die Möglichkeit der Firmenverwechslung an, mit deren Erörterung das Berufungsgericht sich begnügt hat. Die Worte "J^^er" und sind vielmehr auch Gegenstand mehrerer für die Klägerin eingetragener Warenzeichen, und zwar das Wort "J^®er" als Bestandteil der zusammengesetzten Wortzeichen "J^^er Glas" (296 879) und "«S^^er Normalglas" (369 484) sowie des Wortbildzeichens "J^^er Sbprax Glas" (463 981 )> das Wort als einziger Wortbestandteil eines Wortbildzeichens (319 943) und als Bestandteil des zusammengesetzten Wortzeichens "J^| Glass" (482 205). Der V/a-renzeichenschutz greift auch dann durch, wenn von einem aus mehreren Worten oder aus Wort und Bild zusammengesetzten Warenzeichen ein einzelnes unterscheidungskräftiges Wort als Bestandteil einer fremden Firma benutzt wird (BGH aaO). "J^^" für die damit von der Klägerin gekennzeichneten Waren Unterscheidungskraft zuerkannt; denn es hätte andernfalls zu demindest die Zeichen "J^per Glas” und "J^p" im Kreis mit Fünfeck nicht eingetragen, die als individualisierenden Bestandteil jeweils nur das Wort bzw. Das Berufungsgericht wird die Verwendung eines der beiden Worte in der Firma des Beklagten hiernach auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Warenzeichenverletzung (§§ 15, 24, 31 Y/ZG) prüfen müssen. Da ein erlangtes Ausstattungsrecht durch die Verwendung der geschützten Kennzeichnung als Bestandteil einer fremden Firma in gleicher Weise wie ein Warenzeichen verletzt werden kann (BGH GRUR 1955, 487, 488 - Alpha), kommt als Grundlage für den vom Berufungsgericht abgewiesenen Teil des Unterlassungsanspruchs hinaus auch den Gebrauch etwaiger zukünftiger Fir-raenbildungen des Beklagten erfassen würde, in denen die Worte l,J^Jer,f oder in Verbindung mit der Herstel- Das umfassendere Verbot würde sich auch hier auf Grund der schon erörterten, vom Tötrichter im Zusammenhang mit den Bezeichnungen oder & Gen." zukommt, mit dem der Beklagte sich zu Unrecht als identisch betrachtet, so v/ürde die Besorgnis eines nicht einwandfreien, d.h. Verwechslungen mit der Klägerin herbeiführenden Gebrauchs durch den Beklagten bei diesen Bezeichnungen möglicherweise sogar noch'nähefliegen, als dies bei den Worten "S^^B" oder & Gen." veranlaßt haben, wurden bei einer solchen Sachlage erst recht dazu führen müssen, dem Beklagten, der unstreitig die Gesamtfirma der Klägerin und mithin auch den an ihrer Spitze stehenden Firmenbestandteil Glaswerk” benutzt hat, in Verbindung mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Glas oder Glaswaren ebenfalls vorbeugend auch die firmenmäßige Verwendung der Worte "J^Ber" und "JBV schlechthin zu untersagen, selbst wenn eine Verwendung dieser Worte außerhalb jener Gesamtfirma für die Vergangenheit nicht nachweisbar ist. b) Bas Vorbringen der Klägerin über die mit dem Begriff "J^^er Glas“ verbundene Gütevorstellung hätte dem Berufungsgericht schließlich noch Anlaß zu der Überlegung geben müssen, ob der firmenmäßige Gebrauch der Worte "J^^er" oder in Verbindung mit Glas oder Glaswaren durch den Beklagten nicht ohne Rücksicht darauf, ob hierdurch die Gefahr von Verwechslungen der beiden Unternehmen hervorgerufen wird, gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstößt (§1 UWG). Wenn der Klagevortrag zutrifft, nähme der Beklagte dadurch, daß er eines der beiden Worte in dieser Verbindung als Teil seines Handelsnamens führt, den Arbeitserfolg und den guten Ruf der Klägerin, d.h. der früheren Betriebsinhaberin, der das in der SBZ belegene Betriebsvermögen durch eine widerrechtliche Enteignung entzogen worden ist, zu demindest neben der Klägerin auch für den neu errichteten Sowjetzonalen Staatsbetrieb in Anspruch. Ber erkennende Senat hat es in seiner Entscheidung in GRUR 1956,553 -Jurid insbesondere als wettbewerbswidrig angesehen, wenn ein volkseigenes Unternehmen der SBZ den Namen des Ortes (damals: Coswig), an dem der enteignete und von ihm übernommene Betrieb belegen ist, in einer Weise verwendet,daß die Abnehmerkreise daraus einen Hinweis auf das enteignete Unternehmen und dessen geschäftlichen Ruf entnehmen können. das volkseigene Unternehmen durch einen solchen Hinweis über die ihm zugefallenen Sachwerte hinaus auch die Gütevorstellung für sich nutzbar macht, die er für seine Erzeugnisse errungen hatte, und daß der neue Staatsbetrieb der SBZ auf diese Weise an dem goodwill des enteigneten und außerhalb der SBZ fortbestehenden Betriebes teilnimmt, an dem er keinen Anteil hat (vgl. Unter diesem Gesichtspunkt wird namentlich zu prüfen sein, ob überhaupt eine Verwendung der Worte ”J^per" und in Verbindung mit Glas oder Glaserzeugnissen in der Firma des Beklagten denkbar wäre, die keine Erinnerung an die behauptete Gütevorstellung und damit an die Klägerin wachruft. in den Besitz der früheren Betriebsstätte der Klägerin gelangt ist und den übernommenen Betrieb unter widerrechtlicher Benutzung der bisherigen Firma und sonstiger Kennzeichnungen so fortgeführt hat, als sei kein Inhaberwechsel eingetreten, während das Unternehmen der Klägerin in Wahrheit außerhalb des Gebiets der Enteignungsmacht fortbesteht. Wenn sich der Begriff !,J^®er Glas" vor der Enteignung als Kennzeichen für die Erzeugnisse eines bestimmten Herstellerunternehmens durchgesetzt hatte, so kann dieses Unternehmen nur das der Klägerin sein. Der Erfolg dieser Verkehrsdurchsetzung darf der Klägerin nicht durch die Enteignung und den Firmengebrauch des Beklagten ganz oder teilweise verloren gehen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob der Verkehr, d.h. ein nicht unbeachtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise, heute in der Bezeichnung "J^fcer" oder in Verbindung mit Glas oder Glaswaren einen Hinweis auf den nunmehr in ansässigen Stiftungsbetrieb "J^^er GflB & Gen." der erblickt, sondern es genügt, wenn auf Grund des behaupteten jahrzehntelangen Gebrauchs der Bezeichnungen durch die Klägerin angenommen wird, daß damit überhaupt ein bestimmtes Herstellerunternehmen und seine Erzeugnisse gemeint sind, wobei es unerheblich ist, ob der heutige Sitz dieses Unternehmens in oder in der Bundesrepublik vermutet wird und welche Ansichten über die geschäftlichen Verhältnisse des. Unternehmens bestehen; denn die Auffassung des Verkehrs, daß Glas” das Erzeugnis eines bestimmten Betriebes sei, würde in jedem Falle auf die Klägerin bezogen werden müssen, weil der Beklagte sich im Hinblick auf die Enteignung nicht auf sie würde berufen können,Abgesehen hiervon ist ohnehin kaum au erwarten, daß der Firmengebrauch durch den Beklagten die Erinnerung an die früheren, aus derselben Betriebsstatte hervorgegangenen Erzeugnisse der Klägerin verdrängen konnte; denn wenn man die von der Klägerin behauptete Verkehrsauffassung unterstellt, so hätte dieser Firmengebrauch dem Verkehr, zu demal den im Zweifel nicht unbeachtlichen Verkehrskreisen, die über die Enteignungsmaßnahmen in der SBZ unterrichtet sind, immer wieder die Tatsache ins Gedächtnis gerufen, daß der vom Beklagten übernommene Betrieb früher vonlder Klägerin geführt worden v/ar und daß die Klägerin den Ruf des Jflper Glases begründet hatte (vgl. Der Einwand würde auch gegenüber dem noch umstrittenen Teil des Unterlassungsanspruchs nicht durchdringen können; denn nach der inzwischen ergangenen, zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Entscheidung des erkennenden Senats vom 7.März 1961, I ZR 2/60 - Cuypers, kann ein volkseigener Betrieb der SBZ, der einen dort enteigneten Betrieb übernommen hat und die Firma oder die Warenzeichen dieses Betriebes nutzt, dem Unterlassungsanspruch des rechtmäßigen Inhabers des Unternehmens schon deshalb nicht mit dem Verwirkungs-einv/and begegnen, weil andernfalls die Enteignungsfolgen hinsichtlich der Namens- und Kennzeichnungsrechte über den Bereich der SBZ hinaus ausgedehnt würden. Nach dem Vorhergehenden kann eine abschließende Entscheidung über den noch nicht erledigten Teil des Unterlassungsanspruchs erst ergehen, wenn in tatsächlicher Hinsicht festgestellt ist, welche Vorstellungen die Verbindung der Worte "J^^er'* und mit einem Hinweis auf Glas oder Glaswaren innerhalb einer Firma im Verkehr hervorruft. 2. Dagegen ist der Rechtsstreit insoweit zur Entscheidung reif, als die Klägerin von dem Beklagten wegen des Gebrauchs einer mit den Worten "J^^er" oder gebildeten Firma außer der Unterlassung noch die Änderung Es ist unstreitig, daß der Beklagte bislang die Worte "J^fcer" und in Verbindung mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Glas odor Glaserzeugnissen als Firmenbestandteil außerhalb der vollständigen Firma & Gen." Die Anträge, die sich auf Beseitigung, Schadensersatz und Auskunfterteilung beziehen, sind daher hinsichtlich der Firraenbildungen, die dem Beklagten nur vorbeugend untersagt werden sollen, unbegründet und vom Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht abgev/iesen worden. Die Ausdehnung der Veröf-fentlichungsbefugnis, die der Klägerin wegen der tatsächlich vorgekommenen Rechtsverletzungen zugebilligt worden ist, auf vom Beklagten noch nicht verwendete Verletzungsformen könnte sogar vom Publikum dahin mißverstanden werden, daß der Beklagte auch diese Form schon benutzt habe. VI/ Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht vorzubehalten, weil sie davon abhängt, ob oder gegebenenfalls in welchem Umfange die Klägerin mit dem auf däs Verbot der Worte nJ|(^prn und gerichte-

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 16 UWG
FirmaBerufungsgerichtglasenGenWortBezeichnungUnternehmenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2426 026
UWG § 16 Abs. 1; WZG § 25{ EGBGB Art. 7 ff (Interzonales Privatrecht), (Enteignung)
Jenaer Glas
 Wird ein Unternehmen, dessen in der sowjetischen Besatzungs zone belegener Betrieb enteignet und von einem volkseigenen Betrieb (VEB) übernommen worden ist, außerhalb der sowjetischen Besatzungszone von dem rechtmäßigen Betriebsinhaber foit geführt und wird nunmehr für beide Betriebe eine Kenn-Zeichnung des Unternehmens benutzt, deren Schutzfähigkeit auf einer vor der Enteignung errungenen Verkehrsgeltung beruht, so ist diese Verkehrsgeltung auch dann auf den Betrieb des rechtmäßigen Inhabers und nicht auf den VEB zu beziehen, wenn im Verkehr keine klare Vorstellung darüber besteht, auf welchen der beiden Betriebe die Kennzeichnung hinweist.
BGH, Urto v, 30. Juni 1961 - I Zß 3/60 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M„
I ZR 3/60
Verkündet am 30.Juni 1961 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 vertreten
der Firma	^	Gen.,	Ml____
durch ihre Geschäftsleitung, in
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr \
gesetzlich
 gegen
den VEB J^Bi G|^iBSBB & Gen.> vertreten durch den Werkleiter Hans
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.BB ”
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.h.c.Wilde und der Bundesrichter Dr.Bock, Br.Spreng, Jungbluth und Br.Spengler
 für Recht erkannt:
I.	Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 10. Bezember 1959 wird insoweit zurückgewiesen, als hinsichtlich des etwaigen Gebrauchs einer Firma des Beklagten unter Benutzung der Worte	oder
 die Klage auf Änderung von Anmeldungen, Eintragungen oder Bezeichnungen von Schutzrechten bei dem Beutschen Patentamt in München, ferner
1 a -
*7
auf Auakunfterteilung, Feststellung der Schadens-ersatzpflicht und Zubilligung der Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des Urteils abgewiesen worden ist*
II.	Im übrigen wird auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zu Ungunsten der Klägerin erkannt worden ist. In diesem Umfang v/ird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2

Tatbestand;
Ira vorliegenden Rechtsstreit erhebt die C^P-Zi
 unter der Firma des Stiftungs-
& Gen. ” in Mi
 gegen den
 unter derselben Firma auftretenden Beklagten, einen volkseigenen Betrieb der sowjetischen Besatzungszone (SBZ), Ansprüche wegen des Gebrauchs von Firmen- und Warenbezeichnungen, die zu dem genannten Stiftungsbetrieb gehören oder nach der Auffassung der Klägerin mit solchen Bezeichnungen verwechslungsfähig sind.
Bei dem	6HHB S^HP & Gen., das ira Jahre 1884
in Jf^ als Offene Handelsgesellschaft gegründet worden war, handelt es sich um einen der beiden Stiftung3betriebe der von Ernst	errichteten	die	im	Jahre
1891 Mitinhaberin, im Jahre 1919 Alleininhaberin dieses Unternehmens wurde. Nach dem Stiitungsstatut wird die
 als juristische Person von der Stiftungsver-vvaltung, in Angelegenheiten der einzelnen Stiftungsbetriebe dagegen vom Vorstand (der "Geschäftsleitung") des betreffenden Betriebes vertreten. Als Stiftungsverwaltung ist im Statut das für Angelegenheiten der Universität	zustän-
dige Departement des Großherzoglich Sächsischen Staatsministeriums, für den Fall staatsrechtlicher Veränderungen statt-dessen die alsdann für diese Angelegenheiten zuständige Staatsbehörde innerhalb Thüringens oder die oberste Verwaltungsbehörde in Thüringen bestimmt. Falls zu irgend einer Zeit eine diesen Bestimmungen entsprechende Stiftungsverwaltung nicht besteht, geht bis zu deren Neukonstituierung die Vertretung und die Verwaltung der Stiftung ohne ?/ei-teres auf die jeweils in Funktion befindliche Geschäftsleitung des älteren der beiden Stiftungsbetriebe, der Optischen Werkstätte	Z4IB in J^^, über (§ 114 des Sta-
 tuts) .
 
Im April 1945 wurde Jena von amerikanischen Truppen besetzt. Die Geschäftsleitung des	Sl
& Gen. setzte sich damals aus Dr.HBHB, Dr.Erich S( und Dr.HeBHHfc zusammen. Bei ihrem Abzug, dem die Besetzung Thüringens durch sowjetische Streitkräfte folgte, haben die amerikanischen Truppen die genannten Mitglieder der Geschäftsleitung ebenso v/ie die der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte	und	eine	Reihe	von
 weiteren Angehörigen der Stiftungsbetriebe nach Hf
 überführt.
Nach dem Wechsel der Besatzungsmacht wurden die Optische Werkstätte (Firma CBP ZBHt) und das
SBHi & Gen. auf die Liste der gemäß Befehl der Sowjetischen Militäradministration (SMAD) vom 50.Oktober 194-5 beschlagnahmten Vermögenswerte gesetzt und laut Urkunde des Ministerpräsidenten und des Ministers des Innern des Landes Thüringen vom 1. Juni 1948 enteignet. Die Firma des	SflHB	&	Gen.	wurde	am 50. November
1948 im Handelsregister des Amtsgerichts Jena gelöscht.
Der Betrieb wurde demontiert, später aber wieder aufgebaut und nach den in der SBZ hierfür geltenden Vorschriften als Träger von Volkseigentum mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Dabei wurde ihm die Bezeichnung ”VEB J< StfHB & Gen.” verliehen.
Im Westen entstand unter der Leitung der dorthin überführten Persönlichkeiten mit Hilfe teils kriegsverlagerter , teils von den USA-Streitkräften aus Jena abtransportierter Einrichtungen zunächst in	eine
 neue Produktionsstätte, die anfangs in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit nahezu ausschließlicher Beteiligung der	be-
trieben und nach der Enteignung der Unternehmen in der
\
SBZ unter der Firma des Stiftungsbetriebs der pptischen Werkstätte C^B zpB fortgeführt wurde.
Um darüber hinaus der	selbst	nach
 der Wegnahme des in der SBZ belegenen Betriebsvermögens, einen neuen rechtlichen Mittelpunkt zu geben, erwirkten die Beiter des Betriebs in HpBBHHHHB Anordnungen des Staats- und Kultministeriums von Württemberg/Baden, wonach als Sitz der Stiftung zunächst J^B und
 später nur H|B^HHHHIHi bestimmt und festgestellt wurde, daß die Stiftung bis zur Neukonstituierung einer dem Statut entsprechenden StiftungsVerwaltung durch die Mitglieder der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte C^B Z^^p in	vervva1	und	ver-
treten werde.
Pas	&	Pen.	verfügte	im Gebiet
 der heutigen Bundesrepublik, von Beteiligungen an verschiedenen anderen Unternehmen abgesehen, bereits seit dem Jahre 1941 über einen rechtlich unselbständigen Außenbetrieb in Landshut (Bayern). Biese Betriebestätte wurde am 7, Oktober 1949 unter der Firma JPBB pPHHfe S^BB & Gen. als Unternehmen der “O^B-Z^IB-S^HHB in HpBIHlttHB“ in das Handelsregister des Amtsgerichts Landshut eingetragen. Zugleich wurde vermerkt, daß gemäß § 9 des Statuts das Vorstandsmitglied Öberingenieur Richard Hp^B in PB als Bevollmächtigter der C^p-Z^B-SBB|^^ und das Vorstandsmitglied Pr.Erich SB^B in	als	dessen
 Stellvertreter in Angelegenheiten der Firma	P^lP
BIBS4HB & Pen. bestellt seien sowie, daß dem Mitglied der Geschäftsleitung Paul HpB in HBBHHIHHIB Einzelprokura erteilt sei. Eine spätere Eintragung lautet dahin, die seit 1942 in Landshut bestehende Zweigniederlassung sei seit der Enteignung des Stammwerks in	am
1. Juni 1948 zur Hauptniederlassung.erhoben worden; damit
 
sei der Sitz der Hauptniederlassung von	nach
 verlegt. Nachdem gegen Ende des Jahres 1952 ein neues Glaswerk in	eröffnet v/orden war, verlegte das Unternehmen seinen Sitz von L^H| nach	Dies	wurde	am
15. Dezember 1952 im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen. Der neue Sitz	wurde	ferner	bei
 den aufrecht erhaltenen Warenzeichen des
& Gen. in der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts in München vermerkt.
Unter den hier in Betracht kommenden Warenzeichen,die größtenteils auch international registriert sind, befinden sich die folgenden:
478 294 545 389 38 997
315 946
220 075
463 981
296 879 482 205 369 484 319 943 202 920 384 360
(1935) las (1925)
Kreis mit innerer Umschrift & GEN.J^f' (1899)
Kreis im Viereck mit innerer Umschrift "SflBl & GEN.J^p" (1924)
Geräteglasstempel: Kreis im Viereck mit schwarzer Mittelscheibe und innerer Um-
schrift "SflBB & GEN.	(1917)
wie 315 946 mit bogenförmiger Überschrift "J®j|§£ Suprax Glas" (1933)
(1921)
Glass (1935)
Normalglas (1927)
Kreis im Fünfeck mit Inschrift "J^M1 (1923)
Fünfeck mit schwarzer Mittelscheibe und Inschrift jJ§ (1927).
Der VEB in J^^hat sich u.a. auch in der Bundesrepublik und in Westberlin beim Vertrieb der Glaserzeugnisse, die er in der ehemaligen Betriebsstätte des
& Gen. herstellt, der Firma dieses Unternehmens und
 
des Wortbildzeichens 315 946 (Kreis im Viereck mit der inneren Umschrift 113(HB & GEN.JBB1) bedient. Er hat ferner die Bezeichnung 0J^Btherm° sowohl in einem Wort als auch in zwei als Umschrift ura die Figur eines Glaskolbens gesetzten Worten gebraucht. In seiner Werbung hat er außerdem in augenfälliger Anordnung und Schreibweise die Worte
 und "JI^Ber" verwendet. Am 4. Februar 1955 sind für ihn die WortbildZeichen
670 807 EBB J^B* Tl^^B (als Umschrift um einen Glaskolben) und
670 809
(als zweizeilige Überschrift über einem schildförmigen Bildzeichen)
eingetragen worden. Die Eintragung des Zeichens ’’J^p^henn“ und zweier weiterer von ihm angemeldeter Woribildzeichen, in denen der Wortbestandteil "JpHT von de** Umrißzeichnung einmal eines hochhausähnlichen Bauwerks, zu dem anderen eines Satzes von drei MößSÄjgtne;i£^	war,	ist	ihm	auf
 die Widersprüche der Klägerin versagt worden. Der Beklagte hat seinerseits gegen Warenzeichenanmeldungen der Klägerin Widerspruch erhoben, die ein Zeichen mit dem Wortbestand-teil "J®er THERMGLAS" und die Bezeichnung zu dem Gegenstände hatten.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei mit der 1889 errichteten	in **BB und der
 Betrieb des UBHB	9flB	& Gen. in M(^, unter
 dessen Firma sie klagt, sei mit dem diese Firma führenden Stiftungsbetrieb identisch. Daher, so hat sie geltend gemacht, stehe nur diesem Betrieb das Hecht zu, die Firma und die für das JBHB OBHHH ^BB & Gen. eingetragenen Warenzeichen zu benutzen. Dies gelte aber auch für die Worte “SH^B“) f,SHBB & Gen.0, "JBB* und "sei es in Alleinstellung, sei es in Verbindung miteinander oder mit sonstigen Zusätzen, und zwar unabhängig von der jeweiligen
 
Reihenfolge. Die genannten Worte hätten sieh in der ganzen Welt als Kennzeichen des Stiftungsbetriebs durchgesetzt und für diesen Betrieb eine überragende Verkehrsgeltung erlangt.Die nachgewiesene Weltgeltung der Bezeichnung
 insbesondere sei seinerzeit Voraussetzung für die Eintragung dieser schon jahrzehntelang vorher verwendeten Bezeichnung als Warenzeichen des Stiftungsbetriebs gewesen. Im Zusammenhang mit Glas oder Glaserzeugnis-sen seien die Worte	und "J^^er" deshalb ihres lo-
kalen Sinnes völlig entkleidet. Die Verbindung der Worte "J^|u und "Glas" rufe außerdem im Publikum die Vorstellung einer besonderen Güte der Erzeugnisse hervor. Diese Vorstellung beruhe auf den hervorragenden chemischen, thermischen und technischen Eigenschaften der aus dem Stiftungsbetriebe	GfUBl	&	Gen.	stammenden
 Ware. Der Beklagte, ein erst nach der Enteignung der Jenaer Betriebsstätte neu errichtetes Staatsunternehmen der SBZ, sei nicht befugt, die hiernach zu dem Stiftungsbetrieb gehörigen Kennzeichnungen zu gebrauchen oder in irgend einer Weise an den Ruf dieses Betriebs und seiner Erzeugnisse anzuknüpfen. Durch sein Verhalten, das er trotz Abmahnung fortsetze, habe er widerrechtlich und schuldhaft in die Rechte des Stiftungsbetriebes eingegriffen.
Da er nicht nur die Verletzungshandlungen trotz Abmahnung fortsetze, sondern darüber hinaus für sich in Anspruch nehme, selbst der Stiftungsbetrieb "S^^T* zu sein, müsse befürchtet werden, daß er in Zukunft die für den Stif-tungsbetrieb geschützten Bezeichnungen auch in anderen als den bisher bekannt gewordenen Zusammenstellungen für sich ausnutzen werde.
Die Klägerin hat beantragt:
I. den Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzAiden
 Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
a)	sich im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik und von Westberlin, insbesondere zu Zwecken der Werbung, sowie im Schriftverkehr mit Personen,
 Firmen oder Behörden, einschließlich des Deutschen Patentamts in München, der Firmenbezeichnung
& Gen.rt allein oder jeder anderen Firmenbezeichnung zu bedienen, die diese Firmenbezeichnung oder die Teile “J^^er",
"V,	"SflB	&	Gen.",	gleich-
gültig in welcher Reihenfolge, einzeln oder in Zusammensetzung mit. anderen Worten enthält; ausgenommen hiervon iat jedoch der amtliche Schriftverkehr des Beklagten mit Behörden der Bundesrepublik, soweit er nicht im Zusammenhang mit Anträgen oder Anmeldungen steht, die zu Eintragungen unter der nach diesem Urteil unzulässigen Firmenbezeichnung des Beklagten in öffentliche Register führen sollen;
b)	innerhalb der Bundesrepublik und Westberlin, insbesondere zur Kennzeichnung von Waren, nämlich optischem Glas, Waren aus Glas, elektrotechnischen Erzeugnissen und gleichen oder gleichartigen Waren, deren Bestandteilen und Zubehör oder deren Verpackung oder Umhüllung oder auf Briefbögen, Preislisten, Angeboten, Rechnungen und Werbedrucksachen oder dergl. das Bildzeichen
& GER. im Kreis mit Viereck zu verwenden,
 sowie ferner
 
den Beklagten zu verurteilen, innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils dafür Sorge zu tragen, daß zu allen bei dem Deutschen Patentamt in München auf seinen Namen laufenden Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen sowie zu den für ihn vorgenomme-nen Eintragungen oder Erteilungen von Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen der Name des Berechtigten durch geeignete Maßnahmen in der Weise geändert wird, daß er dem Unterlassungsgebot zu Ziff. I 1, a nicht mehr zuwider-läuft,
2.	der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welehern Umfang er Handlungen der im Antrag I, 1 a und 1 b bezeichneten Art seit 1. Juli 1954 begangen hat unter Angabe der gelieferten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, Lieferzeiten, -orten und Abnehmern sowie unter Aufschlüsselung der beschriebenen Werbung und des geführten Schriftwechsels,
II.festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag I 1 a und 1 b bezeichneten Handlungen des Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird*
Schließlich hat die Klägerin beantragt, ihr die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten des Beklagten in mehreren (einzeln genannten) Zeitungen und Zeitschriften zu veröffentlichen.
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/
Der Beklagte hat beantragt:
die Klage abzuv/eisen.
Er hat vorgetragen, die Umwandlung der in Jena bele-genen Betriebgstätten in volkseigene Betriebe bedeute nur einen Wechsel der Organisationsform, der bei sinngemäßer Auslegung des Statuts dem Willen des Stifters Ernst AI nicht widerspreche. Der Fortbestand der CBB~Z( an ihrem ursprünglichen Sit2 J^B sei davon nicht berührt worden. Ebenso seien die dortigen Betriebe, die auch heute noch beachtliche Leistungen für die Wohlfahrtseinrichtungen der Stiftung erbrächten, nach wie vor im Sinne des Statuts als Stiftungsbetriebe anzusehen. Eine OB^~ZBB~S|HliBfe in HUBBBBBB gebe es dagegen nicht. Eine wirksame Verlegung des Stiftungssitzes von JBB nach HBBIBIB habe nicht stattgefunden. Der angeblichen Stiftung in HBB ^BHBBHIB fehle auch die gesetzliche Vertretung; denn die ehemaligen Vorstandsmitglieder beider Stiftungsbetriebe, insbesondere auch die des J^BB GBBBBB	&	Gen.,
seien vor ihrem Abtransport in die amerikanische Besatzungszone im Jahre 1945 rechtswirksam von ihren Ämtern zurückgetreten. Das JBBBG^HHft	Gen. in	sei	hier-
nach ohne Inhaber und rechtlich nicht existent. Keinesfalls aber sei es mit dem in OBB belegenen Stiftungsbetrieb dieses Namens identisch. Die dafür in Anspruch genommenen Firmen- und Kennzeichnungsrechte ständen deshalb nicht der Klägerin, sondern ihm, dem Beklagten, zu, und zwar die Firmenrechte auf Grund staatlicher Verleihung, die Warenzeichenrechte auf Grund eines Lizenzvertrags mit der rechtmäßigen Inhaberin der Zeichen, der C^B*2BB~SBBBV in J^B> die jetzt vom Bat des Bezirks G^B als der statutenmäßigen Stiftungsverwaltung vertreten werde. Der firmen- und zeichenmäßige Gebrauch der Ortsbezeichnung J^B
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für die in	hergestellten	Erzeugnisse	der	Klägerin
 sei zudem irreführend und auch aus diesem Grunde unzulässig. Die Klägerin selbst habe daher im Laufe der Zeit die Bezeichnung	weitgehend	durch die Bezeichnung ”Mm^"
ersetzt. Umgekehrt sei es nicht angängig, dem Werk in J49, an dem der goodwill des Namens hafte, den Hinweis zu untersagen, daß es in	seinen	Sitz	habe,	wo es seit fast
 einem Jahrhundert ansässig sei und über einen bewährten Stamm von Facharbeitern, Ingenieuren und sonstigen Mitarbeitern verfüge. Das Wort ”J^^” sei überdies keineswegs allein von dem	&	Gen., sondern auch
 von anderen Unternehmen in J^B werbemäßig verwendet worden. Für mehrere solcher Unternehmen seien sogar Warenzeichen mit dem Wort oder Wortbestandteil ”J^®” eingetragen. Jedenfalls aber seien etwaige Rechte der Klägerin verwirkt; denn er, der Beklagte, habe sich seiner Warenzeichen schon seit 1945, seiner Firma seit 1948 auch in Westdeutschland bedient.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag zu I 1 a mit gewissen Einschränkungen entsprochen. Es hat dem Beklagten untersagt, sich zu bedienen
 aa) der Firma	&	Gen.	allein
 oder mit irgend einem Zusatz,
 bb) einer Firma, die die Bestandteile ”Jp®er” oder
 in Verbindung mit den Worten	oder
& Gen.” enthält, gleichviel, in welcher Reihenfolge und mit welchen Zusätzen,
 cc) der Worte "J^^er” oder "J^®” oder	oder
& Gen.” in Zusammenstellung mit irgend einem auf Herstellung oder/und Vertrieb von Glas oder/und Glaserzeugnissen hinweisenden Zusatz.
 
7
Dem Unterlassungsantrag zu I 1 b, der sich auf das Warenzeichen	GEN.	im	Kreis mit Viereck be-
zieht, hat es in vollem Umfange, den übrigen Anträgen unter Berücksichtigung der fu I 1 a vorgenommenen Einschränkungen stattgegeben; jedoch hat es den Beklagten außer zur Auskunfterteilung nicht auch zur Rechnungslegung verurteilt und die Auskunfterteilung nicht auf die Angabe der Abnehmer erstreckt. Die Kosten hat es zu 9/10 dem Beklagten, zu 1/10 der Klägerin auferlegt.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat nur der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Gebrauch der Worte “J^^er" und	von	der Verurteilung
 ausgenommen und die Klage insoweit abgewiesen. Es hat das mit dem Antrag zu I 1 a begehrte Verbot und die Verurteilung nach den übrigen Anträgen, soweit sie hierauf Bezug nehmen, nur ausgesprochen für den Gebrauch
 aa) der Firma	Gen."	allein
 oder mit irgend einem Zusatz, bb) einer Firma oder Kennzeichnung, die die Worte oder	& Gen.“ enthält, solange
 und soweit dies in Verbindung mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Glas oder Glaswaren geschieht.
Die Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag zu I 1 b und den damit in Verbindung stehenden Teilen der übrigen Anträge hat es aufrechterhalten.
Die Kosten hat es dahin verteilt, daß von den Kosten des ersten Rechtszugs der Beklagte 3/5, die Klägerin 2/5, von den Kosten des zweiten Rechtszugs der Beklagte 2/3, die Klägerin 1/3 zu tragen haben.
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Mit der hiergegen eingelegten Revision hat die Klägerin zunächst beantragt, das Verbot zu bb) und die darauf sich beziehende weitere Verurteilung auf jede Form oder Kennzeichnung auszudehnen, welche die Worte "S^HB" oder “S^BB & Gen.”, 1 * * * * * * * t,J^^er’' oder	in Verbindung mit
 der Herstellung und/oder dem Vertrieb von Glas und/oder Glaswaren enthält. Im Hinblick darauf, daß mehrere das Wort "Ji^B" enthaltende Warenzeichen des Beklagten Gegenstand eines besonderen Rechtsstreits sind, hat sie diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung der Revisionsinstanz dahin eingeschränkt, daß das Verbot nur jede Firma, nicht auch jede sonstige Kennzeichnung des Beklagten erfassen soll, die in der beschriebenen Weise gebildet wird.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Auch in der Revisionsinstanz ist zunächst zu prüfen, ob die Klägerin mit dem Stiftungsbetrieb der C^p-Z^^^~S^BHfc unter der Firma	&
Gen.” identisch und durch ihre Geschäftsleitung dem Statut entsprechend vertreten ist. Das Berufungsgericht hat beide Fragen im Ergebnis zutreffend bejaht.
1. a) Die Rechtsverhältnisse der
 sind Gegenstand des vom Rat des Bezirks GpB namens der
 in	geführten	Rechtsstreits	ge-
gen die Vorstandsmitglieder der Firma C^B	in
 und gegen das letztgenannte Unternehmen gewesen. Dieser Rechtsstreit ist durch das Urteil des
 erkennenden Senats vom 15. November I960 (I ZR 10/59 -
 Z^pil) entschieden worden. Der Senat hat in dem Urteil
 dargelegt, daß die	infolge	der	unter
 Bruch des Stiftungsstatuts durchgeführten Enteignung ih-
, -s-
iVs«r«Er’Ä»: ,TI
-flvr "***
 
r(
rer in	Gelegenen Betriebsstätten und der Übernahme
 dieser Betriebsstätten durch hierfür neu errichtete Unternehmen der sowjetzonalen staatlichen Organisation zwar nicht untergegangen, aber am Stiftungssitz in der SBZ handlungsunfähig geworden ist, daß ferner in der Bundesrepublik, in der die Stiftungsverfassung noch anerkannt und beachtet wird, die Stiftungsbetriebe mit ihrem hier belegenen, von der Enteignung nicht betroffenen Vermögen identisch fortgesetzt werden, und daß die statutenmäßige Vertretung der	) hinsichtlich dieses
 Vermögens nach § 114 des Statuts auf die Geschäftsleitung desjenigen Stiftungsbetriebs übergegangen ist, der in der Bundesrepublik seit der Enteignung die Optische Y/erkstätte (Firma	Z^BB) fortführt, nämlich des Unternehmens
 unter der Firma	Z^B	in	HBHHHHHV	(vgl	•	dazu
 ferner BGH GRUR 1958, 189 - Zeiss I; GRÜR 1959, 367 - Ernst A^B)* Eie Geschäftsleitung der Firma
BHHHIB nimmt daher, nachdem in der SBZ eine dem Statut entsprechende Verwaltung und Vertretung der Stiftung infolge, der Enteignung des Betriebsvermögens unmöglich geworden ist, neben ihrer Aufgabe als Geschäftsleitung des ihr unterstellten Stiftungsbetriebs auch die Aufgabe der statutenmäßigen Stiftungsverwaltung wahr und stellt somit im Sinne des Statuts das oberste Organ der C4B~ZflB^ S^^^^dar. Umstände, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht hervorgetreten.
b) Ebenso wie der Betrieb der Optischen Werkstätte (Firma C^B Z^B^) ist auch der zweite Stiftungsbetrieb, das "JMBl	Gen.11,	nach	der	Enteignung
 in der SBZ mit seinem in der Bundesrepublik belegenen, von der Enteignung nicht erfaßten Vermögen, und zwar zunächst mit der unstreitig zu diesem Betriebe gehörenden Betriebsstätte in Landshut (Bayern) fortgeführt worden.
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TJnter Berücksichtigung der Gesichtspunkte, die der Senat hinsichtlich der Fortführung der Optischen Werkstätte (Firma	entwickelt hat (GRUR aaO), ist das Be-
rufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß das später nach	verlegte	Unternehmen	in	welches als
 einziger statutengemäß verwalteter Vermögensbestandteil des	A	&	Gen.	zur Hauptniederlassung
 dieses Stiftungsbetriebs geworden war, mit dem Stiftungsbetrieb identisch ist. Dem ist beizutreten.
2. Der Stiftungsbetrieb	&	Gen.
ist im vorliegenden Rechtsstreit durch seine Geschäftsleitung dem Statut entsprechend vertreten.
a) Zu den Befugnissen der Geschäftsleitung gehört die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der C^^-
allen Angelegenheiten des betreffenden Stiftungsbetriebs (§3 Abs. 3 des Statuts). Da mit der Kluge Rechte, und zwar namentlich Firmen- und Warenzeichenrechte geltend gemacht werden, welche die
 für das	&	Gen-	in Anspruch
 nimmt, liegt der Geschäftsleitung dieses Stiftungsbetriebs mithin die Vertretung der Stiftung im vorliegenden Rechtsstreit ob.
b) Die statutengemäße Geschäftsleitung des J<
& Gen. besteht aus den im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragenen Personen. Dazu bedarf es nicht der Feststellung, daß diese Personen schon vor Kriegsende auf Lebenszeit zu Mitgliedern der Geschäftsleitung bestellt worden waren - was der Beklagte in den Vorinstanzen bestritten hat und daß sie auch nicht etwa vor ihrer Überführung nach Westdeutschland von ihren Ämtern endgültig zurückgetreten sind - was der Beklagte behauptet. Denn selbst wenn die Befugnisse der zur Zeit
 amtierenden Mitglieder der Geschäftsleitung nicht aus einer früheren, auf Lebenszeit ausgesprochenen und fortdauernden Bestellung hergeleitet werden könnten, so würden sie sich doch daraus ergeben, daß diese Mitglieder ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit der statutenmäßigen StiftungsVerwaltung, d.h. mit der Geschäftsleitung des Unternehmens unter der Firma	ZfP	in	HpPBHHHHB	ausüben, die nach
§ 114 des Statuts die Aufgaben der Stiftungsverwaltung wahrnimmt (vgl. oben I 1 a) und nach § 25 des Statuts als Stiftungsverwaltung die Mitglieder der Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe, also auch die des JBPPfc&t & Gen. bestimmt.
II. 1. Aus der Identität' des JMi Gi & Gen. in	mit dem Stiftungsbetrieb der Gpp-Zi
 hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei gefolgert, daß allein die Klägerin berechtigt ist, sich der für diesen Stiftungsbetrieb begründeten Firmen- und Kennzeichnungsrechte zu bedienen. Es hat dementsprechend dem Beklagten die Benutzung der Firma "JBHlP GBPBB
& Gen." - allein oder mit irgendeinem Zusatz - und des Bildzeichens "SfBB 8a GEN.Ji^P" im Kreis mit Viereck untersagt. Bas weiter von ihm ausgesprochene Verbot des Gebrauchs der Bezeichnungen "SpBB" und "SBPP & Gen." als Firmenbestandteile in Verbindung mit Glas oder Glaswaren hat es damit begründet, daß in der Firma der Klägerin - ,rJBB GBPBB SBHP & Gen." - das den Gesamteindruck beherrschende Schwergewicht auf dem Namen "SpBI liege, der im Gedächtnis des Lesers oder Hörers haften bleibe, während die Worte "JlB“ und '’GppBf' demgegenüber optisch und akustisch zurückträten; wenn daher der Beklagte eine Firma oder Kennzeichnung mit dem Namen SBIB* sei e8 auch in Verbindung mit irgendwelchen anderen, zur Zeit von ihm nicht gebrauchten Zusätzen benutze, womit nach seinem bisherigen wettbewerblichen Verhalten
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und der daraus zu entnehmenden inneren Einstellung gerechnet v/erden müsse, so werde dies stets Verwechslungen mit der Firma der Klägerin hervorrufen. In Verbindung mit
 oder	& Gen." müsse der Beklagte sich da-
nach auch einer Firma mit den Bestandteilen "J^^er" oder enthalten. Außerhalb dieser Verbindung sei dagegen das Verbot der beiden letztgenannten Bestandteile nicht gerechtfertigt. Die Verwendung der Worte "J^^er" oder
 durch den Beklagten müsse nämlich nicht wie die der Worte	oder	Gen." in jedem Falle zu;.
Verwechslungen mit dem Namen der Klägerin führen; vielmehr lasse sich hier nicht die Möglichkeit ausschließen, daß der Beklagte seine Firma von derjenigen der Klägerin durch entsprechende Zusätze hinreichend unterscheide.
III.	Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten der Gebrauch der Worte "J^^er" oder	als Firmenbestandteil in Verbindung
 mit Glas oder Glaswaren nicht schlechthin, sondern nur im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Verwendung der Worte
 oder	Gen.”	untersagt werden könne. Hach
 dem Inhalt der schriftlichen Revisionsbegründung und der Erklärung der Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung soll dabei die nochmalige	der bereits vom
 Berufungsgericht verbotenen Bezeichnungen US^[V und
& Gen.11 im Revisionsantrage nur der Vollständigkeit dienen; das allein noch erstrebte Verbot der Worte "J^^er" und	soll sich andererseits nicht auf die im Revi-
sionoantrage gewählte, wenn auch von der Klägerin als be-sonders kennzeichnend empfundene Schreibweise	“	und
"J011 beschränken, sondern den firmenmäßigen Gebrauch dieser Worte in Verbindung mit Glas oder Glaswaren in jeder Schreibform erfassen.
Im einzelnen rügt die Revision, das Berufungsgericht habe in seinen Ausführungen über den firmenmäßigen Gebrauch der Worte	und	den	Begriff	der	Verwechs-
lungsgefahr verkannt. Aus Rechtsirrtum und unter Übergehung wesentlichen Streitstoffs habe es namentlich nicht berücksichtigt, daß das Wort J^fcin der einen oder der anderen der beiden Formen nicht nur in der Firma der Klägerin enthalten, sondern auch Gegenstand mehrerer für die Klägerin eingetragener Warenzeichen sei, und daß die Klägerin dafür auf Grund überragender, weltweiter Verkehrsgeltung Ausstattungsschutz erworben habe. Wenn das Berufungsgericht, so macht die Revision geltend, den Sachvortrag der Klägerin über die Verkehrsgeltung der Kennzeichnungen mit dem Worte Jena gewürdigt und alle Beweismittel erschöpft, insbesondere Feststellungen über die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise getroffen hätte, die von der Klägerin auf gerichtlichen Hinweis (§ 139 ZPO) durch Auskünfte von Industrie- und Handelskammern oder durch Gutachten eines Meinungsforschungsinstituts unter Beweis gestellt worden wäre, so hätte es nicht zu der unrichtigen Folgerung gelangen können, daß Zusammenstellungen der Worte MJJ®eru oder
 mit Glas oder Glaserzeugnissen denkbar seien, durch welche die Rechtsstellung der Klägerin nicht verletzt werde.
IV.	Diese Angriffe der Revision sind begründet, soweit es sich um den Anspruch auf Unterlassung handelt.
1. Wie seine Ausführungen ergeben, nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beklagte durch eine firmenmäßige Verbindung der Worte “J^^er1' oder	mit dem Hinweis auf
 die Herstellung von Glas oder Glaserzeugnissen jedenfalls dann das Firmenrecht der Klägerin verletzt, wenn er der so gebildeten Firma nicht weiterhin unmißverständliche Zusätze beifügt; denn es lehnt das Verbot einer solchen Firma
 
mit der Begründung ab, wegen der Möglichkeit solcher Zusatze lasse sich nicht von vornherein sagen, daß die Benutzung der Worte "J^^er" oder	in	Verbindung	mit	Glas	oder	Glas-
erzeugnissen in jedem Palle zu Verwechslungen mit der Klägerin führen müsse. Andererseits hatte das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem von ihm erlassenen Verbot der Bezeichnungen	und	& Gen.” dargelegt, die
 innere Einstellung des Beklagten, vor allem sein grundsätzlicher Standpunkt, er sei mit dem Stiftungsbetrieb GBHHB	&	Gen.”	identisch,	lasse	eine	wettbewerb-
lich einwandfreie Benutzung des beanstandeten Firmenteils in Zukunft nicht erwarten. Das Berufungsgericht ist hier ohne Hechtsirrtum der Rechtsprechung des erkennenden Senats gefolgt, nach der eine beanstandete Kennzeichnung zwar im allgemeinen nur in der vom Verletzer verwendete-" konkreten Form, ausnahmsweise jedoch auch ohne Beschränkung auf diese Form verboten werden kann, wenn der Verletzer sie geführt hat, um Verwechslungen mit der Bezeichnung eines anderen Unternehmens hervorzurufen oder den Huf dieses Unternehmens für sich auszunutzen, und wenn wegen seiner hieraus sich ergebenden Einstellung mit einem einwandfreien Gebrauch der Bezeichnung auch in Zukunft nicht zu rechnen ist (BGiiZ 4,
 96, 102 - Urköl1 sch, GRUR 1954, 457, 459 - Irus und GRUR 1955, 95, 97 - Buchgemeinschaft). Die Voraussetzungen, unter denen danach ein über die tatsächliche Benutzungsart hinausgehendes Verbot zulässig ist, sind im vorliegenden Falle umso mehr erfüllt, als der Beklagte mit dem Gebrauch der bisher von ihm benutzten Firma "
& Gen.” nicht lediglich Verwechslungen mit dem Unternehmen der Klägerin herbeiführen, sondern die von ihm in Anspruch genommene Identität mit der Klägerin als dem unter jener Firma auftretenden Stiftungsbetrieb der
 zu dem Ausdruck bringen, also selbst als das in Wahrheit von der Klägerin geführte Unternehmen gelten wollte, wie die3
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i
auch seiner Werbung und seinen Warenzeichenanmeldungen zu entnehmen ist. Bei der hier festgestellten grundsätzlichen Einstellung des Beklagten, von der das Berufungsgericht ausgeht, bestand indessen keine Gewähr dafür, daß der Beklagte bei der Bildung einer Firma mit den Worten "J^per" oder "JpP" die vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen Zusätze beifügte, durch die er sich unmißverständlich von dem Unternehmen	&	Gen.",	d.h.
von dem nach seiner Auffassung mit ihm identischen Unternehmen hätte unterscheiden müssen. Vielmehr wäre damit zu rechnen gewesen, daß er nach dem Verbot der Firma GflBI spp^ & Gen." und der den Kamen "S^HP1 enthaltenden Firraenbestandteile etwa 2u Bezeichnungen wie "VEB JPPPI G^MBPT oder UVEB GpflBP	übe	-	gegangen	wäre,
 die ihm vom Standpunkt des Berufungsgerichts hätten untersagt werden müssen, aber nach der vollständigen Abweisung des auf ein Verbot der Worte MJf^erH und "J^P” gerichteten Teils der Unterlassungsklage tatsächlich nicht verboten worden sind. Schon von seinem eigenen Ausgangspunkt aus hätte das Berufungsgericht mithin diesem Teil der Klage nicht schlechthin den Erfolg versagen dürfen, sondern zu demindest dem Gebrauch solcher Firmenbildungen Vorbeugen müssen, die keine die Verwechslungsgefahr ausräumenden Zusätze enthielten.
2. Darüber hinaus ist der Revision darin beizutreten, daß die Begründung des angefochtenen Urteils in dem angegriffenen Punkte dem Tatsachenvortrag der Klägerin nicht gerecht wird. Wenn dieser Vortrag richtig ist, so würde> der Beklagte durch die Verwendung einer Firma, in der die Worte "jp^er1' oder uJpPn in Verbindung mit der Herstellung und/oder dem Vertrieb von Glas und/oder Glaswaren gebracht werden, ebenso in die Hechte der Klägerin eingreifen, wie dies durch die entsprechende Verwendung der Worte oder "Sp^B & Gen." geschähe.
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Die Worte "J^Ber" und "J^p" sind allerdings als Orts-bezeichnungen anders als der Personenname	von	^aU8e
aus nicht unterscheidungskräftig. Die Klägerin hatte jedoch vorgebracht, der Begriff "J^B61* Glas" und damit der am Anfang ihrer Firma stehende Bestandteil "J^^er Glaswerk" habe sich durch einen Uber 75 Jahre währenden intensiven Gebrauch als eindeutiger Hinweis auf den Stiftungsbetrieb GBHRPP ^B^P & Gen." der CBP-Z^^P-S^BHB und dessen Glaserzeugnisse im Inund Auslande durchgesetzt und in dieser Punktion besonders starke Verkehrsgel-tung, ja Weltgeltung erlangt, angesichts deren das Wort "J^B" in Verbindung mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Glas oder Glaserzeugnissen gänzlich entlohalisiert worden sei; mit den seit Jahrzehnten als "JfBer Glas" be-zeichneten Erzeugnissen des Stiftungsbetriebs "J^HfeG^p^ ^HPS^^PP& Gen." verbinde sich dementsprechend in den Abnehmerkreisen der ganzen Welt eine mit dieser Bezeichnung verknüpfte Gütevorstellung, die auf den hervorragenden chemischen, thermischen und mechanischen Eigenschaften dieser Erzeugnisse beruhe.
a) Wenn die Worte "JB^r" und "J^B" auf Grund ihrer hier behaupteten Verkehrsgeltung und Gütefunktion Kenn-zeichnungs- und Unterscheidungskraft für die Klägerin erlangt haben, so würde sich die Auffassung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten lassen, daß in der Firma "J^p^P GBPBi SBI^P & Gen." das Schwergewicht dem Na-menobestandteil "SBPP" beizu demessen sei* Diese Auffassung wird in dem angefochtenen Urteil zwar ausdrücklich nur im Zusammenhang mit dem Verbot des Nomens "SB^P" vertreten. Sie mußte aber zwangsläufig auch die Beurteilung der Bezeichnungen "Ji^BerU und "J^B" entscheidend beeinflussen. Das Berufungsgericht hat diese Bezeichnungen unter den von ihm allein berücksichtigten optischen und
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akustischen Gesichtspunkten für nebensächlich gehalten, ohne zu beachten, daß ihnen bei überragender Verkehrsgeltung des Begriffs "J^^er Glas” zu demindest dieselbe, wenn nicht eine noch höhere Hinweisfunktion als dem Personennamen	innev/ohnen	kann.	Sollte	sich bei den Y/orten
"J^fcer" und "J^^" in Verbindung mit Glaserzeugnissen eine entsprechende Hinweisfunktion feststellen lassen, so würde der Beklagte den Gebrauch dieser Worte innerhalb seiner Birma in jener Verbindung aus denselben Gründen unterlassen müssen, aus denen er nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auch die Worte	oder
& Gen." in einer solchen Verbindung nicht benutzen darf; denn der Umstand, daß die Worte "JUper" und	ihrem
 Ursprung nach Qrtsbezeichnungen darstellen und daß bloße Ortsbezeichnungen in einer Birma regelmäßig keine Kennzeichnungskraft entfalten, könnte alsdann die Gefahr von Verwechslungen mit dem als Kennzeichen durchgesetzten Firmenbestandteil "J^^er Glaswerk'1 in der Firma der Klägerin nicht mehr ausschließen (§16 UWG).
Für den Unterlassungsanspruch der Klägerin kommt es aber nicht nur auf die Möglichkeit der Firmenverwechslung an, mit deren Erörterung das Berufungsgericht sich begnügt hat. Die Worte "J^^er" und	sind	vielmehr
 auch Gegenstand mehrerer für die Klägerin eingetragener Warenzeichen, und zwar das Wort "J^®er" als Bestandteil der zusammengesetzten Wortzeichen "J^^er Glas" (296 879) und "«S^^er Normalglas" (369 484) sowie des Wortbildzeichens "J^^er Sbprax Glas" (463 981 )> das Wort	als
 einziger Wortbestandteil eines Wortbildzeichens (319 943) und als Bestandteil des zusammengesetzten Wortzeichens "J^| Glass" (482 205). Regelmäßig erfaßt der Schutz eines Wortes durch ein Warenzeichen auch den Fall, daß das ge-
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schützte oder ein mit ihm verwechslungsfähiges Wort in der Firma eines anderen Unternehmens verwendet v/ird, welches sich mit gleichartigen Waren befaßt (BGH GRUR 1954, 123, 124 - Auto-Fox; GRUR 1955, 415, 416 - Arctuvan). Der V/a-renzeichenschutz greift auch dann durch, wenn von einem aus mehreren Worten oder aus Wort und Bild zusammengesetzten Warenzeichen ein einzelnes unterscheidungskräftiges Wort als Bestandteil einer fremden Firma benutzt wird (BGH aaO). Das Patentamt hat den Worten	und
"J^^" für die damit von der Klägerin gekennzeichneten Waren Unterscheidungskraft zuerkannt; denn es hätte andernfalls zu demindest die Zeichen "J^per Glas” und "J^p" im Kreis mit Fünfeck nicht eingetragen, die als individualisierenden Bestandteil jeweils nur das Wort	bzw.
enthalten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 WZG). Das Berufungsgericht wird die Verwendung eines der beiden Worte in der Firma des Beklagten hiernach auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Warenzeichenverletzung (§§ 15,
 24, 31 Y/ZG) prüfen müssen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird zugleich für die Beurteilung einer etwaigen Firmenverletzung (§16 UWG) von Bedeutung sein; denn die Kennzeichnungskraft, die das Wort "J^^er" als Bestandteil eines Warenzeichens für die von der Klägerin hergestellten Glaserzeugnisse entfaltet, wohnt ihm in der Verbindung "J^Per Glaswerk” im Zweifel auch als Bestandteil der Firma der Klägerin inne. Außerdem hatte die Klägerin für die Bezeichnung "Jp^er Glas” wegen der behaupteten überragenden Verkehrsgeltung noch Ausatattungsschutz nach § 25 WZG in Anspruch genommen. Da ein erlangtes Ausstattungsrecht durch die Verwendung der geschützten Kennzeichnung als Bestandteil einer fremden Firma in gleicher Weise wie ein Warenzeichen verletzt werden kann (BGH GRUR 1955, 487, 488 - Alpha), kommt als Grundlage für den vom Berufungsgericht abgewiesenen Teil des Unterlassungsanspruchs
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mithin auch der Eingriff in ein Ausstattungsreeht der Klägerin in Betracht.
Zur Begründung der Verwechslungsgefahr würde es sowohl für den Anspruch wegen Verletzung des Firmenrechts als auch für die Ansprüche wegen Verletzung von Zeichen- und Ausstattungsrechten ausreichen, daß der Verkehr, selbst wenn er über die jeweilige Herkunftsstätte der Ware unterrichtet sein sollte, die Portdauer oder die Wiederaufnahme geschäftlicher Beziehungen zv/ischen den Parteien, namentlich ihres einverständlichen Zusammenwirkens bei Fertigung und Absatz vermuten würde,wobei zu berücksichtigen sein v/ird, daß tatsächlich bis zur Einschaltung der sowjetzonalen Handelsorganisation DIA in den Vertrieb der Erzeugnisse des Beklagten zwischen den Stiftungsbetrieben der C^P-
in der Bundesrepublik und den enteigneten Betriebsstätten in der SBZ eine Zusammenarbeit in gewissem TJmfange bestanden hatte.
Dem XJnterlassungsgebot würde ferner nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht entgegenstehen, daß es in dem beantragten Umfange über die bisher bekannt gewordene Verletzungsform, nämlich die Firma
& Gen.” hinaus auch den Gebrauch etwaiger zukünftiger Fir-raenbildungen des Beklagten erfassen würde, in denen die Worte l,J^Jer,f oder	in Verbindung mit der Herstel-
lung oder dem Vertrieb von Glas oder Glaserzeugnissen erscheinen. Das umfassendere Verbot würde sich auch hier auf Grund der schon erörterten, vom Tötrichter im Zusammenhang mit den Bezeichnungen	oder	&	Gen."
getroffenen Feststellung rechtfertigen, daß die in der Vergangenheit hervorgetretene grundsätzliche Einstellung des Beklagten eine einwandfreie Benutzung der beanstandeten Firmenbestandteile auch in Zukunft nicht erwarten lasse. Wenn den Bezeichnungen	und	in	Verbin-
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dung mit Glas oder Glaserzeugnissen die von der Klägerin behauptete Funktion als Hinweis auf das "	GBHHB
Gen.” zukommt, mit dem der Beklagte sich zu Unrecht als identisch betrachtet, so v/ürde die Besorgnis eines nicht einwandfreien, d.h. Verwechslungen mit der Klägerin herbeiführenden Gebrauchs durch den Beklagten bei diesen Bezeichnungen möglicherweise sogar noch'nähefliegen, als dies bei den Worten "S^^B" oder	&	Gen."	an-
zunehmen war. Die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu dem vorbeugenden Verbot hinsichtlich der Y/orte "S^I^B" und "SBHB & Gen.” veranlaßt haben, wurden bei einer solchen Sachlage erst recht dazu führen müssen, dem Beklagten, der unstreitig die Gesamtfirma der Klägerin und mithin auch den an ihrer Spitze stehenden Firmenbestandteil
 Glaswerk” benutzt hat, in Verbindung mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Glas oder Glaswaren ebenfalls vorbeugend auch die firmenmäßige Verwendung der Worte "J^Ber" und "JBV schlechthin zu untersagen, selbst wenn eine Verwendung dieser Worte außerhalb jener Gesamtfirma für die Vergangenheit nicht nachweisbar ist. Aus der Entscheidung des Senats in GRUR 195B, 189 - Zeiss I, auf die der Beklagte sich demgegenüber berufen hat, kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. In dieser Entscheidung war allerdings hinsichtlich des Namens "ZBBB" ungeachtet seiner Verkehrsbekanntheit die beantragte Ausdehnung des Verbots über den Rahmen der schon verwendeten Verletzungsform hinaus abgelehnt worden. Wie der Senat darin jedoch ausdrücklich hervorgehoben hat (aaO S. 196 linke Spalte Abs. 1 am Ende), bot der damals festgestellte Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß wegen der inneren Einstellung der beklagten Partei auch in Zukunft ein einwandfreier Gebrauch des beanstandeten Namens nicht zu erwarten war. Damit fehlte die Voraussetzung, unter der nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise ein vor-
beugender TJnterlassungsanspruch ohne Beschränkung auf die nachgewiesene Verletzungsform geltend gemacht werden kann. Gerade in diesem hier ausschlaggebenden Punkte weicht indessen der vorliegende Sachverhalt, der insoweit dem des Urteils vom 14. Februar 1958 -	(I	ZR 40/56)
entspricht, von dem Sachverhalt der früheren Entscheidung ab.
b) Bas Vorbringen der Klägerin über die mit dem Begriff "J^^er Glas“ verbundene Gütevorstellung hätte dem Berufungsgericht schließlich noch Anlaß zu der Überlegung geben müssen, ob der firmenmäßige Gebrauch der Worte "J^^er" oder	in	Verbindung	mit	Glas oder Glaswaren
 durch den Beklagten nicht ohne Rücksicht darauf, ob hierdurch die Gefahr von Verwechslungen der beiden Unternehmen hervorgerufen wird, gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstößt (§1 UWG). Wenn der Klagevortrag zutrifft, nähme der Beklagte dadurch, daß er eines der beiden Worte in dieser Verbindung als Teil seines Handelsnamens führt, den Arbeitserfolg und den guten Ruf der Klägerin, d.h. der früheren Betriebsinhaberin, der das in der SBZ belegene Betriebsvermögen durch eine widerrechtliche Enteignung entzogen worden ist, zu demindest neben der Klägerin auch für den neu errichteten Sowjetzonalen Staatsbetrieb in Anspruch. Ein solches Verhalten widerspräche dem AnStandsgefühl des ordentlichen Kaufmanns. Ber erkennende Senat hat es in seiner Entscheidung in GRUR 1956,553 -Jurid insbesondere als wettbewerbswidrig angesehen, wenn ein volkseigenes Unternehmen der SBZ den Namen des Ortes (damals: Coswig), an dem der enteignete und von ihm übernommene Betrieb belegen ist, in einer Weise verwendet,daß die Abnehmerkreise daraus einen Hinweis auf das enteignete Unternehmen und dessen geschäftlichen Ruf entnehmen können. Ber berechtigte Betriebsinhaber braucht es unabhängig von einer etwaigen Verwechslungsgefahr nicht zu dulden, daß
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das volkseigene Unternehmen durch einen solchen Hinweis über die ihm zugefallenen Sachwerte hinaus auch die Gütevorstellung für sich nutzbar macht, die er für seine Erzeugnisse errungen hatte, und daß der neue Staatsbetrieb der SBZ auf diese Weise an dem goodwill des enteigneten und außerhalb der SBZ fortbestehenden Betriebes teilnimmt, an dem er keinen Anteil hat (vgl. dazu auch BGH GRUR 1959» 367, 373 - Ernst Abbe; BGH vom 7. März 1961 - I ZR 2/60 -Cuypers). Unter diesem Gesichtspunkt wird namentlich zu prüfen sein, ob überhaupt eine Verwendung der Worte ”J^per" und	in	Verbindung	mit Glas oder Glaserzeugnissen
 in der Firma des Beklagten denkbar wäre, die keine Erinnerung an die behauptete Gütevorstellung und damit an die Klägerin wachruft. Sollte dies verneint werden, so wäre dem Unterlassungsanspruch der Klägerin in dem beantragten Umfange auch auf Grund des § 1 UWG zu entsprechen.
c)	Bas Berufungsgericht wird nach alledem den Klagebehauptungen über die Verkehrsgeltung der Bezeichnung "J® ^er Glas” wie überhaupt der Bezeichnungen "J^^er” oder in Verbindung mit Glas oder Glaserzeugnissen, insbesondere über die damit zusammenhängende Gütevorstellung nachgehen müssen. Soweit es dazu aus eigener Sachkunde keine Feststellungen zu treffen vermag, werden die notwendigen Unterlagen durch die Einholung geeigneter Auskünfte, z.B. von Industrie- und Handelskammern, zu beschaffen sein, zu der es eines besonderen Antrags der beweispflichtigen Partei nicht bedarf. Bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung wird alsdann berücksichtigt werden müssen, daß die Parteien sich nicht wie sonstige Wettbewerber gegenüberstehen, von denen der eine sich einer Kennzeichnung des anderen oder einer damit verwechslungsfähigen Kennzeichnung bedient oder sich in anderer Weise an den Ruf des anderen anlehnt. Der Fall weist die Besonderheit auf, daß der Beklagte auf Grund eines Enteignungsaktes
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in den Besitz der früheren Betriebsstätte der Klägerin gelangt ist und den übernommenen Betrieb unter widerrechtlicher Benutzung der bisherigen Firma und sonstiger Kennzeichnungen so fortgeführt hat, als sei kein Inhaberwechsel eingetreten, während das Unternehmen der Klägerin in Wahrheit außerhalb des Gebiets der Enteignungsmacht fortbesteht. Dieser Umstand, namentlich die Weiterbenutzung der alten Firma durch den Beklagten kann im Verkehr zu unklaren Vorstellungen geführt haben, die keinesfalls zur Folge haben dürfen, daß eine von der Klägerin errungene Verkehrsgeltung nunmehr dem Beklagten als dem Nutznießer der Enteignung zugute kommt. Wenn sich der Begriff !,J^®er Glas" vor der Enteignung als Kennzeichen für die Erzeugnisse eines bestimmten Herstellerunternehmens durchgesetzt hatte, so kann dieses Unternehmen nur das der Klägerin sein. Der Erfolg dieser Verkehrsdurchsetzung darf der Klägerin nicht durch die Enteignung und den Firmengebrauch des Beklagten ganz oder teilweise verloren gehen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob der Verkehr, d.h. ein nicht unbeachtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise, heute in der Bezeichnung "J^fcer" oder	in	Verbindung	mit
 Glas oder Glaswaren einen Hinweis auf den nunmehr in ansässigen Stiftungsbetrieb "J^^er GflB	&	Gen."
der	erblickt,	sondern	es	genügt,	wenn
 auf Grund des behaupteten jahrzehntelangen Gebrauchs der Bezeichnungen durch die Klägerin angenommen wird, daß damit überhaupt ein bestimmtes Herstellerunternehmen und seine Erzeugnisse gemeint sind, wobei es unerheblich ist, ob der heutige Sitz dieses Unternehmens in	oder	in	der
 Bundesrepublik vermutet wird und welche Ansichten über die geschäftlichen Verhältnisse des. Unternehmens bestehen; denn die Auffassung des Verkehrs, daß	Glas”	das
 Erzeugnis eines bestimmten Betriebes sei, würde in jedem Falle auf die Klägerin bezogen werden müssen, weil der
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Beklagte sich im Hinblick auf die Enteignung nicht auf sie würde berufen können,Abgesehen hiervon ist ohnehin kaum au erwarten, daß der Firmengebrauch durch den Beklagten die Erinnerung an die früheren, aus derselben Betriebsstatte hervorgegangenen Erzeugnisse der Klägerin verdrängen konnte; denn wenn man die von der Klägerin behauptete Verkehrsauffassung unterstellt, so hätte dieser Firmengebrauch dem Verkehr, zu demal den im Zweifel nicht unbeachtlichen Verkehrskreisen, die über die Enteignungsmaßnahmen in der SBZ unterrichtet sind, immer wieder die Tatsache ins Gedächtnis gerufen, daß der vom Beklagten übernommene Betrieb früher vonlder Klägerin geführt worden v/ar und daß die Klägerin den Ruf des Jflper Glases begründet hatte (vgl.
 BGH GRUR I960, 137, Hl - "Astra").
Der Beklagte hat allerdings eine Verkehrsauffassung des hiernach maßgebenden Inhalts mit der Behauptung in Abrede gestellt, daß in	noch	andere glaserzeugende Unter-
nehmen bestanden hätten, von denen der Ortsname "J^^" kennzeichnungsmäßig benutzt worden sei. Eine solche Benutzung v/ürde indessen die Entstehung der von der Klägerin in Anspruch genommenen Verkehrsgeltung nicht notwendig ausgeschlossen haben. Sie würde nur dann ins Gewicht fallen können, wenn jene Unternehmen so bedeutend waren und den Ortsnamen in so nennenswertem Umfange und v/ährend so langer Dauer als Kennzeichen eines gleichartigen Betriebs oder gleichartiger Erzeugnisse verwendet haben, daß kein irgendwie beachtlicher Teil der beteiligten Verkehrs-kreioe die Verbindung des Ortsnamens J^^mit Glas oder Glaserzeugnissen noch in Beziehung zu einem bestimmten einzelnen Herstellerunternehmen bringt, sondern daß der Verkehr daraus lediglich auf die Warenherkunft aus irgendeinem von mehreren in JfBI belegenen Betrieben oder auch nur auf V/aren einer bestimmten Beschaffenheit schließt, die von beliebigen Unternehmen hergestellt sein könnten.
VB
3.	Gegenüber allen Ansprüchen der Klägerin hatte der Beklagte den Verwirkungseinwand erhoben. Das Landgericht hat diesen Einwand für unbegründet gehalten. Das Berufungsgericht ist dem, soweit es den Beklagten verurteilt hat, ohne eigene Begründung gefolgt. Der Einwand würde auch gegenüber dem noch umstrittenen Teil des Unterlassungsanspruchs nicht durchdringen können; denn nach der inzwischen ergangenen, zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Entscheidung des erkennenden Senats vom 7.März 1961, I ZR 2/60 - Cuypers, kann ein volkseigener Betrieb der SBZ, der einen dort enteigneten Betrieb übernommen hat und die Firma oder die Warenzeichen dieses Betriebes nutzt, dem Unterlassungsanspruch des rechtmäßigen Inhabers des Unternehmens schon deshalb nicht mit dem Verwirkungs-einv/and begegnen, weil andernfalls die Enteignungsfolgen hinsichtlich der Namens- und Kennzeichnungsrechte über den Bereich der SBZ hinaus ausgedehnt würden. Dieses Ergebnis würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, auf dem der Gedanke der Verwirkung beruht.
V.	1. Nach dem Vorhergehenden kann eine abschließende Entscheidung über den noch nicht erledigten Teil des Unterlassungsanspruchs erst ergehen, wenn in tatsächlicher Hinsicht festgestellt ist, welche Vorstellungen die Verbindung der Worte "J^^er'* und	mit einem Hinweis auf
 Glas oder Glaswaren innerhalb einer Firma im Verkehr hervorruft. Da das Revisionsgericht dahingehende Feststellungen nicht zu treffen vermag, mußte die Sache in diesem Umfange zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
2. Dagegen ist der Rechtsstreit insoweit zur Entscheidung reif, als die Klägerin von dem Beklagten wegen des Gebrauchs einer mit den Worten "J^^er" oder gebildeten Firma außer der Unterlassung noch die Änderung
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von Anmeldungen, Eintragungen und Bezeichnungen von Schutzrechten beim Deutschen Patentamt, ferner Auskunfterteilung und Schadensersatz verlangt und auch wegen einer so gebildeten Firma die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des Urteils beansprucht. Es ist unstreitig, daß der Beklagte bislang die Worte "J^fcer" und in Verbindung mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Glas odor Glaserzeugnissen als Firmenbestandteil außerhalb der vollständigen Firma	&	Gen."
nicht gebraucht hat. Wegen der Benutzung der vollständigen Firma der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten rechtskräftig zur Unterlassung, Beseitigung und Auskunfterteilung verurteilt, seine Schadensersatzpflicht festgestellt und der Klägerin die beantragte Veröffenclichungs-befugnio gewährt. Der noch unerledigte Teil der Klageanträge erfaßt ausschließlich Verletzungsformen, deren der Beklagte sich in der Vergangenheit noch nicht bedient hat, deren Verwendung aber mit Rücksicht auf sein bisheriges Verhalten in Zukunft zu besorgen sein könnte. Eine Pflicht zur Beseitigung eines widerrechtlich geschaffenen Zustandes, wie die Verurteilung zur Änderung von Anmeldungen, Eintragungen und Bezeichnungen beim Deutschen Patentamt sie voraussetzt, und eine Schadensersatzpflicht kann demgegenüber nur auf Grund bereits begangener Rechtsverletzungen entstehen? Nur insoweit ist der Beklagte auch zur Auskunfterteilung verpflichtet. Die Anträge, die sich auf Beseitigung, Schadensersatz und Auskunfterteilung beziehen, sind daher hinsichtlich der Firraenbildungen, die dem Beklagten nur vorbeugend untersagt werden sollen, unbegründet und vom Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht abgev/iesen worden. Entsprechendes gilt für die Öffentliche Bekanntmachung des Urteils. Diese Bekanntmachung läßt sich regelmäßig nicht rechtfertigen, wenn und sov/eit Beeinträchtigungen des geschützten Rechtsgutes nur für die Zukunft drohen, eine Rechtsverletzung aber noch nicht vor-
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gekommen ist (BGH GRUR 1957, 231, 237 - Taeschner). Besondere Umstände, die im vorliegenden Palle zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich. Die Ausdehnung der Veröf-fentlichungsbefugnis, die der Klägerin wegen der tatsächlich vorgekommenen Rechtsverletzungen zugebilligt worden ist, auf vom Beklagten noch nicht verwendete Verletzungsformen könnte sogar vom Publikum dahin mißverstanden werden, daß der Beklagte auch diese Form schon benutzt habe. Ein solches Mißverständnis muß bei einer gerechten Abwägung der Interessen beider Parteien vermieden werden (vgl. dazu BGH GRUR 1957, 561, 564 - R^BMBh Den berechtigten Belangen der Klägerin ist durch die öffentliche Bekanntmachung desjenigen Teils des Urteils genügt, der die festgestellten Rechtsverletzungen zu dem Gegenstände hat.
Ohne Rücksicht darauf, ob der vom Berufungsgericht erneut zu prüfende Teil des Unterlassungsanspruchs Erfolg haben wird, mußte daher die Abweisung des Antrags auf Zubilligung der Veröffentlichungsbefugnis, der sich auf diesen Teil bezieht, aufrechterhalten werden. Soweit es hiernach bei der Klageabweisung verbleibt, war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
VI/ Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht vorzubehalten, weil sie davon abhängt, ob oder gegebenenfalls in welchem Umfange die Klägerin mit dem auf däs Verbot der Worte nJ|(^prn und	gerichte-
ten Unterlassungsantrag, obsiegen wird.
Wilde	Bock	Spreng- Jungbluth	Spengler