Rechtssatzs Hat eine Aktiengesellschaft im Rahmen eines Interessengemeinschaftsvertrages mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile) ausgetauscht, so kann sie gegenüber einem nach § 41 WEG be-- gründeten Anspruch der GmbH auf Aushändigung von Einzelurkunden über deren Mitgliedschaftsrechte an der Aktiengesellschaft kein Leistungsverweigerungsrecht daraus herleiten, daß sie an der Ausübung ihrer Rechte aus den GmbH-Anteilen durch in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands durchgeführte Enteignungsmaßnahmen behindert seio Aktenzeichens I ZR 3/55 Urteil vom 17® Januar 1956 Die Beklagte hat durch die Preußische Zentralstadtschaft Berlin ihren Besitz an Aktien der Klägerin zur Wert-•papierbereinigung angemeldet« Auf Betreiben der Prüfstelle der ZentralstadtSchaft hat darauf das Amtsgericht Schöneberg, nachdem die Wertpapierbereinigungskammer des Landgerichts Berlin die Rechte der Beklagten an den Aktien anerkannt hatte, für diese einen Pfleger mit dem Aufgabenkreis der Wertpapier-verwaltung bestellt, der nunmehr den Anspruch der Beklagten auf Aushändigung von Einzelurkunden über 22«000«— RM Namens-aktien erhebt« Demgegenüber hat die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht mit der Begründung geltend gemacht, daß ihr ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in ihre Gesellschafterstellung bei der Beklagten und auf Rückgewähr der entzogenen Geschäftsanteile von insgesamt 180«000«— RM zustehe• Solange die Beklagte diesen Anspruch nicht erfülle, könne auch sie nicht für verpflichtet erachtet werden, dem Verlangen der Beklagten Bas Berufungsgericht hat zu Recht den Anspruch auf •Uisbändigung von Einzel urkunden über 22,000»— RM Nomensaktien der Klägerin, der von dem in Westberlin für die Beklagte bestellten Pfleger geltend gemacht wird, gemäß § 41 WBG für begründet erachtet und ein Leistungsverweigerungsrecht der Klägerin verneint» Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Überführung der Beklagten in das sogenannte Volkseigentum der sowjetischen Besatzungs-zone, die einer entschädigungslosen Enteignung gleichkommt, außerhalb des sowjetischen Machtbereichs keine Wirkungen entfalten konnte und außerhalb dieses Gebietes belegene Vermögenswerte der Beklagten nicht erfaßt hat» Zu diesem von den Enteignungsmaßnahmen nicht betroffenen Vermögen der Beklagten gehören die' in den strittigen Aktien verkörperten Mitgliedschaftsrechte der Beklagten an der Klägerin» E3 bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung der umstrittenen Frage, nach welchen Grundsätzen außerhalb de& Der für die Verwaltung dieser Wertpapiere in Westberlin bestellte Pfleger ist berechtigt, den nach § 41 WBG begründeten Anspruch der Beklagten auf Aushändigung von Einzelurkunden über diese Mitgliedschaftsrechte an der Klägerin geltend zu machen* Es handelt sich insoweit nicht etwa um einen Anspruch -auf Heueinräumung von Mitgliedschaftsrechten (Eichhorn aaO § 41 WBG Anm Ziganke aaO § 41 Anm 4)3 Per Anspruch aus § 41 WBG bezieht sich vielmehr allein auf die Neuverbriefung der durch die Enteignung in der sowjetisch besetzten Zone nicht untergegangenen Gesellschaftsrechte der Beklagten, die der Beklagten seit der Übertragung der Aktien der Klägerin ohne Unterbrechung zugestanden haben. Es kann dahinstehen, ob gegenüber einem Anspruch aus § 41 WBG, der nur die Aushändigung der nach Maßgabe dc-s Wertbereinigungsgesetzes neu auszustellenden Urkunden über Rechte zu dem Gegenstand hat, die im Wertpapierbereinigungsver-fahren anerkannt worden sind, überhaupt Einwendungen gegen die sachliche Berechtigung, diese Rechte auszuüben, erhoben werden können«, Denn selbst wenn dies für zulässig erachtet ?7ürde, fehlt es im "-Streitfall an einer Rechtsgrundlage für das von der Klägerin geltend gemachte Leistungsverwei-gerungsrechto Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Anspruch aus § 41 WBG nicht etwa von der in der Sowjetzone infolge der Überführung in das sogenannte Volkseigentum nicht mehr existierenden GmbH, sondern von der außerhalb der Sowjetzone mit ihrem in der Bundesrepublik und Westberlin belegenen Vermögen fortbestehenden Beklagten erhoben wird«, An diesem Westvermögen der Beklagten ist die Klägerin nach Maßgabe ihrer Geschäftsanteile an der GmbH nach wie vor beteiligt» Sie kann insoweit auch, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, ihre Gesellschafterrechte durch Bestellung eines Hotgeschäftsführers und Einberufung einer Gesellschafter-Versammlung ausüben«, Hinsichtlich dieses außerhalb der Sowjetzone belegenen Vermögens der Beklagten ist somit der Klägerin die Ausübung ihrer Gesellschafterrechte nicht ab-geschnitten«, Ob, wie die Klägerin geltend macht, die umstrittenen Aktien das einzige außerhalb der Sowjetzone beiegene Vermögen der Beklagten darstellen und die Klägerin mit Rücksicht auf Ansprüche von Gläubigern der Beklagten im Palle einer Liquidation der GmbH aus dem Liquidationserlös nichts zu erwarten hat, ist für die hier allein entscheidende Frage, ob die Klägerin ihre Gesellschafterrechte in Ansehung dieses Vermögens noch ausüben kenn, ohne Belang«, Die Klägerin stützt ihr angebliches Zurückbehaitunsprecht in Wahrheit auch nur darauf, daß sie in der Ausi-bv^ ihrer Gesellschafterrechte in Bezug auf das in der sowjetisch besetzten Zone belegene Vermögen der Beklagten infol-j ge der dort durchgeführten Enteignungsmaßnahmen behindert sei« Weder die Beklagte noch der zur Verwaltung ihres im Bereich des Grundgesetzes belegenen Vermögens eingesetzte Pfleger sind jedoch praktisch in der Lage, der Klägerin die; Ausübung ihrer Rechte aus den Geschäftsanteilen auch in Ansehung im sowjetzonalen Machtbereich liegenden Vermögens der Beklagten zu gewähren0 Es liegt insoweit ein einer nachträglichen Unmöglichkeit gleichzusetzendes Unvermögen der Beklagten zur Leistung vor, das von der Beklagten nicht zu vertreten ist und sie von einer Leistungsverpflichtung freistellt (§ 275 BGB}. Wegen eines Gegenanspruchs, der auf eine unmöglich gewordene Leistung gerichtet ist, kann aber ein Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeübt werden, Dies folgt schon daraus, daß das Zurückbehaltungsrecht nur eine verzö-gerliehe Einrede gewährt, die nicht zur Abweisung des Anspruchs, sondern nur zur Verurteilung zur Zug-um-Zug-Leisbuut führt •'§§ 274, 522 BGB}, La aber nicht abzusehen ist, ob und wann eine Ausübung der Gesellschafterrechte der Klägerin an dem in der sowjetisch besetzten Zone belegenen Vermögen der Beklagten möglich sein wird, würde im Streitfall eine Zug-um^Zug-Verurteilung zu dem Ergebnis führen, daß die Beklagte ihren Anspruch auf Aushändigung von Einzelurkunden über ihre Mitgliedschaftsrechte an der Klägerin auf unbestimmte Zeit nicht durchzusetzen vermöchte, was für die Beklagte praktisch einem Verlust dieser durch die sowjetzonalen Enteignungsmaßnahmen nicht ergriffenen Vermögenswerte gl eichkäme«. Wenn hiernach auch ein Zurückbehaltungsrecht weder aus § 273 noch aus § 320 BGB in Betracht kommen kann, oo könnte die Klägerin doch von einer Leistungsverpflichtung gemäß § 323 BGB freigestellt sein, wenn die von der Revision vertretene Auffassung zuträfe, wonach es sich bei den in Präge stehenden Ansprüchen um Verpflichtungen aus einem gegenseitigen Vertrag im Sinne der §§ 320 ff BGB handeln solle Dieser Standpunkt der Revision ist jedoch rechtlich nicht haltbar« Gegenüber dem Vorbringen der Revision> es sei zwischen den Parteien ein auf Beteiligungsaustausch gerichteter Interessengemeinschaftsvertrag geschlossen worden, der als Gesellschaftsvertrag des bürgerlichen Rechtes einen gegenseitigen Vertrag darstelle, ist darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, die die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses rechtfertigen könnten« Das angefochtene Urteil geht vielmehr nur von einer durch einen wechselseitigen Beteiligungsaustausch begründeten tatsächlichen Interessengemeinschaft aus. händigung der Aktien verweigern will, nämlich ihr .Anspruch auf AusUbung ihrer Gesellschafterrechte auch in Ansehung des in der Powjetzone telegenen Vermögens der Beklagten, kann nicht auf diesen angeblichen Interessengemeinschafts-Vertrag zurückgeführt werden* sondern dieser Anspruch beruht allein auf der Gesellschafterstellung der Klägerin als Inhaberin von Geschäftsanteilen der'Beklagten„ Su diesem Anspruch aber steht der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung der nach dem h'ertpapierbe-reinigungsgesetz neu auszustellenden Urkunden über die der Beklagten auf Grund der Übertragung der Aktien nach wie vor zustehenden Mitgliedschaftsrechte an der Klägerin nicht in einem vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis9 wie es Voraussetzung für die Anwendung der §§ 320 f BGB ist«.
Eür das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetzs § 41 WBG* §§ 273, 320 BGB
Rechtssatzs Hat eine Aktiengesellschaft im Rahmen eines Interessengemeinschaftsvertrages mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile) ausgetauscht, so kann sie gegenüber einem nach § 41 WEG be-- gründeten Anspruch der GmbH auf Aushändigung von Einzelurkunden über deren Mitgliedschaftsrechte an der Aktiengesellschaft kein Leistungsverweigerungsrecht daraus herleiten, daß sie an der Ausübung ihrer Rechte aus den GmbH-Anteilen durch in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands durchgeführte Enteignungsmaßnahmen behindert seio
Aktenzeichens I ZR 3/55 Urteil vom 17® Januar 1956
KG Berlin ,LG Berlin
Verkündet
am 17- Januar 1956
•Irunauj, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Prof, Br,
f
gegen
Beklagte und Revisionsheklagte,
- Prozeßbevollmächtigen* Rechtsanwalt Prof, Br,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Januar 1956 unter Mitwirkung der Buhdesrichter BrohoCeWilde? BroBirnbach? Br oKrüger--Iii elend, Pr.Nastelski und Br«Weiß
für Recht erkanntt
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 22o September 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen o
Von Rechts wegen
I
Tatbestands
Pie Parteien, zwei ursprünglich mit Sitz in der Sowjfc-zone Deutschlands tätige gemeinnützige Wohnungsbauunternehmen, sind vor Jahren eine engere Interessengemeinschaft dadurch eingegangen« daß die Klägerin Geschäftsanteile der Beklagten
zu dem Nennwert von insgesamt I8O0OQO,— RM übernahm, während die Beklagte Aktien der Klägerin zu dem Nennwert von 22»000,- RM erhielte Nach, dem Zusammenbruch wurden beide Parteien enteignet« Pie Klägerin verlegte im Zusammenhang mit den gegen sie eingeleiteten Enteignungsmaßnahmen ihren Sitz nach Essen«
In der sowjetisch besetzten Zone wurde zu dem Rechtsträger der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten die Deutsche flHH^bank bestimmt« Pas Vermögen der Beklagten ist in ,do.K, so genannte Volkseigentum der sowjetischen BeSatzungs-'20he aberführt worden«
Die Beklagte hat durch die Preußische Zentralstadtschaft Berlin ihren Besitz an Aktien der Klägerin zur Wert-•papierbereinigung angemeldet« Auf Betreiben der Prüfstelle der ZentralstadtSchaft hat darauf das Amtsgericht Schöneberg, nachdem die Wertpapierbereinigungskammer des Landgerichts Berlin die Rechte der Beklagten an den Aktien anerkannt hatte, für diese einen Pfleger mit dem Aufgabenkreis der Wertpapier-verwaltung bestellt, der nunmehr den Anspruch der Beklagten auf Aushändigung von Einzelurkunden über 22«000«— RM Namens-aktien erhebt«
Demgegenüber hat die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht mit der Begründung geltend gemacht, daß ihr ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in ihre Gesellschafterstellung bei der Beklagten und auf Rückgewähr der entzogenen Geschäftsanteile von insgesamt 180«000«— RM zustehe• Solange die Beklagte diesen Anspruch nicht erfülle, könne auch sie nicht für verpflichtet erachtet werden, dem Verlangen der Beklagten
zu entsprechen. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Anträge,
festzusbellen* daß ihr gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Aushändigung von Einzelurkunden über 22,000«.— EM Namensaktien der Klägerin bogenlos ohne Zession Nr, 1501/22 - 22/1000 ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Wiedereinsetzung der Klägerin in ihre Stellung als Gesellschafterin der Beklagten zusteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Sie hat ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin mit der Begründung bestritten, daß die in der sowjetischen Besatzungszone erfolgte Enteignung der Klägerin im Bereiche des Grundgesetzes nicht wirksam sei und die Klägerin daher ihren Anteil in Hohe von 180«.000,— EM gegenüber der Beklagten geltend machen könne, soweit dies tatsächlich möglich sei. Sie, die durch den Pfleger vertretene Beklagte, sei ausserstande, der Klägerin deren alte Gesellschafterstellung wieder einzuräumen0 Das berechtige die Klägerin jedoch nicht, die Aushändigung der Einzelurkunden zu verweigern, I zu demal die Aktien bereits seinerzeit der Beklagten ausgehän- * digt gewesen seien und nunmehr nur im Wege der Wercpapierbere inigung durch die Hände der Klägerin gegangen seien .
Das Eandgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und neben ihrem bereits in erster Instanz gestellten Hauptantrag in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragt, zu erkennen*
Die Klägerin ist, solange sie an der Ausübung der Gesellschafterrechte bei der Beklagten gehindert ist,
nicht verpflichtet, der Beklagten die Ausübung dec* Gesellschafterrechte bei der Klägerin zu gestatten und ihr die 22*000»— KM Namensaktien
auszuhändigeno
Aktiengesellschaft für
Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten. Bas Berufungsgericht hat diesem Antrag der Beklagten entsprochen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Klaganträge weiter«, Bie Beklagte bit bet um Zurückweisung der Revision«,
Bie Revision konnte keinen Erfolg haben»
Bas Berufungsgericht hat zu Recht den Anspruch auf •Uisbändigung von Einzel urkunden über 22,000»— RM Nomensaktien der Klägerin, der von dem in Westberlin für die Beklagte bestellten Pfleger geltend gemacht wird, gemäß § 41 WBG für begründet erachtet und ein Leistungsverweigerungsrecht der Klägerin verneint» Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Überführung der Beklagten in das sogenannte Volkseigentum der sowjetischen Besatzungs-zone, die einer entschädigungslosen Enteignung gleichkommt, außerhalb des sowjetischen Machtbereichs keine Wirkungen entfalten konnte und außerhalb dieses Gebietes belegene Vermögenswerte der Beklagten nicht erfaßt hat» Zu diesem von den Enteignungsmaßnahmen nicht betroffenen Vermögen der Beklagten gehören die' in den strittigen Aktien verkörperten Mitgliedschaftsrechte der Beklagten an der Klägerin» E3 bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung der umstrittenen Frage, nach welchen Grundsätzen außerhalb de&
Entscheidungsgründe s
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Sachgebiets der Y/ertpapierbereinigung die BelegenhaJ z aktienrechtlichcr Hitgliedschaftsrechte zu beurteilen 1;/
(vgl Kuhn, WPM 1956, 2 ff)0 Denn im Streitfall handelt es | sich um Aktienrechte, die in den Anwendungsbereich des Werl;-
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! Papierbereinigungsgesetzes fallen und im Wertpapierbereini-
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Gerichte zugunsten der Beklagten anerkannt sind, v/eii dsr;
■ Wertpapierbereinigungsgesetz davon ausgeilt, daß diese Mit-
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Gesellschaft - im vorliegenden Pall also in Essen - belegen sind. (Ziganke, Wertpapierbereinigungsgesetz § 21 Anm 9, Eichhorn, Handbuch für die Wertpapierbereinigung § 21 Anm 65 Bern 3 .1, ■ vor § 41)3 I
Der für die Verwaltung dieser Wertpapiere in Westberlin bestellte Pfleger ist berechtigt, den nach § 41 WBG begründeten Anspruch der Beklagten auf Aushändigung von Einzelurkunden über diese Mitgliedschaftsrechte an der Klägerin geltend zu machen* Es handelt sich insoweit nicht etwa um einen Anspruch -auf Heueinräumung von Mitgliedschaftsrechten (Eichhorn aaO § 41 WBG Anm Ziganke aaO § 41 Anm 4)3 Per Anspruch aus § 41 WBG bezieht sich vielmehr allein auf die Neuverbriefung der durch die Enteignung in der sowjetisch besetzten Zone nicht untergegangenen Gesellschaftsrechte der Beklagten, die der Beklagten seit der Übertragung der Aktien der Klägerin ohne Unterbrechung zugestanden haben.
Pie Klägerin bezweifelt nicht, daß der Beklagten ein Anspruch aus § 41 WBG auf Aushändigung von Einzeiurkund^ über diese Mitgliedschaftsrechte zu stehe, sie glaubt aber, sich gegenüber diesem Anspruch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen zu können«, Pieses Zurückbehaltungsrecht will dz e Klägerin daraus herleiten, daß sie ihrerseits an der Anstichs jnrer Gesellschaftarrechte an der Beklagten infolge der in der Sowjetzcne darchgeführten Enteignung&maßnahmen gehindert sei«
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Es kann dahinstehen, ob gegenüber einem Anspruch aus § 41 WBG, der nur die Aushändigung der nach Maßgabe dc-s Wertbereinigungsgesetzes neu auszustellenden Urkunden über Rechte zu dem Gegenstand hat, die im Wertpapierbereinigungsver-fahren anerkannt worden sind, überhaupt Einwendungen gegen die sachliche Berechtigung, diese Rechte auszuüben, erhoben werden können«, Denn selbst wenn dies für zulässig erachtet ?7ürde, fehlt es im "-Streitfall an einer Rechtsgrundlage für das von der Klägerin geltend gemachte Leistungsverwei-gerungsrechto
Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Anspruch aus § 41 WBG nicht etwa von der in der Sowjetzone infolge der Überführung in das sogenannte Volkseigentum nicht mehr existierenden GmbH, sondern von der außerhalb der Sowjetzone mit ihrem in der Bundesrepublik und Westberlin belegenen Vermögen fortbestehenden Beklagten erhoben wird«, An diesem Westvermögen der Beklagten ist die Klägerin nach Maßgabe ihrer Geschäftsanteile an der GmbH nach wie vor beteiligt»
Sie kann insoweit auch, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, ihre Gesellschafterrechte durch Bestellung eines Hotgeschäftsführers und Einberufung einer Gesellschafter-Versammlung ausüben«, Hinsichtlich dieses außerhalb der Sowjetzone belegenen Vermögens der Beklagten ist somit der Klägerin die Ausübung ihrer Gesellschafterrechte nicht ab-geschnitten«, Ob, wie die Klägerin geltend macht, die umstrittenen Aktien das einzige außerhalb der Sowjetzone beiegene Vermögen der Beklagten darstellen und die Klägerin mit Rücksicht auf Ansprüche von Gläubigern der Beklagten im Palle einer Liquidation der GmbH aus dem Liquidationserlös nichts zu erwarten hat, ist für die hier allein entscheidende Frage, ob die Klägerin ihre Gesellschafterrechte in Ansehung dieses Vermögens noch ausüben kenn, ohne Belang«,
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Die Klägerin stützt ihr angebliches Zurückbehaitunsprecht in Wahrheit auch nur darauf, daß sie in der Ausi-bv^ ihrer Gesellschafterrechte in Bezug auf das in der sowjetisch besetzten Zone belegene Vermögen der Beklagten infol-j ge der dort durchgeführten Enteignungsmaßnahmen behindert sei« Weder die Beklagte noch der zur Verwaltung ihres im Bereich des Grundgesetzes belegenen Vermögens eingesetzte Pfleger sind jedoch praktisch in der Lage, der Klägerin die; Ausübung ihrer Rechte aus den Geschäftsanteilen auch in Ansehung im sowjetzonalen Machtbereich liegenden Vermögens der Beklagten zu gewähren0 Es liegt insoweit ein einer nachträglichen Unmöglichkeit gleichzusetzendes Unvermögen der Beklagten zur Leistung vor, das von der Beklagten nicht zu vertreten ist und sie von einer Leistungsverpflichtung freistellt (§ 275 BGB}. Wegen eines Gegenanspruchs, der auf eine unmöglich gewordene Leistung gerichtet ist, kann aber ein Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeübt werden, Dies folgt schon daraus, daß das Zurückbehaltungsrecht nur eine verzö-gerliehe Einrede gewährt, die nicht zur Abweisung des Anspruchs, sondern nur zur Verurteilung zur Zug-um-Zug-Leisbuut führt •'§§ 274, 522 BGB}, La aber nicht abzusehen ist, ob und wann eine Ausübung der Gesellschafterrechte der Klägerin an dem in der sowjetisch besetzten Zone belegenen Vermögen der Beklagten möglich sein wird, würde im Streitfall eine Zug-um^Zug-Verurteilung zu dem Ergebnis führen, daß die Beklagte ihren Anspruch auf Aushändigung von Einzelurkunden über ihre Mitgliedschaftsrechte an der Klägerin auf unbestimmte Zeit nicht durchzusetzen vermöchte, was für die Beklagte praktisch einem Verlust dieser durch die sowjetzonalen Enteignungsmaßnahmen nicht ergriffenen Vermögenswerte gl eichkäme«. Ein solches Ergebnis aber wäre mit der rechtlichen Natur des Zurückbehaltungsrechts als einer nur aufschiebenden Einrede unvereinbar (RG JW 1919» 105 zu dem Zurückbe-naltungsrecnt aus § 275 BGBf RG LZ 1955« 1018 zu {> 520 BfvLj RGRKom Anm 2 zu § 520 BGB)c
Wenn hiernach auch ein Zurückbehaltungsrecht weder aus § 273 noch aus § 320 BGB in Betracht kommen kann, oo könnte die Klägerin doch von einer Leistungsverpflichtung gemäß § 323 BGB freigestellt sein, wenn die von der Revision vertretene Auffassung zuträfe, wonach es sich bei den in Präge stehenden Ansprüchen um Verpflichtungen aus einem gegenseitigen Vertrag im Sinne der §§ 320 ff BGB handeln solle Dieser Standpunkt der Revision ist jedoch rechtlich nicht haltbar« Gegenüber dem Vorbringen der Revision> es sei zwischen den Parteien ein auf Beteiligungsaustausch gerichteter Interessengemeinschaftsvertrag geschlossen worden, der als Gesellschaftsvertrag des bürgerlichen Rechtes einen gegenseitigen Vertrag darstelle, ist darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, die die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses rechtfertigen könnten« Das angefochtene Urteil geht vielmehr nur von einer durch einen wechselseitigen Beteiligungsaustausch begründeten tatsächlichen Interessengemeinschaft aus. Eine allein durch den gegenseitigen Besitz von Aktien bzw« Geschäftsanteilen vermittelte Gewinnbeteiligung eines Unternehmens an einem anderen genügt aber in der Regel noch nicht, eine dem Geaellschaftsrecht des bürgerlichen Gesetzbuches zu unterstellende Interessengemeinschaft anzunehmen« Die gegenseitige Beteiligung muß vielmehr auf einem vertraglichen Zusammenschluß beruhen (Staudinger-Geiler Konn zu dem BGB Anhang zu § 705 ff Anm 189)«
Aber selbst wenn der gegenseitigen Einräumung von Gesellschaftsrechten im Streitfall ein entsprechender Vertrag zugrunde liegen sollte, wäre dies für die Entscheidung des Rechtsstreites ohne Bedeutung, da die Beklagte einen solchen auf Beteiligungsaustausch gerichteten Vertrag durch die Übertragung ihrer Geschäftsanteile in Höhe von 180 000 RIä auf die Klägerin bereits erfüllt hätte« Der noch nicht erfüllte Gegenanspruch, auf# Grund dessen die Klägerin die Aus-
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händigung der Aktien verweigern will, nämlich ihr .Anspruch auf AusUbung ihrer Gesellschafterrechte auch in Ansehung des in der Powjetzone telegenen Vermögens der Beklagten, kann nicht auf diesen angeblichen Interessengemeinschafts-Vertrag zurückgeführt werden* sondern dieser Anspruch beruht allein auf der Gesellschafterstellung der Klägerin als Inhaberin von Geschäftsanteilen der'Beklagten„ Su diesem Anspruch aber steht der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung der nach dem h'ertpapierbe-reinigungsgesetz neu auszustellenden Urkunden über die der Beklagten auf Grund der Übertragung der Aktien nach wie vor zustehenden Mitgliedschaftsrechte an der Klägerin nicht in einem vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis9 wie es Voraussetzung für die Anwendung der §§ 320 f BGB ist«.
Ob etwa* wie die Revision weiterhin geltend macht* eine gegenseitige Rückgabepflicht hinsichtlich der wechselseitig eingeräumten Beteiligungen besteht* nachdem die zwischen den Parteien eingegangene Interessengemeinschaft durch die Enteignung der Beklagten in der Sowjetzone ihren Sinn verloren hat* kann im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits unerörtert bleiben* da die Klägerin nicht etwa dih Rückübertragung der Geschäftsanteile der beklagten GmbH anbietet ? sondern Gegenstand ihres Peststellungsbegehrens - sowohl nach der Passung des Haupt- wie des Hilfsantrages -ein Leistüngsverweigerungsrecht ist, das von einer Portdauer ihrer Beteiligung an r1er Beklagten ausgeht« Bas Bestehen eines solchen Leistungsverweigerungsrechts ist aber? wie dargelegt* von den Vorinstanzen rechtsirrtumsfrei ver-
I
neint worden*
Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge .aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
Wilde
Nastelski
Birnbach
Weiß
Krüger-Nieland