Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat erwidert, der Beklagte habe ihr am 18. ‘ gegnet, der Gummimantelstoff, der nach den Zusammenbruch noch vorhanden gewesen sei, habe nicht ihm, sondern der Kommanditgesellschaft gehört, es seien auch keine 30 000 Ileter gewesen, wie er der Klägerin allerdings angegeben habe, er habe sich damals stark verschätzt. Es hat ausgeführt, der Beklagte sei trotz des Zusammenbruchs des Deiches imstande, den Teilbetrag von 5 .000.- zu zahlen, die Voraussetzungen des § .21 Abs 4 UmstG lägen nicht vor. Sie hat beantragt-, den Beklagten, zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen, hilfsweise festzustellen, daß ihr eine Forderung in der Höhe zustehe. Der Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt 'nit dem Anträge, es aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung- und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Urteilsgründe ergeben nicht eindeutig, ob das Berufungsgericht den Inhalt des in der Entscheidung nicht erwähnten Schriftsatzes beachtet hat. 2. V/as zunächst die Rüge aus § 21 Abs 4 UmstGr angeht, so liat das Berufungsgericht des näheren ausgeführt, die Klägerin sei nicht Vorlieferantin des Beklagten in Sinne der Vorschrift. Der erkennende Senat hat sich mit'der Frage, ob die Kreditgeber von Rüstungsunternehmungen Vorlieferanten sind, bereits in zwei Urteilen von 29- Lai 1951 (I ZR 37/50 und I ZR 87/50), von denen:daä‘jletztere^zu dem Abdruck in der Antlichen Sammlung bestimmt ist, des näheren befaßt. Dem.letzteren Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Zusammenhang zwischen dem Rüstungsauftrag und der Ilergabe des Kredits sogar ein noch weit engerer war, als im vorliegenden Ralle, und zwar auch dann, wenn die Darstellung zugrunde gelegt wird, die der Beklagte in seinem seiner Auffassung nach vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten ■ Schriftsatz vom 14- ITovember 1950 gegeben hat. Die Ausführungen dieses Schriftsatzes können nicht dazu führen, die in Rede stehende Frage hier anders zu beurteilen, als es in den beiden Entscheidungen des Senats vom 29- Hai 1951 geschehen ist. wenn sie vertragliche Verbindlichkeiten beträfen, die unmittelbar oder mittelbar auf einen vom Reich erteilten * Auftrag zurückgingen und infolge der Einstellung der Zahlungen des Reichs nicht erfüllt worden seien. Es handelt sich demnach in den Rechtsstreitigkeiten nur noch darum, ob die Schuldner wegen des letzten 1/10 der ihnen gewährten aber nicht zurückgezahlten Darlehen ein loistungsver-weigerungsrecht besitzen, soweit die Darlehensbeträge zur Finanzierung vom Reich nicht beglichener Rüstungslieferungen verwendet worden'sind. Die Vorschrift bestimmt: VTer aus einer Liefe.-rung oder einer sonstigen Leistung Forderungen gegen das Reich oder andere Forderungen der in § 14 bezeich-neten Art besitzt, kann die ihn dem Vorlieferanten gegenüber obliegende Leistung verweigern, soweit er selbst nicht befriedigt ist. Die Frage ist zu verneinen; Der Sprachgebrauch bezeichnet einen Kreditgeber eines Rüstungsunternehmens nicht als Vorlieferanten. Der Y/ortlaut des Gesetzes weist darauf hin, daß, wenn § 21 Abs 4 UmstG zu dem Zuge kommen soll, an der Lieferung oder Leistung an das Reich mindestens zwei selbständige Unter-nehmer, wozu auch öffentlich-rechtliche Körperschaften gerechnet werden können (Urteil des II. Hai 1951 - II ZR 58/50), als Glieder einer Hauptkette beteiligt sein müssen, und daß Vorlieferant nur ist, wer in dieser Hauptkette als Unternehmer einen Teil derjenigen Lieferung ausführt, der dann unmittelbar in die Lieferung oder Leistung eingeht, welche der Hauptlieferant an das Reich zu bewirken hat. Der Kreditgeber ist allenfalls Glied einer Nebenkette, die vom § 21 Abs 4 UmstG nicht umfaßt wird. Daß 5 21 Abs 4 UmstG dem Hauptlieferanten nicht jedem gegenüber, der im Zusammenhang mit der Ausführung von Rüstungsaufträgen Ansprüche gegen ihn erhebt, ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt, geht u.a. mittelbar aus § 4.der ersten Verordnung über die Schadens-, Unfall-und Krankenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 3* Juli 19.48 hervor. Hätte der Gesetzgeber des • Unstellungogesetzes, das, wie ausgeführt, zu einer Zeit erlassen worden ist, in der die Präge der Rückzahlung der Rüstungskredite Gegenstand eingehender Erörterungen war, den Rüstungslieferanten ihren Kreditgebern gegenüber ein Leistungs^erv/eigerungsrecht im Sinne von § 21 Abs 4- UmstG gewähren wollen, so würde er in Rücksicht hierauf nicht das Wort ”Vorlieferant” gewählt, sondern einen umfassenderen Ausdruck benutzt haben. Aber auch er spricht nicht für die von der Revision vertretene* Auffassung. Das rechtfertigt jedoch noch nicht, die- Kreditgeber mit den Vorlieferanten rechtlich auf eine Stufe zu stellen. Wenn die Banken als kaufmännische Unternehmungen aus der Kreditgewährung auch Butzen ziehen wollten, so bestanden für sie doch keineswegs Ge-winnmöglichkeiten des Unfanges, wie sie sich erfahrungsgemäß den Unterlieferanten eines Rüstungsauftrages im allgemeinen boten. Des weiteren sprechen auch noch sonstige wesentliche Gründe gegen eine so weite Ausdehnung des § 21 Abs 4 UmstG, wie sie die Revision im Anschluß an das erwähnte Schrifttum und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts .in Frankfurt a.Ll. In der Rechtsprechung und in Schrifttum wird ferner fast einhellig angenommen, daß die Arbeiter und die Angestellten eines Rüstungsbetriebes, auch wenn sie.an der Herstellung der an das Reich gelieferten, aber von ihm’ Des weiteren hat der Senat in der in JZ 1S51, 331 veröffentlichten Entscheidung vom 9- Kürz 1951 (I ZR 30/50) ausgeführt, wer an einen Rüstungsbetrieb eine llaschine liefere, die Anlagegegenstand desselben werde, sei selbst dann nicht Vorlieferant, wenn die llaschine zur Herstellung von Kriegsmaterial gedient habe, das an das Reich geliefert, aber von ihm nicht bezahlt worden sei. Folgerichtig können dann aucli die Bezahlungen, die sie für ihre Leistungen und Lieferungen erhalten, nicht für Vorlieferungen nach § 21 Abs 4 UmstG erfolgt sein, und auch Kredite, aus denen solche Zahlungen geleistet werden, nicht den Charakter von Vorlieferungen besitzen. Ist dem aber so, so sind auch Kreditgeber, die Darlehen zur Bezahlung von Löhnen, Gehältern und Betriebsgegenständen gewähren, auch aus diesen Gründen nicht Vorlieferanten. Auch dieser Gesichtspunkt spricht gegen eine Ausdehnung des § 21 Abs 4 UmstG auf Rüstungs-kredite. Diese sprechen aber weit mehr dagegen als dafür, den § 21 Abs 4 UmstG in der Weise auszudehnen, wie es die Revision für richtig hält. Darüber hinaus lassen § 21 Abs 1 und 2 UmstG eine Stundung und auch eine weitere Herabsetzung von Darlehensschulden in Vertragshilfeverfahren zu, wenn und soweit den umgestellten Reichsmarkverbindlichkeiten des Schuldners Reichsmarkforderungen gegenüberstehen, bei denen nach § 14 die Umstellung in Kl unterbleibt. DVO zu dem UnstG kann sich der Schuldner ferner bei der Anwendung des § 21 Abs 2 UmstG auf Vermögensverluste, die er durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust ihm gehöriger Sachen auf Grund von Kriegsereignissen oder Kriegsfolgen erlitten hat, in gleicher 7/eise berufen wie auf den Ausfall von Entschädigungsansprüchen gegen das Reich. Voraussetzung für eine Stundung der durch das Unstellungsgesetz bei’eits auf 1/10 herabgesetzten Schuld oder für eine weitere Ermäßigung dieser Schuld ist nach § 21 Abs 1 UmstG allerdings, daß die fristgemäße Zahlung oder die Zahlung des geschuldeten Betrages überhaupt dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage ■ beider Parteien nicht zugemutet werden kann. Zusammenfassend ist somit zu sagen, daß überwiegende Gründe gegen die von der Revision geforderte ausdehnende Auslegung des § 21 Abs 4 UmstG sprechen." Hit Recht hat das Berufungsgericht somit ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten aus § 21 Abs 4 UmstG verneint. Bie Bestimmung wird durch § ,16 UmstG nicht ausgeschlossen, auch § 21 Abs 1 und Abs 2 UmstG stehen der Anwendbarkeit des § 242 BGB dann nicht im Wege, wenn die volle Abweisung der Klage erstrebt’ wird, also mehr als im Vertragshilfeverfahren erlangt werden kann. Bei der Entscheidung der Frage, ob § 242 BGB anzuwenden ist, ist im Interesse der Rechtssicherheit aber dann besonders große Zurückhaltung geboten, wenn die Schuld bereits gemäß § 16 UmstG umgestellt worden ist und wenn dem Schuldner ferner für eine weitere Ermäßigung und Stundung das Vertragshilf everfahren zur Verfügung steht. Selbst wenn man im vorliegenden Falle annehmen wollte, mit der Zahlungs-einstellungdurch das Reich .sei die Geschäftsgrundla-ge weggefallen, so würde sich daraus noch nicht ergeben, daß die.Klage hier deshalb abgewiesen werden müßte.Bie auf Verletzung des § 242 BGB gestützte Rüge könnte' nur dann durchdringen, wenn die Geltungmachung der Klageansprüche gegen Treu und Glauben verstoßen und somit, eine unzulässige Rechtsausübung darstellen würde. Bas ist aber selbst dann nicht der Fall, wenn j man alles das als richtig hinnimmt, was der Beklagte über seine Vermögenslage unter Beweis gestellt hat. Der Beklagte, der sich übrigens nach seinen eigenen Angaben bereits vor dem Kriege einmal im Konkurs befunden hat, will durch Bombenschäden und infolge des Zusammenbruchs des Reichs allerdings sehr hohe Verluste erlitten haben. Dafür, daß die Rückzahlung des auf 1/10 herabgesetzten Darlehensbetrages die wirtschaftliche Existenz des Beklagten vernichten oder sie auch nur sehr schwer erschüttern würde, fehlt es an Anhaltspunkten/ Die Beweisangebote, denen das Oberlandesgericht nicät nachgegangen ist, hätten hier gegenüber den eigenen Angaben des Beklagten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht weiter führen können. Der Beklagte hat also auch mit dem Vermögen einzustehenj das er in dem Unternehmen in Salzdetfurth angelegt hat und auch mit den Beträgen, die ihm bei der Auflösung des weiteren Geschäftes in Hannover zugeflossen sind. Der Beklagte hat nicht in .Abrede gestellt, daß er in der Lage war, s.ich nach dem Zusammenbruch ein Haus in Hildesheim-zu bauen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist er einziger Komplementär der Fabrik in Salzdetfurth, die gute- Aufträge hat, ferner arbeitet sein Betrieb in Hildesheim wieder mit 15 Leuten. Für das Urteil kommt es daher nicht mehr darauf an, welche Ilittel dem Beklagten aus der Verwertung des Stofflagers, das er nach seiner eigenen Darstellung im Oktober 1945 mit 180.000,—
I ZR 3/51 MM m Verkündet cun 6. Juli 1951 Justizsekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2490 059 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Paul Alleininhaber der Guromiwaren-Fabrik Paul 9 Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die ank Aktiengesellschaft unter der Firma ihrer Zweigniederlassung, der 2lflHB-3ank in Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevolluächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Bindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt und Dr. Krüger-Nieland . für..Recht erkannt: Die Revision d%s Beklagten gegen das Urteil / des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 20. November 1950 wird auf seine Kosten surückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die frühere Kommerzbank (Filiale Ilildesheim), der Beklagte betreibt eine Gummiwarenfabrik' in Ilildesheim. Er ist ferner persönlich haftender Gesellschafter einer von Teschen nach Salzdetfurth verlegten Kommanditgesellschaft. Außerdem war er an .einem inzwischen aufgelösten Geschäft in Hannover und an einen im Jahre 1941 im Ilaag in Holland gegründeten Unternehmen beteiligt. Die Parteien standen seit dem Februar 1939 in Geschäftsverbindung. Die Klägerin gewährte dem Beklagten laufend Kredit. Der Beklagte belieferte unter anderem die■Wehrmacht. Er trat der Klägerin zur Sicherung der ihm gewährten Kredite formularmäßig Forderungen ab, die ihm aus den Lieferungen gegen das Deutsche Rfeich zustanden. Seiner Darstellung nach hat er gegen das Reich noch Ansprüche in Höhe, von etwa 664 000.-RU. Er hat der Klägerin natch dem Zusammenbruch noch 18 404«- RU bezahlt. Die Klägerin behauptet, ihre Forderungen gegen den Beklagten hätten sich am 15. ilai 1947 auf noch 407 019-- RK belaufen. Der Betrag sei auf 40 701.90 £.'l umzustellen. Sie hat im ersten Rechtszuge beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 5 000.- X» zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt und geltend gemacht, er brauche nicht zu zahlen, weil die Geschäftsgrundlage fortgefallen sei. Außer- - 5'- dem stehe ihm zu dem mindesten ein Leistungsverweigerungs-recht aus § 21 -Abs -4 UmstG zu. Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat erwidert, der Beklagte habe ihr am 18. Oktober 1945 selbst erklärt, er besitze noch 30 000 Bieter Gummimantelstoff im werte von 180 000.- Pil. Durch die Verarbeitung der 'wäre könne er einen Betrag von 480 000.-FU erzielen und daraus die Schuld begleichen. Er habe dann aber nur 18 404in abgezahlt. Er sei vermögend, er habe aus dem aufgelösten Unternehmen in Hannover zusammen mit seiner Frau 80 000.- HI ausbezahlt bekommen. Er halte sich einen Personenkraftwagen. Sie müsse annehmen, daß er den ihm von ihr gewährten Kred.it ... auch für die anderen Unternehmungen, an denen er beteiligt gewesen sei, verwendet habe. Der Beklagte hat ent- . ‘ gegnet, der Gummimantelstoff, der nach den Zusammenbruch noch vorhanden gewesen sei, habe nicht ihm, sondern der Kommanditgesellschaft gehört, es seien auch keine 30 000 Ileter gewesen, wie er der Klägerin allerdings angegeben habe, er habe sich damals stark verschätzt. Ein erheblicher feil der ware sei auch gestohlen worden. Das Landgericht hat Beweis erhoben und sodann der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Beklagte sei trotz des Zusammenbruchs des Deiches imstande, den Teilbetrag von 5 .000.- zu zahlen, die Voraussetzungen des § .21 Abs 4 UmstG lägen nicht vor. Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Xlägerin hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen und den Klageänspruch auf 40 701.90 H erhöht. Sie hat beantragt-, den Beklagten, zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen, hilfsweise festzustellen, daß ihr eine Forderung in der Höhe zustehe. Der Beklagte hat IClageabweisung begehrt, Das Berufungsgericht’ hat ihn zur Zahlung von 40 701.90 3H verurteilt. Der Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt 'nit dem Anträge, es aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung- und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision rügt Verletzung der §§ 286 ZPO, 21 Abs 4 UnstG und 242 3GB. Die Rügen sind nicht gerecht--fertigt. 1. Das Berufungsgericht hatte in der Verhandlung vom 6. November 1950 den Beklagten nachgelassen, sich auf den, Schriftsatz der Klägerin vom 2. November 1950 binnen 10 Tagen zu äußern und Verkündungstermin auf den 20. November 1950 anberaumt. Der Beklagte hat am 15. November 1950 einen vom 14. November 1950 datierten Schriftsatz eingereicht. Das Oberlandesgericht hat diesen im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht er--wähnt. Der Beklagte rügt hier, daß § 286 ZPO verletzt sei. Er macht geltend, das Berufungsgericht habe den Inhalt des Schriftsatzes nicht berücksichtigt, obwohl es nach § 272 a ZPO dazu verpflichtet gewesen sei. Die Urteilsgründe ergeben nicht eindeutig, ob das Berufungsgericht den Inhalt des in der Entscheidung nicht erwähnten Schriftsatzes beachtet hat. Daher ist zugunsten des Beklagten davon auszugehen, daß es nicht geschehen ist und daß insoweit ein Gesetzesverstoß vorliegti Auf ihm beruht das Urteil jedoch nicht. Der erwähnte Schriftsatz bringt Ausführungen zu dem vom Beklagten geltend gemachten leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstG und ferner zu dem vom Beklagten behaupteten Wegfall der Geschäft sgrundlage (§242 BGB). Das Vorbringen ist indessen ■Ü ^ M wie die folgenden Darlegungen zu § 21 UmstGr und zu § 242 BGrB ergeben werden, in keiner der beiden Richtungen entscheidungserheblich. 2. V/as zunächst die Rüge aus § 21 Abs 4 UmstGr angeht, so liat das Berufungsgericht des näheren ausgeführt, die Klägerin sei nicht Vorlieferantin des Beklagten in Sinne der Vorschrift. Den ist beizutreten. Der erkennende Senat hat sich mit'der Frage, ob die Kreditgeber von Rüstungsunternehmungen Vorlieferanten sind, bereits in zwei Urteilen von 29- Lai 1951 (I ZR 37/50 und I ZR 87/50), von denen:daä‘jletztere^zu dem Abdruck in der Antlichen Sammlung bestimmt ist, des näheren befaßt. Dem.letzteren Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Zusammenhang zwischen dem Rüstungsauftrag und der Ilergabe des Kredits sogar ein noch weit engerer war, als im vorliegenden Ralle, und zwar auch dann, wenn die Darstellung zugrunde gelegt wird, die der Beklagte in seinem seiner Auffassung nach vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten ■ Schriftsatz vom 14- ITovember 1950 gegeben hat. Die Ausführungen dieses Schriftsatzes können nicht dazu führen, die in Rede stehende Frage hier anders zu beurteilen, als es in den beiden Entscheidungen des Senats vom 29- Hai 1951 geschehen ist. Der Senat hat in dem letzterwähnten'Urteil unter anderem ausgeführt, entgegen der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen. Gegenauffassung schließe allerdings die Tatsache, daß den Darlehensnehmern das Darlehenskapital nicht endgültig zufließe, sondern nur vorübergehend überlassen werde, die Anwendbarkeit des J 21 Abs'»4 UmstGr noch nicht aus. In dem Punkte ist der Revision des Beklagten in der Tat rechtzugeben. Trotzdem kann diese nicht zu dem Erfolg führen. Der Senat hat nämlich des weiteren in * 4 •s* * \ i W > fl ' w i ** ,4| 'vj '4 • * seinen Erkenntnissen vom 29. Rai 1951 dengelest, die Rechtsentwic2:lung nach dem Zusammenbruch, sowie der Wortlaut und der Sinn des 5 21 Abs 4 UnstG sprächen , * % entscheidend dafür, daß Rüstungskreditgeber nicht Vor-lieferanten der Rüstungsunternehmer seien."Hierzu ist in den zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil in einzelnen folgendes ausgeführt worden: "wahrend des Krieges hatten zahlreiche Unternehmungen, die zur Zeit des Zusammenbruches hohe Forderun- m gen gegen das Reich aus Rüstungsaufträgen besaßen, zur Durchführung dieser Aufträge große Kredite bei Banken aufgeno:mnen. Die-Frage, ob, wann und .gegebenenfalls in welcher Weise die Unternehmungen die Sanieredite nach dem Zusammenbruch zu begleichen hatten, wurde bald nach der Besetzung Deiitschlands Gegenstand eingehender Erörterungen in Industrie- und Handelskreisen. Auch das Schrifttum befaßte sich mit ihr. Die in den einzelnen 'Oberlandesgerichtsbezirken der britischen Zone ergangenen Aus’setzungsverordnungen vom Februar 1946 bestimmten ‘gerade mit im Hinblick auf die hohen Bankschulden der Rüstungsbetriebe und die Zahlungseinstellung- durch das Reich, daß gerichtliche Verfahren auszusetzen seien, t; t "* wenn sie vertragliche Verbindlichkeiten beträfen, die unmittelbar oder mittelbar auf einen vom Reich erteilten * Auftrag zurückgingen und infolge der Einstellung der Zahlungen des Reichs nicht erfüllt worden seien. ITach den einschlägigen Verordnungen hatte die Aussetzung des Verfahrens dann zu unterbleiben, wenn sie eine unbillige Härte für den Gläubiger darstellte. Das alles, wie auch die Tatsache, daß die nicht zurückgezahlten Rüstungskredite der Großbanken insgesamt Millionen betrugen, war, als das Umstellungsgesetz beraten und erlassen wurde, bekannt. Dieser Umstand ist, wie noch aus- K“ '* \ zuführen sein v/ird, für die den V/ortlaut des § 21 Abs 4 UnstG zu gebende.Tragweite nicht ohne Bedeutung. Bas am 27* Juni 1948 in Kraft getretene Um-stellungsgesetz stellt in dem § * 16 Abs 1 Reichsmark-forderungen grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Llark um, daß der Gläubiger an den Schuldner für je 10,— TI! 1 ft! zu zahlen hat. Burch diese Gesetzesvorschrift wurden somit die Darlehensschulden der Rüstungsunternehmungen im Verhältnis 10 : 1 umgestellt, also um 9/10 ermäßigt. Damit verloren die,3anken 9/10 ihrer Dariehensansprüche. Es handelt sich demnach in den Rechtsstreitigkeiten nur noch darum, ob die Schuldner wegen des letzten 1/10 der ihnen gewährten aber nicht zurückgezahlten Darlehen ein loistungsver-weigerungsrecht besitzen, soweit die Darlehensbeträge zur Finanzierung vom Reich nicht beglichener Rüstungslieferungen verwendet worden'sind. Die Beklagte glaubt sich hier in erster Linie auf § 21 Abs 4 UmstG berufen zu können. Die Vorschrift bestimmt: VTer aus einer Liefe.-rung oder einer sonstigen Leistung Forderungen gegen das Reich oder andere Forderungen der in § 14 bezeich-neten Art besitzt, kann die ihn dem Vorlieferanten gegenüber obliegende Leistung verweigern, soweit er selbst nicht befriedigt ist. Entsprechendes gilt für das Verhältnis mehrerer Vorlieferanten untereinander. In der Rechtsprechunjg und im Schrifttum ist umstritten, ob die Banken, die Kredite für Rüstungszwecke gegeben haben, Vorlieferanten im Sinne' dieser Bestimmung sind. r * Die Frage ist zu verneinen; Der Sprachgebrauch bezeichnet einen Kreditgeber eines Rüstungsunternehmens nicht als Vorlieferanten. Es widerspricht auch einer natürlichen Betrachtungsweise, den Kreditgeber unter den Begriff "Vorlieferanten" fallen zu lassen. Der Y/ortlaut des Gesetzes weist darauf hin, daß, wenn § 21 Abs 4 UmstG zu dem Zuge kommen soll, an der Lieferung oder Leistung an das Reich mindestens zwei selbständige Unter-nehmer, wozu auch öffentlich-rechtliche Körperschaften gerechnet werden können (Urteil des II. Senats des BGH vom 16. Hai 1951 - II ZR 58/50), als Glieder einer Hauptkette beteiligt sein müssen, und daß Vorlieferant nur ist, wer in dieser Hauptkette als Unternehmer einen Teil derjenigen Lieferung ausführt, der dann unmittelbar in die Lieferung oder Leistung eingeht, welche der Hauptlieferant an das Reich zu bewirken hat. Liese Voraussetzungen mögen z.B. auch für Ingenieure vorliegen, die Zeichnungen für Gegenstände gefertigt haben, die der Rüstung gedient haben, sie fehlen aber beim Kreditgeber. Lieser ist kein selbständiges Glied einer solchen Hauptkette, seine Stellung gleicht auch, wirtschaftlich gesehen, mehr der eines Gehilfen des Hauptlieferanten. Der Kreditgeber ist allenfalls Glied einer Nebenkette, die vom § 21 Abs 4 UmstG nicht umfaßt wird. Daß 5 21 Abs 4 UmstG dem Hauptlieferanten nicht jedem gegenüber, der im Zusammenhang mit der Ausführung von Rüstungsaufträgen Ansprüche gegen ihn erhebt, ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt, geht u.a. mittelbar aus § 4.der ersten Verordnung über die Schadens-, Unfall-und Krankenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 3* Juli 19.48 hervor. Hach dieser Bestimmung, die Ausnahmen nicht vorsieht, sind Prämien für die Transport-, einschließlich der Transporthaftpflichtversicherung, die auf die Zeit bis zu dem 20. Juni t948 entfallen, mit 10 v.H. ihres Reichsmärknennbeträges in Deutscher Hark zu entrichten. Somit hat ein Lieferant, wenn er den Transport von Rüstungslieferungen versichert hat, die Prämien mit 10 v.H. auch dann zu bezah- len, wenn er vom Reich keine Zahlung erhalten hat. Den Kreditgeber andere zu behandeln als den Versicherer, besteht kein Anlaß.. Hätte der Gesetzgeber des • Unstellungogesetzes, das, wie ausgeführt, zu einer Zeit erlassen worden ist, in der die Präge der Rückzahlung der Rüstungskredite Gegenstand eingehender Erörterungen war, den Rüstungslieferanten ihren Kreditgebern gegenüber ein Leistungs^erv/eigerungsrecht im Sinne von § 21 Abs 4- UmstG gewähren wollen, so würde er in Rücksicht hierauf nicht das Wort ”Vorlieferant” gewählt, sondern einen umfassenderen Ausdruck benutzt haben. Eine andere Auslegung des Gesetzes ließe sich nur dann rechtfertigen, wenn durchschlagende Gründe für sie sprächen. An solchen mangelt, es aber. Die im Schrifttum insbesondere von WÜrdinger (LIDR 1948, 230 f u SJZ 1950, 477 ff), Berger (JZ 1951, 139), Römer (3B 1950, 100 f), Creifels (1JJ7/ 1949, 808 u DRZ 1950, 545) und Beitske (Der Betrieb 1950, 532) mit verschie- L denartiger Begründung vertretene Gegenauffassung beruft sich insbesondere auf den englischen und den französischen Geoetzestext, und weiter vor allem auf den engen Zusammenhang zwischen dem Aufbau der Rüstungs Wirtschaft und der Kreditgewährung durch die Banken. Sie stellt hierbei vordringlich auf den Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft und Billigkeitserwägungen, auf die erst weiter unten eingegangen werden soll, ab. Alle.diese Gründe schlagen nicht durch. T.'as den ersterwähnten .Grund'anlangt, so ist zu bedenken, daß für 'das ümstellungsgesetz nach § 34 Abs 1 Satz 1 der deutsche \7ortlaut maßgebend ist. Er benutzt aber das \7ort ”Vorlieferant”. Dieses ist deshalb der Auslegung -lo- des Gesetzes zugrunde zu legen. Gerade im Hinblick auf die Vorschrift des § 34 Abs 1 Satz 1 UmstG muß es in erster Linie auf den deutschen Wortlaut ankommen und nicht auf den englischen oder den französischen. Wollte man in Fällen, in denen der deutsche Text an sich keine Unklarheit aufweist, aus den ausländischen Texten entscheidende Rückschlüsse ziehen, so hätte das zur Folge, daß nicht der deutsche Y/ort-laut maßgebend wäre, sondern der ausländische. Das Gesetz bestimmt aber das Gegenteil. Abgesehen hiervon sind die entsprechenden Ausdrücke im englischen und im französischen Text entgegen der von V/ürdinger (SJZ 1950, 477 ff) und Berger (JZ 1951 , 139) vertretenen Auffassung nicht eindeutig. Sie ergeben jedenfalls nicht sicher, daß darunter auch die Kreditge= ber fallen. Rach dem deutschen Sprachgebrauch werden aber, wie erwähnt, Kreditgeber eines Rüstungsunter-nehnens nicht als Vorlieferanten bezeichnet. Freilich ist auch bei der Auslegung von Gesetzen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern ist der'wirkliche Sinn zu erforschen. Aber auch er spricht nicht für die von der Revision vertretene* Auffassung. Allerdings nahmen Rüstungsunternehmungen jedenfalls 3eit dem Jahre 1942 in immer stärkerem. Llaße zur Durchführung ihrer Aufträge Bankkredite in Anspruch. Insofern* besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Gewährung der Bankkredite und dem Aufbau der Rüstungswirtschaft ia allgemeinen. Das rechtfertigt jedoch noch nicht, die- Kreditgeber mit den Vorlieferanten rechtlich auf eine Stufe zu stellen. Der im Rahmen des’ § 21 Abs 4 UmstG besonders zu beachtende Gesichtspunkt der Gefahrengeneinschaft, der den Vorlieferanten gegenüber durchgreift, verliert 11 den Kreditgebern gegenüber aus folgenden Erwägungen % an Gewicht. Die Kredite wurden auf Grund der allgemeinen Dankbedingungen zu den banküblichen Kreditsätzen gewährt. Wenn die Banken als kaufmännische Unternehmungen aus der Kreditgewährung auch Butzen ziehen wollten, so bestanden für sie doch keineswegs Ge-winnmöglichkeiten des Unfanges, wie sie sich erfahrungsgemäß den Unterlieferanten eines Rüstungsauftrages im allgemeinen boten. Auch aus dem Grunde ist es innerlich nicht gerechtfertigt, die Kriegsverluste der Rüstungs-unternehnungen ohne weiteres in ganzer IlÖhe der aufgenommenen Kredite auf die Banken abzuwälzen, also noch über die 9/10 der Kredite hinaus, die die Banken nach der Vorschrift des § 16 UnstG ohne weiteres einbüßen. Des weiteren sprechen auch noch sonstige wesentliche Gründe gegen eine so weite Ausdehnung des § 21 Abs 4 UmstG, wie sie die Revision im Anschluß an das erwähnte Schrifttum und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts .in Frankfurt a.Ll. (abgedruckt in IOT 1950, 952 u BB 1950, 307) vertritt. Wollte man den Rüstungsunterneh- ■ mern den Banken gegenüber ein leistungsverweigerungs-' recht gewähren, so müßte folgerichtig auch letzteren ein solches ihren Gläubigern gegenüber, die während des Krieges bei ihnen Geld als Darlehen eingezahlt hatten, zugestanden werden, zu demal da im Kriege allge-. mein bekannt wurde, daß die Banken mit den bei ihnen eingezahlten Geldern ihrerseits Rüstungsaufträge finanzierten. Eine so weitgehende Auslegung des Gesetzes würde aber zu schwer tragbaren Folgen führen. In der Rechtsprechung und in Schrifttum wird ferner fast einhellig angenommen, daß die Arbeiter und die Angestellten eines Rüstungsbetriebes, auch wenn sie.an der Herstellung der an das Reich gelieferten, aber von ihm’ nicht beglichenen RüstungsProdukte durch ihre Arbeiten beigetragen haben, nicht Vorlieferanten sind, und daß ihnen gegenüber wegen etwaiger Lohnund Gehaltsrückstände kein Leistungsverv/eigerungsrecht besteht. Das ergibt sich auch aus den in 3GH 1, 107 ff abgedruckten Urteil des Senats. Des weiteren hat der Senat in der in JZ 1S51, 331 veröffentlichten Entscheidung vom 9- Kürz 1951 (I ZR 30/50) ausgeführt, wer an einen Rüstungsbetrieb eine llaschine liefere, die Anlagegegenstand desselben werde, sei selbst dann nicht Vorlieferant, wenn die llaschine zur Herstellung von Kriegsmaterial gedient habe, das an das Reich geliefert, aber von ihm nicht bezahlt worden sei. Rach alledem sind-Arbeiter, Angestellte und Lieferer von Anlagegegenständen nicht Vorlieferanten im Sinne, von § 21 Abs 4- UmstG. Folgerichtig können dann aucli die Bezahlungen, die sie für ihre Leistungen und Lieferungen erhalten, nicht für Vorlieferungen nach § 21 Abs 4 UmstG erfolgt sein, und auch Kredite, aus denen solche Zahlungen geleistet werden, nicht den Charakter von Vorlieferungen besitzen. Ist dem aber so, so sind auch Kreditgeber, die Darlehen zur Bezahlung von Löhnen, Gehältern und Betriebsgegenständen gewähren, auch aus diesen Gründen nicht Vorlieferanten. Rüstungskredite können außer zu de& erwähnten Zwecken auch aufgenommen werden, um Rohstoffe zu bezahlen oder Lieferungen von Unterlieferanten zu begleichen. Vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus betrachtet, ist aber eine verschiedene*rechtliche Beurteilung der RüctungsKredite ;je nach' ihrer Verwendungsart sachlich nicht gerechtfertigt. Auch dieser Gesichtspunkt spricht gegen eine Ausdehnung des § 21 Abs 4 UmstG auf Rüstungs-kredite. Hit Recht ist weiter in der Rechtsprechung v. 13 - r ■ (OLG Hamm MDR 135Q, 366) und in Schrifttum (V/alb IIDR 1949* -148) auf folgendes hingewiesen worden: Stünde den Rüctungsunternehmern gegenüber den Ansprüchen auf Rückzahlung der Bankdarlehen ein' Leistungsverweigerungsrecht zu, so bliebe den Banken unter Umständen die Möglichkeit offen, in Vege über § 10 und § 11 UnstG in Verbindung mit £§ 4 bis 8 BankenVO eine Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand zu er- ■ werben. Dadurch würde aber in Ergebnis eine weitere Abdeckung sehr erheblicher Schulden des Reiches zu Lasten der Allgemeinheit erfolgen. Eine solche hat der Gesetzgeber jedoch als zur Zeit nicht tragbar abgelehnt. Die Revision glaubt, sich für die von ihr vertretene Auffassung gegenüber den obigen Darlegungen vor allem auf Billigkeitsgründe stützen zu können. Diese sprechen aber weit mehr dagegen als dafür, den § 21 Abs 4 UmstG in der Weise auszudehnen, wie es die Revision für richtig hält. Es ist bereits ..gesagt, daß die Schuld der Beklagten durch § 16 UmstG um 9/10 gekürzt, also auf 1/10 zusanmengeschmolzen ist. Darüber hinaus lassen § 21 Abs 1 und 2 UmstG eine Stundung und auch eine weitere Herabsetzung von Darlehensschulden in Vertragshilfeverfahren zu, wenn und soweit den umgestellten Reichsmarkverbindlichkeiten des Schuldners Reichsmarkforderungen gegenüberstehen, bei denen nach § 14 die Umstellung in Kl unterbleibt. Hach § 2 der 28. DVO zu dem UnstG kann sich der Schuldner ferner bei der Anwendung des § 21 Abs 2 UmstG auf Vermögensverluste, die er durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust ihm gehöriger Sachen auf Grund von Kriegsereignissen oder Kriegsfolgen erlitten hat, in gleicher 7/eise berufen wie auf den Ausfall von Entschädigungsansprüchen gegen das Reich. Voraussetzung für eine Stundung der durch das Unstellungsgesetz bei’eits auf 1/10 herabgesetzten Schuld oder für eine weitere Ermäßigung dieser Schuld ist nach § 21 Abs 1 UmstG allerdings, daß die fristgemäße Zahlung oder die Zahlung des geschuldeten Betrages überhaupt dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage ■ beider Parteien nicht zugemutet werden kann. Die §§ 21 Abs 1 u 2 UmstG in Verbindung mit § 2 der 28. DVO sind eine Ausprägung der gleichen Rechtsgedanken, die § 242 BGB enthält. Sie tragen den Belangen der Rüstungsunternehmer weitgehend Rechnung. Im Gegensatz zu § 21 Abs 4 UmstG, der eine sehr einschneidende:“ und daher eng auszulegende AusnahmeVorschrift von besonderer Schärfe darstellt, wahren die Vorschriften der §§ 21 Abs 1 und 2 UmstG neben den Interessen der Schuldner auch die der Gläubiger angemessen; denn, wie -erwähnt, hat nach ihnen eine gerechte Abwägung der Interessen und der Lage beider Parteien zu erfolgen. Durch diese Vorschriften werden also Unbilligkeiten vermieden, die eine Anwendung des § 21 Abs 4 UmstG auf Kreditverhältnisse der in Rede * stehenden Art im-Einzel'fall zur Folge haben kann. Zusammenfassend ist somit zu sagen, daß überwiegende Gründe gegen die von der Revision geforderte ausdehnende Auslegung des § 21 Abs 4 UmstG sprechen." . ^3)i‘e Revision des Beklagten hat keine Gesichtspunk- te''aufzuzeigen vermocht, die in der in Rede stehenden Frage zu einer anderen Beurteilung zu fuhren vermöchten. Hit Recht hat das Berufungsgericht somit ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten aus § 21 Abs 4 UmstG verneint. 3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht ohne 'Rechtsverstoß ausgeführt, - 15. § 242 BGB könne nicht zu dem Zuge kommen. Biese Entscheidung konnte das Berufungsgericht treffen, ohne die angebotenen weiteren Beweise, insbesondere auch die des Gchriftsatzes vom 14. November 1950 zu erheben, denn auf diese Beweisangebote kommt es nicht an. § 286 ZPO ist also auch insoweit nicht verletzt worden. Grundsätzlich ist § 242 BGB auf alle Schuldverhältnisse anwendbar.- Bie Bestimmung wird durch § ,16 UmstG nicht ausgeschlossen, auch § 21 Abs 1 und Abs 2 UmstG stehen der Anwendbarkeit des § 242 BGB dann nicht im Wege, wenn die volle Abweisung der Klage erstrebt’ wird, also mehr als im Vertragshilfeverfahren erlangt werden kann. Bei der Entscheidung der Frage, ob § 242 BGB anzuwenden ist, ist im Interesse der Rechtssicherheit aber dann besonders große Zurückhaltung geboten, wenn die Schuld bereits gemäß § 16 UmstG umgestellt worden ist und wenn dem Schuldner ferner für eine weitere Ermäßigung und Stundung das Vertragshilf everfahren zur Verfügung steht. Selbst wenn man im vorliegenden Falle annehmen wollte, mit der Zahlungs-einstellungdurch das Reich .sei die Geschäftsgrundla-ge weggefallen, so würde sich daraus noch nicht ergeben, daß die.Klage hier deshalb abgewiesen werden müßte.Bie auf Verletzung des § 242 BGB gestützte Rüge könnte' nur dann durchdringen, wenn die Geltungmachung der Klageansprüche gegen Treu und Glauben verstoßen und somit, eine unzulässige Rechtsausübung darstellen würde. Bas ist aber selbst dann nicht der Fall, wenn j man alles das als richtig hinnimmt, was der Beklagte über seine Vermögenslage unter Beweis gestellt hat. Ber Beklagte weist ferner zwar an sich mit Recht darauf hin, daß im Rahmen des § 242 BGB die 3elange bei- \ der Parteien zu "berücksichtigen seien und er vermißt in dem Urteil Feststellungen über die wirtschaftliche Lage der Klägerin. Hier ist aber zu berücksichtigen, daß der Anspruch der Klägerin reichlich 407-000,— HM betrug und daß er durch die Uährungsumotellung auf etwa 40.700,— £1 umgestellt worden ist, und daß die Klägerin also durch die Hingabe des Darlehens einen Verlust von mehr als 366.000,— Eil erlitten hat. Im Hinblick auf diesen unstreitigen hohen Verlust erübrigte es sich, hier weitere. >inJ'däs Einzelne-gehende Feststellungen über die Vermögenslage der Klägerin zu treffen. Aus dem Darlehensvertrage ergibt sich die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens. Verluste des Darlehens- % nehmers können'an der Rückzahlungspflicht grundsätzlich nichts ändern. Der Beklagte, der sich übrigens nach seinen eigenen Angaben bereits vor dem Kriege einmal im Konkurs befunden hat, will durch Bombenschäden und infolge des Zusammenbruchs des Reichs allerdings sehr hohe Verluste erlitten haben. Dieser Umstand kann hier aber nicht dazu führen, die Klage,mit der gemäß dem Umstellungsgesetz nur noch 1/10 der Darlehensschuld gefordert wird, abzuweisen. Dafür, daß die Rückzahlung des auf 1/10 herabgesetzten Darlehensbetrages die wirtschaftliche Existenz des Beklagten vernichten oder sie auch nur sehr schwer erschüttern würde, fehlt es an Anhaltspunkten/ Die Beweisangebote, denen das Oberlandesgericht nicät nachgegangen ist, hätten hier gegenüber den eigenen Angaben des Beklagten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht weiter führen können. Es-ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte, was er übersieht, mit seinem ganzen Vermögen haftet, selbst * , * wenn:;er die1 von der Klägerin erhaltenen Darlehensbeträge nur für die in dem Hildesheimer Betrieb ausge- - 1? - führten Rüstvmgsaufträge verwendet haben sollte und nicht auch für die anderen Betriebe, an denen er beteiligt war. Der Beklagte hat also auch mit dem Vermögen einzustehenj das er in dem Unternehmen in Salzdetfurth angelegt hat und auch mit den Beträgen, die ihm bei der Auflösung des weiteren Geschäftes in Hannover zugeflossen sind. Der Beklagte hat nicht in .Abrede gestellt, daß er in der Lage war, s.ich nach dem Zusammenbruch ein Haus in Hildesheim-zu bauen. Er ist auch der Darstellung der Klägerin, daß er sich für private Zwecke einen Kraftwagen hält, nicht entgegengetreten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist er einziger Komplementär der Fabrik in Salzdetfurth, die gute- Aufträge hat, ferner arbeitet sein Betrieb in Hildesheim wieder mit 15 Leuten. Diese Feststellungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß in der Geltendmachung des Klageanspruchs keine Verletzung des § 242.BGB zu finden ist. Für das Urteil kommt es daher nicht mehr darauf an, welche Ilittel dem Beklagten aus der Verwertung des Stofflagers, das er nach seiner eigenen Darstellung im Oktober 1945 mit 180.000,— RU bewertet hat, zugeflossen sind. Somit brauchte • das Oberlandesgericht die hierüber angetretenen Beweise nicht zu erheben. Da das Urteil gyy^>•#>•* , ,# m <' ■ r auch sonst keinen Rechtsverstoß enthält, so war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Lindenmaier 'Heidenhain Schmidt zugleich für den durch Beurlaubung an der Krüger-Hieland Unterschrift verhinderten Bundesrichter Br.Birnbach .V ✓