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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin g9gen das Urteil. ist jetzt die einzige KLä gerin, nachdem ihre beiden Streitgenossen, die Schu tenvermieter und in deren Klagen mit der Klage der Firma durch den Be Schluss des Hanseatischen °berlandesgerichts in Hamburg vom 13« Oktober 1947 zu dem "wecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden waren, dadurch aus dem Hechtsstreit ausgesohieden sind, dass sie gegen das die Klage aller drei Beklagten abweisende Der Klage der Firma J.H.N. liegt fol gender Sachverhalt zugrunde, den die Klägerin in einer mit Zustimmung der Beklagten erfolgten Berich Die Firma Johannes in hat durch den Schuten Nr. 14175 und 13624 und durch den Vertrag vom 12. Sollte die fahrzouges Gestellung eines geeigneten Ersatz nicht möglich sein, so ist der Vor mieter zu Gunsten des dann geschädigten Schutene igenttimers auf Grund der Kriegs schädenverordnung in barem Geldo zu ent schädigen« Norwegen für die ihr von der Firma Die Beklagte ihrerseits hat mit dem Luftgaukommando vermieteten Schuten "mit Wirkung für und gegen die Firma Johannes Mietverträge des aus dem Vertrage vom 12./23« Oktober 1942 ersichtlichen Inhalts geschlossen« In diesen Verträgen ist wegen der Schäden der Schuten eine Vereinbarung getroffen, die im übri gen mit dem § 5 der Verträge vom 1. Die Schuten der Klägerin sind nach Norwegen über- führt worden und dort vom Luftgaukommando benutzt worden, das die inbarten Mieten an die Beklag te gezahlt hat, die die der Firma den Mieten an diese abgoführt hat zustehen Schuten vom Buftgaukommando übernommen und sie beauf-tragt habe, wegen des Abschlusses neuer Mietverträge in Verhandlungen mit der OT-Leitstelle in Berlin zu treten, Walter bestätigte durch ein Schreiben vum spektor für die Reichshauptstadt der Firma die von dar Be klagten gemieteten Schuten übernehmen und die Miet vorträge auf freiwilliger Grundlage ihren altep Schutenverträgen angleichen werde«'Wenn dies nicht mit, dass die Transportflotte möglich sei, würden di allen Ei Dieses Schreiben brachte die Firma gentümern der von ihr vermieteten Scjiut zur Kennt nis und übersandte ihnen Exemplare der.bei der Transportflotte Speer üblichen Schutenmietverträge, So hat auch die Klägerin von der beabsichtigten -iber- nähme der Schuten durch die Transportflotte S]3flfe mit Oktober 1944 ab sind die Mieten für die Schuten nicht mehr wie bis dahin durch das Buftgau- Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückgabe, ihrer legitimation und wendet ein, dass sie mit der Übernahme .der Schuten durch die Transport flotte Spfl^aus dem Die Revision der Klägerin gegen das Ürteil des Ober- lande sgerichts ist durch das ürteil des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 13# November 1948 insoweit als unbegründet zurückgewiesen worden, als die Klägerin mehr fordert als einen Wertersatz von 12.510,40 DM. in Hamburg hat darauf die Klage durch das ürtet 1 vom 21. Gegen dieses Urteil richtv3t sich die Revision der Klägerin. antrage, dass die Beklagte ihr für jode ihrer Schuten eine gleichwertige Ersatzschute liefert, hilfsweise dass sie 54*000 DM zahlt. die Klägerin die Klage dadurch geändert hat, dass sie ihre Ansprüche nicht mehr auf den Vortrag vom hält, die Beklagte sich mit der Änderung auch für Das hat die Klägerin, wie möglichkeit der Rückgabe der Schuten getroffenen Vereinbarungen von dem Vertrage vom 15* Juni 1942 der Schuten) aus irgendeinem Grunde nicht mög lieh, so ist an Stelle des nicht zurückadL iefertön Fahrzeuges eine Entschädigung auf Grund d Juni 1942 bedeutete deshalb eine wesent liehe Änderung des tatsächlicnen Vorbringen auf das Wenn durch dieses Urteil die Abweisung der Klage in dem ersten Berurufngsurteil insoweit bestätigt worden ist, als die Klägerin mehr gefordert hatte als einen Wert- ersatzbatrag von 12.510,40 DM, so war der Sinn dieses Ausspruchs zunächst der, dass das Revisiongericht die Abweisung des von der Klägerin in erster Linie geltend gemachten Anspruchs auf Rückgabe der Schuten In dem neuen Berufungsverfahren hat die Klägerin aber nicht mehr die Rückgabe der Schuten, sondern die Lieferung von Ersatzfahrzeugen ver- Uber diesen Anspruch, der sich auf die im neuen Berufungsverfahren geltend gemachten Verträge vom 1. Trotzdem hat die Klägerin in der neuen Berufungsverhandlung für den 5a 11 der Unmöglichkeit der Gestellung von Ersatzfahrzeu-gen eine Entschädigung auf Grund der Kriegssachschä- Visionsgericht hat die Begrenzung der Entschädigung auf den Betrag von 12,510,4° DM nur deshalb ausge- gosetz gestützt hatte, während sie ihn jetzt in Übereinstimmung mit* den Verträgen vom 1, April und 12. Darüber, ob die Klägerin auf Grund der Kriegssach-schädenverordnung eine über den Betrag von 12,51°>4° DM hinausgehende Entschädigung verlangen kann, hat das Revisionsgericht in dem Urteil vom 13* November 1949 flickt entschieden. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat in seinem Urteil vom 13* No- dass die Klägerin auf Grund des Reichslei- kann im Ergebnis die Zustimmung nicht versagt wer-den« Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung durch die Darlegung begründet, der Klägerin sei die Erfüllung der ihr aus dem Mietverträge obliegen Schuten zu überlassen, dadurch unmöglich geworden, dass die Transportflotte der Beklagten den Wenn das Berufungsgericht hieraus gefolgert hat, dass Speer die Beklagte aus der Stellung als mittelbare Besitzerin der Schuten verdrängt hat, so ist dies nicht zu beanstanden« wörtlich sagt: "Der gerieht in diesem Mietvertrag zwischen den Parteien hat dadurch sein Ende erreicht, dass sämtliche Schuten von der Orga nisation S hatte die Beendigung des Mietvertrages aber nicht die Folge, dass die Beklagte die Schuten zurückzu geben hatte. Die Schuten sollten mit der Verdrän gung der Beklagten aus dom MietVerhältnis in den alleinigen Mietbositz von Sp^i übergehen. Die Beendigung des MietVerhältnisses hatte also die Folge, dass die Beklagte aus der Verpflichtung zur Rück- gabe der Schuten unter aller Beteiligten entlassen wurde und dass die Pflicht Rückgabe die Befreiung der Beklagten von der Verpflichtung zur Rückgabe der Schuten nicht daraus ge- folgert werden, dass der Klägerin die Erfüllung der ihr aus dem Mietverträge mit der Beklagten und dass sie infolgedessen den Anspruch auf die Beklagten nach der Feststellung des Berufungsgerichts dadurch sein Ende icht hatte, dass. Mietverträge gegen über der Beklagten, deren Erfüllung der Klägerin hätte unmöglich werden können, nicht mehr* Infolge dessen hat die Klägerin den Anspruch auf Rückgabe Die .Klägerin hat den Anspruch auf Rückgabe der Schuten nicht durc ihre Beistungsunfähigkeit, sondern dadurch verloren, dass der Schuten nicht mehr bestand, dann.kann sie auch nicht mit der Begründung auf Schadensersatz in .in-spruch genomiosn werden, dass ihr die Rückgabe unmöglich sei* Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten könnte nur in Frage kommen, wenn sie der Klage- rin gegenüber eine Garantie dafür übernommen hätte, dass die Klägerin ihre Schuten zurückerhalten wer- de« So scheint der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone die Rechtslage beurteilt zu haben, als er die Beweisaufnahme darüber anordnete, welche Zusagen die Beklagte dor Klägerin wegen der Rückgabe der Schuten gemacht hat« Bas Berufungsgericht hat die vom Obersten Gerichtshof angeordneten Beweise erhoben und das Ergebnis dahin gewürdigt, es sei nicht erwiesen, dass die Beklagte eine über die Dauer ihres Mietvertrages hinausreichende Ver- Die Revision vermisst deshalb zu Unrecht eine Beweiswürdigung des Berufungsgerichts« Der Auffassung der Revision, dass der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seinem Urteil die Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz für den Fall der Unmöglichkeit der Rückgabe bereits ausgesprochen habe, kann nicht zugestimmt werden. Das Urteil vom 13* November 1948 lässt keinen darüber, dass es die Entscheidung von den Ausfall der Beweis aufnahme abhängig machen wollte« Da die Beweisaufnahme die Übernahme einer Garantie durch die Beklag te nicht ergeben hat, ist die Entscheidung des Beruf ungsgericjits nicht zu beanstanden.

MietvertragFirmaVertragKlägerinSchuten

Volltext der Entscheidung

■r.
Beglaubigte Abschrift
 Verkündet am 1». Januar 1951
goz
 Justizsekretfir
Geschäfts
 Urkundsbeämter der stello des Bundesgerichtshofs
 Im Namen des Volkes !
In Sachen
E;ve r führe re i,

1
2
gegen
 die Firma
 Baugesellschaft
deren persönlich haftende GoSeilschafter
a
b
den Kaufmann Heinrich Hans von
 den Kaufmann Walt
 EricJi.l
trasse
 Bqklagte und Revisionsbeklagte
 Proze3sbevollmächtigter: Hechtsanwalt
 hat de* Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat, auf die mtlnd
■
liehe Verhandlung vom 16. Januar 1951 unter Mitwirkung des
1 *
, ■
Prof* Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrich-
.
ter Dr.. Heidenhain, Wilde, Dr,. Birnbach und Schmidt, für
■ *
. 1 . •
Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin g9gen das Urteil.
' ' •
des Hanseatischen Oberlandesgerichts :.in
 Hamburg vom 21. Juli 1949 wird auf Kosten
 der Klägerin zurückgowiesen.
Von Rechts wegen
■ {
»
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2
, «
Tatbestand:
Die Firma J.H.N
ist jetzt die einzige KLä
 gerin, nachdem ihre beiden Streitgenossen, die Schu
 tenvermieter
und
 in
deren
 Klagen mit der Klage der Firma
 durch den Be
 Schluss des Hanseatischen °berlandesgerichts in Hamburg vom 13« Oktober 1947 zu dem "wecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden waren, dadurch
m
aus dem Hechtsstreit ausgesohieden sind, dass sie
 gegen das die Klage aller drei Beklagten abweisende
*
■
Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. Februar 1948 kein Rechtsmittel eingelegt
 haben. Der Klage der Firma J.H.N.
liegt fol
 gender Sachverhalt zugrunde, den die Klägerin in
 einer mit Zustimmung der Beklagten erfolgten Berich
»
#
tigung ihres früheren Vorbringens vorgetragen hat:
Die Firma Johannes
 in
hat durch den
* •
Vertrag vom 1. April 1942 die der Klägerin gehörigen
■ «
Schuten Nr. 14175 und 13624 und durch den Vertrag vom 12. Juni 1942 die Schuten Nr. 9720, 9741, 9761,
■
9925» IOO84 der Klägerin an die Beklagte zu 1 zu dem

> . * ( Zwecke des Transports von Gütern aller Art in Norwegen vermietet. Im Vertrage vom 1. April 1942 war
 die Zustimmung des Luftgaukommandos Norwegen und im
*
Vertrage vom 12. Juni 1942 die Zustimmung der Orga-
nisation Todt in Norwegen Vorbehalten. Im
 de
beiden Verträge war übereinstimmend vereinbart:
Zur Anmietung werden Fahrzeuge mit Inventar
 gestellt, die in einem ordnungsmässigen und
 betriebssicheren Zustand sind. Dieselben wer
 den vor Abgang in Hamburg von den Vertrags
V
hliossenden ode
 deren
auftrag
 inge
hond besichtigt und auf Schäden und Mängel
 unt
ersucht.
Etwaige Schäden Und Mängel sind in einem Pro
• ■
tokoll niederzulegen, welches vün beiden Par teien und dem jeweiligen SchutenoigentÜrner zu unterzeichnen ist.
Sollten sich bei der Ilücklieferung Schäden
«
■
herausstellen, sc sind diese zu Lasten der
*
Mieterin im Einvernehmen mit der Vermieterin
 zu beheben. Für einen solchen Fall läuft die
 Miete weiter, bi
Q
da
o
betreffende Fahrzeug
w-	•
wieder in allen Teilen so horgerichtet ist,
 dass es von dom Vermio
 innahme von
 Gütern aller Art verwendet bezw
■
werden-kann.
*
bgegeben
 Ist die HücklioTorung aus irgendwelchen Grün
 dos nicht
 den nicht.möglich, so ist an Stelle
4
zurückgelieferten Fo.hrzeuges ein gleichwerti ges Ersatzfahrzeug an den Vermieter Zu Gun-
sten des geschädigten Schutenoigentümers zu
■ ", *
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liefern,	.	.*	•
i	«
Dor Vermieter efhält dann für den Zeitraum
*
■ * *■
von drei .Monaten', gerechnet vom Tage des Ein-
• •
.
• * gangs der schriftlichen Verlustanzeige an,
 den vollen Mietsatz weiter und bis zur Liefe-
■
rung des Ersatzfahrzeugos die Hälfte desselben.
Sollte die fahrzouges
 Gestellung eines geeigneten Ersatz
 nicht möglich sein, so ist der Vor
 mieter zu Gunsten des dann geschädigten Schutene igenttimers auf Grund der Kriegs schädenverordnung in barem Geldo zu ent schädigen«
Norwegen für die ihr von der Firma
 Die Beklagte ihrerseits hat mit dem Luftgaukommando
 vermieteten Schuten "mit Wirkung für und gegen die Firma Johannes
 Mietverträge des aus dem Vertrage vom 12./23« Oktober 1942 ersichtlichen Inhalts geschlossen« In diesen Verträgen ist wegen der Schäden
■
• •
der Schuten eine Vereinbarung getroffen, die im übri
 gen mit dem § 5 der Verträge vom 1. April 1942 und
12. Juni 1942 übereinstimmt, aber statt der Verwei-
■
sung auf die Eriegsschädenverordnung für den Fall der Unmöglichkeit der Gestellung eines geeigneten Ersatzfahrzeugs die Bestimmung enthält, dass der Schadensersatz auf Grund der Anordnung über Höchst-
V
2:rei3e für fabrikneue und gebrauchte Werkzeugmaschi nen und Baugeräte vom 15« Dezember 1939 in barem
 Golde zu leisten ist. In diesen Verträgen ist neben Vereinbarungen über den vom Luftgaukommando Nbrwo-
■
gen für die von der Beklagten gestellten Schuten besatzungen zu leistenden Vergütungen die Bestim

mung enthalten, dass die Beklagte einen Zuschlag
 von 10$ zu den Schutenmieten erhält, die sie an die Schuteneigentümer zu zahlen hat»
Die Schuten der Klägerin sind nach Norwegen über-
«
führt worden und dort vom Luftgaukommando benutzt
 worden, das die
 inbarten Mieten an die Beklag
 te gezahlt hat, die die der Firma
 den Mieten an diese abgoführt hat
 zustehen
9
9
Im August 1944 entschlossen sich die deutschen
*
Dienststellen in Norwegen, alle gemieteten Schuten
 der Transport flotte Sp^^ zu unterstellen, und tra-
• - -
ten deshalb an die Beklagte heran. Am 10, August 1944
* •
schrieb die Beklagte an die Firma	dass die
0T Einsatzgruppe ?/iking die Verfügungsgewalt über die
* ' % «
Schuten vom Buftgaukommando übernommen und sie beauf-tragt habe, wegen des Abschlusses neuer Mietverträge in Verhandlungen mit der OT-Leitstelle in Berlin zu
 treten, Walter
 bestätigte durch ein Schreiben vum
\
14, August 1944 den Eingang der achricht und regte
 an
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■
die Mietverträge mit der Transportflotte
 auf der Basis der ander
>
bei der Transportflotte
 üblichen Schutenmietvertfäge zu schliessen, um zu einem einheitlichen Vertrage zu gelangen. Mit einem Brief vom 23* August 1944 teilte der Generalbauin-
spektor für die Reichshauptstadt der Firma
 die von dar Be
 klagten gemieteten Schuten übernehmen und die Miet vorträge auf freiwilliger Grundlage ihren altep Schutenverträgen angleichen werde«'Wenn dies nicht
 mit, dass die Transportflotte
 möglich sei, würden di
1
chüten entg> rechend den Be
 dürfnisson
zurückgegeben eder beschlagnahmt
 werden,
u
die Änderung der Mietverträge herbeizuführen.
• • *
allen Ei
 Dieses Schreiben brachte die Firma
 gentümern der von ihr vermieteten Scjiut
 zur Kennt
 nis und übersandte ihnen Exemplare der.bei der Transportflotte Speer üblichen Schutenmietverträge,
 So hat auch die Klägerin von der beabsichtigten -iber-
* *
nähme der Schuten durch die Transportflotte S]3flfe mit
*
veränderten Mietverträgen Kenntnis erhalten und durch
• m
■
• * ein Schreiben der Firma	vom	29» September 1944
die Bitte vortragen lassen, ihr die Kastenschute 14175
*
■
für ihren kriegsmässigen Einsatz zurückzugeben« Diese
■ *
Bitte ist mit der Begründung abschlägig, beschieden
- \
■
worden, dass eine Rücklieferung der in Norwegen sta-
"* \ *
tionierten Schuten erst zu gegebener Zeit erfolgen
 könne. Vom 1. Oktober 1944 ab sind die Mieten für die
 Schuten nicht mehr wie bis dahin durch das Buftgau-
• *
\ “ -
kommando an die Beklagte, sondern' durch die Transport
• __________________________
flotte SiJBP unmittelbar an die Firma	gezahlt
_*	0
worden. Die Klägerin hat von diesem, Zeitpunkt ab auch
•	• *	* ■ .-
nicht mehr den Zuschlag zu den S c hu t enmi e tan arhal-
*
ten.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückgabe, ihrer
« . * ■
Schuten, hilfsweise Wertersatz und die Zahlung rück-
■
ständiger Mieten. Die Beklagte bestreitet ihre Massiv-
* «
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legitimation und wendet ein, dass sie mit der Übernahme
.
der Schuten durch die Transport flotte Spfl^aus dem
. • • «
■
Mietverträge ausgeschieden sei« Das Bandgericht und
 das Oberlandesgerieht haben die Klage abgewiesen.
#
Die Revision der Klägerin gegen das Ürteil des Ober-
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lande sgerichts ist durch das ürteil des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 13# November 1948 insoweit als unbegründet zurückgewiesen worden, als die Klägerin mehr fordert als einen Wertersatz
 von 12.510,40 DM. Das Hanseatische Oberlandesgericht
• «
in Hamburg hat darauf die Klage durch das ürtet 1 vom 21. Juli 1949 erneut ln vollem Umfange abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtv3t sich die Revision der
 Klägerin. Die Klägerin verlangt, mit.dem Revisions-
■
antrage, dass die Beklagte ihr für jode ihrer Schuten eine gleichwertige Ersatzschute liefert, hilfsweise dass sie 54*000 DM zahlt. Die Beklagte
 bittet um Zurückweisung der Revision.
* * ■
*
Das Berufungsgericht lässt es dahingestellt, ob
• •
die Klägerin die Klage dadurch geändert hat, dass sie ihre Ansprüche nicht mehr auf den Vortrag vom
m
■ ■
15. Juni 1942, sondern auf die Verträge vom 1,
*
April und 12. Juni 1942 stützt. Rieses Verfahren
. » < %
entspricht nicht der ^rozessordnung, denn diese ge-
■
stattet eine sachlichrechtliche Prüfung der Klage
*
nur dann, wenn die Klage nicht schon wogen unzu-
• ■
lässiger Klageänderung abgewiesen werden muss.
Dieser Mangel des Berufungsurteils ist aber un-
*
schädlich, da die weiteren Ausführungen des Urteils
•	< . •
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ergeben, dass das Berufungsgericht eine unzulässi-
*
•	1
.
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ge Klageänderung nicht als gegeben ansieht, weil es
• •
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eine etwaige Änderung der Klage für sachdienlich
% * ^
hält, die Beklagte sich mit der Änderung auch für
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einverstanden erklärt hat.
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Ebensowenig wie die Klageänderung durfte das Bo-
• *	•
rufungsgericht die Präge dahingestellt bleiben lassen, Ob die Rechtskraft des Urteils des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 13*
November 1948 den in der neuen B^rufungsinstanz
9
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«
gestellten Anträgen der Klägerin entgegensteht. Die Rechtskraft ist von Amts wegen zu beachten. Sie bedeutet, . dass der zweite Richter an die Entscheidung
, • .*
.
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des Richters, der über einen Anspruch rechtskräftig entschieden hat, gebunden: ist* Der Richter darf dös-
halb eine sachlichrechtliehe Prüfung der Klage nur
*
vornehmen, wenn ihm diese durch die Rechtskraft eines
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früheren Urteils nicht verwehrt wird. Auch dieser
*
Mangel erzwingt die Aufhebung des Berufungsurtei ls
 aber deshalb nicht, weil der unstreitige Sachver-
. * *
halt die Feststellung ermöglicht, dass das Berufungs-
< *
gericht durch das Revisionsurteil vom 13« November
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■
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1948 nicht gehindert war, den in der neuen Verhand-
• * •
lung gestellten Anträgen der Klägerin zu entsprechen.
»
Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des Reichs
*
gerichts (vergl RGZ 41,371; 70,187; 105,117; 153,219;
1» • *
JW 1937, 812,3328; 1938, 666), die lediglich Fälle
, *
betrifft, in denen das Berufungsgericht die ver-
fahrensrechtliche Frage in negativem Sinne beantwor-
* 1
tet und daneben noch eine sachlichrechtliche Entschei dung getroffen hatte, nicht entgegen. Nach § 5^5 ZPO
hatte das Berufungsgericht seinem Entscheidung»die
*
rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, auf der
*
die teilweise. Aufhebung seines UrteLls.vom l6. Ee-
- -
■
bruar 1948 durch das Revisionsurteil beruhte. Durch"
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 diese Vorsehrift waren die Parteien.nicht gehindert,
*
ihr tatsächliches Vorbringen in der neuen Berufungsverhandlung zu ändern. Das hat die Klägerin, wie
«
bereits erwähnt, getan. Während sie in der ersten BerufungsVerhandlung ebenso wie in der ersten In-
stanz ihrer Klage den Vertrag vom 15. Juni 1942 zugrunde gelegt hatte, hat sie sich in der'neuen Be-
’ * ■
rufungsVerhandlung nach der Auffindung der Verträge
 vom 1. April und 12. Juni 1942 auf diese gestützt. Diese Verträge wichen in den für den Fall der Un-
möglichkeit der Rückgabe der Schuten getroffenen Vereinbarungen von dem Vertrage vom 15* Juni 1942
erheblich ab. Während im § 5 des Vertrages TOm 15 Juni 1942 bestimmt war: "Ist die Rücklieferung (sc. der Schuten) aus irgendeinem Grunde nicht mög lieh, so ist an Stelle des nicht zurückadL iefertön
 Fahrzeuges eine Entschädigung auf Grund d
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Re ichs
 leistungsgesotzes zu zahlen", .ist in den Verträgen
 vom 1. April und 12. Juni 1942 für dies
 Fall
ie
 Lieferung eines Ersatzfahrzeuges, und nur für den
 Fall, dass ai ch diese, unmöglich sein sollte, eine
*
Entschädigung in barem Golde vorgesehen, die dann
d
aber nicht nach dem Reichsleistungsgesetz, sondern nach der Kriegsschädenverurdnung zu bemessen war.
• ■
Die Einführung der Verträge vom 1
pril1942
und vom 12. Juni 1942 bedeutete deshalb eine wesent
 liehe Änderung des
 tatsächlicnen Vorbringen
 auf
das
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ich die Klage stützte. Ob sie trotzdem Ohne
 Zustimmung der Beklagten zulässig gewesen wäre,
• *
kann auf sich beruhen» Da die Beklagte sich aus-
*
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drücklich damit einverstanden erklärt hat,-dass
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.
die Klägerin in der neuen Be inifungs Verhandlung die
. *
Verträge vom 1. April und 12» Juni 1942 zur Be-
.
“ .
gründuhg ihrer Klage heranzog, bestehen keine Be-
 
denken dagegen, dass das Berufungsgericht der jetzt
%
angegriffenen Entscheidung das veränderte tatsächliche Vorbringen der Klägerin zugrunde gelegt hat. Dadurch ist aber dem Revisionsurteil vom 13* November 1942 die rechtliche Grundlage entzogen. Wenn durch dieses Urteil die Abweisung der Klage in dem ersten Berurufngsurteil insoweit bestätigt worden ist, als
 die Klägerin mehr gefordert hatte als einen Wert-
■
ersatzbatrag von 12.510,40 DM, so war der Sinn dieses
 Ausspruchs zunächst der, dass das Revisiongericht die Abweisung des von der Klägerin in erster Linie
 geltend gemachten Anspruchs auf Rückgabe der Schuten
*
■
bestätigen wollte. In dem neuen Berufungsverfahren hat die Klägerin aber nicht mehr die Rückgabe der Schuten, sondern die Lieferung von Ersatzfahrzeugen ver-
• *
langt. Uber diesen Anspruch, der sich auf die im neuen Berufungsverfahren geltend gemachten Verträge vom 1. April und 12. Juni 1942 stützt, ist in dem
 Revisionsurteil vom 13. November 1949 nicht entschie-
«
den. Die Klägerin war durch dieses Urteil deshalb
*
auch nicht gehindert, ihn mit der neu eingelegten Berufung zu verfolgen. Das gleiche gilt für den An-
.
sprach der Klägerin auf Wertersatz. Das Revisions-
gericht hat entschieden, dass die Klägerin keinen
.
höheren Wertersatzbetrag als einen solchen von 12.510,40 DM verlangen kann. Trotzdem hat die Klägerin in der neuen Berufungsverhandlung für den 5a 11 der Unmöglichkeit der Gestellung von Ersatzfahrzeu-gen eine Entschädigung auf Grund der Kriegssachschä-
.
denverordnung verlangt, ohne die Entschädigung
 auf den im Revisionsurteil angegebenen Betrag zu
*
beschränken* Auch dies war zulässig. Denn das Re-
*
Visionsgericht hat die Begrenzung der Entschädigung
 auf den Betrag von 12,510,4° DM nur deshalb ausge-
procheh, weil die Klägerin
 ihren Antrag in der

r
sten BerufungsVerhandlung auf das im Vertrage vom
■
15. Juni 1942 allein angeführte Reichsleistungs-
1	•
gosetz gestützt hatte, während sie ihn jetzt in Übereinstimmung mit* den Verträgen vom 1, April und 12. Juni 1942 auf das Kriegssachschädenrecht stützt.
Darüber, ob die Klägerin auf Grund der Kriegssach-schädenverordnung eine über den Betrag von 12,51°>4° DM hinausgehende Entschädigung verlangen kann, hat das Revisionsgericht in dem Urteil vom 13* November 1949 flickt entschieden. Der Oberste Gerichtshof für
 die Britische Zone hat in seinem Urteil vom 13* No-
»
p
vember 194Ö bereits dargelegt, dass die Ansprüche aus der Kriegssachschädenverordnung ungleich weiter gehen als die Ansprüche aus dem Reichsleistungsge-setz, und seine Entscheidung deshalb dahin erläutert,. dass die Klägerin auf Grund des Reichslei-
stungsgesetzes eine über den Betrag von 12.510,4°
DM hinausgehende Entscheidung nicht verlangen könne.
Damit hatte der Oberste Gerichtshof zu dem Ausdruck
V
gebraoht, dass er die Frage, ob die Klägerin auf
• * *
• •	. ■
■
Grund der Kriegssachschädonverordnung weitergehende
 Ansprüche erhöben könne, nicht entscheiden wollte.
• «
 
Hiernach waren die Anträge, die die Klägerin in
 der neuen Berufungsverhandlung gestellt hat, pro-
*
*
■
. zessual zulässig« Der Entscheidung des Berufüngs-
V
*
geriehts, dass sie sachlich unbegründet seien,
* *
kann im Ergebnis die Zustimmung nicht versagt wer-den« Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung
 durch die Darlegung begründet, der Klägerin sei
 die Erfüllung der ihr aus dem Mietverträge obliegen
«
den Verpflichtung, der Beklagten den Gebrauch der
*
Schuten zu überlassen, dadurch unmöglich geworden,
 dass die Transportflotte	der Beklagten den
• *
Besitz der Schuten entzogen habe« Da die Schuten sich im unmittelbaren Besitz der zur Transport-
m
flotte SpA* gehörigen Mannschaften befanden, konn-
■
te die Transportflotte Sp^^ (kurz Sp^B genannt)
der Beklagten nur den mittelbaren Besitz entziehen«
* m
Dass sie dies getan hat, hat das Berufungsgericht
• *
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ohne rechtlichen Irrtum daraus gefolgert, dass
• -
« ■
* « die Beklagte aus der Stellung, die sie als
k
«
mittelbare Besitzerin der Schuten hatte, verdrängt
* • *
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hat« Vor dem Eingreifen von Speer hat die Beklagte
« ♦
von der Organisation TÖdt und dem Luftgaukommando
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•Norwegen die Mieten für die. Schuten eingezogen jind
*
• - •
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durch die Firma	an	die	Klägerin abgeführt.
- ■ . . . *
*
Diese Aufgaben hat Sp^Bi der Beklagten,dadurch ent-
•	i	■
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zogen, dass er die Zahlung der Mieten Übernommen
• . ' • *
undsie unter Ausschaltung der Bo klag ten durch die
 Firma WflB unmittelbar an die Klägerin bezahlt
«
hat« Sp^Bk hat der Be klag ton ;auch die ^Provisionen

entzogen, die sie bis dahin in einem Prozentsatz
 der Mieten erhalten hatt
o •
Wenn das Berufungsgericht
 hieraus gefolgert hat, dass Speer die Beklagte aus der Stellung als mittelbare Besitzerin der Schuten verdrängt hat, so ist dies nicht zu beanstanden«
Das Berufungsgericht bemerkt dazu,
 habe die
 Schuten zwar nicht förmlich beschlagnahmt, tatsächlich habe er aber alle Schuten in Besitz genommen.
■
Alle Beteiligten hätten sich dem Zwang der damaligen
 Verhältnisse gebaugt und mit der durch
 ge
schaffenen Sachlage abgefunden. Wenn das BerufUngs-
■
wörtlich sagt: "Der
 gerieht in diesem Mietvertrag zwischen den Parteien hat dadurch sein Ende erreicht, dass sämtliche Schuten von der Orga nisation S
übernommen wurden”, so kann dem nur
M
zugestimmt werden. Entgegen der Regel des § 556 BGB
■
hatte die Beendigung des Mietvertrages aber nicht
 die Folge, dass die Beklagte die Schuten zurückzu
 geben hatte. Die Schuten sollten mit der Verdrän gung der Beklagten aus dom MietVerhältnis in den
 alleinigen Mietbositz von Sp^i übergehen. S
sollte die Schuten weiter benutzen und nach Beendi
• *
gung des Mietvertrages, den er unter der erzwunge-
h
\
nen Zustimmung der Schuteneigentümer mit diesen ab schliessen wollte, an diese zurückgeben. Die Beendigung des MietVerhältnisses hatte also die Folge, dass die Beklagte aus der Verpflichtung zur Rück-
gabe der Schuten unter
 aller Beteiligten
 entlassen wurde und dass die Pflicht
 Rückgabe

14
auf	überging« Bei dieser Rechtslage kann
w	-
die Befreiung der Beklagten von der Verpflichtung zur Rückgabe der Schuten nicht daraus ge-
m
folgert werden, dass der Klägerin die Erfüllung
 der ihr aus dem Mietverträge mit der Beklagten
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obliegenden Pflichten unmöglich geworden sei
*
und dass sie infolgedessen den Anspruch auf die
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* *
Rückgabe der Schuten gonäss § 323. BGB verloren
*
habe* Ra der Mietvertrag mit der. Beklagten nach
 der Feststellung des Berufungsgerichts dadurch
 sein Ende
 icht hatte, dass. S
die Schuten
 am 1* Oktober 1944 übernahm, bestand eine Ver-
pflichtung der Klägerin aus dem. Mietverträge gegen
 über der Beklagten, deren Erfüllung der Klägerin hätte unmöglich werden können, nicht mehr* Infolge
 dessen hat die Klägerin den Anspruch auf Rückgabe
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der Schuten auch nicht infolge ihrer leistungsun-
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fähigkeit verlieren können*. Die .Klägerin hat den
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Anspruch auf Rückgabe der Schuten nicht durc
 ihre
Beistungsunfähigkeit, sondern dadurch verloren, dass
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die Beklagte im stillschweigenden Einverständnis
* *
aller Beteiligten aus der Verpflichtung zur Rück gäbe der Schuten entlassen ist*	.'
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Wenn eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückgabe
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der Schuten nicht mehr bestand, dann.kann sie auch
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nicht mit der Begründung auf Schadensersatz in .in-spruch genomiosn werden, dass ihr die Rückgabe unmöglich sei* Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten könnte nur in Frage kommen, wenn sie der Klage-
rin gegenüber eine Garantie dafür übernommen hätte,
 dass die Klägerin ihre Schuten zurückerhalten wer-
■
de« So scheint der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone die Rechtslage beurteilt zu haben, als er die Beweisaufnahme darüber anordnete, welche Zusagen die Beklagte dor Klägerin wegen der Rückgabe der Schuten gemacht hat« Bas Berufungsgericht hat die vom Obersten Gerichtshof angeordneten Beweise erhoben und das Ergebnis dahin gewürdigt, es sei nicht erwiesen, dass die Beklagte eine über
 die Dauer ihres Mietvertrages hinausreichende Ver-
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pflichtung zur Rückgabo der Schuten übernommen habe. Die Revision vermisst deshalb zu Unrecht eine Beweiswürdigung des Berufungsgerichts« Der Auffassung der Revision, dass der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seinem Urteil die Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz für den Fall der Unmöglichkeit der Rückgabe bereits ausgesprochen habe, kann nicht zugestimmt werden. Das Urteil vom 13* November 1948 lässt keinen	darüber,
 dass es die Entscheidung von den Ausfall der Beweis aufnahme abhängig machen wollte« Da die Beweisaufnahme die Übernahme einer Garantie durch die Beklag
 te nicht ergeben hat, ist die Entscheidung des Beruf ungsgericjits nicht zu beanstanden.

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Hiernach musste die fievision der Klägerin mit der
 Kostenfolge des
97 ZPO zurückgewiesen werden
 Sez. Lindenmaier
 Heidenhain
Wilde
 gez.Dr. Bimbach
 gez. Schmidt
 eglaubigt
ustizeekretär
%
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
■
des Bundesgerichtshofes