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BGH · I ZR 2/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 2/87

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ziff.1 SVS/RVS als begründet angesehen und dazu ausgeführt: Aus der Nichtbeanstandung der Lagerung des Weins durch den Kläger könne die Beklagte gemäß § 43 Buchst, d ADSp nichts herleiten, weil sie auf alle dem Spediteur nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zustehenden Einwendungen verzichtet habe (§ 3 Ziff.1 Satz 2 SVS/RVS). Der Kläger habe nicht gewußt, daß der Verderb des noch nicht betroffenen Weins unmittelbar bevorgestanden habe, und erst durch das Sachverständigengutachten vom 11. Den ihr obliegenden Beweis, daß der Verderb der Weine auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten (§ 390 Abs. 1 i.V. m. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß der Wein entsprechend den auf den meisten Kartons aufgedruckten Pfeilen gelagert worden sei, da der Spedition PflU bekannt gewesen sei, daß die Lagerung entsprechend der Pfeilrichtung die stehende Lagerung der Flaschen bedeute. Daß eine solche längerfristige Lagerung dem Wein schade, habe die Lagerhalterin ebenso wie der Kläger wissen müssen. 1. Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte könne wegen des Verzichts gemäß § 3 Ziff.1 Satz 2 SVS/RVS aus § 43 Buchst, d ADSp keine Einwendungen herleiten und sei auch nicht nach § 10 Ziff.1 SVS/RVS leistungsfrei. 2. a) Sie macht geltend, der Kläger habe seiner Obliegenheit zur Minderung des Schadens aus § 254 Abs. 2, § 10 Ziff.2 Abs. 1 SVS/RVS entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts grob fahrlässig nicht genügt mit der Folge, daß die Beklagte nach § 10 Ziff.2 Abs. 2 SVS/RVS von der Leistung frei sei. Die Revision lastet dem Kläger insoweit an, daß er für die rechtzeitige Umlagerung des Gutes vor Sommer 1984 nicht gesorgt und damit den fortschreitenden Verderb der Weine nicht aufgehalten habe. Das Berufungsgericht hat eine grob fahrlässige Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit durch den Kläger rechtsfehlerfrei verneint. Nach seinen von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen hatte der Kläger keine Kenntnis davon, daß der Verderb des vom Schaden noch nicht betroffenen Weins unmittelbar bevorstand. b) Auch der weitere Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe die grobe Fahrlässigkeit des Klägers nicht mit der Begründung verneinen dürfen, daß die Beklagte nach Erhalt der Schadensanzeige im Juli 1984 keine Anweisung zur Schadensminderung erteilt habe, ist unbegründet. Dabei durfte das Berufungsgericht berücksichtigen, daß die Beklagte nach Erhalt der Schadensanzeige keinen Anlaß gesehen hatte, den Kläger zur Umlagerung des Weins anzuweisen. 5 = GA I 164) vorgetragen, der Kläger habe sich in einem Gespräch mit dem als Zeugen benannten Dr. einen größeren und schnelleren Umsatz bei Wein er- Daraus ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht, daß von der Spedition PflU nur eine kurzfristige Umschlagslagerung palettierter Weine geschuldet und zu erwarten gewesen sei mit der Folge, daß sie für den erst durch die längerfristige stehende Lagerung der Flaschenweine eingetretenen Schaden nicht verantwortlich sei. Die vom Kläger zu dem Ausdruck gebrachte Hoffnung auf schnelleren und größeren Umsatz schloß eine längerfristige Einlagerung des Weins nicht aus. 4. Dagegen hält die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß die Spedition P|H| den Wein entsprechend den auf den Kartons aufge- 7 = GA I 166) behauptet und unter Beweis gestellt hat, ein Handelsbrauch besteht, daß kartonierte und palettierte Flaschenweine entsprechend der Richtung der auf den Kartons auf gedruckten Pfeile zu lagern sind, mußte die Spedition Pgfl| mangels gegenteiliger Weisungen des Klägers oder Aufdrucke auf den Kartons oder eines bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 390 Abs. 1 HGB) erkennbaren Irrtums bei der Verwendung oder Beschickung der mit Pfeilen versehenen Weinkartons nach dem Handelsbrauch verfahren und durfte davon ausgehen, daß keine Bedenken bestehen, den Wein entsprechend der Pfeilrichtung auf den Kartons auch längerfristig zu lagern. Die Lagerhalterin hätte insoweit Weisungen des Klägers über die Lagerung des Weins einholen müssen, wenn sie die Weinflaschen nicht von sich aus liegend oder kopfstehend lagerte, um ein Austrocknen der Korken und eine vorzeitige Oxydation des Weins zu verhindern. Daß diese Gefahr bei aufrechtstehender Lagerung der Weinflaschen bestand, hätte die Lagerhalterin, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat, wissen müssen. Sie durfte aus der Art der Anlieferung der Weine nicht schließen, daß diese entsprechend - wie geschehen und für die Lagerhalterin erkennbar - auch längerfristig gelagert werden konnten, sondern hätte dazu eine Weisung des Klägers einholen müssen.

Zitierte Normen: § 417 HGB
weinenSpeditionBerufungsgerichtLagerungWeinLagerhalterinKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ___________:	nein
BGB § 254 De Abs. 2, HGB § 417 Abs. 1, Speditionsversicherungsschein (SVS) § 10 Nr. 2
a)	Zur Frage der grob fahrlässigen Verletzung der Schadens-minderungsobliegenheit des Einlagerers von Wein.
b)	Aus der Art der Anlieferung von Wein in Kartons verschweißt auf Paletten darf der Lagerhalter nicht schließen, daß der Wein entsprechend auch längerfristig gelagert werden kann.
BGH, Urt. v. 30. März 1989 - I ZR 2/87 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 2/87
URTEIL	Verkündet	am:
30. März 1989 Welte
 Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 VfJBBHB^-FjBB^VERSICHERUNGS-AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Günter Schmidt und Dr. Werner Fr MB, BflB-straße #, dSHB Zustellungsbevollmächtigte: Oskar SHB KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Horst A. O.	GflüHetraße	S,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
 Eugen Peter Kl|
Straße
t
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Ullmann und Nobbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. September 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger, der sich mit dem Import und Handel von Spirituosen und Weinen befaßt, verlangt von der Beklagten als SVS/RVS-Versicherer der Spedition Balthasar	in
 Schadensersatz in Höhe von 473.300,-- DM.
Die Spedition PflB' mit der der Kläger auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen in laufender Geschäftsbeziehung stand, nahm die angelieferten überwiegend palettierten und mit den Paletten in Schrumpffolie eingeschweißten Flaschenweinkartons für den Kläger an und lagerte sie bis zur Auslieferung an dessen Kunden. Ab Februar 1982 erfolgte die Einlagerung der ca. 500 t Flaschenwein des Klägers in einer nicht vollklimatisierten Lagerhalle mit großer Fensterfront. Zur Kennzeichnung der Lage der zu einem erheblichen Teil aufrechtstehend gelagerten Flaschen waren auf den meisten der angelieferten Weinkartons Pfeile aufgedruckt.
Mit Schreiben vom 27. April 1984 verlangte der Kläger von der Spedition PflH Schadensersatz wegen des Verderbs verschiedener Weine durch unsachgemäße Lagerung. Da die Lagerhalterin die Schadensursache bestritt, holte der Kläger ein Sachverständigengutachten darüber ein, das am 11. Juli 1984 vorlag und zu dem Ergebnis kam, der Verderb der Weine sei auf falsche Lagerung zurückzuführen.
Der Kläger hat vorgetragen, der Verderb der Weine durch vorzeitige Oxydation sei durch die fehlerhafte stehende Lagerung der Flaschen in Fensternähe, TemperaturSchwankungen in
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der Lagerhalle sowie Erschütterungen bei häufigen Umlagerungen der Weine innerhalb der Halle verursacht worden und von der Spedition PflB zu vertreten.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Spedition Papp habe nur eine kurzfristige Lagerung der palettierten Weine geschuldet. Dafür sei die Lagerhalle auch bei stehender Lagerung der Weinflaschen geeignet. Es bestehe ein Handelsbrauch, daß kartonierte und palettierte Weine entsprechend der Richtung der auf den Kartons aufgedruckten Pfeile zu lagern seien. Da dies geschehen sei, treffe die Lagerhalterin kein Verschulden. Außerdem sei sie, die Beklagte, wegen Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit durch unterlassene Umlagerung der Weine durch den Kläger leistungsfrei.
Das Landgericht hat die Schadensersatzklage nach Beweisaufnahme durch Grundurteil zu 60 % für begründet erachtet.
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers sind erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen .
Entscheidunqsqründe:
I.	Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang aus § 390 Abs. 1, § 417 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 3
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Ziff. 1 SVS/RVS als begründet angesehen und dazu ausgeführt: Aus der Nichtbeanstandung der Lagerung des Weins durch den Kläger könne die Beklagte gemäß § 43 Buchst, d ADSp nichts herleiten, weil sie auf alle dem Spediteur nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zustehenden Einwendungen verzichtet habe (§ 3 Ziff. 1 Satz 2 SVS/RVS). Die Beklagte sei auch nicht nach § 10 Ziff. 1 und 2 SVS/RVS leistungsfrei. Der Kläger habe seine Obliegenheit, den Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Kenntnis, schriftlich anzu demelden (§ 10 Ziff. 1 Satz 1 SVS/RVS), mit Schreiben vom 27. April 1984 an die Spedition Papp erfüllt. Seine Obliegenheit, unter Beachtung etwaiger Anweisungen des Versicherers für Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen (§ 10 Ziff. 2 Abs. 1 SVS/RVS), habe er nicht grob fahrlässig, geschweige denn vorsätzlich, verletzt. Der Kläger habe nicht gewußt, daß der Verderb des noch nicht betroffenen Weins unmittelbar bevorgestanden habe, und erst durch das Sachverständigengutachten vom 11. Juli 1984 hinreichend sichere Kenntnis von der Schadensursache erlangt. Daß er daraufhin keine Maßnahmen zur Schadensminderung etwa durch Umlagerung des Weins getroffen habe, begründe den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht, zu demal die Beklagte keine Anweisungen dazu erteilt habe.
Den ihr obliegenden Beweis, daß der Verderb der Weine auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten (§ 390 Abs. 1 i.V.m. § 417 Abs. 1 HGB), habe die Beklagte nicht geführt. Schadensursache sei die vorzeitige Oxydation der Weine infolge Austrocknens des Korkens durch längerfristige stehende Lagerung bei ungleichmäßigen Temperaturen. Über die Lagerdauer
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habe sich die Spedition lfm vergewissern müssen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß der Wein entsprechend den auf den meisten Kartons aufgedruckten Pfeilen gelagert worden sei, da der Spedition PflU bekannt gewesen sei, daß die Lagerung entsprechend der Pfeilrichtung die stehende Lagerung der Flaschen bedeute. Daß eine solche längerfristige Lagerung dem Wein schade, habe die Lagerhalterin ebenso wie der Kläger wissen müssen. Diesen treffe ein Mitverschulden in Höhe von 40 %.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht .
1.	Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte könne wegen des Verzichts gemäß § 3 Ziff. 1 Satz 2 SVS/RVS aus § 43 Buchst, d ADSp keine Einwendungen herleiten und sei auch nicht nach § 10 Ziff. 1 SVS/RVS leistungsfrei. Dagegen wendet sich die Revision nicht.
2.	a) Sie macht geltend, der Kläger habe seiner Obliegenheit zur Minderung des Schadens aus § 254 Abs. 2, § 10 Ziff. 2 Abs. 1 SVS/RVS entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts grob fahrlässig nicht genügt mit der Folge, daß die Beklagte nach § 10 Ziff. 2 Abs. 2 SVS/RVS von der Leistung frei sei. Die Revision lastet dem Kläger insoweit an, daß er für die rechtzeitige Umlagerung des Gutes vor Sommer 1984 nicht gesorgt und damit den fortschreitenden Verderb der Weine nicht aufgehalten habe.
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Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat eine grob fahrlässige Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit durch den Kläger rechtsfehlerfrei verneint. Nach seinen von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen hatte der Kläger keine Kenntnis davon, daß der Verderb des vom Schaden noch nicht betroffenen Weins unmittelbar bevorstand. Die Schadensursache und der Schadensumfang waren damals noch nicht geklärt und vom Kläger nicht zu übersehen. Danach ist es ausgeschlossen, das Unterlassen der Umlagerung der eingelagerten 500 t Flaschenweine, die mit erheblichen - nach damaligem Erkenntnisstand möglicherweise unnötigen - Kosten verbunden gewesen wäre, vor der Erstattung des Sachverständigengutachtens vom 11. Juli 1984 als grob fahrlässig zu bewerten. Grobe Fahrlässigkeit setzt in der Regel - für eine Ausnahme ist nichts vorgetragen - das Bewußtsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens voraus (BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, VersR 1985, 1060,
1061) .
b) Auch der weitere Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe die grobe Fahrlässigkeit des Klägers nicht mit der Begründung verneinen dürfen, daß die Beklagte nach Erhalt der Schadensanzeige im Juli 1984 keine Anweisung zur Schadensminderung erteilt habe, ist unbegründet. Daß der Versicherer nach § 10 Ziff. 2 Abs. 1 SVS/RVS zur Erteilung von Weisungen nur berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang. Es geht hier nicht um die Verpflichtung der Beklagten zu Weisungen, sondern um das Maß der vom Kläger anzuwendenden Sorgfalt. Dabei durfte das Berufungsgericht berücksichtigen, daß die Beklagte nach Erhalt der Schadensanzeige keinen Anlaß gesehen hatte, den Kläger zur Umlagerung des Weins anzuweisen.
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3.	Auch mit ihrer Rüge mangelnder Sachaufklärung kann die Revision nicht durchdringen. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung (S. 5 = GA I 164) vorgetragen, der Kläger habe sich in einem Gespräch mit dem als Zeugen benannten
 Dr.	einen	größeren und schnelleren Umsatz bei Wein er-
hofft. Er habe keine längerfristige Lagerung der Weine gewollt, sondern sei an geeignetem Lagerraum für den kurzfristigen Umschlag von Spirituosen und Konsumqualitäten von Wein interessiert gewesen.
Daraus ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht, daß von der Spedition PflU nur eine kurzfristige Umschlagslagerung palettierter Weine geschuldet und zu erwarten gewesen sei mit der Folge, daß sie für den erst durch die längerfristige stehende Lagerung der Flaschenweine eingetretenen Schaden nicht verantwortlich sei. Die vom Kläger zu dem Ausdruck gebrachte Hoffnung auf schnelleren und größeren Umsatz schloß eine längerfristige Einlagerung des Weins nicht aus. Überdies mußte die Spedition	wie	das	Berufungsge-
richt zutreffend ausgeführt hat, erkennen, daß die Weine des Klägers zu einem erheblichen Teil länger als ein bis zwei Jahre in ihrer Halle lagerten. Daß diese dafür nicht geeignet war, mußte die Lagerhalterin, die die Lagerung des Weins gewerbsmäßig übernommen hatte und sich die dafür erforderlichen Kenntnisse verschaffen mußte, wissen. Von der Vernehmung des Zeugen Dr. PflB das Berufungsgericht daher ohne Verfahrensverstoß abgesehen.
4.	Dagegen hält die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß die Spedition P|H| den Wein entsprechend den auf den Kartons aufge-
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druckten Pfeilen aufrechtstehend gelagert habe, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)	Wenn, wie die Beklagte in der Berufungsbegründung (S. 7 = GA I 166) behauptet und unter Beweis gestellt hat, ein Handelsbrauch besteht, daß kartonierte und palettierte Flaschenweine entsprechend der Richtung der auf den Kartons auf gedruckten Pfeile zu lagern sind, mußte die Spedition Pgfl| mangels gegenteiliger Weisungen des Klägers oder Aufdrucke auf den Kartons oder eines bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 390 Abs. 1 HGB) erkennbaren Irrtums bei der Verwendung oder Beschickung der mit Pfeilen versehenen Weinkartons nach dem Handelsbrauch verfahren und durfte davon ausgehen, daß keine Bedenken bestehen, den Wein entsprechend der Pfeilrichtung auf den Kartons auch längerfristig zu lagern. Das Berufungsgericht hätte daher, wie die Revision zu Recht rügt, über den behaupteten Handelsbrauch Beweis erheben müssen.
b)	Soweit auf den Kartons keine Pfeile aufgedruckt waren, die die Stellung der Weinflaschen in den Kartons anzeigten, kann die Beklagte sich auf den von ihr behaupteten Handelsbrauch nicht berufen. Die Lagerhalterin hätte insoweit Weisungen des Klägers über die Lagerung des Weins einholen müssen, wenn sie die Weinflaschen nicht von sich aus liegend oder kopfstehend lagerte, um ein Austrocknen der Korken und eine vorzeitige Oxydation des Weins zu verhindern. Daß diese Gefahr bei aufrechtstehender Lagerung der Weinflaschen bestand, hätte die Lagerhalterin, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat, wissen müssen. Die Anlieferung des überwiegenden Teils der kartonierten Ware verschweißt
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auf Paletten entlastet die Lagerhalterin nicht. Sie durfte aus der Art der Anlieferung der Weine nicht schließen, daß diese entsprechend - wie geschehen und für die Lagerhalterin erkennbar - auch längerfristig gelagert werden konnten, sondern hätte dazu eine Weisung des Klägers einholen müssen.
III. Auf die Revision der Beklagten war das angefochtene Berufungsurteil aus den unter II. 4. a) darlegten Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
v. Gamm
 Piper
Teplitzky
 Ullmann
Nobbe