April 1977 seien im Hinblick auf das von der Beklagten mit der Firma SjBi vereinbarte Verbot der Zahlung von Vermittlungsprovision nur zu dem Schein abgegeben worden. Die Klägerin hat ferner Reisekosten in Höhe von DM für Reisen ihres Mitarbeiters nach Deutschland in Verbindung mit den Geschäften der Beklagten geltend gemacht. Weiter hat die Klägerin — DM als Erstattung von Auslagen von der Beklagten begehrt und hierzu vorgetragen, die Beklagte habe sich bereit erklärt, diese Beträge zu erstatten. Die Beklagte hat eine Zusage über die Übernahme von Reisekosten bestritten und weiter vorgetragen, der Anspruch auf Zahlung von Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit das Berufungsgericht der Klägerin die Zahlung eines Provisionsanspruchs versagt hat (im folgenden II). Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten nicht zugebilligt hat (im folgenden III). Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung für Auslagen wendet (im folgenden IV). April 1977 dazu geführt habe, daß der Klägerin ein Anspruch aus dem Vertrag der Parteien vom 28. Die Beklagte habe auch vor Abschluß dieser Vereinbarung sich nicht im Hinblick auf das zuvor gezeigte Verhalten der Klägerin nochmals bei dieser nach dem Umfang der Vollmacht erkundigen müssen. April 1977 seien deshalb nicht zu dem Schein abgegeben worden, weil sie durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Firma SflU in deren Vertrag von 26. Tatbestand eines Scheingeschäfts nach § 117 BGB ist gegeben, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines bestimmten Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit diesem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen. Das Urteil des Berufungsgerichts läßt nicht erkennen, daß es diese Grundsätze für das Vorliegen eines Scheingeschäfts- hinreichend beachtet hat und von dieser Grundlage bei der Wertung seiner Feststellungen ausgegangen ist. April 1977 erreichen, daß die Beklagte sich der Firma gegenüber darauf berufen könne, kein Entgelt für eine Vermittlung gezahlt zu haben; sie wollten den mit der Firma S||V abgeschlossenen Vertrag nicht gefährden; dieser Vertrag sollte vielmehr durchgeführt werden. Da die Vertragsbeziehungen der Beklagten zur Firma Sflp, insbesondere die mit dieser Firma vereinbarte Vergütung, von dem materiellen Fortfall der Provisionsabrede der Parteien unberührt blieb, hätte gegenüber der Firma SflD auch eine - nicht ernstlich gemeinte - Erklärung des Inhalts, wie die vom 7. April 1977 für die Beklagte weiter tätig gewesen und sie hat Zahlungen in Höhe von wenigstens HHP,— DM erhalten, ohne daß das Berufungsgericht hierfür eine Rechtsgrundlage festgestellt hätte. Die Beklagte konnte auch vernünftigerweise nicht erwarten, daß die Klägerin nach Zustandekommen des von ihr vermittelten Vertrages mit der Firma SflP auf bereits entstandene, wenn auch noch nicht fällige Ansprüche verzichten werde, indem sie der Beklagten die Zahlung erließ (S 397 BGB) oder daß die Klägerin solche Zahlungen der Höhe nach in das Belieben der Beklagten stellen werde. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin ihrem Mitarbeiter M4IMHP erteilte Vollmacht habe diesen berechtigt, sie bei der Vornahme aller Rechtsgeschäfte zu vertreten, mithin habe er auch die Erklärung vom 7. Es hat vielmehr auch die Umstände berücksichtigt, unter denen die Vollmacht erteilt worden ist, daß nämlich der Kaufmann NW die Klägerin in ihren Rechtsbeziehungen zur Beklagten umfassend und ständig vertreten hatte, und daß er insbesondere auch bei Abschluß des zwischen den Parteien zustandegekommenen Vertrages für sie gehandelt hat. Wenn das Berufungsgericht dann bei der Auslegung der erteilten Vollmacht keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür fand, der Kaufmann MfllM habe die Klägerin durch die Erklärung vom 7. Es bestand - entgegen der Auffassung der Revision - für das Berufungsgericht kein Anlaß, die erteilte Vollmacht im Wege der Auslegung dahin zu begrenzen, sie berechtige den Kaufmann MtHHP nicht, die Klägerin beim Abschluß eines völlig außergewöhnlichen Rechtsgeschäfts, das eindeutig und erkennbar diese nur schädigen könne, zu vertreten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind nämlich der Klägerin trotz der Vereinbarung vom 7. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangte, dem Fernschreiben vom 31. März 1977 sei ein Widerruf der erteilten Vollmachten nicht zu entnehmen gewesen, und für die Beklagte habe nach Treu und Glauben kein Anlaß bestanden, sich vor Abschluß dieser Vereinbarung durch eine Rückfrage bei der Klägerin zu vergewissern, ob der Kaufmann Vollmacht zu dem Abschluß eines so weitgehenden Geschäftes gehabt habe. c) Das Berufungsgericht wird, falls es dem Grunde nach zu einem Vergütungsanspruch der Klägerin aus dem Vermittlungsvertrag gelangt, weiter zu erörtern haben, von welcher Auftragssumme auszugehen ist, und ob die Zahlungen der Beklagten, die diese in Höhe von DM geleistet zu haben behauptet, auch die Klageforderung umfaßte oder nicht. 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Reisekosten verneint und dazu ausgeführt, eine Zusage der Beklagten zur Erstattung anfallender Reisekosten sei nicht bewiesen. Das Berufungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es handelsüblich sei, Aufwendungen für Reisen nicht zu erstatten, wie sie im regelmäßigen Geschäftsbetrieb, insbesondere bei Vermittlung eines solchen Großprojekts entstehen. b) Aber auch für den Fall, daß die vertraglichen Beziehungen der Parteien durch die Erklärungen vom 7. Daß die Beklagte der Klägerin solche Aufträge erteilt habe, hat das Berufungsgericht dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen können. Allein daraus, daß die Reisen für das Vorhaben der Parteien, der Beklagten den Abschluß von Verträgen mit Den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht entnehmen, daß die Klägerin aus einer anderen Interessenlage heraus gehandelt hätte. Wegen der vom Berufungsgericht bestätigten Abweisung der Klage in Höhe von — DM, deren Rechtfertigung die Klägerin aus der Zusage einer Erstattung von Kosten hergeleitet hatte, enthält die Revisionsbegründung keine Angriffe gegen das Berufungsurteil.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 5. Dezember 1985 Wolf Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 2/83 URTEIL in dem Rechtsstreit der Mr. und Inhaber Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen 1. die iflB Werke GmbH & Co. KG - früher iflfe Werke KG vertreten durch die ifll Werke Verwaltungsgesellschaft mbH, diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dipl .-Kaufmann Karl-Heinz '4HBI in Ufl|r 2. Herrn Karl Georg IMF, UflHl, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. - W 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. November 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage in Höhe von DM abgewiesen hat. Die weitergehende Revision der Klägerin wird hinsichtlich eines Betrages von (■HB,— DM als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten zu 1 (im folgenden Beklagte), die bei Vertragsschluß durch den Beklagten zu 2, ihren damaligen persönlich haftenden Gesellschafter vertreten wurde, am 28. Oktober 1976, daß sie die Interessen der Beklagten in beim Vertrieb von deren Möbelprogramm vertreten und dabei insbesondere auch Verträge über die Einrichtung und Ausstattung von Hotels vermitteln solle. Die Parteien versprachen sich eine wechselseitige Unterstützung vom Beginn der jeweiligen Vermittlungstätigkeit an bis zur Ausführung der vermittelten Verträge. Die Klägerin sollte für jedes von ihr vermittelte Geschäft eine Provision von mindestens 5 % erhalten, die entsprechend den Zahlungseingängen der Vertragspartner der Beklagten fällig werden sollte. Für die Klägerin Unterzeichnete den Vertrag deren Bevollmächtigter, Kaufmann N^mi. Die Klägerin vermittelte der Beklagten den Abschluß eines am 26. Februar 1977 Unterzeichneten Vertrages mit der Firma ArflRP Hotels Corporation" (im folgenden S^B) über die komplette Innenausstattung und Möblierung des im Bau befindlichen MeBMHB~Hotels in Die Auf t rags summe betrug ursprünglich BHMMHHBr— DM und erhöhte sich nach Behauptung der Klägerin später auf insgesamt BBBBHHHHP dm In Nr. 9.11 des Vertrages vom 26. Februar 1977 war bestimmt, daß die Beklagte Provisionen an Dritte für die Ver 4 raittlung des Auftrags weder angeboten noch bezahlt habe. Die Beklagte verpflichtete sich, während der gesamten Vertragsdauer keine Provisionen zu bezahlen. Die SflM behielt sich für den Fall der Zuwiderhandlung das Recht vor, den Vertrag nach ihrem Ermessen aufzulösen. Am 7. April 1977 erklärten die Parteien in schriftlicher Form, der von ihnen geschlossene Vertrag vom 28. Oktober 1976 sei seit 25. Februar 1977 "null und nichtig" und keine der Parteien könne nach diesem Datum Ansprüche daraus herleiten. Für die Klägerin handelte wiederum der Kaufmann Npnp« In der Folgezeit führte die Beklagte den Vertrag mit der Firma S0P aus. Die Klägerin unterstützte sie dabei. Die Beklagte zahlte an die Klägerin in der Zeit von Mai 1977 bis Juli 1978 über den Kaufmann wenigstens — DM für diese Tätigkeit. Mit der Klage hat die Klägerin weitere DM als Provision verlangt. Sie hat 5 % der Auftragssumme zugrundegelegt, die sie allerdings nur in Höhe von 80 % in Ansatz gebracht hat. Auf die so errechnete Forderung von DM hat sie sich den gezahlten Betrag von — DM anrechnen lassen. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, die Erklärungen vom 7. April 1977 seien im Hinblick auf das von der Beklagten mit der Firma SjBi vereinbarte Verbot der Zahlung von Vermittlungsprovision nur zu dem Schein abgegeben worden. Die Parteien 5 32 hätten die ursprünglich begründeten Verpflichtungen nicht abändern wollen und seien auch in der Folgezeit entsprechend verfahren. Der Kaufmann NMHi sei zu dem Abschluß einer Vereinbarung mit einem so weitreichenden Inhalt, wie der vom 7. April 1977 nicht bevollmächtigt gewesen; sie habe zudem die ihm erteilte Vollmacht durch Fernschreiben vom 31. März 1977 widerrufen. Die Klägerin hat ferner Reisekosten in Höhe von DM für Reisen ihres Mitarbeiters nach Deutschland in Verbindung mit den Geschäften der Beklagten geltend gemacht. Sie hat behauptet, die Beklagte habe die Erstattung dieser Kosten zugesagt. Weiter hat die Klägerin — DM als Erstattung von Auslagen von der Beklagten begehrt und hierzu vorgetragen, die Beklagte habe sich bereit erklärt, diese Beträge zu erstatten. Die Beklagte hat Abweisung der über insgesamt DM erhobenen Klage beantragt. Sie hat vorgetragen, die Vereinbarung vom 7. April 1977 sei wirksam zustande gekommen. Damit seien alle Ansprüche aus dem Vertrag der Parteien über die Vertretung hinfällig geworden. Die geleisteten Zahlungen seien Vergütungen für weiter erbrachte Dienstleistungen der Klägerin gewesen. Die Beklagte hat eine Zusage über die Übernahme von Reisekosten bestritten und weiter vorgetragen, der Anspruch auf Zahlung von — DM sei abredegemäß mit anderen Ansprüchen ver- rechnet worden. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entsche idunqsgründe I. Die Revision hat zu dem Teil Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit das Berufungsgericht der Klägerin die Zahlung eines Provisionsanspruchs versagt hat (im folgenden II). Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten nicht zugebilligt hat (im folgenden III). Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung für Auslagen wendet (im folgenden IV). II. 1. Das Berufungsgericht hat die auf Zahlung weiterer Provisionen in Höhe von DM gerichtete Klage abge- wiesen, weil die Vereinbarung der Parteien vom 7. April 1977 dazu geführt habe, daß der Klägerin ein Anspruch aus dem Vertrag der Parteien vom 28. Oktober 1976 nicht mehr zustehe. Diese Vereinbarung habe alle aus der Vermittlung des Geschäfts entstandenen Provisionsansprüche umfaßt. Die Erklärungen seien nicht nur zu dem Schein abgegeben worden, sondern ernstlich gemeint gewesen. Das sei im Hinblick auf 7 3Z Nr. 9.11 des zwischen der Beklagten und der S4HI geschlossenen Vertrags erforderlich gewesen, da er ausdrücklich untersagt habe, Vermittlungsprovisionen zu zahlen, und für den Fall der Zuwiderhandlung der SflB das Recht zur Vertragsauflösung eingeräumt habe. Der Bevollmächtigte der Klägerin sei aufgrund der ihm schriftlich erteilten Vollmacht, die die Klägerin nicht wirksam durch ihr Fernschreiben vom 31. März 1977 widerrufen habe, zur Aufhebung der Provisionsvereinbarung auch befugt gewesen. Der Kaufmann I habe die ihm erteilte Vollmacht nicht mißbraucht, indem er die Vereinbarung vom 7. April 1977 geschlossen habe, da diese ihren Grund in dem Verbot von Provisionszahlungen gehabt habe. Die Beklagte habe auch vor Abschluß dieser Vereinbarung sich nicht im Hinblick auf das zuvor gezeigte Verhalten der Klägerin nochmals bei dieser nach dem Umfang der Vollmacht erkundigen müssen. 2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand. Diese führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Erklärungen der Parteien vom 7. April 1977 seien deshalb nicht zu dem Schein abgegeben worden, weil sie durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Firma SflU in deren Vertrag von 26. Februar 1977 veranlaßt worden seien, ist nicht frei von Rechtsirrtum und berücksichtigt zudem nicht die Gesamtumstände, unter denen sie abgegeben wurden. Der 8 Tatbestand eines Scheingeschäfts nach § 117 BGB ist gegeben, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines bestimmten Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit diesem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen. Entscheidend ist dabei, ob die Parteien zur Erreichung des erstrebten Erfolgs ein Scheingeschäft für genügend oder ein ernstgemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachtet haben (BGHZ 36, 84, 88; BGH Urt. v. 24. Januar 1980, III ZR 169/78, NJW 1980, 1572, 1573). Das Urteil des Berufungsgerichts läßt nicht erkennen, daß es diese Grundsätze für das Vorliegen eines Scheingeschäfts- hinreichend beachtet hat und von dieser Grundlage bei der Wertung seiner Feststellungen ausgegangen ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wollten die Parteien durch die Erklärungen vom 7. April 1977 erreichen, daß die Beklagte sich der Firma gegenüber darauf berufen könne, kein Entgelt für eine Vermittlung gezahlt zu haben; sie wollten den mit der Firma S||V abgeschlossenen Vertrag nicht gefährden; dieser Vertrag sollte vielmehr durchgeführt werden. Hierfür hätte es aber nicht zwingend, was das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt hat, einer materiellen Aufhebung der getroffenen Provisionsabrede bedurft. Da die Vertragsbeziehungen der Beklagten zur Firma Sflp, insbesondere die mit dieser Firma vereinbarte Vergütung, von dem materiellen Fortfall der Provisionsabrede der Parteien unberührt blieb, hätte gegenüber der Firma SflD auch eine - nicht ernstlich gemeinte - Erklärung des Inhalts, wie die vom 7. April 1977 genügen können. Dafür, daß die Parteien trotz der schriftlich niedergelegten Erklärungen vom 7. April 32 1977 ihre begründeten Geschäftsbeziehungen in Wahrheit fortführen wollten, mithin diese Erklärungen nicht ernst gemeint waren, könnten auch die von dem Berufungsgericht weiter festgestellten Gesamtumstände sprechen. So ist die Klägerin nach dem 7. April 1977 für die Beklagte weiter tätig gewesen und sie hat Zahlungen in Höhe von wenigstens HHP,— DM erhalten, ohne daß das Berufungsgericht hierfür eine Rechtsgrundlage festgestellt hätte. Daß die Beklagte diese Zahlungen geleistet haben sollte, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein, widerspricht der Lebenserfahrung; denn gerade im kaufmännischen Geschäftsverkehr werden Leistungen regelmäßig nicht ohne einen verpflichtenden Grund erbracht. Die Beklagte konnte auch vernünftigerweise nicht erwarten, daß die Klägerin nach Zustandekommen des von ihr vermittelten Vertrages mit der Firma SflP auf bereits entstandene, wenn auch noch nicht fällige Ansprüche verzichten werde, indem sie der Beklagten die Zahlung erließ (S 397 BGB) oder daß die Klägerin solche Zahlungen der Höhe nach in das Belieben der Beklagten stellen werde. b) Wenn das Berufungsgericht bei der erneuten Überprüfung zu der Überzeugung gelangen sollte, die Vereinbarung vom 7. April 1977 sei dennoch materiellrechtlich wirksam getroffen worden, wird es deren Verbindlichkeit für die Klägerin nicht deshalb verneinen können, weil der für die Klägerin handelnde Kaufmann keine ausreichende Vollmacht gehabt habe, die Erklärungen abzugeben. 10 Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin ihrem Mitarbeiter M4IMHP erteilte Vollmacht habe diesen berechtigt, sie bei der Vornahme aller Rechtsgeschäfte zu vertreten, mithin habe er auch die Erklärung vom 7. April 1977 mit Wirkung für sie abgeben können. Das Berufungsgericht hat sich dabei - entgegen der Auffassung der Revision - nicht allein auf den Wortlaut der Vollmachtsurkunde gestützt. Es hat vielmehr auch die Umstände berücksichtigt, unter denen die Vollmacht erteilt worden ist, daß nämlich der Kaufmann NW die Klägerin in ihren Rechtsbeziehungen zur Beklagten umfassend und ständig vertreten hatte, und daß er insbesondere auch bei Abschluß des zwischen den Parteien zustandegekommenen Vertrages für sie gehandelt hat. Wenn das Berufungsgericht dann bei der Auslegung der erteilten Vollmacht keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür fand, der Kaufmann MfllM habe die Klägerin durch die Erklärung vom 7. April 1977 nicht binden können, hat es weder Auslegungsgrundsätze verletzt noch erhebliches Parteivorbringen übersehen. Es bestand - entgegen der Auffassung der Revision - für das Berufungsgericht kein Anlaß, die erteilte Vollmacht im Wege der Auslegung dahin zu begrenzen, sie berechtige den Kaufmann MtHHP nicht, die Klägerin beim Abschluß eines völlig außergewöhnlichen Rechtsgeschäfts, das eindeutig und erkennbar diese nur schädigen könne, zu vertreten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind nämlich der Klägerin trotz der Vereinbarung vom 7. April 1977 noch wirtschaftliche Vorteile zugeflossen, und die Parteien haben noch weiter zusammengearbeitet. Die Vereinbarung führte damit nicht zu einem völligen Rechtsverlust für die Klägerin, selbst wenn es 11 32 sich nicht um ein Scheingeschäft gehandelt haben sollte. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangte, dem Fernschreiben vom 31. März 1977 sei ein Widerruf der erteilten Vollmachten nicht zu entnehmen gewesen, und für die Beklagte habe nach Treu und Glauben kein Anlaß bestanden, sich vor Abschluß dieser Vereinbarung durch eine Rückfrage bei der Klägerin zu vergewissern, ob der Kaufmann Vollmacht zu dem Abschluß eines so weitgehenden Geschäftes gehabt habe. c) Das Berufungsgericht wird, falls es dem Grunde nach zu einem Vergütungsanspruch der Klägerin aus dem Vermittlungsvertrag gelangt, weiter zu erörtern haben, von welcher Auftragssumme auszugehen ist, und ob die Zahlungen der Beklagten, die diese in Höhe von DM geleistet zu haben behauptet, auch die Klageforderung umfaßte oder nicht. Die Klägerin hat nämlich bestritten, daß auf den geltend gemachten Provisionsanspruch Zahlungen an sie geleistet worden seien. III. 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Reisekosten verneint und dazu ausgeführt, eine Zusage der Beklagten zur Erstattung anfallender Reisekosten sei nicht bewiesen. Aus dem zwischen den Parteien bestehenden Handelsvertreterverhältnis ergebe sich, daß die Klägerin nach § 87 d HGB ihre Aufwendungen selbst zu tragen gehabt habe. Eine gesonderte Erstattung von Reisekosten sei nicht handelsüblich. Auch der Höhe nach seien die Kosten nicht hinreichend bestimmt dargelegt. 12 2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision erweisen sich im Ergebnis als nicht begründet. a) Wenn das Vertragsverhältnis der Parteien nicht durch die Erklärungen vom 7. April 1977 beendet worden ist, hat die Klägerin diese Reisekosten als Handelsvertreterin nach § 87 d HGB selbst zu tragen. Das Berufungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es handelsüblich sei, Aufwendungen für Reisen nicht zu erstatten, wie sie im regelmäßigen Geschäftsbetrieb, insbesondere bei Vermittlung eines solchen Großprojekts entstehen. b) Aber auch für den Fall, daß die vertraglichen Beziehungen der Parteien durch die Erklärungen vom 7. April 1977 beendet worden sein sollten, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei einen Erstattungsanspruch verneint. Seine Auffassung, die Klägerin habe die Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs nach SS 675, 670 BGB nicht hinreichend dargelegt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Klägerin hätte nur Ersatz ihrer Aufwendungen beanspruchen können, wenn sie bei den geltend gemachten Aufwendungen dargelegt und gegebenenfalls bewiesen hätte, daß sie von der Beklagten zu den jeweiligen Reisen beauftragt worden sei. Daß die Beklagte der Klägerin solche Aufträge erteilt habe, hat das Berufungsgericht dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen können. Allein daraus, daß die Reisen für das Vorhaben der Parteien, der Beklagten den Abschluß von Verträgen mit 13 32 Dritten zu vermitteln, wofür die Klägerin ein Entgelt erhalten sollte, nützlich gewesen sind und diesem Vorhaben dienten, läßt sich entgegen der Auffassung der Revision ein Anspruch nicht herleiten. Ein Erstattungsanspruch besteht nämlich nach § 670 BGB dann nicht, wenn die Aufwendung darauf zurückzuführen ist, daß der Beauftragte mit der Geschäftsbesorgung ein eigenes Geschäft verbunden hat (BGH, Urt. v. 30.5.1960 - II ZR 113/58, NJW 1960, 1568, 1569). Die Reisen, deren Kosten die Klägerin im Streitfall ersetzt haben möchte, waren für die Klägerin ein eigenes Geschäft. Sie wollte durch die behaupteten Besuche bei der Beklagten für sich die Voraussetzungen dafür schaffen, den Abschluß von Verträgen zu vermitteln, weil sie daraus Provisionseinnahmen erzielen wollte. Den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht entnehmen, daß die Klägerin aus einer anderen Interessenlage heraus gehandelt hätte. Wenn durch die spätere Vereinbarung vom 7. April 1977 die Provisionsansprüche der Klägerin, um die zu erhalten sie die Reisen veranlaßt hatte, entfallen wären, führt das nicht zu einer rechtlich beachtlichen rückwirkenden Änderung des Anlasses für diese Reisen. IV. Wegen der vom Berufungsgericht bestätigten Abweisung der Klage in Höhe von — DM, deren Rechtfertigung die Klägerin aus der Zusage einer Erstattung von Kosten hergeleitet hatte, enthält die Revisionsbegründung keine Angriffe gegen das Berufungsurteil. Sie war daher als unzulässig zu verwerfen, § 554 ZPO. 14 V. Da die Revision teilweise zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führte, war diesem auch die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung zu übertragen. v. Gamm Merkel Teplitzky Scholz-Hoppe Mees