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BGH · I ZR 2/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 2/75

Der Verkehr erwarte, daß das Produkt "Kenitex" regelmäßig 10 Jahre halte; tatsächlich müsse aber damit gerechnet werden, daß innerhalb eines solchen Zeitraums in einer erheblichen Zahl von Fällen "Kenitex” abblättere, abbröckele oder abschäle, und zwar aufgrund von Umständen, auf die die Hersteller und Verarbeiter von "Kenitex" keinen Einfluß hätten, so etwa aufgrund von Feuchtigkeit im Mauerwerk, Salzausblühungen, Frostausdehnungen, Putzmängel. Der Verkehr werde auch deshalb irregeführt, weil er aufgrund der Garantieankündigung vermeine, "Kenitex" könne auf Jede Fassade aufgetragen werden; tatsächlich werde Jedoch eine Beschichtung mit "Kenitex" nicht übernommen, wenn Mängel im Mauerwerk bzw. Weiter erwarte der Verkehr eine hinreichende finanzielle Sicherheit durch das werbende Unternehmen dafür, daß bei einem Garantiefall die Kosten auch erstattet werden könnten; eine solche Sicherheit sei aber bei der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 20.000,— DM nicht gegeben. Wolle die Beklagte in solchen Fällen aber nicht haften, so täusche sie auch insoweit den Verkehr, der aufgrund der Werbung und der Garantieerklärung erwarte, die Beklagte werde für Jeden Schaden eintreten. ”10 Jahre Garantie gegen Abblättern, Abbröckeln und Abschälen", sofern in den Garantieurkunden lediglich festgestellt wird: "Wir garantieren hiermit, daß "Kenitex" innerhalb von 10 Jahren weder von seiner Unterlage abblättert noch abbröckelt oder sich abschält. Sei aber trotz der technischen Vorprüfung und trotz etwa notwendiger Vorarbeiten ein mangelhaftes Bauwerk oder ein schadhafter Putz mit "Keni-tex" beschichtet worden, so könne zwar hierdurch die Haltbarkeit der "Kenitex"-Beschichtung beeinträchtigt werden; dieser Ausnahmefall werde aber durch die Garantie abgesichert. hilfsweise: für das Produkt "Kenitex" mit der Angabe H10 Jahre Garantie gegen Abblättem, Abbröckeln und Abschälen" zu werben, wenn nicht jeweils in direktem Zusammenhang mit dieser Werbeangabe in einer Das Berufungsgericht hält die Werbung der Beklagten mit der Angabe "10 Jahre Garantie gegen Abblättern, Abbröckeln und Abschälen vom Untergrund" für irreführend, und zwar in zweierlei Hinsicht: Zum einen erwarte der Verkehr eine besondere Qualität des Beschichtungsmittels "Ke-nitex* in der Weise, daß es Risse, Sprünge und Löcher in der Fassade dauerhaft überdecke und damit auch schadhafte Fassaden regensicher mache. Zum anderen erwarte der Verkehr, daß die Garantie von der Beklagten in Jedem Falle übernommen werde, in dem das Beschichtungsmittel "Kenitex" abblättere, abbröckele oder sich abschäle. Diese Erwartungen würden jedoch nicht erfüllt; nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten entfielen auf die Vorarbeiten etwa 75 % des Zeitaufwands; ferner übernehme die Beklagte einen Auftrag zur Beschichtung nur, wenn sich die Mängel an Gebäude oder Putz, die zu einem Abblät tern, Abbröckeln und Abschälen der "Kenitex"-Beschichtung führen könnten, vorher beseitigen ließen; "Kenitex" sei danach also nicht geeignet, Risse, Sprünge, Löcher usw. Die Beklagte habe zwar in ihrem Schriftsatz vom 17» Oktober 1974 den Standpunkt vertreten, daß die Garantiezusage auch dann eingreife, wenn sich "Kenitex" aus Gründen, die im Gebäude lägen, vom Untergrund ablöse, da dann die Vorprüfung nicht gründlich genug gewesen und der Schaden am Gebäude nicht erkannt worden sei; doch habe die Beklagte in einem früheren Schriftsatz erklärt, Risse in der Gebäudewand seien kein Zeichen eines Fehlers der "KenitexM-Beschichtung, diese Fälle würden daher nicht von der Garantie gedeckt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Ga-rantiezusage der Beklagten ferner gegen das Zugabeverbot, wenn sie sich auch darauf beziehen solle, daß auf dem Zustand des Gebäudes beruhende Schäden ebenfalls von der Garantie erfaßt werden sollten. Vielmehr beruft sich die Revision umgekehrt gerade darauf, daß es das Berufungsgericht - worauf noch im einzelnen einzugehen sein wird (unten Ziff.III) -zu Unrecht für die Feststellung der Verkehrserwartung nicht auf die allein mit dem Klageantrag beanstandete GarantieZusage, sondern auf die Gesamtwerbung der Beklagten abgestellt habe. Aus prozessualen Gründen kann daher nicht beanstandet werden, wenn der Kläger die Werbewendung der Beklagten "10 Jahre Garantie gegen Abblättem, Abbröckeln und Abschälen vom Untergrund" in Alleinstellung angreift. Ein Verbot dieser Werbung und einer entsprechenden Garantiegewährung, wie es das Berufungsgericht ausgesprochen hat, besitzt auch einen hinreichend bestimmten, vollstreckungsfähigen Inhalt, wenn - wie es hier der Kläger behauptet -die Ankündigung und Gewährung einer solchen Garantie schlecht hin unzulässig ist. Das Berufungsgericht hat gleichwohl eine wettbewerbswidrige Irreführung - in erster Linie - darin gesehen, daß die Erwartung des Verkehrs von einer besonderen Qualität des Beschichtungsmittels "Kenitex" in der Weise, daß es Risse, Sprünge und Löcher in der Fassade dauerhaft überdecke und damit auch schadhafte Fassaden regensicher mache, tatsächlich nicht erfüllt werde. Die Erwartungen des Verkehrs über die besondere Qualität des Beschichtungsmittels "Kenitex0 in der angegebenen Weise hat das Berufungsgericht nicht allein der beanstandeten Garantieankündigung, sondern - und zwar in erster Linie - auch der diese Ankündigung begleitenden Handzettel- und Prospektwerbung der Beklagten entnommen. Der Kläger hat es daher auch für die von ihm behauptete Verkehrsauffassung weitgehend mit auf die Handzettel- und Prospektwerbung der Beklagten abgestellt (vgl. Er hat aber diese Werbemaßnahmen nicht zu dem Gegenstand seines Klageantrags gemacht, sondern sich schlechthin gegen die Ankündigung und Gewährung der zehnjährigen Garantie, also in Alleinstellung und ohne Rücksicht auf bestimmte begleitende Werbemaßnahmen, gewandt. 1. Das Berufungsgericht hat ferner eine Irreführung darin gesehen, daß die Erwartungen des Verkehrs nicht erfüllt würden, die Beklagte übernehme die Garantie für jeden Fall eines Abblättems, Abbröckelns oder Abschälens des Beschichtungsmittels "Kenitex", der Garantieanspruch sei rechtlich 2. Das Berufungsgericht hat dem Vorbringen der Beklagten entnommen, daß sich ihre Garantiezusage nicht auf die Fälle erstrecke, in denen die "KenitexM-Beschichtung aufgrund von Strukturrissen in der Gebäudewand abblättert, abbröckelt oder sich abschält. Allein daraus kann jedoch noch nicht ohne weiteres auf eine Täuschung der interessierten Ver-kehrskreise geschlossen werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Verkehr an sich erwartet, daß die GarantieZusage grundsätzlich alle Schadensfälle umschließt, in denen die Beschichtung abblättert, abbröckelt oder sich abschält. 3. Das Berufungsgericht hat die neue Garantieurkunde der Beklagten (Bl. 364 GA II) als zu demindest unklar insoweit angesehen, als nach deren Wortlaut ein unter die Garantie fallender Schaden innerhalb von 14 Tagen nach Sichtbarwerden des Schadens dem "Kenitex"-Verarbeiter angezeigt werden müsse dem Kunden werde zu demindest zweifelhaft sein, ob es sicn um eine Ausschlußfrist handle und ob er die Beklagte noch in Anspruch nehmen könne, wenn er etwa Risse, Abblätterungen oder ähnliches in der "Kenitex"-Beschichtung feststelie, diesen zunächst aber keine Bedeutung beimesse und erst bei stärkerem Befall der Beklagten Mitteilung mache. Nach Auffassung des Berufungsgerichts erwartet der Verkehr aufgrund der uneingeschränkten Ankündigung "10 Jahre Garantie gegen Abblättern, Abbröckeln und Abschälen vom Untergrund”, daß sich die Garantie auf jedes Ausblühen im Mauerwerk erstrecke. Tatsächlich stehe aber, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, die Beklagte auf dem Standpunkt, daß es sich dabei um einen - von der Garantie nicht erfaßten - Fehler in der Konstruktion des Gebäudes Jedenfalls dann handle, wenn das Ausblühen darauf beruhe, daß kristallinische Salze oder Salpeter (durch Verwendung ungeeigneten Sands) im Mauerwerk durch - auf anderem Wege als durch die "Kenitex"-Beschichtung - eindringendes Wasser aktiviert würden. Auf Seite 4 des angeführten Schriftsatzes (Bl. 388 GA II), auf den sich das Berufungsgericht insoweit bezogen hat, hat die Beklagte lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß ihre Garantie Schäden aufgrund von Strukturrissen, die durch Setzen des Gebäudes, Erdgrundbewegungen und sonstige Vorkommnisse hervorgerufen worden seien, nicht erfasse. Bei diesen Schäden handelt es sich zwar weitgehend um Fehler in der Konstruktion des Gebäudes; allein daraus, daß die Beklagte eine Garantieerstreckung auf diese Konstruktionsfehler ablehnt, konnte das Berufungsgericht Jedoch nicht ohne weiteres entnehmen, daß die Beklagte auch für die angeführten, auf Konstruktionsfehlern beruhenden Ausblühungen eine Garantieerstreckung ablehnen wollte. Ist aber für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß sich die Garantie der Beklagten auch auf ein Ausblühen im Mauerwerk aufgrund von noch in dem Mauerwerk befindlicher Feuchtigkeit oder aufgrund eines Eindringens von Wasser an anderen Stellen als durch die "Kenitex"-Beschichtung (etwa Eine Irreführung würde allerdings vorliegen, wenn sich bei der erforderlichen weiteren Sachaufklärung heraussteilen 3ollte, daß die Beklagte tatsächlich nur in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang Garantie zu leisten gewillt ist, Das kann aber hier nach dem vom Berufungsgericht insoweit allein zugrundegeiegten Vorbringen der Beklagten noch nicht angenommen werden. Wesentlichen Raum nehmen vielmehr auch die Vorarbeiten mit der Vorprüfung von Gebäude und Fassade und ihrer Herrichtung zur Aufbringung des Beschichtungsmittels ein; nach dem vom Berufungsgericht wiedergegebenen Vorbringen der Beklagten umfassen diese Vorarbeiten etwa 75 % der Gesamtarbeitszeit; sie sind, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, als kostspielig anzusehen. Dann kann aber die von der Beklagten angekündigte Garantie auch insoweit nicht als leistungsfremd angesehen werden, als sie sich - worauf es das Berufungsgericht abgestellt hat - auf Schäden bezieht, die auf die Beschaffenheit des Fassadenputzes sowie auf das - zu Ausblühungen führende - Vorhandensein von Salzen und Salpeter im Mauerwerk zurückzuführen sind; denn die Ursachen dieser Schäden sollen - nach dem Vorbringen der Beklagten - durch die Vorprüfung erkannt und durch die Vorarbeiten beseitigt werden. Dagegen kommt es, wie aber das Berufungsgericht offenbar irrig annimmt, nicht darauf an, ob sich aus der Rechtsform der Beklagten als Gesellschaft mit beschränkter Haftung Rückschlüsse auf eine etwa nicht hinreichende finanzielle Gewähr für etwaige Garantiefälle ziehen lassen (siehe dazu BGH WRP 1975» 735, 737 - Kaminisolierung).

Zitierte Normen: § 3 UWG § 139 ZPO
verkehrenGebäudeGarantieBerufungsgerichtKenitexKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 2/75	URTEIL
Verkündet am 26. März 1976
Zug,
 Justizhauptaekretär als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Uß/ßßß KflHB CfHI GmbH, ßi vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn H
I/Bayern,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 den Verband der	e.V.,
21, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. C. F. WßßtKßttHßß&t und Direktor Wilhelm G40, Wi
 traße
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres
 und
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1976 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21. November 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist ein Wirtschaftsverband der Lackindustrie, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört,die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern.
Die Beklagte ist seit dem 16. Februar 1971 auf dem deutschen Markt tätig; sie vertreibt das Fassadenschutzmittel "Kenitex". Sie hat auf der Messe "Bau 72" mit der - unter der Abbildung von drei Häuserfassaden befindlichen -Ankündigung "Für diese Fassaden garantieren wir 10 Jahre" geworben. In ihrer Handzettel- und Prospektwerbung heißt es ferner "10 Jahre Garantie gegen Abblättern, Abbröckeln und Abschälen vom Untergrund" bzw. "10 Jahre Garantie (teilweise: gegen Abblättem, Abbröckeln und Abschälen gemäß) nach den Garantiebedingungen."
Der Kläger beanstandet die Garantieankündigung und -gewährung als irreführend sowie als Verstoß gegen die Zugabeverordnung.
Er hält die Angabe "10 Jahre Garantie zu den Garantiebedingungen " für irreführend, weil der Verkehr zu Unrecht annehme, die Garantie erstrecke sich auf jeden möglichen Schadensfall; tatsächlich leiste aber die Beklagte keine Gewähr für den Bereich der farblichen Beschaffenheit.
Auch die Ankündigung und Gewährung einer Garantie auf die Dauer von 10 Jahren, so hat der Kläger weiter ausge-führt, sei irreführend. Der Verkehr erwarte, daß das Produkt "Kenitex" regelmäßig 10 Jahre halte; tatsächlich müsse aber damit gerechnet werden, daß innerhalb eines solchen Zeitraums in einer erheblichen Zahl von Fällen "Kenitex” abblättere, abbröckele oder abschäle, und zwar aufgrund von Umständen, auf die die Hersteller und Verarbeiter von "Kenitex" keinen Einfluß hätten, so etwa aufgrund von Feuchtigkeit im Mauerwerk, Salzausblühungen, Frostausdehnungen, Putzmängel. Die Werbung mit einer zehnjährigen Garantie sei auf dem deutschen Markt einmalig; die einschlägigen Unternehmen hielten sich regelmäßig an die zweijährige Gewährleistungsfrist im Rahmen der VOB. Aus diesem Grund habe der Verkehr bei einer zehnjährigen Garantie eine erhöhte Qualitätserwartung, die "Kenitex” aber nicht erfülle. In der Vergangenheit hätten zahlreiche Verarbeiterbetriebe erhebliche Garantieleistungen erbringen müssen; bei der Anwendung des Produkts "Kenitex” seien häufig Schäden aufgetreten, insbesondere sog. Auskreidungen; durch die Einwirkungen von Wind und Regen seien nämlich die Pigmente herausgewaschen worden, die Beschichtung sei porös geworden und habe ihre Wetterbeständigkeit verloren; die Auskreidung führe letzt-
lieh dazu, daß die Beschichtung zerfalle und abblättere bzw. abbröckele. Der Verkehr werde auch deshalb irregeführt, weil er aufgrund der Garantieankündigung vermeine, "Kenitex" könne auf Jede Fassade aufgetragen werden; tatsächlich werde Jedoch eine Beschichtung mit "Kenitex" nicht übernommen, wenn Mängel im Mauerwerk bzw. im Putz nicht oder nur unter Aufwand untragbarer Kosten beseitigt werden könnten. Weiter erwarte der Verkehr eine hinreichende finanzielle Sicherheit durch das werbende Unternehmen dafür, daß bei einem Garantiefall die Kosten auch erstattet werden könnten; eine solche Sicherheit sei aber bei der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 20.000,— DM nicht gegeben. Die Gewährung der zehnjährigen Garantie stelle ferner einen Verstoß gegen die ZugabeVO dar, da es sich um eine selbständige Garantie handle, die über den Inhalt des Hauptvertrags hinausgehe. Fehler, die ihre Ursachen in Eigenschaften des Gebäudes hätten, lägen außerhalb des Einflußbereichs des Garantieträgers; wenn die Beklagte sich verpflichte, die "Kenitex"-Beschichtung auch dann zu erneuern, wenn die Ursachen für das Abbröckeln im Gebäude begründet seien, so gehe die GarantieZusage notwendig über die Sicherung einer vertragsgemäßen Leistung hinaus. Wolle die Beklagte in solchen Fällen aber nicht haften, so täusche sie auch insoweit den Verkehr, der aufgrund der Werbung und der Garantieerklärung erwarte, die Beklagte werde für Jeden Schaden eintreten. Schließlich sei auch unklar, ob sich die Garantieverpflichtung auch auf ein Ausblühen des beschichteten Mauerwerks erstrecke.
Der Kläger hatte zunächst beantragt,
 der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, a) für das Produkt "Kenitex" mit der Angabe zu werben "für das erste Jahrzehnt garantieren wir" und/oder "10 Jahre Garantie zu den Garantiebedingungen" ;
b) für das Produkt "Kenitex" eine zehnjährige
 Garantie gegen Abblättern, Abbröckeln und/oder Abschälen vom Untergrund anzukündigen und/oder zu gewähren.
Einen weiteren Klageantrag haben die Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem sich die Beklagte verpflichtet hat, es zu unterlassen, in der Werbung für Außenanstriche schriftlich oder mündlich anzukündigen:
”10 Jahre Garantie gegen Abblättern, Abbröckeln und Abschälen", sofern in den Garantieurkunden lediglich festgestellt wird: "Wir garantieren hiermit, daß "Kenitex" innerhalb von 10 Jahren weder von seiner Unterlage abblättert noch abbröckelt oder sich abschält. Wir leisten vollen Materialersatz" ,
Die Beklagte hält ihre Garantieankündigung und -gewäh-rung für zulässig. "Kenitex" sei ein seit 2t Jahren in den USA und seit über 13 Jahren in Europa, ferner in Deutschland Jedenfalls seit I960 bewährtes Produkt; bei bisher 3 Millionen Anwendungen in 32 Ländern sei kein einziger Fall bekannt geworden, in dem Garantieleistungen hätten erbracht werden müssen. "Kenitex" sei ein äußerlich anzuwendendes Oberflächenmaterial, das zwanzigmal dicker als Farbe aufgetragen werde, und zwar mit einer speziellen Hochdruckspritzausrüstung. Vorher werde der Untergrund gründlich analysiert und hergerichtet. Ergebe die Überprüfung, daß mit einem Abblättem, Abbröckeln oder Abschälen aus im Gebäude oder im Putz liegenden Ursachen gerechnet werden müsse, werde der Auftraggeber darauf hingewiesen. Der Auftrag zur Beschichtung werde in diesen Fällen nur dann übernommen, wenn sich die Mängel beseitigen ließen; erkläre sich der Auftraggeber hierzu nicht bereit oder handle es sich um Mängel, die auch unter Aufwand tragbarer Kosten nicht beseitigt werden könnten, werde die Übernahme
 des Auftrags abgelehnt. Sei aber trotz der technischen Vorprüfung und trotz etwa notwendiger Vorarbeiten ein mangelhaftes Bauwerk oder ein schadhafter Putz mit "Keni-tex" beschichtet worden, so könne zwar hierdurch die Haltbarkeit der "Kenitex"-Beschichtung beeinträchtigt werden; dieser Ausnahmefall werde aber durch die Garantie abgesichert. Aufgrund der langjährigen Erfahrung mit "Kenitex"-Beschichtungen sei die Beklagte in der Lage, den Untergrund so genau zu überprüfen, daß sie die vom Mauerwerk ausgehenden Schäden erfassen könne. Wenn "Keni-tex" sich aus Gründen, die im Gebäude selbst lägen, vom Untergrund ablöse, sei dies wegen der fehlerhaften Vorprüfung als ein unter die Garantie fallender Fehler der Werkleistung anzusehen.
Das Landgericht hat dem Klageantrag zu a) stattgegeben; den Antrag zu b) dagegen abgewiesen; die Verfahrenskosten hat es zu 3/7 dem Kläger und zu k/7 der Beklagten auferlegt, wobei die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits ebenfalls der Beklagten auferlegt worden sind. Mit seiner Berufung hat der Kläger seinen Antrag zu b) weiterverfolgt, und zwar in der Neufassung, daß der Beklagten unter Strafandrohung verboten werden solle,
 für das Produkt "Kenitex" mit den Angaben zu werben: 10 Jahre Garantie gegen Abblättern, Abbröckeln und Abschälen vom Untergrund und/oder für das Produkt "Kenitex" eine 10-jährige Garantie gegen Abblättern, Abbröckeln und Abschälen vom Untergrund zu gewähren;
hilfsweise: für das Produkt "Kenitex" mit der Angabe H10 Jahre Garantie gegen Abblättem, Abbröckeln und Abschälen" zu werben, wenn nicht jeweils in direktem Zusammenhang mit dieser Werbeangabe in einer
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auch für den flüchtigen Beschauer nicht zu übersehenden Weise darauf hingewiesen wird, daß die Übernahme von Aufträgen für "Kenitex"-Beschichtungen von der vorherigen Überprüfung des Jeweiligen Fassadenuntergrundes abhängig gemacht wird.
Das Berufungsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen diese Verurteilung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht hält die Werbung der Beklagten mit der Angabe "10 Jahre Garantie gegen Abblättern, Abbröckeln und Abschälen vom Untergrund" für irreführend, und zwar in zweierlei Hinsicht: Zum einen erwarte der Verkehr eine besondere Qualität des Beschichtungsmittels "Ke-nitex* in der Weise, daß es Risse, Sprünge und Löcher in der Fassade dauerhaft überdecke und damit auch schadhafte Fassaden regensicher mache. Zum anderen erwarte der Verkehr, daß die Garantie von der Beklagten in Jedem Falle übernommen werde, in dem das Beschichtungsmittel "Kenitex" abblättere, abbröckele oder sich abschäle. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts werden diese Erwartungen des Verkehrs schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht erfüllt.
Nach Meinung des Berufungsgerichts wird die Verkehrsauffassung über Inhalt und Bedeutung der angekündigten zehnjährigen Garantie durch die sie begleitende Werbung bestimmt. Zur Ermittlung des Vorstellungsinhalts der angesprochenen Verkehrskreise müsse daher - so hat das Berufungs-
gericht ausgeführt - diese Werbung mitberücksichtigt werden. Wenn nun die Beklagte in ihrer Werbung erkläre, daß der "Kenitex"-Fassadenschutz jeden Untergrund erneuere, ferner daß sich "Kenitex" mit fast jedem Untergrund ohne Rücksicht auf Alter und Zustand ausgezeichnet verbinde, weiter daß "Kenitex" Haarrisse und kleine Löcher sowie alten Farbanstrich und Farbveränderungen verdecke bzw. dauerhaft Risse, Sprünge, Löcher usw. fülle, Renovierungen bzw. kostspielige Reparaturen erspare, eine der wirtschaftlichsten Investitionen sei, seine Ein-satzmöglichkeiten bei Neubauten und Renovierungsarbeiten unbegrenzt seien und mit "Kenitex" bei gleichem Preis gegenüber vergleichbaren Materialien eine überlegene Qualität geboten werde, dann erwarte der Verkehr auch, daß "Kenitex" ohne kostspielige Vorarbeiten auf eine rissige Fassade aufgebracht werden könne und daß Mauerris se, Sprünge usw. dauerhaft überdeckt würden; zwar erwarte der Verkehr nicht, daß die Beklagte jeden Auftrag annehme; er erwarte aber, daß im Mauerwerk liegende Schäden eine Beschichtung mit "Kenitex" nicht unmöglich machten. Diese Erwartungen würden jedoch nicht erfüllt; nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten entfielen auf die Vorarbeiten etwa 75 % des Zeitaufwands; ferner übernehme die Beklagte einen Auftrag zur Beschichtung nur, wenn sich die Mängel an Gebäude oder Putz, die zu einem Abblät tern, Abbröckeln und Abschälen der "Kenitex"-Beschichtung führen könnten, vorher beseitigen ließen; "Kenitex" sei danach also nicht geeignet, Risse, Sprünge, Löcher usw. zu überdecken und auf jeden Untergrund ohne Rücksicht auf Alter und Zustand aufgebracht zu werden.
Ferner erwarte der Verkehr aufgrund der zehnjährigen Garantiezusage eine rechtliche Sicherheit des Garantieanspruchs und die Gewißheit, nicht kostspielige Prozesse
 führen zu müssen. Auch diese Erwartungen würden nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht erfüllt. Die Beklagte habe zwar in ihrem Schriftsatz vom 17» Oktober 1974 den Standpunkt vertreten, daß die Garantiezusage auch dann eingreife, wenn sich "Kenitex" aus Gründen, die im Gebäude lägen, vom Untergrund ablöse, da dann die Vorprüfung nicht gründlich genug gewesen und der Schaden am Gebäude nicht erkannt worden sei; doch habe die Beklagte in einem früheren Schriftsatz erklärt, Risse in der Gebäudewand seien kein Zeichen eines Fehlers der "KenitexM-Beschichtung, diese Fälle würden daher nicht von der Garantie gedeckt. Aufgrund der nunmehr uneingeschränkten. Garantiezusage erwarte der Kunde ferner, daß er auch gegen Ausblühungen aus Mauerwerk und Putz gesichert sei und er kostenlos eine neubeschichtete Fassade erhalte. Das sei aber tatsächlich nicht der Fall; die Beklagte sehe Jedenfalls darin einen nicht unter die Garantie fallenden Fehler in der Konstruktion des Gebäudes, wenn das Ausblühen auf Salpeter oder auf kristallinischen Salzen beruhe, die infolge des Gebrauchs unrichtigen Sands in der Gebäudewand zurückgeblieben seien. Ferner sei auch die Garantieurkunde insoweit irreführend, als aus ihr nicht eindeutig hervorgehe, ob die Frist von 14 Tagen, innerhalb deren ein Schadensfall anzuzeigen sei, als Ausschlußfrist zu verstehen sei. Zwar wolle die Beklagte diese Frist nicht als Ausschlußfrist ansehen, doch werde ein Kunde zu demindest Zweifel bekommen, ob er die Beklagte überhaupt noch in Anspruch nehmen könne; darin liege aber bereits eine wettbewerbswidrige Irrefüh-rung.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Ga-rantiezusage der Beklagten ferner gegen das Zugabeverbot, wenn sie sich auch darauf beziehen solle, daß auf dem Zustand des Gebäudes beruhende Schäden ebenfalls von der Garantie erfaßt werden sollten.
II.	Die Revision rügt zu Unrecht, daß Klageantrag und Verbot nicht ausreichend bestimmt seien und über die Konkrete Verletzungsform hinausgingen. Die beanstandete Werbewendung findet sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der in Antrag und Verbot wiedergegebenen Form in der Handzettel- und Prospektwerbung der Beklagten.
Sie ist dort zwar mit weiteren Werbehinweisen und Ankündigungen gebracht worden; gleichwohl besitzt sie - wovon ersichtlich das Berufungsgericht ausgegangen ist - eine selbständige Bedeutung, wie sich schon an ihrer blickfangartigen Herausstellung im Rahmen der Gesamtwerbung, zeigt. Sie kann daher auch als selbständige Werbeangabe angegriffen werden. Daß der angegriffenen Werbewendung gleichwohl aufgrund des Gesamtzusammenhangs ein anderer Inhalt zukäme und aus diesem Grund eine Gesamtbetrachtung erforderlich wäre, hat die Revision nicht behauptet (vgl. BGH GRUR 195^, 333, 335 - Molkereizeitung). Vielmehr beruft sich die Revision umgekehrt gerade darauf, daß es das Berufungsgericht - worauf noch im einzelnen einzugehen sein wird (unten Ziff. III) -zu Unrecht für die Feststellung der Verkehrserwartung nicht auf die allein mit dem Klageantrag beanstandete GarantieZusage, sondern auf die Gesamtwerbung der Beklagten abgestellt habe.
Aus prozessualen Gründen kann daher nicht beanstandet werden, wenn der Kläger die Werbewendung der Beklagten "10 Jahre Garantie gegen Abblättem, Abbröckeln und Abschälen vom Untergrund" in Alleinstellung angreift. Ein Verbot dieser Werbung und einer entsprechenden Garantiegewährung, wie es das Berufungsgericht ausgesprochen hat, besitzt auch einen hinreichend bestimmten, vollstreckungsfähigen Inhalt, wenn - wie es hier der Kläger behauptet -die Ankündigung und Gewährung einer solchen Garantie schlecht hin unzulässig ist.
III.	1. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß eine langjährige Garantieübernahme aus wettbewerbsrechtlichen Gründen im allgemeinen nicht zu beanstanden ist, wenn sich die Gewährleistung auf die Haltbarkeit eines Materials oder Werks bezieht, das bei normaler Abnutzung eine entsprechend lange Lebensdauer besitzt, und wenn die GarantieZusage für den Besteller nicht praktisch bedeutungslos ist (vgl. BGH WRP 1975, 735 - Kaminisolierung; ferner BGH GRUR 1958, L55, L57 - Federkernmatratzen). Das Berufungsgericht hat gleichwohl eine wettbewerbswidrige Irreführung - in erster Linie - darin gesehen, daß die Erwartung des Verkehrs von einer besonderen Qualität des Beschichtungsmittels "Kenitex" in der Weise, daß es Risse, Sprünge und Löcher in der Fassade dauerhaft überdecke und damit auch schadhafte Fassaden regensicher mache, tatsächlich nicht erfüllt werde. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht,
2.	Die Erwartungen des Verkehrs über die besondere Qualität des Beschichtungsmittels "Kenitex0 in der angegebenen Weise hat das Berufungsgericht nicht allein der beanstandeten Garantieankündigung, sondern - und zwar in erster Linie - auch der diese Ankündigung begleitenden Handzettel- und Prospektwerbung der Beklagten entnommen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts wird die Garantieankündigung erst durch die in den Werbeprospekten enthaltenen Angaben konkretisiert; der die GarantieZusage umgebende Werbetext der Werbeschriften bestimme ihren Aussagewert und -inhalt und sei daher bei der Ermittlung des Vorstellungsinhalts der angesprochenen Verkehrskreise mitzuberücksichtigen. Dem kann nicht beigetreten werden.
Es kann zwar im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß eine solche Garantiezusage, selbst vom regelmäßig nur flüchtigen Verkehr, weitgehend nicht isoliert für sich.
sondern im Zusammenhang mit dem sie begleitenden Werbetext gesehen und verstanden wird. Die Verkehrserwartung über den sachlichen Gehalt einer solchen GarantieZusage wird daher zu demindest mit von der sie begleitenden Werbung bestimmt werden. Der Kläger hat es daher auch für die von ihm behauptete Verkehrsauffassung weitgehend mit auf die Handzettel- und Prospektwerbung der Beklagten abgestellt (vgl. BU S. 6, 12, 15). Er hat aber diese Werbemaßnahmen nicht zu dem Gegenstand seines Klageantrags gemacht, sondern sich schlechthin gegen die Ankündigung und Gewährung der zehnjährigen Garantie, also in Alleinstellung und ohne Rücksicht auf bestimmte begleitende Werbemaßnahmen, gewandt. Gegenstand des Rechtsstreits ist daher nicht der Gesamtkomplex der Werbung der Beklagten zusammen mit ihrer Garantieankündigung und -gewährung, sondern allein die Garantieankündigung und -gewährung selbst. Dann kommt es aber nur darauf an, wie der Verkehr die beanstandete Garantiezusage selbst versteht. Die weiteren Werbemaßnahmen der Beklagten und deren etwaige Auswirkungen auf den Vorstellungsinhalt des Verkehrs haben außer Betracht zu bleiben, wenn die Garantiezusage und -gewährung schlechthin und ohne Rücksicht auf die sie begleitenden Gesamtumstände verboten werden soll (vgl. BGH WRP 1975, 735 - Kaminisoiierung). Das Berufungsgericht durfte daher nicht berücksichtigen, welche Vorstellungen und Erwartungen der Verkehr aufgrund der übrigen Werbemaßnahmen der Beklagten mit der allein beanstandeten Garantiezusage und -gewährung verband. Eine hierauf beruhende Irreführung rechtfertigt nicht ein Verbot der Garantiezusage und -gewährung schlechthin.
IV.	1. Das Berufungsgericht hat ferner eine Irreführung darin gesehen, daß die Erwartungen des Verkehrs nicht erfüllt würden, die Beklagte übernehme die Garantie für jeden Fall eines Abblättems, Abbröckelns oder Abschälens des Beschichtungsmittels "Kenitex", der Garantieanspruch sei rechtlich
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gesichert und kostspielige Prozesse müßten nicht geführt werden. Diese Erwartungen werden - nach Meinung des Berufungsgerichts - bei den interessierten Verkehrskreisen unmittelbar durch Wortlaut und Inhalt der beanstandeten Garantiezusage geweckt.
Den gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsrügen war der Erfolg nicht zu versagen.
2. Das Berufungsgericht hat dem Vorbringen der Beklagten entnommen, daß sich ihre Garantiezusage nicht auf die Fälle erstrecke, in denen die "KenitexM-Beschichtung aufgrund von Strukturrissen in der Gebäudewand abblättert, abbröckelt oder sich abschält. Allein daraus kann jedoch noch nicht ohne weiteres auf eine Täuschung der interessierten Ver-kehrskreise geschlossen werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Verkehr an sich erwartet, daß die GarantieZusage grundsätzlich alle Schadensfälle umschließt, in denen die Beschichtung abblättert, abbröckelt oder sich abschält. Das Berufungsgericht wird der von ihm zugrundegelegten und von der Beklagten übernommenen Begriffsbestimmung der Strukturrisse nicht gerecht, wenn es davon ausgeht, der Verkehr erwarte auch insoweit eine Garantieleistung. Nach der Darstellung der Beklagten handelt es sich dabei um Risse in der Gebäudewand, die durch Setzen des Gebäudes, Erdgrundbewegungen und sonstige Vorkommnisse hervorgerufen werden, die einen Bruch in der Maueroberfläche zur Folge haben (Bl. 388 GA II). Wie sich dazu aus den Ausführungen der Beklagten zur Untergrundüberprüfung der zu beschichtenden Wand vor einer Auftragsübernahme (BU S. 8, 17, 18) ergibt, bezieht sich der Garantieausschluß nur auf nachträglich entstehende Strukturrisse. Dann widerspricht es aber der Lebenserfahrung anzunehmen, der Verkehr erwarte, daß die Beklagte auch solche Risiken in ihren Haftungsbereich übernehmen wolle, die - wie die Strukturrisse - völlig außerhalb ihres Einfluß-
bereichs liegen und die selbst bei eingehender Vorprüfung der zu beschichtenden Fassaden überhaupt nicht feststellbar sein können. Der Verkehr kann vernünftigerweise nicht erwarten, daß der Lieferant eines Fassadenbeschichtungsmittels eine im Ergebnis selbständige Haftung für den Bestand des von einem anderen errichten Bauwerks übernimmt.
3.	Das Berufungsgericht hat die neue Garantieurkunde der Beklagten (Bl. 364 GA II) als zu demindest unklar insoweit angesehen, als nach deren Wortlaut ein unter die Garantie fallender Schaden innerhalb von 14 Tagen nach Sichtbarwerden des Schadens dem "Kenitex"-Verarbeiter angezeigt werden müsse dem Kunden werde zu demindest zweifelhaft sein, ob es sicn um eine Ausschlußfrist handle und ob er die Beklagte noch in Anspruch nehmen könne, wenn er etwa Risse, Abblätterungen oder ähnliches in der "Kenitex"-Beschichtung feststelie, diesen zunächst aber keine Bedeutung beimesse und erst bei stärkerem Befall der Beklagten Mitteilung mache. Es kann dahingestellt bleiben, ob in dieser vom Berufungsgericht befürchteten Unsicherheit eine im Rahmen des § 3 UWG erhebliche Irreführung liegt. Ein völliges Verbot der Ankündigung und Gewährung einer zehnjährigen Garantie, wie es hier Gegenstand der Klage ist, läßt sich jedenfalls daraus nicht rechtfertigen. Verboten werden könnte allenfalls eine irreführende Fassung der Garantieurkunde selbst; das ist aber nicht Gegenstand der Klage.
4.	Nach Auffassung des Berufungsgerichts erwartet der Verkehr aufgrund der uneingeschränkten Ankündigung "10 Jahre Garantie gegen Abblättern, Abbröckeln und Abschälen vom Untergrund”, daß sich die Garantie auf jedes Ausblühen im Mauerwerk erstrecke. Tatsächlich stehe aber, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, die Beklagte auf dem Standpunkt, daß es sich dabei um einen - von der Garantie nicht erfaßten - Fehler in der Konstruktion des Gebäudes
 Jedenfalls dann handle, wenn das Ausblühen darauf beruhe, daß kristallinische Salze oder Salpeter (durch Verwendung ungeeigneten Sands) im Mauerwerk durch - auf anderem Wege als durch die "Kenitex"-Beschichtung - eindringendes Wasser aktiviert würden.
Damit wird das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten Jedoch nicht voll gerecht. Die Beklagte hat zwar in ihrem vom Berufungsgericht herangezogenen Schriftsatz vom 20. Mai 1975 auf Seite 2 (Bl. 386 GA II) Ausblühungen der angeführten Art als einen Fehler in der Konstruktion des Gebäudes bezeichnet. Sie hat aber weder in diesem Schriftsatz noch an anderer Stelle erklärt, daß diese Ausblühungen nicht von ihrer Garantie erfaßt würden. Auf Seite 4 des angeführten Schriftsatzes (Bl. 388 GA II), auf den sich das Berufungsgericht insoweit bezogen hat, hat die Beklagte lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß ihre Garantie Schäden aufgrund von Strukturrissen, die durch Setzen des Gebäudes, Erdgrundbewegungen und sonstige Vorkommnisse hervorgerufen worden seien, nicht erfasse. Bei diesen Schäden handelt es sich zwar weitgehend um Fehler in der Konstruktion des Gebäudes; allein daraus, daß die Beklagte eine Garantieerstreckung auf diese Konstruktionsfehler ablehnt, konnte das Berufungsgericht Jedoch nicht ohne weiteres entnehmen, daß die Beklagte auch für die angeführten, auf Konstruktionsfehlern beruhenden Ausblühungen eine Garantieerstreckung ablehnen wollte. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht die Beklagte darauf hinweisen und auf eine eindeutige Klarstellung hinwirken müssen (§ 139 ZPO).
Ist aber für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß sich die Garantie der Beklagten auch auf ein Ausblühen im Mauerwerk aufgrund von noch in dem Mauerwerk befindlicher Feuchtigkeit oder aufgrund eines Eindringens von Wasser an anderen Stellen als durch die "Kenitex"-Beschichtung (etwa
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 vom Fundament oder Sims her) erstreckt, so ist insoweit für die Annahme einer Irreführung kein Raum. Eine Irreführung würde allerdings vorliegen, wenn sich bei der erforderlichen weiteren Sachaufklärung heraussteilen 3ollte, daß die Beklagte tatsächlich nur in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang Garantie zu leisten gewillt ist,
V.	Unabhängig von dieser Sachaufklärung könnte das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot gleichwohl gerechtfertigt sein, wenn eine Garantieankündigung und -gewährung, die Jegliches Ausblühen im Mauerwerk erfaßt, gegen das Zugabeverbot verstoßen würde. Dieser vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung kann Jedoch nach dem bisherigen Sach-stand, wie er sich aus dem vom Berufungsgericht zugrundegelegten Vorbringen der Beklagten ergibt, nicht beigetreten werden. Garantiezusagen können zwar, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31. Januar 1958 (GRUR 1958, 455, *+56 - Federkernmatratzen) im einzelnen dargelegt hat, Zugabecharakter besitzen, wenn sie über die Sicherung der Vertragsgemäßheit der Leistung hinausgehen und weitergehende Risiken ausschalten wollen. Das kann aber hier nach dem vom Berufungsgericht insoweit allein zugrundegeiegten Vorbringen der Beklagten noch nicht angenommen werden.
Nach dem Vorbringen der Beklagten sind die Beschaffenheit des Beschichtungsmaterials und dessen ordnungsgemäße Aufbringung nicht allein die von ihr vertraglich zu erbringenden Leistungen. Wesentlichen Raum nehmen vielmehr auch die Vorarbeiten mit der Vorprüfung von Gebäude und Fassade und ihrer Herrichtung zur Aufbringung des Beschichtungsmittels ein; nach dem vom Berufungsgericht wiedergegebenen Vorbringen der Beklagten umfassen diese Vorarbeiten etwa 75 % der Gesamtarbeitszeit; sie sind, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, als kostspielig anzusehen. Die Vorarbeiten
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sind damit wesentlicher Bestandteil der Gesamtleistung der Beklagten. Dann kann aber die von der Beklagten angekündigte Garantie auch insoweit nicht als leistungsfremd angesehen werden, als sie sich - worauf es das Berufungsgericht abgestellt hat - auf Schäden bezieht, die auf die Beschaffenheit des Fassadenputzes sowie auf das - zu Ausblühungen führende - Vorhandensein von Salzen und Salpeter im Mauerwerk zurückzuführen sind; denn die Ursachen dieser Schäden sollen - nach dem Vorbringen der Beklagten - durch die Vorprüfung erkannt und durch die Vorarbeiten beseitigt werden. Die danach für den etwaigen Zugabecharakter der Garantie der Beklagten entscheidende Frage, ob die Schadensursachen durch die Vorprüfung überhaupt erkannt und durch die Vorarbeiten beseitigt werden können, ist jedoch noch offen. Die Parteien haben insoweit gegensätzliche Behauptungen aufgestellt und - im Rahmen der behaupteten Schadensfälle ~ unter Beweis gestellt. Eine abschließende Entscheidung ist daher auch insoweit derzeit noch nicht möglich. Das Berufungsgericht wird dieser Frage noch nachzugehen haben.
VI.	Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben. Es war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung Über die Kosten der Revision zu übertragen war, zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr auch der - von seinem Standpunkt aus zunächst zu Recht als unerheblich angesehenen - Frage nachgehen müssen, ob das Beschichtungsmaterial "Kenitex” überhaupt die vom Verkehr aufgrund der Garantieankündigung
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erwartete Qualität aufweist. Dagegen kommt es, wie aber das Berufungsgericht offenbar irrig annimmt, nicht darauf an, ob sich aus der Rechtsform der Beklagten als Gesellschaft mit beschränkter Haftung Rückschlüsse auf eine etwa nicht hinreichende finanzielle Gewähr für etwaige Garantiefälle ziehen lassen (siehe dazu BGH WRP 1975» 735, 737 - Kaminisolierung).
Krüger-Nieland	Alff	Sprenkmann
 Schönberg	v. Gamm