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BGH · I ZR 2/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 2/74

Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit gegen die Erben des verstorbenen Beklagten zu 2 nach § 246 ZPO ausgesetzt. c) durch Angabe der Kontinuation der mit Namen und Anschrift anzugebenden Bezieher, deren Kontinuation sich bei Bezug von DLP 16/67 gegenüber den 5 Ausgaben vorher um mehr als 10 % erhöht hat unter Angaben, wie viele Stücke der Mehrbezug betragen hat. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten vollen Umfangs im Verhältnis zur Beklagten 1, diese ihre eigenen außergerichtlichen Kosten vollen Umfangs. Die Beklagte zu 1 habe sich durch die Aufnahme der beiden gegen die Klägerin gerichteten Artikel in der Ausgabe 16/67 der Zeitschrift "Deutsche Landwirtschaftliche Presse" schadensersatzpflichtig gemacht. Der Beklagte zu 2, dem die Beklagte zu 1 als Chefredakteur die Verantwortung für den Inhalt der Zeitschrift übertragen habe, habe erkennen müssen, daß die Artikel von der Form her zu beanstanden gewesen seien. Das Schadensersatzbegehren der Klägerin sei unter dem Gesichtspunkt des rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus §§ 823 Abs.1, 31 BGB begründet. Die beanstandeten Veröffentlichungen seien, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil ausgesprochen habe, ein schädigender Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin. Bei der gehörigen Erfüllung seiner Prüfungspflicht habe der Beklagte zu 2 erkennen müssen, daß die Aufmachung beider Artikel die Grenzen überschritt, innerhalb derer in einem Presseerzeugnis die Kritik an dem geschäftlichen Gebaren eines Unternehmens zulässig sei. Bei der Entscheidung sei ferner von der rechtlichen Auffassung des BGH auszugehen, daß der Klägerin durch die beanstandeten Veröffentlichungen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden sei. Der Vortrag der Klägerin ergebe nicht, daß sie die betreffende Werbeanzeige im Hinblick auf die gegen sie gerichteten Angriffe in der Zeitschrift der Beklagten veranlaßt habe. Es sei für den Leser nicht erkennbar, daß sie mit ihrer Anzeige den Vorwürfen habe entgegentreten wollen, die gegen sie in den beiden Artikeln erhoben worden seien. Der Zeuge BMP» der zur fraglichen Zeit als Werbeberater für die Klägerin tätig gewesen sei, habe bei seiner Vernehmung auch nicht bekundet, daß Der Vortrag der Klägerin ergebe auch nicht, daß es sich um eine Werbung gehandelt habe, die sonst nicht von ihr gebracht worden wäre. Diese Angaben ließen Rückschlüsse auf das Interesse zu, das die Ausgabe mit den beanstandeten Artikeln gefunden habe und ferner darauf, ob diese Ausgabe von den Beziehern für eine gegen die Klägerin gerichtete Werbung verwendet worden sein könnte. 1. Das Berufungsgericht hat von den beiden von der Klägerin beanstandeten Artikeln lediglich den von dem Landwirt Urtel verfaßten zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. urteil für das Berufungsgericht bindend festgestellt, daß dieser schon wegen seiner gehässigen und unnötig herabsetzenden Form die Grenzen überschreite, innerhalb derer die Klägerin eine Kritik hinnehmen müsse. Es kann indes offenbleiben, ob der Beklagte zu 2 verfassungsrechtlicher Vertreter der Beklagten zu 1 gewesen ist; auch wenn er lediglich ihr Verrichtungsgehilfe war, hat sie für dessen Fehlverhalten einzustehen. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung von Verlagen von Massenmedien, insbesondere von Tageszeitungen und illustrierten Wochenschriften, gefordert, ein Sonderorgan mit der Aufgabe zu betreuen, kritische Beiträge unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes Dritter zu prüfen, oder durch andere organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß solche Veröffentlichungen von Eingriffen in Rechte Dritter freigehalten werden (vgl. Denn der Verleger durfte sich gleichwohl nicht darauf verlassen, daß der Schriftleiter, ein Dipl.Landwirt, einen von dritter Seite eingereichten Artikel, der sich nicht auf eine sachliche, auf dem eigentlichen Sachgebiet des Schriftleiters liegende Abhandlung beschränkte, sondern nach Form und Inhalt erkennbar geeignet war, das Ansehen und den Wettbewerb eines Dritten zu beeinträchtigen, hinsichtlich seiner rechtlichen Unbedenklichkeit zutreffend beurteilen werde. Für solche Fälle, in denen erkennbar Anlaß zu einer derartigen rechtlichen Prüfung besteht, hätte die Beklagte zu 1 den früheren Beklagten zu 2 anweisen müssen, den Artikel vor der Veröffentlichung entweder einem von ihr eigens hierzu bestellten Kontrollorgan oder aber ihrem persönlich haftenden Gesellschafter zur Überprüfung vorzulegen. Die Revision vermag sich für ihren Standpunkt nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des VI. Die für die Klägerin nachteilige Veröffentlichung sei auch nicht darauf zurückzuführen, daß der Redakteur eine Sorgfaltspflicht verletzt habe. - Der dort entschiedene Sachverhalt ist mit dem Streitfall somit nicht vergleichbar: Hier war der Eingriff in die Rechte der Klägerin nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch ohne besondere Erfahrungen und Sachkunde erkennbar. - Die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadens läßt sich auch nicht - wie die Revision meint - etwa deshalb ausschließen, weil die Klägerin während der Vergleichsgespräche im Jahre 1973 geäußert hat, sie sei an Gratisinseraten der Beklagten zu 1 nicht interessiert, da die Nachfrage nach ihren Fabrikaten ihre Lieferkapazität überschreite. Bei der Bemessung des Schadens wird jedoch zu berücksichtigen sein, daß nach dem bisherigen Streitstand davon auszugehen ist, daß die Werbung der Klägerin Anlaß zur Kritik bot und eine Rechtswidrigkeit der beanstandeten Artikel nur insoweit festgestellt ist, als bei dieser Kritik nach Aussage und Form die Grenzen des Zulässigen überschritten worden sind. Ob der Klägerin unmittelbar nach dem Erscheinen der beanstandeten Veröffentlichung - aus der Erwägung, ihr müsse die Möglichkeit gegeben werden, durch eine schwerpunktmäßig angelegte Abwehrwerbung drohenden Schaden abzuwenden - ein Auskunftsanspruch in dem beantragten Umfang, insbesondere auch auf die bei Wettbewerbsverstößen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommende Namhaftmachung bestimmter Zeitschrif-ten-Bezieher hätte zuerkannt werden können, mag dahinstehen. Nach der gebotenen Zurückverweisung wird das Berufungsgericht darauf hinzuwirken haben, daß die Klägerin ihr Auskunftsbegehren - falls sie es noch weiterverfolgen will - auf die für eine Schadensschätzung notwendigen Angaben beschränkt. Soweit das Berufungsgericht ausführt, der Vortrag der Klägerin ergebe nicht, daß sie die "Gold-medaillenw-Werbung im Hinblick auf die gegen sie gerichteten Angriffe in der Zeitschrift der Beklagten zu 1 veranlaßt habe, steht dies in Widerspruch zu dem Akteninhalt. April 1973 hat die Klägerin ein Exemplar dieser Werbeanzeige überreicht und dargelegt, diese Werbung sei auf den Text der beanstandeten Veröffentlichung der Beklagten abgestimmt worden in der Hoffnung, dadurch den ihr zugefügten Schaden beseitigen zu können. Juni 1973 hat sie unter Beweis gestellt, daß es sich dabei um eine speziell zu diesem Zweck veranstaltete Sonderaktion gehandelt habe und dies der einzige Fall im Geschäftsjahr 1967 gewesen sei, in dem zwei Großinserate in einem Monat erschienen seien. Mai 1973 vom Einzelrichter des Berufungsgerichts lediglich zu der Frage, ob die Klägerin für diese Werbung DM 56.772,28 ausgegeben habe, vernommen worden ist, hat sich zu der Frage, ob es hierbei um eine speziell als Abwehrwerbung angelegte Sonderaktion handelte, nicht geäußert, sondern lediglich allgemeine Ausführungen über die Werbemaßnahmen (Volumen, Einplanung und Abruf) der Klägerin gemacht. Wenn die Ausführungen des Berufungsgerichts so zu verstehen sein sollten, daß es auf die angetretenen Beweise nicht ankomme, weil die "Goldmedail-lenM-Werbung nicht erkennen lasse, daß sie als Abwehr gegen die gegen die Klägerin gerichteten Angriffe bestimmt gewesen sei, es sich daher nicht um eine Abwehrwerbung, sondern um eine normale Werbung gehandelt habe, wäre dem nicht zu folgen. wehrwerbung handelte, bleibt zu prüfen, ob eine Aktion dieses Umfangs zur Abwehr notwendig war und die Klägerin die gesamten damit verbundenen Kosten von der Beklagten zu 1 ersetzt verlangen kann, zu demal die Klägerin selbst vorgetragen hat, sie habe normalerweise im Monat nur eine ganzseitige Werbeanzeige in Auftrag gegeben; das könnte darauf hindeuten, daß als Kosten für die Abwehrwerbung nur die für die zweite im Monat Juni 1967 veröffentlichte Anzeige in Betracht kommen. Die Revision der Beklagten zu 1 führt zur Zurückverweisung, soweit das Berufungsgericht dem Auskunftsantrag stattgegeben hat; im übrigen war sie zurückzuweiaen.

Zitierte Normen: § 246 ZPO § 30 BGB § 565 ZPO § 823 BGB Art. 5 GG § 831 BGB
VerlagVeröffentlichungZeitschriftBerufungsgerichtKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
5. Dezember 1975 Spengler, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I ZR 2/74	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma führer Holger
 GmbH, vertreten durch ihren Geschäfts-
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
gegen
1. den Verlag Paul	KG,	vertreten	durch	den	persön-
lich haftenden Gesellschafter Verlagsbuchhändler Dr. h. c. Friedrich
 Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
2. den HauptSchriftleiter Dipl.-Landwirt Martin Z{ beide **■■■■• SHBBfetraße
 Beklagter,
Prozeßbevollmächtigter
 der Beklagten zu 1:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Das an Verkündungs Statt der Klägerin am 15. Oktober 1973 und der Beklagten zu 1 am 11. Oktober 1973 zugestellte Teilurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 3. Zivilsenat, wird auf die Revisionen beider Parteien im Kostenpunkt, auf die der Klägerin, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und auf die Revision der Beklagten zu 1 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen -, soweit die Beklagte zu 1 zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
 Die Sache befindet sich im zweiten Revisionsrechtszug. Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Mai 1972 -I ZR 3/71 - Bezug genommen, durch das das Urteil des Berufungsgerichts vom 19. November 1970 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen worden ist.
Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit gegen die Erben des verstorbenen Beklagten zu 2 nach § 246 ZPO ausgesetzt.
Es hat darüber Beweis erhoben, ob die Klägerin im Juni 1967 insgesamt DM 56.772,28 für Anzeigen ihrer Aufklärungswerbung "Goldmedaille für HYDROPULS" aufgewendet hat. Es hat sodann auf die Berufung der Klägerin durch Teilurteil die Entscheidung des Landgerichts wie folgt teilweise abgeändert:
I.	1. Die Beklagte 1 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Verbreitung der Ausgabe "Deutsche Landwirtschaftliche Presse" 16/67
a)	durch Angabe der Stückzahl der verbreiteten Exemplare dieser Ausgabe und Angabe der Vergleichszahlen der Verbreitung der 5 vorangegangenen und 5 nachfolgenden Ausgaben,
b)	durch Angaben der Namen und Anschriften der Bezieher, die von der Ausgabe 16/67
 
der "Deutschen Landwirtschaftlichen Presse" mehr als 1 Stück bezogen und/oder nachbestellt haben,
c)	durch Angabe der Kontinuation der mit Namen und Anschrift anzugebenden Bezieher, deren Kontinuation sich bei Bezug von DLP 16/67 gegenüber den 5 Ausgaben vorher um mehr als 10 % erhöht hat unter Angaben, wie viele Stücke der Mehrbezug betragen hat.
2.	Es wird festgestellt, daß die Beklagte 1 verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der Verbreitung der in der "Deutschen Landwirtschaftlichen Presse" 16/67 gegen sie gerichteten Berichterstattung erwachsen ist und noch erwachsen wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten vollen Umfangs im Verhältnis zur Beklagten 1, diese ihre eigenen außergerichtlichen Kosten vollen Umfangs. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten dem Schlußurteil Vorbehalten.
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Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1 Revision eingelegt.
Die Klägerin verfolgt ihren Antrag, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an sie DM 56.772,28 Schadensersatz zu zahlen, weiter. Die Erstbeklagte beantragt, die gegen sie gerichtete Klage in vollem Umfang abzuweisen. Beide Parteien beantragen, die jeweils gegnerische Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht führt aus:
1. Der Feststellungsaiispruch der Klägerin sei begründet. Die Beklagte zu 1 habe sich durch die Aufnahme der beiden gegen die Klägerin gerichteten Artikel in der Ausgabe 16/67 der Zeitschrift "Deutsche Landwirtschaftliche Presse" schadensersatzpflichtig gemacht. Sie sei für die beiden Artikel verantwortlich. Es könne offenbleiben, ob ihr persönlich haftender Gesellschafter von den Artikeln vor ihrer Veröffentlichung Kenntnis erlangt und sie gebilligt habe. Als Herrin der Zeitschrift habe sie dafür Sorge tragen müssen, daß durch Veröffentlichungen in ihren Druckerzeugnissen nicht rechtswidrig in fremde Rechte eingegriffen werde. Wenn ihr Inhaber dafür nicht selbst habe die Verantwortung übernehmen wollen, habe sie entsprechende Sonderorgane im Sinne der §§ 30, 31 BGB bestellen müssen. Der Beklagte zu 2, dem die Beklagte zu 1 als Chefredakteur die Verantwortung für den Inhalt der Zeitschrift übertragen habe, habe erkennen müssen, daß die Artikel von der Form her zu beanstanden gewesen seien. Für sein Verschulden
 
hafte die Beklagte zu 1 nach § 31 BGB, der auch für die KG anwendbar sei. Ein Schriftleiter sei verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne dieser Vorschrift. Nach den pressegesetzlichen Vorschriften werde ein verantwortlicher Redakteur bei einem periodisch erscheinenden Druckwerk als notwendig vorausgesetzt. Im übrigen sei die Haftung der Beklagten zu 1 auch notwendige Voraussetzung der Gründe des Urteils des Bundesgerichtshofs, auf die die Aufhebung des ersten Urteils des Berufungsgerichts gestützt sei. Auch hinsichtlich solcher Gründe bestehe die Bindungswirkung des § 565 Abs. 2 ZPO.
Das Schadensersatzbegehren der Klägerin sei unter dem Gesichtspunkt des rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus §§ 823 Abs. 1, 31 BGB begründet. Die beanstandeten Veröffentlichungen seien, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil ausgesprochen habe, ein schädigender Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin. An diese Rechtsauffassung sei das Gericht gebunden•
Bei der gehörigen Erfüllung seiner Prüfungspflicht habe der Beklagte zu 2 erkennen müssen, daß die Aufmachung beider Artikel die Grenzen überschritt, innerhalb derer in einem Presseerzeugnis die Kritik an dem geschäftlichen Gebaren eines Unternehmens zulässig sei. Der Beklagte zu 2 habe nicht vorgetragen, daß er eine solche Prüfung vorgenommen habe und dabei einem Rechtsirrtum unterlegen sei.
Der in dem ersten Artikel angestellte Vergleich der Werbung der Klägerin mit der eines unseriösen
 
Versicherungsvertreters sei beleidigend. Versteckt werde ferner ausgesprochen, daß die Ware der Klägerin den gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller nicht gleichwertig sei. Der Satz an Schluß des Artikels: "So soll es auch bei ehrlichen Kaufleuten üblich sein" enthalte versteckt, aber deutlich genug, die Behauptung, daß die Klägerin ein unehrlicher Kaufmann sei.
Da bereits der erste Artikel eine zu dem Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung sei, brauche auf den zweiten nicht eingegangen zu werden.
Bei der Entscheidung sei ferner von der rechtlichen Auffassung des BGH auszugehen, daß der Klägerin durch die beanstandeten Veröffentlichungen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden sei.
2. Unbegründet sei hingegen der geltend gemachte Zahlungsanspruch. Der Vortrag der Klägerin ergebe nicht, daß sie die betreffende Werbeanzeige im Hinblick auf die gegen sie gerichteten Angriffe in der Zeitschrift der Beklagten veranlaßt habe. Die von ihr vorgelegte Werbeanzeige nehme nicht auf die in den beiden Artikeln gegen sie gerichteten Angriffe Bezug. Es sei für den Leser nicht erkennbar, daß sie mit ihrer Anzeige den Vorwürfen habe entgegentreten wollen, die gegen sie in den beiden Artikeln erhoben worden seien. Es handele sich um keine Sonderwerbung der Klägerin, sondern um eine solche, die im Rahmen der von ihr allgemein betriebenen Werbung gelegen habe. Der Zeuge BMP» der zur fraglichen Zeit als Werbeberater für die Klägerin tätig gewesen sei, habe bei seiner Vernehmung auch nicht bekundet, daß
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der Geschäftsführer der Klägerin ihn beauftragt habe, eine Anzeige zwecks Abwehr der gegen sie gerichteten Angriffe zu entwerfen. Nach seiner Bekundung habe die Klägerin für diese Werbung auch keine Sonderaufwendungen gemacht. Die Werbung habe vielmehr im Rahmen des für 1967 eingeplanten Werbeetats gelegen. Es habe sich um einen Abruf auf den ohnehin bereits untergebrachten Anzeigenetat gehandelt. Der Vortrag der Klägerin ergebe auch nicht, daß es sich um eine Werbung gehandelt habe, die sonst nicht von ihr gebracht worden wäre. Daß sie damit werbe, daß "Hydropuls" eine Goldmedaille erhalten habe, liege auf der Hand.
3.	Zur Schätzung ihres Schadens benötige die Klägerin die begehrte Auskunft. Sie habe insbesondere auch ein berechtigtes Interesse an den in ihrem Auskunftsantrag unter a, b, c gekennzeichneten differenzierten Angaben. Diese Angaben ließen Rückschlüsse auf das Interesse zu, das die Ausgabe mit den beanstandeten Artikeln gefunden habe und ferner darauf, ob diese Ausgabe von den Beziehern für eine gegen die Klägerin gerichtete Werbung verwendet worden sein könnte.
II. Der Revision der Beklagten zu 1 bleibt im Ergebnis der Erfolg versagt, soweit sie sich gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung der Schadensersatzpflicht wendet.
1. Das Berufungsgericht hat von den beiden von der Klägerin beanstandeten Artikeln lediglich den von dem Landwirt Urtel verfaßten zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Bezüglich dieses Artikels hatte der erkennende Senat in seinem ersten Revisions-
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urteil für das Berufungsgericht bindend festgestellt, daß dieser schon wegen seiner gehässigen und unnötig herabsetzenden Form die Grenzen überschreite, innerhalb derer die Klägerin eine Kritik hinnehmen müsse. Der Artikel sei durch Art. 5 GG nicht gedeckt. Er sei als rechtswidriger Eingriff in das Unternehmen der Klägerin zu beurteilen. Der Klägerin sei nach der Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit durch dessen Veröffentlichung ein Schaden entstanden.
2. Das Berufungsgericht hat bezüglich dieses Artikels die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1 im Ergebnis zu Recht bejaht. Entgegen seiner Auffassung (BU S. 24) besteht allerdings insoweit aufgrund des ersten Revisionsurteils eine Bindungswirkung nicht. Die Frage des Verschuldens der Beklagten hatte der erkennende Senat ausdrücklich offengelassen (1. Revisionsurteil S. 14).
Die zivilrechtliche Haftung des Verlegers für Zuwiderhandlungen, die durch Druckschriften seines Verlages begangen werden, bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Im Regelfall trägt die Verantwortung für den Inhalt periodischer Druckschriften der Schriftleiter. Ist dieser weisungsabhängig, handelt es sich also um einen Verrichtungsgehilfen, hat der Verleger für dessen rechtswidrige Handlungen mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises nach § 831 BGB einzustehen.
Der verantwortliche HauptSchriftleiter der Zeitschrift, in der die beanstandeten Artikel erschienen sind, war der verstorbene frühere Beklagte zu 2. Dafür, daß dieser nicht Verrichtungsgehilfe, sondern
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verfassungsmäßiges Organ gewesen ist, für dessen zu dem Schadensersatz verpflichtenden Handlungen die Beklagte zu 1 nach § 31 BGB einzustehen hätte, fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.
Das Berufungsgericht nimmt zwar an, er habe die Funktion eines verfassungsmäßigen Vertreters der Beklagten zu 1 ausgeübt. Es entnimmt dies aber allein aus den presserechtlichen Vorschriften, wonach ein Schriftleiter in einem Presseunternehmen vorhanden sein und sein Name auf der periodischen Druckschrift angegeben sein muß, von ihm eine Gegendarstellung verlangt werden kann und er für den Inhalt des von ihm geleiteten Druckwerkes strafrechtlich verantwortlich ist.
Mit dieser Begründung läßt sich jedoch die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtfertigen; denn die presserechtlichen Vorschriften bilden nach ständiger Rechtsprechung keine Grundlage für die zivilrechtliche Haftung des Verlegers (BGHZ 14, 163, 175 - Constanze II). Es kann indes offenbleiben, ob der Beklagte zu 2 verfassungsrechtlicher Vertreter der Beklagten zu 1 gewesen ist; auch wenn er lediglich ihr Verrichtungsgehilfe war, hat sie für dessen Fehlverhalten einzustehen.
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung von Verlagen von Massenmedien, insbesondere von Tageszeitungen und illustrierten Wochenschriften, gefordert, ein Sonderorgan mit der Aufgabe zu betreuen, kritische Beiträge unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes Dritter zu prüfen, oder durch andere organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß solche Veröffentlichungen von Eingriffen in Rechte Dritter freigehalten werden (vgl. BGHZ 24, 200, 212, 213, 214 - Spätheimkehrer; 39, 124, 129,
 
130 - Fernsehansagerin) und eine entsprechende, wenn auch nicht gleich strenge Überwachung sogar für den Anzeigenteil einer Tageszeitung verlangt (BGHZ 59,
 76, 80, 81, 82). Grundsätzlich kann bei Fachzeitschriften nichts anderes gelten, wenn auch an die Überwachungspflicht des Verlegers solcher Zeitschriften nicht die strengen Anforderungen zu stellen sein mögen, wie sie bei Verlegern von Tageszeitungen und Illustrierten geboten sind. Welche organisatorische Maßnahmen insoweit im Einzelfall zu fordern sind, kann nach der jeweiligen Zielsetzung der Zeitschrift, dem Fachgebiet und dem regelmäßigen Gegenstand der veröffentlichten Abhandlungen unterschiedlich sein. Handelt es sich um eine Zeitschrift mit ausschließlich wissenschaftlichen Abhandlungen, wird der Verleger seiner Sorgfaltspflicht möglicherweise bereits durch die Wahl eines entsprechend sachkundigen Schriftleiters genügen. Anders liegt es indes, wenn sich, wie im Streitfall, eine landwirtschaftliche Zeitschrift nicht nur mit reinen Fachfragen (Ackerland Viehwirtschaft, Technik und Landarbeit), sondern auch mit dem MarktGeschehen befaßt. Die Zeitschrift "Deutsche Landwirtschaftliche Presse" erscheint jede zweite Woche sogar in Form einer speziellen als "Der Markt" bezeichneten Ausgabe, in der auch die von der Klägerin beanstandeten Artikel erschienen sind. Da die auf diesen Themenkreis ausgedehnten Abhandlungen notwendigerweise den Wettbewerb auf dem Gebiet der Landwirtschaft berühren, liegt es nahe, daß kritische Artikel sich auch mit auf diesem Gebiet tätigen Unternehmen befassen. Der beklagte Verlag durfte die Entscheidung darüber, ob entsprechende Artikel in die Rechte Dritter eingriffen, nicht allein dem HauptSchriftleiter überlassen. Dabei
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kann unterstellt werden, daß dieser ein erfahrener und angesehener Landwirt und Agrarjournalist, seit 1929 in der Schriftleitung der Zeitschrift, seit 1948 als Hauptschriftleiter, tätig war und seine Tätigkeit nie zu Beanstandungen Anlaß gegeben hat. Denn der Verleger durfte sich gleichwohl nicht darauf verlassen, daß der Schriftleiter, ein Dipl.Landwirt, einen von dritter Seite eingereichten Artikel, der sich nicht auf eine sachliche, auf dem eigentlichen Sachgebiet des Schriftleiters liegende Abhandlung beschränkte, sondern nach Form und Inhalt erkennbar geeignet war, das Ansehen und den Wettbewerb eines Dritten zu beeinträchtigen, hinsichtlich seiner rechtlichen Unbedenklichkeit zutreffend beurteilen werde. Für solche Fälle, in denen erkennbar Anlaß zu einer derartigen rechtlichen Prüfung besteht, hätte die Beklagte zu 1 den früheren Beklagten zu 2 anweisen müssen, den Artikel vor der Veröffentlichung entweder einem von ihr eigens hierzu bestellten Kontrollorgan oder aber ihrem persönlich haftenden Gesellschafter zur Überprüfung vorzulegen.
Eine solche Anweisung ist nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1 nicht erteilt worden. Darin liegt ein Organisationsmangel, für den die Beklagte zu 1 wegen Vernachlässigung der allgemeinen Aufsicht aus § 823 Abs. 1 BGB haftbar ist (BGHZ 24, aaO S. 214).
Die Revision vermag sich für ihren Standpunkt nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1966 (NJW 1966, 1857) zu berufen. Dort hatte der Verlag einer ärztlichen Fachzeitschrift den von einem Obermedizinalrat a.D. verfaßten Bericht über Mißstände
 im Heilgewerbe abgedruckt, ohne diesen vorher auf seine Richtigkeit überprüft zu haben. Der Verfasser hatte sich in dem Bericht kritisch mit der Ginseng-Werbung auseinandergesetzt, dabei jedoch irrtümlich von der "Tai-Ginseng"-Werbung gesprochen. "Tai-Ginseng" war der dortigen Klägerin warenzeichenrechtlich geschützt; sie nahm den Verlag und den verantwortlichen Redakteur auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, weder der verantwortliche Redakteur noch der Verlag hätten in Betracht ziehen brauchen, daß der mit der Materie vertraute Autor den Gattungsbegriff Ginseng mit dem Warenzeichen "Tai-Ginseng" verwechsle. Dem Verlag sei mangels besonderer Spezialerfahrung auch gar nicht möglich gewesen, den Irrtum aufzuhellen. Die für die Klägerin nachteilige Veröffentlichung sei auch nicht darauf zurückzuführen, daß der Redakteur eine Sorgfaltspflicht verletzt habe.
- Der dort entschiedene Sachverhalt ist mit dem Streitfall somit nicht vergleichbar: Hier war der Eingriff in die Rechte der Klägerin nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch ohne besondere Erfahrungen und Sachkunde erkennbar.
Der Feststellungsanspruch der Klägerin entfällt entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb, weil die Klägerin neben diesem im Laufe des Rechtsstreits einen bezifferten Anspruch geltend gemacht hat. Letzteren hat sie damit begründet, daß ihr als Teil des ihr zugefügten Schadens in dieser Höhe Kosten für eine Abwehrwerbung entstanden seien. Wegen des restlichen Schadens konnte
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sie bei ihrem bei Klageerhebung zulässigen Feststellungsantrag bleiben. - Die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadens läßt sich auch nicht - wie die Revision meint - etwa deshalb ausschließen, weil die Klägerin während der Vergleichsgespräche im Jahre 1973 geäußert hat, sie sei an Gratisinseraten der Beklagten zu 1 nicht interessiert, da die Nachfrage nach ihren Fabrikaten ihre Lieferkapazität überschreite. Die Folgerung der Revision ist u. a. schon deshalb nicht zwingend, weil die rege Nachfrage seinerzeit auf verstärkte, mit Kosten verbundenen Anstrengungen der Klägerin zurückzuführen sein kann, die ohne die beanstandeten Veröffentlichungen möglicherweise nicht erforderlich gewesen wären.
Bei der Bemessung des Schadens wird jedoch zu berücksichtigen sein, daß nach dem bisherigen Streitstand davon auszugehen ist, daß die Werbung der Klägerin Anlaß zur Kritik bot und eine Rechtswidrigkeit der beanstandeten Artikel nur insoweit festgestellt ist, als bei dieser Kritik nach Aussage und Form die Grenzen des Zulässigen überschritten worden sind. Ein Schadensersatzanspruch und seine Höhe hängen somit davon ab, ob die behauptete Absatzeinbuße bei Veröffentlichung einer sachlichen und objektiv berechtigten Kritik nicht oder nicht in gleichem Maße zu befürchten gewesen wäre.
III.	Die gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung gerichtete Revision der Beklagten zu 1 hat Erfolg.
Es ist davon auszugehen, daß die Verpflichtung zur Auskunftserteilung unter der allgemeinen Regel
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des § 242 BGB steht. Geht es dabei dem Verletzten da-rum, sich durch die begehrte Auskunft die Grundlage für die Schätzung des ihm zugefügten Schadens zu verschaffen, braucht der Auskunftspflichtige grundsätzlich nur die für die Schätzung unbedingt erforderlichen Angaben zu machen. Die Klägerin hat ihren weitgehenden Auskunftserteilungsantrag in der Klageschrift vom 22. Dezember 1967 Seite 8 damit begründet, sie müsse wissen, wohin überall die Ausgabe 16/67 der Zeitschrift gelangt sei und wo sie in auffälligem Übermaß bezogen worden sei, um dann an diesen Stellen der Schadensentwicklung zu ihrem Nachteil entgegenzuwirken.
Ob der Klägerin unmittelbar nach dem Erscheinen der beanstandeten Veröffentlichung - aus der Erwägung, ihr müsse die Möglichkeit gegeben werden, durch eine schwerpunktmäßig angelegte Abwehrwerbung drohenden Schaden abzuwenden - ein Auskunftsanspruch in dem beantragten Umfang, insbesondere auch auf die bei Wettbewerbsverstößen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommende Namhaftmachung bestimmter Zeitschrif-ten-Bezieher hätte zuerkannt werden können, mag dahinstehen. Jedenfalls bestand dafür im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht kein berechtigtes Interesse mehr. Die angegriffene Veröffentlichung lag viele Jahre zurück und war erfahrungsgemäß bei den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen in Vergessenheit geraten, so daß für sinnvolle Gegenmaßnahmen, für die die Klägerin die differenzierten Angaben begehrt, kein Bedürfnis mehr bestand. Sollte ihr Auskunftsbegehren darauf abzielen, die Namen der nach dem Antrag in Betracht kommenden Bezieher zu erfahren, um sich Material für
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ein Vorgehen gegen diese zu verschaffen, könnte ein solches Verlangen schon unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Ausforschung keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hätte somit dem Auskunftsantrag in dem begehrten Umfang nicht stattgeben dürfen. Nach der gebotenen Zurückverweisung wird das Berufungsgericht darauf hinzuwirken haben, daß die Klägerin ihr Auskunftsbegehren - falls sie es noch weiterverfolgen will - auf die für eine Schadensschätzung notwendigen Angaben beschränkt.
IV.	Der gegen die Abweisung des Zahlungsanspruchs gerichteten Revision der Klägerin kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
Soweit das Berufungsgericht ausführt, der Vortrag der Klägerin ergebe nicht, daß sie die "Gold-medaillenw-Werbung im Hinblick auf die gegen sie gerichteten Angriffe in der Zeitschrift der Beklagten zu 1 veranlaßt habe, steht dies in Widerspruch zu dem Akteninhalt. Mit Schriftsatz vom 9. April 1973 hat die Klägerin ein Exemplar dieser Werbeanzeige überreicht und dargelegt, diese Werbung sei auf den Text der beanstandeten Veröffentlichung der Beklagten abgestimmt worden in der Hoffnung, dadurch den ihr zugefügten Schaden beseitigen zu können. In einem weiteren Schriftsatz vom 9. Juni 1973 hat sie unter Beweis gestellt, daß es sich dabei um eine speziell zu diesem Zweck veranstaltete Sonderaktion gehandelt habe und dies der einzige Fall im Geschäftsjahr 1967 gewesen sei, in dem zwei Großinserate in einem Monat erschienen seien. Sie hat ferner unter Beweisantritt die Vorbesprechungen und Vorbereitungen
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für diese Sonderaktion geschildert. Diese Beweise hätte das Berufungsgericht erheben müssen. Der Zeuge BHHB, der in der in Betracht kommenden Zeit Werbeberater der Klägerin war und am 22. Mai 1973 vom Einzelrichter des Berufungsgerichts lediglich zu der Frage, ob die Klägerin für diese Werbung DM 56.772,28 ausgegeben habe, vernommen worden ist, hat sich zu der Frage, ob es hierbei um eine speziell als Abwehrwerbung angelegte Sonderaktion handelte, nicht geäußert, sondern lediglich allgemeine Ausführungen über die Werbemaßnahmen (Volumen, Einplanung und Abruf) der Klägerin gemacht.
Wenn die Ausführungen des Berufungsgerichts so zu verstehen sein sollten, daß es auf die angetretenen Beweise nicht ankomme, weil die "Goldmedail-lenM-Werbung nicht erkennen lasse, daß sie als Abwehr gegen die gegen die Klägerin gerichteten Angriffe bestimmt gewesen sei, es sich daher nicht um eine Abwehrwerbung, sondern um eine normale Werbung gehandelt habe, wäre dem nicht zu folgen. Es muß dem Verletzten überlassen bleiben, zu entscheiden, wie er am wirksamsten dem schädigenden Einfluß eines gegen ihn gerichteten Zeitschriftenberichtes entgegenwirken kann. Die Auffassung der Revision, daß der negative Eindruck der beanstandeten Veröffentlichungen eher noch vertieft werde, wenn die Abwehrwerbung ausdrücklich darauf Bezug nehme, ist nicht von der Hand zu weisen.
Kommt das Berufungsgericht nach der erforderlichen Zurückverweisung zu dem Ergebnis, daß es sich bei der "Goldmedaillen”-Anzeigenaktion um eine Ab-
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wehrwerbung handelte, bleibt zu prüfen, ob eine Aktion dieses Umfangs zur Abwehr notwendig war und die Klägerin die gesamten damit verbundenen Kosten von der Beklagten zu 1 ersetzt verlangen kann, zu demal die Klägerin selbst vorgetragen hat, sie habe normalerweise im Monat nur eine ganzseitige Werbeanzeige in Auftrag gegeben; das könnte darauf hindeuten, daß als Kosten für die Abwehrwerbung nur die für die zweite im Monat Juni 1967 veröffentlichte Anzeige in Betracht kommen. Wie sich aus den von der Klägerin überreichten Rechnungskopien ergibt, umfaßt der von ihr geforderte Betrag die Kosten beider Anzeigen.
V.	Soweit das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Klägerin entschieden hat, war auf deren Revision die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision der Beklagten zu 1 führt zur Zurückverweisung, soweit das Berufungsgericht dem Auskunftsantrag stattgegeben hat; im übrigen war sie zurückzuweiaen.
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Auf beide Revisionen war das angefochtene Urteil im Kostenpunkt aufzuheben. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
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 Schönberg
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