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BGH · I ZR 2/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 2/61

Der Kläger bezieht Algenpulver von der Firma A^^ Produkter AS in Er hat für verschiedene Tierkrankheiten Rezepte zusammengestellt, die als Hauptbestandteil Aigenpulver” und im übrigen bestimmte biochemische Zusätze je nach der Art der zu behandelnden Erkrankung vorschreiben. Es wird vereinbart, daß für das Rechtsverhältnis belgisches Recht gilt, aber im Falle Hichtzustande-kommens einer Einigung zwischen den Parteien die definitive Entscheidung dem deutschen Gericht in Flensburg Vorbehalten ist. Da der Beklagte nach Erhalt der Hezepte sich geweigert hat, die Herstellung der Mittel aufzunehmen, hat der Kläger einen Teilbetrag von 6.100 DM der in Art. 13 des Vertrages vorgesehenen Vertragsstrafe klageweise geltend gemacht. Bas Berufungsgericht hat festgesteilt, nach dem - auch in belgischen Recht geltenden - Rechtsgrundsatz von Treu und Glaubon könne unter "Übergabe der Rezepte" im Sinne des Art. 6 des Vertrages nur gemeint sein die Übergabe solcher Rezepte, die sich auf Präparate beziehen, welche "wirksame Veterinär-, Heil- und Vorbeugungsmittel gegen die in Art. 1 des Vertrages genannten Tierkrankheiten darstellen" (BÜ S. Selbst wenn der Beklagte gewußt haben sollte, daß die deutsche Wissenschaft die vom Kläger empfohlenen Mittel ablehne, müsse die objektive Tauglichkeit dieser Mittel und nicht nur die Überzeugung des Klägers von dieser Tauglichkeit als Grundlage für die Eingehung vertraglicher Bindungen verstanden werden. Bie Mittel, auf welche die Rezepte sich bezögen, hätten sich je- I doch nach dem Sachverständigengutachten, dem das Berufungsgericht beitrete, als "wirkungslos und untauglich" herausgestellt. Ba auch im belgischen Recht kraft Gewohnheitsrechtssatzes der Grundsatz gelte, daß der Vertragspartner seine Vertragsleistung verv/eigern dürfe, bis der vorleistungspflichtige Vertragsgegner seine Vertragsleistung erbracht habe, sei die Nichtaufnahme der Produktion durch den Beklagten berechtigt gewesen, ein Recht des Klägers auf Vertragsstrafe sei also nicht gegeben. Die Revision trägt demgegenüber vor, der Kläger habe bei den Vertragsverhandlungen dem Beklagten vorbehaltlos mitgeteilt, daß man in Deutschland seinen Bemühungen mit Ablehnung begegne. Schon dies schließe es aus, dem Vertrag die vom Berufungsgericht angenommene Deutung zu geben, wonach der Kläger für die Wirksamkeit der nach den Rezepten hergostellton Mittel cinzustehen habe« Nicht auf die objektive V/irksamkeit der Ilittel sei nämlich abzustellen, sondern darauf, daß für umstrittene, aber wirtschaftlich erfolgversprechende und damit ”interessante" Erzeugnisse ein Markt habe erschlossen werden sollen. Könne also dem Kläger die Beweislast für die Wirksamkeit seiner Rezepte nicht auferlegt werden, so habe das Berufungsgericht weiter auch verkannt, daß die Gutachten (Haupt- und Ergänzungs-gutachton) die'Wirksamkeit der Mittel des Klägers nicht verneint, sondern nur als unbewiesen angesehen hätten; das Berufungsgericht habe die Verneinung der Brauchbarkeit der Mittel mit dom Pehlen eines überzeugenden Nachweises dieser Brauchbarkeit verwechselt. 1. Bei Prüfung der Präge, was als Vertra^si^alt zu gelten hat, hat das Berufungsgericht auch diejenigen Umstände mitberücksichtigt, die dafür sprechen könnten, der Kläger habe sich nicht cur (Überlassung objektiv wirksamer Rezepte, sondern lediglich zur Eröffnung aussichtsreicher Marktchancen gegenüber dem Beklagten verpflichten wollen. Bas Berufungsgericht unterstellt insoweit, daß dem Beklagten die Ablehnung der Bemühungen dos Klägers durch die deutsche Wissenschaft bekannt war. Hieraus allein aber schon zu folgern, Vertragsinhalt könne dann nur die Einräumung wirtschaftlich aussichtsreicher Marktchancen, nicht aber die Überlassung objektiv tauglicher Rezepte gewesen sein, ist schon deshalb nicht angängig, weil die Ablehnung der Auffassungen des Klägers durch die deutsche Wissenschaft diesen nicht, - wie die Revision annimmt schlechthin schutzlos stellte; bei entsprechender Eignung seiner Mittel war vielmehr der Kläger durchaus in der Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei Ermittlung des Vertragsinhalts seien die weitgehenden Bindungen und Risiken zu berücksichtigen, die der Beklagte zu übernehmen bereit war, ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verhalten des Klägers, der auch während des Rechtsstreits seine Behauptung von der praktischen Erprobung der Mittel aufrechterhalten hat, steht mit der vom Berufungsgericht vorgenommenon Vertragsauslegung durchaus in Einklang. Auch der Umstand, daß bei fehlender Eignung oder gar Schädlichkeit der zu vertreibenden Produkte dem Beklagten ernsthafte Gefahren, vielleicht sogar existenzvernichtende Regreßansprüche drohten, mußte eine Auslegung des Vertrages dahingehend nahelegen, daß der Beklagte vom Kläger objektiv taugliche Mittel erhalten und nur unter dieser Voraussetzung die im schriftlichen Vertrag niedergelegten Verpflichtungen, Risiken und Bindungen übernehmen wollte. Etwaige Hinweise des Klägers bei den Vertragsverhand-lungen auf die wirtschaftlich günstigen Chancen des Vorhabens und hierauf bezügliche Beweisangebote, deren Übergehung die Revision rügt, stehen somit der vom Berufungsgericht vorge-noinmonen Ermittlung des Vertrags Inhaltes nicht entgegen. Im übrigen war die Präge der Beweislast für die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erheblich, weil das Berufungsgericht auf Grund der Sachverständigengutachten davon überzeugt war, daß nach Rezepten des Klägers horgestellte Mittel untauglich seien, die fraglichen Tierkrankheiten zu heilen oder ihren Ablauf günstig zu beeinflussen. Insbesondere trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht die Verneinung der Brauchbarkeit der Rezepte mit dem bloßen Pehlen des Nachweises dieser Brauchbarkeit verwechselt und insoweit die beiden Gutachten falsch verstanden hätte. Während eroterem die Fähigkeit nicht abgesprochen wird, Mangelkrankheiten bei Tieren als Folge ungenügender Zufuhr von Mineralstoffen oder Vitaminen zu verhüten oder zu beheben, wird den nach Rezepten des Klägers hergestellten Präparaten jeder eigene Wert im Rahmen der Tierheilbehandlung aberkannt. Ras Berufungsgericht hat auch insoweit die beiden Gutachten einer eigenen Prüfung unterzogen, als es feststellt, daß diese Gutachten die Forschungsergebnisse des französischen und des angelsächsischen Rechtskreises einbezogen haben und nicht die von Kläger behauptete Einseitigkeit der Beurteilung - nämlich eine Bevorzugung der allopathischen und eine Ablehnung der homöopathisch-biochemischen Behandlungsmethode - erkennen lassen. Auch das Uribekanntsein von Wirksamkeitsmechanismen sei in den Gutachten nicht zu dem Anlaß genommen worden, die Brauchbarkeit der Rezepturen zu verneinen, sondern diese Unge-klär theit gewisser Wirksamkeitsmechanismen werde als ein auch bei wertvollen Medikamenten oft gegebenes Faktum hingenommen. Es sei nämlich im einzelnen nicht zu erkennen, "wann, bei welchen Bauern, welche Tiere, wegen welcher Krankheit, mit welchen Mitteln des Klägers,f im einzelnen behandelt worden seien;' ebenso sei die Ursächlichkeit der Mittel für einen etv/a eingetretenen Vorbeugungs- oder Heilerfolg vom Kläger nicht vorgetragen und nicht unter Beweis gestellt. Nach allem kann der Kläger aus der Nichtaufnahme der Pro-^ duktion Rechte gegen den Beklagten aufgrund des Art. 13 Abs. 2 des Vertrages vom 16.

Zitierte Normen: § 549 ZPO
mittelnBerufungsgerichtRezeptRechtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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I ZR 2/61
Verkündet an 22. Juni 1962 Grunau, Justizhauptoekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2518 026
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Heinrich L
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Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Ernest
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in U(
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1962 unter Mitwirkung dos SenatsPräsidenten Prof. Br. h.c. Wilde und der Bundesrichter Br. Spreng, Jungbluth, Ebel und Claßen
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. September I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestand:
Der Kläger befaßt sich mit der Verwertung von Heeresalgen. Diese werden in Skandinavien in besonderen Anlagen getrocknet und zu Algenmohl (Algenpulver) zermahlen und können sodann Nahrungsmitteln, insbesondere Brotwaren, oder auch dem Viehfutter zugesetzt werden. Der Kläger hat vorgetragen, Algen-pulvcr sei bei der Bekämpfung von Tiererkrankungen von besonderem Nutzen, wenn man es mit bestimmten biochemischen Beigaben verbinde, die von dem verstorbenen Tierarzt Dr.	in
 entwickelt worden seien und auf dessen Arbeit seine eigene - des Klägers - Forschung aufbaue. Der Kläger bezieht Algenpulver von der Firma A^^ Produkter AS in	Er
 hat für verschiedene Tierkrankheiten Rezepte zusammengestellt, die als Hauptbestandteil	Aigenpulver” und im übrigen
 bestimmte biochemische Zusätze je nach der Art der zu behandelnden Erkrankung vorschreiben.
Der Beklagte stellt pharmazeutische und veterinäre Erzeugnisse her.
Am 16. März 1956 haben die Parteien einen Lizenzvertrag abgeschlossen. In dem durch Art. 17 als maßgeblich erklärten deutschen Text heißt es u.a.:
Art. 1
Herr Lienau ... überträgt Herrn	.... das Recht
 der Herstellung und des Verkaufs der von dem Lizenzgeber als Veterinär-, Heil- und Voi’beugungsmittel entwickelten Produkte
a)	gegen Euterentzündung,
b)	gegen Milchknoten bei Kühen,
c)	gegen Rotlauf bei Schweinen,
d)	gegen- Verkalben - Verwerfen,
e)	zu dem Abstoßen der Nachgeburt,
f)	gegen Maul- und Klauenseuche
• • •
 
Art, 2
Das Vorkaufsrecht steht Herrn	in sämtlichen
 Ländern zu... Mit der Produktion der obengenannten Mittel wird sofort begonnen.
Art. 5
Herr	verpflichtet sich, die lizenzierten
 Produkte in einem möglichst großen Umfang herzu-stellcn und abzusetzen. Er hat dafür alle modernen Mittel der Reklame und Produktion zu verwenden. Während der Vertragsdatier darf er keine anderen Erzeugnisse zu gleichen oder ähnlichen Zwecken her-steilen oder vertreiben.
Art. 6
Herr IflBK übergibt binnen 14 Tagen nach Vertragsschluß Herrn BflHfedie Rezepte. Diese bleiben Eigentum von Herrn LflBh . .
Art. 10
Herr	ist	verpflichtet,	das Algenpulver aus-
schließlich bei der von Herrn LflHK bestimmten Firma zu kaufen...
Art. 13
Herr	I	ist	zu einer fristlosen Aufkündigung
 dieses Vertrages befugt, wenn Herr	eine
 diesem Vertrag übernommene Verpflichtung entweder positiv verletzt oder wenn er mit ihrer Erfüllung in Verzug kommt und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb angemessener Frist nachträglich vollständig leistet.
Er hat für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe auf 500.000 belg. Franken festgesetzt wird. Die Geltendmachung eines höheren Sohadens ist damit nicht ausgeschlossen.
Art. 15
Es wird vereinbart, daß für das Rechtsverhältnis belgisches Recht gilt, aber im Falle Hichtzustande-kommens einer Einigung zwischen den Parteien die definitive Entscheidung dem deutschen Gericht in Flensburg Vorbehalten ist. Erfüllungsort und Gerichtsstand dieser Instanz ist Flensburg.
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Da der Beklagte nach Erhalt der Hezepte sich geweigert hat, die Herstellung der Mittel aufzunehmen, hat der Kläger einen Teilbetrag von 6.100 DM der in Art. 13 des Vertrages vorgesehenen Vertragsstrafe klageweise geltend gemacht.
Der Beklagte hat Klageabweisung verlangt und in den Vor-instanzen unter Mitheranziehung des französischen Vertrags-texteo das Fehlen der deutschen Gerichtsbarkeit eingewendet. In der Sache selbst hat er vorgebracht, der Kläger habe ihn bei Eingehung des Vertrages vom 16. Marz 1956 arglistig getäuscht; er habe nämlich den Eindruck erweckt, daß er die Verwertung von Ileoresalgen seit Jahrzehnten auf wissenschaftlicher Grundlage betreibe, daß sich die unter Zusatz von Algenpulver her-gestellten Nahrungs- und Heilmittel bewährt hätten und daß er -Kläger - ein Monopol für den Verkauf von norwegischen und isländischen Algen habe. Die vom Kläger überlassenen Hezepte seien jedoch völlig wertlos, ebenso fehle es an einem Verkaufsmonopol des Klägers für Algenpulver.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens beim Pharmakologischen Institut der Tierärztlichen Hochschule in (Prof. Dr. V(||^) über die Nützlichkeit der Beifütterung von Algenmehl und über den Wert der vom Kläger übergebenen Hezepte hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt im Wege der Hevision sein Verlangen nach Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6.100 DM - Teilbetrag der Vertragsstrafe - weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Hevision bittet.
 
Ents cheidiHigagründe:
I.	In der Revisionsinstanz ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anfechtbarkeit der ergehenden Entscheidungen nach den allgemeinen Vorschriften des deutschen Zivilprozoßrech tes zwischen den Parteien ebenso außer Streit wie die Anwendbarkeit des belgischen Rechts für die Beurteilung der materiellen Rechtslage. Biese Auffassung der Parteien wird durch die Art. 15* 17 des deutschen Vertragstextes als richtig bestätigt.
II.	Bas Berufungsgericht hat festgesteilt, nach dem - auch in belgischen Recht geltenden - Rechtsgrundsatz von Treu und Glaubon könne unter "Übergabe der Rezepte" im Sinne des Art. 6 des Vertrages nur gemeint sein die Übergabe solcher Rezepte, die sich auf Präparate beziehen, welche "wirksame Veterinär-, Heil- und Vorbeugungsmittel gegen die in Art. 1 des Vertrages genannten Tierkrankheiten darstellen" (BÜ S. 10). Selbst wenn der Beklagte gewußt haben sollte, daß die deutsche Wissenschaft die vom Kläger empfohlenen Mittel ablehne, müsse die objektive Tauglichkeit dieser Mittel und nicht nur die Überzeugung des Klägers von dieser Tauglichkeit als Grundlage für die Eingehung vertraglicher Bindungen verstanden werden. Nur dies lasse nämlich die weitgehende Übernahme von Risiken und Bindungen durch den Beklagten verständlich erscheinen. Bie Mittel, auf welche die Rezepte sich bezögen, hätten sich je- I doch nach dem Sachverständigengutachten, dem das Berufungsgericht beitrete, als "wirkungslos und untauglich" herausgestellt. Ba auch im belgischen Recht kraft Gewohnheitsrechtssatzes der Grundsatz gelte, daß der Vertragspartner seine Vertragsleistung verv/eigern dürfe, bis der vorleistungspflichtige Vertragsgegner seine Vertragsleistung erbracht habe, sei die Nichtaufnahme der Produktion durch den Beklagten berechtigt gewesen, ein Recht des Klägers auf Vertragsstrafe sei also nicht gegeben.
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III.	Die Revision trägt demgegenüber vor, der Kläger habe bei den Vertragsverhandlungen dem Beklagten vorbehaltlos mitgeteilt, daß man in Deutschland seinen Bemühungen mit Ablehnung begegne. Schon dies schließe es aus, dem Vertrag die vom Berufungsgericht angenommene Deutung zu geben, wonach der Kläger für die Wirksamkeit der nach den Rezepten hergostellton Mittel cinzustehen habe« Nicht auf die objektive V/irksamkeit der Ilittel sei nämlich abzustellen, sondern darauf, daß für umstrittene, aber wirtschaftlich erfolgversprechende und damit ”interessante" Erzeugnisse ein Markt habe erschlossen werden sollen. Dies habe der Kläger auch dem bei Vertragsabschluß tätig gewesenen Vermittler Blaise gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, von dessen Vernehmung das Berufungsgericht zu Unrecht abgesehen habe. Der Nachweis der Wirksamkeit der Rezepte könne schon deshalb von ihm - Kläger - nicht gefordert werden, weil er dann - angesichts der ablehnenden Einstellung der deutschen wissenschaftlichen Institutionen - ganz ohne Rechtsschutz gewesen wäre. Die Meinung des Berufungsgerichts beruhe auf fehlerhafter Würdigung des Parteivorbringens, insbesondere auf Übergehung von Behauptungen und Beweisanträgen des Klägers. Hierzu macht die Revision geltend, der Kläger habe die praktische Erprobung seiner Rezepte unter Beweis gestollt (Versuche in Schleswig-Holstein im Jahre 1938 und Versuche auf einem belgischen Gut im Jahre 1957), und er habe auf die wohlwollende Unterstützung seiner Bemühungen durch weite Kreise der ausländischen Wissenschaft hingewiesen. Das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß es ganz allgemein Wirtschaftszweige gebe, die Produkte von recht umstrittenem Nutzen herstellten; ein solcher - keineswegs ungewöhnlicher - Pall liege hier vor.
Könne also dem Kläger die Beweislast für die Wirksamkeit seiner Rezepte nicht auferlegt werden, so habe das Berufungsgericht weiter auch verkannt, daß die Gutachten (Haupt- und Ergänzungs-gutachton) die'Wirksamkeit der Mittel des Klägers nicht verneint, sondern nur als unbewiesen angesehen hätten; das Berufungsgericht habe die Verneinung der Brauchbarkeit der Mittel mit dom Pehlen eines überzeugenden Nachweises dieser Brauchbarkeit verwechselt.
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XV. Die Angriffe der Revision sind unbegründet.
1. Bei Prüfung der Präge, was als Vertra^si^alt zu gelten hat, hat das Berufungsgericht auch diejenigen Umstände mitberücksichtigt, die dafür sprechen könnten, der Kläger habe sich nicht cur (Überlassung objektiv wirksamer Rezepte, sondern lediglich zur Eröffnung aussichtsreicher Marktchancen gegenüber dem Beklagten verpflichten wollen. Bas Berufungsgericht unterstellt insoweit, daß dem Beklagten die Ablehnung der Bemühungen dos Klägers durch die deutsche Wissenschaft bekannt war. Hieraus allein aber schon zu folgern, Vertragsinhalt könne dann nur die Einräumung wirtschaftlich aussichtsreicher Marktchancen, nicht aber die Überlassung objektiv tauglicher Rezepte gewesen sein, ist schon deshalb nicht angängig, weil die Ablehnung der Auffassungen des Klägers durch die deutsche Wissenschaft diesen nicht, - wie die Revision annimmt schlechthin schutzlos stellte; bei entsprechender Eignung seiner Mittel war vielmehr der Kläger durchaus in der
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Inge, etwaige Vorurteile auszuräumen, z.B. durch Vorhalte und Beanstandungen gegenüber ihm ungünstigen gutachtlichen Äußerungen, insbesondere aber durch Hinweise auf die praktische Erprobung und Bewährung seiner Rezepte. Baß er zu letzterem aber außerstande war, ergibt seine Äußerung zu Abschnitt IV des gerichtlichen Auflagebeschlusses vom 17. November 19595 durch den er aufgefordert wurde, nfachlich begründete Urteile ausländischer Wissenschaftler bzw. sonstiger Experten auf dem Gebiete der Pharmakologie und der Veterinärmedizin über die Wirksamkeit der von ihm entwickelten, in den zu den Akten gegebenen 6 Rezepten ... näher bezeichneten Mittel vorzulegen11* In seinem Schriftsatz vom 28. Januar I960 (S. 6) erklärte sich der Kläger zur Erfüllung dieser Auflage nicht in der läge und verwies nur auf die laufende Zusammenarbeit mit ausländischen Autoritäten und auf gewisse Veröffentlichungen, die er als fachv/is8enschaftliche Standardwerke bezeichnete.
 
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Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei Ermittlung des Vertragsinhalts seien die weitgehenden Bindungen und Risiken zu berücksichtigen, die der Beklagte zu übernehmen bereit war, ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit verweist das Bcrufungsurteil insbesondere auf die Verpflichtung zu sofortigem Produktionsbeginn, die Verpflichtung zu dem Vertrieb der Mittel in der ganzen Welt in möglichst großem Umfange, auf das Verbot der Herstellung und des Vertriebes von Konkurrenzer-zeugniasen sowie auf das stark ausgestaltete Kündigungsrecht des Klägers. Das Verhalten des Klägers, der auch während des Rechtsstreits seine Behauptung von der praktischen Erprobung der Mittel aufrechterhalten hat, steht mit der vom Berufungsgericht vorgenommenon Vertragsauslegung durchaus in Einklang. Auch der Umstand, daß bei fehlender Eignung oder gar Schädlichkeit der zu vertreibenden Produkte dem Beklagten ernsthafte Gefahren, vielleicht sogar existenzvernichtende Regreßansprüche drohten, mußte eine Auslegung des Vertrages dahingehend nahelegen, daß der Beklagte vom Kläger objektiv taugliche Mittel erhalten und nur unter dieser Voraussetzung die im schriftlichen Vertrag niedergelegten Verpflichtungen, Risiken und Bindungen übernehmen wollte. Bei Lizenzverträgen ist zwar im allgemeinen davon auszugehen, daß der Lizenznehmer das Risiko der wirtschaftlich nutzbringenden Verwertbarkeit trägt (Urteil des erkennenden Senats vom 5. Januar 1962 - I ZR 81/60 - Metallabsatz II); bezüglich des dem Lizenznehmer Zumutbaren ist jedoch ein Unterschied zu machen, ob dies wirtschaftliche Risiko sich in der Präge der Marktchance und der Rentabilität des Absatzes erschöpft oder ob bei Hichteignung oder gar Schädlichkeit des lizenzierten Artikels schwerwiegende Störungen der öffentlichen Ordnung zu besorgen sind, für die der Lizenznehmer verantwortlich und bis zur Vernichtung der eigenen v/irtschaftlichen Existenz haftbar gemacht werden könnte. Da ein Pall dieser letztgenannten Art^hier vorliegt, ist davon auszugehen, daß der Beklagte sich gegenüber sonst unabsehbaren Risiken durch die objektive Tauglichkeit der zu vertreibenden Produkte abschirmen
 wollte. Etwaige Hinweise des Klägers bei den Vertragsverhand-lungen auf die wirtschaftlich günstigen Chancen des Vorhabens und hierauf bezügliche Beweisangebote, deren Übergehung die Revision rügt, stehen somit der vom Berufungsgericht vorge-noinmonen Ermittlung des Vertrags Inhaltes nicht entgegen.
2.	Soweit die Revision Verkennung der_ Beweis last rügt, isl dem erkennenden Senat eine Nachprüfung verschlossen, da es siel insoweit um materielle Normen des belgischen - also gemäß
§ 549 Abs. 1 ZPO nicht revisiblen - Rechtes handelt (BGHZ 3, 5 345; HGZ 78, 156; 159, 33, 51). Im übrigen war die Präge der Beweislast für die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erheblich, weil das Berufungsgericht auf Grund der Sachverständigengutachten davon überzeugt war, daß nach Rezepten des Klägers horgestellte Mittel untauglich seien, die fraglichen Tierkrankheiten zu heilen oder ihren Ablauf günstig zu beeinflussen.
3.	Rechtsverstöße des Berufungsgerichtes in der Beweis-würdigung sind entgegen der Auffassung der Revision nicht erkennbar. Insbesondere trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht die Verneinung der Brauchbarkeit der Rezepte mit dem bloßen Pehlen des Nachweises dieser Brauchbarkeit verwechselt und insoweit die beiden Gutachten falsch verstanden hätte.
Die Formulierung im angefochtenen Urteil (BU 11), daß die Mittel "sich als wirkungslos und untauglich herausgestellt haben", entspricht der abschließenden Zusammenfassung im Haupt' gutachten (S. 10), wo diese Rezepte als "völlig wertlos" und als "therapeutisch und prophylaktisch unwirksam" bezeichnet werden. Biese Formulierungen gehen über die bloße Aussage einer nicht erwiesenen Brauchbarkeit hinaus und stellen positiv die Unbrauchbarkeit der Mittel und der hierauf bezüglichen Rezepte fest. Bie beiden Gutachten unterscheiden zwischen der Bewertung des Algenpulvers als solchem und der Bewertung von Präparaten, die unter Verwendung von Algenpulver und bio-
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chcmiochcn Zusätzen nach den Rezepten des Klägers hergestellt sind. Während eroterem die Fähigkeit nicht abgesprochen wird, Mangelkrankheiten bei Tieren als Folge ungenügender Zufuhr von Mineralstoffen oder Vitaminen zu verhüten oder zu beheben, wird den nach Rezepten des Klägers hergestellten Präparaten jeder eigene Wert im Rahmen der Tierheilbehandlung aberkannt.
Ras Berufungsgericht hat auch insoweit die beiden Gutachten einer eigenen Prüfung unterzogen, als es feststellt, daß diese Gutachten die Forschungsergebnisse des französischen und des angelsächsischen Rechtskreises einbezogen haben und nicht die von Kläger behauptete Einseitigkeit der Beurteilung - nämlich eine Bevorzugung der allopathischen und eine Ablehnung der homöopathisch-biochemischen Behandlungsmethode - erkennen lassen. Auch das Uribekanntsein von Wirksamkeitsmechanismen sei in den Gutachten nicht zu dem Anlaß genommen worden, die Brauchbarkeit der Rezepturen zu verneinen, sondern diese Unge-klär theit gewisser Wirksamkeitsmechanismen werde als ein auch bei wertvollen Medikamenten oft gegebenes Faktum hingenommen.
Ras angefochtene Urteil hat ebenso wie die beiden Gutachten für die Verneinung der Brauchbarkeit der Mittel als allein bedoutsam angesehen, daß'-der therapeutische Erfolg bei Verwendung der Mittel ausgeblieben ist. Riese Wertung ist rechtsfehlerfrei.
4.	Soweit die Revision Übergehung von, Beweiepngeboten rügt (§ 286 ZPO) und auf Erprobungen in Schleswig-Holstein (1938) und auf einem belgischen Gut (1956/57) hinweist, sind die Beweisanträge im angefochtenen Urteil als nicht hinreichend substantiiert bezeichnet. Es sei nämlich im einzelnen nicht zu erkennen, "wann, bei welchen Bauern, welche Tiere, wegen welcher Krankheit, mit welchen Mitteln des Klägers,f im einzelnen behandelt worden seien;' ebenso sei die Ursächlichkeit der Mittel für einen etv/a eingetretenen Vorbeugungs- oder Heilerfolg vom Kläger nicht vorgetragen und nicht unter Beweis gestellt. Riese
 Ausführungen des Berufungsgerichtes sind rechtlich unbedenklich: Die viel zu allgemein gehaltenen Behauptungen des Klägers in | den Schriftsätzen vom 19. Januar 1959» Seite 3 ff» and vom 3. April 1959» Seite 3 ff* rechtfertigten die Nichterhebung der Bev/eise aus Gründen mangelnder Substantiierung.
Nach allem kann der Kläger aus der Nichtaufnahme der Pro-^ duktion Rechte gegen den Beklagten aufgrund des Art. 13 Abs. 2 des Vertrages vom 16. März 1956 nicht herleiten, ohne daß es noch der Prüfung bedurft hätte» ob die behauptete Zuwiderhandlung gegen Vertragspflichten als eine schuldhafte im Sinne der genannten Vertragsbestimmung zu werten wäre.
Die Revision war demnach als unbegründet bei Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Y/ilde Spreng Jungbluth Ebel Claßen