Seitdem stellen sowohl die Klägerin zu 2 als auch die Beklagte zu 3 unabhängig voneinander Diarähmchen nach der Konstruktion des Klägers zu 1 her und vertreiben sie unter der identischen Bezeichnung Am 22«, Februar 1957 Das Landgericht hat in IS Binzeifällen ein schädigendes Verhalten der Beklagten angenommen und Vertragsstrafen von je 500,— DM als verwirkt angesehen. Die Widerklage hat es mit der Begründung abgewiesen, daß sie nicht in einem echten EventualVerhältnis (im Sinne des Urteils des Bundesgerichtshofs HJW 1956, H78) zu dem Klageabweisungsantrag stehe und auch nicht ersehen lasse, in welcher Woi80 sich die 25 Gegenforderungen von je 500,— DM Auf die Berufung der Beklagten, die ihre Widerklage im Berufungarechtszug für unbedingt erklärt haben, hat das Berufungsgericht dieses Urteil dahin abgeändert, daß die Beklagten auf die Klage nur 4*500,— DM, die Kläger jedoch auf die Widerklage wegen 8 Zuwiderhandlungen gegen den Vergleich 4*000,— DM zu zahlen haben; im Übrigen hat es beide Klagen abgewiesen. Mit ihrer Revision wenden sich die Kläger gegen diese Entscheidung insoweit, als sie die Klage wegen eines Betrages von 4*500,— DM abgewiesen und als sie der Widerklage stattgegeben hat.Sie erstreben insoweit die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreite an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. IIo In 17 von den 18 Fällen, hinsichtlich deren das Landgericht der Klage atattgegehen hat, bejaht auch das Berufungsgericht das Vorliegen schädigender Äußerungen im Sinne der Ziff.3 des Vergleiches vom 30• März 1957* Hur in einem Fall - dem Fall 8 der Klage - sieht es ■ diesen Tatbestand nicht als gegeben an. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hält das Berufungsgericht Vertragsstrafen jedoch nur in 9 Fällen für verwirkt, während es sich in den übrigen 8 Fällen nach seiner Meinung nicht um selbständige Verletzungshandlungen, sondern nur um die Fortsetzung früherer an dieselben Empfänger gerichteter schädigender Äußerungen handelt. Unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung führt es aus, die Vertragsstrafe sei, obwohl sie nach dem Wortlaut des Vergleiches "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" vorgesehen sei, nur einmal verwirkt, wenn sich mehrere vergleichswidrige Handlungen an denselben Adressaten wendeten und nur als unselbständige Betätigungsvorgänge zur Verwirklichung eines und desselben, allen zugrunde liegenden gleichartig fortwirkenden Willens erschienen und daher nach strafrechtlicher Betrachtungsweise in Fortsetzungszusammenhang ständen (BU S« 43). Be ist hierbei von der Brwägung ausgegangen, daß ein Grundsatz, der in der Strafrechtspflege aus Billigkeit sgründen im Interesse des Täters entwickelt worden sei, nicht auf das Schadensersatzrecht zu dem Nachteil des Ersatzpflichtigen mit der Wirkung angewandt worden könne, daß dieser auch für solche Binzeihand-lungen weiter haften müsse, die für sich allein betrachtet bereits verjährt sein würden. mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß es einen auf die Anerkennung des Begriffes der fort» gesetzten Handlung gerichteten Willen der Vergleichsparteien annimmt« Diese tatrichterliche Würdigung läßt einen Rechts fehler nicht erkennen; sie ist mit dem Inhalt des Vergleichs vereinbar und verstößt weder gegen gesetzliche Auslegungsregeln noch gegen die Denkgesetze oder allgemeine Srfahrungsregein« Auch die Frage, welcher Art der innere Zusammenhang der mehreren Einzolhandlungen nach dem Willen der Vertragsschließenden «sein muß, um eine fortgesetzte Handlung im strafrechtlichen Sinne annehmen zu können, liegt vorwiegend auf dem Gebiete der tatrichterlichen Beurteilung. Wenn das*Berufungsgericht hierbei jeweils solche Fälle zusammenfaßt, in denen es sich um mehrere Mitteilungen an denselben Empfänger gehandelt hat, so kann dieser nach dem Inhalt des Vergleiches möglichen Auslegung aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Fällen 1, 6 und 12, die zugleich auf die übrigen Fälle zu beziehen sind, in denen das Berufungsgericht einen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, lassen erkennen, daß es in allen diesen Fällen dag Vorhandensein der von der Bechtsprechung geforderten Merkmale geprüft und bejaht hat. Juni 1937» Mit dem ersten dieser Schreiben hat die Beklagte zu 3 durch Obersendung eines Handels-* rogisterauszuges ihre am 4» April 1937 vorgenommene Eintragung im Handelsregister nachgewiesen und erklärt, daß sie gegen diejenigen, die ihren Namen mißbrauchten, gerichtliche Schritte eingeleitet habe. Im dritten Schreiben wird nochmals diese für die Kläger ungünstige gerichtliche Entscheidung und außerdem erwähnt, daß die Firma oKG" durch das Gericht nicht, zugelassen worden sei; das Schreiben endet mit der Bemerkung, daß es der Empfängerin überlassen bleiben müsse, ob sie unter diesen Umständen von dieser Firma weiter kaufen wolle» Hier hat der Angriff mit Fall 19 begonnen, der nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts mit Fall 2 identisch ist/Dieses erste Schreiben hat den gleichen Wortlaut und datiert ebenfalls vom 5* April 1957 wie das Schreiben im Falle 1. Das folgende Schreiben vom 11* April 1957 (Fall 20) betrachtet das Berufungsgericht wegen seines abweichenden Inhaltes als einen Sonderfall, für den eine besondere Vertragsstrafe verwirkt ist. und 15* Juni 1957 (Fälle 21 und 22) hat die Beklagte, zu 5 dann, wie das Berufungsgericht, feststeilt, ihre am 5« April 1957 begonnenen Mitteilungen durch weitere, dem Ansehen der Kläger abträgliche Äußerungen fortgesetzt. Auch hier sind die einzelnen Tätigkeitsakte nach der rechtlich bedenkenfreien Annahme des Berufungsgerichts gleichartig und beruhen auf einem einheitlichen, von vornherein auf eine geschäftliche Schädigung der Kläger gerichteten Oesamtvorsatz. Mit allen diesen Schreiben hat die Beklagte zu 3 nach den rechtlich unbedenklichen Feststellungen des Berufungsgerichts angestrebt, einen bisher für beide Parteien tätig gewesenen Vertreter für sich allein zu gewinnen und damit die Klägerin zu 2 zu schädigen. Juni 1957« Diese Schreiben stehen nach den rechtlich einwandfreien Darlegungen des Berufungsgerichts in einem so engen Zusammenhang, daß sie, wenn beide Verletzungshandlungen derstellen sollten - das Berufungsgericht bejaht dies für Fall 14 und läßt es für den Fall 13 offen - , jedenfalls unbedenklich als eine fortgesetzte Handlung im strafrechtlichen Sinne angesehen werden konnten» setzte Handlung, mit der von vornherein eine Schädigung der Kläger durch ungenaue und nicht völlig objektive Mitteilungen an die Empfängerin über die Sachund Rechtslage und den Stand der Rechtsstreitig-keiton der Parteien beabsichtigt war« Mit ihrem Vorbringen, die in dem zweiten Schreiben enthaltenen schädigenden Äußerungen gingen weit über die im ersten enthaltenen hinaus und beruhten demnach auf einem neuen selbständigen Entschluß, können die Re*» Visionskläger nicht gehört werden, da dieser Einwand einen in der Revisionsinstanz nicht zulässigen Angriff gegen die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts enthält. V. Im Falle 8 der Klage hat das Berufungsgericht eine Vertragsstrafe nicht wegen des Fortsetzungszusammenhangs mit einem anderen Falle, sondern deshalb als 7« April 1957 enthaltene Hinweis, daß Voin Konkurrenzunternehmen1' erhebliche Verwirrungen geschaffen habe, nicht deutlich erkennen lasse, daß hiermit die Klägerin zu 2 gemeint sei« Biese Beurteilung beruht offensichtlich auf einem Versehen, denn sie steht, wie die Revision mit Hecht geltend macht, in unvereinbarem Gegensatz zu der Behandlung des gleichgelagerten Falles 7, in dem das Berufungsgericht das gleichlautende und am gleichen Tage ab-gesandte Schreiben der Beklagten zu 5 an die Vertreterfirma in München als eine Zuwider- Zutreffend bezieht sich die Revision auch auf die Fälle 1 und 3, in denen ebenfalls ein schädigendes Verhalten zu dem Nachteil der Kläger erblickt worden ist, obwohl diese in den Schreiben der Beklagten zu 3 nicht ausdrücklich genannt waren. Wenn das Berufungsgericht im Falle 8 den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen hat, so hat es verkannt, daß auch in diesem Falle - ebenso wie dies mit Hecht für die Fälle 1, 3 und 7 angenommen worden ist - für den Empfänger, einen Bezirksvertreter der Beklagten zu 3, bei verständiger Auslegung des Inhalts des Schreibens nicht zweifelhaft sein konnte, daß die in dem Schreiben enthaltenen abträglichen Äußerungen auf die Kläger zu beziehen waren» Bas Berufungsgericht hat daher insoweit gegen den allgemeinen Kechtsgrundsatz verstoßen, daß bei gleichgelagerten Fällen auch der gleiche Beürteilungsmaßstab»ängelegt werden muß. Da die Entscheidung lediglich auf dieser Gesetzesverletzung beruht, war gemäß § 565 Abs.3 Ziff.1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und den Klä gern unter Abänderung des angefochtenen Urteils insoweit ein weiterer Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,-»- DM zuzuerkennen, fiir die die Beklagten, wie das Berufungsgericht aus rechtlich zutreffenden Erwägungen in den von ihm anerkannten Verletzungsfällen angenommen hat, als Gesamtschuldner haften. Vll. Auf die Widerklage hat das Berufungsgericht zunächst im Palle D eine Vertragsstrafe von 500,— DM als verwirkt angesehen. den Versuch unternehmen, unsere Erzeugnisse nachzuahmen«H Sodann wird als Stellungnahme zu den verschiedenen Schreiben, mit denen die Beklagte zu 3 den Empfängern ihre handelsgerichtliche Eintragung bekanntgegeben hat, darauf hingewiesen, daß diese Mitteilung vorsätzlich falsch und bewußt irreführend sei, da aus der Eintragung keinerlei Hecht an dem Namen hergeleitet werden könne» Schon der erste Satz des fiundschreibene stellt, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend hervorhebt, einen Verstoß gegen Ziff.2 des Vergleiches dar, denn er enthält eine unsachliche Wertung des geschäftlichen Verhaltens der Beklagten, die geeignet ist, diese im Ansehen der Empfängerin zu schädigen. Unter diesen Umständen kann unerörtert bleiben, ob auch der weitere Inhalt des Schreibens gegen die Vereinbarungen des Vergleiches verstößt oder.ob sich die Klägerin zu 2 insoweit etwa, wie die Revision geltend macht, darauf berufen könnte, daß dieser Teil des Schreibens lediglich der Abwehr eines rechtswidrigen Angriffes der Beklagten gedient habe. Sieben weitere Verstöße der Kläger gegen den Vergleich (Fälle Q, H, S, T, U, V, W der Widerklage) erblickt das Berufungsgericht darir, daß die Klägerin zu 2 an sieben Firmen ein Rundschreiben vom 17« August 1937 versandt und dabei entgegen der Vergleichsvoreinbarung in Ziff.2 Briefbogen der Beklagten zu 3 -benutzt hat, auf denen die Angabe "GmbH'* durcliöDiieBen- war. Es meint, insoweit brauche eine Schädigung der Kläger im Sinne der Ziff.3 des Vergleichs nicht festgestellt zu werden, da Ziff.2 die Verwendung von Drucksachen mit dem Aufdruck “GmbH" schlechthin untersage« Diese Beurteilung hält, wie die Revision zutreffend geltend macht, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, denn sie ist mit dem eindeutigen Inhalt des Vergleichs nicht vereinbar. Eine andere,erweiternde Auslegung in der Richtung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, ist nach dem unmißverständlichen Wortlaut des Vergleiches unmöglich. Einer Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedarf es jedoch nicht, da die Beklagten sich nur auf einen Verstoß gegen Ziff» 2 des Vergleichs berufen und eine Schädigung durch dio Handlungsweise der Klägerin zu 2 nicht behauptet haben, ihr Vorbringen insoweit also nicht schlüssig ist. Auf die weiteren Einwendungen der Revision gegen die Verhängung von Vertragsstrafen in den Fällen Q bis W der Widerklage braucht unter, diesen Umständen nicht . In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil waren hierbei die auf beiden Parteiseiten beteiligten mehreren Anspruchsberechtigten als Ges amt handsgläubig er zu bezeichnen» Uas Berufungsgericht ist in diesem Punkte insofern von den Anträgen der Klage und der Widerklage abgewichen, als in diesem um Verurteilung zur Zahlung an die Kläger bzw. Gegen eine solche tatriehterliehe Würdigung und gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Umdeutung der gestellten Anträge sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben; insoweit ist das angefochtene Urteil auch von keiner der Parteien angegriffen worden» Ob das Bevisionsgericht überhaupt in der Lage gewesen wäre, die Verurteilungen zugunsten einer Gesamthandsgläubigerschaft abzuändern, oder ob dem verfahrensrechtliche Gründe entgegengestanden hätten, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
I ZK 2/59
Verkündet am 12. Juli I960 au, JuotizhauptSekretär, urkUndsbeamter der Geschäftsstelle
2118 017
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
T HM ,
raßo 9,
oHG Co», Bl
_____ —Straße W, vertreten durch
tro persönlich haftenden Gesellschafter
a) die Kauffrau Christal^HHK,
b) die Kauffrau Anna
Kläger und Rovisionsklägor, - Prozoßbevollmächtigter» Rechtsanwalt Br. “
gegen
1.
Herbert , S(
2* den Kaufmann Herbert 3
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3. die Firma GmbH, ___
rs^^^P^etraßo M, gesetzlich
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irtreten durch ihre Geschäftsführer,
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b) den Kaufmann Herbert 3
a) den Kaufmann Herbert Kf
rbert sj
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter» Rechtsanwalt Br
hat der Brate Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlicho Verhandlung vom 28. Juni I960 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Prof. Br. h» c. Wilde und der Bundesrichter Br. Spreng, Pehle, Br. Spengler und Bbol für Recht erkannt»
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 59 Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Oktober 1958 unter Zurückweisung der Revision im übrigen wie folgt geändert»
Die Beklagten werden als GesamtSchuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamthandsgläubiger
5.000,— DM (in Worten: fünftausend DM) zu zahlen.
i
Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagten als Gesamt-handsgläubiger 500,— DM zu zahlen.
Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Hechtszuges tragen die Kläger zu 13/44, die Beklagten zu 31/44, die des zweiten Kechtszuges die Kläger zu 9/40, die Beklagton zu 31/40 und die Kosten der Revision die Kläger zu 9/17 und die Beklagten zu 8/17.
Von Hechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger zu 1 ist der Erfinder eines Wecheolrähmchens für Pilmdiapooitive ("Diarähmchen0) aus Kunststoff, da3 bestimmte fortschrittliche technische Eigonschafton auf-weisen soll. Am 9* Mai 1956 schloß or mit seiner Verlobten Christa L^B^B einem Gesellschaftovoi’trag Uber die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft, die den Hamen Christa J^BBB" führen und
sich mit der Herstellung der von ihm entwickelten Diarähmchen und dem Vortrieb dieser und anderer Erzeugnisse für fotografische Zwecke befassen sollte. Im Juni und August 1956 meldete der Kläger zu 1 beim Deutschen Patentamt auf den Namen des Vaters seiner Verlobten, Erich zwei. Patente und drei Gebrauchsmuster an.
Ferner tätigte er am 11. September 1956 zv/ci Warenzeichenanmeldungen für die Wortzeichen un<*
«c«B»", die später auf Christa It^BIBk umgoschrieben wurden.
Um die gleiche Zeit trat der Kläger zu 1 mit dem Beklagten zu 1 in Verhandlungen über die Gründung einer GmbH mit dem Namen "G^Bjj^JIB^ 3?iBB"^n!l*)8M» ^ür äie dor Beklagte zu 1 die erforderlichen finanziellen Mittel und der Kläger zu 1 seine Arbeitskraft und die auf den Namen seiner Verlobten und ihres yaters angemeldeten und zu dem Teil bereits erwirkten Schutzrechte zur Verfügung Stollen sollte« Sie kamen überein, alsbald unter dor genannten Firma mit der Fertigung von Diarähmchen nach der Konstruktion des Klägers zu 1 zu beginnen und sic unter der Bezeichnung "c^BI^B^ in den Handel zu bringon. Am 9« Januar 1957 gründeten die Beklagten zu 1 und 2 zusammen mit der Ehefrau des Beklagten zu 1,
Wanda KdHB» die GmbH mit Stammeinlagen von je 20.000 DM.
!
In einer ZusatzVereinbarung vom gleichen Tage übertrug Frau Wanda K^|^^ - unter der aufschiebonden Bedingung der Eintragung der GmbH in das Handelsregister - ihren Stammanteil an Christa wogegen diese die Höch-
te aus den inzwischen eingetragenen Gebrauchsmustern 1 727 812, 1 727 81? und 1 736 337 und den noch schwebenden Patent- und Warenzeichenanmeldungen der GmbH überlioß. Zugleich schloß die in Gründung befindliche GmbH mit dem Kläger zu 1 einen Beratervertrag, in dom eich dieser verpflichtete, für sie gegen monatliches Entgolt als freior Mitarbeiter tätig zu sein. Die GmbH wurde am 4* April 1937 im Handelsregister eingetragen«
Bereits im Februar 1957 kam es zu Streitigkeiten unter den Beteiligten, die dazu führten, daß die in Gründung befindliche GmbH den Beratervertrag und daß andererseits Christa ihre Vereinbarungen mit Frau
Wanda kündigte« Christa gründete nun-
mehr mit dem Kaufmann eine oHG unter der Firma
oHG & Co.*1, deren Bochts-
nachfolgcrin nach dem Ausscheiden des Teilhabers und dem Eintritt der Mutter des Klägers zu 1, Frau Anna T^^^, 11110 nacil verschiedenen Umbenennungen die Klägerin zu 2 geworden ist. Seitdem stellen sowohl die Klägerin zu 2 als auch die Beklagte zu 3 unabhängig voneinander Diarähmchen nach der Konstruktion des Klägers zu 1 her und vertreiben sie unter der identischen Bezeichnung Am 22«, Februar 1957
meldete die Beklagte zu 3 diese Bezeichnung auch ihrerseits als Warenzeichen an. Es wurden verschiedene Verfahren auf Erlaß einstweiliger Verfügungen und zwei noch nicht erledigte Hauptprozosse anhängig, von denen der eine das Hecht zur Verwendung der Bezeichnungen
und
und der andere die vor-
meintliche Gebrauchsmusterverletzung der Beklagten zu 3 zu dem Gegenstand hat.
Mit zwei weitoren Anträgen erstrebten einerseits die Gründer der GmbH oin gegen den Kläger zu 1 gerichtetes einstweiliges Verbot der Benutzung der Firma f,0
Bechtsvorgängerin der Klägerin zu 2 gegen die Gründer der GmbH ein einstweiliges Verbot der Behauptungen, die von der Klägerin zu 2 vertriobenen Waren seien unrechtmäßig angoeignetes Gut und das Warenzeichen ‘'c^m^1' sei rechtsunwirksam und dürfe jedenfalls von der Klägerin zu 2 nicht benutzt werden (16 Q 30/57)- Biese beiden Vorfahren wurden durch einen in der Sache 16 Q 25/57 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 30. März 1957 beendet, der in Ziff« 2 und 3 die folgenden Vereinbarungen enthält:
Drucksachen und dgl. mit dem Aufdruck "GmbH11 in keiner Weise zu verwenden, und zwar auch nicht, wenn die Bezeichnung “GmbH" durchgestrichen oder sonstwie geändert wird.
und Frau Wanda K^HM als Gründer der GmbH) und der Antragsgegner tKläger zu 1) sowie die Firma °HG & Co. verpflichten sich,
boxVermeidung einer Vertragsstrafe von 500,—DM dBdli für jeden Fall der Zuwiderhandlung irgendwelche die Gegenpartei schädigende Äußerungen oder Handlungen zu unterlassen."
Im vorliegenden Rechtsstreit werfen beide Parteien einander vor, in zahlreichen Fällen Zuwiderhandlungen im Sinne der Ziff. 3 des Vergleiches begangen zu haben. Die Klä-gor haben vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe in 22 ge-
oHG" (16 Q 25/57) und andererseits dio
”2. Der Antrags,
sowie die C pflichten s
3- Die Antragsteller (d,h. die Beklagten zu 1 und 2
schäftlichen Schreiben Äußerungen gemacht, die geeignet seien, sie, die Kläger, zu schädigen. Damit, seien 22 Vertragsstrafen von jo 500,— DM, insgesamt also
11.000, — DM, vorwirkt, für die. die Beklagten als Gesamtschuldner haftbar seien. Außerdem seien sic aus den Gesichtspunkten der unerlaubten Handlung und des unlauteren Wettbewerbs zu dem Schadensersatz verpflichtet; der Schaden belaufe sich auf mindestens 11.000,— DM.
Demgegenüber haben die Beklagten die Klagebefugnis des Klägers zu 1 und die Beklagten zu 1 und 2 ihre eigene Passivlegitimation in Abrede gestellt. Im übrigen haben sie geltend gemacht, die beanstandeten Schreiben seien lediglich berechtigte Abwohrhandlungen gewesen, mit . denen sic den Angriffen der Kläger, insbesondere einem Rundschreiben der Klägerin zu 2 vom 15. März 1957 entgegengetreten seien, das sie bei Abschluß des Vergleichs noch nicht gekannt hätten. Die Kläger hätten selbst in 25 Fällen dem Vergleich zuwidergehandelt und damit Vertragsstrafen in Höhe von 12.500,— DM verwirkt. Mit diesem Anspruch haben die Beklagten hilfsweise gegen die Klageforderung aufgerechnet und ihn außerdem zu dem Gegenstand einer ^Hilfswiderklage11 auf Zahlung von
11.000, — DM gemacht.
Das Landgericht hat in IS Binzeifällen ein schädigendes Verhalten der Beklagten angenommen und Vertragsstrafen von je 500,— DM als verwirkt angesehen. Ks hat der Klage daher unter Abweisung der Mehrforderung in Höhe von 9.000,— DM stattgegeben. Die Widerklage hat es mit der Begründung abgewiesen, daß sie nicht in einem echten EventualVerhältnis (im Sinne des Urteils des Bundesgerichtshofs HJW 1956, H78) zu dem Klageabweisungsantrag stehe und auch nicht ersehen lasse, in welcher Woi80 sich die 25 Gegenforderungen von je 500,— DM
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auf den mit der Widerklage geltend gemachten Betrag von 11.000,— DM verteilten.
Auf die Berufung der Beklagten, die ihre Widerklage im Berufungarechtszug für unbedingt erklärt haben, hat das Berufungsgericht dieses Urteil dahin abgeändert, daß die Beklagten auf die Klage nur 4*500,— DM, die Kläger jedoch auf die Widerklage wegen 8 Zuwiderhandlungen gegen den Vergleich 4*000,— DM zu zahlen haben; im Übrigen hat es beide Klagen abgewiesen.
Mit ihrer Revision wenden sich die Kläger gegen diese Entscheidung insoweit, als sie die Klage wegen eines Betrages von 4*500,— DM abgewiesen und als sie der Widerklage stattgegeben hat.Sie erstreben insoweit die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreite an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgrunde:
I. Das Berufungsgericht untersucht zunächst die Sachbe-fugnis der Parteien. Es bejaht sie sowohl für die Klage (BU S. 37 bis 43) als auch an späterer Stelle (BU S. 56) für die Widerklage.Gegen diese Ausführungen sind, soweit die nur von den Klägern eingelegte Revision zu einer Nachprüfung Anlaß gibt, rechtliche Bedenken nicht zu4 erheben.
IIo In 17 von den 18 Fällen, hinsichtlich deren das Landgericht der Klage atattgegehen hat, bejaht auch das Berufungsgericht das Vorliegen schädigender Äußerungen im Sinne der Ziff. 3 des Vergleiches vom 30• März 1957* Hur in einem Fall - dem Fall 8 der Klage - sieht es ■ diesen Tatbestand nicht als gegeben an.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hält das Berufungsgericht Vertragsstrafen jedoch nur in 9 Fällen für verwirkt, während es sich in den übrigen 8 Fällen nach seiner Meinung nicht um selbständige Verletzungshandlungen, sondern nur um die Fortsetzung früherer an dieselben Empfänger gerichteter schädigender Äußerungen handelt. Unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung führt es aus, die Vertragsstrafe sei, obwohl sie nach dem Wortlaut des Vergleiches "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" vorgesehen sei, nur einmal verwirkt, wenn sich mehrere vergleichswidrige Handlungen an denselben Adressaten wendeten und nur als unselbständige Betätigungsvorgänge zur Verwirklichung eines und desselben, allen zugrunde liegenden gleichartig fortwirkenden Willens erschienen und daher nach strafrechtlicher Betrachtungsweise in Fortsetzungszusammenhang ständen (BU S« 43).
Aus dieser Erwägung nimmt es an, daß die Fälle 6 und . 12 der Klage mit dem Fall 1, die Fälle 9 und 10 mit dem Fall 7, die Fälle 13 und 14 miteinander, der Fall 17 mit dem Fall 13 und die Fälle 21 und 22 mit dem Fall. 19 in Fortsetzungszusammenhang ständen, weil 9ie lediglich eine Weiterführung der früher begonnenen Korrespondenz mit den Empfängern darstellten und deshalb jeweils Teile eines einheitlichen Gesamtangriffs seion.
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‘III. Per Auffassung der Revision, diese Betrachtungsweise sei grundsätzlich verfehlt, weil der strafrechtliche Begriff der fortgesetzten Handlung nicht in das Zivilrecht übernommen werden könne, kann nicht gefolgt werden.
Pas Reichsgericht hat es zwar in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, bei der Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung oder unlauterem*»? Wettbewerb den Begriff der fortgesetzten Handlung anzuwenden (s. u.a« RGB 134, 335, 338;
RQ in GRUB. 1939, 642, 650 und 1940, 572, 575). Be ist hierbei von der Brwägung ausgegangen, daß ein Grundsatz, der in der Strafrechtspflege aus Billigkeit sgründen im Interesse des Täters entwickelt worden sei, nicht auf das Schadensersatzrecht zu dem Nachteil des Ersatzpflichtigen mit der Wirkung angewandt worden könne, daß dieser auch für solche Binzeihand-lungen weiter haften müsse, die für sich allein betrachtet bereits verjährt sein würden.
Für das Gebiet der Vertragsstrafe hat das Reichsgericht jedoch wiederholt ausgesprochen, daß hier der *
Begriff der fortgesetzten Handlung im strafrechtlichen Sinne herangezogen werden kann, wenn bei verständiger Auslegung des Strafgedinges ein dahingehender Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist (Leipziger Zeitschrift 1911, Sp. 783, 785 -Seufferts Archiv, Bd. 87 Hr. 184). Pieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof angeachlossen (s. u.a. BGH in JM Nr. 1 zu § 339 BGB ■ NJW 1951, 518 und BGH in GKUR 1957, 597, 598; ebenso Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 8. Aufl. Einführung zu dem UWG Anm. 209). Hieran" ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten.
Dae Berufungsgericht hat zwar keine näheren Ausfuhr rungen darüber gemacht, wie der Vertragswille im Streitfälle auszulegen ist« Aus dem ganzen Zusammenhang der Bntscheidungagründe, insbesondere aus den Darlegungen zu den Klagefällen 1, 6 und 12 und der Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in ähnlich gelagerten Fällen ist aber . mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß es einen auf die Anerkennung des Begriffes der fort» gesetzten Handlung gerichteten Willen der Vergleichsparteien annimmt« Diese tatrichterliche Würdigung läßt einen Rechts fehler nicht erkennen; sie ist mit dem Inhalt des Vergleichs vereinbar und verstößt weder gegen gesetzliche Auslegungsregeln noch gegen die Denkgesetze oder allgemeine Srfahrungsregein« Auch die Frage, welcher Art der innere Zusammenhang der mehreren Einzolhandlungen nach dem Willen der Vertragsschließenden «sein muß, um eine fortgesetzte Handlung im strafrechtlichen Sinne annehmen zu können, liegt vorwiegend auf dem Gebiete der tatrichterlichen Beurteilung. Wenn das*Berufungsgericht hierbei jeweils solche Fälle zusammenfaßt, in denen es sich um mehrere Mitteilungen an denselben Empfänger gehandelt hat, so kann dieser nach dem Inhalt des Vergleiches möglichen Auslegung aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden«
IV« Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der. Anwendung des Begriffs der fortgesetzten Handlung die von der Rechtsprechung aufge-stoIlion Erfordernisse der Gleichartigkeit der Be-gohungdbrm und des im voraus gefaßten Gesamtvorsatzes verkannt, kann nicht zu dem Erfolg führen. Die allgemeinen Darlegungen des Berufungsgerichts zu den
Fällen 1, 6 und 12, die zugleich auf die übrigen Fälle zu beziehen sind, in denen das Berufungsgericht einen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, lassen erkennen, daß es in allen diesen Fällen dag Vorhandensein der von der Bechtsprechung geforderten Merkmale geprüft und bejaht hat. Dafür, daß es hierbei den Hechtsbegriffen der gleichartigen Begehungs« form und des einheitlichen Gesamtvorsatzes eine falsche Deutung gegeben habe, ist nichts ersichtlich«
In den Fällen 1, 6 und 12 handelt es sich um drei Schreiben der Beklagten zu 3 an die Piiiiiii und KHE-.A.G., in Bern vom 5« April, 17. Mai und 18. Juni 1937» Mit dem ersten dieser Schreiben hat die Beklagte zu 3 durch Obersendung eines Handels-* rogisterauszuges ihre am 4» April 1937 vorgenommene Eintragung im Handelsregister nachgewiesen und erklärt, daß sie gegen diejenigen, die ihren Namen mißbrauchten, gerichtliche Schritte eingeleitet habe. Das zweite Schreiben hatte wiederum die gerichtliche Auseinandersetzung wegen der Führung des Firmennamens
°^(> zu dem Gegenstand und enthielt außerdem die Mitteilung, daß die Klage des Klägers zu 1 auf Herausgabe einer Spritzform abgewiesen worden sei. Im dritten Schreiben wird nochmals diese für die Kläger ungünstige gerichtliche Entscheidung und außerdem erwähnt, daß die Firma oKG" durch
das Gericht nicht, zugelassen worden sei; das Schreiben endet mit der Bemerkung, daß es der Empfängerin überlassen bleiben müsse, ob sie unter diesen Umständen von dieser Firma weiter kaufen wolle»
Bei diesem Sachverhalt bedurfte die Annahme des Berufungsgerichts , daß es sich um gleichartige, gegen
dasselbe Hechtsgut, nämlich die ungestörten geschäftlichen Beziehungen zwischen der Klägerin zu 2 und ihrer Kundin, der Firma und Kj^^-A.G., ge-
richtete Tätigkeitsakte handele, keiner besonderen Begründung. Daß das Berufungsgericht hierbei er-aichtlieh nicht den Inhalt der verschiedenen Mitteilungen im einzelnen als entscheidend angesehen hat,
. sondern die Tatsache» daß alle diese Mitteilungen in gleicher Weise geeignet waren, die Kläger bei der Empfängerin der Schreiben in einem ungünstigen Lichte erscheinen zu lassen, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß» Auch das Vorliegen eines einheitlichen Gesamtvorsatzes hat das Berufungsgericht ohne hechtsirrtum bejaht« Seine Erwägung, die Beklagte zu 3 habe mit ihren weiteren Schreiben den mit dem ersten begonnenen Angriff fortgesetzt, enthält die Feststellung, daß das erste Schreiben nur den Beginn eines Angriffes bedeutet hat und von vornherein an weitere, dem gleichen Siele dienende Tätigkeitsakto gedacht war. Diese Feststellung genügt zur Annahme eines Gesamtvorsatzes, der sich nach feststehender Rechtsprechung nicht auf alle Einzelheiten der künftigen Ausführungshandlungen zu erstrocken braucht, sondern nur allgemein auf das Ziel einer Verwirklichung des in Betracht kommenden Straftatbestandes, hier also das Ziel einer Schädigung der Klägerder Gesamtvorsatz wird nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daß der Täter bei jeder einzelnen Handlung jeweils einen neuen Entschluß faßt (s« u.a« BGHSt 1, 313» 315»
BGH in NJW 1953» 1112; s. ferner die Entscheidung vom 26. November 1953, 3 StR 14/53)-
2. Auch die Beurteilung der Schreiben der Beklagten zu 3 an die Firma i°
Innsbruck (Fälle 2, 19, 20, 21 und 22) läßt einen Kechtsfabler nicht erkennen. Hier hat der Angriff mit
Fall 19 begonnen, der nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts mit Fall 2 identisch ist/Dieses erste Schreiben hat den gleichen Wortlaut und datiert ebenfalls vom 5* April 1957 wie das Schreiben im Falle 1. Das folgende Schreiben vom 11* April 1957 (Fall 20) betrachtet das Berufungsgericht wegen seines abweichenden Inhaltes als einen Sonderfall, für den eine besondere Vertragsstrafe verwirkt ist. Mit zwei weiteren Schreiben vom 6. und 15* Juni 1957 (Fälle 21 und 22) hat die Beklagte, zu 5 dann, wie das Berufungsgericht, feststeilt, ihre am 5« April 1957 begonnenen Mitteilungen durch weitere, dem Ansehen der Kläger abträgliche Äußerungen fortgesetzt.
Auch hier sind die einzelnen Tätigkeitsakte nach der rechtlich bedenkenfreien Annahme des Berufungsgerichts gleichartig und beruhen auf einem einheitlichen, von vornherein auf eine geschäftliche Schädigung der Kläger gerichteten Oesamtvorsatz.
3. Die Fälle 7, 9 und 10 betreffen drei an die Firma Alfred München, gerichtete Schreiben vom
9p April, 15. und 29. Mai 1957- Das erste enthält wieder die Mitteilung von der handelsgerichtlichen Eintragung der Beklagten zu 3, das zweite eine Infoz’mation über die Abweisung der Klage auf Herausgabe einer Spritzform und die Frage des Hechtes zur Firmenführung und das dritte einen weiteren Bericht über den Stand der gerichtlichen Auseinandersetzungen der Parteien.. Mit allen diesen Schreiben hat die Beklagte zu 3 nach den rechtlich unbedenklichen Feststellungen des Berufungsgerichts angestrebt, einen bisher für beide Parteien tätig gewesenen Vertreter für sich allein zu gewinnen und damit die Klägerin zu 2 zu schädigen.
4« In den Fällen 13 und 14 handelt es sich um zwei Schreiben der Beklagten zu 3 an die Firma in
London vom 8* und 20. Juni 1957« Diese Schreiben stehen nach den rechtlich einwandfreien Darlegungen des Berufungsgerichts in einem so engen Zusammenhang, daß sie, wenn beide Verletzungshandlungen derstellen sollten - das Berufungsgericht bejaht dies für Fall 14 und läßt es für den Fall 13 offen - , jedenfalls unbedenklich als eine fortgesetzte Handlung im strafrechtlichen Sinne angesehen werden konnten»
5« Schließlich erblickt das Berufungsgericht auch ohne Rechtsirrtum in dem Sphreiben der Beklagten zu 3 vom 29« Juli 1957 und dem des von ihr beauftragten Patentanwalts vom 10« September 1957 an die Firma NJL_CjjB^Jj3__Londj^ 1$ und 17) eine fortge-
setzte Handlung, mit der von vornherein eine Schädigung der Kläger durch ungenaue und nicht völlig objektive Mitteilungen an die Empfängerin über die Sachund Rechtslage und den Stand der Rechtsstreitig-keiton der Parteien beabsichtigt war« Mit ihrem Vorbringen, die in dem zweiten Schreiben enthaltenen schädigenden Äußerungen gingen weit über die im ersten enthaltenen hinaus und beruhten demnach auf einem neuen selbständigen Entschluß, können die Re*» Visionskläger nicht gehört werden, da dieser Einwand einen in der Revisionsinstanz nicht zulässigen Angriff gegen die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts enthält.
V. Im Falle 8 der Klage hat das Berufungsgericht eine Vertragsstrafe nicht wegen des Fortsetzungszusammenhangs mit einem anderen Falle, sondern deshalb als
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nicht verwirkt angesehen, weil es meint, der in dem hier in Betracht kommenden Schreiben der Beklagten zu 5 an den Vertreter Carl in Wiesbaden vom
7« April 1957 enthaltene Hinweis, daß Voin Konkurrenzunternehmen1' erhebliche Verwirrungen geschaffen habe, nicht deutlich erkennen lasse, daß hiermit die Klägerin zu 2 gemeint sei« Biese Beurteilung beruht offensichtlich auf einem Versehen, denn sie steht, wie die Revision mit Hecht geltend macht, in unvereinbarem Gegensatz zu der Behandlung des gleichgelagerten Falles 7, in dem das Berufungsgericht das gleichlautende und am gleichen Tage ab-gesandte Schreiben der Beklagten zu 5 an die Vertreterfirma in München als eine Zuwider-
handlung im Sinne der Ziff. 3 des Vergleichs angesehen hat. Zutreffend bezieht sich die Revision auch auf die Fälle 1 und 3, in denen ebenfalls ein schädigendes Verhalten zu dem Nachteil der Kläger erblickt worden ist, obwohl diese in den Schreiben der Beklagten zu 3 nicht ausdrücklich genannt waren. Wenn das Berufungsgericht im Falle 8 den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen hat, so hat es verkannt, daß auch in diesem Falle - ebenso wie dies mit Hecht für die Fälle 1, 3 und 7 angenommen worden ist - für den Empfänger, einen Bezirksvertreter der Beklagten zu 3, bei verständiger Auslegung des Inhalts des Schreibens nicht zweifelhaft sein konnte, daß die in dem Schreiben enthaltenen abträglichen Äußerungen auf die Kläger zu beziehen waren» Bas Berufungsgericht hat daher insoweit gegen den allgemeinen Kechtsgrundsatz verstoßen, daß bei gleichgelagerten Fällen auch der gleiche Beürteilungsmaßstab»ängelegt werden muß.
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Da die Entscheidung lediglich auf dieser Gesetzesverletzung beruht, war gemäß § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und den Klä gern unter Abänderung des angefochtenen Urteils insoweit ein weiterer Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,-»- DM zuzuerkennen, fiir die die Beklagten, wie das Berufungsgericht aus rechtlich zutreffenden Erwägungen in den von ihm anerkannten Verletzungsfällen angenommen hat, als Gesamtschuldner haften.
VI, Dem gegenüber der Klageforderung hilfsweise geltend-gemachten Einwand der Aufrechnung mit Gegenansprüchen der Beklagten hat das Berufungsgericht den Erfolg aus der Erwägung versagt, daß die als strafwürdig angesehenen Handlungen der Beklagten nicht nur Vertragsverletzungen darsteilten, sondern zugleich vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen im Sinne der §§ 823 ff BGB seien und daß gegenüber den aus diesem Gesichtspunkt gerechtfertigten, mindestens die Höhe der geforderten Vertragsstrafen erreichenden Schadensersatzansprüchen nach § 39? BGB nicht aufgerechnet werden könne. Hiergegen ist vom Rechtsstand-punkt aus nichts zu erinnern.
Vll. Auf die Widerklage hat das Berufungsgericht zunächst im Palle D eine Vertragsstrafe von 500,— DM als verwirkt angesehen. Dieser Pall betrifft ein - offensichtlich als Rundschreiben gedachtes - Schreiben vom 15. April 1937, das die Klägerin zu 2 an die l|linnn lUBfr in »l lil (mim 1 ^ gesandt hat und das mit dem Satz beginnt': "Wir 'teilten Ihnen durch unser Schrei-ben vom 21. März 1957 bereits mit, daß die Herren As^Munter unserem Firmennamen
den Versuch unternehmen, unsere Erzeugnisse nachzuahmen«H Sodann wird als Stellungnahme zu den verschiedenen Schreiben, mit denen die Beklagte zu 3 den Empfängern ihre handelsgerichtliche Eintragung bekanntgegeben hat, darauf hingewiesen, daß diese Mitteilung vorsätzlich falsch und bewußt irreführend sei, da aus der Eintragung keinerlei Hecht an dem Namen hergeleitet werden könne»
Schon der erste Satz des fiundschreibene stellt, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend hervorhebt, einen Verstoß gegen Ziff. 2 des Vergleiches dar, denn er enthält eine unsachliche Wertung des geschäftlichen Verhaltens der Beklagten, die geeignet ist, diese im Ansehen der Empfängerin zu schädigen. Unter diesen Umständen kann unerörtert bleiben, ob auch der weitere Inhalt des Schreibens gegen die Vereinbarungen des Vergleiches verstößt oder.ob sich die Klägerin zu 2 insoweit etwa, wie die Revision geltend macht, darauf berufen könnte, daß dieser Teil des Schreibens lediglich der Abwehr eines rechtswidrigen Angriffes der Beklagten gedient habe.
Hinsichtlich des Falles D der Widerklage war die Revision daher zurückzuweisen«
VIII. Sieben weitere Verstöße der Kläger gegen den Vergleich (Fälle Q, H, S, T, U, V, W der Widerklage) erblickt das Berufungsgericht darir, daß die Klägerin zu 2 an sieben Firmen ein Rundschreiben vom 17« August 1937 versandt und dabei entgegen der Vergleichsvoreinbarung in Ziff. 2 Briefbogen der
Beklagten zu 3 -benutzt hat, auf denen die Angabe "GmbH'* durcliöDiieBen- war. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassurg, daß die Kläger in jedem dieser Fälle eine Vertragsstrafe von 5CO,— DM verwirkt hätten. Es meint, insoweit brauche eine Schädigung der Kläger im Sinne der Ziff. 3 des Vergleichs nicht festgestellt zu werden, da Ziff. 2 die Verwendung von Drucksachen mit dem Aufdruck “GmbH" schlechthin untersage«
Diese Beurteilung hält, wie die Revision zutreffend geltend macht, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, denn sie ist mit dem eindeutigen Inhalt des Vergleichs nicht vereinbar. Das Strafgedinge in Ziff. 3 bezieht sich, wie der Wortlaut dieser Vereinbarung unmißverständlich ergibt, nur auf “schädigende Äußerungen oder Handlungen". Eine andere,erweiternde Auslegung in der Richtung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, ist nach dem unmißverständlichen Wortlaut des Vergleiches unmöglich.
Sie verbietet sich aus der allgemeinen Erwägung, daß bei einem Strafgedinge an die Klarheit der Vereinbarung strengere Anforderungen zu stellen sind, als es sonst bei der Umschreibung anderer Vertragspflichten geboten sein mag» Für die Annahme, das in Ziffer 3 des Vergleiches enthaltene Stzafgedinge sei über 3einon Wortlaut hinaus und ohne Rücksicht auf die in Ziffer 3 aufgesteilten Tatbest andavoraussetzungen auch auf jede sonstige Verletzung des Vergleiches anzuwenden und bei Verstößen gegen Ziff. 2 nicht an die Voraussetzung einer Schädigung der Gegenpartei zu knüpfen, ist daher kein Baum (vgl. auoh BGB Komm. ^0. Aufl. Anm. 3 zu § 339 BGB und die dort genannten Entscheidungen des Reichsgerichts}»
Uie Versendung der Rundschreiben vom 17. August 1937 könnte daher Vertragsstrafen nur ausgelöst haben, wenn die Beklagten durch die Verwendung von Briefbogen mit dem ausgestriebenen Aufdruck "GmbH" geschädigt worden wären. In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen»
Einer Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedarf es jedoch nicht, da die Beklagten sich nur auf einen Verstoß gegen Ziff» 2 des Vergleichs berufen und eine Schädigung durch dio Handlungsweise der Klägerin zu 2 nicht behauptet haben, ihr Vorbringen insoweit also nicht schlüssig ist.
Auf die weiteren Einwendungen der Revision gegen die Verhängung von Vertragsstrafen in den Fällen Q bis W der Widerklage braucht unter, diesen Umständen nicht . oingegangen zu werden. Die Widerklage war vielmehr hinsichtlich dieser Fälle unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
IX« Hiernach waren den Klägern insgesamt Vertragsstrafen in Höhe von 3.000,— UM, den Beklagten dagegen auf ihre Widerklage nur eine Vertragsstrafe von 300,— UM zuzuerkennen»
In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil waren hierbei die auf beiden Parteiseiten beteiligten mehreren Anspruchsberechtigten als Ges amt handsgläubig er zu bezeichnen» Uas Berufungsgericht ist in diesem Punkte insofern von den Anträgen der Klage und der Widerklage abgewichen, als in diesem um Verurteilung zur Zahlung an die Kläger bzw. 'Widerklager "als Gesamtgläubiger" gebeten worden war. >
Dieser Abweisung liegt offensichtlich die Erwägung zugrunde, daß hei richtiger. Auslegung des Vergleiches vom 30. März 1957 auf beiden Seiten nicht der seltene Fall einer rechtsgeschäftlich begründeten Gesamtgläubigerschaft i.S, des § 428 BGB als gegeben anzusehen sei, daß es sich vielmehr jeweils um eine zu dem vorübergehenden Zweck einer vorläufigen durch Strafgedinge gesicherten Befriedung geschlossenen Gesellschaft nach bürgerlichem Hecht (§ 705 BGB) handle und der Anspruch auf Zahlung
der verwirkten Vertragsstrafen den Gesellschaftern daher jeweils zur gesamten Hand zustehe (vgl.
§ 432 BGB). Gegen eine solche tatriehterliehe Würdigung und gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Umdeutung der gestellten Anträge sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben; insoweit ist das angefochtene Urteil auch von keiner der Parteien angegriffen worden» Ob das Bevisionsgericht überhaupt in der Lage gewesen wäre, die Verurteilungen zugunsten einer Gesamthandsgläubigerschaft abzuändern, oder ob dem verfahrensrechtliche Gründe entgegengestanden hätten, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
Die KostenantScheidung beruht auf den
§§ 92, 97 ZPO.
Wilde Spreng fehle Spengler Jübel