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BGH

Gericht: BGH

2o Heizöl-Druckzerstäuber nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zur Führung der Luft Leitkammern verwendet werden, die aus gleichachsig in-.einander angeordneten Kegelstümpfen mit zwischen diesen spiralig angeordneten Leitschaufelwänden bestehen* 3o Heizöl-Druckzerstäuber nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß zur Führung der Luft Rohre angeordnet sind, die zwischen Führungskegelstümpfen oder durch hintere und vordere Röhrböden gelagert und geführt sindo Mit ihrer auf § 13 Abs* 1 Nr* 1 PatG gestützt eh Klage hat die Klägerin beantragt, die Patentansprüche 1 und 2 für nichtig zu erklären* Zur Begründung hat sie vor-getragens Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 des Streitpatents sei durch die deutsche Patentschrift Nr* Wtf0559 der Gegenstand des Anspruchs 1 außerdem durch die deutsche Patentschrift Nr«, ^(Ä703, durch das vor dem Jahre 1939 Unter eingehender Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Klägerin hat er die Auffassung vertreten, daß der Erfindungsgedanke des Streitpatents, die Verbrennungsluft bis dicht an den Ölzerstäubungskegel heranzuführen und diesen dann senkrecht zu durchdringen, keiner der Entgegenhaltungen zu entnehmen sei. In der Begründung ist u.a, ausgeführt: Die.Lehre des Anspruchs 1, die Luftführung mit Drall etwa senkrecht auf den Mantel des Ölzerstäubungskegels zu richten, sei durch die deutschen Patentschriften Nr. BHT055? Bo bei Flammrohren Luft und Heizöl aus dem Zerstäubungskegel heraus im Bereich des ersten Teils des Flammrohrs an die obere Flammrohrwand gelangte und erst dort die Verbrennung des dorthin gelangten Heizöls stattfand, wobei die Flammrohrwand stark überhitzt und manchmal eingebeult wurde (S* 1 Zo 5 ~ 15)o Er hat sich die Aufgabe gestellt, diese Nachteile zu vermeiden (So 1 Z» 18/19)« Zur Lösung der Aufgabe hat er in der Beschreibung vorgeschlagen, bei feststehenden Heizölbrennern die Verbrennungsluft in besonderen Leitkammern - die in beliebiger Zahl vorhanden sein können (So 2 Z« 51/32) und der Luft eine (leicht) spiralige Richtung geben sollen (S* 1 Z. 17/18, Zo 37)* Im Anspruch 1 ist von alledem indessen nur so viel gesagt, daß die Luftführung mit Drall etwa senkrecht auf den Mantel des Ölzerstäubungskegels gerichtet sein solle. Wie es in der Beschreibung weiter heißt, soll bei richtiger Bemessung und Einstellung der Luftmenge, wie sie für eine rauchlose, vollkommene Verbrennung erforderlich ist, sowie bei richtiger Einstellung des Abstandes des Luftverteilers vom ölzerstäubungskegel das Heizöl infolge der durch die Luft- und Heizölführung erreichten innigen Durchmischung völlig rauchlos verbrennen und eine Flammenbildung in axialer Richtung entstehen, die durch die Strömungsgeschwindigkeit der Verbrennungsluft und den Abstand des Luftverteilers vom Ölzerstäubungskegel derart regelbar ist, daß sie nicht bereits am Ende des Ölzerstäubungskegels aufhört und auch nicht bis . 2, die ^as Streitpatent nach seiner Beschreibung geben will, kommt in der im erteilten* Anspruch 1 enthaltenen Anweisung, die Luftführung mit Drall etwa senkrecht auf den Mantel des Ölzerstäubungskegels zu.richten, nur unvollkommen zu dem Ausdruck. wie auch -dem Fachmann erkennbar sein muß, nicht genügen, daß die.Luftführung mit Drall, wie es im erteilten Anspruch 1 heißt, etwa senkrecht auf den Manbel des Ölzerstäubungskegels "gerichtet” ist« Wenn die Verbrennungsluft, wie die Beschreibung sagt, den Zerstäubungskegel etwa senkrecht "durchdringen" soll (Sc 1 Z. muß sie, damit sie nicht vor dem Auftreffen auf den Zerstäubungskegel abgelenkt wird, nicht nur etwa senkrecht auf den Zerstäubungskegel "gerichtet", sondern mit dieser Richtung, wie es in der Beschreibung weiter heißt, "bis dicht an den Zerstäubungskegel herangeführt" werden (S, 1 Zo 21/22), daß die Luft möglichst tief in den Zerstäubungskegel ein-dringen soll» Dagegen ist es allerdings zwar richtig, daß es mit der Lehre, die Verbrennungsluft "bis dicht" an den Zerstäubungskegel heranzuführen« an sich im Widerspruch steht, wenn an anderen Stellen der Beschreibung gesagt wird, daß der Abstand des Luftverteilers vom Ölzerstäubungskegel nicht nur parallel, sondern auch konvergierend oder divergierend gehalten sein könne (S* 2 Z. b) Dagegen kann es' nicht als für die Hauptlehre des Streitpatents offenbart angesehen werden, daß die Verbrennungsluft bei ihrer Zuführung gegen den Ölzerstäubungskegel in möglichst viele Einzelstrahlen zerteilt werden und daß sie in Einzelstrahlen auf den Zerstäubungskegel auftreffen soll» Die Beschreibung sagt in Worten überhaupt nichts darüber, daß zu den Mitteln, mit denen die gestellte Aufgabe gelöst werden soll, auch die Zuführung der Verbrennungsluft gegen den Ölzerstäubungskegel in Einzelstrahlen gehöre. Nach dem Zusammenhang der Beschreibung, wie ihn der Fachmann verstehen muß, ist der Zweck der Leitkammern nicht, die Luft in viele Einzelstrahlen zu zerteilen, damit sie in Einzelstrahlen auf den Ölzerstäubungskegel äuftrifft, sondern der Luft eine spi- . in Anspruch 2 und in den Abbildungen 1 und 2 dargesteilten Ausführungsart der gleichachsig ineinander angeordneten Kegelstümpfe mit Unterteilung der Zwischenräume durch spiralige Leitflächen ausgebildet werden, eine Uber den Austritt der Luft aus den Führungskanälen hinausreichende wirksame Zerteilung in Einzelstrahlen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gar nicht erreichen lassen9 weil die aus den Führungskanälen austretenden HEinselstrahlenH hier einen so geringen Abstand voneinander haben, daß sie sich alsbald vereinigen* Eine wirksame Zerteilung der Luft in Einseistrahlen würde allenfalls mit der an zweiter Stelle auf S« 1 Z« 29-33 der Beschreibung, in Anspruch 3 und in den Abbildungen 3 und 4 j daß die Verbrennungsluft mit Drall etwa senkrecht mit einem regelbaren geringen Abstand bis dicht an den Mantel des Ölzerstäubungskegels herangeführt werden soll. Der Erfinder meint .jedoch ersichtlich nur den gedachten Kegelmantel, den man bei grober Betrachtung annähernd als die äußere Begrenzung der Hauptmasse des zerstäubten Ölnebels ansehen kann» Insofern kann dann auch in einer zwar ungenauen, aber doch verständlichen Ausdrucksweise von einer etwa senkrechten Zuführung der Luft gegen ' den Zerstäubungskegel und von einem Abstand von ihm gesprochen werden.. oh es für eine optimale Lösung der im Streitpatent gestellten Aufgabe gerade auf die etwa senkrechte Zuführung der Verbrennungsluft gegen den Ölzerstäubungskegel ankommt o Jedoch braucht diese Frage hier schon deshalb nicht näher erörtert zu werden? auf den in der Abbildung angedeuteten Mantel des Zerstäubungskegels gerichtet«, Insofern könnte also der Anspruch 1 des Streitpatents, wenn er nur nach dem Wortlaut der erteilten Fassung betrachtet wird, als durch die Patentschrift Nr» W*055 vorweggenommen betrachtet werden» Daß die Kegelstümpfe des Patents Nr«, ^J/1.055 4 der Patentschrift Nr» 40B 055 ersichtliche »etwa senkrechte Richtung der LuftZuführungskanäle gegen den Ölzerstäubungskegel überhaupt als eine ihm gegebene Lehre oder nicht vielmehr nur als eine bloße Zufälligkeit der schematischen PatentZeichnung auffassen mußte» Jedenfalls aber kann weder der Beschreibung noch der Abbo 4 der Patentschrift ÜTr» BBFQ55 die Lehre entnommen werden, daß die Verbrennungsluft bis dicht an den Zerstäubungskegel herangeführt werden soll» Die HauptluftZuleitung ist nach de?-' Abbildung unter einem Winkel von 70 - 80° gegen den Mantel des Zerstäubungskegels gerichtet» Es ist aber auch hier weder aus der Beschreibung noch aus der Abbildung ersichtlich, daß die Luft in der Luftzuteilung bis dicht an den Zerstäubungskegel herangeführt werden soll» 3* Die deutsche^f§tentschrift jfr^J72 beschreibt eine besondere Anordnung eines an sich bekannten, die Zerstäuberdüse mit ihrer Umkleidung in Abstand umgebenden, nach innen konisch eingeschnürten Ringkörpers„ Lie LuftZuführung durch den zwischen der Umkleidung der Zerstäuberdüse und dem Ringkörper bestehenden Abstand 7 sowie durch die in bekannter Y/eise angeordneten übrigen Luftkanäle 10 und 11 (Beschreibung S» 2 Zo 14/15) erfolgt nach der Abbildung in Winkeln von 80 - 90° gegen den Zerstäubungskegel o Auch sind die LuftZuführungskanäle nach der Abbildung bis dicht an den Zerstäubungskegel herangeführt; für die dem Zerstäubungskegel zugewandte Seite des Ringkörpers, der mit seinen beiden anderen Seiten zugleich jeweils eine Wand der LuftZuführungskanäle 7 und 10 bildet, ist in der Beschreibung (So 1 Sc 22/235 So 2 Zc 21 - 24) und im Anspruch (So £ Zc 93) sogar ausdrücklich gesagt, daß sie einen geringen Abstand vom ölstrahl haben solle Der Abstand zwischen den Austrittsöffnungen der LuftZuführungskanäle und dem Zerstäubungskegel ist jedoch nicht regelbar; auch wird der geringe Abstand des Ringkörpers vom Ölstrahl zu einem besonderen, beim Streitpatent nicht interessierenden Zweck vorgeschlagen, nämlich deshalb, damit die vom Ringkörper auf den Brennstoffkegel ausgeübte Wärmestrahlung möglichst intensiv ausgenutzt wird (So 2 Zo 5-7? aus dem die Luft nach der Abb. 1 in etwa senkrechter Richtung gegen den Ölzerstäubungskegel austritt, Die Luft wird nach der Abb, 1 jedoch nicht bis dicht an den Zerstäubungskegel herangeführt, Die Verbrennungsluft wird teils axial als sog, Kern- oder Innenluft zugeführt, teils als sog, Außenluft, Die Pührungs-kanäle für die Außenluft sind mit einem Winkel von etwa 90° auf den Ölzerstäubungskegel gerichtet«, Die Behauptung des Prospektes, die Außenluft werde so geführt, daß sie sowohl den Gasstrahl schneidet als auch im rechten Winkel auf den Ölschleier auftrifft, ist jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen strömungstechnisch unmöglich. Dem Prospekt kann auch nicht die Heranführung der Luft bis dicht an den Zerstäubungskegel entnommen werden, Oh. die LuftZuführungskanäle nach der Längsschnittabbildung 1 senkrecht auf den Ölzerstäubungskegel gerichtet sind, ist zur Vergleichung mit dem Streitpatent unerheblich. Zur Vergleichung mit dem Streitpatent kann dieser Patentschrift nur entnommen werden, daß der Brennerkörper hier axial verschiebbar ist (Beschreibung S. 85 - 93)« Jedoch soll die aus den Führungs-kanälen austretende Luft nicht wie beim Streitpatent etwa senkrecht auf den Ölzerstäübungskegel gerichtet sein, sondern eine der Strahlrichtung des Brennstoffs entgegengesetzte Strömungsrichtung erhalten (S, 1 Z. wofür in der Abbo 1 ein Winkel von etwa 150° zwischen dem Ölzerstäubungskegel und der Richtung der aus den Führungskanälen austretenden Luft abgelesen werden kann* Obwohl das Streitpatent durch keine der Entgegenhaltungen vollständig vorweggenommen ist und möglicherweise auch einen technischen Fortschritt gebracht hat, kann ihm doch die erforderliche Erfindungshöhe nicht zuerkannt werden* Mag auch das etwa senkrechte Heranführen der Vei-brennungs-luft gegen den Ölzerstäubungskegel in der einen oder anderen Entgegenhaltung mehr als eine Zufälligkeit der schematischen PatentZeichnung erscheinen, so zeigt doch die Gesamtheit der Entgegenhaltungen*. daß das etwa senkrechte Heranführen der Luft gegen den Zerstäubungskegel zu dem Stande der Technik gehört hat oder durch mehrere Patentschriften zusammen zu demindest nahegelegt gewesen ist (vgl. die Patentschriften Nr* HF053» Wh05; jHl72, Jgg 488)» und daß sowohl die Richtung der Luft gegen den Zerstäubungskegel überhaupt (Patentschrift Nr, HP370) als auch insbesondere das senkrechte Auftreffen der Luft auf den Zerstäubungskegel (BaflHt-Prospekt F 74) als ein für die innige Durchmischung von Öl und Luft wesentlicher Faktor auch schon ausdrücklich herausgestellt worden war. schlagen worden sein; wie die Patentschrift Nr, zeigt, liegt es aber überhaupt in der Natur der Sache, bei Brennern, bei denen die Austrittsöffnungen für die Verbrennungsluft auf einer den Ölzerstäubungskegel umhüllenden Kegelflache angeordnet sind, den Winkel des umhüllenden Kegels so zu wählen9 daß dieser Hohlkegel in etwa durch den Ölzerstäubungskegel ausgefüllt 'wird. Vo Der Unteranspruch^ 2 ist zwar mehr als eine platte Selbstverständlichkeit, weist aber gegenüber dem Hauptanspruch 1 keinen eigenen erfinderischen Gehalt auf und ist zudem mindestens durch die Patentschrift Nr» ^BPo55 vorwegge-nommeno Er kann deshalb bei Vernichtung des Hauptanspruchs 1 nicht bestehen bleiben. Dagegen läßt sich dem nicht angegriffenen Unteranspruch 3 ein eigener Erfindungsgehalt beim derzeitigen Stand der Sache nicht ohne weiteres absprechen* da die Zuführung der Verbrennungsluft in Rohren zu einer wirksamen Zerteilung der Luft in Einzelstrahlen führen kann und dadurch möglicherweise vorteilhafte Wirkungen erzielt werden* deren Erzielung auf diesem Wege weder vorbekannt noch nahegelegt gewesen sein könnte» Die Voraussetzungen dafür*, auch diesen Anspruch von Amts wegen zu vernichten (BGHZ 16* 326* 332)* sind daher nicht gegeben»

RichtungabstehenBeschreibungAnspruchVerbrennungsluftÖlzerstäubungskegelZerstäubungskegelNrStreitpatentLuft

Volltext der Entscheidung

I_ZH 2/58
Verkündet am 26o Mai 1959
RJustisobersekretär, kundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache des Oberingenieurs Arthur MBHfe in Hl
^straße ^
Beklagten und Berufungsklägers,
 vertreten durchs
 Patentanwalt
gegen
 die Firma Ho BM|pP & Co, GmbH, ihren Geschäftsführer Hans B( HflBstraße
 gesetzlich vertreten durch in
 Klägerin und Berufungsbeklagte
- vertreten durchs Patentanwalt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 260 Mai 1959 unter Mitwirkung der Bund’esrichter Dro Bock, Dr«, Christoph, Br, Löscher, Jungbluth und Dr» Spengler
 für Hecht erkannts
 Pie Berufung des Beklagten gegen die Entscheidung des 1o Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 21* Mai 1957 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen«
Von Hechts wegen
2
Tatbestand s
Der Beklagte ist Inhaber des seit dem 9» November 1951 laufenden, auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes erteilten Patentes Nr«, 104* Die Patentansprüche lauten?
Io Heizöl-Druckzerstäuber mit feststehendem Brenner und mit Prallführung für den Ölzerstäubungskegel und für die Verbrennungsluft9 dadurch gekennzeichnet, daß die Luftführung mit Drall etwa senkrecht auf den Mantel des Ölzerstäubungskegels gerichtet isto
2o Heizöl-Druckzerstäuber nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zur Führung der Luft Leitkammern verwendet werden, die aus gleichachsig in-.einander angeordneten Kegelstümpfen mit zwischen diesen spiralig angeordneten Leitschaufelwänden bestehen*
3o Heizöl-Druckzerstäuber nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß zur Führung der Luft Rohre angeordnet sind, die zwischen Führungskegelstümpfen oder durch hintere und vordere Röhrböden gelagert und geführt sindo
 Mit ihrer auf § 13 Abs* 1 Nr* 1 PatG gestützt eh Klage hat die Klägerin beantragt, die Patentansprüche 1 und 2 für nichtig zu erklären* Zur Begründung hat sie vor-getragens
 Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 des Streitpatents sei durch die deutsche Patentschrift Nr* Wtf0559 der Gegenstand des Anspruchs 1 außerdem durch die deutsche Patentschrift Nr«, ^(Ä703, durch das vor dem Jahre 1939
3
ausgegebene Prospektblatt F 74 der Maschinenbau-AG Ba in Bochum über den B^SHBf-Rundbrenner Modell Tr sowie durch die Ausführungen auf S. 42 des im Jahre 1947 erschienenen Buches von Gr» Jo Gollin "Fuel Oil And Oil Firing" vorweggenorangen. Ferner zeigten auch die deutschen Patentschriften Nr. 411781, flBf488, fBP 172. ®Pl75 und ^^840, daß der Gedanke der Ansprüche 1 und 2 seit langem zu dem Stande der Technik gehöre. Den Ansprüchen 1 und 2 fehle es daher an der Neuheit sowie an dei* Fortschrittlichkeit und der Erfindungshöhe gegenüber dem Stande der Technik.
Der Beklagte hat fristgerecht widersprochen und beantragt, die Klage absuweisen. Hilfsweise hat er beantragt, im Anspruch 2 Z„ 3 hinter dem Wort "Luft” die Wörter "in eine Anzahl im Querschnitt mit wabenartigen Unterteilungen versehenen" einzufügen. Unter eingehender Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Klägerin hat er die Auffassung vertreten, daß der Erfindungsgedanke des Streitpatents, die Verbrennungsluft bis dicht an den Ölzerstäubungskegel heranzuführen und diesen dann senkrecht zu durchdringen, keiner der Entgegenhaltungen zu entnehmen sei.
Der 1. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat. durch die hier angefochtene Entscheidung vom 21. Mai 1957 die Ansprüche 1 und 2 des Streitpatents für nichtig erklärt. In der Begründung ist u.a, ausgeführt: Die.Lehre des Anspruchs 1, die Luftführung mit Drall etwa senkrecht auf den Mantel des Ölzerstäubungskegels zu richten, sei durch die deutschen Patentschriften Nr. BHT055? BBBP703 und ^^781 sowie den Prospekt F 74 der Firma BaBHpl vorweggenommen; die in der Beschreibung aufgestellte Forderung, die Luft in den Leitkanälen "bis dicht” an den
)
Zerstäubungskegel heranzuführen, ergebe keine hinreichende Anweisung Uber das Maß des für erforderlich gehaltenen Abstandes; die Lehre des Anspruchs 2 sei durch die deutsche Patentschrift Nr«, ^HP055 vorweggenommen und erreiche auch in der hilfsweise vorgeschlagenen ergänzten Passung keine überraschenden neuen Wirkungen gegenüber der Anordnung nach dieser vorbekannten Patentschrift»
Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt» Er beantragt«,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen«,
hilfsweise«,
den Patentansprüchen 1 und 2 folgende Passung zu geben*
1* Heizöl-Bruckzarstäuber mit ^feststehendem Brenner und mit Brallführung für den Ölzerstäubungskegel und für die Verbrennungsluft ? dadurch gekennzeichnet«, daß die Luftzuführung mit Brail etwa senkrecht unmittelbar so dicht an.den Mantel des-Ölzsrstäuer-kegels heranreicht, daß durch den zwischen dem Büsenaustritt und dem Ölzerstäuberkegelmantel notwendigen insbesondere regelbaren geringen Abstand keine Ablenkung des senkrechten Auftreffens erfolgen kann»
2, Heizöl-Bruckzerstäuber nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zur Führung der Luft und Zerteilung in viele Einzelstrahlen Leitkammern in Porm gleichachsig ineinander angeordneter Kegelstümpfe mit zwischen diesen spiralig angeordneten Leitschaufelwänden wabenförmig angeordnet sind»
- 5 ••
Die Klägerin beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte führt zur Begründung der Berufung und der vorgeschlagenen Neufassung der Ansprüche 1 und 2, in der er nur eine Klarstellung erblickt, im wesentlichen folgendes auss Die änzustrebende vollkommene Verbrennung des Heizöls bei geringstem Luftverbrauch sei von drei Faktoren abhängigt von der bestmöglichen Zerstäubung des Heizöls, von der Führung und Zerteilung der Luft und von der bestmöglichen Vermischung des Öls mit der Luft. Während die Aufgabe der bestmöglichen Zerstäubung des Heizöls durch die verschiedensten Konstruktionen habe als gelöst gelten können, hätten die. bei der Anmeldung des Streitpatents bekannten Lösungen hinsichtlich der beiden anderen Faktoren nicht befriedigt. Zur Herstellung einer innigeren Vermischung von Öl und Luft wolle der im Streitpatent offenbarte Mischverteiler das zerstäubte Heizöl und die in eine Vielzahl von Einzelstrahlen zerlegte Verbrennungsluft sich miteinander kreuzen lassen. Damit die Luft den Mantel des Ölzerstäubungskegels senkrecht durchdringen könne, müsse sie senkrecht gegen ihn geführt werden, sie müsse auch, damit sie nicht vorher in Richtung des Feuerraumes abgelenkt werde, möglichst dicht an den Kegelmantel herangeführt werden, und sie müsse schließlich, da ein Luftschwall in den ölkegel nicht einzudringen vermöge, in viele Einzelstrahlen zerlegt sein. Alles das sei bereits im Streitpatent offenbart worden und sei - wie in eingehender Auseinandersetzung mit den Entgegenhaltungen der Klägerin erneut dargelegt wird - nicht vorbekannt gewesen«, Wie mehrere Anerkennungsschreiben^,zeigten, habe sich das Streitpatent in der Praxis auch als fortschrittlich bewährt.
- 6
Die Klägerin hält die im Hilfsantrag des Beklagten vor-geschlagenen Änderungen des Anspruchs 1 für nicht im Streitpatent offenhart und außerdem als bloße Wirkungsangaben für ungeeignet zur Kennzeichnung eines Patentes« Sie hält dem Anspruch 1 außer den schon in erster Instanz genannten deutschen Patentschriften .Nr.055, HBT703, ^^172 und 488 sowie dem ebenfalls in erster Instanz genannten Prospekt F 74 der. Firma BaVBMlferner die deutschen Patentschriften Nr0 O69 ? K 789 und 570 entgegen« Dem Anspruch 2 hält sie die deutschen Pa tent Schriften Nr«. JUL055?
4V 488 und 570 entgegen.
Profo em. Walger in Karlsruhe hat auf Anforderung des Senats ein schriftliches Gutachten vom 30«. Dezember 1958 erstattet undist in der mündlichen Berufungsverhandlung als Sachverständiger gehört worden. Die .Parteien haben über das Beweisergebnis verhandelt«.
Entscheidungsgründe §
tu* it* m* m* t* m* mm» *• m* ** «m. mm m* fc» toa«
I.
1. Nach der Beschreibung^des^ St^itpatentes hatte man schon zuvor bei Ölfeuerungen, die mit Druckzerstäubung durch einen, feststehenden Brenner arbeiten, die zur Verbrennung des Heizöls erfordeidliche Luft bisweilen mit Drallführung dem Heizölzerstäubungskegel zugeführt (S. 1 Z. 1 - 5)o Der Erfinder hat es als Nachteil bei dieser Luftführung der bekannten Ölfeuerungen empfunden, daß der Ölzerstäubungskegel so gut wie unbeeinflußt blieb und daß auch nur eine ungenügende Durchmischung von Luft und Heizöl
•- 7 •••
stattfand, so daß z. Bo bei Flammrohren Luft und Heizöl aus dem Zerstäubungskegel heraus im Bereich des ersten Teils des Flammrohrs an die obere Flammrohrwand gelangte und erst dort die Verbrennung des dorthin gelangten Heizöls stattfand, wobei die Flammrohrwand stark überhitzt und manchmal eingebeult wurde (S* 1 Zo 5 ~ 15)o Er hat sich die Aufgabe gestellt, diese Nachteile zu vermeiden (So 1 Z» 18/19)« Zur Lösung der Aufgabe hat er in der Beschreibung vorgeschlagen, bei feststehenden Heizölbrennern die Verbrennungsluft in besonderen Leitkammern - die in beliebiger Zahl vorhanden sein können (So 2 Z« 51/32) und der Luft eine (leicht) spiralige Richtung geben sollen (S* 1 Z. 34, So 2 Zo 38/39) bis dicht an den Zerstäubungskegel heranzuführen, so daß sie diesen etwa senkrecht durchdringt und sich dabei innig mit dem Öl im Zerstäubungskegel durchmischt (S. 1 Zo 19 - 24)o Die Führung der Luft in den Leitkammern soll derjenigen des Ölzerstäubungskegels gleich oder entgegengesetzt gerichtet sein können (So '1 Zo 33/S« 2 Z. 2 auch soll der Abstand des Luftverteilers vom ölzerstäubungs kegel parallel, konvergierend oder divergierend gehalten sein können (So 2 Zo 2 - 5) und regelbar sein (S. 2 Z. 10/11, Z. 17/18, Zo 37)* Im Anspruch 1 ist von alledem indessen nur so viel gesagt, daß die Luftführung mit Drall etwa senkrecht auf den Mantel des Ölzerstäubungskegels gerichtet sein solle. Wie es in der Beschreibung weiter heißt, soll bei richtiger Bemessung und Einstellung der Luftmenge, wie sie für eine rauchlose, vollkommene Verbrennung erforderlich ist, sowie bei richtiger Einstellung des Abstandes des Luftverteilers vom ölzerstäubungskegel das Heizöl infolge der durch die Luft- und Heizölführung erreichten innigen Durchmischung völlig rauchlos verbrennen und eine Flammenbildung in axialer Richtung entstehen, die
 
durch die Strömungsgeschwindigkeit der Verbrennungsluft und den Abstand des Luftverteilers vom Ölzerstäubungskegel derart regelbar ist, daß sie nicht bereits am Ende des Ölzerstäubungskegels aufhört und auch nicht bis . ans Ende der Feuerung reicht (S. 2 Z. 8-21). Als einen weiteren Vorteil sieht es der Erfinder an, daß infolge der innigen, bereits im Ölzerstäubungskegel erfolgenden Mischung der Verbrennungsluft mit dem Heizöl zur Erreichung einer vollkommenen Verbrennung eine sparsame Verwendung der Verbrennungsluft genügt und öl erspart wird (S. 2 Z. 21 - 29)» Zwei beispielsweise genannte;. Ausbildungen der Leitkammern sind Gegenstand der Ansprüche 2 und 3? die Leitkammern sollen entweder aus gleichachsig ineinander angeordneten Kegelstümpfen bestehen können, wobei der Zwischenraum zwischen je zwei dieser Kegelstümpfe durch spiralig angeordnete Leitbleche (Leitschaufeiwände) unterteilt ist (Beschreibung S. 1 Z* 24 - 28; Anspruch 2), oder aber auch aus spiralig gebogenen Rohren beliebigen Querschnitts, die entweder an solchen (Führungs-) Kegelstümpfen befestigt oder durch je einen vorderen und hinteren Rohr-boden miteinander verbunden sind (Beschreibung So 1 Zc 29 - 33; Anspruch 3)o
2,	die ^as Streitpatent nach seiner Beschreibung
 geben will, kommt in der im erteilten* Anspruch 1 enthaltenen Anweisung, die Luftführung mit Drall etwa senkrecht auf den Mantel des Ölzerstäubungskegels zu.richten, nur unvollkommen zu dem Ausdruck.
a)	Der Erfinder hat sich ausweislich der Beschreibung das Ziel gesteckt, durch eine bereits im Ölzerstäubungskegel erfolgende innige Durchmischung des Heizöls mit der Verbrennungsluft eine rauchlose vollkommene Verbrennung des Heizöls zu erreichen (S. 1 Z. 7/8, Z. 23/24? S. 2 Z. 9/10, 2„ 12 - 14, Z. 21 - 23? Z. 25-26). Dafür kann es ihm«
wie auch -dem Fachmann erkennbar sein muß, nicht genügen, daß die.Luftführung mit Drall, wie es im erteilten Anspruch 1 heißt, etwa senkrecht auf den Manbel des Ölzerstäubungskegels "gerichtet” ist« Wenn die Verbrennungsluft, wie die Beschreibung sagt, den Zerstäubungskegel etwa senkrecht "durchdringen" soll (Sc 1 Z. 22/23),. muß sie, damit sie nicht vor dem Auftreffen auf den Zerstäubungskegel abgelenkt wird, nicht nur etwa senkrecht auf den Zerstäubungskegel "gerichtet", sondern mit dieser Richtung, wie es in der Beschreibung weiter heißt, "bis dicht an den Zerstäubungskegel herangeführt" werden (S, 1 Zo 21/22),
Der Meinung des Sachverständigen, daß der Fachmann insoweit der Beschreibung und den Zeichnungen wegen der darin enthaltenen Unklarheiten und Widersprüche keine über den erteilten Anspruch 1 hinausgehende ergänzende Lehre entnehmen könne, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Vorschlag, die Verbrennungsluft "bis dicht" an den Zerstäubungskegel heranzuführen, so daß sie diesen "etwa senkrecht" durchdringt (So 1 Z, 20-23), kann nicht deshalb als unklar begründet bezeichnet werden, weil für die bisher übliche Luftführung, deren Nachteile mit diesem Vorschlag vermieden werden sollen, im Vorhergehenden eine Richtung überhaupt nicht angegeben istj denn schon aus dem Vorschlag selbst ergibt sich rückschließend hinreichend deutlich, worin der Erfinder die Nachteile der bisher üblichen Luftführung hat erblicken wollen »Auch; dio nicht ganz klare Bemerkung, daß die Luft den Zerstäubungskegel etwa*senkrecht "durchdringen" solle (So 2 Zo 22/23), kann im Zusammenhang verstanden werden, nämlich etwa dahin? daß die Luft möglichst tief in den Zerstäubungskegel ein-dringen soll» Dagegen ist es allerdings zwar richtig, daß es mit der Lehre, die Verbrennungsluft "bis dicht" an den Zerstäubungskegel heranzuführen« an sich im Widerspruch steht, wenn an anderen Stellen der Beschreibung gesagt
 wird, daß der Abstand des Luftverteilers vom Ölzerstäubungskegel nicht nur parallel, sondern auch konvergierend oder divergierend gehalten sein könne (S* 2 Z. 2-5) und daß dieser Abstand regelbar (So 2 Z» 17/18) oder einstellbar (So 2 Za 37) seio Wird jedoch die Beschreibung im Zusammenhang gelesen, so bleibt es nach allem, was darin als technische Vorstellung des Erfinders von Aufgabe und Lösung erkennbar wird, gleichwohl deutlich, daß.es ihm in erster Linie auf ein möglichst nahes Heranführen der Luft an den Zerstäubungskegel ankommt9 Die Regelbarkeit oder Einstellbarkeit des Abstandes, auf die nach der Beschreibung ersichtlich ebenfalls Wert zu legen ist, wird im Rahmen dessen daher auch nur dahin verstanden werden, können, daß der Abstand lediglich innerhalb geringer Grenzen regelbar sein sollo
b)	Dagegen kann es' nicht als für die Hauptlehre des Streitpatents offenbart angesehen werden, daß die Verbrennungsluft bei ihrer Zuführung gegen den Ölzerstäubungskegel in möglichst viele Einzelstrahlen zerteilt werden und daß sie in Einzelstrahlen auf den Zerstäubungskegel auftreffen soll» Die Beschreibung sagt in Worten überhaupt nichts darüber, daß zu den Mitteln, mit denen die gestellte Aufgabe gelöst werden soll, auch die Zuführung der Verbrennungsluft gegen den Ölzerstäubungskegel in Einzelstrahlen gehöre. Auch aus den Worten, daß die Luft ”in besonderen Leitkammern” an den Zerstäubungskegel herangeführt werden soll (S. 1 Z. 20/21), ergibt sich das nicht. Nach dem Zusammenhang der Beschreibung, wie ihn der Fachmann verstehen muß, ist der Zweck der Leitkammern nicht, die Luft in viele Einzelstrahlen zu zerteilen, damit sie in Einzelstrahlen auf den Ölzerstäubungskegel äuftrifft, sondern der Luft eine spi- . ralige Richtung (Drall.) zu geben (S. 1 Z. 34; So 2 Z. 38/39). Zudem würde sich mit den Leitkammern, wenn sie nach der an erster Stelle auf Seite 1 Z. 24-29 der Beschreibung,
... 11
in Anspruch 2 und in den Abbildungen 1 und 2 dargesteilten Ausführungsart der gleichachsig ineinander angeordneten Kegelstümpfe mit Unterteilung der Zwischenräume durch spiralige Leitflächen ausgebildet werden, eine Uber den Austritt der Luft aus den Führungskanälen hinausreichende wirksame Zerteilung in Einzelstrahlen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gar nicht erreichen lassen9 weil die aus den Führungskanälen austretenden HEinselstrahlenH hier einen so geringen Abstand voneinander haben, daß sie sich alsbald vereinigen* Eine wirksame Zerteilung der Luft in Einseistrahlen würde allenfalls mit der an zweiter Stelle auf S« 1 Z« 29-33 der Beschreibung, in Anspruch 3 und in den Abbildungen 3 und 4 j
dargestellten Ausbildung der Leitkammern als Rohre zu erzielen sein. Diese Art der Ausbildung der Leitkammern ist aber eben nur eine von zwei Ausbildungsarten und Gegenstand des hier nicht angegriffenen Unteranspruchs 3? so daß ihr eine für den Hauptanspruch des Streitpatents geltende Lehre nicht entnommen werden kann« Eine für den Hauptanspruch geltende Lehre, die Luft in viele Einseistrahlen zu zerteilen, kann dem Streitpatent schließlich auch nicht etwa deshalb entnommen werden, weil sie die einzige Möglichkeit wäre, den Widerspruch aufzulösen., daß die Luft einerseits mit Drall, andererseits aber etwa senkrecht gegen den Ölzerstäubungskegel geführt werden soll* Es wäre an sich denkbar, diesen Widerspruch dahin aufzulösen, daß die Angabe über die senkrechte Richtung der Luft auf einzelne Strahlen bezogen und unter dem Drall ein innerhalb des einzelnen Strahls gegebener Drall verstanden wird« So ist das Streitpatent indes nicht zu verstehen« Das Streitpatent meint mit Drall oder spiraliger Richtung nicht einen innerhalb eines einzelnen Strahls gegebenen Drall, sondern die der Luft durch ihre Zuführung mittels der Leitkammern insgesamt im Verhältnis zu dem Ölzerstäubungskegel gegebene Richtung (S« 1 Z. 33 - S, 2 Z« 2; S« 2 Z* 30 - 40), und der
 genannte Widerspruch ist dahin aufzulösen, .daß die Richtung gegen den Ölserstäubungslcegel nur "leicht" spiralig (S. 2 Z, 38/39) und deshalb andererseits die senkrechte Richtung nur "etwa." senkrecht (So 1 Z. 22; Anspruch 1 Z* 71) oder "nahezu" senkrecht (S. 2 Z» 38) sein soll*
c)	Die ini Streitpatent offenbarte Hauptlehre kann nach alledem etwa dahin gefaßt werden*
daß die Verbrennungsluft mit Drall etwa senkrecht mit einem regelbaren geringen Abstand bis dicht an den Mantel des Ölzerstäubungskegels herangeführt werden soll.
3«. Der so zu fassenden Lehre des Streitpatents steht nicht entgegen,, daß die äußere Begrenzung des von einem Druckzerstäuber erzeugten.Ölnebels niemals und vor allem nicht im Heizungsbetrieb mathematisch genau kegelförmig, sondern äußerst vielgestaltig ist, und daß deshalb genau genommen weder von einem "Kegelmantel" noch von einer etwa "senk-rechten"Zufiihrung von Luft gegen einen solchen Kegelmantel noch von einem "Abstand" von einem solchen Kegelmantel gesprochen werden kann. Der Erfinder meint .jedoch ersichtlich nur den gedachten Kegelmantel, den man bei grober Betrachtung annähernd als die äußere Begrenzung der Hauptmasse des zerstäubten Ölnebels ansehen kann» Insofern kann dann auch in einer zwar ungenauen, aber doch verständlichen Ausdrucksweise von einer etwa senkrechten Zuführung der Luft gegen ' den Zerstäubungskegel und von einem Abstand von ihm gesprochen werden..
Die Lehre des Streitpatents kann nach den Ausführungen des Sachverständigen auch keinesfalls als eine Irrlehre in dem Sinne bezeichnet werden, daß ein nach dieser Lehre gebauter Heisölbrenner technisch nicht brauchbar wäre und nicht funktionierte. Es bleibt nach den Aus-
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führungen des Sachverständigen allerdings zweifelhaft? oh es für eine optimale Lösung der im Streitpatent gestellten Aufgabe gerade auf die etwa senkrechte Zuführung der Verbrennungsluft gegen den Ölzerstäubungskegel ankommt o Jedoch braucht diese Frage hier schon deshalb nicht näher erörtert zu werden? weil es? wie sich aus dem folgenden ergibt? ohnehin bei der vom Nichtigkeitssenat ausgesprochenen Vernichtung der mit der Klage angegriffenen Ansprüche verbleiben muß. Aus dem gleichen Grunde braucht hier auch nicht weiter erörtert zu werden? ob die dem Streitpatent zu entnehmende Lehre? die Luft mit einem ‘•geringen” Abstand “bis dicht” an den Mantel des Zerstäubungskegels heranzuführen? überhaupt als eine ausreichend bestimmte Anweisung zu technischem Handeln angesehen werden könntea
II,
Die nach I 2 c zu fassende Lehre des Streitpatents ist durch keine der Entgegenhaltungen neuheitsschädlich vollständig vorweggenommen.
1, Die deutsche^ Patentschrift. Nr^ 4^^055. beschreibt einen Druckzerstäuber? insbesondere für Ölfeuerungen? mit selbsttätiger Regelbarkeit der Zerstäuberleistung und entsprechender Regelbarkeit der dem Ölbrenner zugeführten Verbrennungsluftmenge* Die Abb, 4 zeigt ein Ausführungsbeispiel einer mit einem solchen Zerstäuber ausgerüsteten Ölfeuerung und dabei insbesondere auch die Zuführung der Verbrennungsluftc Wie aus dieser Abbildung und der zugehörigen Beschreibung (S. 5 Z. 48 - 58 ? 72 - 79) hervorgeht, wird die Verbrennungsluft durch mehrere gleichachsig ineinander angeordnete Zylinder 63? 65? 66? 67? die sich nach dem Zerstäubungskegel zu mit einem zu diesem gerichteten Knick in ebenfalls gleichachsig ineinander angeordnefa Kegelstümpfe 64? 68? 69? 70 fortsetzen? zugeführt und durct
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schräggestellte Leitflächen 73, die sich innerhalb der Zylinder- und Kegelflächen befinden, in eine kreisende Bewegung versetzt* und zwar zweckmäßig in abwechselnd entgegengesetztem Drehsinn in den einzelnen Ringkanäleno Dabei sind die Zuführungskanäle, wie zwar nicht in der Beschreibung erwähnt, aber deutlich aus der Abbildung ersichtlich ist, in ihrem letzten, durch die Kegelflächen gebildeten Teil, etwa senkrecht und sogar etwas mehr, nämlich mit etwa 100°? auf den in der Abbildung angedeuteten Mantel des Zerstäubungskegels gerichtet«, Insofern könnte also der Anspruch 1 des Streitpatents, wenn er nur nach dem Wortlaut der erteilten Fassung betrachtet wird, als durch die Patentschrift Nr» W*055 vorweggenommen betrachtet werden» Daß die Kegelstümpfe des Patents Nr«, ^J/1.055 ^ziemlich kurz sind und mit scharfem Knick an die zylindrische^ Leitflächen angesetzt sind, würde nach den'Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten und in der mündlichen Verhandlung für ihre Richtwirkung nur von untergeordneter Bedeutung sein» Es könnte allerdings, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung betont hat, zweifelhaft sein, ob der Fachmann die nur aus der Abb«. 4 der Patentschrift Nr» 40B 055 ersichtliche »etwa senkrechte Richtung der LuftZuführungskanäle gegen den Ölzerstäubungskegel überhaupt als eine ihm gegebene Lehre oder nicht vielmehr nur als eine bloße Zufälligkeit der schematischen PatentZeichnung auffassen mußte» Jedenfalls aber kann weder der Beschreibung noch der Abbo 4 der Patentschrift ÜTr» BBFQ55 die Lehre entnommen werden, daß die Verbrennungsluft bis dicht an den Zerstäubungskegel herangeführt werden soll»
20 Die deutsche Patentschrift^Nrbeschreibt einen Brenner für flüssige Brennstoffe, bei dem die in der Haupt-luftsuleitung eingebauten, der austretenden Luft eine Drehbewegung erteilenden Leitflügel drehbar angeordnet

sind (Anspruch 1). Die HauptluftZuleitung ist nach de?-' Abbildung unter einem Winkel von 70 - 80° gegen den Mantel des Zerstäubungskegels gerichtet» Es ist aber auch hier weder aus der Beschreibung noch aus der Abbildung ersichtlich, daß die Luft in der Luftzuteilung bis dicht an den Zerstäubungskegel herangeführt werden soll»
3* Die deutsche^f§tentschrift jfr^J72 beschreibt eine besondere Anordnung eines an sich bekannten, die Zerstäuberdüse mit ihrer Umkleidung in Abstand umgebenden, nach innen konisch eingeschnürten Ringkörpers„ Lie LuftZuführung durch den zwischen der Umkleidung der Zerstäuberdüse und dem Ringkörper bestehenden Abstand 7 sowie durch die in bekannter Y/eise angeordneten übrigen Luftkanäle 10 und 11 (Beschreibung S» 2 Zo 14/15) erfolgt nach der Abbildung in Winkeln von 80 - 90° gegen den Zerstäubungskegel o Auch sind die LuftZuführungskanäle nach der Abbildung bis dicht an den Zerstäubungskegel herangeführt; für die dem Zerstäubungskegel zugewandte Seite des Ringkörpers, der mit seinen beiden anderen Seiten zugleich jeweils eine Wand der LuftZuführungskanäle 7 und 10 bildet, ist in der Beschreibung (So 1 Sc 22/235 So 2 Zc 21 - 24) und im Anspruch (So £ Zc 93) sogar ausdrücklich gesagt, daß sie einen geringen Abstand vom ölstrahl haben solle Der Abstand zwischen den Austrittsöffnungen der LuftZuführungskanäle und dem Zerstäubungskegel ist jedoch nicht regelbar; auch wird der geringe Abstand des Ringkörpers vom Ölstrahl zu einem besonderen, beim Streitpatent nicht interessierenden Zweck vorgeschlagen, nämlich deshalb, damit die vom Ringkörper auf den Brennstoffkegel ausgeübte Wärmestrahlung möglichst intensiv ausgenutzt wird (So 2 Zo 5-7? Z» 21 - 24)0 Ob die nur.aus der.Abbildung ersichtliche Richtung der Luftkanäle 10 und 11 gegen den Ölserstäubungskegel vorn Fachmann als eine Lehre oder nur als eine Zufälligkeit auf-sufassen ist, erscheint hier besonders auch deshalb zweifeR
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haft,. weil nach der Beschreibung (S, 2 Z. 14/15) die Anordnung dieser Luftkanäle rtin bekannter Weise” erfolgen soll,
4c Die deutsche Patentschrift Nr, 488 beschreibt ein
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Verfahren zur Regelung der dem Ölbrenner zuzuführenden Luftmenge. Die Luftzuführung erfolgt über eine vorgebaute besondere Leitvorrichtung durch einen sog, Staudüsenring mit mehreren Ringabschnitten (Beschreibung S, 2 Z, 24 - 26, Z, 42-44; Ansprüche 1 und 3)? aus dem die Luft nach der Abb. 1 in etwa senkrechter Richtung gegen den Ölzerstäubungskegel austritt, Die Luft wird nach der Abb, 1 jedoch nicht bis dicht an den Zerstäubungskegel herangeführt,
5Ö Der BaMHI-Rundbrenner Modell Tr nach Prospekt 74 dient der gleichzeitigen Verbrennung von Öl und Gas, wobei der Ölzerstäubungskegel innerhalb des Gasstrahles liegt. Die Verbrennungsluft wird teils axial als sog, Kern- oder Innenluft zugeführt, teils als sog, Außenluft, Die Pührungs-kanäle für die Außenluft sind mit einem Winkel von etwa 90° auf den Ölzerstäubungskegel gerichtet«, Die Behauptung des Prospektes, die Außenluft werde so geführt, daß sie sowohl den Gasstrahl schneidet als auch im rechten Winkel auf den Ölschleier auftrifft, ist jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen strömungstechnisch unmöglich. Es kann daher dem Prospekt allenfalls eine Aufgabe entnommen werden, die Verbrennungsluft senkrecht auf den Ölzerstäubungskegel auftreffen zu lassen. Eine taugliche Lösung dieser Aufgabe offenbart der Prospekt jedoch nicht. Dem Prospekt kann auch nicht die Heranführung der Luft bis dicht an den Zerstäubungskegel entnommen werden,
6 c Die deutsche Patentsehrift Nr. JBBf069 will eine bekannte Ausführungsart von Ölfeuerungen, bei der um den Ölzerstäu-bungskegel herum eine Leitvorrichtung für die Verbrennungs-
 
luft so gelagert ist, daß die Luft in einzelnen Strahlen in tangentialer Richtung zu dem ölkegel gelangt (Beschreihung So 1 Z. 2-6), dadurch verbessern, daß die zuzuführende Luftmenge entsprechend der Belastung der Feuerung durch einen Trommelschieber geregelt wird (So 2 Z. 9 - 18). Oh. die LuftZuführungskanäle nach der Längsschnittabbildung 1 senkrecht auf den Ölzerstäubungskegel gerichtet sind, ist zur Vergleichung mit dem Streitpatent unerheblich. Denn die Querschnittabbildung 2 zeigt, daß die Luft hier einen so großen Drall erhalt, daß zwar nicht von einem rein ‘‘tangentialen” Auftreffen der Luftstrahlen auf den Ölkegelmantel gesprochen werden kann (so die Beschreibung S. 2 Z, 67/68), aber doch von einem etwa tangentialen Auftreffen gesprochen werden muß und von einem “etwa senkrechten” Auftreffen im Sinne des Streitpatents nicht die Rede sein kann. Andererseits zeigt aber die Abbildung 1 daß der Ölbrenner hier verstellbar und damit auch der Abstand zwischen dem Ölserstäubungskegel und den Luftaustrittsöffnungen regelbar ist.
7.	Die deutsche Patentschrift	789	beschäftigt sich
 nicht mit der Zuführung der Verbrennungsluft, sondern ausschließlich mit dem Ölbrennerkörper. Zur Vergleichung mit dem Streitpatent kann dieser Patentschrift nur entnommen werden, daß der Brennerkörper hier axial verschiebbar ist (Beschreibung S. 2 Z. 52 - 54)? daß sich mit der Verschiebung des Brennerkörpers auch der Zerstäubungskegel verschiebt und daß sich damit auch der Abstand des Zerstäubungskegels von den LuftZuführungskanälen - falls diese auf den Zerstäubungskegel gerichtet sein sollten -verändern würde»
8.	Die deutsch^Pate^tschri^_ Nr^ij(K 570 beschäftigt sich ebenso wie das Streitpatent besonders mit der Richtung der Zuführung der Verbrennungsluft. Die Austrittsöffnungen für die Verbrennungsluft liegen in großer Verteilung (Be-
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 schreibung S» 2 Z. 33/34) auf einer den Ölzerstäubungskegel nach Abb. 1 ohne wesentlichen Abstand umhüllenden Kegelfläche (S, 1 Z, 2 - 5* So 2 Z. 32 - 36, Z. 58 - 61); auch kann der Luft durch Leitflächen ein Drall erteilt werden (So 2 Z. 85 - 93)« Jedoch soll die aus den Führungs-kanälen austretende Luft nicht wie beim Streitpatent etwa senkrecht auf den Ölzerstäübungskegel gerichtet sein, sondern eine der Strahlrichtung des Brennstoffs entgegengesetzte Strömungsrichtung erhalten (S, 1 Z. 8-11, So 2 Z, 29'- 32, Zo 63 - 65)? wofür in der Abbo 1 ein Winkel von etwa 150° zwischen dem Ölzerstäubungskegel und der Richtung der aus den Führungskanälen austretenden Luft abgelesen werden kann*
III.
Ob das Streitpatent einen Fortschritt gegenüber dem zur Zeit seiner Anmeldung gegebenen Stand der Technik gebracht hat, muß angesichts der Ausführungen des Sachverständigen offenbleibena Jedenfalls hat das Streitpatent keinen so erheblichen Fortschritt gebracht, daß schon daraus ein Anzeichen für die Erfindungshöhe entnommen werden könnte oder daß deshalb geringere Anforderungen an die Erfindungs-höhe zu stellen wären (vgl« Reimer, PatG- 2o Auflo § 1 Antiu 34 )o Die vom Beklagten vorgelegten Anerkennungsschreiben, insbesondere Uber die von ihm durchgeführte Verbesserung der Ölfeuerungsanlage des Dampfers “Fechenheim”, vermögen einen Beweis für die Fortschrittlichkeit des Streitpatents schon deshalb nicht zu erbringen, weil nicht bekannt ist, ob die Feuerungsanlage des Dampfers dem Stande der Technik zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents entsprochen hat und ob die vom Beklagten durchgeführte Verbesserung gerade auf Maßnahmen nach dem Streitpatent zurückzuführen ist«,
Es bleibt insbesondere nicht ausgeschlossen, daß die Verbesserung der Feuerungsanlage des Dampfers “Fechenheim”
(
wenigstens zu einem Teil auch auf sonstige Maßnahmen zurückzuführen ist; die der Beklagte als ein seit Jahrzehnten auf diesem Gebiet tätiger Fachmann kraft seines allgemeinen Wissens und Könnens auf diesem Gebiet zu ergreifen für richtig gehalten hat,.
IV.
Obwohl das Streitpatent durch keine der Entgegenhaltungen vollständig vorweggenommen ist und möglicherweise auch einen technischen Fortschritt gebracht hat, kann ihm doch die erforderliche Erfindungshöhe nicht zuerkannt werden*
Mag auch das etwa senkrechte Heranführen der Vei-brennungs-luft gegen den Ölzerstäubungskegel in der einen oder anderen Entgegenhaltung mehr als eine Zufälligkeit der schematischen PatentZeichnung erscheinen, so zeigt doch die Gesamtheit der Entgegenhaltungen*. daß das etwa senkrechte Heranführen der Luft gegen den Zerstäubungskegel zu dem Stande der Technik gehört hat oder durch mehrere Patentschriften zusammen zu demindest nahegelegt gewesen ist (vgl. die Patentschriften Nr* HF053» Wh05; jHl72, Jgg 488)» und daß sowohl die Richtung der Luft gegen den Zerstäubungskegel überhaupt (Patentschrift Nr, HP370) als auch insbesondere das senkrechte Auftreffen der Luft auf den Zerstäubungskegel (BaflHt-Prospekt F 74) als ein für die innige Durchmischung von Öl und Luft wesentlicher Faktor auch schon ausdrücklich herausgestellt worden war. Es bedurfte aber auch keines erfinderischen Schrittes, um zu erkennen, daß es dann nicht genügt, die Luft aus einer gewissen Entfernung etwa senkrecht gegen den Zerstäubungskegel zu-'richten, sondern daß sie, wenn sie nicht vorher abgelenkt werden soll» auch möglichst dicht an ihn herangeführt werden muß. Einen geringen Abstand zwischen Luftaustrittsöffnungen und ölzerstäubungs-
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kegel zu. wählen, wurde aber auch schon aus anderen Gründen nahegelegt. Zwar.mag der geringe Abstand in der Patentschrift Nr, JHl72 aus einem besonderen Anlaß vorge-. schlagen worden sein; wie die Patentschrift Nr, zeigt, liegt es aber überhaupt in der Natur der Sache, bei Brennern, bei denen die Austrittsöffnungen für die Verbrennungsluft auf einer den Ölzerstäubungskegel umhüllenden Kegelflache angeordnet sind, den Winkel des umhüllenden Kegels so zu wählen9 daß dieser Hohlkegel in etwa durch den Ölzerstäubungskegel ausgefüllt 'wird.
Es muß daher sogar mehr als eine Zufälligkeit angesehen werden, wenn in den Abbildungen einiger anderer Patentschriften der Abstand zwischen den Luftaustrittsöffnungen und dem Zerstäubungskegel verhältnismäßig groß erscheint. Schließlich ist auch die Regelbarkeit des Abstandes durch axiales Verschieben des Brenners aus den Patentschriften Niv O69 und' 8B 789 bekannt gewesen. Im übrigen wird gerade durch den Vorschlag, den Abstand regelbar zu halten, die richtige Wahl des Abstandes weiterhin.wie bisher dem Können, dem Gefühl und dem Probieren des Fachmanns überlassen, ohne daß in dem Vorschlag als solchem eine erfinderische Leistung erblickt werden könnte. Wie sich a.us diesen Ausführungen von selbst ergibt, kann auch der Kombination aus allen in der Hauptiehre des Streitpatents zusammengefaßten Merkmalen die für die Patentwürdigkeit erforderliche Erfindungshöhe nicht zuerkannt werden,,
Vo
 Der Unteranspruch^ 2 ist zwar mehr als eine platte Selbstverständlichkeit, weist aber gegenüber dem Hauptanspruch 1 keinen eigenen erfinderischen Gehalt auf und ist zudem mindestens durch die Patentschrift Nr» ^BPo55 vorwegge-nommeno Er kann deshalb bei Vernichtung des Hauptanspruchs 1 nicht bestehen bleiben.
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Dagegen läßt sich dem nicht angegriffenen Unteranspruch 3 ein eigener Erfindungsgehalt beim derzeitigen Stand der Sache nicht ohne weiteres absprechen* da die Zuführung der Verbrennungsluft in Rohren zu einer wirksamen Zerteilung der Luft in Einzelstrahlen führen kann und dadurch möglicherweise vorteilhafte Wirkungen erzielt werden* deren Erzielung auf diesem Wege weder vorbekannt noch nahegelegt gewesen sein könnte» Die Voraussetzungen dafür*, auch diesen Anspruch von Amts wegen zu vernichten (BGHZ 16* 326* 332)* sind daher nicht gegeben»
VIo
 Nach alledem war der angefochtenen Entscheidung des Nichtigkeitssenats beisutreten und die Berufung des Beklagten als unbegründet zurückzuweiseno
 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 4-0* 42 PatG-
Bock	Christoph	Löscher
J ung b1uth	Sp engler
• J